Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Quasselstrippe

Ich lese jetzt seit wenigen Jahren hier mit und einige Leute hier im Forum haben mir erfolgreich vermittelt, dass Verfassungsrecht höchst komplex ist, weil es aufeinander aufbaut und quasi Ewigkeitsgarantie hat und daher jedes neue Urteil sich möglichst widerspruchsfrei zu allen anderen Urteilen eingliedern muss und auch daher alles so unendlich lange dauert.

Dieses Urteil aus 2025 mit seinem "was interessiert uns unser Ansatz aus 2020, heute machen wir es besser" war für mich wirklich ein Schock in dem Sinne, dass das BVerfG auch einfach mal vorhandene Leitplanken wegreißen kann und neue aufbauen. Von wegen "Ewigkeitsgarantie".

Ja, in diesem Fall hoffentlich zu unserem Vorteil und die inhaltliche Begründung kann ich gut nachvollziehen, es ist ja auch besser.

Aber es hat für mich ein bisschen den Touch als würde der Papst mal eben ein paar uralte Grundregeln der katholischen Kirche stürzen, weil er zu der Ansicht gekommen ist, dass sie falsch sind. Damit gibt man zu, nicht unfehlbar gewesen zu sein, obwohl man dieses immer behauptet hat. Was ist denn dann ggf. noch alles falsch?

Das BVerfG behauptet sowas zwar zum Glück nicht, aber man kann sich seiner Sache dann wohl doch nicht so sicher sein... bloß weil bis heute etwas verfassungswidrig sein müsste, kann es dann vor Gericht auch mal ganz anders ausgehen... das beunruhigt mich... schließlich sind diese Entscheidungen nicht mehr wirklich anfechtbar...

und für die DH ist es natürlich ein gefundenes Fressen, wenn man behaupten kann, heute macht das BVerfG so und morgen ganz anders...

Pumpkin76

ZitatDieses Urteil aus 2025 mit seinem "was interessiert uns unser Ansatz aus 2020, heute machen wir es besser" war für mich wirklich ein Schock in dem Sinne, dass das BVerfG auch einfach mal vorhandene Leitplanken wegreißen kann und neue aufbauen. Von wegen "Ewigkeitsgarantie".

Wohl eher reine Notwehr. Das BVerfG hatte den Besoldungsgesetzgebern (aus seiner Sicht) unmissverständliche, klare Anweisungen gegeben - und hat erfahren müssen, dass diese Besoldungsgesetzgeber sich blind/doof gestellt haben.

Deswegen musste ein Mindestmaß her, welches nicht von Datenerhebungen durch die Gesetzgeber abhängt.

Die Idee von 2020 war gut, aber ihre Effektivität hängt von der Compliance derer ab, die sie bezahlen sollen. Das BVerfG hätte wohl nicht gedacht, wie leicht sich manche Gesetzgeber tun, es zu ignorieren  ::)

matthew1312

Zitat von: NvB in Gestern um 19:23Was ist eigentlich mit dem Argument, dass bei einer Reproduktionsrate unter 2 der Staat sich selbst abschafft?
Ohne Einwanderung mit Familien unter 2 Kindern würde es Deutschland staatstechnisch in 700 - 800 Jahren nicht mehr geben. Um den deutschen Staat also fortführen zu können, muss man doch eigentlich von einem 4K Haushalt ausgehen. Alles andere würde zur theoretischen Auslöschung führen.


Das Argument, was Du hier ausführst, ist das, was ich schlicht mit dem Wort Reproduktionsrate an sich verbinde.

Eigentlich versteht sich das doch alles von selbst. Danke dennoch für das Ausformulieren. Einige Mitstreiter müssen es halt quasi mundgerecht aufbereitet bekommen.

Dominic231

Zitat von: Pumpkin76 in Gestern um 21:45Die Idee von 2020 war gut, aber ihre Effektivität hängt von der Compliance derer ab, die sie bezahlen sollen. Das BVerfG hätte wohl nicht gedacht, wie leicht sich manche Gesetzgeber tun, es zu ignorieren  ::)

Leider ist es durch die Entscheidung im Jahr 2025 auch nicht wirklich besser geworden. Die Landesregierungen haben das Ergebnis für sich sehr individuell interpretiert und oder einige Vorgaben wurden einfach ignoriert. Und NRW hat es geschafft, dass sie in einigen Jahren sogar dadurch sparen.😏

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:29Genau das war auch meine Frage. Du hast sie nur viel besser formuliert als ich. Anscheinend ergibt sich der 4K-Ansatz aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums bzw. dem Schutz von Ehe und Familie. Aber eine ausführliche sachgerechte Begründung fehlt mir auch.


