Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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tinytoon

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 19:26Du erzählst Blödsinn.

Wenn dem so wäre, könnte der Dienstherr ja nachträglich die A14,A15 und A16 Besoldung auf 1 € absenken. Laut deiner Logik ist eine nachträgliche Änderung der Gesetze ja unerheblich da bereits festgestellt wurde, dass A14-A16 nicht verfassungswidrig sind.

Jedes neue Gesetzt kann selbstverständlich erneut durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden, dies gilt auch für die dann neu berechneten Abstände und Besoldungsgruppen A14-A16.

In Randnummer 93 steht explizit, dass das Abstandsgebot noch NICHT überprüft wurde.

Danke

Maximus

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 19:26Du erzählst Blödsinn.

Wenn dem so wäre, könnte der Dienstherr ja nachträglich die A14,A15 und A16 Besoldung auf 1 € absenken. Laut deiner Logik ist eine nachträgliche Änderung der Gesetze ja unerheblich da bereits festgestellt wurde, dass A14-A16 nicht verfassungswidrig sind.

Jedes neue Gesetzt kann selbstverständlich erneut durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden, dies gilt auch für die dann neu berechneten Abstände und Besoldungsgruppen A14-A16.

In Randnummer 93 steht explizit, dass das Abstandsgebot noch NICHT überprüft wurde.

Andersherum wird ein Schuh draus. Obwohl das Abstandgebot laut RN 93 nicht überprüft wurde, hat Karlsruhe festgestellt, dass A14, A15 und A16 nicht verfassungswidrig niedrig besoldet wurden.

Ihr behauptet jetzt (überspitzt), Karlsruhe hat hier einen "Fehler" gemacht und wird dies spätestens beim Reparaturgesetz merken. Das will ich sehen...

A14, A15 und A16 und besagte Jahre sind mit der Entscheidung aus 09/2025 bestandskräftig entschieden. Wie soll noch eine zeitnahe (innerhalb des laufenden Haushaltsjahres) "erneute" Geltendmachung möglich sein. Dies wäre ggf. nur dann möglich, wenn das Reparaturgesetz auch Änderungen bei A14, A15 und A16 vornehmen würde. Dies wird aber gerade nicht passieren. Das Reparaturgesetz wird diese Besoldungsgruppen ausklammern. Kann mir jemand erklären, wie und gegen was konkret ein A14-Beamter dann vorgehen soll, insbesondere wenn alles bestandskräftig bzw. eine haushaltsnahe Geltendmachung nicht mehr möglich ist? Ich bleibe weiterhin dabei, für A14, A15 und A16 sieht es in Berlin schlecht aus.

Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

GoodBye

Das Problem ist, dass das BVerfG die Binnenabstände ab einer gewissen Entfernung zur Unteralimentation in einer niedrigeren Besoldungsgruppe in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers legt.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

InternetistNeuland

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:42Andersherum wird ein Schuh draus. Obwohl das Abstandgebot laut RN 93 nicht überprüft wurde, hat Karlsruhe festgestellt, dass A14, A15 und A16 nicht verfassungswidrig niedrig besoldet wurden.

Ihr behauptet jetzt (überspitzt), Karlsruhe hat hier einen "Fehler" gemacht und wird dies spätestens beim Reparaturgesetz merken. Das will ich sehen...

A14, A15 und A16 und besagte Jahre sind mit der Entscheidung aus 09/2025 bestandskräftig entschieden. Wie soll noch eine zeitnahe (innerhalb des laufenden Haushaltsjahres) "erneute" Geltendmachung möglich sein. Dies wäre ggf. nur dann möglich, wenn das Reparaturgesetz auch Änderungen bei A14, A15 und A16 vornehmen würde. Dies wird aber gerade nicht passieren. Das Reparaturgesetz wird diese Besoldungsgruppen ausklammern. Kann mir jemand erklären, wie und gegen was konkret ein A14-Beamter dann vorgehen soll?

