Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, Gestern um 10:27

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matthew1312

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 13:39Bei einer Erhöhung um 3% bekommt ein Beamter ab dem Tag der Erhöhung jeden Monat und bis in alle Ewigkeit 3% mehr als vorher.
Eben nicht "bis in alle Ewigkeit". Der Fixpunkt von Dienstende und skaliert auf die Pension deren Ende durch Tod rückt ja relativ zur Erhöhungswirksamkeit heran.

Prozentangaben sind im Zweifel auf das volle Jahr bezogen, ratio § 246 BGB ("für das Jahr").

(Über die faktische Ausnahme in der Presse, die Erhöhungen in einer Form angibt, welche die Westrick-Formel zur Korrektur erforderlich macht, sehen wir hier einmal hinweg.)

Was bleibt, ist weniger als Prozentsteigerungen "für das Jahr". Und diese Schmälerung bleibt bestehen. Eine Angabe in "Prozent" verschleiert den Effekt der gerade nicht ganzjährig bezogenen Steigerung.

Maximus

#31
Zitat von: RandomValue in Heute um 01:32Ich muss hier auch kurz meine Gedanken teilen:
Erst mal vielen Dank für die Präzisierung des diskutierten Problempunkts.

Ich würde ihn so beschreiben:

  • Im fiktiven Jahr 1 bekommt der Beamte 100 EUR pro Monat.
  • Im folgenden Jahr 2 erhöht der Gesetzgeber die Besoldung um "3%" (wichtig sind die Anführungsstriche), aber eben erst zum 1.7.. Der Beamte erhält damit wirksam 6*100+6*100*1,03=1218 EUR, und im Kalenderjahr 2 eben real 1,5% mehr als im Jahr 1. Der Beamte erhält damit keine "3%" (politische Werbung!) sondern nur 1,5%. Genauso "spart" der Gesetzgeber im Haushaltsjahr 2 eben den "Rest" der 3%-1,5% im Haushaltsjahr ein.
  • Im folgenden Jahr 3 erhöht der Gesetzgeber die Besoldung nicht ("0%"). Die Sachmittel für die Besoldung zum Neujahr 3: 12*1218 EUR werden in den Haushalt gestellt. Der Beamte erhält im Jahr 3 insgesamt 1236 EUR, nunmehr 1,5% mehr als im Jahr 2 und damit 3% mehr als im Jahr 1.

Erkenntnis bis hierher: Politische/Gesetzgeberische unterjährige Erhöhungen sind nicht mit den Haushaltsjähigen Erhöhungen vergleichbar: Einmal 3% zu 1,5%, und ein weiteres Mal 0% zu 1,5%.

D.h. es gibt einen Unterschied zwischen der mathematischen real bemessbaren monatsscharfen Besoldung und den Haushaltsbetrachtungen und den damit kommunizierten Steigerungen/Senkungen.
Unterjährige Anpassungen führen also zu Abweichen nach oben oder unten von den politischen/gesetzgeberischen Veränderungen.

Mein Eindruck der Diskussion ist, dass es sich genau um diese Abweichung handelt, sprich "was heißt wann eine 3%-ige Erhöhung".

Die große Frage für mich ist nun, was genau schaut sich das BVerfG an und wie wird eine Gesetzgeber in einer Verhandlung sich besonders gut dastehen lassen?


Genau, was schaut sich Karlsruhe an...die tatsächliche/spitze  Jahresbruttobesoldung

Oder anders ausgedrückt, Karlsruhe schaut sich nicht nur die unterjährige Besoldungserhöhung isoliert an, da auch Sonderzahlungen und auch das aktuelle Besoldungsniveau Einfluss auf die Jahresbruttobesoldung zum 31.12 haben.

Vielleicht liegt das Problem in unserer Diskussion an der Begrifflichkeit "Besoldungserhöhung".

Es geht vielmehr um die "Erhöhung der Jahresbruttobesoldung".

Die Schwan-Methode legt den Fokus auf die "reine" Besoldungserhöhung je Haushaltsjahr. Man kann das ausrechnen. Aus meiner Sicht schaut sich Karlsruhe, diese "reine" Erhöhung aber nicht an.

