Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Maximus

#915
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 18:46Hat das Bundesverfassungsgericht also in den Rn. 123 f. jeweils das Basisjahr 1996 und dann das Basisjahr 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 ... usw. jeweils anhand des Besoldungsjahrs 1996 betrachtet? Dann läge eine Zwei-Punkte-Methodik vor.

Oder hat es das Besoldungsjahr 1997 anhand des Besoldungsjahrs 1996, das Besoldungsjahr 1998 anhand des Besoldungsjahrs 1997, das Besoldungsjahr 1999 anhand des Besoldungsjahr 1998 usw. betrachtet, dann läge keine Zwei-Punkte-Methodik vor.

Welchen der beiden Weg hat der Senat beschritten?

Lasst euch nicht aufs Glatteis führen!!!

Laut RN 122 ist der Gegenstand der Fortschreibungsprüfung die Entwicklung der Besoldung in den Jahren 2008 bis 2020.

In den RN 122 bis RN 150 (Fortschreibungsprüfung/erste Prüfungsstufe) werden ausschließlich die Jahre 2008 bis 2020 betrachtet.

Erst in RN 153 - im Rahmen der wertenden Betrachtung (zweite Prüfungsstufe) - werden die Jahre 1997 bis 2007 betrachtet.

Die "Zwei-Punkt-Methode" zur Berechnung eines einzelnen Indexwertes im Rahmen der Fortschreibungsprüfung ist somit eindeutig nicht sachwidrig. 

Laut RN 97 muss der Gesetzgeber nicht "im vorauseilenden Gehorsam" eine wertende Betrachtung durchführen. Insofern muss das BMI auch nicht bereits bei der Erstellung eines Entwurfes eine wertende Betrachtung durchführen (BMI geht natürlich davon aus, dass kein Parameter erfüllt ist). Eine wertende Betrachtung ist ggf. erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens verpflichtend.

"Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht."