Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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AltStrG

Zitat von: Libor in Gestern um 22:35Du hast diesen Textblock jetzt das dritte mal hintereinander gepostet.

Viel hilft unter Umständen viel

AltStrG

#5461
Zitat von: Libor in Gestern um 22:35Ich weiß nicht, was diese Art der stumpfen Wiederholung soll. Ich finde es ziemlich nervig.



Und ich finde, wenn man den Sach- und Postingbezug herstellt, dass es nicht nervig, sondern zielführend in Sachen Rundschreiben ist.

AltStrG

Zitat von: Libor in Gestern um 22:35Beibehaltung der sachlcihen Fehler wiederholen wirst,

Das ist schlich und einfach die Rechtslage In Sachen "Rundschreiben". Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist da ziemlich gefestigt.

AltStrG

Zitat von: Libor in Gestern um 22:35Wie bereits ausgeführt, ist das keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, die aus dem Treueverhältnis abgeleitet wird. Das hat daher auch nichts mit einer Wiedereinsetzung zu tun. Der Sinn und Zweck und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende zeitnahe Geltendmachung im Ergebnis (z.B. in Bezug auf Sinn und Zweck und das Treueverhältnis) unschädlich ist, kann man u.a. ausführlich in den verlinkten Entscheidungen des VG Hamburg nachlesen.

Es geht nicht um die Wiedereinsetzung. Es geht um das in Rede stehende Rundschreiben für die Bundesbeamten und nunmehr auch die Berliner Landesbeamten.

Das "Wiedereinsetzungsthema" war ein Randthema und bereist abgehakt.

MaxBy

Zitat von: GoodBye in Gestern um 23:40Es stellt sich bereits zu Beginn nämlich bereits eine gewichtige Frage beim Verzicht. Steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund überhaupt zur Disposition des Dienstherrn? Wie du richtig aufgezeigt hast, hat die haushaltsjahrnahe Geltendmachung eine Schutzfunktion ggü. dem Haushaltsgesetzgeber. Das Budgetrecht liegt aber beim Parlament und nicht beim BMI.
Müsste dann der Widerspruch nicht auch an das Parlament geschickt werden?  ???

Im großen und ganzen geht es aber doch bei der haushaltnahen Geltendmachung, wie du ja selbst schreibst um eine Schutzfunktion vor "unerwartendenen Kosten".

Weder das Parlament noch der Dienstherr kann sich hier aber rausreden er hat es nicht gewusst.
Der Besoldungsgesetzgeber und das Parlament weiß seit Jahren das hier immense Kosten auflaufen und auch das diese Kosten zumindest ab dem Zeitpunkt des Rundschreibens jedem Beamten rechtlich zustehen.

Libor

Zitat von: Libor in Gestern um 22:35Du hast diesen Textblock jetzt das dritte mal hintereinander gepostet.

Zitat von: AltStrG in Gestern um 23:46Viel hilft unter Umständen viel

Ein Motto, unter dem das Postingverhalten so einiger User hier stehen könnte.

Mehr als "viel" und einfach immer seinen eigenen Beitrag wiederholen, hilft in der Regel "richtig" und "präzise".



GoodBye

Zitat von: MaxBy in Heute um 06:17Müsste dann der Widerspruch nicht auch an das Parlament geschickt werden?  ???

Im großen und ganzen geht es aber doch bei der haushaltnahen Geltendmachung, wie du ja selbst schreibst um eine Schutzfunktion vor "unerwartendenen Kosten".

Weder das Parlament noch der Dienstherr kann sich hier aber rausreden er hat es nicht gewusst.
Der Besoldungsgesetzgeber und das Parlament weiß seit Jahren das hier immense Kosten auflaufen und auch das diese Kosten zumindest ab dem Zeitpunkt des Rundschreibens jedem Beamten rechtlich zustehen.

