Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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AltStrG

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 18:07Das Verfassungsgericht hat geurteilt, dass ab dem dritten Kind der Bedarf zu 100% durch Kinderzuschläge gedeckt werden muss.

Sollte also das fiktive Partnereinkommen kassiert werden, ist denke ich die Zuschlagsorgie unser nächstes Problem.

Ich gebe an dieser Stelle zu bedenken, dass sich die Rechtslage mit dem Beschluss aus September 25 überholt hat, da sich die Rechtsgrundlage geändert hat. Faktisch wird sich nunmehr auch die jetzige und zukünftige Lage hinsichtlich der Familienzuschläge 3+ Kinder massiv ändern, siehe Diskussion im anderen Thread. Dieses Problem ist also schon adressiert und in Teilen mit dem Beschluss gelöst.

ZitatDem entgegenstehen könnte das Abstandsgebot, ob dies zutrifft hat das Gericht jedoch noch nicht entschieden und sogar angedeutet, dass höhere Zuschläge für Kind 1 und Kind 2 erlaubt sind.

Das Abstandsgebot ist nur ein Indikator. Die Alimentierung richtet sich ausschließlich nach dem 4K Modell.

(Erhöhte) Zuschläge für 3k, 4K sind unzulässig zum Erreichen der aA. Die aA hat aus Grunbestandteilen (Grundbesoldung) zu erfolgen.

Da wird nichts erhöht.

andreb

@AltStrG
vielen Dank für deine Mitwirkung und deine Beiträge in der Sache.

Als Ottonormalverbraucher wie mich würde es interessieren, wie der Dienstherr überhaupt auf den schmalen Trichter kommen kann, aus dem Alimentationsprinzip ein fiktives Partnereinkommen herleiten zu können.

,,Das Alimentationsprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verpflichtet den Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG, Beamten, Richtern sowie ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren."

Bemessungsgröße ist weiterhin 4K auch für den Singlebeamten.

Rheini

Und wir sind wieder bei -1 🥳.

Vtdgfachangestellter

Geht das schon wieder los :D


Was ist eigentlich aus dem gepinnten Thread geworden, in welchem die wichtigsten Punkte quergepostet wurden? Ist der im off-topic erstickt und nicht aufgeräumt worden?

@andreb: Nichts gegen dich ;D

andreb

Ähhh, soll ich mich nun löschen ?!
Erleuchtet mich bitte 🥺

Oder bitte um Aufklärung via PN :)

InternetistNeuland

Zitat von: Rheini in Gestern um 18:25Und wie bewertest Du das Wort "überwiegend" aus dem entsprechenden BVerG Urteil?

Wo finde ich denn das Wort überwiegend in welchem Urteil?

Rn. 92
Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht.

Rheini

#3291
27.09.25

Ich dachte Du hast dich damit beschäftigt weil Du hier so ausschweifend deine Meinung kund tust.

Habe ich mich vertan 🤔?

Aber wenn ich mich irre und Du es gemacht hast, wo finde ich dann im Beschluß was zu deiner Behauptung:"Das Gericht hat aber nicht direkt verboten, dass der Bedarf für Kind 1 und Kind 2 auch zu 100% durch Kinderzuschläge gedeckt werden kann."?

wieauchimmer

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 18:24Temporär ist relativ. Bis die ersten Kinder ihr Studium abgeschlossen haben vergehen im Zweifel 25 Jahre. Somit wird der Regierungsrat über die Hälfte seiner Dienstzeit schlechter bezahlt.

Dafür hat der kinderlose Kollege alle Zeit der Welt nebenbei ein Studium zu machen, seinem Dienstherren in den A... zu kriechen oder nebenbei eine Selbstständigkeit aufzubauen - alles Dinge die man mit 2 Kindern fast unmöglich umsetzen kann. Diese Opportunitätsverluste werden gerne übersehen. Nicht immer auf andere zeigen, sondern jene Chancen sehen und nutzen, die man selbst hat.

Oder anders formuliert: man könnte den Kinderzuschlag auch als Schweigegeld sehen und sich über weniger Konkurrenz an der Karriereleiter erfreuen.

Pumpe14


Tarifgeist

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 18:24Temporär ist relativ. Bis die ersten Kinder ihr Studium abgeschlossen haben vergehen im Zweifel 25 Jahre. Somit wird der Regierungsrat über die Hälfte seiner Dienstzeit schlechter bezahlt.