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren.


Diese Aussage hat das Verfassungsgericht NICHT getätigt.

Es hat das GESETZ überprüft.

Genauso wie ein ReparaturGESETZ überprüft werden kann.

Maximus

#8179
Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 20:46Diese Aussage hat das Verfassungsgericht NICHT getätigt.

Es hat das GESETZ überprüft.

Genauso wie ein ReparaturGESETZ überprüft werden kann.

Ich habe mich vielleicht unsauber ausgedrückt. Mir geht es nur um die A14, A15 und A16-Beamte und wie diese Personengruppe zu ihrem Recht kommen kann. Aktuell sehe ich da keine Möglichkeit (bestandskräftige Entscheidung, keine zeitnahe Geltendmachung möglich etc.).

Wo steht denn geschrieben, dass mit einem Reparaturgesetz eine neue (fiktive) Besoldungstabelle für die Vergangenheit, die in sich stimmig ist (Abstandsgebot etc.), erstellt werden muss? In der Vergangenheit (z.B. bei der R-Besoldung) erfolgte die Reparatur über pauschale Nachzahlungen. Es gab keine nachträgliche neue Besoldungstabelle, es wurden auch nicht nachträglich die Abstände erneut überprüft. Warum soll dies jetzt anders sein?

Im Übrigen:

Karlsruhe hat das GESETZ überprüft und festgestellt, dass A14, A15 und A16 nicht verfassungswidrig besoldet wurden.

Karlsruhe kann auch das ReparaturGESETZ überprüfen. Dieses muss aber A14, A15 und A16 nicht umfassen. Wie auch? Ist ja "heile" und muss nicht "repariert" werden.

Berliner1988

Jeder A14, A15 und A16 kann gegen das neue Gesetz vorgehen, AUCH und insbesondere WENN sie nicht erwähnt werden. Denn auch eine Nicht-Erwähnung kann hierbei eine direkte Auswirkung haben. Nämlich ein gerissenes Abstandsgebot.


Maximus

#8181
Zitat von: Berliner1988 in Gestern um 21:30Jeder A14, A15 und A16 kann gegen das neue Gesetz vorgehen, AUCH und insbesondere WENN sie nicht erwähnt werden. Denn auch eine Nicht-Erwähnung kann hierbei eine direkte Auswirkung haben. Nämlich ein gerissenes Abstandsgebot.



Dann erkläre mir bitte, wie dies für die A14,A15 und A16-Beamten in der Praxis zum Erfolg führen soll? Das ursprüngliche Widerspruchs-/Klageverfahren wurde bestandskräftig entschieden. Ein (erneuter) zeitnaher Widerspruch bzw. eine haushaltsahe Geltendmachung ist jetzt jedenfalls nicht mehr möglich. Die Widersprüche werden ohne weiteres zurückgewiesen. Wenn überhaupt, können vielleicht noch die Erben etwas rausschlagen.

GoodBye

Moment, wann entscheidet denn das Verwaltungsgericht überhaupt über die anhängige verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage?

Ich würde ja davon ausgehen, dass es das erst nach der durch das BVerfG auferlegten Neuregelung/Reparatur erfolgt. Der Feststellungsantrag richtet sich ja auf Feststellung, dass die Besoldung im Jahr X zu niedrig war und nicht, dass das Besoldungsgesetz verfassungswidrig war.

Für A14 ff. gilt dies sicher nicht, es ist verwaltungsgerichtlich mit Klageabweisung zu rechnen.

Nun ist ja im aktuellen Beschluss Vieles neu. Unter Umständen könnte man z.B. darüber nachdenken, dass man im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der Feststellung - nicht Austenorierung - der mittelbaren Verletzung des Abstandsgebotes auch in diesem Falle eine Verfahrensruhe beantragt, bis die aufgegebene Neuregelung erfolgt. Es wäre natürlich eine freiwillige Verfahrensruhe.

