Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Dogmatikus

Zitat von: Rheini in Heute um 07:45Sind das nicht die Quoten für Kind 1 und 2?

Heisst es nicht hier für diese Kinder, dass die mit aus der Grundbesoldung versorgt werden? Damit bedeutet es doch im Umkehrschluß, dass ab Kind 3 nicht mehr teilweise aus der Grundbesoldung versorgt werden muss, ergo höher sein muss, als bei Kind 1 und 2 .....

Die Quote besagt ja erstmal nur folgendes (Rechnung stark vereinfacht):

Beamter: 1,0

Partner: 0,5
Kind 1: 0,5
Kind 2: 0,3
--------------
Restliche Familie insg. 1,3

Im Rechenweg tragen Partner und Kinder mit einem Bemessungsfaktor von 1,3 mehr für die Besoldung bei als der Beamte selbst.

Trotzdem steht es dem DH zu, diese 60.000 € als 50.000 € Grundbesoldung und 10.000 € FZ auszuzahlen.

Bei Kind 3+n steht es dem DH allerdings nicht mehr zu, diese Komponente in die Grundbesoldung mit einzubeziehen. Dementsprechend sind auch die FZ für diese Kinder höher.

Es geht mMn also nur darum, dass die Beträge für K1 und K2 bereits in der Grundbesoldung enthalten sein können, für K3 aufwärts aber nicht mehr.


JasDoc

@SwenTanortsch

Ich sehe bei dieser Frage keine "einfache" Lösung auf die man mit dem Finger zeigen kann.

Zitat1. Der Mehrbedarf ist als Folge von Art. 33 Abs. 5 GG realitätsgerecht zu bemessen.


Dieser Maßsstab kollidiert möglicherweise aber auch noch mit dem Grundsatz, bzw. flexibilisiert was die individuelle "Realität" für die Empfänger ist:

ZitatEs verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

BVerfG 155, 77

Die Angemessenheit der familiären Lebensverhältnisse orientiert sich damit eben am Amt der Besoldungsemfpänger:innen. Damit müsste der Familienzuschlag eigentlich dynamisch gekoppelt sein.

Aber:

Da das BVerfG festgestellt hat:

Zitat"Der Besoldungsgesetzgeber darf bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen, muss dabei aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes ist als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs. Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300)."

Glaube ich aus Sicht der DH, dass sie es einfach dabei belassen. MMn ist es augenscheinlich auch wohl die "günstigste" Variante. Es gibt auch - anders wie von AltStrG ausgeführt - keinen sachlichen Hinderungsgrund für die Ermittlung der Mindestbesoldung auf die Methodik des MÄE zurückzugreifen, bei den Zuschlägen aber andere Methodiken zu verwenden. Hier hat das BVerfG explizit keine Forderung nach einheitlicher Systematik vorgegeben - warum auch?

Dogmatikus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:57Es bleibt sachlich weiterhin zu beachten, was Hagemeyer-Witzleb in der Fn. 44 seines aktuellen Beitrags sachlich schlüssig ausführt, nämlich:

"Ein solche Durchschnittsbildung [angelehnt am MÄE und mit dem Ergebnis eines Faktors von 0,345; ST.] [...] ist - nicht zuletzt mit Blick auf kinderreiche Beamtenfamilien - zwar wünschenswert, aber im OECD-Modell nicht vorgesehen. Sie wäre zudem methodisch falsch, weil die (Mirkozensus-)Einkommensdaten der Haushalte nicht mithilfe einer 'Durchschnittskinder-Skala' äquivaliert wurden, der Median nach Anwendung der OECD-Skala ermittelt wurde. Würde unter diesen Voraussetzungen nachträglich mithilfe von Durchschnittsfaktoren für Kinder auf das infrage stehende Familienmodell 'hochgerechnet', verfehlte man den Median, der ein Rangmaß ist. Äquivalierung der Haushaltseinkommen und 'Hochrechnung' auf die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung müssen anhand derselben Skala erfolgen." (Hervorhebungen durch ST.)

