Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, Gestern um 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

SwenTanortsch

Hier nun das angekündigte Forum zur Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung" im Rahmen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Beamtenbesoldung Berlin (2 BvL 5/18 u.a.).

Dieses Forum führt die bis zum 6.6.2026 hier nachzulesende Debatte fort: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.new.html#quickreply_anchor

SwenTanortsch

Hier die erste Fortführung (fast hätte ich gesagt: Fortschreibung ...):

Zitat von: clarion in Gestern um 08:38Ich verstehe nicht, warum eine Besoldungserhöhung immer zum 1.1. erfolgen müsste, und wenn sie später, erfolgt, dieses einen Schaden auslöst??? Weder der Tariflohn noch die Verbraucherpreise steigen genau zum 1.1.



Sie muss nie zu einem bestimmten Datum im Jahr erfolgen, die Besoldung muss nur kontinuierlich an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard angepasst werden, was der Gestaltungsverantwortung des Besoldungsgesetzgebers unterliegt und im Rahmen einer Fortschreibungsprüfung zu prüfen und ggf. im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens qua Prüfung zu kontrollieren ist.

Der Besoldungsgesetzgeber ist gänzlich frei, die kontinuierliche Anpassung der Besoldung so zu vollziehen, wie ihm das passt, solange das im Rahmen des Alimentationsprinzips und auch darüber hinaus der Werteordnung des Grundgesetzes geschieht. Im Rahmen der ihm gegebenen Einschätzungsprärogative ist der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen materieller Darlegungslast gehalten, die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen.

Leider kann ich Dich nicht davon freisprechen, wenn Du verstehen willst, was ich sage, es ggf. mehrfach zu lesen, um dann konkrete Fragen zum Verständnis zu stellen. Denn ansonsten wiederholte ich am Ende ggf. regelmäßig das, was ich hier sowie schon regelmäßig wiederhole. Und das stößt dann irgendwann nachvollziehbar auf Unverständnis.

@ BVerfGBeliever

Begründe Deine Auffassung einfach im Rahmen dessen, was ich in der Nacht geschrieben habe. Denn ansonsten entsteht das wiederkehrende Ping Pong an ausgetauschten Auffassungen, die nicht weiterführen.

@ Und an die Allgemeinheit

Ist das nicht klar, was ich in der Nacht formuliert habe? Das, was ich geschrieben habe, ist im Kontext dieser Klarstellung zu lesen (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 48; Hervorhebungen durch mich):

"Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und Richtern sowie ihren Familien lebenslang – also unter Einschluss der Altersversorgung – einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Amtsangemessen ist der Unterhalt nur, wenn er nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bemessen ist. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt".

Sofern der Besoldungsgesetzgeber im Sinne des Haushaltsgesetzgebers - beides ist er in Personalunion - Besoldungsanpassungen vornimmt, hat er als Gesetzgeber im Regelfall immer - nicht nur im Besoldungsrecht - verantwortungsvoll mit den Haushaltsmitteln umzugehen, die der Steuerzahler aufgebracht hat. So verstanden sind dem Besoldungsgesetzgeber gleichfalls auch unterjährige Besoldungsanpassungen gestattet, mit denen er auf der einen Seite im Besoldungsjahr Haushaltsmittel einspart, die dem Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsjahr für andere Aufgaben mehr zur Verfügung stehen, um auf der anderen Seite mit der unterjährigen Besoldungsanpassung effektiv die dem Beamten im Laufe eines Haushaltsjahrs zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel geringer auszugestalten.

All das ist dem Besoldungsgesetzgeber gestattet. Er hat aber im Rahmen der Einschätzungsprärogative hinreichend sachliche Prognosen zu erstellen, dass trotz der unterjährigen Besoldungsanpassung in jedem Besoldungsjahr eine hinreichende und also kontinuierliche Anpassung der Besoldung im Rahmen ihrer Fortschreibung gewährleistet wird, der Beamte also amtsangemessen besoldet wird. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss also die Methodik zur verpflichtend vorzunehmenden "Spitzausrechnung" sowohl effektiv bemessen (können), ob die "Wohlstandsverluste" (PolareuD), die durch jede unterjährige Besoldungsanpassung zwangsläufig gegeben sind, sich tatsächlich noch sachlich rechtfertigen können - er hat also im Rahmen der Fortschreibungsprüfung eine Art "Schadenberechnung" (Andreas) durchzuführen, um auszuschließen, dass die Beamtenschaft und damit jede einzelne Beamtengruppe nicht mehr amtsangemessen besoldet werden -, also in ihrem Rahmen zu prüfen, ob die kontinuierliche Anpassung der Besoldung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und den allgemeinen Lebensstandard tatsächlich gewährleistet ist, als auch die so vorgenommenen Einsparungen zugunsten des Haushalts und zulasten der Beamtenschaft und damit ggf. auch gegen ein tragendes Element des Rechtstaats (Rn. 51) spätestens für den verfassungsrechtlichen (Ausnahme-)Fall sachlich zu rechtfertigen, in welchem er die Besoldung nicht kontinuierlich an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und den allgemeinen Lebensstandard anpasst, also dann eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz bringt.

