Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 06:30Viel Spaß beim Lesen:

https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1186590/3b674cea495e3fbd7a7f1932082577ee/30-b-11-26-urteil-vom-15-04-2026-data.pdf

Tja. Das BverfG hat in Berlin auf die Fortschreibungsprüfung verzichtet wegen der nicht wahrgenommen Gestaltungsversntwortung (inkl. Abstabdsgebot ohne Aussage!) zudem hat es die Tür offen gelassen für Partnereinkommen (nicht Gegenstand der vorgetragenen Fälle) und nun lehnt sich Hamburg zurück und betriebt ,,Nitpicking" a la carte. ,,nicht unser Urteil" ,,hat mit uns nichts zu tun" ,,wir hatten bisher keinen Index". Jaja so sind sie die Hamburger. Sehr dreist. Hab es nur überflogen. Insbesondere die Aussage zum Index muss ich mir zum mathematisch korrekten Verständnis nochmals zu Gemüte führen. Interessant allerdings was sich Hamburg erlaubt.

SonicBoom

Nur als Schmankerl aus dem Urteil, auf welchen Niveau sich die Argumentation des Dienstherren dort mittlerweile befindet:

,,Hinzu seien zahlreiche weitere kleinere Anpassungen im Leistungsumfang gekommen, wie etwa Erweiterungen der Leustungskataloge um Hörhilfen."

clarion

Das ist ein Ablenkungsmanöver.

Ich denke aber, dass die Indexbildung in der Tat ausdiskutiert ist und würde vorschlagen das Urteil des Verwaltungsgericht Hamburg, Berufung ist zugelassen, an anderer Stelle zu diskutieren, im Hauptstraße oder in einem neuen Thread.

SonicBoom

Zitat von: clarion in Heute um 07:33Das ist ein Ablenkungsmanöver.

Ich denke aber, dass die Indexbildung in der Tat ausdiskutiert ist und würde vorschlagen das Urteil des Verwaltungsgericht Hamburg, Berufung ist zugelassen, an anderer Stelle zu diskutieren, im Hauptstraße oder in einem neuen Thread.

Ja

Maximus

Das Hamurger Urteil zeigt uns nochmal, dass das Abstandsgebot kaum noch etwas wert ist...insbesondere für die höheren Besoldungsgruppen.

Würde der Schwan-Index hier im konkreten Beispiel etwas ändern und für ein zweites "grünes Häkchen" (Vermutungswirkung) sorgen?

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 06:30Viel Spaß beim Lesen:

https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1186590/3b674cea495e3fbd7a7f1932082577ee/30-b-11-26-urteil-vom-15-04-2026-data.pdf

Haette mich vor Lachen beinahe am Crossaint verschluckt :D
Liebe Mitforisten, der vernichtendste Satz des Hamburger Urteils steht eigentlich gar nicht im Urteil, sondern im Ergebnis.
Eine Kammer, die die aktuelle BVerfG-Rechtsprechung kennt, die Berliner Entscheidung kennt und sich mit den Parametern auseinandersetzt..... weist die Klage ab  8)

Damit mag die Hamburger Kammer am Ende richtig oder falsch liegen. Eines beweist die Entscheidung jedoch bereits heute:

Contra factum non valet argumentum.
Gegen Tatsachen hilft keine Argumentation.

Trennung. Ich lese auf zbr-online.de im Klappentext eines Artikels:
Die dafür notwendige ,,Spitzausrechnung" ist allerdings anhand einer evident sachwidrigen Methodik vollzogen worden

Die ZBR bewirbt somit den Beitrag von Dr. Schwan mit der Feststellung, die Spitzausrechnung sei anhand einer ,,evident sachwidrigen Methodik" vollzogen worden (wir hatten das gestern bereits...)

Denn weder hat das BVerfG diese Evidenz festgestellt noch war die Frage nach Aussage des Autors selbst entscheidungserheblich.

Mit anderen Worten:
Die behauptete Evidenz stammt nicht aus der Entscheidung.
Sie stammt vom Autor :D

Spaetestens nach dem Hamburger Urteil, das die Klage abweist und zugleich Berufung sowie Revision zulaesst, erscheint mir diese Formulierung noch fragwuerdiger.