Nach Neuregelung würde das Verfahren nach Klageänderung wieder aufgenommen.


,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Viggen

Zitat von: Gruenhorn in Gestern um 13:46Es wird fleißig mit vielen Bildern über jedes Ortstreffen und Dienstjubiläum berichtet, was niemanden interessiert. Wichtige Dinge, und was gibt es wichtigeres als die Besoldung, werden klaglos hingenommen.


Ehrlich gesagt, kot... mich diese Selbstbeweihräuchrung nur noch an!
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

Viggen


War nicht der Grundtenor, dass bei A13 die eigentliche Armut erst beginnt  ;D

Sorry an den hD!
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

Rheini

#8185
Zitat von: Maximus in Heute um 00:59Dann erkläre mir bitte, wie dies für die A14,A15 und A16-Beamten in der Praxis zum Erfolg führen soll? Das ursprüngliche Widerspruchs-/Klageverfahren wurde bestandskräftig entschieden. Ein (erneuter) zeitnaher Widerspruch bzw. eine haushaltsahe Geltendmachung ist jetzt jedenfalls nicht mehr möglich. Die Widersprüche werden ohne weiteres zurückgewiesen. Wenn überhaupt, können vielleicht noch die Erben etwas rausschlagen.

Heisst Haushaltsnah nicht in dem Jahr in dem das Gesetz in Kraft tritt?

Wenn jetzt z. B. rückwirkend ein Gesetz das alle FamZ im Jahr 2025 (und auch nur für das Jahr 2025) gestrichen werden, kann der Beamte nichts machen, weil er ja nicht in 2025 WS einlegen kann?

Oder um ne Zahlung zu nehmen. Wenn für das Jahr 2025 ein Gesetz gemacht wird das alle Ehepartner von BTAbgeordneten doppelte Bezüge bekommen, kann niemand z. B. auf Art. 3 klagen?

Skywalker2000

Der Entwurf ist fertig.
Leider haben alle Minister Grippe und können nicht unterschreiben.

Maximus

Zitat von: Rheini in Heute um 02:59Heisst Haushaltsnah nicht in dem Jahr in dem das Gesetz in Kraft tritt?

Wenn jetzt z. B. rückwirkend ein Gesetz das alle FamZ im Jahr 2025 (und auch nur für das Jahr 2025) gestrichen werden, kann der Beamte nichts machen, weil er ja nicht in 2025 WS einlegen kann?

Oder um ne Zahlung zu nehmen. Wenn für das Jahr 2025 ein Gesetz gemacht wird das alle Ehepartner von BTAbgeordneten doppelte Bezüge bekommen, kann niemand z. B. auf Art. 3 klagen?

Dein Bespiel ist schon falsch. Eine rückwirkende Erhöhung des Familienzuschlages würde alle Besoldungsgruppen betreffen. Auch A14 bis A16 könnten dagegen vorgehen.

Schau Dir bitte mal das letzte Reparaturgesetz zur R-Besoldung in Berlin an. Dort wurden nur pauschale Nachzahlungen für R1 bis R3 geregelt. Ab R4 wurde nichts geregelt, da hier auch nichts zu reparieren war.

Mir ist jedenfalls kein Verfahren einer Person ab R4 bekannt, die gegen das Reparaturgesetz (z.B. wegen Abstandsgebot) vorgegangen ist.

Die entscheidende Frage ist doch, was unter einer rückwirkenden Reparatur zu verstehen ist. Mir ist kein einziges Reparaturgesetz bekannt, wo rückwirkend ein komplett neues Besoldungsgesetz geschrieben wurde (mit Tabellen etc.). Es wurde immer nur punktuell (Besoldungsgruppe X, Kalenderjahr X) ausgebessert.

