Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

@Swen: Angenommen, deine Besoldung wurde im Jahr 2018 um 3,2 % erhöht (wie in Berlin).
 
1.) Macht es dann einen Unterschied für deine Besoldung im Jahr 2021, ob es die Erhöhung drei Jahre zuvor im Januar 2018, im Juni 2018 oder im Dezember 2018 gegeben hatte?
2.) Sollte in deinen Augen also der Indexwert deiner 2021er Besoldung in den drei genannten Fällen unterschiedlich oder identisch sein?

Ich denke, wenn du diese beiden Fragen (richtig) beantwortest, dann sollte sich dir der Inhalt meiner letzten Beiträge erschließen. Und nur zur Info: Sämtliche meiner gestrigen und heutigen Zahlenbeispiele sind konsistent mit der korrekten Bemessung der Indexwerte. Es gibt also keinerlei Widerspruch zwischen irgendwelchen "Prämissen".

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:49@Swen: Angenommen, deine Besoldung wurde im Jahr 2018 um 3,2 % erhöht (wie in Berlin).
 
1.) Macht es dann einen Unterschied für deine Besoldung im Jahr 2021, ob es die Erhöhung drei Jahre zuvor im Januar 2018, im Juni 2018 oder im Dezember 2018 gegeben hatte?
2.) Sollte in deinen Augen also der Indexwert deiner 2021er Besoldung in den drei genannten Fällen unterschiedlich oder identisch sein?

Ich denke, wenn du diese beiden Fragen (richtig) beantwortest, dann sollte sich dir der Inhalt meiner letzten Beiträge erschließen. Und nur zur Info: Sämtliche meiner gestrigen und heutigen Zahlenbeispiele sind konsistent mit der korrekten Bemessung der Indexwerte. Es gibt also keinerlei Widerspruch zwischen irgendwelchen "Prämissen".

Jetzt kommst du wie gleichfalls gehabt mit Gegenfragen anhand allgemeiner Beispiele, ohne dich zunächst einmal festzulegen, sodass der Diskurs hier in alle Ewigkeit ohne sichtbare Klärung fortgesetzt werden dürfte. Dabei spielt meine Meinung hier keine Rolle. Denn maßgeblich ist die Rechtsprechung des Senats.

Also noch einmal: Ich habe ausgeführt, was auszuführen war. Das Bundesverfassungsgericht legt ein Verfahren der Form nach fest. Das Verfahren basiert auf den zuvor in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben. Das Ergebnis dieser Form offenbart sich in den Rn. 123 f.

Insofern bleibt weiterhin die Frage bestehen: Siehst du eine Zwei-Punkte-Methode, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und darin ebenso zur Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit steht, weiterhin als sachgerecht an oder nicht?

So schwer kann eine Antwort nicht sein. Denn allgemeiner Beispiele bedarf es nicht, da wir die aktuelle Rechtsprechung selbst wie ein offenes Buch vor uns liegen haben.

Ergo: Wie fällt deine Antwort auf die Frage aus: Willst du dich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen und also eine Zwei-Punkte-Methodik als sachgerecht betrachten, oder willst du der Rechtsprechung des Senats folgen?

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:03Also noch einmal: Ich habe ausgeführt, was auszuführen war. Das Bundesverfassungsgericht legt ein Verfahren der Form nach fest. Das Verfahren basiert auf den zuvor in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben. Das Ergebnis dieser Form offenbart sich in den Rn. 123 f.

Insofern bleibt weiterhin die Frage bestehen: Siehst du eine Zwei-Punkte-Methode, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und darin ebenso zur Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit steht, weiterhin als sachgerecht an oder nicht?

So schwer kann eine Antwort nicht sein. Denn allgemeiner Beispiele bedarf es nicht, da wir die aktuelle Rechtsprechung selbst wie ein offenes Buch vor uns liegen haben.

