Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Illunis

Zitat von: BalBund in 10.07.2026 15:54...es gibt die Arbeitsvermutung, dass zumindest ein Minijob verfassungsrechtlich haltbar sein könnte...

Nur Interesse halber, wie bringt die Vermutung u.A.
  • den arbeitenden Partner mit Minijob
  • fehlende Antragserfordernis
  • Kinderbetreuung
  • Residenzenpflicht
  • ständige 24/7 Dienst/Einsatzmöglichkeit

(also die alt hergebracht Grundsätze) unter einen Hut?

DeltaR95

Zitat von: Illunis in 11.07.2026 08:36Nur Interesse halber, wie bringt die Vermutung u.A.
  • den arbeitenden Partner mit Minijob
  • fehlende Antragserfordernis
  • Kinderbetreuung
  • Residenzenpflicht
  • ständige 24/7 Dienst/Einsatzmöglichkeit

(also die alt hergebracht Grundsätze) unter einen Hut?

Vermutlich gar nicht, denn derzeit ist nicht absehbar, dass die Besoldungsgesetzgeber von ihrer "alt hergebrachten Verzögerungstaktik" abweichen werden - zumindest nicht so lange, bis in 20 bis 30 Jahren (meine Schätzung) alle Schlupflöcher, um sich gefühlt um die aA drücken zu können, durch das BVerfG ausgeurteilt sind - und natürlich auch entsprechende Zwangsmaßnahmen seitens des BVerfG ergriffen wurden, damit diese Urteile auch umgesetzt werden.

Mit jedem Tag und jedem "verfassungswidrigen" neuen Gesetzentwurf bzw. Gesetz werden die Kosten der Beamtenbesoldung effektiv gedrückt und Einsparmaßnahmen erzielt, ohne, dass dort hinterher "Ungemach" droht, denn man muss ja maximal den Beamten die vorenthaltene Besoldung nachzahlen, die Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben haben.

Für mich ist die Wortwahl des BVerfG im letzten Urteil klar - der Beamte darf zur Deckung seines Bedarfes und dem seiner 4K-Familie nicht auf Dritte angewiesen sein. Meine persönliche Vermutung ist, dass aus Sicht des BVerfG damit alles "klar" ist und man nicht mit solch "böswilliger" Fehlauslegung gerechnet hat.

unkreativhoch10

Zitat von: DeltaR95 in 11.07.2026 10:36[...]
Für mich ist die Wortwahl des BVerfG im letzten Urteil klar - der Beamte darf zur Deckung seines Bedarfes und dem seiner 4K-Familie nicht auf Dritte angewiesen sein. Meine persönliche Vermutung ist, dass aus Sicht des BVerfG damit alles "klar" ist und man nicht mit solch "böswilliger" Fehlauslegung gerechnet hat.

Ich hatte es schon einmal in einem anderen Kreis wie folgt geäußert:

,,Mich frustriert das Thema und der politische Umgang damit auch zutiefst, aber ich habe noch eine Idee/Hoffnung:
Das BVerfG hat explizit betont, das in der Entscheidung zu Berlin nicht über das Mehrverdienermodell zu entscheiden sei.
Warum haben die diesen Satz mit aufgenommen? Die Richter sind doch auch nicht doof und man darf davon ausgehen, dass auch sie die Entwicklungen der letzten Jahre und Monate mitbekommen haben.
Kann es vielleicht sein, dass die Richter den Besoldungsgesetzgebern bewusst das Stöckchen hingehalten haben und diese nur darüber gesprungen sind und damit eine weitere, gravierende Grenze überschritten haben?
Stichwort: Vorsatz, bedingt dadurch, dass es u.a. in NRW Anhörungen von Fachjuristen gab, die bewusst -anders kann man es in unserem Fall wohl nicht sagen, nachdem Optendrenk sich geäußert hat, wie er es getan hat- ignoriert oder gar aktiv missachtet werden.
Nun stellen alle Gesetzgeber die ,,richtige" Berechnung der Mindestbesoldung auf, reduzieren sie aber um den Faktor des Mitverdienenden und sparen so unzulässig bei uns ein.
Man wartet, bis sich nahezu alle abgestimmt und umgesetzt oder zumindest entworfen haben -Stichwort Battis: ,,länderübergreifender, konzentrierter Verfassungsbruch"- und dann kommt der nächste Beschluss wofür man sich schon vorbereitet und räumt das Mehrverdienermodell ab?!

So hat man den Besoldungsgesetzgebern alle gesetzgeberischen Möglichkeiten gelassen und führt sie dann aber direkt zurück in die Schranken."

Wie gesagt, ist nur so eine Hoffnung bzw. Idee meinerseits, die in mir zumindest ein wenig den Frust lindert und für Vorfreude auf den nächsten Beschluss sorgt.

