Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

Den letzten Satz übertrage ich mal sinngemäß auf die Anwendung der Rechtssprechung des BVerfG durch die Gesetzgeber bzgl. der Vorabprüfung.

(Wir nehmen die Rechtsprechung mal hin und erfinden kein abwegiges fiktives Partnereinkommen)

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

AndreasS

#10741
Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:00Du hast an anderer Stelle ausgeführt, dass in Berlin mehrere Jahre lang die Besoldung immer genau zum 1. August erhöht wurde (Stichwort "tatsächliche Verhältnisse"). Wenn also ein Besoldungsgesetzgeber jedes Jahr immer genau zum 1. August die Besoldung um beispielsweise 3% erhöht, dann steigt die Besoldung logischerweise jedes Jahr genau um diese 3% (ab dem zweiten Jahr). Der zugehörige ZBR-Schwan-Besoldungsindex erhöht sich jedoch stattdessen jedes Jahr um lediglich 1,25%. Ist dieses Beispiel in deinen Augen besser geeignet, um den konstruktionsbedingten und systematischen Fehler der ZBR-Schwan-Methodik zu erkennen..?

Nein. Da das Besoldungsjahr am 01.01. dJ beginnt und nicht am 01.08. dJ, müsste die Erhöhung im Folgejahr zum 01.01. erfolgen und nicht zum 01.08. dFJ. Auf das Besoldungsjahr (=Kalenderjahr) gesehen, betrug die Erhöhung jeweils nur 1,25 %, weil im laufenden Besoldungsjahr wie auch im folgenden Besoldungsjahr nur für 5 Monate eine Erhöhung meiner Bezüge erfolgte und nicht für 12.

Für mich ist die Schwan Methode eine Art "Schadensberechnung" entgangener Bezüge im Kalenderjahr (=Haushaltsjahr).

Ich lege ja auch nicht zum 31.07. dJ Widerspruch für das laufende Jahr ein sondern meist im Dezember um damit auszudrücken, dass im laufenden Besoldungsjahr = Kalenderjahr = Haushaltsjahr meine Besoldung verfassungswidrig zu niedrig ist.

SwenTanortsch

#10742
Ich ziehe meinen Hut vor Dir, Andreas, denn das, was Du schreibst, ist als eine Art Sentenz zum Verständnis der Problematik ggf. besser geeignet, als das, was ich in langen (und juristisch wohl so notwendigen) Ausführungen wasserdicht zu greifen versuche. Das, was Du schreibst, ist zwar - wenn man juristisch präzise handelt- -, nicht in jedem Punkt so, aber bringt die Sache auf den Punkt, insbesondere mit dem Begriff der "Schadensbegrenzung", der ebenfalls juristisch nicht hinreichte, da der Begriff des "Schadens" höchstwahrscheinlich hier nicht trüge, der die Sache aber lebenspraktisch auf den Punkt bringt: Die in der ZBR vorgeschlagene Methodik grenzt - das Nachfolgende ist eine Metapher - den "Schaden", der entstehen kann (nicht muss), wenn der Besoldungsgesetzgeber wiederkehrend unterjährige Besoldungsanpassungen vollzieht, von einer schadlos regelmäßig zum Januar im Besoldungsjahr gewährten Anhebung ab, da sie die "Wohlstandsverluste" (PolareuD) bemisst, die entstehen können, wenn die Besoldung wiederkehrend unterjährig angepasst wird. Ich schreibe mal wieder mit Fettdruck in Deine Ausführung hinein, um konkret verständlich zu machen, worum es geht.

