Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Dogmatikus

Zitat von: AltStrG in Gestern um 04:17...
Bund und Länder hatten die Wahl: Sie konnten das Grundgehalt der Beamten erhöhen, damit sich davon auch eine Familie ernähren lässt – oder aber höhere Extra-Zuschläge für Familien gewähren. Viele wählten den letzten Weg.
...

Ich würde fast vermuten, dass kein Beamte etwas dagegen hätte, wenn es zukünftig keine Familienzuschläge mehr gäbe, wenn dafür die Rspr. des BVerfG konsequent umgesetzt würde. (Wobei wohl nach dieser Rspr. ab dem dritten Kind weiterhin solcher Zuschläge aufzufinden sein müssten, denke ich.)

Die Folge wäre ja, dass A5/2 selbst ohne Hinzurechnung eines FZ auf eine Grundbesoldung von 1,84 x MÄE kommen muss.

Bekommt dann der Single-Beamte bereits das, was vorher der verheiratete Beamte mit 2 Kindern inklusive FZ hätte bekommen müssen, führt diese immense Erhöhung des Grundgehalts zu einer noch immenseren Erhöhung der gesamten Tabelle.

Ich finde es daher zwar bemerkenswert, dass der FZ mit dem Tenor verteufelt wird, dieser führe zu wahnwitzig hohen Ausgaben, obwohl er doch im Gegenteil ein Instrument für den Dienstherren ist, Geld zu sparen.

Nach dem o.G. meine ich aber: Go for it! Dann aber ohne fiktives Partnereinkommen und strikt nach Vorgabe des BVErfG. Mal sehen, wie das dann in der Boulevard-Presse ankommt.  ;D

BVerfGBeliever

In seinem gestrigen Beitrag schreibt Herr Tichy unter anderem folgenden Satz:
- "Battis verweist darauf, dass bei einer Abkehr vom klassischen Alleinverdienermodell ein fiktives Erwerbseinkommen des Partners berücksichtigt werden könnte; das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bislang offengelassen."

Er bezieht sich dabei auf die "Analyse des Staatsrechtlers Ulrich Battis", die im April veröffentlicht wurde. Dort schreibt Herr Battis unter anderem Folgendes:
- "Offen ist noch, ob die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts errechnete Besoldung wegen der Umstellung vom Alleinverdienermodell auf eine Familienalimentation im Regelfall um zwanzig Prozent gekürzt werden kann, wobei ein fiktives Erwerbseinkommen des jeweiligen Partners angerechnet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage offengelassen – und nicht wie Udo Di Fabio, ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts, in einem Gutachten verworfen."

Ich wundere mich übrigens ein wenig, wie Herr Battis auf die genannten "zwanzig Prozent" kommt. Laut Seite 106 des BMI-Entwurfs sollte die Bruttobesoldung des kleinsten 4K-Beamten in diesem Jahr bei 42.292 EUR liegen (36.011 EUR Grundgehalt plus 6.281 EUR Familienzuschlag). Um nicht das Gebot der Mindestbesoldung zu verletzen, müssten es jedoch ohne Anrechnung eines Partnereinkommens stattdessen rund 63.800 EUR sein, siehe hier.

Zumindest laut "meines" Taschenrechners liegen zwischen 63.800 EUR und 42.292 EUR etwas mehr als "zwanzig Prozent". Und dank AltStrG "wissen" wir ja schließlich, dass das Partnereinkommen "mausetot" ist..   :)

AltStrG

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:19In seinem gestrigen Beitrag schreibt Herr Tichy unter anderem folgenden Satz:
- "Battis verweist darauf, dass bei einer Abkehr vom klassischen Alleinverdienermodell ein fiktives Erwerbseinkommen des Partners berücksichtigt werden könnte; das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bislang offengelassen."

Er bezieht sich dabei auf die "Analyse des Staatsrechtlers Ulrich Battis", die im April veröffentlicht wurde. Dort schreibt Herr Battis unter anderem Folgendes:
- "Offen ist noch, ob die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts errechnete Besoldung wegen der Umstellung vom Alleinverdienermodell auf eine Familienalimentation im Regelfall um zwanzig Prozent gekürzt werden kann, wobei ein fiktives Erwerbseinkommen des jeweiligen Partners angerechnet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage offengelassen – und nicht wie Udo Di Fabio, ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts, in einem Gutachten verworfen."

Ich wundere mich übrigens ein wenig, wie Herr Battis auf die genannten "zwanzig Prozent" kommt. Laut Seite 106 des BMI-Entwurfs sollte die Bruttobesoldung des kleinsten 4K-Beamten in diesem Jahr bei 42.292 EUR liegen (36.011 EUR Grundgehalt plus 6.281 EUR Familienzuschlag). Um nicht das Gebot der Mindestbesoldung zu verletzen, müssten es jedoch ohne Anrechnung eines Partnereinkommens stattdessen rund 63.800 EUR sein, siehe hier.

