Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:32Beim VG ist eine Feststellungsklage anhängig.

Im Rahmen dieser Feststellungsklage trifft das VG Düsseldorf eine Vorlageentscheidung an den VGH.

Der VGH entscheidet im Rahmen der konkreten Normenkontrolle durch Beschluss und überweist das Verfahren wieder
an das VG.

Das VG wird in dieser Sache ein Endurteil aussprechen.

Hiergegen kann der Beklagte Berufung einlegen....

Der VGH muss übrigens peinlichst die Rechtsprechung des BVerfG im Blick behalten, da keine Divergenz entstehen darf. Ansonsten
wäre er nämlich gemäß Art 100 Abs. 3 zur Vorlage an das BVerfG verpflichtet. Die Übergänge sind hier m.E. fließend.  Natürlich kann man als Gericht ausführen, dass der Sachverhalt nur besonderes Landesrecht betreffe oder sich der Sachverhalt in der Art von den BVerfG-Urteilen unterscheide, dass man gar nicht abweiche, sondern die Rechtsprechung fortentwickle.

Sollte dies nicht tun, könnte der Beklagte im weiteren Verfahren bis vor das BVerfG ziehen und die Verletzung des gesetzlichen Richter gemäß Art 101 Abs.1 S. 2 GG geltend machen.

Ich denke aber, dass das VG analog zu Entscheidungen des BVerfG über Richtervorlagen die drei Verfahren, zu denen die Entscheidung des VerfGH ergangen ist, ruhend stellen wird, bis der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber die mit der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbare Norm repariert haben wird.

Da die Entscheidungen des VerfGH nach § 26 VerfGHG NRW die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und Behörden binden, wird der Ball zunächst einmal im Feld des nordrhein-westfälischen Besoldungsgesetzgebers liegen, sofern der VerfGH die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3 als mit der nordrhein-westfälischen Verfassung unvereinbar betrachten wird (vgl. entsprechend meinen letzten Beitrag).

Rheini

Zitat von: FrageFuerNenFreund in Heute um 13:37Stimmt.... Kerosin ist günstiger als Diesel für den Panzer ;)

Und die Überlebenszeit eines Panzers ist stark gesunken. Soviel Diesel brauchst Du also nicht (Achtung schwarzer Humor).

AltStrG

https://www.morgenpost.de/berlin/article413589775/berlins-desastroese-finanzlage-wird-zur-groessten-huerde-fuer-rot-gruen-rot.html

Zitat:

"Der ganz große Brocken ist auch noch nicht besprochen. Die vom Verfassungsgericht verordnete Nachzahlung von zu niedrig bemessenen Beamtengehältern wird Berlin schon im kommenden Jahr mindestens 1,3 Milliarden Euro kosten. Und die Beamten hätten nach geltender Rechtslage auch Anspruch auf erheblich höhere Gehälter. Hier setzen manche rot-grün-rote Vertreter darauf, sich mit Bund und anderen Ländern auf eine Lösung zu verständigen. Denn eine massive Gehaltserhöhung für die Beamten würde viele Haushalte überfordern."

DeltaR95

Zitat von: AltStrG in Heute um 14:05https://www.morgenpost.de/berlin/article413589775/berlins-desastroese-finanzlage-wird-zur-groessten-huerde-fuer-rot-gruen-rot.html

Zitat:

"Der ganz große Brocken ist auch noch nicht besprochen. Die vom Verfassungsgericht verordnete Nachzahlung von zu niedrig bemessenen Beamtengehältern wird Berlin schon im kommenden Jahr mindestens 1,3 Milliarden Euro kosten. Und die Beamten hätten nach geltender Rechtslage auch Anspruch auf erheblich höhere Gehälter. Hier setzen manche rot-grün-rote Vertreter darauf, sich mit Bund und anderen Ländern auf eine Lösung zu verständigen. Denn eine massive Gehaltserhöhung für die Beamten würde viele Haushalte überfordern."