Diese Abwägung zwischen Haushalts- und Gemeinwohlinteressen kann ihm im letztgenannten Fall nicht erspart bleiben. Auch deshalb muss die Besoldung nicht nur kontinuierlich fortgeschrieben, sondern für jedes Besoldungsjahr in einer Fortschreibungsprüfung geprüft werden, da anders die notwendigerweise zu vollziehende Abwägung nicht hinreichend vollzogen werden kann.

Diesen Rahmen muss man sich vergegenwärtigen. Deswegen kann man auch nicht ausklammern, was der Senat hier - anders als in den bisherigen Judikaten - als Teil seines Rechtsprechungswandels ab den Rn. 105 ausführt.

Der langen Rede kurzer Sinn: Auch wegen der hier und in der Nacht dargestellten Zusammenhänge bedarf es einer sachgerechten "Spitzausrechnung" zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung. Weder eine "Zwei-Punkt-Prüfung" von Basis und zu betrachtendem Jahr noch die de facto auf eine solche "Zwei-Punkt-Prüfung" herauslaufende Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ermöglichen eine sachgerechte Prüfung. Denn wie Andreas gestern richtig festgestellt hat:

Zitat von: AndreasS in 05.06.2026 22:35Da das Besoldungsjahr am 01.01. dJ beginnt und nicht am 01.08. dJ, müsste die Erhöhung im Folgejahr zum 01.01. erfolgen und nicht zum 01.08. dFJ. Auf das Besoldungsjahr (=Kalenderjahr) gesehen, betrug die Erhöhung jeweils nur 1,25 %, weil im laufenden Besoldungsjahr wie auch im folgenden Besoldungsjahr nur für 5 Monate eine Erhöhung meiner Bezüge erfolgte und nicht für 12.

Für mich ist die Schwan Methode eine Art "Schadensberechnung" entgangener Bezüge im Kalenderjahr (=Haushaltsjahr).

Denn die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst eine zum Januar eines Besoldungsjahres um 3 % angehobene Besoldung, die, wenn sie regelmäßig zum August unterjährig erfolgt, mit weiterhin 3 % - darauf weist BVerfGBeliever regelmäßig zurecht hin, indem er sagt, dass die Besoldung im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit auch in jenen Fällen um 3 % angehoben worden sei-, während die Besoldung so tatsächlich effektiv nur um 1,25 %P angehoben wird, sodass tatsächlich eine im Besoldungsjahr um 1,75 %P eingesparte Besoldung zugunsten des Haushalts im Haushaltsjahr erfolgt. In diesem Sinne ist es zu verstehen, dass dann - wenn die dreiprozentige Anhebung der Besoldung zum Januar regelmäßig im Besoldungsjahr zu Mehrkosten von 100 Mio. € im Haushaltsjahr führen würden - tatsächlich nur 41,67 Mio. € wirksam werden. Wirksam sind diese 41,67 Mio. €, weil die eingesparten 58,33 Mio. € im Haushaltsjahr für andere Aufgaben eingesetzt werden können. Dieser anderweitige Einsatz von Haushaltsmittel erwirkt dort, wo sie eingesetzt werden, eine Wirkung. Diese betreffenden Haushaltsmittel in Höhe von 58,33 Mio. € sind folglich wirksam nicht zur Besoldungsanpassung in jedem betreffenden Besoldungs- und Haushaltsjahr eingesetzt worden.

@ Maximus

Wird es jetzt klarer, was ich sage? Die effektiv geringere Besoldungsanpassung mitsamt geringeren finanziellen Mitteln, die den Beamten als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen als generelle Tatsachen im Besoldungsjahr zur Verfügung stehen, führen zwangsläufig zu ggf. erheblichen Haushaltseinsparungen im Haushaltsjahr.

Wenn aber die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit eine als Folge der unterjährigen Anpassung der Besoldung regelmäßig Besoldungsjahr für Besoldungsjahr effektiv um 1,25 % angehobene Besoldung als eine Anhebung von 3 % bemisst, dann führt das nicht nur dazu, dass in der Parameterbetrachtung regelmäßig geringere Parameterwerte betrachtet werden, sondern ebenso, dass keine sachgerechten Prognosen im Rahmen der Einschätzungsprärogative über die mit der unterjährigen Besoldungsanpassung einzusparenden Haushaltsmittel erstellt werden können.

@ PolareuD

Genauso ist es.

Verwalter

Zur Thematik der sachgerechten Spitzenausrechnung muss sicherlich auch thematisiert werden, ob Vergleichsindices nach derselben Methodik berechnet werden müssen, da man Äpfel nicht mit Birnen vergleichen kann.

Eine so ganz isolierte Betrachtung erscheint mir nicht als zielführend. Klar ist, das die unterjährigen Anpassungen irgendwie als Schaden dargestellt werden müssen. Da hat die BVerfG-Methode ihre Schwächen.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

PolareuD

Es werden aktuell Äpfel mit Birnen verglichen, da mit der Methode des Berliner VG so getan wird also ob eine unterjährige Besoldungsanpassung jeweils zum 1.1. vollzogen wird, in dem betreffenden Jahr.

Für den NLI und VPI wird grundsätzlich der Betrachtungszeitraum 1.1.-31.12. herangezogen.