Zumindest laut "meines" Taschenrechners liegen zwischen 63.800 EUR und 42.292 EUR etwas mehr als "zwanzig Prozent". Und dank AltStrG "wissen" wir ja schließlich, dass das Partnereinkommen "mausetot" ist..   :)

Man sollte sich die Äußerungen von Battis GENAU durchlesen. Die, im Übrigen, teilweise VOR dem Beschluss getätigt wurden.

Er bestreitet weder die aktuelle Rechtslage, noch die nötige Höhe der Alimentation. Und ja, er sieht eine Möglichkeit, das vom Familienmodell abkehrt wird mit einer wenn=dann Begründung. Wird es aber nicht, genau das Gegenteil ist der Fall. Die Rechtsprechung des BVerfG hat dieses Faktor als einen der wenigen ausdrücklich (!) fortgeschrieben und im neusten Beschluss nochmals gefestigt.


GGGläubiger



Zumindest laut "meines" Taschenrechners liegen zwischen 63.800 EUR und 42.292 EUR etwas mehr als "zwanzig Prozent". Und dank AltStrG "wissen" wir ja schließlich, dass das Partnereinkommen "mausetot" ist..   :)
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Ist das wirklich mausetot oder ist es eine ironische Anspielung?

Maximus

Ich hoffe auch, dass AltStrG recht behält und das fiktive Partnereinkommen tot ist.

Mir ist AltStrG aber zu apotiktisch und das ist mir grundsätzlich suspekt. Im Übrigen ist AltStrG kein "neutraler" Beobachter. Ich gehe ganz stark davon aus, dass er zumindest indirekt vom fiktiven Partnereinkommen betroffen ist. Vermutlich ist seine Ehefrau Beamtin.


emdy

Vom fiktiven Partnereinkommen ist jeder Beamte betroffen, weil damit das Grundgehalt gedrückt wird.

GGGläubiger

Also ist es eher eine Hoffnung als wirkliches Insiderwissen oder ähnliches?

sailor

Man denkt ja nun über ein fiktives Kindergeld nach.

InternetistNeuland

Das Verfassungsgericht hat geurteilt, dass ab dem dritten Kind der Bedarf zu 100% durch Kinderzuschläge gedeckt werden muss.

Das Gericht hat aber nicht direkt verboten, dass der Bedarf für Kind 1 und Kind 2 auch zu 100% durch Kinderzuschläge gedeckt werden kann.

Dem entgegenstehen könnte das Abstandsgebot, ob dies zutrifft hat das Gericht jedoch noch nicht entschieden und sogar angedeutet, dass höhere Zuschläge für Kind 1 und Kind 2 erlaubt sind.

Sollte also das fiktive Partnereinkommen kassiert werden, ist denke ich die Zuschlagsorgie unser nächstes Problem.

BVerfGBeliever

#3279
Selbstverständlich hoffe auch ich, dass AltStrG Recht behält und die Karlsruher Richter die Anrechnung eines Partnereinkommens vollständig verbieten werden. Allerdings gebe ich nochmals zu bedenken, dass sowohl Herr Hagemeyer-Witzleb als auch Herr Battis etwas "ergebnisoffener" zu sein scheinen. Und wie gesagt, der eine hat als abgeordneter Mitarbeiter (mutmaßlich) maßgeblich am letzten BVerfG-Beschluss mitgeschrieben, der andere ist ein renommierter Professor und ausgewiesener Besoldungs-Experte.

Des Weiteren möchte ich Folgendes anmerken:
- Laut BMI-Entwurf sollte die Bruttobesoldung des kleinsten 4K-Beamten in diesem Jahr bei 42.292 EUR liegen (unter Anrechnung eines Partnereinkommens von 22.648 EUR).
- Ohne jegliche Anrechnung eines Partnereinkommens müsste die Besoldung hingegen bei rund 63.800 EUR liegen.
- Mit Anrechnung eines Minijob-Partnereinkommens müsste die Besoldung vermutlich irgendwo im Bereich von 55.000 EUR liegen (ich bin gerade zu faul, es genauer auszurechnen).

Ich persönlich könnte also eventuell damit "leben", wenn das BVerfG die Anrechnung eines Partnereinkommens zwar nicht vollständig verbieten, aber z.B. auf Minijob-Level begrenzen würde. Denn auch in diesem Fall müssten die Tabellenwerte aus dem BMI-Entwurf deutlich nach oben angepasst werden..

Tarifgeist

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 18:07Das Verfassungsgericht hat geurteilt, dass ab dem dritten Kind der Bedarf zu 100% durch Kinderzuschläge gedeckt werden muss.

Das Gericht hat aber nicht direkt verboten, dass der Bedarf für Kind 1 und Kind 2 auch zu 100% durch Kinderzuschläge gedeckt werden kann.