Erstaunlich, wie manche Politiker denken, Urteile des BVerfG wären etwas, über das man verhandeln kann - getreu dem Motto, wenn alle Recht und Gesetz brechen, kann der einzelne wohl nicht bestraft werden  ::)

ZaungastBw

Zitat von: Matze1986 in Heute um 09:52Um hier mal eine Lanze für die ganzen Interessenvertretungen zu brechen....denn die engagieren sich sehr für ihre Mitglieder:

Ein positives Beispiel vom VBB

Gestern hat man über ein Grillfest einer Standortgruppe in Mannheim berichtet, welches am 22.07.2026 stattfand. Man freue sich auf das Grillfest 2027....

Diesen Bericht hätte ich niemals verpassen wollen! Danke, dass die Mitgliedsbeiträge sinnvoll angelegt scheinen...

Und der VBB hält Widersprüche noch immer nicht für nötig:

"Die gesetzliche Umsetzung der Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten steht weiterhin aus. Zwar hat das Bundesministerium des Innern bereits im April 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, ein Beschluss der Bundesregierung liegt jedoch noch nicht vor.

Die in verschiedenen Bundesländern bereits eingeführten Regelungen zur Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens haben auch bei unseren Mitgliedern Fragen aufgeworfen. Diese landesrechtlichen Regelungen gelten jedoch nicht für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten. Ob und in welcher Form eine entsprechende Regelung auch auf Bundesebene eingeführt wird, ist derzeit noch offen.

Der Referentenentwurf befindet sich weiterhin in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Nach einem Kabinettsbeschluss schließt sich das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren an. Ob es zuvor noch Änderungen am bisherigen Entwurf geben wird, bleibt abzuwarten.

Der VBB hat bereits im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf Stellung genommen und insbesondere die vorgesehene Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens kritisiert. Auch gemeinsam mit unserem Dachverband (dbb Beamtenbund und Tarifunion) haben wir uns mit den geplanten Neuregelungen auseinandergesetzt. An unserer kritischen Haltung halten wir fest. Aus unserer Sicht darf die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentation nicht von einem Einkommen abhängig gemacht werden, das tatsächlich möglicherweise gar nicht erzielt wird.

Der VBB erwartet eine zeitnahe und verfassungskonforme Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Entscheidend wird sein, welche Regelungen der Regierungsentwurf letztlich enthält und wie diese im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausgestaltet werden.

Mit Rundschreiben vom 14. Juni 2021 hat das Bundesministerium des Innern gegenüber den Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes ab dem Jahr 2021 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation sowie auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Folglich war eine vorsorgliche Einlegung von Widersprüchen bislang nicht erforderlich. Der VBB behält sich jedoch vor, abhängig vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen zu prüfen, ob eine Änderung der bisherigen Vorgehensweise erforderlich ist. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob Widersprüche erforderlich werden und gerichtliche Verfahren unterstützt werden.

Sollte sich sodann Handlungsbedarf ergeben, werden wir unsere Mitglieder entsprechend informieren.

Stand: 13.10.2026"

Libor

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:32Beim VG ist eine Feststellungsklage anhängig.

Im Rahmen dieser Feststellungsklage trifft das VG Düsseldorf eine Vorlageentscheidung an den VGH.

Der VGH entscheidet im Rahmen der konkreten Normenkontrolle durch Beschluss und überweist das Verfahren wieder
an das VG.

Das VG wird in dieser Sache ein Endurteil aussprechen.

Hiergegen kann der Beklagte Berufung einlegen....

Der VGH muss übrigens peinlichst die Rechtsprechung des BVerfG im Blick behalten, da keine Divergenz entstehen darf. Ansonsten
wäre er nämlich gemäß Art 100 Abs. 3 zur Vorlage an das BVerfG verpflichtet. Die Übergänge sind hier m.E. fließend.  Natürlich kann man als Gericht ausführen, dass der Sachverhalt nur besonderes Landesrecht betreffe oder sich der Sachverhalt in der Art von den BVerfG-Urteilen unterscheide, dass man gar nicht abweiche, sondern die Rechtsprechung fortentwickle.

Sollte dies nicht tun, könnte der Beklagte im weiteren Verfahren bis vor das BVerfG ziehen und die Verletzung des gesetzlichen Richter gemäß Art 101 Abs.1 S. 2 GG geltend machen.

Nein, das geht durcheinander und am entscheidenden Punkt vorbei.