Es kommt allein auf die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung an. Was anderes kann ich jedenfalls dem aktuellen Beschluss aus Karlsruhe nicht entnehmen. Swen müsste demnach das Gericht überzeugen, eine andere Methode anzuwenden. Die Besoldungsgesetzgeber hätten jedenfalls gute Argumente, die Färber-Methode beizubehalten.



RandomValue

Danke, ich glaube auch dass die Begrifflichtkeiten in der Welt der Mathematik (wo auch ich herkomme) und der Politik/Juristerei einfach unterschiedlich besetzt sind.

Um das bei meinem Beispiel oben auf die Spitze zu treiben und die verschiedenen Argumentationen zwischen dem mathamtischen Zahlen und den mir vorstellbaren politischen Aussagen hervorzuheben:

In der Verhandlung über die AA referiert die Gegenseite (Bundesregierung) über die Besoldungserhöhungen in den Jahren 1-3.
  • Im ersten Jahr sei die z.B. Inflation nahe Null gewesen, daher keine Anpassung/Steigerung nötig gewesen.
  • Im zweiten Jahr musste die Besoldung aus Gründen um 3% angehoben werden. Diese wurde zur Jahresmitte vollzogen, laut Gesetz steht also im Jahr 2 eine Erhöhung mit dem Zahlenwert "3%". (auch wenn mathematisch nur 6*1,5% real ausgezahlt wurden)
  • Im dritten Jahr lief es wieder gut für die Regierung, es musste nicht erhöht werden "0%". Aber, der Anwalt referiert, selbst ohne Erhöhungsbedarf stieg die Besoldung im Jahr 3 sogar an! Daher ist auf keinen Fall im Jahr 3 eine Unteralimentation festzustellen, auch wenn dies im Jahr 2 ggf. möglich gewesen wäre.

Also das Nachhängen der Besoldungserhöhung aus Jahr 2 in das Jahr 3 wirkt im (Haushalts-) Jahr 3 wie eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beamten!

Das nur mal als Gedankenspiel eines Laien für eine Verhandlung.

Ich glaube solche Sachen motivieren Swen zu diesen ausführlichen Diskussionen, da wohl (mangels eigener Erfahrung) in den Verhandlungen viele sprachliche Argumente möglich sind, die der Mathematik offensichtlich widersprechen.[/list]

PolareuD

Seitens Schwan wird ja auch immer wieder die Frage aufgeworfen, was wird aktuell mit der Spitzausrechnung bemessen und was soll eigentlich mit ihr im verfassungsrechtlichen Sinne bemessen werden?  ;)

In der ZBR ist man der Schwan Methodik letztendlich gefolgt, sonst wäre der Beitrag nicht veröffentlicht worden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 06:50Hallo GoodBye, deine Frage ist berechtigt. Denn wie gesagt, eigentlich ist es ganz simpel: Man nimmt einfach die real gewährten Jahresgesamtbesoldungen (z.B. laut Tabelle 3 des ZBR-Schwan-Aufsatzes für einen Berliner A14-Beamten: 59.230 € im Jahr 2015, 60.938 € im Jahr 2016) und ermittelt daraus die Besoldungsindex-Werte.

Die monatlichen prozentualen Steigerungen hatte ich lediglich zu Illustrationszwecken betrachtet, um den Ursprung des systematischen Fehlers der ZBR-Schwan-Methodik aufzuzeigen. Denn wie gesagt, von Januar bis Juli 2016 war das monatliche A14-Gehalt jeweils um 3,0% höher als von Januar bis Juli 2015 (4.967 € statt 4.822 €) und von August 2016 bis Dezember 2016 war das monatliche A14-Gehalt jeweils um 2,8% höher als von August 2015 bis Dezember 2015 (5.106 € statt 4.967 €). Somit sollte es niemanden überraschen, dass die Gesamtbesoldung im Jahr 2016 um 2,88% höher war als im Jahr 2015 (60.938 € statt 59.230 €).