Dem entgegenstehen könnte das Abstandsgebot, ob dies zutrifft hat das Gericht jedoch noch nicht entschieden und sogar angedeutet, dass höhere Zuschläge für Kind 1 und Kind 2 erlaubt sind.

Sollte also das fiktive Partnereinkommen kassiert werden, ist denke ich die Zuschlagsorgie unser nächstes Problem.

Ich sehe darin kein Problem, außer dass möglicherweise ein frisch von der Uni kommender Regierungsrat Pickel bekommt, weil ein Hauptsekretär mit 4 Kindern (temporär) etwas mehr Geld ausgezahlt bekommt als er selbst...

InternetistNeuland

Zitat von: Tarifgeist in Gestern um 18:16Ich sehe darin kein Problem, außer dass möglicherweise ein frisch von der Uni kommender Regierungsrat Pickel bekommt, weil ein Hauptsekretär mit 4 Kindern (temporär) etwas mehr Geld ausgezahlt bekommt als er selbst...

Temporär ist relativ. Bis die ersten Kinder ihr Studium abgeschlossen haben vergehen im Zweifel 25 Jahre. Somit wird der Regierungsrat über die Hälfte seiner Dienstzeit schlechter bezahlt.

Rheini

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 18:07Das Verfassungsgericht hat geurteilt, dass ab dem dritten Kind der Bedarf zu 100% durch Kinderzuschläge gedeckt werden muss.

Das Gericht hat aber nicht direkt verboten, dass der Bedarf für Kind 1 und Kind 2 auch zu 100% durch Kinderzuschläge gedeckt werden kann.

Dem entgegenstehen könnte das Abstandsgebot, ob dies zutrifft hat das Gericht jedoch noch nicht entschieden und sogar angedeutet, dass höhere Zuschläge für Kind 1 und Kind 2 erlaubt sind.

Sollte also das fiktive Partnereinkommen kassiert werden, ist denke ich die Zuschlagsorgie unser nächstes Problem.

Und wie bewertest Du das Wort "überwiegend" aus dem entsprechenden BVerG Urteil?

AltStrG

Zitat von: Maximus in Gestern um 17:07Ich hoffe auch, dass AltStrG recht behält und das fiktive Partnereinkommen tot ist.

Mir ist AltStrG aber zu apotiktisch und das ist mir grundsätzlich suspekt. Im Übrigen ist AltStrG kein "neutraler" Beobachter. Ich gehe ganz stark davon aus, dass er zumindest indirekt vom fiktiven Partnereinkommen betroffen ist. Vermutlich ist seine Ehefrau Beamtin.



Woher kommt die Erkenntnis, dass ich kein neutraler Bobachter bin? Ich bin hier wahrscheinlich der neutralste Beobachter der Welt, der auch die unangenehmen Seiten des Beschlusses anspricht, die ignoriert werden und auch die positiven, die übersehen werden, deutlich hervorhebt. :)

Nein. Wie mehrfach erklärt bin ich top bezahlter Nicht-Beamter mit Nicht-Beamten Ehefrau :) Ich habe in verschieden Sachen mit vielen Beamten bei Gericht zu tun: Polizei, Feuerwehr, die Geschäftsstellen, Staatsanwälte, (Richter), Justizvollzug, und diesen helfe ich gerne in der Sache.

Zusätzlich bilde ich mich nebenbei fort, da die aA ein umfassendes Rechtsgebiet offenlegt: Verfassungsrecht, Sozialgesetzgebung, Besoldungsrecht, Familienrecht, das BGB, die VwGO, etc etc.

Ich habe hier schon verschiedenen Usern tiefere Einsichten erlangt :) Und ja, ich denke, dass man diese in Zukunft gut gebrauchen kann.

Und ja, das fiktive Partnereinkommen ist tot, aus (verfassungs-)rechtlichen Gründen, die hier im Forum schon 34342343252345 mal erläutert wurden

AltStrG

#3284
Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:16Selbstverständlich hoffe auch ich, dass AltStrG Recht behält und die Karlsruher Richter die Anrechnung eines Partnereinkommens vollständig verbieten werden. Allerdings gebe ich nochmals zu bedenken, dass sowohl Herr Hagemeyer-Witzleb als auch Herr Battis etwas "ergebnisoffener" zu sein scheinen.

Ich hatte schon erläutert, dass das Dr. Hagemeyer-Witzleb und Battis das keineswegs "offener" sehen. Sie sehen eine rechtliche Möglichkeit, die eine wenn=dann Möglichkeit ist. Dieses "wenn" tritt aber nicht ein, so dass eine "dann" Rechtsprechung nicht erfolgt.

Und ja, es gibt auch bei mir keine 100% Zusage, dass das Partnereinkommen nicht kommt, aber ich sitze ja auch nicht im Zweiten Senats des BVerfG. :)

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