Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Quetsche

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 14:53Lieber Rheini,

zumindest bei uns haben im August 600 neue Kolleginnen und Kollegen angefangen. Das dürfte in anderen Behörden ähnlich aussehen. Ich denke der ein oder andere wird sich auch in dieses Forum verirren. Wir sollten die neuen Kollegen lieber mit offenen Armen empfangen, anstatt sie als Newbies zu bezeichnen und ihnen die Details der komplexen Rechtsprechung erläutern.

Ich bin seit Jahren dabei und lerne bis heute jeden Tag etwas neues dazu. Dafür ist dieses Forum ja auch gedacht, um sich auszutauschen und an neue Informationen zu kommen.

Das verstehen die "Niveau hohen" nicht. ;D

Rheini

Zitat von: Quetsche in Gestern um 15:02Das verstehen die "Niveau hohen" nicht. ;D

Stimmt.

Du müsstest es ja also perfekt erklären können, also bitte erkläre es mir ...

Quetsche

Zitat von: Rheini in Gestern um 15:00Natürlich lieber InternistNeuland.

Aber kann man nicht erwarten das man zunächst sich in das Thema einliest, einige wichtige Grundlagen sich anschaut und auch mal ein paar Seiten im Forum zurückblättert um ein Gefühl dafür zu bekommen, wie der aktuelle Diskussionsstand ist?

Das ist doch in Zeiten von Google und Wikipedia sogar leichter als früher, oder?

Auch finde ich das man zwischen Wünsche und rechtliche Realität, sauber trennen sollte.

Aber sag mal lieber InternistNeuland, ist das zu viel verlangt?

wie kommst du darauf das man es nicht gemacht hat? ich habe alles gelesen seit Monaten bin ich dabei.
Nur wieso meinst du das man dann Automatisch deiner Fehlinterpretation folgen muss. Dein Unmut gegenüber Familien und Kinder muss man auch nicht teilen.
Wichtig ist nur das du ganz oben vom Niveau bist  8)

Quetsche

Zitat von: Rheini in Gestern um 15:04Stimmt.

Du müsstest es ja also perfekt erklären können, also bitte erkläre es mir ...

Kann man nicht verlangen das man sich mit so hohem Niveau erstmal infomiert, mehrere Seiten betrachtet und zulässt?
Lese dich erstmal ein das kann man ja wohl erwarten  ;)

Rheini

Zitat von: Quetsche in Gestern um 15:04wie kommst du darauf das man es nicht gemacht hat? ich habe alles gelesen seit Monaten bin ich dabei.
Nur wieso meinst du das man dann Automatisch deiner Fehlinterpretation folgen muss. Dein Unmut gegenüber Familien und Kinder muss man auch nicht teilen.
Wichtig ist nur das du ganz oben vom Niveau bist  8)

Puh also scheitert es bei Dir nicht daran das Du dich nicht damit beschäftigt hast ...

Dann wird mir alles klar. Viel Spaß Dir hier weiterhin, bye .....

BVerfGBeliever

#3365
Zitat von: AltStrG in Gestern um 14:29Die Zuschläge für +3 Kinder sind auch Gegenstand der kommenden Beschlüsse hinsichtlich der Vorlagen aus NRW und stellen spannende Fragen zu Art. 6 und 33 des GG.
Nur mal kurz zur Info/Einordnung: Das BVerfG hat im Jahr 2020 im Beschluss 2 BvL 6/17 eine detaillierte diesbezügliche Berechnung durchgeführt.

Laut Rn. 81 lag der "alimentationsrechtliche Mehrbedarf" für das dritte und vierte Kind im Jahr 2015 in Nordrhein-Westfalen bei jeweils 499,49 EUR. Abzüglich Kindergeld (194 EUR für das dritte Kind, 219 EUR für das vierte Kind) war der nordrhein-westfälische Dienstherr im Jahr 2015 also verpflichtet, dem 6K-Beamten eine zusätzliche (Netto-)Alimentation von 305,49 EUR für das dritte Kind sowie 280,49 EUR für das vierte Kind zu leisten.

Quetsche

Zitat von: Rheini in Gestern um 15:07Puh also scheitert es bei Dir nicht daran das Du dich nicht damit beschäftigt hast ...

Dann wird mir alles klar. Viel Spaß Dir hier weiterhin, bye .....

siehste mit so hohem Niveau muss es doch auch mal klick machen. Natürlich muss man nicht ständig überall was schreiben damit man schnell kein dummer Newbie in den Augen der Niveau stärksten.
Sogar das Thema und der Streit mit der Spitzausrechnung habe ich verfolgt und das war echt schon hartes Brot wie man sich da verbal verprügelt hat.
Swen finde ich da immer sehr besonnen und ruhig muss ich sagen obwohl er bestimmt auch sehr hohes Niveau hat, also geht auch anders.  ;) 
Wünsche dir auch viel Spass hier und sei nicht so hart zu den Newbies.....bye

Pumpkin76

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:08Nur mal kurz zur Info/Einordnung: Das BVerfG hat im Jahr 2020 im Beschluss 2 BvL 6/17 eine detaillierte diesbezügliche Berechnung durchgeführt.