Ergo: Wie fällt deine Antwort auf die Frage aus: Willst du dich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen und also eine Zwei-Punkte-Methodik als sachgerecht betrachten, oder willst du der Rechtsprechung des Senats folgen?
Wie kommst du zu der Falschbehauptung, die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats? Konkret (und weil du die Rn. 123 f ansprichst):

Die A16-Besoldung lag im Jahr 1996 bei 121.220,29 DM (Quelle), also 61.978,95 €. Im Jahr 2020 lag sie hingegen bei 89.583,03 € (Quelle, im Januar gab es statt 7.415,73 € nur 7.110,00 €). Wendet man auf diese beiden Zahlen die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik an, erhält man für das Jahr 2020 einen A16-Indexwert von 89.583,03 € / 61.978,95 €, also 144,54 %. Schaut man stattdessen in den BVerfG-Beschluss, liest man für A16 einen Indexwert von 144,18 % ab. Die marginale Differenz zwischen den beiden Werten dürfte kleineren Unterschieden im verwendeten Datenmaterial geschuldet sein.

Wo genau soll also die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik der Rechtsprechung des Senats widersprechen?

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:28Wie kommst du zu der Falschbehauptung, die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats? Konkret (und weil du die Rn. 123 f ansprichst):

Die A16-Besoldung lag im Jahr 1996 bei 121.220,29 DM (Quelle), also 61.978,95 €. Im Jahr 2020 lag sie hingegen bei 89.583,03 € (Quelle, im Januar gab es statt 7.415,73 € nur 7.110,00 €). Wendet man auf diese beiden Zahlen die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik an, erhält man für das Jahr 2020 einen A16-Indexwert von 89.583,03 € / 61.978,95 €, also 144,54 %. Schaut man stattdessen in den BVerfG-Beschluss, liest man für A16 einen Indexwert von 144,18 % ab. Die marginale Differenz zwischen den beiden Werten dürfte kleineren Unterschieden im verwendeten Datenmaterial geschuldet sein. Wo genau soll also die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik der Rechtsprechung des Senats widersprechen?

Zunächst einmal führt das Bundesverfassungsgericht im LS 8 (Hervorhebung durch mich) als einen entscheidungstragenden Grund aus:

"Ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat, muss im Rahmen einer zweistufigen Prüfung anhand verschiedener, aus dem Alimentationsprinzip ableitbarer Kriterien beurteilt werden (Fortschreibungsprüfung)."

Es stellt also klar (die nachfolgenden Ausführungen könnte man deutlich vertiefen, da die Rechtsprechung als Ganzes in den Blick zu nehmen ist):

a) Der Besoldungsgesetzgeber hat die Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung.

b) Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat.

c) "Über die Jahre hinweg" bedeutet, dass nicht nur zwei Punkte, sondern der gesamte Betrachtungszeitraum seit dem Basisjahr konkret in den Blick zu nehmen ist.

d) Denn genau das vollzieht das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 123 f.: Es bildet für jedes Besoldungsjahr seit dem Basisjahr 1996 gesonderte eine "Spitzausrechnung", und zwar nicht nur für die zur Prüfung stehenden Besoldungsjahre seit 2008, sondern für ausnahmslos alle Besoldungsjahre seit 1996, um so gegebene oder nicht gegebene Kontinuitäten in den Blick nehmen zu können.

e) Es stellt entsprechend in der Anwendung klar, was "über die Jahre hinweg" heißt, nämlich die Betrachtung der Fortschreibung der Besoldung seit dem Basisjahr 1996, um so die "kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung" prüfen zu können.

Diese Prüfung "der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg" ist im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode, die nur das Basisjahr und das zur Prüfung gestellte Besoldungsjahr betrachtet, untersagt, da sie nicht hinreichend Aussagen zulässt, ob tatsächlich eine hinreichend sachgerechte und also kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung stattgefunden habe.

Ergo: Sofern du die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Rechtsprechung in Zweifel ziehen wolltest, müsstest du das anhand seiner Rechtsprechung vollziehen. Du dürftest dabei nicht ausklammern, dass hier mit einem Leitsatz entscheidungstragende Gründe ins Feld geführt werden.