Mit der Schwan Methodik soll eher etwas gerade gezogen, was sich vorher nicht sachgerecht vergleichen lies.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Verwalter

#4
Zitat von: PolareuD in Gestern um 13:03Es werden aktuell Äpfel mit Birnen verglichen, da mit der Methode des Berliner VG so getan wird also ob eine unterjährige Besoldungsanpassung jeweils zum 1.1. vollzogen wird, in dem betreffenden Jahr.

Für den NLI und VPI wird grundsätzlich der Betrachtungszeitraum 1.1.-31.12. herangezogen.

Mit der Schwan Methodik soll eher etwas gerade gezogen, was sich vorher nicht sachgerecht vergleichen lies.

Und der Tariflohnindex? Wie sieht der aus, wenn er nach der Schwan-Methode berechnet wird?
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 10:28@ BVerfGBeliever

Begründe Deine Auffassung einfach im Rahmen dessen, was ich in der Nacht geschrieben habe. Denn ansonsten entsteht das wiederkehrende Ping Pong an ausgetauschten Auffassungen, die nicht weiterführen.
Wie gewünscht anknüpfend an deinen Beitrag von heute Nacht:

Punkt eins: Eine Besoldungserhöhung um 3% ist immer eine Besoldungserhöhung um 3%. Klingt trivial, ist es aber augenscheinlich nicht. Konkret: Bei einer Erhöhung um 3% bekommt ein Beamter ab dem Tag der Erhöhung jeden Monat und bis in alle Ewigkeit 3% mehr als vorher. Noch konkreter: Lag seine Besoldung bislang bei monatlich 5.000 €, so bekommt er ab dem Tag der Erhöhung jeden Monat dauerhaft zusätzliche 150 €. Diese 150 € sind und bleiben echtes Geld (also kein "statistischer Effekt", etc.), das ihm vollumfänglich zur Deckung seines Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Gleiches gilt für den Haushaltsgesetzgeber: Wenn ihn die dreiprozentige Anhebung auf Jahresbasis 100 Mio € kostet (wie von dir angenommen), dann bedeutet dies, dass er sich ab dem Tag der Erhöhung jeden Monat und bis in alle Ewigkeit zusätzlichen Kosten in Höhe von 8,33 Mio € gegenübersieht. Auch dies ist echtes Geld, das er tatsächlich aufbringen muss und keinesfalls in irgendeiner Form einsparen kann.

So weit, so (hoffentlich) klar. Aber wir sind ja nicht im luftleeren Raum. Vieles im Leben ist strikt kalenderjahresbasiert, beispielsweise die Steuererklärung (Memo an mich selbst: Muss ich machen, wenn ich zurück aus dem Urlaub bin). Gleiches gilt für den Parametervergleich im Rahmen der Fortschreibungsprüfung. Was also gilt konkret, wenn eine Besoldungserhöhung unterjährig erfolgt?

Angenommen, im Vorjahr gab es keine unterjährigen Änderungen, während es in diesem Jahr eine Erhöhung um 3% zum 1. August gibt. Was heißt das für unseren Beamten mit seiner bisherigen Besoldung von 5.000 €? Er bekommt von August bis Dezember fünf Mal zusätzlich 150 €, also insgesamt 750 € mehr als im Vorjahr. Statt 60.000 € wie im letzten Jahr bekommt er also dieses Jahr 60.750 € bzw. 1,25% mehr als im letzten Jahr. Mit anderen Worten: Von der 3%-Erhöhung sind in diesem Jahr erst mal nur 1,25% "wirksam" geworden. Außerdem bekommt er im nächsten Jahr von Januar bis Juli ebenfalls 150 € mehr als im jeweiligen Vorjahresmonat, also zusätzliche 1.050 €. Mit anderen Worten: Die restlichen 1,75% der diesjährigen 3%-Erhöhung werden erst im nächsten Jahr "wirksam". Wenn es dann im nächsten Jahr wiederum eine Erhöhung um 3% zum 1. August gibt, kommen von August bis Dezember jeweils noch mal zusätzlich 154,50 € (150 € * 1,03) oben drauf, so dass er nächstes Jahr insgesamt 62.572,50 € bekommt (von Januar bis Juli jeweils 5.150 €, von August bis Dezember jeweils 5.304,50 €). Mit anderen Worten: Die real gewährte Jahresgesamtbesoldung ist im nächsten Jahr um exakt drei Prozent höher als in diesem Jahr (62.572,50 € <-> 60.750 €).

Gleiches gilt für den Haushaltsgesetzgeber: Letztes Jahr musste er 3.333,33 Mio € (100 Mio € / 0,03), also monatlich 277,78 Mio €, für die Besoldung ausgeben. Von den 100 Mio € Jahreszusatzkosten für die 3%-Erhöhung werden in diesem Jahr erst mal nur 41,67 Mio € "wirksam", so dass seine Gesamtkosten in diesem Jahr bei 3.375,00 Mio € liegen. Die restlichen 58,33 Mio € der diesjährigen 3%-Erhöhung muss er dann von Januar bis Juli des nächsten Jahres zusätzlich zahlen. Außerdem kommen ab August des nächsten Jahres nochmal zusätzlich monatlich 8,58 Mio € (8,33 Mio € * 1,03) oben drauf, so dass er nächstes Jahr insgesamt 3.476,22 Mio € zahlen muss (von Januar bis Juli jeweils 286,11 Mio €, von August bis Dezember jeweils 294,69 Mio €). Mit anderen Worten: Die real anfallenden Kosten für den Haushaltsgesetzgeber sind im nächsten Jahr um exakt drei Prozent höher als in diesem Jahr (3.476,22 Mio € <-> 3.375,00 Mio €).