Sehe ich nicht so. Der RR bekommt mit A13 mehr als der HS mit A8 als Gegenleistung für sein ausgefülltes Amt. Das der HS mit vielen Kindern möglicherweise mehr ausgezahlt bekommt hängt aber nicht mit dem Amt, sondern mit der Kinderanzahl zusammen und auch dürfte der Lebensstandard des Kinderreichen HS nicht zwingend durch die Zuschläge höher sein als der des kinderlosen RR.

Ich sehe aber ein, dass man die Kinderzuschläge durchaus kritisch sehen kann - tue es aber selbst nicht, da ich sie wie beschrieben, nicht als Gegenleistung für das Amt betrachte.


InternetistNeuland

Zitat von: Rheini in Gestern um 21:5027.09.25

Ich dachte Du hast dich damit beschäftigt weil Du hier so ausschweifend deine Meinung kund tust.

Habe ich mich vertan 🤔?

Aber wenn ich mich irre und Du es gemacht hast, wo finde ich dann im Beschluß was zu deiner Behauptung:"Das Gericht hat aber nicht direkt verboten, dass der Bedarf für Kind 1 und Kind 2 auch zu 100% durch Kinderzuschläge gedeckt werden kann."?


Überwiegend finde ich nur im Urteil aus 1990.

Zu deiner letzten Frage habe ich ja bereits RN 92 aus dem letzten Urteil zitiert. Es ist noch nicht abschließend entschieden aber eine Erhöhung der Familienzuschläge kommt auch für das Gericht in Betracht. Ob in Zukunft Grenzen definiert werden und wie diese dann aussehen bleibt abzuwarten.

InternetistNeuland

Zitat von: AltStrG in Gestern um 20:00Ich gebe an dieser Stelle zu bedenken, dass sich die Rechtslage mit dem Beschluss aus September 25 überholt hat, da sich die Rechtsgrundlage geändert hat. Faktisch wird sich nunmehr auch die jetzige und zukünftige Lage hinsichtlich der Familienzuschläge 3+ Kinder massiv ändern, siehe Diskussion im anderen Thread. Dieses Problem ist also schon adressiert und in Teilen mit dem Beschluss gelöst.

Das Abstandsgebot ist nur ein Indikator. Die Alimentierung richtet sich ausschließlich nach dem 4K Modell.

(Erhöhte) Zuschläge für 3k, 4K sind unzulässig zum Erreichen der aA. Die aA hat aus Grunbestandteilen (Grundbesoldung) zu erfolgen.

Da wird nichts erhöht.

In welchem anderen Thread läuft die Diskussion zur neuen Regelung der Vielkindfamilien? Den muss ich übersehen haben.

AltStrG

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 22:58Überwiegend finde ich nur im Urteil aus 1990.

Zu deiner letzten Frage habe ich ja bereits RN 92 aus dem letzten Urteil zitiert. Es ist noch nicht abschließend entschieden aber eine Erhöhung der Familienzuschläge kommt auch für das Gericht in Betracht. Ob in Zukunft Grenzen definiert werden und wie diese dann aussehen bleibt abzuwarten.

Da der User Rheini aktiver User hier im Forum ist, mutmaße ich mal, dass er sich auf den BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 i.V.m. dem aktuellen Beschluss bezieht.

Ich sage es immer und immer wieder, selektiv den Beschluss oder gar Randnummer zu zitieren, reicht in der  Alimentation und im Besoldungsrecht nicht aus, da die historischen Komponenten und die Rechtsprechung bis zu Bismarck bzw. in das Kaiserreich zurückreichen; so ist das im Artikel 33 GG nun mal :)

Hier bedingt es eben einen Beschluss aus dem Jahre 1977, damit man der Rechtsfolge Folge leisten kann.

Ich zitiere mal:
"Für den Bereich des allgemeinen Familienlastenausgleichs in dem sozialrechtlichen Kindergeldsystem des Bundeskindergeldgesetzes, soweit es für den öffentlichen Dienst bedeutsam ist, gilt folgendes: Die Regelung über das Kindergeld neuer Art läßt die unmittelbare personale Beziehung zwischen Beamten und Dienstherrn unberührt.

