Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

@Swen: Angenommen, deine Besoldung wurde im Jahr 2018 um 3,2 % erhöht (wie in Berlin).
 
1.) Macht es dann einen Unterschied für deine Besoldung im Jahr 2021, ob es die Erhöhung drei Jahre zuvor im Januar 2018, im Juni 2018 oder im Dezember 2018 gegeben hatte?
2.) Sollte in deinen Augen also der Indexwert deiner 2021er Besoldung in den drei genannten Fällen unterschiedlich oder identisch sein?

Ich denke, wenn du diese beiden Fragen (richtig) beantwortest, dann sollte sich dir der Inhalt meiner letzten Beiträge erschließen. Und nur zur Info: Sämtliche meiner gestrigen und heutigen Zahlenbeispiele sind konsistent mit der korrekten Bemessung der Indexwerte. Es gibt also keinerlei Widerspruch zwischen irgendwelchen "Prämissen".

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:49@Swen: Angenommen, deine Besoldung wurde im Jahr 2018 um 3,2 % erhöht (wie in Berlin).
 
1.) Macht es dann einen Unterschied für deine Besoldung im Jahr 2021, ob es die Erhöhung drei Jahre zuvor im Januar 2018, im Juni 2018 oder im Dezember 2018 gegeben hatte?
2.) Sollte in deinen Augen also der Indexwert deiner 2021er Besoldung in den drei genannten Fällen unterschiedlich oder identisch sein?

Ich denke, wenn du diese beiden Fragen (richtig) beantwortest, dann sollte sich dir der Inhalt meiner letzten Beiträge erschließen. Und nur zur Info: Sämtliche meiner gestrigen und heutigen Zahlenbeispiele sind konsistent mit der korrekten Bemessung der Indexwerte. Es gibt also keinerlei Widerspruch zwischen irgendwelchen "Prämissen".

Jetzt kommst du wie gleichfalls gehabt mit Gegenfragen anhand allgemeiner Beispiele, ohne dich zunächst einmal festzulegen, sodass der Diskurs hier in alle Ewigkeit ohne sichtbare Klärung fortgesetzt werden dürfte. Dabei spielt meine Meinung hier keine Rolle. Denn maßgeblich ist die Rechtsprechung des Senats.

Also noch einmal: Ich habe ausgeführt, was auszuführen war. Das Bundesverfassungsgericht legt ein Verfahren der Form nach fest. Das Verfahren basiert auf den zuvor in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben. Das Ergebnis dieser Form offenbart sich in den Rn. 123 f.

Insofern bleibt weiterhin die Frage bestehen: Siehst du eine Zwei-Punkte-Methode, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und darin ebenso zur Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit steht, weiterhin als sachgerecht an oder nicht?

So schwer kann eine Antwort nicht sein. Denn allgemeiner Beispiele bedarf es nicht, da wir die aktuelle Rechtsprechung selbst wie ein offenes Buch vor uns liegen haben.

Ergo: Wie fällt deine Antwort auf die Frage aus: Willst du dich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen und also eine Zwei-Punkte-Methodik als sachgerecht betrachten, oder willst du der Rechtsprechung des Senats folgen?

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:03Also noch einmal: Ich habe ausgeführt, was auszuführen war. Das Bundesverfassungsgericht legt ein Verfahren der Form nach fest. Das Verfahren basiert auf den zuvor in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben. Das Ergebnis dieser Form offenbart sich in den Rn. 123 f.

Insofern bleibt weiterhin die Frage bestehen: Siehst du eine Zwei-Punkte-Methode, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und darin ebenso zur Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit steht, weiterhin als sachgerecht an oder nicht?

So schwer kann eine Antwort nicht sein. Denn allgemeiner Beispiele bedarf es nicht, da wir die aktuelle Rechtsprechung selbst wie ein offenes Buch vor uns liegen haben.