GeBeamter

Zitat von: unkreativhoch10 in 11.07.2026 13:37Ich hatte es schon einmal in einem anderen Kreis wie folgt geäußert:

,,Mich frustriert das Thema und der politische Umgang damit auch zutiefst, aber ich habe noch eine Idee/Hoffnung:
Das BVerfG hat explizit betont, das in der Entscheidung zu Berlin nicht über das Mehrverdienermodell zu entscheiden sei.
Warum haben die diesen Satz mit aufgenommen? Die Richter sind doch auch nicht doof und man darf davon ausgehen, dass auch sie die Entwicklungen der letzten Jahre und Monate mitbekommen haben.
Kann es vielleicht sein, dass die Richter den Besoldungsgesetzgebern bewusst das Stöckchen hingehalten haben und diese nur darüber gesprungen sind und damit eine weitere, gravierende Grenze überschritten haben?
Stichwort: Vorsatz, bedingt dadurch, dass es u.a. in NRW Anhörungen von Fachjuristen gab, die bewusst -anders kann man es in unserem Fall wohl nicht sagen, nachdem Optendrenk sich geäußert hat, wie er es getan hat- ignoriert oder gar aktiv missachtet werden.
Nun stellen alle Gesetzgeber die ,,richtige" Berechnung der Mindestbesoldung auf, reduzieren sie aber um den Faktor des Mitverdienenden und sparen so unzulässig bei uns ein.
Man wartet, bis sich nahezu alle abgestimmt und umgesetzt oder zumindest entworfen haben -Stichwort Battis: ,,länderübergreifender, konzentrierter Verfassungsbruch"- und dann kommt der nächste Beschluss wofür man sich schon vorbereitet und räumt das Mehrverdienermodell ab?!

So hat man den Besoldungsgesetzgebern alle gesetzgeberischen Möglichkeiten gelassen und führt sie dann aber direkt zurück in die Schranken."

Wie gesagt, ist nur so eine Hoffnung bzw. Idee meinerseits, die in mir zumindest ein wenig den Frust lindert und für Vorfreude auf den nächsten Beschluss sorgt.


Das BVerfG hat sich zum Partnereinkommen in der Weise geäußert, weil Gerichte i.d.R. keine Rechtsetzung ohne entsprechende Vorlagefrage machen.
In Berlin war es nun so, dass das Alleinverdienermodell vom Gericht zum Maßstab der Besoldung auserkoren wurde. Das Land Berlin hat im Verfahren aber vorgetragen, dass die Besoldung um ein Partnereinkommen reduziert sei. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt und hat das Alleinverdienermodell festgestellt. Da es das Partnereinkommen damit in Berlin gar nicht gegeben hat, war auch nicht über seine Verfassungskonformität zu entscheiden.

Ich sehe das Indiz, dass das BVerfG ein Partnereinkommen für zulässig erachten könnte nur für wenige Konstellationen (Beamtenehepaar z.B.). Ich gehe davon aus, dass der Alleinverdienergrundsatz deshalb auch nicht zum Leitsatz der Entscheidung erhoben wurde. Man wird leider sehen müssen, wie das Gericht wenn tatsächliches Partnereinkommen dann verfassungsrechtlich bewertet. Und solange hoffen, dass die hier bereits gesammelten Argumente gegen ein Partnereinkommen bei den Verantwortlichen zu einem Umdenken führen.

Verbeamteter

Zitat von: DeltaR95 in 11.07.2026 10:36Für mich ist die Wortwahl des BVerfG im letzten Urteil klar - der Beamte darf zur Deckung seines Bedarfes und dem seiner 4K-Familie nicht auf Dritte angewiesen sein. Meine persönliche Vermutung ist, dass aus Sicht des BVerfG damit alles "klar" ist und man nicht mit solch "böswilliger" Fehlauslegung gerechnet hat.

Es tut mir leid, aber das ist absurd.
Das BVerfG hat in der Berliner Entscheidung ausdrücklich gesagt, dass es darüber NICHT entscheidet (Rn 115 am Ende).

Das ist glasklar, auch wenn hier immer wieder das Gegenteil behauptet wird.

Zugegeben spekulativ, KÖNNTE (!) man Rn 115 am Anfang, wo betont wird, dass der Alleinverdiener zwar tatsächlicher Ausgangspunkt, aber gerade nicht normatives Leitbild ist, als ersten Fingerzeig deuten, dass eine Abkehr davon zulässig wäre.

Ich persönlich glaube aber eher, dass die Richter wirklich NICHTS zu der - ihnen natürlich bekannten - Frage sagen sollten, sondern abwarten, bis es in einem Verfahren entscheidungsrelevant ist.

Die hier teilweise gestreute Hoffnung, das Partnereinkommen sei - unabhängig von wichtigen, aber schwierigen Detailfragen - klar verfassungswidrig, wird sich aber wohl nicht erfüllen...


Julianx1

Die Frage ob ein das Einverdienermodell kippt stellt sich für mich gar nicht mehr. Das wird es. Egal in welcher Form.

Da könnt ihr noch so viele Verfahren aufzählen in denen vielleicht eine Entscheidung dazu kommen würde, irgendwann mal.

Die Frage, die sich für mich dazu lediglich stellt. Fiktiv oder konkret im Einzelfall. Und welche Höhe darf der Dienstherr ansetzen. Fraglich bleibt für mich die Rückwirkung. Aber auch das werden Gerichte klären.