Ich weise jetzt zum dritten Mal darauf hin, wie der Verfassungsgerichtshof NRW in der vergleichbaren Konstellation im Jahr 2014 (VerfGH 21/13) vorgegangen ist:

Der VerfGH hat die Besoldungsvorschriften für verfassungswidrig erklärt. Das Land NRW musste auf dieser Grundlage das Besoldungsgesetz neufassen und diese Neufassung ist jetzt Gegenstand des aktuellen Rechtsstreits.

Gegen diese Entscheidung des VerfGH steht dem Land NRW selbsverständlich keine Berufung zu. Und es gibt danach auch sonst keinen "offenen Rechtsweg" nach Karlsruhe.

Und es geht hier auch nicht um Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG: Der VerfGH NRW wendet nach seinem Verständnis hier Landesverfassungsrecht an. Allenfalls könnte man über ein entsprechendes Vorgehen nach Art. 100 Abs. 3 GG nachdenken, wenn der VerfGH in seiner (landesverfassungsrechtlichen) Auslegung von Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW von der Auslegung des BVerfG in direkter Anwendung von Art. 33 Abs. 5 GG abweichen wollte. Diese Frage stellt sich aber nicht, solange der VerfGH nicht beabsichtigt. Er entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit selbst, endgültig. Siehe VerfGH 21/13.

DeltaR95

Zitat von: ZaungastBw in Heute um 14:20Sollte sich sodann Handlungsbedarf ergeben, werden wir unsere Mitglieder entsprechend informieren.

Ich erlaube mir mal eine Übersetzung:

a) Der Entwurf des BundesAlimentG aus April 2026 enthält faktisch das höchste mögliche fPE, aber so lange das nicht in Kraft gesetzt wurde, gilt die Regelung der Länder nicht für den Bund. Was eine Erkenntnis des VBB...

b) Der VBB hat keinerlei Ahnung, was gerade hinter verschlossenen Türen am "Entwurf aus dem April 2026" noch verändert wird.

c) Dennoch hofft der VBB auf ein Weihnachtswunder und somit "eine zeitnahe und verfassungskonforme Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts".

Damit ist der logische Schluss, dass man erstmal nichts machen muss - an dieser Stelle ein erleichtertes Aufatmen beim VBB denken, kein Risiko für "schlechte Stimmung" beim nächsten Lachshäppchen  ::)

Mal im Ernst, wer denkt, dass so ein inhaltsleeres Schreiben irgendeinen Zweck erfüllt?  :o

ebse

#8917
Das vom VBB ist nicht so toll, wie die Facbook-Meldung der GdP-Bundespolizei/Zoll

https://www.facebook.com/photo/?fbid=1587706886734112&set=pb.100064844464954.-2207520000&locale=de_DE

"Spart Euch den Stress".....gehts noch?
Und die Kommentare der Gewerkschaftsvertreter sind auch etwas DH-freundlich. Man könne nur abwarten, dass der DH mal ein neues Gesetz bringt. Erst dann könne man klagen.......gibt es da nicht sowas wie die Feststellungsklage? Warum machen die sowas nicht. Es kann doch nicht sein, dass 6 Jahre und vermutlich länger, nichts passiert, und die stellen sich weiter hin und sagen.....sorry, wir können nichts machen???!!!
Zudem bin ich mal gespannt, was die GdP macht, wenn das Rundschreiben auf einmal keine Berücksichtigung findet und nur Widerspruchsführer Ansprüche haben....

Ich bin genau in dieser GdP, die diese Meldung veröffentlicht hat......und kurz davor auszutreten......

GoodBye

Zitat von: Libor in Heute um 14:28Nein, das geht durcheinander und am entscheidenden Punkt vorbei.

Ich weise jetzt zum dritten Mal darauf hin, wie der Verfassungsgerichtshof NRW in der vergleichbaren Konstellation im Jahr 2014 (VerfGH 21/13) vorgegangen ist:

Der VerfGH hat die Besoldungsvorschriften für verfassungswidrig erklärt. Das Land NRW musste auf dieser Grundlage das Besoldungsgesetz neufassen und diese Neufassung ist jetzt Gegenstand des aktuellen Rechtsstreits.