Ergo: Wie fällt deine Antwort auf die Frage aus: Willst du dich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen und also eine Zwei-Punkte-Methodik als sachgerecht betrachten, oder willst du der Rechtsprechung des Senats folgen?
Wie kommst du zu der Falschbehauptung, die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats? Konkret (und weil du die Rn. 123 f ansprichst):

Die A16-Besoldung lag im Jahr 1996 bei 121.220,29 DM (Quelle), also 61.978,95 €. Im Jahr 2020 lag sie hingegen bei 89.583,03 € (Quelle, im Januar gab es statt 7.415,73 € nur 7.110,00 €). Wendet man auf diese beiden Zahlen die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik an, erhält man für das Jahr 2020 einen A16-Indexwert von 89.583,03 € / 61.978,95 €, also 144,54 %. Schaut man stattdessen in den BVerfG-Beschluss, liest man für A16 einen Indexwert von 144,18 % ab. Die marginale Differenz zwischen den beiden Werten dürfte kleineren Unterschieden im verwendeten Datenmaterial geschuldet sein.

Wo genau soll also die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik der Rechtsprechung des Senats widersprechen?

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:28Wie kommst du zu der Falschbehauptung, die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats? Konkret (und weil du die Rn. 123 f ansprichst):

Die A16-Besoldung lag im Jahr 1996 bei 121.220,29 DM (Quelle), also 61.978,95 €. Im Jahr 2020 lag sie hingegen bei 89.583,03 € (Quelle, im Januar gab es statt 7.415,73 € nur 7.110,00 €). Wendet man auf diese beiden Zahlen die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik an, erhält man für das Jahr 2020 einen A16-Indexwert von 89.583,03 € / 61.978,95 €, also 144,54 %. Schaut man stattdessen in den BVerfG-Beschluss, liest man für A16 einen Indexwert von 144,18 % ab. Die marginale Differenz zwischen den beiden Werten dürfte kleineren Unterschieden im verwendeten Datenmaterial geschuldet sein. Wo genau soll also die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik der Rechtsprechung des Senats widersprechen?

Zunächst einmal führt das Bundesverfassungsgericht im LS 8 (Hervorhebung durch mich) als einen entscheidungstragenden Grund aus:

"Ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat, muss im Rahmen einer zweistufigen Prüfung anhand verschiedener, aus dem Alimentationsprinzip ableitbarer Kriterien beurteilt werden (Fortschreibungsprüfung)."

Es stellt also klar (die nachfolgenden Ausführungen könnte man deutlich vertiefen, da die Rechtsprechung als Ganzes in den Blick zu nehmen ist):

a) Der Besoldungsgesetzgeber hat die Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung.

b) Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat.

c) "Über die Jahre hinweg" bedeutet, dass nicht nur zwei Punkte, sondern der gesamte Betrachtungszeitraum seit dem Basisjahr konkret in den Blick zu nehmen ist.

d) Denn genau das vollzieht das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 123 f.: Es bildet für jedes Besoldungsjahr seit dem Basisjahr 1996 gesonderte eine "Spitzausrechnung", und zwar nicht nur für die zur Prüfung stehenden Besoldungsjahre seit 2008, sondern für ausnahmslos alle Besoldungsjahre seit 1996, um so gegebene oder nicht gegebene Kontinuitäten in den Blick nehmen zu können.

e) Es stellt entsprechend in der Anwendung klar, was "über die Jahre hinweg" heißt, nämlich die Betrachtung der Fortschreibung der Besoldung seit dem Basisjahr 1996, um so die "kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung" prüfen zu können.

Diese Prüfung "der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg" ist im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode, die nur das Basisjahr und das zur Prüfung gestellte Besoldungsjahr betrachtet, untersagt, da sie nicht hinreichend Aussagen zulässt, ob tatsächlich eine hinreichend sachgerechte und also kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung stattgefunden habe.

Ergo: Sofern du die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Rechtsprechung in Zweifel ziehen wolltest, müsstest du das anhand seiner Rechtsprechung vollziehen. Du dürftest dabei nicht ausklammern, dass hier mit einem Leitsatz entscheidungstragende Gründe ins Feld geführt werden.

Also ein weiteres Mal die zu stellende Frage: Siehst du eine "Zwei-Punkte-Methodik" im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin als sachgerechte Form einer "Spitzausrechnung" an?

Sofern du das tun wolltest, begründe das konkret aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und zwar nicht, indem du Daten nennst, sondern indem du die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht auslegst. Denn darum geht es.