Vor diesem Hintergrund werde ich der Redaktion der ZBR einige Fragen zur Einordnung des Beitrags uebersenden.
Mich interessiert insbesondere, auf welcher Grundlage eine Frage, die weder durch das Bundesverfassungsgericht entschieden noch gegenwaertig von der Fachgerichtsbarkeit einheitlich beantwortet wird, bereits im Ankuendigungstext als Fall einer ,,evident sachwidrigen Methodik" dargestellt werden kann.
Ebenso interessiert mich, wie die Redaktion die notwendige Trennschaerfe zwischen wissenschaftlicher These, rechtspolitischer Bewertung und gerichtlicher Feststellung gewaaehrleistet.
Gerade bei Beitraegen, die fuer die laufende Diskussion erhebliche Bedeutung beanspruchen, erscheint mir dies keine Nebensaechlichkeit, sondern eine Frage wissenschaftlicher Sorgfalt.
Gerade Fachzeitschriften sollten diesen Unterschied sauber wahren.

Vielleicht ergibt sich daraus auch eine interessante Diskussion ueber die Grenzen wissenschaftlicher Zuspitzung im beamtenrechtlichen Fachdiskurs.

Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Rentenonkel

Die Konsequenz daraus ist jedoch, dass jemand, der nach A12 oder A13 besoldet wurde, seine Klage gewinnt und rückwirkend betrachtet mit der Nachzahlung am Ende dasselbe oder vielleicht sogar mehr hat, als derjenige mit A 15 oder R1, der seine Klage verliert und keine Nachzahlung erstreiten kann.

Wenn das so wäre und auch zukünftige Verfahren über Dekaden laufen (werden), wäre es dann nicht dem einem oder anderen Beamten zu raten, sich lieber nicht nach A 13 oder A 14 befördern zu lassen, sondern stattdessen haushaltsjahrnah zu widersprechen und ggf. zu klagen, weil er so mittelfristig wirtschaftlich besser steht?

Kann dieses Ergebnis am Ende wirklich gewollt sein?

Bundesjogi

Zitat von: Durgi in Heute um 08:34Haette mich vor Lachen beinahe am Crossaint verschluckt :D
Liebe Mitforisten, der vernichtendste Satz des Hamburger Urteils steht eigentlich gar nicht im Urteil, sondern im Ergebnis.
Eine Kammer, die die aktuelle BVerfG-Rechtsprechung kennt, die Berliner Entscheidung kennt und sich mit den Parametern auseinandersetzt..... weist die Klage ab  8)

Damit mag die Hamburger Kammer am Ende richtig oder falsch liegen. Eines beweist die Entscheidung jedoch bereits heute:

Contra factum non valet argumentum.
Gegen Tatsachen hilft keine Argumentation.

Trennung. Ich lese auf zbr-online.de im Klappentext eines Artikels:
Die dafür notwendige ,,Spitzausrechnung" ist allerdings anhand einer evident sachwidrigen Methodik vollzogen worden

Die ZBR bewirbt somit den Beitrag von Dr. Schwan mit der Feststellung, die Spitzausrechnung sei anhand einer ,,evident sachwidrigen Methodik" vollzogen worden (wir hatten das gestern bereits...)

Denn weder hat das BVerfG diese Evidenz festgestellt noch war die Frage nach Aussage des Autors selbst entscheidungserheblich.

Mit anderen Worten:
Die behauptete Evidenz stammt nicht aus der Entscheidung.
Sie stammt vom Autor :D

Spaetestens nach dem Hamburger Urteil, das die Klage abweist und zugleich Berufung sowie Revision zulaesst, erscheint mir diese Formulierung noch fragwuerdiger.

Vor diesem Hintergrund werde ich der Redaktion der ZBR einige Fragen zur Einordnung des Beitrags uebersenden.
Mich interessiert insbesondere, auf welcher Grundlage eine Frage, die weder durch das Bundesverfassungsgericht entschieden noch gegenwaertig von der Fachgerichtsbarkeit einheitlich beantwortet wird, bereits im Ankuendigungstext als Fall einer ,,evident sachwidrigen Methodik" dargestellt werden kann.
Ebenso interessiert mich, wie die Redaktion die notwendige Trennschaerfe zwischen wissenschaftlicher These, rechtspolitischer Bewertung und gerichtlicher Feststellung gewaaehrleistet.
Gerade bei Beitraegen, die fuer die laufende Diskussion erhebliche Bedeutung beanspruchen, erscheint mir dies keine Nebensaechlichkeit, sondern eine Frage wissenschaftlicher Sorgfalt.
Gerade Fachzeitschriften sollten diesen Unterschied sauber wahren.

Vielleicht ergibt sich daraus auch eine interessante Diskussion ueber die Grenzen wissenschaftlicher Zuspitzung im beamtenrechtlichen Fachdiskurs.


Gerade hätte ich mich tatsächlich auch fast verschluckt, wenn nach all der Zeit dieser absurde Index weiterhin propagiert würde. Aber dieser Artikel ist ja alt.