Soll heißen: Das Rangmaß kann zwangsläufig keine hinreichende Realitätsgerechtheit gewährleisten, so wie der am ursprünglichen Ausgangspunkt gesetzte Faktor 0,3 zugleich nicht hinreichend konkret ist, sondern ein rein statistisches Maß, das nach der neuen Skala der OECD gesetzt ist. Da es aber ab dem dritten Kind um den Ausgleich von Bedarfen geht (anders als für die vierköpfige Beamtenfamilie, für die weiterhin das Amt der Maßstab bleibt; auch deshalb haben wir zwei unterschiedliche Institute vor uns), verfehlt das MÄE hier den notwendigen Realitätsbezug und darf entsprechend nicht herangezogen werden.

Okay, das leuchtet schon mehr ein. Die Frage, die sich mir stellt, ist aber: Wie soll der Bedarf denn ermittelt werden? Doch wohl kaum für jedes Beamtenkind ganz konkret nach dessen eigenen Bedarf. Es muss pauschalisiert werden, sonst endet doch alles komplett im Chaos.

Knecht

Gab es jetzt eigentlich schon irgendwo einen Musterwiderspruch für 2026?

SonicBoom

Zitat von: Knecht in Heute um 08:34Gab es jetzt eigentlich schon irgendwo einen Musterwiderspruch für 2026?

Die kommen von den Gewerkschaften meist im Dezember eines jeden Jahres.
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich

BundesbeauftragterFürDing

Zitat von: SonicBoom in Heute um 08:51Die kommen von den Gewerkschaften meist im Dezember eines jeden Jahres.

Man kann auch einfach mal eine Suchmaschine anwerfen und bei einen der vielen Beispiele, wie etwa von Verdi, die Jahreszahlen anpassen, aber vielleicht ist das ja tatsächlich zu viel verlangt.
Freie Meinungsäußerung heißt nicht, dass es nicht auch mal Kritik geben darf 😉

Knecht

Zitat von: BundesbeauftragterFürDing in Heute um 08:53Man kann auch einfach mal eine Suchmaschine anwerfen und bei einen der vielen Beispiele, wie etwa von Verdi, die Jahreszahlen anpassen, aber vielleicht ist das ja tatsächlich zu viel verlangt.

Normalerweise habe ich tatsächlich mehr oder weniger nur die Jahreszeiten angepasst. Das erscheint mir angesichts des neuesten Urteils aber etwas zu wenig, daher die Frage.

Dennoch vielen Dank für diese Anregung.

SonicBoom

Zitat von: BundesbeauftragterFürDing in Heute um 08:53Man kann auch einfach mal eine Suchmaschine anwerfen und bei einen der vielen Beispiele, wie etwa von Verdi, die Jahreszahlen anpassen, aber vielleicht ist das ja tatsächlich zu viel verlangt.

Man könnte die Suchmaschine anwerfen und alte WS Texte zu alten Sachverhalten verwenden und einfach die Jahreszahlen ändern und hoffen, dass auf der anderen Seite der Wille des Widerspruchsführers korrekt erforscht wird, oder... man passt sich schlicht jedes Jahr an neue Sachlagen an.
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich

SwenTanortsch

Zitat von: JasDoc in Heute um 08:25@SwenTanortsch

Ich sehe bei dieser Frage keine "einfache" Lösung auf die man mit dem Finger zeigen kann.

Dieser Maßsstab kollidiert möglicherweise aber auch noch mit dem Grundsatz, bzw. flexibilisiert was die individuelle "Realität" für die Empfänger ist:

BVerfG 155, 77

Die Angemessenheit der familiären Lebensverhältnisse orientiert sich damit eben am Amt der Besoldungsemfpänger:innen. Damit müsste der Familienzuschlag eigentlich dynamisch gekoppelt sein.

Aber:

Da das BVerfG festgestellt hat:

Glaube ich aus Sicht der DH, dass sie es einfach dabei belassen. MMn ist es augenscheinlich auch wohl die "günstigste" Variante. Es gibt auch - anders wie von AltStrG ausgeführt - keinen sachlichen Hinderungsgrund für die Ermittlung der Mindestbesoldung auf die Methodik des MÄE zurückzugreifen, bei den Zuschlägen aber andere Methodiken zu verwenden. Hier hat das BVerfG explizit keine Forderung nach einheitlicher Systematik vorgegeben - warum auch?