Also ein weiteres Mal die zu stellende Frage: Siehst du eine "Zwei-Punkte-Methodik" im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin als sachgerechte Form einer "Spitzausrechnung" an?

Sofern du das tun wolltest, begründe das konkret aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und zwar nicht, indem du Daten nennst, sondern indem du die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht auslegst. Denn darum geht es.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:54Denn genau das vollzieht das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 123 f.: Es bildet für jedes Besoldungsjahr seit dem Basisjahr 1996 gesonderte eine "Spitzausrechnung", und zwar nicht nur für die zur Prüfung stehenden Besoldungsjahre seit 2008, sondern für ausnahmslos alle Besoldungsjahre seit 1996, um so gegebene oder nicht gegebene Kontinuitäten in den Blick nehmen zu können.
Die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik liefert exakt das von dir Beschriebene:

Sie führt für jedes Besoldungsjahr seit dem Basisjahr 1996 gesondert eine "Spitzausrechnung" durch und ermittelt im Anschluss die jeweiligen Besoldungsindex-Werte des entsprechenden Besoldungsjahres. In meinem letzten Beitrag habe ich dir beispielhaft (!) aufgezeigt, dass das konkrete Ergebnis für das Jahr 2020 und die Besoldungsgruppe A16 nahezu identisch mit dem Ergebnis aus deinen genannten Randnummern des BVerfG-Beschlusses ist..

Bundesjogi

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 15:20Wenn ich meinem Sohn erklären würde, dass es für ihn vorteilhaft wäre, wenn ich sein Taschengeld zukünftig immer erst am 01.04. statt am 01.01. erhöhen würde, könnte er darin auch nichts vorteilhaftes erkennen.

Wenn ich ihm jetzt erklären würde, dass sein Taschengeld gegenüber seinem sechsten Lebensjahr (also das Jahr, in dem er erstmalig Taschengeld bekommen hat) sogar um 200 % gestiegen ist, und ich ihm etwas mehr zahle, wenn der Vergleichsindex eine Abweichung von 5 % hat, dann rechne ich ihm folgendes vor:

Im Basisjahr (6. Lebensjahr) hast Du von mir 12 * 10 EUR bekommen. Im letzten Jahr hast Du von mir 12*30 EUR bekommen. Jetzt erhöhe ich Dein Taschengeld erst zum 01.04. um weitere 5 EUR.

Also Index Basisjahr: 120 EUR = Index 100
Index zu prüfende Jahr: 3 * 30 EUR + 9 * 35 EUR = 405 EUR. Der Index ist demnach auf  337,5 gestiegen.

Das vergleich ich mit dem Index seiner Schwester. Die hat ebenfalls im Basisjahr 12 * 10 EUR erhalten, allerdings im letzten Jahr 12 * 35 EUR = 420 EUR. Ihr Index ist demnach auf 350 gestiegen.

Jetzt vergleiche ich die beiden Indices miteinander und komme zu folgendem Ergebnis:  = 96,4 %

Im nächsten Schritt sage ich ihm, dass sei sogar vorteilhaft, wenn ich das so mache, weil sobald die Verletzung über 5 % beträgt, werde ich sein Taschengeld überproportional erhöhen. Wenn ich aber weiterhin in jedem Jahr das Taschengeld der Schwester im Januar und seines im April anhebe, dann wird dieser Fall nie eintreten können, weil sich beide Indices parallel zueinander bewegen und somit der Verhältniswert sich nicht verändert. Mithin erinnert diese Sichtweise doch sehr an das Karotte Esel Prinzip.

Wenn ich das jetzt 10 Jahre lang mache, hätte ich ihm 10 * 3 * 5 EUR weniger gezahlt als seiner Schwester. Oder anders ausgedrückt: Durch das verringerte Taschengeld als Ganzes steht meinem Sohn im Kalenderjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn das Taschengeld nicht unterjährig angepasst worden wäre, sondern zu Anfang des Jahres.