Laut Rn. 81 lag der "alimentationsrechtliche Mehrbedarf" für das dritte und vierte Kind im Jahr 2015 bei jeweils 499,49 EUR. Abzüglich Kindergeld (194 EUR für das dritte Kind, 219 EUR für das vierte Kind) war der Dienstherr im Jahr 2015 also verpflichtet, dem 6K-Beamten eine zusätzliche (Netto-)Alimentation von 305,49 EUR für das dritte Kind sowie 280,49 EUR für das vierte Kind zu leisten.

Moment, 305,49 Euro für Kind 3 und dann diese Summe, plus 280,49 Euro für Kind 4, oder?

Müsste mal gucken, wieviel Brutto das in Bayern sein müsste; bzw. von welcher Steuerklassen ausgegangen werden muss, wenn vom Partner dort ab 2026 ja 22.648 Euro brutto erwartet werden.

Rheini

Passt Schampus zu Chips?

Pumpkin76

Es schaut für den Post-Counter bestimmt super aus, aber sollte offensichtlicher Spam nicht gelöscht werden?  ???

Schneewitchen

Zitat von: Rheini in Gestern um 15:19Passt Schampus zu Chips?

Doch nicht diese ordinären Paprikachips. Diese Sorte erscheint mir angemessener:

https://holland-shop.com/PREMIUM-CAVIAR-CHIPS-KAVIAR-110G-BY-TORRES?gad_source=5&gad_campaignid=22162794126&gclid=EAIaIQobChMIpbbaj5SWlgMVoaODBx3FDzEFEAQYASABEgIy5vD_BwE


Dazu empfehlen wir feinperligen Schampus aus dem Hause Moët & Chandon🍾!

Nein, alles gut! Nicht dafür....😂😅
Deus hic finitur

SwenTanortsch

Zitat von: AltStrG in Gestern um 14:29Ich sage es immer und immer und immer wieder. Der Beschluss des BVerfG aus September 2025 ist viel schwerwiegender, viel eindeutiger, viel (rechtstaatlich) raumgreifender, als den meisten bewußt ist. Und offensichtlich auch nicht bewusst ist vielen, dass die ständige Rechtsprechung des Ersten Senats in Sachen Soziales, Kind, Ehe etc. pp den Zweiten Senat in dieser Sache maßgeblich mitprägt.

1K und 2K haben nun mal einen besoldungstechnischen Vorteil, daran ist (rechtlich) erst einmal nichts auszusetzen. Es soll nunmehr Eignung, Befähigung, Leistung aka Statusamt besoldet werden, nicht der Familienstand.

Das dann eventuelle Single oder Doppelverdiener Beamtenfamilien profitieren, ist eben zu akzeptieren. Kinder und Familie sind Ausdruck individueller Lebensplanung, nicht Grund für statusrechtliche Alimentierung, welche sich nunmehr wieder stärker und ausschließlich an den Grundprinzipen des Artikel 33 orientiert. Wenn zwei Single-Beamte beispielsweise heiraten, leisten sie nicht mehr oder weniger guten Dienst und sind nicht mehr oder weniger gut geeignet oder befähigt. Auch nicht, wenn Kinder geboren werden.

Die 4K Familie ist eine Rechengröße innerhalb des Beschlusses des BVerfG. Das genannte Mindestbesoldungsgebot sieht die 4K als Größe im tatsächlichen Alimentationssinne vor, vergl. Randnummer 70 und 71. In der Randnummer 115 ist die Stoßrichtung des BVerfG eindeutig erkennbar.

Es macht deutlich, dass es keine überzeugende These oder Argumentation des Dienstherren / des Besoldungsgesetzgebers vernommen habe, die eine Umstellung nach der alten oder neuen Rechtsprechung als gerechtfertigt ansehen würde. Insbesondere (und jetzt muss man die alte Rechtsprechung des Zweiten Senats in Sachen Alimentation UND die Rechtsprechung des Ersten Senats in Sachen Sozialgesetzgebung berücksichtigen, die sehr wohl vom "Alleinverdienermodell" in Fragen der Sozialgesetzgebung ausgehen, wie Bürgergeld, Unterhalt, etc. pp) bis zum Jahr 2024. Und in den letzten zwei Jahren und den kommenden Jahren wird sich daran nichts ändern bzw. geändert haben.