Damit sollte (hoffentlich) der prinzipielle Konstruktionsfehler der ZBR-Schwan-Methodik hinreichend deutlich geworden sein..

clarion

#6
Hallo Swen,

Nach den Lesen Deiner extrem langen Postings bin ich regelmäßig verwirrter als vorher und frage mich, was will der gute Mann mir überhaupt sagen. Ich denke schon, dass es möglich sein sollte, komplizierte Dinge allgemein verständlich zu erklären.

Löhne auch die in der PW folgen der Inflation zeitversetzt. Und auch die Inflation steigt im Jahr nicht gleichmäßig. Wenn es irgendeinem Despoten einfällt, Krieg zu führen, oder es Naturkatastrophen oder Pandemien gibt, dann springen die Preise steil nach oben und gehen meistens auch wieder runter. Du meintest die Besoldungsgesetzgeber müssen das ahnen und uns im Vorfeld die Besoldung gewähren, damit wir im Fall des Falles genug Geld für ein aA Leben haben?

PolareuD

@ BVerfGBeliever

Das bezweifelt auch keiner, es geht aber nicht um den Zeitraum z.B. 1.8.25 -31.7.26 sondern um den Zeitraum 1.1.25-31.12.25.

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

#8
Zitat von: Verwalter in Gestern um 12:33Zur Thematik der sachgerechten Spitzenausrechnung muss sicherlich auch thematisiert werden, ob Vergleichsindices nach derselben Methodik berechnet werden müssen, da man Äpfel nicht mit Birnen vergleichen kann.

Eine so ganz isolierte Betrachtung erscheint mir nicht als zielführend. Klar ist, das die unterjährigen Anpassungen irgendwie als Schaden dargestellt werden müssen. Da hat die BVerfG-Methode ihre Schwächen.

Sobald man eine verpflichtende "Spitzausrechnung" verlangt - genauso, wenn man keine verlangt -, sind im Rahmen der Bildung quantitativer Parameter - sie basieren, darauf weist der Senat mit einem empfehlenswerten Literaturverweis hin (Rn. 98), darauf, dass komplexe generelle Tatsachen auf einen Zahlenwert reduziert werden - zwangsläufig immer Reduktionen zu erwarten, die darüber hinaus im Rahmen der wertenden Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe  mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien - mit qualitativen Kriterien - zusammenzuführen sind (auch diese Klarstellung ist so nun im aktuellen Judikat weiterhin explizit vorgenommen worden); entsprechend gilt Dein Einwand ausnahmslos in jedem Fall und muss in der Konkretisierung einer Methode im Blick behalten werden, nämlich in dem Moment, wo man eine Methode zu plausibilisieren beginnt (dabei darf nicht vergessen werden, dass es eine entsprechende Plausibilisierung der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit weiterhin nicht einmal ansatzweise gibt).

Denn die erste Prüfungsstufe reduziert komplexe messbare Informationen im Zuge ihrer Quantifizierung jeweils auf eine als Parameter ablesbare Zahl, operationalisiert so folglich das Prüfverfahren, um dann mit den weiteren Kriterien der zweite Prüfungsstufe, die Informationen qualitativ aufbereitet, indem jene Informationen nicht in Zahlen ausgedrückt werden müssen, zusammengeführt zu werden, sodass die wertende Betrachtung mit beiden Formen der Kriterienbildung weiterhin als Abwägung vollzogen werden kann (Petersen/Chatziathanasiou, AöR 2019, S. 501, 504 f., vgl. zum Verweis BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 –, Rn. 98). Hier könnte nun noch eine erschöpfendere Auseinandersetzung mit dem vom Bundesverfassungsgericht neu ausgestalteten Zusammenhang von Abwägung und (Be-)Wertung erfolgen, die ich aber sein lasse, weil das die Angelegenheit ebenfalls eher nicht einfacher machte. Dabei bleibt auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass es hier um Verfassungsrechtsprechung geht, die auf tatsächlichen Verhältnissen basiert, diese aber nie vollständig abbilden kann. Diesen letzten Satz müsste man an sich fett hervorheben, da ohne ihn Verfassungsrechtsprechung regelmäßig nicht verstanden werden kann.

Nimmt man keine "Spitzausrechnung" vor, betrachtet also wie bislang unterjährige Besoldungsanpassungen wie fiktiv als wie zum Jahresbeginn erfolgt, sieht das das Bundesverfassungsgericht nun als nicht mehr hinreichend präzise an (vgl. die Rn. 79), um zugleich - wie regelmäßig wiederholt werden muss - an derselben Stelle den Zweck einer sachgerechten "Spitzausrechnung" auszuführen, nämlich Versuche zu verhindern, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen. Eine "Spitzausrechnung", die ungeeignet ist, diese Umgehung im Rahmen des nun gewandelten "Pflichtenhefts" erheblich zu erschweren, würde bedeuten, dass mit ihrer Anwendung die an derselben Stelle angeführte Verfassungskrise sich ggf. ungebrochen fortsetzen würde (ein Prozess, der sich derzeit in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren offensichtlich anzubahnen scheint, um es so auszudrücken).