In meiner Geldbörse finden sich jedoch 15 EUR pro Jahr mehr, die ich gottlos an der Börse verhebeln kann.
Blöderweise folgt das Taschengeld der Schwester selbst den Regeln eines Index und wird nicht zum 1.1. angehoben, erst Recht nicht um den anteiligen prozentualen Wert für das Gesamtjahr (sondern im Zweifel um so gut wie gar nichts). Außerdem ist zum 1.1. gar nicht bekannt, wie der Wert für das Jahr ausfallen wird, der Dienstherr kann also gar nicht wissen, welchem Wert er sich annähern muss. Wie oft ist das bisher passiert, dass eine Besoldungserhöhung willkürlich gelegt wurde und sich nicht an Tarifabschlüssen orientiert hat? Richtig. Diese Diskussion ist auf einen luftleeren Raum verlegt worden, bei dem immer nur wieder die Trivialität wiederholt wird, dass eine Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt weniger bringt als eine frühere. Das ist korrekt, hilft aber nicht weiter. Denn die Methode des BVerFG ist so angelegt, dass sie erst bei 5 % anspringen soll, da sollte man sich nicht wundern, dass sie das auch tut. Sachgerecht. Weil alles dazwischen im Spielraum des Gesetzgebers steht. Man kann da rumrechnen wie man will (wobei ne, so wie Schwan kann man's nicht, weil das nie Sinn gemacht hat) aber das wird alles niemals vor Gericht irgendwas zählen. Weil es gerade nicht darauf ankommt, was in der Vergangenheit passiert ist (außer man hat jedes Jahr Widerspruch eingelegt und Klage eingereicht). Für diese Zwecke ist die Prüfung aber nicht gedacht, denn da muss man gerade keine indizielle Prüfung gemacht werden sondern es können die konkreten Werte ermittelt und verglichen werden. Das hier soll doch nur für alle handhabbar sein und leicht zu verwenden. Was hier als "Schwäche" behauptet wird ist nichts anderes als die beabsichtigte Wirkungsweise.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:54d) Denn genau das vollzieht das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 123 f.: Es bildet für jedes Besoldungsjahr seit dem Basisjahr 1996 gesonderte eine "Spitzausrechnung", und zwar nicht nur für die zur Prüfung stehenden Besoldungsjahre seit 2008, sondern für ausnahmslos alle Besoldungsjahre seit 1996, um so gegebene oder nicht gegebene Kontinuitäten in den Blick nehmen zu können.

e) Es stellt entsprechend in der Anwendung klar, was "über die Jahre hinweg" heißt, nämlich die Betrachtung der Fortschreibung der Besoldung seit dem Basisjahr 1996, um so die "kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung" prüfen zu können.

Das ist doch schon einmal ein großer Fortschritt!!!

Bisher hat Swen immer behauptet, dass die Senats/Färber-Methode de facto zum gleichen Ergebnis kommt wie die "Zwei-Punkte-Methode". Auf einmal gibt es zwischen der Senats-Methode und der "Zwei-Punkte-Methode große Unterschiede. Ok...ich lass das mal so stehen...

Die Senats/Färber-Methode macht genau das, was Swen in d) und e) beschrieben hat bzw. was die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt. Die Methode ist damit sachgerecht (und nicht wie immer behauptet: evident sachwidrig)

Die "Zwei-Punkte-Methode" bezieht sich immer auf die Berechnung eines einzelnen Indexwertes. Nicht mehr und nicht weniger. Das ist eine mathematische Gesetzmäßigkeit.

Gegenstand der Fortschreibungsprüfung war laut Beschluss (RN 122) die Entwicklung der Besoldung in den Jahren 2008 bis 2020. Der Besoldungsindex ist auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts von Prof. Dr. Färber erstellt worden und erfasst die Besoldungsgruppen von A 4 bis A 16 für den Zeitraum 1996 bis 2020. Wenn man sich aber die folgenden Randnummern (ab RN 122)anschaut, ist aber zu erkennen, dass sich das Gericht offensichtlich nur mit den Zahlen ab 2008 beschäftigt hat. Zu den Jahren 1997 bis 2007 hat das Gericht keine Aussage getroffen und augenscheinlich auch nicht in die Bewertung mit einfließen lassen.