Mir dräut so langsam, dass Dr. Swen schon verstanden hat, dass seine Spitzausrechnung nicht funktioniert, er kritisiert ja mittlerweile nur noch an der Berliner Berechnung rum. Wieso er das nicht einfach zugeben kann erschließt sich mir nicht, die Antwort liegt aber sicher verborgen in einem seiner mäandernden Texte oder sogar in ihrer Gesamtschau.

SwenTanortsch

Zitat von: clarion in Gestern um 22:37Hallo ich versuche es nach Swen'scher Manier, aber nicht ganz so auschweifend.

1.) Die Frage lautet: Ist der jährlichen Besoldungsindex, ermittelt aus den real zugeflossenen Zahlen, geeignet, trotz unterjähriger Besoldungserhöhungen und Einmalzahungen eine geeignete Methode in der Fortschreibungsprüfung die amtangemesse Besoldung zu indizieren, oder nicht?

2.) Nicht abschließende Aufzählungen der Methodiken, die die unterjährige Besoldungserhöhungen und Einmalzahlungen bemessen und deren Bewertung:

a) der Schwan-Index, wegen der Einbeziehung fiktiver Zahlungen und unplausibler Berechnungen nicht geeignet, siehe Diskussion hier im Faden

b) Monatindizes: Sie sind grundsätzlich geeignet. Allerdings stellt sich die Frage ob es geeignete Indexreihen zum Vergleich gibt, die die volkswirtschaftliche Entwicklung und die Lohnentwicklung in der Privatwirtschaft in Monatswerten ausgeben? -> würde Recherchen erfordern, daher gehe ich nicht weiter ein

c) Abzinsungen der positiven Differenz zwischen tatsächlich gezahlten Monatssold und 1/12 der Jahresbesoldung. Bei einer ganz korrekter Berechnung kommen noch geringerer Zahlen raus als die von BVerfG Believer genannte. Denn es ist nicht die komplette Jahressonderzahlung auf den Januar abzuzinsen, sondern nur ein 1/12, ein weiteres 1/12 auf den Februar usw. Viel Rechnerei, aber HEY! Wir haben alle Excel.

3.) Summarische Betrachtung: Das BVerfG erlaubt, dass der Jahresindex der Besoldungen bis zu 5% unterhalb sämtlicher anderer volkswirtschaftlicher Parameter liegen darf (Randnr. 87). Gab es in diesem Jahrtausend überhaupt schon mal eine Besoldungserhöhung von mehr als 4%? Wie klein die Auswirkungen  sind, haben Milerek und BVerfGBeliever dankenswertweise schon ausgerechnet.

Die Auswirkung einer ungleichmäßigen Verteilung der Monatgehälter zwar vorhanden. Sie sind wegen der kleinen Größe und der 5% Grenze gänzlich ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Amtangemessenheit. Daher kann man sich die Rechenmühe auch sparen und getrost weiter mit den Jahresindizes rechnen.



Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 06:30Viel Spaß beim Lesen:

https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1186590/3b674cea495e3fbd7a7f1932082577ee/30-b-11-26-urteil-vom-15-04-2026-data.pdf

Zitat von: clarion in Heute um 07:33Das ist ein Ablenkungsmanöver.

Ich denke aber, dass die Indexbildung in der Tat ausdiskutiert ist und würde vorschlagen das Urteil des Verwaltungsgericht Hamburg, Berufung ist zugelassen, an anderer Stelle zu diskutieren, im Hauptstraße oder in einem neuen Thread.

Zitat von: SonicBoom in Heute um 07:38Ja

Ich denke auch, dass mein Verweis auf eine aktuelle Entscheidung, die die Konsequenzen eurer Sicht auf die Dinge festhält, ein Ablenkungsmanöver ist, vgl. die S. 29 ff.

Erinnerst Du Dich noch an Deine Prozessstrategie, clarion? Bewerte sie mal.

@ BVerfGBeliever

Die Nettoalimentation betrug in Hamburg am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung im Jahr 2010 2.133,20 € (DÖV 2022, S. 198, 206). Die Kammer bemisst die Prekaritätsschwelle sachgerecht mit 2.769,37 €. Die Differenz beträgt 636,17 €, die Nettoalimentation unterschreitet die Prekaritätsschwelle um 22,97 %. Wo bleiben jetzt Deine regelmäßig weit über 20 % geforderten Anhebungen der Grundgehaltssätze?

@ allgemein

Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der gestern veröffentlichten Entscheidung die gegebene Möglichkeit der Sprungrevision genutzt werden wird. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass das BVerwG - sofern es dieselben Parameterwerte zugrunde legt - zum selben Ergebnis kommen wird wie die Kammer. Es ist schließlich davon auszugehen, dass der nationale Rechtsweg ausgeschöpft sein dürfte, sofern danach das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zurückweisen würde, die also am Ende der nationale Rechtsweg noch lassen würde.