Gegen diese Entscheidung des VerfGH steht dem Land NRW selbsverständlich keine Berufung zu. Und es gibt danach auch sonst keinen "offenen Rechtsweg" nach Karlsruhe.

Und es geht hier auch nicht um Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG: Der VerfGH NRW wendet nach seinem Verständnis hier Landesverfassungsrecht an. Allenfalls könnte man über ein entsprechendes Vorgehen nach Art. 100 Abs. 3 GG nachdenken, wenn der VerfGH in seiner (landesverfassungsrechtlichen) Auslegung von Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW von der Auslegung des BVerfG in direkter Anwendung von Art. 33 Abs. 5 GG abweichen wollte. Diese Frage stellt sich aber nicht, solange der VerfGH nicht beabsichtigt. Er entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit selbst, endgültig. Siehe VerfGH 21/13.

Dann stelle ich dir gerne mal die Frage, was aus der Feststellungsklage beim VG wird? Diese endet schließlich nicht mit dem Beschluss des VGH. Natürlich kann der Kläger die Klage für erledigt erklären, wenn er mit dem Gesetz zufrieden ist... oder aber das VG entscheidet. Natürlich kann gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil Rechtsmittel eingelegt werden.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Daninjo

Zitat von: ebse in Heute um 14:36Das vom VBB ist nicht so toll, wie die Facbook-Meldung der GdP-Bundespolizei/Zoll

https://www.facebook.com/photo/?fbid=1587706886734112&set=pb.100064844464954.-2207520000&locale=de_DE

"Spart Euch den Stress"...

Ist aber auch stressig. Widerspruch abtippen bestimmt 10 Minuten Arbeit, inklusive raussuchen des korrekten Adressaten.

Dann ausdrucken, in einen Umschlag packen, korrekte Adresse drauf schreiben... Da kommt man ins schwitzen!

Und der Hammer kommt am Ende: das Ganze zur Post tragen und dann auch noch 3,30 € für das Einwurfeinschreiben zahlen.

Da verstehe ich die Gewerkschaft durchaus, man möchte die Mitglieder ja nicht durch schlechte Ratschläge in Unkosten stürzen.

Libor

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:40Dann stelle ich dir gerne mal die Frage, was aus der Feststellungsklage beim VG wird? Diese endet schließlich nicht mit dem Beschluss des VGH. Natürlich kann der Kläger die Klage für erledigt erklären, wenn er mit dem Gesetz zufrieden ist... oder aber das VG entscheidet. Natürlich kann gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil Rechtsmittel eingelegt werden.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in dieser Hinsicht ist doch völlig irrelevant.

Die relevante Frage ist, ob das Besoldungsgesetz verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist und wer diese Frage rechtskräftig feststellt. Das ist hier der VerfGH NRW. Und weil das VG Düsseldorf meint, dass der VerfGH NRW mehr Kapazitäten habe als das BVerfG und daher wohl schneller entscheiden werde, hat es dahin vorgelegt. Deine Ausführungen, wonach das Verfahren eh anschließend noch zum BVerfG gehe oder der Rechtsweg auch anschließend noch offen sei, sind im Hinblick auf die Frage der Verfasssungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes falsch. Wenn sich der VerfGH NRW der Meinung des VG Düsseldorf anschließt, muss NRW das Besoldungsgesetz ändern. Siehe das Verfahren VerfGH 21/13.

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:32Der VGH muss übrigens peinlichst die Rechtsprechung des BVerfG im Blick behalten, da keine Divergenz entstehen darf.
Nochmals meine Frage: Auf welcher konkreten Grundlage soll der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof darüber entscheiden (falls ihm seitens des VG Düsseldorf auch das Besoldungsgesetz für das Jahr 2022 zur Entscheidung vorgelegt wird), ob die in NRW eingeführten exorbitanten Familienzuschläge die seitens des BVerfG genannten "gewissen Grenzen" überschreiten, wenn doch diese Grenzen bislang noch nicht abschließend durch Karlsruhe konkretisiert worden sind?