Diesen wichtigen Punkt hast du ausgelassen.

Die Senats/Färber-Methode ist jedenfalls sachgerecht. Dies wurde ja von dir zuletzt auch nicht mehr bestritten. Jetzt geht es "nur" noch um die "Zwei-Punkte-Methode".

Ryan

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:54Diese Prüfung "der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg" ist im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode, die nur das Basisjahr und das zur Prüfung gestellte Besoldungsjahr betrachtet, untersagt, da sie nicht hinreichend Aussagen zulässt, ob tatsächlich eine hinreichend sachgerechte und also kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung stattgefunden habe.
Swen,

wenn Du die Jahresbesoldungen verschiedener Jahre ins Verhältnis zur Jahresbesoldung eines gemeinsamen Basisjahres setzt (in Deinen Worten "Zwei-Punkt-Methode"), dann sind mit den Ergebnissen auch Aussagen über die Verhältnisse aller Jahresbesoldungen zueinander möglich. Das wird durch den Index der Jahresgesamtbesoldungen abgebildet.

Natürlich sagen zwei Punkte nur etwas darüber aus, was insgesamt zwischen den Punkten liegt. Da aber alle Jahre mittels "Zwei-Punkt-Methode" betrachtet werden, hast Du am Ende auch das vollständige Bild der Entwicklung auf Jahresebene. Du kannst damit jeden beliebigen Zeitraum innerhalb des Gesamtzeitraums betrachten (1, 2, 3, x Jahre).

Beispiel:

A, B, C jeweils mit "Zwei-Punkt-Methode" ermittelt:

A = Besoldung 2015 / Besoldung 1996
B = Besoldung 2020 / Besoldung 1996
C = Besoldung 2021 / Besoldung 1996

Wenn Du jetzt B durch A teilst erhältst Du die Entwicklung im Zeitraum von 2015 bis 2020, teilst Du C durch B erhältst Du die Entwicklung von 2021 auf 2020.


Achtung: Funktioniert nicht beim Schwan-Index!



Maximus

Zitat von: Ryan in Heute um 17:51Swen,

wenn Du die Jahresbesoldungen verschiedener Jahre ins Verhältnis zur Jahresbesoldung eines gemeinsamen Basisjahres setzt (in Deinen Worten "Zwei-Punkt-Methode"), dann sind mit den Ergebnissen auch Aussagen über die Verhältnisse aller Jahresbesoldungen zueinander möglich. Das wird durch den Index der Jahresgesamtbesoldungen abgebildet.

Natürlich sagen zwei Punkte nur etwas darüber aus, was insgesamt zwischen den Punkten liegt. Da aber alle Jahre mittels "Zwei-Punkt-Methode" betrachtet werden, hast Du am Ende auch das vollständige Bild der Entwicklung auf Jahresebene. Du kannst damit jeden beliebigen Zeitraum innerhalb des Gesamtzeitraums betrachten (1, 2, 3, x Jahre).

Beispiel:

A, B, C jeweils mit "Zwei-Punkt-Methode" ermittelt:

A = Besoldung 2015 / Besoldung 1996
B = Besoldung 2020 / Besoldung 1996
C = Besoldung 2021 / Besoldung 1996

Wenn Du jetzt B durch A teilst erhältst Du die Entwicklung im Zeitraum von 2015 bis 2020, teilst Du C durch B erhältst Du die Entwicklung von 2021 auf 2020.


Achtung: Funktioniert nicht beim Schwan-Index!




Genau, deshalb sage ich ja immer, dass der Schwan-Index gar kein richtiger Index ist.