Im Gegensatz dazu behauptet die ZBR-Schwan-Methodik, die Erhöhung hätte nicht 2,88%, sondern stattdessen nur 1,17% betragen. Der Grund dafür ist, dass die Methodik die oben genannten monatlichen Erhöhungen zwischen Januar und Juli "unter den Tisch fallen lässt" (daher hatte ich sie so detailliert dargestellt)..

Aber dann geht es doch um die Referenz. Wenn ich sage, in dem ersten Monaten 2016 wirkt die Erhöhung um 3 % aus 2015 fort, dann könnte ich doch auch ab Mitte 2016 sagen, die Erhöhung betrage 5,8 % ggü. dem Referenzwert 2015.

Wenn ich einen Schnitt beim Jahreswechsel setze, dann gehe ich für 2016 vom Referenzpunkt nach Erhöhung in 2015 aus.

Wenn ich den Zeitraum erweitere auf 1,5 Jahre Geltung. Kann ich dann sagen, dass der Beamte für 2016 die Erhöhung aus 2015 hatte und gleiches gilt für die erste Hälfte 2017?

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Irgendwann müsst ihr zum Verfassungsrecht kommen - unter anderem zur Frage von Jährigkeit und Jährlichkeit -, müsst ebenfalls zum Verfassungsprozessrecht kommen - insbesondere zur Frage, welche Bedeutung generelle Tatsachen in der Verfassungsrechtsprechung haben -, um so dann die Frage der Evidenzprüfung in den Blick zu nehmen.

Darüber hinaus muss irgendwann klar sein und es dann auch klar bleiben, ob man dieses Zitat Martin Stuttmanns als sachlich anerkennt oder das nicht tut und dieses Zitat als unsachlich betrachtet:

"Allenfalls mit der Grobheit einer Evidenzprüfung lässt sich begründen, dass die seit Jahren praktizierte ,Verschiebung' der Besoldungsanpassung an die Tarifergebnisse in der Betrachtung [der Parameterwerte] völlig unberücksichtigt bleibt. Jeder Monat, um den die Besoldungsanpassung nach hinten verschoben wird, sinkt die Erhöhung in dem Jahr um ein Zwölftel. Werden die Tarifgehälter zum 1. Januar um 2 % erhöht, bei den Richtern und Beamten erst ab dem 1. Juni [recte: 1. Juli], beträgt die Besoldungserhöhung nämlich nur 1 %. Da das inzwischen regelmäßig geschieht, kommen über die Jahre erhebliche Einkommensrückstände zusammen, die bei der vom BVerfG vorgegebenen Rechenweise unter den Tisch fallen."

Es ist hier im Forum - wenn ich das richtig sehe - kein Seminar über den Welle-Teilchen-Dualismus gegeben, sodass die Erkenntnis Martin Stuttmanns in einem Fall mal gelten könnte und in einem anderen Fall mal nicht gelten könnte. Stattdessen befinden wir uns hier weiterhin in der Makrowelt. Also kann eine eindeutige Antwort gegeben werden, die dann auch eindeutig so bleiben kann und nicht morgen ggf. doch wieder anders lautete.

Also, auf den Punkt gebracht:

1. Themenfeld Besoldung

(a) Ist es so, dass eine zum Januar um 2 % angehobene Besoldung zu einer im Jahresverlauf - im ersten Besoldungsjahr - doppelt so hohen Anhebung der Besoldung führt, als wenn sie zum Juli dieses Besoldungsjahrs um 2 % angehoben wird oder ist das nicht so? (b) Und ist es so, dass, wenn im nächsten Kalenderjahr - im nächsten Besoldungsjahr - die Besoldung erneut um 2 % angehoben wird, die Anhebung der Besoldung in diesem zweiten Besoldungsjahr doppelt so hoch angehoben wird, wenn die Besoldung zum Januar und nicht zum Juli angehoben wird, oder ist das nicht so?

