Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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tinytoon

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 19:26Du erzählst Blödsinn.

Wenn dem so wäre, könnte der Dienstherr ja nachträglich die A14,A15 und A16 Besoldung auf 1 € absenken. Laut deiner Logik ist eine nachträgliche Änderung der Gesetze ja unerheblich da bereits festgestellt wurde, dass A14-A16 nicht verfassungswidrig sind.

Jedes neue Gesetzt kann selbstverständlich erneut durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden, dies gilt auch für die dann neu berechneten Abstände und Besoldungsgruppen A14-A16.

In Randnummer 93 steht explizit, dass das Abstandsgebot noch NICHT überprüft wurde.

Danke

Maximus

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 19:26Du erzählst Blödsinn.

Wenn dem so wäre, könnte der Dienstherr ja nachträglich die A14,A15 und A16 Besoldung auf 1 € absenken. Laut deiner Logik ist eine nachträgliche Änderung der Gesetze ja unerheblich da bereits festgestellt wurde, dass A14-A16 nicht verfassungswidrig sind.

Jedes neue Gesetzt kann selbstverständlich erneut durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden, dies gilt auch für die dann neu berechneten Abstände und Besoldungsgruppen A14-A16.

In Randnummer 93 steht explizit, dass das Abstandsgebot noch NICHT überprüft wurde.

Andersherum wird ein Schuh draus. Obwohl das Abstandgebot laut RN 93 nicht überprüft wurde, hat Karlsruhe festgestellt, dass A14, A15 und A16 nicht verfassungswidrig niedrig besoldet wurden.

Ihr behauptet jetzt (überspitzt), Karlsruhe hat hier einen "Fehler" gemacht und wird dies spätestens beim Reparaturgesetz merken. Das will ich sehen...

A14, A15 und A16 und besagte Jahre sind mit der Entscheidung aus 09/2025 bestandskräftig entschieden. Wie soll noch eine zeitnahe (innerhalb des laufenden Haushaltsjahres) "erneute" Geltendmachung möglich sein. Dies wäre ggf. nur dann möglich, wenn das Reparaturgesetz auch Änderungen bei A14, A15 und A16 vornehmen würde. Dies wird aber gerade nicht passieren. Das Reparaturgesetz wird diese Besoldungsgruppen ausklammern. Kann mir jemand erklären, wie und gegen was konkret ein A14-Beamter dann vorgehen soll, insbesondere wenn alles bestandskräftig bzw. eine haushaltsnahe Geltendmachung nicht mehr möglich ist? Ich bleibe weiterhin dabei, für A14, A15 und A16 sieht es in Berlin schlecht aus.

Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

GoodBye

Das Problem ist, dass das BVerfG die Binnenabstände ab einer gewissen Entfernung zur Unteralimentation in einer niedrigeren Besoldungsgruppe in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers legt.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

InternetistNeuland

Zitat von: Maximus in Heute um 20:42Andersherum wird ein Schuh draus. Obwohl das Abstandgebot laut RN 93 nicht überprüft wurde, hat Karlsruhe festgestellt, dass A14, A15 und A16 nicht verfassungswidrig niedrig besoldet wurden.

Ihr behauptet jetzt (überspitzt), Karlsruhe hat hier einen "Fehler" gemacht und wird dies spätestens beim Reparaturgesetz merken. Das will ich sehen...

A14, A15 und A16 und besagte Jahre sind mit der Entscheidung aus 09/2025 bestandskräftig entschieden. Wie soll noch eine zeitnahe (innerhalb des laufenden Haushaltsjahres) "erneute" Geltendmachung möglich sein. Dies wäre ggf. nur dann möglich, wenn das Reparaturgesetz auch Änderungen bei A14, A15 und A16 vornehmen würde. Dies wird aber gerade nicht passieren. Das Reparaturgesetz wird diese Besoldungsgruppen ausklammern. Kann mir jemand erklären, wie und gegen was konkret ein A14-Beamter dann vorgehen soll?

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren.


Diese Aussage hat das Verfassungsgericht NICHT getätigt.

Es hat das GESETZ überprüft.

Genauso wie ein ReparaturGESETZ überprüft werden kann.

Maximus

#8179
Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 20:46Diese Aussage hat das Verfassungsgericht NICHT getätigt.

Es hat das GESETZ überprüft.

Genauso wie ein ReparaturGESETZ überprüft werden kann.

Ich habe mich vielleicht unsauber ausgedrückt. Mir geht es nur um die A14, A15 und A16-Beamte und wie diese Personengruppe zu ihrem Recht kommen kann. Aktuell sehe ich da keine Möglichkeit (bestandskräftige Entscheidung, keine zeitnahe Geltendmachung möglich etc.).

Wo steht denn geschrieben, dass mit einem Reparaturgesetz eine neue (fiktive) Besoldungstabelle für die Vergangenheit, die in sich stimmig ist (Abstandsgebot etc.), erstellt werden muss? In der Vergangenheit (z.B. bei der R-Besoldung) erfolgte die Reparatur über pauschale Nachzahlungen. Es gab keine nachträgliche neue Besoldungstabelle, es wurden auch nicht nachträglich die Abstände erneut überprüft. Warum soll dies jetzt anders sein?

Im Übrigen:

Karlsruhe hat das GESETZ überprüft und festgestellt, dass A14, A15 und A16 nicht verfassungswidrig besoldet wurden.

Karlsruhe kann auch das ReparaturGESETZ überprüfen. Dieses muss aber A14, A15 und A16 nicht umfassen. Wie auch? Ist ja "heile" und muss nicht "repariert" werden.

Berliner1988

Jeder A14, A15 und A16 kann gegen das neue Gesetz vorgehen, AUCH und insbesondere WENN sie nicht erwähnt werden. Denn auch eine Nicht-Erwähnung kann hierbei eine direkte Auswirkung haben. Nämlich ein gerissenes Abstandsgebot.