Auch wenn man es häufig anders wahrnimmt, auch die Exekutive ist an geltendes Recht gebunden. Deshalb hat das Gericht, den Ausschlussgrund auch von amtswegen zu beachten.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GeBeamter

Zitat von: AltStrG in Gestern um 18:38Wo soll eine Verfassungskrise herkommen, nur weil ein Rundscheiben verschickt wurde?

Battis hat bereits vor Jahren vor einer drohenden Verfassungskrise gewarnt - und da war der Auslöser "nur" der über alle DH verbreitete Umstand der Unteralimentation der Beamten.
Ich denke, sollte der Bund sich nach der breiten Kommunikation seines Rundschreiben (über BVA, Gewerkschaften, Website des BMI, Teils per Verteiler der einzelnen Dienstherren) nun darauf zurückziehen, dieses Rundschreiben nicht mehr umsetzen zu wollen, mit dem Verweis, es sei ja rechtlich nicht bindend, würde dadurch in meinen Augen ein enormer Vertrauensverlust und damit ein Schaden für das Dienst- und Treueverhältnis des Beamten entstehen. Da das Verhältnis von Dienstherr und Beamten in der Verfassung geregelt ist, würde dieses Verhalten mE eine Verfassungskrise auslösen. Diese betrifft aber zu Vorderst natürlich nur die Staatsbediensteten im Beamtenverhältnis, kann aber eine Erosion der gesamten Verfasstheit des Staates nach sich ziehen.
Und da habe ich den Vertrauensverlust und die mangelnde Fürsorge durch jahrelanges Zaudern bei der gebotenen Anpassung der Besoldung noch gar nicht eingepreist.

Verwalter

Passend zur Diskussion und vielleicht ein wenig erhellend:

Was Rundschreiben wert sind und was nicht
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 18 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Gestern um 23:40Das ist alles schon geschrieben und bekannt, deshalb setze ich Wiedereinsetzung auch in der Regel in ,,".

Die Hürden sind m.E., und da stimme ich mit AltStrG überein, erheblich.

Es stellt sich bereits zu Beginn nämlich bereits eine gewichtige Frage beim Verzicht. Steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund überhaupt zur Disposition des Dienstherrn? Wie du richtig aufgezeigt hast, hat die haushaltsjahrnahe Geltendmachung eine Schutzfunktion ggü. dem Haushaltsgesetzgeber. Das Budgetrecht liegt aber beim Parlament und nicht beim BMI.

Da der Verzicht aber nun einmal in der Welt ist, sind wir bei der nächsten Frage. Wenn der Dienstherr zwar den Verzicht erklärt, hat das Gericht die Voraussetzung aber trotzdem zu berücksichtigen, da ein gesetzlicher Ausschlussgrund von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

Und damit sind wir auf offener See. Das VG Hamburg hat hier erhebliche Mühen, die Klippen, die sich aus der Zusage von 2011 ergaben, mit Treu und Glauben zu umschiffen und einen Vorlagebeschluss gefasst. Das Ergebnis ist also offen. Und wenn der Bund sich ähnlich ggü. seinen Beamten verhält wie die FHH, dann darf man auf diesen Beschluss des BVerfG gespannt sein.

Das Rundschreiben ist für Widerspruchsnachholer eine Chance, aber kein Selbstgänger.

Die offene See (also ein ggf. etwas größerer Segelaufwand, um das Ziel zu erreichen) ist hier der zentrale Punkt - sie besteht darin, dass die Gegenseite ein Interesse hat und man nicht ausschließen kann, dass sie auch in diesem Thema ihr Interesse mit Zähnen und Klauen verteidigen wird.

Dabei wird sich nicht jedes Verwaltungsgericht die Mühe machen, die das VG Hamburg sich gemacht hat - unabhängig davon, dass sich das BVerfG weiterhin nicht geäußert hat, ob es das Ergebnis der Mühen als sachgerecht und also die Vorlage als zulässig betrachten wird.

Ergo: Wer die auch rechtlich schöne Insel Spiekeroog erreichen will, kann am 30. September voller Widersprüche die Fähre direkt von Neuharlingersiel nehmen. Er kann aber ggf. gänzlich widerspruchsfrei, wenn das der Schiffeigner Bund so sehen möchte, gerne auch noch mit kleinem Zwischenstopp über Hawaii nach Spiekeroog gelangen.