2. Themenfeld Haushalt

(a) Ist es darüber hinaus so, dass, wenn die Besoldung im ersten Besoldungsjahr statt zum Januar zum Juli angehoben wird, die Mehrkosten für den Haushalt aus dieser Besoldungsanhebung in diesem ersten Haushaltsjahr halb so groß sind, als wenn die Besoldung in diesem ersten Besoldungsjahr zum Januar angehoben worden wären, oder ist das nicht so? (b) Und ist es weiterhin so, dass, wenn die Besoldung im zweiten Besoldungsjahr statt zum Januar zum Juli angehoben wird, die Mehrkosten für den Haushalt aus dieser Besoldungsanhebung in diesem zweiten Haushaltsjahr halb so groß sind, als wenn die Besoldung in diesem zweitem Besoldungsjahr zum Januar angehoben worden wären, oder ist das nicht so?

In der Antwort auf diese Fragen muss man sich festlegen und dann auch bei dieser Festlegung bleiben, um zu klären, was Effektivität für einen bedeutet.

Wenn diese Fragen ein für allemal geklärt sind, können wir anfangen über Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht und die Frage einer Evidenzprüfung zu sprechen.

Zunächst einmal wäre ich aber dafür verbunden, sich darauf zu einigen, die gerade ausgeführten Fragen zu beantworten und sie dann auch als - sofern man zu einem Konsens kommt - ein für allemal geklärt zu betrachten und nicht morgen ggf. doch vom Gegenteil auszugehen.

Ergo: Wie sind die Fragen zu beantworten? Ich wäre verbunden, wenn man jede Frage einzeln mit 1a), 1b), 2a), 2b) beantwortet, damit klar ist, zu welcher Frage welche Antwort(en) gegeben werden.

DeltaR95

Ich habe mir jetzt einfach mal eine Tabelle gerechnet mit folgenden Annahmen:

Grundgehalt 1000 €
Besoldungsanhebung 2 %, einmal zum 01.01 und einmal zum 01.07 jeden Jahres.

Der Einkommensunterschied beläuft sich auf: 624,48 € bei einer Summe von 63.697,45 € bei der Erhöhung zum jeweils 01.01. - oder auch 0,98 %. Auf 5 Jahre berechnet und summiert.

Richtig oder falsch? Bilder helfen ja manchmal mehr als die Jährlichkeit des Haushalts ;)

accipiter

Zu der og Diskussion der Unterjährigkeit. Das glättet sich beim Besoldungsindex,welcher ja für jede Besoldungsgruppe als Vergleichswert gebildet werden muss, aufgrund der Basis 1996 = 100 in einer langen Reihe jedenfalls dann aus, wenn die zugrundeliegenden Besoldungswerte bei einer unterjährigen Anpassung jährlich entsprechend gewichtet werden. Ist kein Hexenwert (idR Dreisatz). Dadurch sinkt der Jahresnominalwert und damit auch die Steigerung des darauf gesetzten (Jahres-)Prozentwertes (Besoldungsindex als Bezugsgrösse). Bei Inflation und Nominallohn werden von den statistischen Landesämtern Jahreswerte als Vergleichswert ausgegeben. Dann passt das mE auch. Nicht passen würde es hingegen, wenn man eine unterjährige Erhöhung (fiktiv) zum 01.01. annehmen würde, was die Besoldungsgesetzgeber aber bisher gemacht haben. Dem hat das BVerfG nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Genauso mit der Umstellung der Berechnungsformel beim Indexvergleich.

BVerfGBeliever

#38
@matthew1312: Du hast völlig Recht, eine Betrachtung der ,,politischen unterjährigen Prozenterhöhungen" (Zitat von RandomValue) ist im Prinzip irrelevant und gegebenenfalls sogar irreführend. Das Einzige, worauf es ankommt, ist die Frage, um welchen Wert sich die Gesamtbesoldung im Vergleich zum Vorjahr erhöht hat. Und wie gesagt, bei einem Berliner A14-Beamten war dies im Jahr 2016 z.B. ein Plus von 2,88% gegenüber 2015, obwohl die unterjährige Besoldungserhöhung zum 1. August 2016 nur bei 2,8% lag.