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 08:25
Zitat von: Dogmatikus in Heute um 08:25Okay, das leuchtet schon mehr ein. Die Frage, die sich mir stellt, ist aber: Wie soll der Bedarf denn ermittelt werden? Doch wohl kaum für jedes Beamtenkind ganz konkret nach dessen eigenen Bedarf. Es muss pauschalisiert werden, sonst endet doch alles komplett im Chaos.


Okay, das leuchtet schon mehr ein. Die Frage, die sich mir stellt, ist aber: Wie soll der Bedarf denn ermittelt werden? Doch wohl kaum für jedes Beamtenkind ganz konkret nach dessen eigenen Bedarf. Es muss pauschalisiert werden, sonst endet doch alles komplett im Chaos.

Der methodische Ansatz wird ja vom Senat ab der Rn. 38 aktualisiert und dabei also weiterhin konkretisiert (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv155077.html). Dabei wird zwangsläufig typisiert. Die Konkretisierung ist dabei Folge der 1998 vollzogenen Vollstreckungsanordnung auf Grundlage von § 35 BVerfGG. Der Senat sah sich damals gezwungen, da die Fachgerichte zur Vollstreckung angewiesen worden sind, ihnen eine methodische Berechnung vorzugeben (vgl. hier ab der Rn. 55 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/ls19981124_2bvl002691.html). 2020 erfolgte dann die realitätsgerechte Aktualisierung.

Die Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf hat ab 1977 als eine spezifisch prototypische Form die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht, die ab etwa Ende der 1990er Jahre einsetzte, letztlich vorbereitet, ihr also eine Art "Konkretisierungsschub" gegeben - ein durchaus spannendes Thema.

@ JasDoc

Der Senat hat seinerzeit von einer dynamischen Kopplung als Folge der von mir herausgestellten Eigentümlichkeit abgesehen, da er ja nur eine Bezugsgröße - also einen Kotrollmaßstab - entwickelt hat:

Der Familienzuschlag ab dem dritten Kind gleicht so "nur" den realitätsgerecht bemessenen alimentationsrechtlichen Mehrbedarf ab dem dritten Kind vollständig als Mindestbetrag aus. Damit werden die Besoldungsunterschiede zwischen Beamten mit einer bis zu vierköpfigen Familie - in der Logik der Systematik - identisch beibehalten, eben wegen des vollständigen Ausgleichs.

Dabei hat der Senat davon abgesehen, eine besondere "Wertigkeit" von Kindern zu betrachten, ist also nicht davon ausgegangen, dass ein Kind eines Beamten, der in einer höheren Besoldungsgruppe eingruppiert ist, anders zu betrachten sei als ein Kind eines Beamten, der in einer niedrigeren Besoldungsruppe eingruppiert sei, eben weil hier ein Kontrollmaßstab erstellt worden ist. Sobald der vom Kontrollmaßstab erstellte Betrag unterschritten ist, stellt sich der entsprechende Familienzuschlag ab dem dritten Kind als evident unzureichend dar, womit wie gehabt keine Aussage darüber getätigt wird, ob ein den Kontrollmaßstab knapp überschreitender Betrag in jedem Fall amtsangemessen sei.

Wie auch weiterhin aktuell hinsichtlich der Mindestbesoldung in ihrem Zusammenhang zur tatsächlich gewährten Besoldung ist auch dieser Kontrollmaßstab weder dafür bestimmt noch geeignet, mit ihm die Höhe des amtsangemessenen Familienzuschlags ab dem dritten Kind zu bestimmen, sondern dient er nur dazu, in der Prüfung und gerichtlichen Kontrolle einen Betrag zu bilden, der es ermöglicht, eine unzureichende Höhe des Familienzuschlags ab dem dritten Kind evident zu erkennen.

Am Ende verbleibt es als Folge der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung beim Gesetzgeber, einen amtsangemessenen Familienzuschlag ab dem dritten Kind zu gewähren, wäre es ihm also sicherlich nicht verwehrt, auch den Familienzuschlag ab dem dritten Kind typisierend zu differenzieren, wobei hier - denke ich - vor allem das Laufbahnprinzip hinreichend mit in den Blick zu nehmen wäre.