Karlsruhe verlangt aber ausdrücklich, dass ein Index zu bilden ist. Die Entwicklung der Besoldung soll anhand eines Indexes abgebildet werden und nicht anhand eines einzelnen Indexwertes. Diesen Unterschied will Swen anscheinend nicht akzeptieren.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 17:14Die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik liefert exakt das von dir Beschriebene:

Sie führt für jedes Besoldungsjahr seit dem Basisjahr 1996 gesondert eine "Spitzausrechnung" durch und ermittelt im Anschluss die jeweiligen Besoldungsindex-Werte des entsprechenden Besoldungsjahres. In meinem letzten Beitrag habe ich dir beispielhaft (!) aufgezeigt, dass das konkrete Ergebnis für das Jahr 2020 und die Besoldungsgruppe A16 nahezu identisch mit dem Ergebnis aus deinen genannten Randnummern des BVerfG-Beschlusses ist..

Was etwas "liefert" oder "nicht liefert", ist im Rahmen der Rechtsprechung zu klären. Das Bundesverfassungsgericht stellt - wie gezeigt - eindeutig klar, dass eine Zwei-Punkte-Methode nicht anzuwenden ist. Denn hätte der Senat sie anwenden wollen, hätte er sie angewendet, sodass sich das in der Rn. 123 f. gezeigt hätte, nämlich darin, dass zwischen 1997 und 2007 keine Bemessungen nötig gewesen wären.

Dass entsprechende Bemessungen aber notwendig sind, um die "kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg" prüfen zu können, zeigt gleichfalls bspw. die Rn. 153, die erheblich über den Zeitraum der zu prüfenden Besoldungsjahre ab 2008 hinweg in die Vergangenheit hineinblickt, nämlich insbesondere den Zeitraum ab 2003 betrachtet (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html).

Welcher Zeitraum entsprechend entscheidungserheblich im Rahmen der zu gewährleistenden Kontinuität ist, kann man am Ende nur entscheiden, wenn man den gesamten Zeitraum ab dem Basisjahr in den Blick nimmt.

Denn wie hätte der Senat erkennen können, dass die Jahre ab 2003 im Rahmen der Abwägung von grundsätzlicher Bedeutung waren, wenn er nur den Zeitraum ab 2008 betrachtet hätte, der also im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methodik betrachtet worden wäre, wenn nur die zur Entscheidung stehenden Besoldungsjahre zu betrachten wären?

Ergo: Willst du weiterhin behaupten, eine Zwei-Punkte-Methodik sei sachgerecht, obgleich du das nicht an der Rechtsprechung des Senats erhärten könntest, vielmehr erkennen und anerkennen musst, dass der Senat eindeutig begründet, wieso für jedes Besoldungsjahr ab 1996 eine "Spitzausrechnung" durchzuführen ist und sie dann auch entsprechend so vollzieht?

Also: Willst du weiterhin behaupten, eine Zwei-Punkte-Methodik sei im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sachgerecht? Dann musst du das konkret aus den Maßstäben heraus begründen und insbesondere begründen, wieso der Senat sie nicht vollzieht, obgleich ihm das problemlos möglich gewesen wäre, wenn er das gewollt hätte.

Wer die Zwei-Punkte-Methode anwenden will, hat sie zu begründen, und zwar nicht anhand von Berechnungen, die er oder sie anstellt, sondern im Rahmen der Rechtsprechung, die vorliegt.

Also, zusammengefasst: (a) Ist eine Zwei-Punkte-Methodik im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sachlich gerechtfertigt oder nicht? (b) Ist es der Zweck der "Spitzausrechnung", im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methodik vollzogen zu werden?

Für eine Antwort auf diese beiden Fragen im Rahmen der Rechtsprechung des Senats wäre ich weiterhin verbunden.

BVerfGBeliever

@Swen, die von dir zitierte Rn. 123 des BVerfG-Beschlusses enthält eine Tabelle mit 150 Indexwerten. Die Rn. 124 enthält 175 weitere Werte.