Entsprechend teilt mir gerade das bekannte Reiseunternehmen Bund mit: "Gerne beraten wir Sie hinsichtlich unserer widerspruchsfreien direkten Schiffsverbindung nach Spiekeroog am 30. September im Rahmen unseres Reiseprogramms 'Widerspruchsfreies Dahinsegeln mit dem Bund'. Unsere Reiseplanung für Sie gestaltet sich derzeit so (kurzzeitige Änderungen können sich noch ergeben, wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass diese nicht in unserer Verantwortung liegen): Wir organisieren für Sie eine direkte Schiffsverbindung von Neuharlingersiel über die B 210 zur A 27 nach Bremerhaven (beachten Sie bitte auch im Folgenden, dass wir kein Fährunternehmen sind und deshalb grundsätzlich keine Schiffsverbindungen organisieren dürfen). Dort können Sie in Eigenleistung das Schiff an einem Ort ihres Vertrauens abstellen. Ab Bremerhaven organisieren wir für Sie nun in Ihrer Eigenleistung (zuvor bestand für Sie keine Eigenleistung, die Sie bitte deshalb auch im Folgenden in Eigenleistung erbringen) eine Direktverbindung nach Spiekeroog mit der Frachtschiffsroute via Hawaii, das außerhalb unseres Hoheitsgebiets liegt und von ihnen selbstständig zu buchen ist, worauf wir sie als das Reiseunternehmen Ihres Vertrauens schon heute vorsorglich (auch im Folgenden) hinweisen; die weitere Route ist wie gesagt nicht Teil Ihrer Eigenleistung (zur weiteren Ausgestaltung s. Art. 33 Abs. 2 unserer Geschäftsbedingungen) und deshalb auch weiterhin von Ihnen zwangsläufig als Eigenleistung zu erbringen (der Haftungsausschluss ist so oder so gegeben; weder wir noch Sie wollen haften, da Sie ja reisen wollen, was haftend kaum wirklich oder nur beschwerlich möglich ist). Hawaii bietet für Sie eine schöne Aussicht mit der Frachtschiffsroute über Tokio, von dort aus mit der Deutschen Bahn via Direktverbindung nach Mumbai (planen Sie einen kurzen Zwischenstopp ein, da die Gleisverbindung der Frachtschiffsroute im Ostchinesischen Meer derzeit noch nicht vollständig hergestellt ist, die Gleislücke wird nach den uns heute vorliegenden Informationen zeitnah von der Deutschen Bahn geschlossen). Von Mumbai gibt es eine Direktverbindung nach Nordwesten (Nordwesten kennen Sie schon von Neuharlingersiel) zum Golf von Aden und das Arabische Meer mit Zwischenstopp an der westjemenitische Küste (auch hier ggf. kein Haftungsausschluss), um auch dort Land und Leute besser kennenzulernen, sodass flugs über den Suezkanal weiterhin gänzlich widerspruchsfrei die Frachtschiffsroute nach Hamburg für Sie offensteht, wo wir Ihnen gerne einen abwechslungsreichen Reiseplan für ihren Roadtrip nach Neuharlingersiel über Bremen organisieren (vergessen Sie bitte nicht ihr zwischengestopptes Schiff in Bremerhaven). Von dort nehmen Sie dann am Einfachsten die Fähre, sodass Sie am 30. September 2037 pünktlich Spiekeroog erreichen werden. Die Gebühren für diese kostenfreie Beratung ziehen wird per Bankeinzug umgehend von Ihrem Konto ein. Wir bedanken uns für diese Beratung."

BPolFrust

Zitat von: Verwalter in Heute um 08:26Passend zur Diskussion und vielleicht ein wenig erhellend:

Was Rundschreiben wert sind und was nicht

Das macht es tatsächlich sehr verständlich.