Nicht anders erfolgt das ja für die Familienzuschläge der bis zu vierköpfigen Familie, wobei die Unterschiede zwischen den Familienzuschlägen - zumeist differenziert zwischen der Laufbahngruppe I und II - hier traditionell nicht sehr hoch waren (und es diesbezüglich auch weiterhin sind, sieht man von den spezifischen Ergänzungszuschlägen ab, die systematisch problematisch wiederkehrend mit zunehmender Leistungsfähigkeit von Beamten in verschiedenen Rechtskreisen immer geringer ausfallen).

DeltaR95

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 08:23Trotzdem steht es dem DH zu, diese 60.000 € als 50.000 € Grundbesoldung und 10.000 € FZ auszuzahlen.

Vielleicht habe ich es verpasst, aber steht nicht noch ein explizites Urteil des BVerfG aus, wie hoch die Familienzuschläge innerhalb der 4K-Familie sein dürfen? Es wurde doch nur gesagt, dass es welche geben darf, aber nicht, welche Höhe innerhalb der 4K-Familie für diese angemessen wäre?

Daher bin davon ausgegangen, dass das der nächste "Trick" der Dienstherrn sein wird, wenn das fiktive Partnereinkommen fällt: Einfach von den 1,3 z.B. 0,5 als Familienzuschlag für den Ehepartner, 0,5 für das 1. Kind und 0,3 für 2. Kind auszahlen.

Quetsche

Zitat von: Bundesjogi in Gestern um 23:55Und diesen Vergleich wirst du immer wieder bemühen, egal, ob es nun passt oder nicht. Weil dir die Betragshöhe halt gefallen würde. Der Bedarf eines Pflegekindes ist doch offensichtlich größer als der des dritten eigenen Kindes, denn das Pflegekind verursacht unerwartete Kosten und hat sehr wahrscheinlich einen überdurchschnittlichen Bedarf an Betreuung durch Ärzte und Psychologen. Und ebenso achtet der Staat (zurecht) bei Pflegekindern stärker darauf, dass sich da Niemand ein Geschäftsmodell draus macht als bei leiblichen Kindern (denn ein Recht auf Pflege existiert nicht, ein Recht auf freie Familienplanung dagegen schon). Trotz dieser offensichtlichen Mängel deiner Argumentation beharrst du stur darauf. Mach es gerne so, aber wundere dich nicht, wenn die Realität da nicht mithalten kann.

Das ist falsch die Höhe des Pflegegeldes hat nichts mit teurer als Kind 1.... zu tun. Auch nicht mit unerwartenden Bedarf Psychologe oder ähnliches. Sondern Goodbye hat es auch mal erwähnt glaube ich, die Summen kommen aus Jahrzehntelangen Statistiken was ein Bedarf für ein Kind ist.
Wenn man extra fahrten, Psychologische Probleme oder ähnliches hat kommt da noch Sonderpflegeld zb. dazu.

GoodBye

Zitat von: Quetsche in Heute um 09:28Das ist falsch die Höhe des Pflegegeldes hat nichts mit teurer als Kind 1.... zu tun. Auch nicht mit unerwartenden Bedarf Psychologe oder ähnliches. Sondern Goodbye hat es auch mal erwähnt glaube ich, die Summen kommen aus Jahrzehntelangen Statistiken was ein Bedarf für ein Kind ist.
Wenn man extra fahrten, Psychologische Probleme oder ähnliches hat kommt da noch Sonderpflegeld zb. dazu.

So sieht es aus.

Vielleicht denkt man einfach mal anders. Der hierdurch abgebildete Bedarf ist auch der eigentliche Sachbedarf für Kind 1 und 2, nur das es bei der Bemessung für 4K eben nicht um realitätsgerechte Bedarfsermittlung geht, sondern um Verortung.

Es darf also jeder gerne mal die Gegenkontrolle machen und diese Netto-Bedarfe (einschließlich der Tatsache, dass Kindergeld nur im Umfang von 50% für das erste und 25% für das zweite Kind angerechnet wird) für zwei Kinder von der Nettobesoldung einer 4K-Familie abziehen. Dann kann jeder nachvollziehen, wie es um Familien mit Kindern steht.