Gewiß können die hieraus zu entnehmenden Zahlen nicht unmittelbar zur Begründung von Ansprüchen auf eine Besoldung in bestimmter Höhe herangezogen werden. Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden. Ganz anders verhält es sich dagegen bei der Beamtenfamilie, zu der drei und mehr unterhaltsberechtigte Kinder gehören. Hier vervielfältigt sich die Differenz zwischen Unterhaltsbedarf und kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen entsprechend der Zahl der Köpfe in einem solchen Maße, daß hierdurch wesentliche Teile der "familienneutral" gewährten Besoldung aufgezehrt werden. Das Prinzip amtsangemessener Alimentation verlangt hier zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der familienneutralen allgemeinen Gehaltsbestandteile durch Unterhaltsleistungen zu verhindern."


Dies stellt nunmehr i.V.m. der aktuellen Beschlusslage faktisch ein Verbot der Nebenbesoldung dar, die mit dem Leistungsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar wäre. Eine Gleichbehandlung muss nach dem Leistungsprinzip erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht geht zudem davon aus, dass der Kindesunterhalt bei 4K überwiegend aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen bestritten werden muss. Die Zuschläge für 5K und 6K ff übersteigen jedoch deutlich die als angemessen erachteten Regelsätze und sind daher verfassungsrechtlich problematisch, weil sie in keinem Verhältnis zum Statusamt und gegen die Prinzipen aus Art. 33 GG stehen. In der Neufassung der Rechtslage mit Beschluss von September 25 verschärft sich diese Lage nochmals, weil für die 4K Familie nunmehr die tatsächliche aA erreicht werden soll. Diese stellt die unterste Stufe, das absolute Minimum der Alimentierung dar. Noch oben kann und soll abgewichen werden, die Problematik der überhöhten Familienzuschläge zur Erreichen der aA, indem man diese Zuschläge ständig weiter erhöht, wird damit adressiert und in weiten Teilen eliminiert. Die allgemeinen gesetzlichen Kindeszahlungen bleiben davon unberührt.

Den Beschluss aus 2020, 2 BvL 4/18, kann man i.d.Z. auch noch betrachten.


SwenTanortsch

Man muss weiterhin das Institut der amtsangemessenen Alimentation von dem des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs kinderreicher Beamtenfamilien systematisch trennen, will man diesbezüglich hier nicht wiederkehrend in den Diskussionen des Forums von vorn anfangen (also bei -1, wie Rheini zurecht hervorhebt).

Der Maßstab zur Betrachtung der Mindestbesoldung ist weiterhin die vierköpfige Familie als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße. Dieser Maßstab ist vom Bundesverfassungsgericht in seinen maßgeblichen Entscheidungen zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf 1977, 1990 und 1998 zunehmend konkretisiert und so plausibilisiert worden und wird vom Bundesverfassungsgericht in der Bemessung der Mindestbesoldung herangezogen. Ebenso akzeptieren alle Besoldungsgesetzgeber diesen Maßstab weiterhin unisono, betrachten allerdings mittlerweile mit bislang noch drei Ausnahmen die Alleinverdienerannahme als einen zur Bemessung der Mindestbesoldung obsoleten Maßstab. Diese letztere Betrachtung zur Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienerfamilie hat aber nichts - jedenfalls nicht unmittelbar - mit dem Rechtsinstitut des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs zu tun.

Da nun weiterhin der Maßstab zur Bemessung der Mindestbesoldung die vierköpfige Familie ist, bleibt alimentationsrechtlich nicht minder als Maßstab des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs das jeweils dritte und jedes weitere Kind bestehen. Entsprechend hat der Senat mit seiner Parallelentscheidung vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u.a. = BVerfGE 155, 77 - den genannten Maßstab nicht verändert, sondern nur aktualisiert, weil die Regelungen zu der als Vergleichsmaßstab herangezogenen sozialen Grundsicherung seither grundlegend umgestaltet worden sind und auch bei der Berechnung des Nettoeinkommens neue Aspekte berücksichtigt werden mussten, die jeweils 1998 noch nicht in den Blick genommen worden waren bzw. noch nicht in den Blick genommen werden konnten.