1. Bedingung sehe ich erfüllt.
Der Bund sagt das Rundschreiben gilt für alle Beamte.

2. Es erschien allerdings nur 2021 und wurde meines Wissens nicht jedes Jahr erneut.

Und ja, wenn der DH jetzt sagt ,,die Haushaltslage gibt es nicht her", ist man am A....

Kann man den Widerspruch rückwirkend einlegen? 😂

xap

Ja, aber ob er zulässig ist, wird an anderer Stelle entschieden. Das "ob" wird hier auch seit Jahren kontrovers diskutiert (bitte nicht erneut!).

Libor

Zitat von: GoodBye in Gestern um 23:40Das ist alles schon geschrieben und bekannt, deshalb setze ich Wiedereinsetzung auch in der Regel in ,,".

Ja, und hier wäre noch seitenlang über "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" diskutiert worden. Bevor hier noch mehr Betroffene auch damit weiter verwirrt, habe ich deswegen darauf hingewiesen, dass das Thema hier schlicht nichts mit "Wiedereinsetzung" zu tun hat.

Zitat von: GoodBye in Gestern um 23:40(...) da ein gesetzlicher Ausschlussgrund von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Es ist auf Bundesebene kein gesetzlicher Ausschlussgrund.

Zitat von: GoodBye in Gestern um 23:40Und damit sind wir auf offener See. Das VG Hamburg hat hier erhebliche Mühen, die Klippen, die sich aus der Zusage von 2011 ergaben, mit Treu und Glauben zu umschiffen und einen Vorlagebeschluss gefasst.

Ich sehe da keine "erheblichen Mühen". Das VG erklärt ausführlich, dass es und warum es "anerkannt" ist, dass es Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verwehrt ist, sich auf den Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu berufen. Es legt auch zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung dar, in denen konkret eine fehlende zeitnahe Geltendmachung als unschädlich angesehen wurde.

Nochmal:
Das Problem in dem zugrunde liegenden Fall lag woanders. Nämlich bei der Frage, wie die Erklärung der Behörde auszulegen war und von den Klägern verstanden wurde bzw. verstanden werden durfte. Denn es gab dort in Hamburg u.a. keine ausdrückliche Erklärung, dass auf den das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet wird.

Das ist auf Bundesebene anders: Der DH hat hier durch das Rundschreiben 2021 unmissverständlich festgehalten, wie er "ab dem Jahr 2021" verfahren wird. Er hat dies auf Nachfragen von Gewerkschaften 2024 in einem weiteren Schreiben noch einmal klargestellt. Und er handelt - wie hier berichtet wurde- im Verhältnis zum individuellen Beamten auch auf dieser Grundlage, indem er genau nach diesen festgehaltenen Grundsätzen verfährt und dies in den Antwortschreiben festhält, wenn Beamte gleichwohl Widerspruch einlegen. Im Hinblick auf die Funktion des Grundsatzes der haushaltsjahrnahen Geltendmachung und im Hinblick auf das wechselseitige Treueverhältnis ist das ziemlich eindeutig.

Proxi

Vielleicht kann man mich erhellen:

Nach meinem Verständnis ist eine Bezügemitteilung kein Bescheid. Geht es nicht vielmehr darum, dass wir es nur als Widerspruch bezeichnen tatsächlich aber eher einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation meinen?

Diese Anträge unterliegen keiner "Widerspruchsfrist" sondern müssten grundsätzlich haushaltjahrnah gestellt sein, worauf aber verzichtet wurde. Soweit ich das hier mitbekommen habe, bestätigt das BVA das so bis heute und hat dem Rundschreiben damit die nötige Außenwirkung zur Selbstbindung ebenfalls bis heute verschafft?

AltStrG

#5474
Zitat von: Libor in Heute um 09:55Ja, und hier wäre noch seitenlang über "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" diskutiert worden. Bevor hier noch mehr Betroffene auch damit weiter verwirrt, habe ich deswegen darauf hingewiesen, dass das Thema hier schlicht nichts mit "Wiedereinsetzung" zu tun hat.
Es ist auf Bundesebene kein gesetzlicher Ausschlussgrund.