Zitat von: AndreasS in Gestern um 22:35Nein. Da das Besoldungsjahr am 01.01. dJ beginnt und nicht am 01.08. dJ Genau das muss man verstehen und ist zu beachten, da die Vergleichsgegenstände als generelle Tatsachen indiziell ebenfalls so strukturiert sind - insbesondere die Messung der Entwicklung der Nominallöhne und der Verbraucherpreise als Nominallohn- und Verbraucherpreisindex, müsste die Erhöhung im Folgejahr zum 01.01. erfolgen und nicht zum 01.08. dFJ So ist es: Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst - um in BVerfGBelievers Beispiel zu bleiben - regelmäßig den Zeitraum von August des Vorjahrs bis zum Juli des betrachteten Jahres und kommt für diesem Zeitraum zu einer Erhöhung um 3 %. Auf das Besoldungsjahr (=Kalenderjahr) gesehen, betrug die Erhöhung jeweils nur 1,25 %, weil im laufenden Besoldungsjahr wie auch im folgenden Besoldungsjahr nur für 5 Monate eine Erhöhung meiner Bezüge erfolgte und nicht für 12 Genau das ist der Punkt: Der Beamte hat - anders als der als generelle Tatsache zu betrachtende "durchschnittliche Nominallohnempfänger" (= Nominallohnindex) - im Beispiel regelmäßig nur in fünf von zwölf Monaten während des Besoldungsjahrs eine erhöhte Besoldung zur Verfügung - erhält also nur fünf Mal im Jahr die erhöhte Besoldung -, während der "durchschnittliche Nominallohnempfänger" als generelle Tatsache (= Nominallohnindex) in zwölf von zwölf Monaten den erhöhten Lohn erhält - also zwölf Mal im Jahr. Daraus kann - nicht zwangsläufig: muss - nun aber eine Benachteiligung des Beamten erwachsen, die zu dauerhaft nicht gestatteten "Wohlstandsverlusten" (PolareuD) führen können.

Dabei ist insbesondere das Folgende zentral, weshalb Du mit Deinem Insistieren auf das Haushaltsjahr den Nagel auf den Kopf triffst. Denn genau deshalb - und nur sekundär wegen der Parameterbetrachtung; sie ist eine Ableitung aus dem, was ich nachfolgend skizziere, nicht aber die Ursache - ist in den letzten Monaten die recht lange Begründung einer sachgerechten "Spitzausrechnung" vollzogen worden. Wer das Nachfolgende durchdringt - auch wenn es nur eine Skizze ist -, wird durchdringen, wieso am Ende eine sachgerechte "Spitzausrechnung" im Rahmen besoldungsrechtlicher Ausgangs- als auch konkreter Normenkontrollverfahren zu fordern ist:

Der Dienstherr spart nun im Beispiel als Haushaltsgesetzgeber in sieben von zwölf Monaten während des Haushaltsjahrs die Kosten für die in diesen sieben Monaten nicht ausgezahlten Erhöhungen der Besoldung ein, und zwar in jedem Jahr, in dem er so handelt, regelmäßig wieder
.

Für mich ist die Schwan Methode eine Art "Schadensberechnung" entgangener Bezüge im Kalenderjahr (=Haushaltsjahr) Und das bringt die Sache nun auf den Punkt: BVerfGBeliever hält berechtigt fest, dass mit jedem neuen Besoldungsjahr der Grundgehaltssatz erhöht zur Geltung kommt, egal, ob die Besoldungserhöhung im vorherigen Jahr zum Januar oder Dezember erfolgt sei. Genau deshalb ist das von ihm ausgeführte und selbst so benannte Beispiel auch abstrus, worauf er selbst hinweist. Denn die lebenspraktische Abstrusität läge darin, dass der Besoldungsgesetzgeber ja nur einen Tag lang weiter warten müsste, um dann zum 1. Januar des Folgejahres genauso zu handeln wie im Beispiel zum 31. Dezember. Handelte er so - also nur einen Tag später -, wäre auf dem ersten Blick alles gut. Tatsächlich aber - handelte er nur einen Tag später -, hätte er im Jahr zuvor keine Erhöhung vollzogen, was sich wirksam auf den Haushalt auswirkte.