Wir können ja eine Wette abschließen, wann und ob überhaupt die Berliner A14-A16-Beamte eine nachträgliche Nachzahlung erhalten werden. Selbst wenn du recht behalten solltest, wirst du deinen Gewinn nicht mehr einlösen können, weil wir beiden dann schon tot sind.

Skywalker2000

Zitat von: Maximus in Heute um 07:33Dein Bespiel ist schon falsch. Eine rückwirkende Erhöhung des Familienzuschlages würde alle Besoldungsgruppen betreffen. Auch A14 bis A16 könnten dagegen vorgehen.

Schau Dir bitte mal das letzte Reparaturgesetz zur R-Besoldung in Berlin an. Dort wurden nur pauschale Nachzahlungen für R1 bis R3 geregelt. Ab R4 wurde nichts geregelt, da hier auch nichts zu reparieren war.

Mir ist jedenfalls kein Verfahren einer Person ab R4 bekannt, die gegen das Reparaturgesetz (z.B. wegen Abstandsgebot) vorgegangen ist.

Die entscheidende Frage ist doch, was unter einer rückwirkenden Reparatur zu verstehen ist. Mir ist kein einziges Reparaturgesetz bekannt, wo rückwirkend ein komplett neues Besoldungsgesetz geschrieben wurde (mit Tabellen etc.). Es wurde immer nur punktuell (Besoldungsgruppe X, Kalenderjahr X) ausgebessert.

Wir können ja eine Wette abschließen, wann und ob überhaupt die Berliner A14-A16-Beamte eine nachträgliche Nachzahlung erhalten werden. Selbst wenn du recht behalten solltest, wirst du deinen Gewinn nicht mehr einlösen können, weil wir beiden dann schon tot sind.



Jeder bekommt was vom Kuchen ab. Keine Angst. Auch ein A15 wird was bekommen, damit er nicht verhungert...

Der Entwurf kommt bald, aber wohin er kommt, weiß keiner?

Entweder zum Schreddern oder ins Kabinett

Rheini

Zitat von: Maximus in Heute um 07:33Dein Bespiel ist schon falsch. Eine rückwirkende Erhöhung des Familienzuschlages würde alle Besoldungsgruppen betreffen. Auch A14 bis A16 könnten dagegen vorgehen.

Schau Dir bitte mal das letzte Reparaturgesetz zur R-Besoldung in Berlin an. Dort wurden nur pauschale Nachzahlungen für R1 bis R3 geregelt. Ab R4 wurde nichts geregelt, da hier auch nichts zu reparieren war.

Mir ist jedenfalls kein Verfahren einer Person ab R4 bekannt, die gegen das Reparaturgesetz (z.B. wegen Abstandsgebot) vorgegangen ist.

Die entscheidende Frage ist doch, was unter einer rückwirkenden Reparatur zu verstehen ist. Mir ist kein einziges Reparaturgesetz bekannt, wo rückwirkend ein komplett neues Besoldungsgesetz geschrieben wurde (mit Tabellen etc.). Es wurde immer nur punktuell (Besoldungsgruppe X, Kalenderjahr X) ausgebessert.

Wir können ja eine Wette abschließen, wann und ob überhaupt die Berliner A14-A16-Beamte eine nachträgliche Nachzahlung erhalten werden. Selbst wenn du recht behalten solltest, wirst du deinen Gewinn nicht mehr einlösen können, weil wir beiden dann schon tot sind.


Dein Fazit ist dann aber falsch.

Nur weil man auf die Nachzahlung sehr lange warten muss bedeutet es ja nicht, dass kein Anspruch besteht.

Und die rückwirkende Erhöhung betrifft ja genau nicht alle, sondern nur den erlauchten Kreis. Die Nichterhöhung betrifft fast alle, nach deiner Meinung können diese aber nicht dagegen vorgehen, weil kein WS im Jahr 2025 (ja gegen was denn gensu, war doch im Jahr 2025 alles tuti)  eingelegt haben