Ich würde dazu raten, einfach die erste der vier maßgeblichen Entscheidungen zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf aus dem Jahr 1977 zu lesen: BVerfGE 44, 249: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html Insbesondere ab der S. 272 wird dargelegt, wieso das BVerfG seinerzeit zwischen der Beamtenfamilie mit bis zu zwei und ab drei Kindern unterschieden hat, ohne dass daraus zunächst - also in dieser Entscheidung - ein Kontrollmaßstab erwachsen wäre. In dieser ersten maßgeblichen Entscheidung stellte der Senat ab der genannten Stelle eine konkretisierte Betrachtung der jeweiligen Familienalimentation an, die in dem Ergebnis mündete, dass der Besoldungsgesetzgeber spätestens in der jüngsten Vergangenheit den Beamten mit mehr als zwei Kindern nicht mehr gleichheitsgerecht alimentiert hat. Entsprechend hat der Senat ausgeführt:

"Nach alledem steht fest: Zumindest die Dienstbezüge der Beamten mit mehr als zwei Kindern in allen Besoldungsordnungen und -gruppen gewährleisten diesen Beamten nicht mehr ein auch nur annähernd gleiches Lebensniveau wie ihren nicht durch die Kosten des Unterhalts und der Schul- und Berufsausbildung der Kinder belasteten Kollegen in vergleichbaren Ämtern. Jedenfalls vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Siebenten Änderungsgesetzes an waren ihre Gehälter als Ganzes eindeutig unangemessen. Sie stellten keine zureichende amtsangemessene Alimentation dieser Beamten und ihrer Familien mehr dar und entsprachen daher nicht mehr den Mindestanforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG." (BVerfGE 44, 249 <279>).

Ein Kontrollmaßstab hatte aus dieser Betrachtung allein schon deshalb nicht entspringen können, weil hier Recht in einer Verfassungsbeschwerde nicht aber in einem konkreten Normenkontrollverfahren gesprochen worden ist.

Hätte der Gesetzgeber diese Entscheidung zum Anlass genommen, um danach den als verfassungswidrig betrachteten Zustand nachhaltig aus der Welt zu schaffen, wäre diese erste maßgebliche Entscheidung über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs heute eine der vielen vergessenen, hätte der Senat also keine weitere Entscheidung fällen müssen und würde es heute nicht den Kontrollmaßstab der vierköpfigen (Alleinverdiener-) Familie geben.

Allerdings hat der Gesetzgeber das eben gerade nicht getan, was also weiterhin nicht in der Verantwortung des BVerfG gelegen hatte - sodass es fast zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen musste, zu dem es dann gekommen ist. Sich in den 1980er Jahren in ihren Rechten verletzt sehende Beamte mit mehr als zwei Kindern gingen den Weg durch die Instanzen, um im November 1985 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Richtervorlage zu erwirken. Über diese hat das BVerfG in der zweiten seiner maßgeblichen Entscheidungen über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf am 22. März 1990 entschieden (BVerfGE 81, 363; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv081363.html). Es sah sich nun gezwungen, seine vorherigen Maßgaben nun im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens in konkretisierte Maßstäbe zu überführen, da es anders nicht hätte entscheiden können, ob die betreffenden gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung in Einklang standen oder verfassungswidrig gewesen sind. Auch diese Entwicklung jener betreffenden Maßstäbe erfolgte also - wie regelmäßig in der Rechtsprechung des BVerfG - reaktiv, nämlich als Folge des - so würde es das BVerfG heute beschreiben, während dieses Prinzip 1990 aber noch nicht in seine Rechtsprechung eingefügt worden war - vollständigen Ausfalls der Gestaltungsverantwortung des Gesetzgebers ab 1979 hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind.