Jeder einzelne (!) dieser 325 Indexwerte lässt sich völlig problemlos und sachgerecht mit Hilfe der von dir so bezeichneten Zwei-Punkte-Methodik bestimmen. Interessiert man sich beispielsweise für den Indexwert der Besoldungsgruppe A9 im von dir gerade genannten Jahr 2003, dann dividiert man einfach die tatsächliche A9-Jahresgesamtbesoldung des Jahres 2003 durch die des Jahres 1996. Alternativ kann man auch zwischen anderen Jahren rechnen, so wie es Ryan dir vorhin erklärt hat. Darüber hinaus habe ich dir in meinem vorletzten Beitrag aufgezeigt, dass die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik in einem willkürlich aus allen 325 Tabellenfeldern ausgewählten Beispiel (Besoldungsgruppe A16 im Jahr 2020) zu einem mit dem BVerfG-Beschluss konsistenten Ergebnis kommt. Gleiches gilt gleichermaßen für alle anderen (!) 324 Felder der beiden Tabellen (zumindest methodisch; unterschiedliche Ausgangsdaten können natürlich zu unterschiedlichen Zahlwerten führen).

Somit nochmals als Antwort auf deine Frage: Ja, selbstverständlich ist die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik sachgerecht!

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 18:36@Swen, die von dir zitierte Rn. 123 des BVerfG-Beschlusses enthält eine Tabelle mit 150 Indexwerten. Die Rn. 124 enthält 175 weitere Werte.

Jeder einzelne (!) dieser 325 Indexwerte lässt sich völlig problemlos und sachgerecht mit Hilfe der von dir so bezeichneten Zwei-Punkte-Methodik bestimmen. Interessiert man sich beispielsweise für den Indexwert der Besoldungsgruppe A9 im von dir gerade genannten Jahr 2003, dann dividiert man einfach die tatsächliche A9-Jahresgesamtbesoldung des Jahres 2003 durch die des Jahres 1996. Alternativ kann man auch zwischen anderen Jahren rechnen, so wie es Ryan dir vorhin erklärt hat. Darüber hinaus habe ich dir in meinem vorletzten Beitrag aufgezeigt, dass die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik in einem willkürlich aus allen 325 Tabellenfeldern ausgewählten Beispiel (Besoldungsgruppe A16 im Jahr 2020) zu einem mit dem BVerfG-Beschluss konsistenten Ergebnis kommt. Gleiches gilt gleichermaßen für alle anderen (!) 324 Felder der beiden Tabellen (zumindest methodisch; unterschiedliche Ausgangsdaten können natürlich zu unterschiedlichen Zahlwerten führen).

Somit nochmals als Antwort auf deine Frage: Ja, selbstverständlich ist die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik sachgerecht!

Hat das Bundesverfassungsgericht also in den Rn. 123 f. jeweils das Basisjahr 1996 und dann das Basisjahr 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 ... usw. jeweils anhand des Besoldungsjahrs 1996 betrachtet? Dann läge eine Zwei-Punkte-Methodik vor.

Oder hat es das Besoldungsjahr 1997 anhand des Besoldungsjahrs 1996, das Besoldungsjahr 1998 anhand des Besoldungsjahrs 1997, das Besoldungsjahr 1999 anhand des Besoldungsjahr 1998 usw. betrachtet, dann läge keine Zwei-Punkte-Methodik vor.

Welchen der beiden Weg hat der Senat beschritten?

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 18:46Welchen der beiden Weg hat der Senat beschritten?
Da Frau Färber Volkswirtin ist, würde ich vermutlich auf Tor A tippen. Weil jedoch beide Wege zum exakt gleichen Ziel führen, ist die Antwort vollkommen irrelevant..

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 18:56Da Frau Färber Volkswirtin ist, würde ich vermutlich auf Tor A tippen. Weil jedoch beide Wege zum exakt gleichen Ziel führen, ist die Antwort vollkommen irrelevant..

Nun gut, dann sind wir wieder im Bereich von Glaubenssachen und die Rechtsprechung des Senats bleibt irrelevant.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 19:04Nun gut, dann sind wir wieder im Bereich von Glaubenssachen und die Rechtsprechung des Senats bleibt irrelevant.
"Glaubenssache"?? Beide von dir geschilderten Wege sind im Ergebnis absolut identisch.

Und exakt dieses Ergebnis beider Wege findet sich in den Rn. 123 und 124 des BVerfG-Beschlusses, also in der "Rechtsprechung des Senats".