Ich sehe da keine "erheblichen Mühen". Das VG erklärt ausführlich, dass es und warum es "anerkannt" ist, dass es Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verwehrt ist, sich auf den Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu berufen. Es legt auch zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung dar, in denen konkret eine fehlende zeitnahe Geltendmachung als unschädlich angesehen wurde.

Nochmal:
Das Problem in dem zugrunde liegenden Fall lag woanders. Nämlich bei der Frage, wie die Erklärung der Behörde auszulegen war und von den Klägern verstanden wurde bzw. verstanden werden durfte. Denn es gab dort in Hamburg u.a. keine ausdrückliche Erklärung, dass auf den das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet wird.

Das ist auf Bundesebene anders: Der DH hat hier durch das Rundschreiben 2021 unmissverständlich festgehalten, wie er "ab dem Jahr 2021" verfahren wird. Er hat dies auf Nachfragen von Gewerkschaften 2024 in einem weiteren Schreiben noch einmal klargestellt. Und er handelt - wie hier berichtet wurde- im Verhältnis zum individuellen Beamten auch auf dieser Grundlage, indem er genau nach diesen festgehaltenen Grundsätzen verfährt und dies in den Antwortschreiben festhält, wenn Beamte gleichwohl Widerspruch einlegen. Im Hinblick auf die Funktion des Grundsatzes der haushaltsjahrnahen Geltendmachung und im Hinblick auf das wechselseitige Treueverhältnis ist das ziemlich eindeutig.


Zunächst: Es geht nicht um die Wiedereinsetzung. Es geht um das in Rede stehende Rundschreiben für die Bundesbeamten und nunmehr auch die Berliner Landesbeamten.

Das "Wiedereinsetzungsthema" war vor ein paar Seiten ein Randthema und bereits (mehrfach) abgehakt.

Grundsätzlich erzeugt ein Rundschreiben (für die Betroffenen) keine äußere Bindungswirkung, egal, wann, wo, wie veröffentlicht und mit welchem Inhalt. Warum? Wurde hier hinreichend dargelegt. Das BVerfG und BVerwG haben in Sachen "Anspruchsberechtigung" Rechtsanhängigkeit oder Widerspruchsführung im Rahmen der haushaltsnahen Geltendmachung gefordert.

BVerwG, Urteil vom 28.06.2011, 2 C 40.10, Rn. 6 f.
BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, 2 BvL 4/18, Rn. 183
BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025, 2 BvL 5/18 u.a. -

Ergänzend:
BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 (Az. 3 C 25.02)
BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 (Az. 11 C 5.95)
BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 (Az. 3 C 6.95)

Kein Recht im Unrecht:
BVerwG, Urteil vom 13.10.2021 (Az. 2 C 1.21)

Zur fehlenden Rechtsnormqualität (Kein Rechtssatz, kein Gesetz):
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 (Az. 3 BN 1.12)

In juristischen Prüfungen und Prozessen wird  fast immer mit Verweis auf das oben genannte Urteil seit 2013 gearbeitet, die Rechtsprechung ist seit Mitte der 90´er Jahre gefestigt:

"Richtlinien und Rundschreiben sind keine Rechtsnormen, sondern behördeninterne Organisations- und Handlungsanweisungen. Sie entfalten Außenwirkung erst durch die auf ihnen beruhende tatsächliche Verwaltungspraxis im Zusammenspiel mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)."

Und wenn überhaupt ein Rundschreiben etwas Wirkung entfalten könnte, dann müssten m.M.n. eure Dienstherren bzw. der Besoldungsgesetzgeber jedes Jahr erneut oder nach jeder Gesetzesänderung den Verzicht auf die "haushaltsnahe Geltendmachung" erklären. Mir fehlt dazu allerdings die Phantasie.

ICH würde rechtlich in der Sache nicht auf Rundschreiben vertrauen, sondern auf Widersprüche, Bescheide und Klagen.