Und selbst wenn: würde es nicht um die Frage der Höhe der Alimentation als solche, sondern um die Rechengröße im Einzelnen gehen. Das Mindestbesoldungsgebot eines einzelnen Beamten, egal ob Single oder Vater/Ehemann von Frau und/oder 2 Kindern, würde weiterhin gelten. Die Frage wäre nur zu klären, in welchem Umfang diese Mindestbesoldung ihren Schirm ausweitet.

Da die Sozialgesetzgebung und damit die Besoldungsgesetzgebung extrem komplex ist, wage ich mal den Ausblick, dass sich am Alleinverdienermodell und der 4K Berechnungsgröße in naher Zukunft und in den kommenden Beschlüssen aufgrund der stetigen Verfestigung nichts ändern wird, mit Ausnahme weiter Konkretisierungen.

Und wie gesagt, dem Besoldungsgesetzgeber muss seine Würde und die Kompetenz erhalten bleiben, zu gestalten. Daher konnte das BVerfG andere Bezugsgrößen oder Rechenmodelle nicht ausschliessen oder verneinen. Das ergibt sich schlicht aus der fehlenden Zuständigkeit und fehlendem Vorlagenbeschluss, was ebenfalls betont wurde.

Und nochmal in aller Deutlichkeit: es ist euch, den Beamten, mit einem erhöhten und verfassungsgemäßen Grundgehalt viel mehr gedient, als mit Alimentation und Zuschlägen, die der Beliebigkeit bzw. Antragsstellung bzw. Genehmigung oder dem Wegfall unterliegen.

Die Zuschläge für +3 Kinder sind auch Gegenstand der kommenden Beschlüsse hinsichtlich der Vorlagen aus NRW und stellen spannende Fragen zu Art. 6 und 33 des GG.



Das ist ein weiteres Mal eine präzise Zusammenfassung - insbesondere ist in Rechnung zu stellen, dass es in Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und in den konkreten Normenkontrollverfahren, in denen es dann um die Betrachtung des Partnereinkommens gehen wird, insbesondere um die Prüfung der Gründe gehen wird, aus welchen Erwägungen heraus und mit welchen Zweck der jeweilige Besoldungsgesetzgeber vom Maßstab der Alleinverdienerfamilie abgerückt ist. Neben dem Zweck wird also die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Maßstabswechsels in den Blick zu nehmen sein.

Allerdings werden sich die Kläger im Ausgangsverfahren und die Beteiligten in den konkreten Normenkontrollverfahren nicht darauf verlassen können und sollten sie sich also nicht darauf verlassen, dass die Fachgerichtsbarkeit und das BVerfG ihnen die Begründungsarbeit abnehmen werden, wieso eine Doppel- oder Mehr- oder Hinzuverdienerfamilie als Maßstab zur Betrachtung des Mindestbesoldungsgebot nicht herangezogen werden darf, worauf regelmäßig hinzuweisen ist, da der Senat dem Besoldungsgesetzgeber aktuell die Einschätzungsprärogative bestätigt hat, sodass er in der Rn. 99 der aktuellen Entscheidung in aller gebotenen Deutlichkeit klargestellt hat, was aus dem nun konkretisierten Prinzip der Gestaltungsverantwortung des Gesetzgebers fürs gerichtliche Verfahren folgt:

"Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren ,,nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind."

Und weiter:

"Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt." (Rn. 97)

Der Kläger im Ausgangsverfahren bzw. Beteiligte im konkreten Normenkontrollverfahren tut gut daran, die vom Gesetzgeber angestellten Ausführungen für den von ihm vollzogenen Maßstabswechsel sachlich umfassend zu entkräften, sie also als weder nachvollziehbar noch vertretbar zurückzuweisen. Sobald er das tut, wird die Betrachtung des Partnereinkommens in der Bemessung der Mindestbesoldung im jeweiligen fach- oder bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren keinen Bestand haben.

Dabei gereicht den Klägern und Beteiligten weiterhin zum Vorteil, dass die jeweiligen betreffenden Gesetzesbegründungen der letzten Jahre hier doch eher eine überschaubare argumentative Aussagekraft gehabt haben, nicht zuletzt in verschiedenen Rechtskreisen mindestens mittelbar ans Sozialrecht gebunden worden sind, was schon seinerzeit wiederkehrend problematische Begründungen nach sich gezogen hat und heute nur umso mehr ins Leere läuft, da das Mindestbesoldungsgebot zwischenzeitlich auch mittelbar keinen Anknüpfungspunkt zum Sozialrecht mehr aufweist.