Hier nun wiederholte der Senat, dass sich 1977 die Alimentation des Eckbeamten mit bis zu zwei Kindern sowohl 1977 als auch aktuell als nicht zu beanstanden darstellte, was sich aber weiterhin nicht für die - nun als kinderreich betrachtete - Beamtenfamilie mit drei und mehr Kindern so dargestellt hat. Nun waren entsprechend erste Maßstäbe entwickelt und konkretisiert worden, die sich aber weiterhin noch nicht in dem konkretisierten Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ausgedrückt haben; denn diese deutete sich hier erst an, war aber noch nicht konkretisiert ausgeführt worden. Auch wenn dieser Maßstab also weiterhin noch nicht entwickelt worden war, ist der Senat nun ein weiteres Mal zu dem Ergebnis gekommen, dass die Familienalimentation der kinderreichen Beamtenfamilie nach 1977 weiterhin nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar gewesen ist. Entsprechend führte der Senat am Ende aus:

"Nachdem der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 im Juli dieses Jahres bekannt geworden war, wäre der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung vom 1. Januar 1977 generell mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen." (BVerfGE 81, 363 <386>).

Auch diese Entscheidung wäre heute also höchstwahrscheinlich weitgehend in Vergessenheit geraten, ggf. wäre heute also kein Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie gegeben - wenn es nicht gekommen wäre, wie es auch schon damals - man möchte eigentlich nicht sagen: fast zwangsläufig - hatte kommen müssen. Denn in den nächsten Jahren ist der Besoldungsgesetzgeber nicht über die Erstellung von Gesetzentwürfen hinausgekommen, sodass der Senat in seiner dritten maßgeblichen Entscheidung über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf in einem weiteren konkreten Normenkontrollverfahren am 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv099300.html) die seit auch der letzten Entscheidung fortgesetzte Untätigkeit des Besoldungsgesetzgeber konstatieren musste und sich also veranlasst sah, darauf nun mit einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG zu reagieren.

Da nun aber die Fachgerichte für den Fall instandgesetzt werden mussten, dass der Besoldungsgesetzgeber die ihm bis zum 31. Dezember 1999 gesetzte Frist würde verstreichen lassen, konkretisierte sich nun der Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie, und zwar primär nicht, um damit den amtsangemessenen Gehalt der gewährten Besoldung und Alimentation zu prüfen, sondern um so überhaupt einen eigenen Maßstab für den Mehrbedarf erstellen zu können - denn dieser Maßstab musst ja zwangsläufig auf einem allgemeinen Maßstab aufsetzen, um überhaupt konkretisiert zu werden. Der Maßstab entstand nun also faktisch eher nebenbei, indem der Senat nun ausführte:

"Ist das 'Minimum an Lebenskomfort' nach alledem nicht deshalb neu zu bestimmen, weil sich die allgemeinen Verhältnisse verschlechtert hätten, so kann im zu beurteilenden Zeitraum auch nicht von einer 'Überalimentation' der bislang als Maßstab dienenden vierköpfigen Beamtenfamilie ausgegangen werden. Auch die Besoldung dieser Beamtengruppe wurde lediglich entsprechend den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhöht" (BVerfGE 99, 300 <319 f.>).

Dass wir also danach dann den bis heute weiter gegebenen Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie in der Besoldungsrechtsprechung des BVerfG vorfinden, der erst 2015 mit dem 115 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau konkretisiert und 2020 mit umfassenden Bemessungen des realitätsgerecht bestimmten Grundsicherungsniveaus hinreichend plausibilisiert worden ist, um nun in der aktuellen Entscheidung in ein Mindestbesoldungsgebot fortentwickelt worden zu sein, liegt also weiterhin vor allem daran, dass sich das BVerfG bis heute wiederkehrend als Folge von bei ihm anhängig gewordenen Richtervorlagen veranlasst gesehen hat, seine verfassungsgerichtliche Kontrolle umfassend zu konkretisieren, um überhaupt einen hinreichenden Kontrollmaßstab für die Untergrenze der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation erstellen zu können.

Der langen Rede kurzer Sinn: Wenn man es plastisch ausdrücken möchte, ist die Bezugsgröße der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie für die Besoldungsgesetzgeber eine Art von ihnen selbst zu verantwortendes Leiden. Denn hätten sie nicht in der Vergangenheit wiederkehrend nicht mit dem Grundgesetz vereinbare besoldungsrechtliche Regelungen beschlossen, hätte sich der Senat nicht veranlasst sehen müssen, zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle hinreichend sachliche Prüfmaßstäbe zu entwickeln.

Entsprechend hat der Senat 2020 ausgeführt:

"Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 <272 f.>; 81, 363 <377 f.>; 99, 300 <315 f.>). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung." (BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>)