In dem Moment dürfte dem Kläger der europäische Rechtsweg offenstehen - also frühestens in einigen Jahren.

Diese Entscheidungen werden sich im Rahmen der von mir bereits im Januar und seitdem mehrfach ausgeführten Prognose nun mindestens in Klageverfahren von Klägern, die Ämter des höheren Diensts und Richterämter bekleiden, ab nun wiederholen, wenn man es den Beklagten im Rahmen ihrer Begründungen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen des Ermittlungsgrundsatzes ermöglicht, eine evident sachwidrige Zwei-Punkte-Methode anzuwenden.

Es ist weiterhin schon einigermaßen grotesk, dass in den letzten Jahrzehnten die Besoldung in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen durch Sockelbeträge wiederkehrend signifikant stärker angehoben worden sind, dass hier dann wegen des unmittelbar verletzten Mindestbesoldungsgebots die Besoldung evident unzureichend ist, sodass die in diesen Besoldungsgruppen signifikant höher angehobene Besoldung aber keine weitere Rolle in den Verfahren spielt, während aber die seit 1996 wiederkehrend signifikant schlechter gestellten Besoldungsgruppen des höheren Diensts und der Richterämter sich am Ende als amtsangemessen besoldet entpuppen. Denn eines liegt auf der Hand (auch das wird hier im Forum geflissentlich ausgeklammert): Die signifikant in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen stärker angehobene Besoldung hat an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen signifikant besser teilgenommen als die signifikant geringer angehobene Besoldung - erstere ist allerdings als evident unzureichend zu betrachten, letztere aber ist es im Rahmen von Bemessungsmethoden, die die tatsächliche und also effektive Wirkung der Anhebung zwangsläufig ausklammert, da sie die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldungsentwicklung über die Jahre hinweg (LS 8 ) nicht in den Blick nimmt und damit ausklammert, dass wir in Leitsätzen entscheidungstragende Gründe finden, nicht:

Die seit 1996 signifikant stärker an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen teilnehmende Besoldung ist verfassungswidrig, die signifikant weniger stark an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen teilnehmende Besoldung ist hingegen verfassungskonform. Auf die Wertungswidersprüche und aus ihnen resultierenden Folgen macht zurecht Rentenonkel aufmerksam.

Ich weiß, das sind alles nur Ablenkungsmanöver... Fragt sich nur, wer da von was ablenken möchte. Mit wiederkehrenden Framing und entsprechender Rhetorik kann man hier ggf. Stimmungen produzieren. Vor den Gerichten spielen sie aber keine Rolle.

@ Durgi

Auch das ist nur Rhetorik, die mich zunehmend an die der Dienstherrn erinnert: Die in der ZBR entwickelte Methodik ist gar nicht ins Verfahren eingebracht worden, sodass Dir als Juristen klar ist - anders als manchem anderen hier -, dass sie dort keine Rolle spielen konnte. Denn das wird sie ggf. erst tun, wenn sie von Klägern begründend eingebracht wird.

Auch in Deinem aktuellen Beitrag geht es entsprechend letztlich um Rhetorik, also wiederkehrend in dieser Art:

Zitat von: Durgi in 16.06.2026 11:19Frage 3:
"Liegt hier also nicht im Ergebnis eine verzerrte Betrachtung zum Nachteil der Besoldungsempfaenger vor?"
Antwort:
Nein.

Und genau hier liegt der Fehler.
Bis 2c werden Tatsachen festgestellt

Mit Frage 3 wird eine rechtliche Wertung eingefuehrt.
Jura funktioniert jedoch nicht so, dass aus einer Reihe unstreitiger Tatsachen automatisch die gewuenschte Rechtsfolge folgt. Genau diese Rechtsfolge waere erst nachzuweisen -> juristisches Grundwissen.

So wie es auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung prinzipiell nicht um Rechtsfolgen geht - sich also Deine Darstellung juristischen Grundwissens als falsch darstellt -, ging es in der aktuellen Entscheidung nicht um die in der ZBR dargestellten Methodik. Letzteres ist Dir klar, ob Dir ersteres klar war, weiß ich nicht. Auf jeden Fall ist es so, dass die Dienstherrn zurzeit genau diese Linie intern fahren, wie Dir ebenfalls bekannt sein dürfte, denke ich. Nicht umsonst vertritt das BMI - zulasten der Beamten - eine nicht sachgerechte "Zwei-Punkte-Methode".