Dennoch würde ich an ihrer Stelle den ggf. notwendigen Begründungsaufwand nicht unterschätzen. Je umfassender die Betrachtung des Partnereinkommens angegriffen wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass es fällt. Mit Glück wird's ein Selbstläufer, weil das BVerfG schon von sich aus die jeweils von den Besoldungsgesetzgebern angestellten Begründungen als weder nachvollziehbar noch vertretbar betrachten und am Ende also (s. den Anfang dieses Beitrags) keine hinreichende Verhältnismäßigkeit erkennen wird, die dem Maßstabswechsel aber de facto zugrunde liegen müsste. Darauf verlassen, dass einem die judikative Gewalt die eigene Begründungsarbeit abnehmen wird, würde ich mich aber eher nicht.

Ergo: So oder so bleibt es dabei, es wird auch zukünftig darum gehen, zu begründen, zu begründen, zu begründen, was in diesem Fall bedeuten wird, empirisch zu konkretisieren, zu konkretisieren und zu konkretisieren, um so die konkretisierte Unsachlichkeit der Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienerannahme als nicht plausibel zurückzuweisen.

AltStrG

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:08Nur mal kurz zur Info/Einordnung: Das BVerfG hat im Jahr 2020 im Beschluss 2 BvL 6/17 eine detaillierte diesbezügliche Berechnung durchgeführt.

Laut Rn. 81 lag der "alimentationsrechtliche Mehrbedarf" für das dritte und vierte Kind im Jahr 2015 in Nordrhein-Westfalen bei jeweils 499,49 EUR. Abzüglich Kindergeld (194 EUR für das dritte Kind, 219 EUR für das vierte Kind) war der nordrhein-westfälische Dienstherr im Jahr 2015 also verpflichtet, dem 6K-Beamten eine zusätzliche (Netto-)Alimentation von 305,49 EUR für das dritte Kind sowie 280,49 EUR für das vierte Kind zu leisten.

Ja, aber die Rechtslage mit dem Beschluss aus September fügt(e) neue Aspekte und konkrete Leitplanken dazu, die im weiteren Verlauf zu einer Korrektur in der Sache führen werden. Hatte ich schon in meinem "ich fasse alles zusammen" Posting erläutert. Allerdings schränke ich ein, dass das bislang m.M.n. ist.

JasDoc

Zitat von: AltStrG in Gestern um 14:29Kinder und Familie sind Ausdruck individueller Lebensplanung, nicht Grund für statusrechtliche Alimentierung, welche sich nunmehr wieder stärker und ausschließlich an den Grundprinzipen des Artikel 33 orientiert.

Ich glaube(!) du zielst mit dieser Darstellung auf den "Weiterentwicklungsaspekt" der Alimentation ab. Allerdings (meine Meinung) glaube ich nicht, dass das BVerfG ihre eigene ständige Rechtsprechung so ad acta legt, weil der DH sagt, dass sei jetzt eben so weiterentwickelt:

ZitatZu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 117, 330 [349]; 119, 247 [263, 269]; 130, 263 [292]; 139, 64 [111 Rn. 92]; 140, 240 [277 Rn. 71]; 141, 56 [69 Rn. 34]; 145, 304 [324 Rn. 64]; 149, 382 [391 Rn. 15]; 150, 169 [178 Rn. 25]) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 [88]; 55, 372 [392]; 107, 218 [238]; 139, 64 [111 Rn. 92]) Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Daraus folgt eben, dass diese individuelle Lebensplanung durchaus statusrechtliche Folgen hat und haben darf.

Und das fiktive Partnereinkommen ist ja ein propagiertes Mittel (!) zur familienbezogenen Alimentation. Es geht in dieser Frage ja nicht um das "ob" (mehr Alimentation durch Familie) sondern nur um das "wie" (Anrechnung anderer Einkünfte der Familie)

Und da teile ich die Auffassung vieler hier, dass ein fiktives Partnereinkommen grundsätzlich nicht zulässig ist.

SwenTanortsch

Zitat von: AltStrG in Gestern um 15:53Ja, aber die Rechtslage mit dem Beschluss aus September fügt(e) neue Aspekte und konkrete Leitplanken dazu, die im weiteren Verlauf zu einer Korrektur in der Sache führen werden. Hatte ich schon in meinem "ich fasse alles zusammen" Posting erläutert. Allerdings schränke ich ein, dass das bislang m.M.n. ist.

Das müsstest Du hinsichtlich des alimentationsrechtliche Mehrbedarfs aus der aktuellen Entscheidung heraus konkretisieren. Ich sehe in ihr keinen konkreten Anknüpfungspunkt für den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf. Nenne mal die konkreten Leitsätze und Randnummern, auf die Du Dich beziehst. Denn dann kann man das konkret diskutieren.