@RandomValue: Ich wäre bezüglich der von dir genannten ,,sprachlichen Argumente" nicht so pessimistisch wie du. Auch wenn ich gelegentlich mal einen kleinen Scherz über Juristen mache, gehe ich stark davon aus, das die allermeisten von ihnen ein sehr ,,konstruktives" Verhältnis zur Mathematik pflegen. Nicht von ungefähr haben schließlich alle mir bekannten aktuelleren juristischen Quellen (Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, BVerfG, DRB, etc.) jeweils die exakt korrekte Methodik zur Bestimmung der Besoldungsindizes verwendet..

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:32Also kann eine eindeutige Antwort gegeben werden, die dann auch eindeutig so bleiben kann und nicht morgen ggf. doch wieder anders lautete.

Also, auf den Punkt gebracht:

1. Themenfeld Besoldung

(a) Ist es so, dass eine zum Januar um 2 % angehobene Besoldung zu einer im Jahresverlauf - im ersten Besoldungsjahr - doppelt so hohen Anhebung der Besoldung führt, als wenn sie zum Juli dieses Besoldungsjahrs um 2 % angehoben wird oder ist das nicht so? (b) Und ist es so, dass, wenn im nächsten Kalenderjahr - im nächsten Besoldungsjahr - die Besoldung erneut um 2 % angehoben wird, die Anhebung der Besoldung in diesem zweiten Besoldungsjahr doppelt so hoch angehoben wird, wenn die Besoldung zum Januar und nicht zum Juli angehoben wird, oder ist das nicht so?

2. Themenfeld Haushalt

(a) Ist es darüber hinaus so, dass, wenn die Besoldung im ersten Besoldungsjahr statt zum Januar zum Juli angehoben wird, die Mehrkosten für den Haushalt aus dieser Besoldungsanhebung in diesem ersten Haushaltsjahr halb so groß sind, als wenn die Besoldung in diesem ersten Besoldungsjahr zum Januar angehoben worden wären, oder ist das nicht so? (b) Und ist es weiterhin so, dass, wenn die Besoldung im zweiten Besoldungsjahr statt zum Januar zum Juli angehoben wird, die Mehrkosten für den Haushalt aus dieser Besoldungsanhebung in diesem zweiten Haushaltsjahr halb so groß sind, als wenn die Besoldung in diesem zweitem Besoldungsjahr zum Januar angehoben worden wären, oder ist das nicht so?

In der Antwort auf diese Fragen muss man sich festlegen und dann auch bei dieser Festlegung bleiben, um zu klären, was Effektivität für einen bedeutet.

Wenn diese Fragen ein für allemal geklärt sind, können wir anfangen über Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht und die Frage einer Evidenzprüfung zu sprechen.

Zunächst einmal wäre ich aber dafür verbunden, sich darauf zu einigen, die gerade ausgeführten Fragen zu beantworten und sie dann auch als - sofern man zu einem Konsens kommt - ein für allemal geklärt zu betrachten und nicht morgen ggf. doch vom Gegenteil auszugehen.

Ergo: Wie sind die Fragen zu beantworten? Ich wäre verbunden, wenn man jede Frage einzeln mit 1a), 1b), 2a), 2b) beantwortet, damit klar ist, zu welcher Frage welche Antwort(en) gegeben werden.
Hallo Swen, wunschgemäß komme ich hiermit deiner Aufforderung nach und beantworte die von dir gestellten Fragen.

Zunächst zu deiner Frage 1a):
- Unter der Bedingung, dass es im Vorjahr keine unterjährige Erhöhung gab (hierzu hast du dich leider nicht geäußert), erhöht sich die Besoldung im ersten Jahr um 2,0%, wenn es zum 1. Januar eine 2%-ige Erhöhung gibt und um 1,0%, wenn es stattdessen zum 1. Juli eine 2%-ige Erhöhung gibt. Diese beiden Ergebnisse werden korrekt durch die ZBR-Schwan-Methodik abgebildet.
- Falls es hingegen bereits im Vorjahr eine unterjährige Erhöhung gab, ergeben sich andere Werte und die ZBR-Schwan-Methodik liefert bereits im ersten Jahr falsche Ergebnisse, siehe weiter unten.