Und die Beklagten liefern in den Gerichtsverfahren weiterhin nicht die notwendigen Daten, um überhaupt erst einmal eine "Spitzausrechnung" zu vollziehen, was Dir die Kläger hier im Forum bestätigen werden. Als Ergebnis finden wir dann genau solche Methoden der "Spitzausrechnung" wie die von der Kammer vollzogene, und zwar zulasten der Kläger.

Eines ist dabei sicher: Die Kläger hier im Forum verschlucken sich im Moment nicht vor Lachen beinahe am Crossaint. Denen ist vielmehr wiederkehrend aus genannten und weiteren Gründen zum Weinen zumute. Und jetzt lass Dir Deinen Kaffee gut schmecken. Prost.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:38Ich denke auch, dass mein Verweis auf eine aktuelle Entscheidung, die die Konsequenzen eurer Sicht auf die Dinge festhält, ein Ablenkungsmanöver ist, vgl. die S. 29 ff.

Erinnerst Du Dich noch an Deine Prozessstrategie, clarion? Bewerte sie mal.

@ BVerfGBeliever

Die Nettoalimentation betrug in Hamburg am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung im Jahr 2010 2.133,20 € (DÖV 2022, S. 198, 206). Die Kammer bemisst die Prekaritätsschwelle sachgerecht mit 2.769,37 €. Die Differenz beträgt 636,17 €, die Nettoalimentation unterschreitet die Prekaritätsschwelle um 22,97 %. Wo bleiben jetzt Deine regelmäßig weit über 20 % geforderten Anhebungen der Grundgehaltssätze?

@ allgemein

Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der gestern veröffentlichten Entscheidung die gegebene Möglichkeit der Sprungrevision genutzt werden wird. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass das BVerwG - sofern es dieselben Parameterwerte zugrunde legt - zum selben Ergebnis kommen wird wie die Kammer. Es ist schließlich davon auszugehen, dass der nationale Rechtsweg ausgeschöpft sein dürfte, sofern danach das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zurückweisen würde, die also am Ende der nationale Rechtsweg noch lassen würde.

In dem Moment dürfte dem Kläger der europäische Rechtsweg offenstehen - also frühestens in einigen Jahren.

Diese Entscheidungen werden sich im Rahmen der von mir bereits im Januar und seitdem mehrfach ausgeführten Prognose nun mindestens in Klageverfahren von Klägern, die Ämter des höheren Diensts und Richterämter bekleiden, ab nun wiederholen, wenn man es den Beklagten im Rahmen ihrer Begründungen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen des Ermittlungsgrundsatzes ermöglicht, eine evident sachwidrige Zwei-Punkte-Methode anzuwenden.

Es ist weiterhin schon einigermaßen grotesk, dass in den letzten Jahrzehnten die Besoldung in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen durch Sockelbeträge wiederkehrend signifikant stärker angehoben worden sind, dass hier dann wegen des unmittelbar verletzten Mindestbesoldungsgebots die Besoldung evident unzureichend ist, sodass die in diesen Besoldungsgruppen signifikant höher angehobene Besoldung aber keine weitere Rolle in den Verfahren spielt, während aber die seit 1996 wiederkehrend signifikant schlechter gestellten Besoldungsgruppen des höheren Diensts und der Richterämter sich am Ende als amtsangemessen besoldet entpuppen. Denn eines liegt auf der Hand (auch das wird hier im Forum geflissentlich ausgeklammert): Die signifikant in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen stärker angehobene Besoldung hat an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen signifikant besser teilgenommen als die signifikant geringer angehobene Besoldung - erstere ist allerdings als evident unzureichend zu betrachten, letztere aber ist es im Rahmen von Bemessungsmethoden, die die tatsächliche und also effektive Wirkung der Anhebung zwangsläufig ausklammert, da sie die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldungsentwicklung über die Jahre hinweg (LS 8 ) nicht in den Blick nimmt und damit ausklammert, dass wir in Leitsätzen entscheidungstragende Gründe finden, nicht:

Die seit 1996 signifikant stärker an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen teilnehmende Besoldung ist verfassungswidrig, die signifikant weniger stark an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen teilnehmende Besoldung ist hingegen verfassungskonform. Auf die Wertungswidersprüche und aus ihnen resultierenden Folgen macht zurecht Rentenonkel aufmerksam.

Ich weiß, das sind alles nur Ablenkungsmanöver... Fragt sich nur, wer da von was ablenken möchte. Mit wiederkehrenden Framing und entsprechender Rhetorik kann man hier ggf. Stimmungen produzieren. Vor den Gerichten spielen sie aber keine Rolle.

@ Durgi

Auch das ist nur Rhetorik, die mich zunehmend an die der Dienstherrn erinnert: Die in der ZBR entwickelte Methodik ist gar nicht ins Verfahren eingebracht worden, sodass Dir als Juristen klar ist - anders als manchem anderen hier -, dass sie dort keine Rolle spielen konnte. Denn das wird sie ggf. erst tun, wenn sie von Klägern begründend eingebracht wird.