Nimmt man eine "Spitzausrechnung" vor, ist das - wie schon ausgeführt - in jedem Fall hinsichtlich des ersten Parameters unschädlich, da der Tariflohnindex ebenfalls als generelle Tatsache mit derselben Methodik gebildet werden kann.

Weder der Nominallohnindex noch der Verbraucherpreisindex als weitere generelle Tatsache, die als quantitative Werte ebenfalls in der Vermittlung mit dem "spitz" bemessenen Besoldungsindex komplexe messbare Informationen im Zuge ihrer Quantifizierung jeweils auf eine als Parameter ablesbare Zahl reduzieren, kennen eine "Spitzausrechnung", kommen aber darüber hinaus auch ansonsten auf einer ganz anderen Basis zustande, da sie im Nominallohnindex nicht unterschiedliche Einkommenssegmente in den Blick nehmen - das tut aber die zweite Parameterprüfung, da der allgemeine Nominallohnindex für jede der zweifellos unterschiedliche Einkommenshöhen umfassenden jeweiligen Besoldungsgruppen von A 3/A 7 über A 16 sowie die B-, R-, C- und W-Besoldung herangezogen wird -, und auch nicht in dieser Typisierung wie in der Besoldungsbemessung als Grundlage der Berechnung des Besoldungsindex nur die Lohnkomponenten heranzieht, die jedem Lohnempfänger gewährt werden. Die Verbraucherpreisentwicklung wiederum betrachtet allein schon als diese keine explizite Einkommensentwicklung, wie das zweifellos der Besoldungs-, Tariflohn- und Nominallohnindex, tut, sondern mit der Preisbetrachtung ein gänzlich anderes generelles Tatsachengebiet mit einer noch einmal durchaus unterschiedlichen Methodik, auf deren Grundlage am Ende komplexe messbare Informationen im Zuge ihrer Quantifizierung jeweils auf eine als Parameter ablesbare Zahl reduziert werden.

Der langen Rede kurzer Sinn: Vergleichbarkeit kann als Maßstab der Vergleichsentwicklungen nicht Gleichheit verlangen, da sie hinsichtlich genereller Tatsachen regelmäßig nicht hergestellt werden kann. Preise sind keine Einkommen, Einkommen können differenziert werden, basieren aber in der Differenzierung zwangsläufig immer auf anderen Grundlagen, das nur umso mehr, wenn öffentlich-rechtliche Regelungskontexte mit privatwirtschaftlichen vermischt (nämlich in der Betrachtung der Nominallohnentwicklung) und zugleich miteinander verglichen werden.

Der Besoldungsindex ist "spitz" zu bemessen - und zwar sachgerecht "spitz" zu bemessen -; "spitz" bemessene Nominallohn- und Verbraucherpreisindices gibt es nicht, weil sie von den deutschen Statistikämter nicht bemessen werden und methodisch in beiden Fällen auch kaum bemessen werden könnten. Damit muss man leben und das kann man - falls notwendig - im Rahmen der wertenden Betrachtung reflektieren. Sobald man eine "Spitzausrechnung" vornimmt und auch wenn man keine vornimmt, bleiben Unklarheiten - genau deshalb sind die Parameter der ersten Prüfungsstufe auch weiterhin weder dazu bestimmt noch geeignet, um mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Sie bleiben "nur" indizielle Parameter, die eine Vermutungswirkung unterstützen und ermöglichen sollen.

@ BVerfGBeliever

Und weiterhin drehen wir uns im Kreis. Wenn eine zum Januar um 3 % angehobene Besoldung zu Mehrkosten von 100 Mio. € im Besoldungsjahr führt, weil sie - die Anhebung - zwölf Mal identisch gewährt wird, dann führt eine entsprechende Anhebung der Besoldung zum August zu erhöhten Personalausgaben von nur 5/12 von 100 Mio. €, also 41,67 Mio. €. Diese Anhebung ist also mit Personalkosteneinsparungen verbunden, die dem Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsjahr mehr zur Verfügung stehen und im Beispiel 58,33 Mio. € betragen. Dieser Sachverhalt ist einer jener ökonomischen Makrosachverhalte, der als generelle Tatsache für eine Vielzahl von Einzelfällen relevant ist.

Diese Haushaltseinsparung erfolgt zugunsten des Haushalts und zulasten einzelner Beamtengruppen oder sogar der Beamtenschaft insgesamt und damit ggf. womöglich sogar vorrangig (vgl. die Rn. 51) zulasten des Allgemeinwohls und gegen ein tragendes Element des Rechtsstaats (vgl. ebenfalls die Rn. 51). Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung sieht sich der Besoldungsgesetzgeber - wie gezeigt - veranlasst, zu prüfen, ob ihm diese Personalkosteneinsparung im Besoldungsjahr gestattet ist oder nicht, um insbesondere nicht aus Haushaltsinteressen gegen das Allgemeinwohlinteresse zu handeln.