Entsprechend bleibt gleichfalls von der aktuellen Entscheidung vom 17. September 2025 unberührt - sie macht keine Aussagen zum Institut des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs -, dass der realitätsgerecht mittelbar am Sozialrecht ausgerichtete Maßstab zum Ergebnis führen muss, dass jener alimentationsrechtlichen Mehrbedarf vom Dienstherrn vollständig ausgeglichen werden muss, da es dem Beamten mit mehr als zwei Kindern nicht zugemutet werden kann, für den Unterhalt seines dritten und jedes weiteren Kindes auf die ihm gewährten familienneutralen Besoldungskomponenten zurückzugreifen, weil das zu ihrer Aufzehrung führen müsste, sodass sich der Beamte nicht mehr gleichheitsgerecht gegenüber Beamten im selben Amt behandelt sehen würde. Ob also die Dienstbezüge der Beamten den Anforderungen des Alimentationsprinzips entsprechend ausreichen, um den sich für das dritte und jedes weitere Kind ergebenden alimentationsrechtlichen Mindestbedarf zu decken, beurteilt sich nach dem Nettomehrbetrag, also dem Unterschied in der Besoldung, die Richtern und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit der fraglichen Kinderzahl andererseits tatsächlich zur Verfügung steht.

Ergo gilt hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind weiterhin, dass das zur Bestimmung des alimentationsrechtlichen Mindestmehrbedarfs herangezogene Grundsicherungsniveau alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen gewährt wird, umfasst, unabhängig davon, ob diese zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und unabhängig davon, ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden. Anders kann nicht sichergestellt werden, dass die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus realitätsgerecht erfolgte. Am Ende bleibt also vom Besoldungsgesetzgeber zu beachten, dass für das dritte und jedes weitere Kind der verfassungsgebotenen Mindestabstand von 15% zum Grundsicherungsniveau  gewährleistet bleibt.

Entsprechend wird es auch zukünftig - solange der Maßstab der vierköpfigen Familie zur Bemessung der Mindestbesoldung einhellig anerkannt wird und so der alimentationsrechtliche Mehrbedarf ab dem dritten Kind zu betrachten ist - zu erheblich hohen kinderbezogenen Familienzuschlägen ab dem dritten Kind kommen, die - das Rechtsinstitut des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ist systematisch von dem der amtsangemessenen Besoldung zu trennen - keinen unmittelbaren Bezug zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen für das erste und zweite Beamtenkind haben.

Da die Rechtsprechung des Senats zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf vollständig ausgeformt ist, gibt es hier eigentlich nichts mehr zu diskutieren.

AltStrG

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 01:24Man muss weiterhin das Institut der amtsangemessenen Alimentation von dem des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs kinderreicher Beamtenfamilien systematisch trennen,

Da die Rechtsprechung des Senats zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf vollständig ausgeformt ist, gibt es hier eigentlich nichts mehr zu diskutieren.

Da muss ich latent widersprechen. Die Verfassungslogik gebietet hinsichtlich des letzten Beschlusses, dass der Mehrbedarf auch wieder auf den Prüfstand muss und kommen wird, da sich die Regelungslage auf die alte Rechtsprechungsdogmatik bezieht, die seit Beschluss September 25 weitestgehend in weiten Teilen revidiert und neu geordnet wurde.

Das Alimentationsprinzip garantiert einen amtsangemessenen Lebensunterhalt für den Beamten und seine Familie als Einheit. Eine künstliche Trennung, bei der das Grundgehalt abgekoppelt und der Mehrbedarf kinderreicher Familien isoliert über extreme Familienzuschläge geregelt wird, verzerrt das System.

Die Familie ist kein Sonderrechts- und rechen(außen)posten, um das Alimentationsniveau künstlich niedrig zu halten bzw. zu rechnen. Das strukturelle Gefüge muss im Sinne des Abstandsgebotes gewahrt bleiben.

Eure Dienstherren versuch(t)en oft, den verfassungsrechtlichen Mindestabstand zur aA rein über familienbezogene Zuschläge aufzufangen. Das BVerfG verlangt jedoch nunmehr eine stimmige Gesamtkonzeption, bei der das strukturelle Gefüge (siehe oben) in der gesamten Besoldungstabelle gewahrt bleibt, insbesondere bei der Betrachtung der Mindestalimentation unter Betrachtung der 4K-Familie.

Neuestes Problem in dieser Betrachtung: fiktive Partnereinkommen.