Auch in Deinem aktuellen Beitrag geht es entsprechend letztlich um Rhetorik, also wiederkehrend in dieser Art:

So wie es auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung prinzipiell nicht um Rechtsfolgen geht - sich also Deine Darstellung juristischen Grundwissens als falsch darstellt -, ging es in der aktuellen Entscheidung nicht um die in der ZBR dargestellten Methodik. Letzteres ist Dir klar, ob Dir ersteres klar war, weiß ich nicht. Auf jeden Fall ist es so, dass die Dienstherrn zurzeit genau diese Linie intern fahren, wie Dir ebenfalls bekannt sein dürfte, denke ich. Nicht umsonst vertritt das BMI - zulasten der Beamten - eine nicht sachgerechte "Zwei-Punkte-Methode".

Und die Beklagten liefern in den Gerichtsverfahren weiterhin nicht die notwendigen Daten, um überhaupt erst einmal eine "Spitzausrechnung" zu vollziehen, was Dir die Kläger hier im Forum bestätigen werden. Als Ergebnis finden wir dann genau solche Methoden der "Spitzausrechnung" wie die von der Kammer vollzogene, und zwar zulasten der Kläger.

Eines ist dabei sicher: Die Kläger hier im Forum verschlucken sich im Moment nicht vor Lachen beinahe am Crossaint. Denen ist vielmehr wiederkehrend aus genannten und weiteren Gründen zum Weinen zumute. Und jetzt lass Dir Deinen Kaffee gut schmecken. Prost.

Man kann sich gerne an der Wahrheit und Klarheit der Berechnungen und der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen stören. Man muss sie allerdings zunächst akzeptieren. Dein Beispiel mit den übermäßig angehobenen Besoldungen im mittleren und gehobenen Dienst im Gegensatz zum höheren greift aktuell einfach ins Leere denn die Berechnungsparameter der Fortschreibungsprüfung geben das nunmal nicht her ebenso nicht die zum Abstandsgebot (vergleiche auch insbesondere die Betragsdimensionen wenn ein A7 10 Prozent bekommt und ein R1 3 Prozent). Dein bisheriger Versuch an diesen vom BverfG zunächst vorgegebenen Grundfesten zu rütteln (was ja verständlich ist) scheitert an Mathematik und Interpretation. Insbesondere in der Neidgesellschaft Deutschland wird sich keiner dazu herablassen einem Richter im ÖD eine Träne zuzugestehen wenn's um sein Gehalt geht.

BVerfGBeliever

@Durgi: Super Idee! Ich bin schon sehr gespannt, was die Redaktion der ZBR dir antworten wird.  :D

@Bundesjogi: Ich fürchte, du liegst (leider) falsch. Denn wenn ich es richtig verstanden habe, soll demnächst sogar eine 70-seitige (!) "Begründung" für die Schwan-Methodik veröffentlicht werden.

@Swen: Zunächst mal danke für den Hinweis auf das Hamburger Urteil. Spontan habe ich dazu zwei Gedanken (ich gebe übrigens clarion Recht, dass die Diskussion vermutlich in einem anderen Thread besser aufgehoben wäre):

1.) Das Gericht hat eine sachgerechte Spitzausrechnung vorgenommen. Wenn die R1-Besoldung im Jahr 1996 bei 57.206,32 € und im Jahr 2009 bei 66.860,31 € lag, dann hatte ein entsprechend besoldeter Staatsanwalt im Jahr 2009 eine um 16,88% höhere Besoldung als im Jahr 1996. Entsprechend spiegelt der auf Seite 35 angegebene Besoldungsindex von 116,88 sachgerecht die tatsächlichen Verhältnisse wider. Unabhängig davon gibt es diverse Punkte, die ich an der Fortschreibungsprüfung kritisiere, aber das können wir gerne an anderer Stelle diskutieren.