@ clarion

Das, was Du im ersten Absatz schreibst, kann ich verstehen, da die Sachlage eben komplex ist. Darüber hinaus lässt sich hinsichtlich des letzten Absatzes das Folgende sagen:

Die Besoldungsgesetzgeber sind im Rahmen der Einschätzungsprärogative - dem Einschätzungsvorrang, der ihnen vom Bundesverfassungsgericht zuerkannt wird - veranlasst, diese Einschätzungen hinreichend zu begründen und also als generelle Tatsachen  in den Blick zu nehmen. Dabei sehen sie sich nicht erst seit heute nicht minder veranlasst, in der Gesetzesbegründung die absehbaren Kosten, die mit Besoldungserhöhungen in den Blick genommen werden, zu beziffern. Diese bezifferten Beträge findest Du seit langer Zeit regelmäßig in den Gesetzesbegründungen, also den entsprechenden Drucksachen: die Besoldungsgesetzgeber sehen sich veranlasst, diese Kosten im Vorfeld zu erheben. Was Du also als eine "Ahnung" formulierst, ist weithin seit je die Pflicht, und zwar nicht als "Ahnung", sondern als sachlich belastbare Prognose, die also Teil der Gesetzesbegründung ist. Mit mir hat das alles nix zu tun. Ich bin nur wie meistens der Überbringer schlechter Nachrichten (auch Postboten waren mal Beamte).

Entsprechend sollte es ihnen - den Besoldungsgesetzgebern - nicht schwer fallen, ebenfalls die Personalkosteneinsparungen zu beziffern, die insbesondere auch aus unterjährigen Besoldungsanpassungen - aber bspw. auch aus Sockelbeträgen, die ja nach oben hin eine immer geringere prozentuale Anhebung der Besoldung beinhalten und damit ebenfalls de facto Personalkosten im Besoldungsjahr zugunsten des Haushaltsgesetzgebers im Haushaltsjahr beinhalten - zu beziffern.

Das Bundesverfassungsgericht zeigt nun - darauf weise ich hin, das ist ja nicht meine Idee - dass sich die materielle Darlegungslast auch auf den Prozess der Abwägung des Einsatzes von Personalkosten bezieht. Anders kann man bspw. die folgende Feststellung nicht interpretieren (s. die kursiven Hervorhebungen):

"Das in Art. 110 GG geregelte parlamentarische Budgetrecht gehört zu den – historisch wie aktuell – zentralen Funktionen von Parlamenten: Die Hoheit über den Haushalt ist der Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen über den Zusammenhang von wirtschaftlichen Belastungen und staatlich gewährten Vergünstigungen. Deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt – einschließlich des Maßes der Verschuldung – als politische Generaldebatte verstanden (vgl. BVerfGE 123, 267 <361>; 129, 124 <178, 181>; 154, 17 <87 Rn. 104> – PSPP-Programm der EZB; Kube, AöR 137 <2012>, S. 205 <206>). Nichts anderes gilt in Zeiten ,,knapper Kassen", die eine Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung nach Art, Zeit und Umfang unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse notwendig machen. In öffentlicher Debatte die für die Lösung der Verteilungskonflikte maßgebliche Priorisierung festzulegen und deren Anpassung an die wechselnden Bedürfnisse des Gemeinwesens vorzunehmen, ist zentraler Bestandteil der politischen Gestaltungsmacht des Parlaments".

Ich stelle keine Privatmeinungen dar. Denn täte ich das, würde ich Dich nicht verwirren, da ich über ein eher nur schlichtes Gemüt verfüge.

Ergo: Beschwere Dich nicht bei mir, dass das Verfassungsrecht komplex ist, sondern bei der Verfassung oder dem Bundesverfassungsgericht.

Und wenn Du Dich nicht zukünftig wiederkehrend bei dem Besoldungsgesetzgeber Deines Vertrauens beschweren willst, solltest Du dem Bundesverfassungsgericht im dem, was ich schreibe, ggf. zustimmen, denn das bedingte, dass Du nicht weiterhin gezwungen wärest, Deine zur Deckung des täglichen Bedarf gewährte Besoldung nachträglich einzufordern, sondern sie fristgerecht im Rahmen einer amtsangemessenen Besoldung von ihm zu erhalten.

Der Berliner Staatssekretär Schyrocki hat gerade das Ergebnis weiterhin nicht transparent gemachter Berechnungen mit 700 bis 800 Mio. € an Nachzahlungen angestellt (auch das ist ihm also offensichtlich möglich); das Bundesverfassungsgericht möchte - es ist ein freundliches Gericht - den Dienstherrn zukünftig solche Mühen ersparen, indem es ihnen die Pflicht zur kontinuierlichen Anpassung der Besoldung vor Augen führt und ihnen eine Fortschreibungsprüfung auferlegt, damit sie später nicht diese große Mehrarbeit erfüllen müssen, über die sich der StS so bitterlich beklagt hat. Wie einfach hätte er es heute doch, wenn das Land spätestens seit 2008 regelmäßig so gehandelt hätte, wie es das Bundesverfassungsgericht von ihm verlangt und was ich in Konkretisierungen überführe.