Jetzt zu deiner Frage 1b), und zwar unter der Annahme, dass es im ersten Jahr eine 2%-ige Erhöhung zum 1. Juli gab:
- Wenn es im zweiten Jahr eine 2%-ige Erhöhung zum 1. Januar gibt, dann ist die real gewährte Gesamtbesoldung im zweiten Jahr um rund 3,0099% höher als im ersten Jahr (heuristisch kann man sich dieses Ergebnis so vorstellen, dass sich der Wert aus der ,,überschwappenden" Vorjahreserhöhung (6/12 * 2% = 1%) und der aktuellen Erhöhung (2%) zusammensetzt. Die leichte Abweichung ergibt sich aus den jeweils unterschiedlichen Werten im Nenner). Die ZBR-Schwan-Methodik liefert hingegen einen falschen Erhöhungswert von nur 2,0%.
-Wenn es im zweiten Jahr stattdessen eine 2%-ige Erhöhung zum 1. Juli gibt, dann ist die real gewährte Gesamtbesoldung im zweiten Jahr um 2,0% höher als im ersten Jahr (heuristisch: 1% aus dem Vorjahr plus 1% aus dem aktuellen Jahr). Die ZBR-Schwan-Methodik liefert hingegen einen falschen Erhöhungswert von nur 1,0%.

Die Antworten auf die Fragen 2a) und 2b) schenke ich mir, da sie strukturell identisch zu 1a) und 1b) sind.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:32Irgendwann müsst ihr zum Verfassungsrecht kommen - unter anderem zur Frage von Jährigkeit und Jährlichkeit -, müsst ebenfalls zum Verfassungsprozessrecht kommen - insbesondere zur Frage, welche Bedeutung generelle Tatsachen in der Verfassungsrechtsprechung haben -, um so dann die Frage der Evidenzprüfung in den Blick zu nehmen.

Darüber hinaus muss irgendwann klar sein und es dann auch klar bleiben, ob man dieses Zitat Martin Stuttmanns als sachlich anerkennt oder das nicht tut und dieses Zitat als unsachlich betrachtet:

"Allenfalls mit der Grobheit einer Evidenzprüfung lässt sich begründen, dass die seit Jahren praktizierte ,Verschiebung' der Besoldungsanpassung an die Tarifergebnisse in der Betrachtung [der Parameterwerte] völlig unberücksichtigt bleibt. Jeder Monat, um den die Besoldungsanpassung nach hinten verschoben wird, sinkt die Erhöhung in dem Jahr um ein Zwölftel. Werden die Tarifgehälter zum 1. Januar um 2 % erhöht, bei den Richtern und Beamten erst ab dem 1. Juni [recte: 1. Juli], beträgt die Besoldungserhöhung nämlich nur 1 %. Da das inzwischen regelmäßig geschieht, kommen über die Jahre erhebliche Einkommensrückstände zusammen, die bei der vom BVerfG vorgegebenen Rechenweise unter den Tisch fallen."

Es ist hier im Forum - wenn ich das richtig sehe - kein Seminar über den Welle-Teilchen-Dualismus gegeben, sodass die Erkenntnis Martin Stuttmanns in einem Fall mal gelten könnte und in einem anderen Fall mal nicht gelten könnte. Stattdessen befinden wir uns hier weiterhin in der Makrowelt. Also kann eine eindeutige Antwort gegeben werden, die dann auch eindeutig so bleiben kann und nicht morgen ggf. doch wieder anders lautete.

Also, auf den Punkt gebracht:

1. Themenfeld Besoldung

(a) Ist es so, dass eine zum Januar um 2 % angehobene Besoldung zu einer im Jahresverlauf - im ersten Besoldungsjahr - doppelt so hohen Anhebung der Besoldung führt, als wenn sie zum Juli dieses Besoldungsjahrs um 2 % angehoben wird oder ist das nicht so? (b) Und ist es so, dass, wenn im nächsten Kalenderjahr - im nächsten Besoldungsjahr - die Besoldung erneut um 2 % angehoben wird, die Anhebung der Besoldung in diesem zweiten Besoldungsjahr doppelt so hoch angehoben wird, wenn die Besoldung zum Januar und nicht zum Juli angehoben wird, oder ist das nicht so?