Dies dürfte auch für diejenigen aufschlussreich sein, die propagieren, dass eine Entscheidung für Kinder an Zuschlägen hängt.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:57Genau dieser Logik folgen derzeit die betreffenden Besoldungsgesetzgeber mit dem Maßstabswechsel auf das MÄE auch für die Familienzuschläge ab dem dritten Kind. Sie werden damit aber fachgerichtlich und auch vor dem BVerfG scheitern, da die (verfassungs-)gerichtliche Prüfung auf Basis der eben ausgeführten prinzipiellen Grundsätze erfolgen wird, unabhängig davon, ob dann noch das Grundsicherungsniveau in mittelbarer Form (nämlich um 15 % angehoben) oder ein anderer Maßstab dem alimentationsrechtlichen Mehrbedarf zugrunde liegen wird.

Denn so oder so verfehlen die gerade vorgenommenen Absenkungen das realitätsgerechte Maß, da die abgesenkten Beträge nicht hinreichen, um den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf ab dem dritten Kind vollständig auszugleichen. Das liegt so eindeutig auf der Hand, dass man es nur als Wahnsinn betrachten kann, dass nun auch noch diese Form fiskalischer Besoldungsgesetzgebung gefrönt werden soll.

Der Wahnsinn ist dabei ein doppelter: Die verbotene Schlechterstellung der kinderreichen Beamtenfamilie trifft ein weiteres Mal gerade die schwächsten Glieder der Gesellschaft, nämlich die Kinder. Das verfassungswidrig vollzogene fiskalische Einsparungspotenzial bleibt dabei überschaubar, hat also für den Haushalt kaum einen Nutzen.

Es ist genau solch schlechte Politik, die der AfD die Wähler in Heerscharen zuführt. Wenn man schon vorsätzlich verfassungswidrig handelt, sollte man dabei wenigstens ordentlich Kasse machen. Wenn man ein weiteres Mal bei den schwächsten Gliedern der Gesellschaft Kasse machen will, sollte man sich nicht Volkspartei nennen - oder wenn man dann irgendwann bei 5 % oder darunter angekommen sein wird, weil keine Volkspartei solch Wahnsinn betreibt und deshalb mehr oder minder zwangsläufig bei jenen Prozentwerten anlangt, wenn sie regelmäßig solch wahnsinnige Politik betreibt, dann sollte man sich ggf. auch eingestehen, dass man zwar noch keine Splitterpartei ist und sich ggf. am besten umbenennen, denn sozialdemokratisch ist es gerade nicht, das Messer bei den schwächsten Gliedern der Gesellschaft anzusetzen. Das wird ggf. eine christliche Union, die sich gleichfalls als sozial betrachtet und sich deshalb immer als Garant der Familie verstanden hat, irgendwann auch noch merken, wenn sie denn dann ebenfalls bei jenen Prozentpunkten angekommen sein wird, die es schwer machten, sie noch als Volkspartei zu betrachten.

Die Familie und das Soziale sich auf die Fahne zu schreiben, um dann genau hier ein weiteres Mal gezielt verfassungswidrig zu handeln, passt nicht zusammen. Man kann gar nicht so viel essen, wie man kotzen will.
Von welchen konkreten Absenkungen sprichst du?

1.) Das BVerfG hat in seinem Beschluss 2 BvL 6/17 ermittelt, dass der Grundsicherungsbedarf des dritten und aller weiteren Kinder eines nordrhein-westfälischen Beamten im Jahr 2015 bei 434,34 EUR lag (Regelsatz 263,78 EUR, Kaltmiete 105,43 EUR, Heizung 27,90 EUR, Bildung und Teilhabe 37,23 EUR). Zuzüglich des 15%-igen Abstands ergab sich daraus ein alimentationsrechtlicher Mehrbedarf in Höhe von 499,49 EUR ab dem dritten Beamtenkind. Zehn Jahre später, also im Jahr 2025, dürfte dieser Wert logischerweise gestiegen sein. Kennt jemand die ungefähre Größenordnung?