Ok, der Spaß wäre dann dem Land offensichtlich etwas teurer zu stehen gekommen, als nun die paar € an Nachzahlungen an ausgewählte Beamten, die sich gegen die ihnen gewährte Besoldung zeitnahe und mit den statthaften Rechtsbehelfen zur Wehr gesetzt haben. Aber man kann ja als Land nicht alles haben - was man allerdings nicht nur in Berlin (Dein und mein Dienstherr lässt Dir durch diese meine Zeilen herzliche Grüße und einen großen Dank zukommen) hat, sind gewaltigen Personalkosteneinsparungen, deren Höhe dem Land seit Beginn der vorgenommenen Einsparungen bekannt waren und die das Bundesverfassungsgericht sowohl 2020 als auch aktuell in - für das Bundesverfassungsgericht - an Schärfe kaum zu überbietenden Worten als verfassungswidrig anprangert.

Diese scharfe Anprangerung - die wie gehabt im präzisen Deutsch des Bundesverfassungsgerichts formuliert werden und also in ihrer Schärfe übersetzt werden müssen - sollen zukünftig nicht mehr formuliert werden müssen. Das ist das Ziel des Hüters der Verfassung.

@ PolareuD

Genau darum geht es!

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:54@ BVerfGBeliever

Und weiterhin drehen wir uns im Kreis. Wenn eine zum Januar um 3 % angehobene Besoldung zu Mehrkosten von 100 Mio. € im Besoldungsjahr führt, weil sie - die Anhebung - zwölf Mal identisch gewährt wird, dann führt eine entsprechende Anhebung der Besoldung zum August zu erhöhten Personalausgaben von nur 5/12 von 100 Mio. €, also 41,67 Mio. €. Diese Anhebung ist also mit Personalkosteneinsparungen verbunden, die dem Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsjahr mehr zur Verfügung stehen und im Beispiel 58,33 Mio. € betragen. Dieser Sachverhalt ist einer jener ökonomischen Makrosachverhalte, der als generelle Tatsache für eine Vielzahl von Einzelfällen relevant ist.
Auch eine Anhebung zum August führt zu erhöhten Personalausgaben von 100 Mio € (in den ersten zwölf Monaten ab dem Tag der Erhöhung). Allerdings werden von diesen 100 Mio € nur 41,67 Mio € im aktuellen Haushaltsjahr "wirksam" (diesbezüglich liegst du völlig richtig), während die restlichen 58,33 Mio € erst im nächsten Haushaltsjahr "wirksam" werden (diesen Teil unterschlägst du hingegen). Oder bestreitest du, dass der Haushaltsgesetzgeber von Januar bis Juli des nächsten Jahres monatliche Mehrkosten in Höhe von 8,33 Mio € tragen muss (im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat)?

Rallyementation

Methodik der Jahressummenbildung - eine Spitze gegen andere Ausrechnungen.

Der Gesetzgeber hat ein jährliches Budgetrecht. Das Haushaltsjahr beginnt kalendergemäß im Januar. Im jährlichen Haushalt hat er vollumfänglich und fortlaufend die verfassungsgemäße Alimentation zu berücksichtigen. In den Besoldungsgesetzen hat er die verfassungsgemäße Alimentation in Gestaltungsfreiheit zu bestimmen. Die Gesetze haben keine durch den Haushalt begrenzte Summe, es sei denn eine gesamtgesellschaftliche Konsolidierung wird in weiteren Re- oder Deformpaketen wirkungsähnlich hinterlegt. Die Summen, die sich rechnerisch aus Personalplan und den Besoldungstabellen ergeben, haben sich im (bewirtschaftetem) Haushaltsplan wiederzufinden.

Die Auszahlungsstückelung, ob jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Auch müssen die Stückelungen nicht gemäß ihrer Stückelungsfrequenz nicht gleich groß sein. Entschieden wurde sich in den Besoldungsgesetzen überwiegend für eine monatlich gleichverteilte Stückelung. Ausnahmen sind z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,...
(Die Stückelung ist aus verschiedenen Gründen sinnvoll; unterjähriger Zu- bzw. Abgang von Beamten (Gerechtigkeitsempfinden), Liquiditätsengpässe wenn das Jahresgehalt als Ganzes im Voraus ausgezahlt wird und ggf. vom Beamten ebenso schnell verprasst wird.)
In Gestaltungsfreiheit der Gesetzgebung kann die Besoldung unterjährig auch mehrmals in völlig verschiedenen Periodenabgrenzungen, Stückelungen und Höhen bestimmt werden, um eine amtsangemessene Höhe zu erreichen, ohne sie in Übermaß zu überschreiten.

Rechenschaft ablegen muss der Gesetzgeber/Dienstherr bisher anschließend nur in kumulierten Jahressummen eines üblichen Kalenderjahres, wie damit im Schlepptau auch der Beamte mit seiner Steuerklärung.
Basis der Überprüfung bildet daher immer nur die Summe der (ausgezahlten bzw. auszuzahlenden) Beträge die sich aus den Besoldungsgesetzen gültig für das jeweilige Kalenderjahr ergibt.
Die zu erwartende unterjährige Volatilität hat der Besoldungsgesetzgeber zu berücksichtigen, bzw. der jeweilige Beamte auszuhalten (der Fiktivpartner soll dafür herhalten).

Ob es unterjährig zeitversetzte Besoldungs-, Tarif-, Nominallohn- oder Verbrauchspreisspitzen oder –dellen gab, geht in der Jahressumme als unerhebliche Information verloren. Sie werden zu ,,Falschinformation", wenn sie als ganzjähriges ausgedehntes Ereignis umverrechnet werden. Und sie mutieren zu Falschforderungen, wenn alles Betragsveränderte als Fixereignis zu Neujahr stattzufinden hätte.