Und damit sind wir nun beim Kern des Problems angelangt: Denn wenn der Besoldungsgesetzgeber - wie in Berlin zwischen 2010 und 2017 regelmäßig geschehen - die Besoldung jeweils zum August des Besoldungsjahrs anhebt - nehmen wir als Beispiel weiterhin als Prozentwert jene fiktiven drei % -, dann gewährt er dem Beamten effektiv im Besoldungsjahr nur eine Erhöhung von 1,25 % (5/12 von 3 %), und zwar in jedem Jahr wieder - und er spart dadurch (diesen Zusammenhang muss man verstehen) als Haushaltsgesetzgeber in jedem der Besoldungs- und damit auch Haushaltsjahre wieder Haushaltsmittel mit dem Faktor 7/12 der Erhöhung ein. Diese Einsparung ist im Haushaltsjahr wirksam. Denn die so Haushaltsjahr für Haushaltsjahr eingesparten Mittel können Haushaltsjahr für Haushaltsjahr vom Haushaltsgesetzgeber anderweitig eingesetzt werden. Vereinfacht ausgedrückt: Würde eine dreiprozentige Anhebung der Besoldung zum Januar zu einer Mehrbelastung des Haushalts um 100 Mio. € führen, muss der Haushaltsgesetzgeber durch die dreiprozentige Anhebung der Besoldung, die zum August vollzogen wird, nur eine Mehrbelastung des Haushalts von 41,67 Mio. € (5/12 von 100 Mio €.) gewärtigen, und zwar das in jedem neuen Haushaltsjahr wieder, da die Einsparung von 58,33 Mio € in jedem Besoldungsjahr effektiv ist. Hier nun wird der "Schaden" der Beamtenschaft zum "Gewinn" für den Dienstherrn als Haushälter.

Diese Zusammenhänge muss man sich also klar machen, weil wir nun in den Kernbereich der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht vordringen. Denn nicht umsonst hat der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts als zentralen Zweck jener neueren Rechtsprechung ausgeführt - und gerade er wird wissen, wieso er das ausgeführt hat -, dass sie der Stärkung der normativen Verbindlichkeit des Alimentationsprinzips diene, um so die Heranziehung der Beamtenbesoldung und -versorgung zur Haushaltskonsolidierung zu begrenzen (Andreas Voßkuhle/Anna-Bettina Kaiser, in: Andreas Voßkuhle/Martin Eifert/Christoph Möllers (Hrsg.): Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 3. Aufl. 2022, § 43 Personal Rn. 118d.): In der indiziellen Betrachtung der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung geht es auch um den "Schaden", der dem einzelnen Beamten als Einzeltatsache oder einer Beamtengruppe als generelle Tatsache zugefügt wird; aber zuvörderst geht es hier um den "Gewinn" des Besoldungsgesetzgebers als Haushaltsgesetzgebers, den er durch unterjährige Besoldungsanpassungen erzielt. Entsprechend kann - nämlich, wenn der Gesetzgeber es übertreibt, so wie er das in Berlin in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen 2008 und 2020 regelmäßig getan hat - die unterjährige Besoldungsanpassung als nichts anderes verstanden werden als eine verkappte "Besoldungskürzung" (effektiv, nicht juristisch) aus rein finanziellen Gründen. Damit sind wir - siehe die gerade genannten Ausführungen Andreas Voßkuhles - im Kernbereich der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Besoldungsrecht angekommen.

Denn eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen ist dem Besoldungsgesetzgeber regelmäßig verboten, kann im Ausnahmefall aber zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss. Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels, die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen sowie einen hinreichend konkreten Zeitplan voraus; zudem ist vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG das notwendige Sparvolumen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (Rn. 110 der aktuellen Entscheidung).

Die unterjährige Besoldungsanpassung ist auf dieser Grundlage bislang eine verkappte Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung, die der Besoldungsgesetzgeber allerdings meines Wissens noch nie und in keinem Rechtskreis so - zumindest hinreichend - betrachtet hat, soll heißen: Eine entsprechende differenzierte Begründung der Maßnahme ist bislang nie erfolgt. Zugleich ist sich regelmäßig kein oder zumindest kein hinreichender Gedanke darüber gemacht worden, dass auch diese entsprechenden Maßnahmen - die unterjährige Besoldungsanpassung - ggf. nur gleichheitsgerecht vorgenommen werden darf.

Damit ist auch ein gewichtiger Teil von Durgis Frage beantwortet: Die Wirksamkeit der Einsparungen, die durch unterjährige Besoldungsanpassungen erzielt werden, bemisst sich ggf. im Rahmen eines Klageverfahrens auch beim einzelnen Beamten oder der einzelnen Beamtengruppe - sie bemisst sich aber insbesondere und gerade in dem Maß der Einsparung von Haushaltsmitteln gegenüber einzelnen Beamtengruppen oder auch der Beamtenschaft insgesamt. Um nun aber diese Wirksamkeit sachlich in den Blick nehmen und ggf. vonseiten des Besoldungsgesetzgebers und später der Gerichtsbarkeit abwägen zu können, ist eine hinreichend sachgerechte Methodik zur Bemessung notwendig, da anders keine hinsichtlich der Beamten effektiven und hinsichtlich des Haushalts wirksamen Bemessungen möglich sind. Denn da die Einsparungen Haushaltsjahr für Haushaltsjahr erfolgen, sofern unterjährige Besoldungsanpassungen im Besoldungsjahr vorgenommen werden, reicht eine "Zwei-Punkte-Methode" nicht aus und hilft auch die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht weiter - zeigt sich also spätestens hier ihr evident sachwidriger Gehalt -, da sie es dem Besoldungsgesetzgeber nicht für jedes Jahr möglich machen, die Haushaltseinsparungen im Besoldungsjahr hinreichend sachgerecht zu bemessen. Damit aber - da diese Bemessung im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht effektiv möglich ist -, kann die Wirkung der Maßnahme, eine unterjährige Besoldungsanpassung zu vollziehen, nicht hinreichend betrachtet werden, weshalb dann auch kein schlüssiges Konzept zur Haushaltssanierung erstellt werden könnte, da die Haushaltseinsparungen im Rahmen der Bemessungsmethodik nicht hinreichend konkretisiert werden können.

Denn wie BVerfGBeliever sachlich richtig ausführt, die Methode bemisst regelmäßig eine gewährte Besoldung von 3 % zwischen 2010 und 2017 (im fiktiven Beispiel), was bedeutet, dass sie nicht die Höhe von Haushaltsmitteln bemessen kann, die ggf. wirksam eingespart worden sind. Denn nach der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wären zwischen 2010 und 2017 keine Haushaltsmittel eingespart worden, da kein Unterschied zwischen einer Bemessung, die davon ausginge, dass die Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden wäre, und der Bemessung im Rahmen der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist.

Entsprechend macht - wie oben gezeigt - die "Schadensberechnung" im Rahmen der in der ZBR vorgeschlagenen Methodik die spiegelbildliche Einsparung von Haushaltsmitteln transparent, was sachlich notwendig ist, um hinreichend konkret die unterjährige Besoldungsanpassung sachlich rechtfertigen zu können, was die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht leistet, die regelmäßig suggeriert, dass gar keine Haushaltsmittel eingespart werden würden. Genau darin offenbart sich ihr evident sachwidriger Charakter und ihr den Zweck einer "Spitzausrechnung" verfehlendes Maß, was sich in der Rn. 79 der aktuellen Entscheidung offenbart:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer ,,Spitzausrechnung" fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der methodischen Umstellung der Vergleichsbetrachtung auf eine an ein festes Basisjahr anknüpfende, jährlich fortschreibbare Indexierung."

Denn sie kann - wie gezeigt - nicht garantieren, dass die genannten Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, verhindert werden, da sie nicht hinreichend präzise ist, also keine hinreichende "Schadensberechnung" ermöglicht, und weil sie spiegelbildlich genauso wenig ermöglicht, die Höhe der eingesparten Haushaltsmittel im jeweiligen Besoldungsjahr hinreichend präzise zu bemessen: im Gegenteil, sie suggeriert tatsächlich - das zeigt BVerGBeliever gerade erneut im Insistieren, dass eine dreiprozentige Anhebung erfolgt sei -, dass gar keine Haushaltsmittel eingespart werden würden, womit sie explizit dazu dienen kann, entsprechende Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, zu stützen. Entsprechend widerspricht sie so zunächst einmal sowohl dem Geist der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - diese Rechtsprechung verlangt ihre Beachtung durch den Gesetzgeber - als auch dem Buchstaben der aktuellen Entscheidung, da sie wiederkehrend keine sachgerechte Betrachtung der Entwicklungen sowohl im Besoldungs- als auch im Haushaltsjahr erlaubt.

Deshalb darf sie nicht der Parameterbemessung zugrunde gelegt werden.
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Ich lege ja auch nicht zum 31.07. dJ Widerspruch für das laufende Jahr ein sondern meist im Dezember um damit auszudrücken, dass im laufenden Besoldungsjahr = Kalenderjahr = Haushaltsjahr meine Besoldung verfassungswidrig zu niedrig ist.

AltStrG

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 08:05Ich hatte es Frühjahr schon mal gesagt und wiederhole es hier gerne noch einmal:

Die Problematik bei der eigentlichen Berechnungsmethode des Senats ist, dass man, wenn die Erhöhung immer unterjährig erfolgt, bei dem Index nur marginale Veränderungen wahrnimmt, die den Verdacht einer evident unzureichenden Besoldung mithin eher widerlegen als vermuten lassen. Über einen längeren Zeitraum betrachtet ergibt sich jedoch ein anderes Bild.



Und genau deswegen spricht der Beschluss von der Mindest(!)alimentation. Das BVerfG möchte gerne, dass die Besoldungsgesetzgeber nicht an der unteren Kante oder darunter operieren, sondern im Sinne eurer Berechnungen und Vermutungen (es kann oder wird zu Rechen- oder Rundungsfehlern kommen, WENN mit der absoluten Mindestalimentation gerechnet wird!) also an der oberen oder günstigstenfalls gemittelten Kante.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 21:14Bitte nicht schon wieder von vorne anfangen - du hattest den Ansatz Stuttmanns akzeptiert, dass eine effektive Betrachtung davon ausgeht, dass mit jedem Monat, den die Besoldung im Besoldungsjahr später angehoben wird, sie - die Erhöhung - um ein Zwölftel abgesenkt wird. Entweder du akzeptierst diesen Ansatz oder Du akzeptierst ihn nicht. Aber ihn mal zu akzeptieren, um ihn dann wieder nicht zu akzeptieren, macht in einem Diskurs keinen Sinn.

Irgendwann müssen die geklärten Prämissen Bestand haben, ansonsten ist keine sinnvolle Diskussion möglich. Alle paar Tage wieder geklärte Fragen aufzuwerfen, führt zu keinem sachlichen Ergebnis..
Eine Erhöhung um 3% zum 1. August führt zu einer Anhebung der diesjährigen Gesamtbesoldung um 1,25% (5/12 * 3%). Außerdem erhöht sich die Besoldung von Januar bis Juli des nächsten Jahres um 3% gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat (diesen Effekt unterschlägt die ZBR-Schwan-Methodik, woraus ihre falschen Ergebnisse resultieren). Falls es dann im nächsten Jahr wiederum zum 1. August eine Anhebung um 3% gibt, dann ist logischerweise die real gewährte Jahresgesamtbesoldung (Stuttmann) im nächsten Jahr um exakt drei Prozent (7/12 * 3% + 5/12 * 3%) höher als in diesem Jahr, also genau wie gestern von mir geschrieben. Den entsprechenden Sachverhalt habe ich immer exakt so dargestellt, wie er nun mal ist (selbst wenn ich wollte, könnte ich ihn nicht ändern), siehe beispielhaft hier.


BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 04:18Und damit sind wir nun beim Kern des Problems angelangt: Denn wenn der Besoldungsgesetzgeber - wie in Berlin zwischen 2010 und 2017 regelmäßig geschehen - die Besoldung jeweils zum August des Besoldungsjahrs anhebt - nehmen wir als Beispiel weiterhin als Prozentwert jene fiktiven drei % -, dann gewährt er dem Beamten effektiv im Besoldungsjahr nur eine Erhöhung von 1,25 % (5/12 von 3 %), und zwar in jedem Jahr wieder - und er spart dadurch (diesen Zusammenhang muss man verstehen) als Haushaltsgesetzgeber in jedem der Besoldungs- und damit auch Haushaltsjahre wieder Haushaltsmittel mit dem Faktor 7/12 der Erhöhung ein. Diese Einsparung ist im Haushaltsjahr wirksam. Denn die so Haushaltsjahr für Haushaltsjahr eingesparten Mittel können Haushaltsjahr für Haushaltsjahr vom Haushaltsgesetzgeber anderweitig eingesetzt werden. Vereinfacht ausgedrückt: Würde eine dreiprozentige Anhebung der Besoldung zum Januar zu einer Mehrbelastung des Haushalts um 100 Mio. € führen, muss der Haushaltsgesetzgeber durch die dreiprozentige Anhebung der Besoldung, die zum August vollzogen wird, nur eine Mehrbelastung des Haushalts von 41,67 Mio. € (5/12 von 100 Mio €.) gewärtigen, und zwar das in jedem neuen Haushaltsjahr wieder, da die Einsparung von 58,33 Mio € in jedem Besoldungsjahr effektiv ist. Hier nun wird der "Schaden" der Beamtenschaft zum "Gewinn" für den Dienstherrn als Haushälter.
P.S. Der zitierte Absatz offenbart nochmals eindrücklich den immanenten Fehler der ZBR-Schwan-Methodik..

clarion

Ich verstehe nicht, warum eine Besoldungserhöhung immer zum 1.1. erfolgen müsste, und wenn sie später, erfolgt, dieses einen Schaden auslöst??? Weder der Tariflohn noch die Verbraucherpreise steigen genau zum 1.1.


DrStrange

Hatten wir uns nicht geeinigt, die Rechenfreaks in einen separaten Thread multiplizieren zu lassen?

Versuch


Knecht


Rentenonkel

Zitat von: AltStrG in Heute um 05:49Und genau deswegen spricht der Beschluss von der Mindest(!)alimentation. Das BVerfG möchte gerne, dass die Besoldungsgesetzgeber nicht an der unteren Kante oder darunter operieren, sondern im Sinne eurer Berechnungen und Vermutungen (es kann oder wird zu Rechen- oder Rundungsfehlern kommen, WENN mit der absoluten Mindestalimentation gerechnet wird!) also an der oberen oder günstigstenfalls gemittelten Kante.

Das hilft denjenigen, bei denen die Mindestbesoldung nicht verletzt ist und eine Verletzung der Fortschreibungsprüfung nachweisen müssen, allerdings nicht weiter.

Daher bezieht sich das eher auf diejenigen, die zum Beispiel bei dem Urteil aus Berlin mit A14 oder A15 besoldet wurden.

Hier besteht nach wie vor die Gefahr, dass die ganz oder teilweise leer ausgehen könnten.

Maximus

#10752
Wenn ich es richtig verstanden habe, wird mit Schwan-Methode ausgerechnet, welcher "Schaden" entstanden ist. Dies ist doch auch mit der Färber-Methode möglich. Man muss doch nur die tatsächliche Jahresbruttobesoldung nach Färber mit der fiktiven Jahresbruttobesoldung (Erhöhung zum 01.01.) vergleichen. Die Differenz ist der "Schaden".

Im Übrigen verstehe ich nicht, warum bei unterjährigen Besoldungserhöhungen immer ein "Schaden" entstehen soll. Wo steht geschrieben, dass Besoldungserhöhungen immer zum 01.01, zu Beginn eines Haushaltsjahres, erfolgen müssen. Tariferhöhungen erfolgen in der Regel auch unterjährig, also nicht zum 01.01.

Es geht nicht um "Schaden". Es kommt nach dem neuen Beschluss m.E. allein darauf an, wie hoch die tatsächliche/spitze Jahresbruttobesoldung war. Dieser Betrag soll dann mit den volkswirtschaftlichen Indizes verglichen werden. Nicht mehr und nicht weniger.

Ob ein "Schaden" (um bei den Begriff zu bleiben) entstanden ist, sieht man erst, wenn man die spitze Jahresbruttobesoldung mit dem spitzen Jahresbruttotarifbetrag verglichen hat.

Also, ein Schaden entsteht nur dann, wenn der Gesetzgeber die Beamten schlechter stellt als die Tarifbeschäftigten. Ob die Besoldung zum 01.01 oder zum 1.8 erhöht wurde, ist erst einmal unerheblich.

PolareuD

Ich schreib auch mal a bissl in deinen Text.  ;)

Zitat von: Maximus in Heute um 09:44Wenn ich es richtig verstanden habe, wird mit Schwan-Methode ausgerechnet, welcher "Schaden" bzw. welcher "Gewinn" für den Besoldungsgesetzgeber entstanden ist. Dies ist doch auch mit der Färber-Methode möglich. Man muss doch nur die tatsächliche Jahresbruttobesoldung nach Färber mit der fiktiven Jahresbruttobesoldung (Erhöhung zum 01.01.) vergleichen. Die Differenz ist der "Schaden".

Dem ist so, nur lässt die Prüfsystematik aktuell nur einen Schritt zu und nicht zwei.

Im Übrigen verstehe ich nicht, warum bei unterjährigen Besoldungserhöhungen immer ein "Schaden" entstehen soll. Wo steht geschrieben, dass Besoldungserhöhungen immer zum 01.01, zu Beginn eines Haushaltsjahres, erfolgen müssen. Tariferhöhungen erfolgen in der Regel auch unterjährig, also nicht zum 01.01.

Das steht nirgends. Das ist ein rein indizieller Prüfschritt, um einen sachgerechten Vergleich zu ermöglichen. Der NLI und VPI erfassen grundsätzlich auch immer die Laufzeit 1.1.-31.12., das muss folglich auch für den BI gelten.

Es geht nicht um "Schaden" oder "Gewinn" für den Besoldungsgesetzgeber. Es kommt nach dem neuen Beschluss m.E. allein darauf an, wie hoch die tatsächliche/spitze Jahresbruttobesoldung war. Dieser Betrag soll dann mit den volkswirtschaftlichen Indizes verglichen werden. Nicht mehr und nicht weniger.

Ob ein "Schaden" oder "Gewinn" (um bei den Begriffen zu bleiben) entstanden ist, sieht man erst, wenn man die spitze Jahresbruttobesoldung mit dem spitzen Jahresbruttotarifbetrag verglichen hat.

Also, ein Schaden entsteht nur dann, wenn der Gesetzgeber die Beamten schlechter stellt als die Tarifbeschäftigten. Ob die Besoldung zum 01.01 oder zum 1.8 erhöht wurde, ist erst einmal unerheblich.


Grundsätzlich ist im Rahmen der indiziellen Betrachtung ein Gewinn für den Haushaltgesetzgeber ein Schaden für den Besoldungsempfänger und damit mit einem Wohlstandsverlust verbunden. Das gilt selbstredend für alle, auch für die Entgelte in der freien Wirtschaft, wenn die Tarifanpassungen unterjährig erfolgen. Ein gesamtgesellschaftlicher Wohlstandsverlust wird damit indiziert.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

InternetistNeuland

Zitat von: clarion in Heute um 08:38Ich verstehe nicht, warum eine Besoldungserhöhung immer zum 1.1. erfolgen müsste, und wenn sie später, erfolgt, dieses einen Schaden auslöst??? Weder der Tariflohn noch die Verbraucherpreise steigen genau zum 1.1.



Die Inflation wird mtl. bzw. jährlich von Januar bis Dezember gemessen. Wenn die Inflation 12% beträgt bräuchte man also 12% mehr Lohn in diesem Jahr.

Wenn du aber erst im Dezember eine 12% Erhöhung bekommst, dann hast du im laufenden Jahr nur eine 1% Lohnerhöhung. Somit hast du für dieses Jahr einen Reallohnverlust.