2. Themenfeld Haushalt

(a) Ist es darüber hinaus so, dass, wenn die Besoldung im ersten Besoldungsjahr statt zum Januar zum Juli angehoben wird, die Mehrkosten für den Haushalt aus dieser Besoldungsanhebung in diesem ersten Haushaltsjahr halb so groß sind, als wenn die Besoldung in diesem ersten Besoldungsjahr zum Januar angehoben worden wären, oder ist das nicht so? (b) Und ist es weiterhin so, dass, wenn die Besoldung im zweiten Besoldungsjahr statt zum Januar zum Juli angehoben wird, die Mehrkosten für den Haushalt aus dieser Besoldungsanhebung in diesem zweiten Haushaltsjahr halb so groß sind, als wenn die Besoldung in diesem zweitem Besoldungsjahr zum Januar angehoben worden wären, oder ist das nicht so?

In der Antwort auf diese Fragen muss man sich festlegen und dann auch bei dieser Festlegung bleiben, um zu klären, was Effektivität für einen bedeutet.

Wenn diese Fragen ein für allemal geklärt sind, können wir anfangen über Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht und die Frage einer Evidenzprüfung zu sprechen.

Zunächst einmal wäre ich aber dafür verbunden, sich darauf zu einigen, die gerade ausgeführten Fragen zu beantworten und sie dann auch als - sofern man zu einem Konsens kommt - ein für allemal geklärt zu betrachten und nicht morgen ggf. doch vom Gegenteil auszugehen.

Ergo: Wie sind die Fragen zu beantworten? Ich wäre verbunden, wenn man jede Frage einzeln mit 1a), 1b), 2a), 2b) beantwortet, damit klar ist, zu welcher Frage welche Antwort(en) gegeben werden.

Wenn du die Fragen so stellst, wie du sie gestellt hast, dann kann man sie alle nur mit JA beantworten. Keiner hat hier das Gegenteil behauptet, auch nicht BVerfgBeliever.

Das Problem ist nur, dass hier die falsche Frage (2b) gestellt wird ("die Mehrkosten für den Haushalt aus dieser Besoldungsanhebung in diesem zweiten Haushaltsjahr halb so groß sind")

Ich habe bisher keine Erklärung gehört, warum nur diese Mehrkosten betrachtet werden sollen. Was ist mit den Mehrkosten durch etwaige Einmalzahlungen und den Mehrkosten durch das höhere Besoldungsniveau? Warum sollen diese Mehrkosten unter den Tisch fallen. Dies wäre jedenfalls nicht "effektiv" (Zitat Swen).

Swen müsste daher die Frage beantworten, warum nicht die spitze/tatsächliche Jahresbruttobesoldung berechnet werden soll, wie von Karlsruhe vorgegeben.

Das oben genannte Zitat von Stuttmann bezieht sich nicht auf die aktuelle Entscheidung aus September 2025, sondern auf die bisherige Vorgehensweise (unterjährige Besoldungserhöhungen so zu behandeln als wären sie zum 01.01 wirksam geworden). Die Färber-Methode steht daher nicht im Widerspruch zu Stuttmanns Aussagen, da unterjährige Besoldungserhöhungen hier "spitz" berücksichtigt werden.

clarion

Lieber Swen, bevor ich versuche,  Deine Frage zu beantworten, möchte ich Dich bitten, meine Frage im Posting #29 zu beantworten.

Maximus

Zitat von: clarion in Heute um 13:24Lieber Swen, bevor ich versuche,  Deine Frage zu beantworten, möchte ich Dich bitten, meine Frage im Posting #29 zu beantworten.

Richtig Clarion, in #29 hast du die entscheidene Frage gestellt. Ich habe diese eben nur anders formuliert. Warum soll nicht die tatsächliche/spitze Jahresbruttobesoldung, wie dies auch im Beschluss aus Sep. 25 erfolgt ist, berechnet werden? Hierauf habe ich bisher noch keine befriediegende Antwort erhalten.