Libor

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:56Nochmals meine Frage: Auf welcher konkreten Grundlage soll der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof darüber entscheiden (falls ihm seitens des VG Düsseldorf auch das Besoldungsgesetz für das Jahr 2022 zur Entscheidung vorgelegt wird), ob die in NRW eingeführten exorbitanten Familienzuschläge die seitens des BVerfG genannten "gewissen Grenzen" überschreiten, wenn doch diese Grenzen bislang noch nicht abschließend durch Karlsruhe konkretisiert worden sind?

Entweder der VerfGH stellt sich auf den Standpunkt, dass er diese Grenzen für NRW aus Art. 4 I LV NRW i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG selbst konkretisieren kann, weil das Landesverfassungsrecht ist.

Oder er will davon absehen, weil er dem BVerfG nicht vorgreifen und den Gleichlauf von 'Art. 4 I LV NRW i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG' und 'Art. 33 Abs. 5 GG' garantieren möchte. Dann könnte er versuchen, diese (Vor-)Frage über Art. 100 Abs. 3 GG dem BVerfG vorzulegen. Oder er wartet schlicht einfach ab.

MaxBy

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:56Ein Beschluss des BVerfG bindet alle Verfassungsorgane nach § 31(1) BVerfGG. Ein Ignorieren ist ein Verstoß gegen Art. 20(3) GG. Nach § 35 BVerfGG könnte das Gericht in der Folge die Vollstreckung selber regeln.

Aha ...
Na dann erklär mal wie das BVerfG die Vollstreckung selber regelt?
Bekomm ich dann ein neues Bw-Fuhrparkauto?
Oder setzt sich das BVerfG über das Budgetrecht des deutschen Bundestages hinweg?
Gibt das BVerfG neue Bundesanleihen im Namen des deutschen Volkes aus und verteilt es das Geld unter den Beamten?

Nochmal, wenn die Regierung und Parlamente salopp gesagt einfach nicht mitspielen (wollen).
Und so sieht es aktuell aus, wie oder woher willst du dann Geld bekommen?

Malkav

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:56Nochmals meine Frage: Auf welcher konkreten Grundlage soll der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof darüber entscheiden (falls ihm seitens des VG Düsseldorf auch das Besoldungsgesetz für das Jahr 2022 zur Entscheidung vorgelegt wird), ob die in NRW eingeführten exorbitanten Familienzuschläge die seitens des BVerfG genannten "gewissen Grenzen" überschreiten, wenn doch diese Grenzen bislang noch nicht abschließend durch Karlsruhe konkretisiert worden sind?

Indem der VerfGH das tut für was ein Verfassungsgericht da ist. Die Landesverfassung (hier also Art. 4 LVerf i.V.m. Art. 33 GG) auf einen konkreten Fall (Vorlagebeschluss des VG Düsseldorf) anwenden und im Rahmen der Senatsberatung zu einem Ergebnis kommen.

Ich schaue mir mal an wer da am VerfGH sitzt und stelle fest, dass neben Professoren der Präsident des VG Düsseldorfs Mitglied des VerfGH ist. Da haben die Kollegen (tatsächlich nur Männer) aus der 26. Kammer garantiert nicht vorher mal beim Kaffee vorgefühlt  ;D. Daneben noch ein BGH-Richter, ein BSG-Richter, ein Direktor eines Arbeitsgerichts und der ehemalige Rektor der Universität Speyer (viele Grüße an Prof'in Färber ;-) )

Ich glaube da sind genug Leute, die sich selber (wohl zurecht) zutrauen in dieser Funktion die o.g. "gewissen Grenzen" selbst zu bestimmen.

Karlsruhe hat bindend vorgegeben, dass es Grenzen gibt. Solange der VerfGH also irgendwo eine Grenze setzt, ist dies kein Fall von Art. 100 Abs. 3 GG. Im allerschlimmsten Fall sagt der VerfGH NRW im Dezember 2026: "Maximal 30% des Grundgehaltes" und Karlsruhe sagt im September 2027: "Ne ne 32,2 % sind auch noch in Ordnung".

Dann gilt der alte Satz "Ober sticht Unter" und der VerfGH würde sich wohl fügen (wenn nicht würde es tatsächlich spannend werden, da dann Art. 33 GG als Landesrecht NRW ein echtes Eigenleben bekäme  ;) )