Der Normalfall ist das ein Beamter volljährig, mehrjährig aber vor allen Dingen ganzjährig dient. Das BVerfG übernimmt allein daher Summen der (steuer-)jährlichen Periode bei der vergangenheitsbezogenen Maßstabsprüfung.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:54Nimmt man keine "Spitzausrechnung" vor, betrachtet also wie bislang unterjährige Besoldungsanpassungen wie fiktiv als wie zum Jahresbeginn erfolgt, sieht das das Bundesverfassungsgericht nun als nicht mehr hinreichend präzise an (vgl. die Rn. 79), um zugleich - wie regelmäßig wiederholt werden muss - an derselben Stelle den Zweck einer sachgerechten "Spitzausrechnung" auszuführen, nämlich Versuche zu verhindern, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen. Eine "Spitzausrechnung", die ungeeignet ist, diese Umgehung im Rahmen des nun gewandelten "Pflichtenhefts" erheblich zu erschweren, würde bedeuten, dass mit ihrer Anwendung die an derselben Stelle angeführte Verfassungskrise sich ggf. ungebrochen fortsetzen würde (ein Prozess, der sich derzeit in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren offensichtlich anzubahnen scheint, um es so auszudrücken).

Wenn ich es richtig verstanden habe, wird hier Folgendes gesagt:

Vergangenheit (keine Spitzausrechnung):
Unterjährige Besoldungsanpassungen wurden so betrachtet, als waren sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt

Färber-Methode (Spitzausrechnung):
Unterjährige Besoldungsanpassungen werden berücksichtigt, da die tatsächliche Jahresbruttobesoldung ausgewiesen wird. Hierbei handelt sich es um eine Spitzausrechnung, die aber laut Swen nicht sachgerecht ist.

Schwan-Methode (sachgerechte Spitzausrechnung):
Nur diese Methode ist sachgerecht, da nur hier der konkrete Fehlbetrag (im Beispiel 58,33 Mio. EUR) ausgewiesen wird.

Ich habe Karlsruhe so verstanden, dass keine Spitzausrechnung vorliegt, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen wie fiktiv als wie zum Jahresbeginn erfolgt sind. Im Umkehrschluss heißt das, wenn die tatsächlichen Besoldungsanpassungen berücksichtigt werden, eine (sachgerechte) Spitzausrechnung vorliegt. Der Besoldungsindex nach der Färber-Methode tut dies. Hier werden die unterjährigen Anpassungen (die tatsächlichen Zahlungen) berücksichtigt, sie werden jedenfalls nicht so berücksichtigt, als wären sie zu Jahresbeginn erfolgt.  Folglich müsste diese Methode sachgerecht sein. Jedenfalls "besser" als die vorherige Methode.

Ggf. ist die Schwan-Methode noch "etwas genauer", da die konkreten Fehlbeträge ausgewiesen werden. Dies wird m.E. aber von Karlsruhe nicht verlangt. Es geht nur darum, dass die unterjährigen Besoldungsanpassungen nicht "untergehen" bzw. berücksichtigt werden. 



PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:33Auch eine Anhebung zum August führt zu erhöhten Personalausgaben von 100 Mio € (in den ersten zwölf Monaten ab dem Tag der Erhöhung). Allerdings werden von diesen 100 Mio € nur 41,67 Mio € im aktuellen Haushaltsjahr "wirksam" (diesbezüglich liegst du völlig richtig), während die restlichen 58,33 Mio € erst im nächsten Haushaltsjahr "wirksam" werden (diesen Teil unterschlägst du hingegen). Oder bestreitest du, dass der Haushaltsgesetzgeber von Januar bis Juli des nächsten Jahres monatliche Mehrkosten in Höhe von 8,33 Mio € tragen muss (im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat)?

Nein, tut es nicht. Neues Jahr, neue Spitzausrechnung inkl. der z.B. 3% Besoldungsanpassung aus dem Vorjahr. Findet in dem neuen Jahr keine Besoldungsanpassung statt oder eine weitere Anpassung zum 1.1., ist das in diesem Jahr unschädlich. Bei einer weiteren unterjährigen Besoldungsanpassung im neuen Jahr wäre aber weiterhin ein Wohlstandverlust zu indizieren.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

lotsch

Ich habe das Geschriebene bis jetzt übersprungen, aber ich werde natürlich die für mich günstigste Methode der Spitzausrechnung verwenden, z.B. bei einer Klage. Und der Dienstherr wird die für sich am günstigsten Methode heranziehen, wie er es bei allen anderen Berechnungen auch macht. Daher noch einmal vielen Dank an Swen.

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Gestern um 16:43Neues Jahr, neue Spitzausrechnung inkl. der z.B. 3% Besoldungsanpassung aus dem Vorjahr.
Völlig richtig! Bei der ZBR-Schwan-Methodik werden jedoch die 58,33 Mio € (die von Januar bis Juli des neuen Jahres aufgrund der von dir genannten "3% Besoldungsanpassung aus dem Vorjahr" zusätzlich gezahlt werden) bei der "neuen Spitzausrechnung" im "neuen Jahr" eben gerade nicht berücksichtigt..