2.) Der "Knackpunkt" des Urteils ist in meinen Augen jedoch ein ganz anderer. Auf Seite 52 schreibt das Gericht, dass die Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten im Jahr 2009 bei 23.743,29 € lag, während die Prekaritätsschwelle einen Wert von 32.038,08 € hatte. Mit anderen Worten, die kleinste 4K-Beamtenfamilie hätte im Jahr 2009 netto (!) mindestens 34,9% (!) mehr bekommen müssen, um nicht das Gebot der Mindestbesoldung zu verletzen! Wenn man jetzt das Abstandsgebot ernst nimmt und beispielsweise fixe prozentuale Abstände zwischen allen Besoldungsgruppen unterstellt (so wie es ja explizit im BMI-Entwurf vorgesehen war!), dann heißt das für mich als Laie, dass natürlich auch für die R1-Besoldung im Jahr 2009 ein Fehlbetrag in ähnlicher Größenordnung zu konstatieren sein müsste (wie gesagt, unter anderem aufgrund der Brutto/Netto-Unterscheidung dürfte es gewisse Abweichungen geben). ABER: Das Gericht kommt (leider) zu einem anderen Ergebnis und verweist auf Seite 53 diesbezüglich insbesondere auf die Randnummern 154 und 155 des BVerfG-Beschlusses. Und damit wären wir beim aus meiner Sicht entscheidenden Punkt: Ich habe seit November immer wieder gesagt, dass ich den Inhalt der beiden Randnummern 154 und 155 nicht vollumfänglich nachvollziehen kann. Daher würde ich mich sehr über fachkundige juristische Ausführungen zum skizzierten "Widerspruch" (der sich zumindest für mich als ein solcher darstellt) freuen. Gerne auch von dir, Swen, solange du dabei alle "Naturgesetze" beachtest..

GoodBye

Dann entwickeln halt die europäischen Gerichte eine Solange-Rechtsprechung.

Entweder wird sich das BVerfG durchringen, auch höhere Besoldungsgruppen sowie vor allem die B-Besoldung und R-Besoldung zu schützen, oder wir bekommen externe Anleitung. Was nach den Mahnungen hinsichtlich der Richterbesoldung an Peinlichkeit kaum zu überbieten sein dürfte.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:35@Durgi: Super Idee! Ich bin schon sehr gespannt, was die Redaktion der ZBR dir antworten wird.  :D

@Bundesjogi: Ich fürchte, du liegst (leider) falsch. Denn wenn ich es richtig verstanden habe, soll demnächst sogar eine 70-seitige (!) "Begründung" für die Schwan-Methodik veröffentlicht werden.

@Swen: Zunächst mal danke für den Hinweis auf das Hamburger Urteil. Spontan habe ich dazu zwei Gedanken (ich gebe übrigens clarion Recht, dass die Diskussion vermutlich in einem anderen Thread besser aufgehoben wäre):

1.) Das Gericht hat eine sachgerechte Spitzausrechnung vorgenommen. Wenn die R1-Besoldung im Jahr 1996 bei 57.206,32 € und im Jahr 2009 bei 66.860,31 € lag, dann hatte ein entsprechend besoldeter Staatsanwalt im Jahr 2009 eine um 16,88% höhere Besoldung als im Jahr 1996. Entsprechend spiegelt der auf Seite 35 angegebene Besoldungsindex von 116,88 sachgerecht die tatsächlichen Verhältnisse wider. Unabhängig davon gibt es diverse Punkte, die ich an der Fortschreibungsprüfung kritisiere, aber das können wir gerne an anderer Stelle diskutieren.

2.) Der "Knackpunkt" des Urteils ist in meinen Augen jedoch ein ganz anderer. Auf Seite 52 schreibt das Gericht, dass die Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten im Jahr 2009 bei 23.743,29 € lag, während die Prekaritätsschwelle einen Wert von 32.038,08 € hatte. Mit anderen Worten, die kleinste 4K-Beamtenfamilie hätte im Jahr 2009 netto (!) mindestens 34,9% (!) mehr bekommen müssen, um nicht das Gebot der Mindestbesoldung zu verletzen! Wenn man jetzt das Abstandsgebot ernst nimmt und beispielsweise fixe prozentuale Abstände zwischen allen Besoldungsgruppen unterstellt (so wie es ja explizit im BMI-Entwurf vorgesehen war!), dann heißt das für mich als Laie, dass natürlich auch für die R1-Besoldung im Jahr 2009 ein Fehlbetrag in ähnlicher Größenordnung zu konstatieren sein müsste (wie gesagt, unter anderem aufgrund der Brutto/Netto-Unterscheidung dürfte es gewisse Abweichungen geben). ABER: Das Gericht kommt (leider) zu einem anderen Ergebnis und verweist auf Seite 53 diesbezüglich insbesondere auf die Randnummern 154 und 155 des BVerfG-Beschlusses. Und damit wären wir beim aus meiner Sicht entscheidenden Punkt: Ich habe seit November immer wieder gesagt, dass ich den Inhalt der beiden Randnummern 154 und 155 nicht vollumfänglich nachvollziehen kann. Daher würde ich mich sehr über fachkundige juristische Ausführungen zum skizzierten "Widerspruch" (der sich zumindest für mich als ein solcher darstellt) freuen. Gerne auch von dir, Swen, solange du dabei alle "Naturgesetze" beachtest..

Doof nur, dass das BVerfG die Abstände ab einem bestimmten Punkt in die gesetzgeberische Entscheidungsfreiheit stellt.

Und da liegt eigentlich der Knackpunkt. Wenn untere Besoldungsgruppen in der Vorabprüfung scheitern und eine Verletzung des Kerngehalts festgestellt wird, müsste das BVerfG den Gesetzgeber eigentlich verpflichten, eine vollständige neue Tabelle zu erstellen.

Alles was wir jetzt sehen werden ist eine weitere Abschmelzung der Abstände nach oben hin.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rentenonkel

@BVerfGBeliever:

Zunächst einmal hat der Besoldungsgesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, wie er die Besoldung verfassungsgemäß ausgestalten will. Deine Grundannahme, dass die prozentualen Abstände verfassungsrechtlich gleich bleiben müssen, ist aus meiner Sicht nicht richtig.

Beim Abstandsgebot handelt es sich – wie beim Mindestabstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v.4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, juris Rn. 74 ff.; ferner BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, juris Rn. 46 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat es indizielle Bedeutung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung, wenn es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden. Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Erstellung des Besoldungsindex. Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maßgeblich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

Die Tatsache, dass in dem Entwurf des BMI die Abstände für die Zukunft gewahrt werden sollen, ist mithin eine politische und keine juristische. Dem Gesetzgeber wäre es auch möglich, die Abstände entsprechend den obigen Vorgaben einzuebnen, so er denn damit keine weiteren Parameter der Fortschreibungsprüfung verletzt.

Neben der Anhebung der Grundbesoldung kommen auch weitere Möglichkeiten ins Spiel, die wir ja auch schon andiskutiert haben, die jedoch wieder teilweise auf andere, verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Anhebung der Nebenbesoldungskomponenten (in einem gewissen Rahmen), Anhebung der Beihilfesätze, Streichung von Erfahrungsstufen, Streichung von Besoldungsgruppen, usw. Daher kann, je weiter die zu betrachtende Besoldung von der letzten verletzten Gruppe entfernt ist, nicht mit der für eine juristische Bewertung notwendigen Beweiskraft (Evidenz) angenommen werden, dass eine Erhöhung der Besoldung in einer unteren Gruppe auch zwingend eine Erhöhung für die zu betrachtende, höhere Besoldungsgruppe bedeutet.

Daher müsste der Kläger Argumente/Beweise finden, die, obwohl nur ein Parameter erfüllt ist, dennoch für eine verfassungswidrige Unteralimentation sprechen, um ein anderes Urteil als das aus Hamburg zu bekommen. Die Methodik des Senats kommt eben zu dem Ergebnis, die Besoldung der besser bezahlten Beamten sei verfassungsgemäß, obwohl bis hin zu A 10 eine Unteralimentierung vorlag.

lotsch

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:38Ich denke auch, dass mein Verweis auf eine aktuelle Entscheidung, die die Konsequenzen eurer Sicht auf die Dinge festhält, ein Ablenkungsmanöver ist, vgl. die S. 29 ff.

Erinnerst Du Dich noch an Deine Prozessstrategie, clarion? Bewerte sie mal.

@ BVerfGBeliever

Die Nettoalimentation betrug in Hamburg am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung im Jahr 2010 2.133,20 € (DÖV 2022, S. 198, 206). Die Kammer bemisst die Prekaritätsschwelle sachgerecht mit 2.769,37 €. Die Differenz beträgt 636,17 €, die Nettoalimentation unterschreitet die Prekaritätsschwelle um 22,97 %. Wo bleiben jetzt Deine regelmäßig weit über 20 % geforderten Anhebungen der Grundgehaltssätze?

@ allgemein

Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der gestern veröffentlichten Entscheidung die gegebene Möglichkeit der Sprungrevision genutzt werden wird. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass das BVerwG - sofern es dieselben Parameterwerte zugrunde legt - zum selben Ergebnis kommen wird wie die Kammer. Es ist schließlich davon auszugehen, dass der nationale Rechtsweg ausgeschöpft sein dürfte, sofern danach das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zurückweisen würde, die also am Ende der nationale Rechtsweg noch lassen würde.


Wenn das BVerwG zugunsten des R 1-Richters entscheidet, hat Hamburg keine Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde. Der Rechtsweg wäre erschöpft.

Staatliche Stellen können gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich keine Verfassungsbeschwerde einlegen.Nach dem Grundgesetz (Art. 94 GG, § 90 BVerfGG) dient die Verfassungsbeschwerde dem Schutz der Grundrechte von Bürgern und juristischen Personen des Privatrechts.