2.) Das MÄE lag im Jahr 2025 in NRW bei 2.391,58 EUR, siehe hier. Folgt man dem Ansatz aus dem BMI-Entwurf (MÄE*0,35*0,8), ergibt sich daraus ein Wert in Höhe von 669,64 EUR für alle dritten und weiteren NRW-Beamtenkinder. Ich weiß nicht, ob dieser Wert höher oder niedriger liegt als der 115%-ige Grundsicherungsbedarf im Jahr 2025. Aber die 669,64 EUR sind zumindest schon mal rund 34% mehr als die 499,49 EUR aus dem BVerfG-Beschluss (nur mal zum Vergleich, der Verbraucherpreisindex ist zwischen 2015 und 2025 um rund 29% gestiegen).

Also, was genau wurde wann und wo konkret um wie viel abgesenkt? Was genau liegt eindeutig auf der Hand? Was ist der konkrete Wahnsinn? Worin genau besteht die schlechte Politik? Woraus resultiert der konkrete Würgereiz?

AltStrG

#3433
Zitat von: GoodBye in Heute um 07:50Dabei übersiehst Du etwas. Eine Abschmelzung der Deckung eines nicht leistungsbezogenen Mehrbedarfs ab Kind 3 (ich gehe davon aus, dass alle Kinder unabhängig der Besoldungsgruppe einen gleich hohen Bedarf haben), die an die Höhe der Grundbesoldung anknüpft, führt zeitgleich automatisch zu einer Abschmelzung der internen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen, weil z.B. einem Beamten der Besoldungsgruppe A10 gegenüber einem Beamten der Besoldungsgruppe A8 jeweils mit 3 Kindern dann im Verhältnis weniger Grundbesoldung zur Verfügung steht.

Was bis zu einem gewissen Maße tolerabel wäre (Nivellierungsverbot), wie das BVerfG ausgeführt hat. Der Unterschied ist die relative vs. absolute Betrachtung der Abstände.

Zitat von: JasDoc in Heute um 08:25Glaube ich aus Sicht der DH, dass sie es einfach dabei belassen. MMn ist es augenscheinlich auch wohl die "günstigste" Variante. Es gibt auch - anders wie von AltStrG ausgeführt - keinen sachlichen Hinderungsgrund für die Ermittlung der Mindestbesoldung auf die Methodik des MÄE zurückzugreifen, bei den Zuschlägen aber andere Methodiken zu verwenden. Hier hat das BVerfG explizit keine Forderung nach einheitlicher Systematik vorgegeben - warum auch?

Meine Annahme zu zukünftigen Entscheidungen des BVerfG stützt sich auf den Beschluss September 25 und auf die Betrachtung des Beschlusses aus 2020, die systemimmante innere Betrachtung ist nunmehr eine andere, sprich: die Methodik hat sich geändert. Es besteht zwar kein Zwang zur Änderung dieser, es würde mich aber wundern, wenn sie nicht zusammengeführt werden würden. Die Zuschlagsarchitektur wird m.M.n. in Hinsicht auf den Beschluss 25 und das fiktive Partnereinkommen nochmals auf den Prüfstand kommen.

Das BVerfG liebt und fordert Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit. Meine These: Wenn ein (euer) Besoldungsgesetzgeber innerhalb eines Besoldungsgesetzes zwei völlig widersprüchliche dogmatische Ansätze wählt, fliegt ihm das wegen Verletzung des Willkürverbots und der Folgerichtigkeit meist um die Ohren.

Was eure Dienstherren in diesem Zusammenhang wollen, ist schlicht nicht von Interesse. Aber ich lasse mich gerne überraschen :)

Und nur am Rande: Eine Neuinterpretierung der Zuschlagsarchitektur heißt nicht zwangsläufig, dass gekürzt wird, es kann auch bedeuten, dass sich Anteile verschieben oder Sonderfälle anders (besser?) bedacht werden. Ungleiches kann eben ungleich, Gleiches muss aber gleich behandelt werden.

Edit, weil mich hier der frühe Morgen gerade so schön anlacht und ich nicht schlafen kann:

Wenn der Dienstherr unterstellt, dass ein Partner ein fiktives Einkommen erzielt, um bereits die Alimentation des 1. und 2. Kindes zu sichern, bricht diese Logik spätestens ab dem 3. Kind oft zusammen (Stichwort: Betreuungsaufwand, Realisierbarkeit am Arbeitsmarkt etc. pp.).