Fakt ist aber auch, wir können bezüglich der amtsangemessenen Alimente hier noch mal 15 Urteile aus den Ländern ansprechen. Es gibt kein Urteil was den Bund unmittelbar trifft. Das macht das nicht einfacher.

Und Fakt ist wir werden belogen. Dobi hat's vorgemacht mit seinen wenigen Wochen.

Loyalität ist keine Einbahnstraße. Der Dienstherr wird es merken so lang auch endlich mal das Groh der Beamten es kapiert hat. Und das dauert.  Wenn ich durch die Dienststelle gehe merke ich das es die meisten gar nicht interessiert. Sei es weil wir in einer obersten Bundesbehörde vielleicht alle zu satt sind. Oder weil viele Kollegen einfach noch zu jung sind.

kleinerluis

Zitat von: GeBeamter in 11.07.2026 14:48Ich sehe das Indiz, dass das BVerfG ein Partnereinkommen für zulässig erachten könnte nur für wenige Konstellationen (Beamtenehepaar z.B.)

Also wenn das passiert komme ich aus dem Lachen nicht mehr raus. Wie soll das denn umgesetzt werden. Noch interessanter wird es werden wie das rechtlich begründet werden soll.
Ausserdem wie will man die persönlichen Verhältnisse der Beamtenpaares prüfen?
Ich wäre schneller getrennt leben als der Dienstherr schauen könnnte

Rheini

Das wird sich ändern, wenn die Nachzahlungen fliessen (erstmal egal ob mit oder ohne fiktives Partnereinkommen, da ja z. B. in BB es ja auch so bereits erkläglich ist). Dann wird das jammwrn bei allen ohne WS und Klage, fürchterlich sein.

Doch wie heisst es im Toten Hosen Lied?

"Ja dann ist es zu spät, zu spät .....

DeltaR95

Zitat von: Verbeamteter in 11.07.2026 17:07Es tut mir leid, aber das ist absurd.

Wie deutlich soll das BVerfG noch werden?

Zitat(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Heißt zumindest für den Zeitraum "vor" 2020 ist das fiktive Partnereinkommen "tot".

Knecht

Zitat von: Rheini in 11.07.2026 21:26Das wird sich ändern, wenn die Nachzahlungen fliessen (erstmal egal ob mit oder ohne fiktives Partnereinkommen, da ja z. B. in BB es ja auch so bereits erkläglich ist). Dann wird das jammwrn bei allen ohne WS und Klage, fürchterlich sein.

Doch wie heisst es im Toten Hosen Lied?

"Ja dann ist es zu spät, zu spät .....

Das waren die Ärzte... ;)

Rheini

Zitat von: Knecht in 11.07.2026 21:33Das waren die Ärzte... ;)

Verdammt 🤭. Jetzt wollte ich einmal mit Wissen glänzen .... 🤣🤣🤣🤣.

GeBeamter

Zitat von: DeltaR95 in 11.07.2026 21:31Wie deutlich soll das BVerfG noch werden?

Heißt zumindest für den Zeitraum "vor" 2020 ist das fiktive Partnereinkommen "tot".

Nein, im Bund auch bis zum heutigen Tage. Analog zu Berlin wird der Bund nicht geltend machen können, dass er ein Partnereinkommen bereits in einem früheren Besoldungsgesetz den Berechnungen der Besoldung unterstellt hat.

GeBeamter

Zitat von: Rheini in 11.07.2026 21:38Verdammt 🤭. Jetzt wollte ich einmal mit Wissen glänzen .... 🤣🤣🤣🤣.

Und es ist im Bund ja auch nicht zu spät.
Das ganze Geziere des BMF haben wir ja auch deshalb, weil das Rundschreiben des BMI aus 2021 den Widerspruch weiterhin aussetzt.
Also muss das Einsparpotential aus dem Gesetzentwurf selbst kommen.
Der Bund wird sich der Wahrheit stellen müssen: wenn er rückwirkend keine besoldungsdämpfenden Annahmen zugrunde legen kann und einmal ein Entwurf in der Welt ist, der eine Herleitung der Besoldungshöhe insbesondere für Beamte mit Kindern enthält, dann wird man bei fortschreitender Inflation auch von diesen Zahlen nicht mehr runter kommen.

Rheini

Ja ab 2021 wenn nicht der Bund ne Umgehung findet. Aber davor war im Bund alles paletti?

DeltaR95

Zitat von: GeBeamter in 11.07.2026 21:41Nein, im Bund auch bis zum heutigen Tage. Analog zu Berlin wird der Bund nicht geltend machen können, dass er ein Partnereinkommen bereits in einem früheren Besoldungsgesetz den Berechnungen der Besoldung unterstellt hat.

Nein, weil es dazu noch kein explizites Urteil des BVerfG gibt - vorher wird sich da gar nichts bewegen. Selbst Brandenburg versucht es ja scheinbar jetzt noch mit diesem Rechentrick...