Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:13Jetzt schauen wir uns auf der anderen Seite einen Indexbeschäftigten an, der statistisch jeweils zum 01.01. des Jahres 3 % bekommt.

Der Indexbeschäftigte bekommt dann im ersten Jahr bereits ab dem 01.01. 150 EUR mehr, also hat er auf das ganze Jahr berechnet 12 * 150 EUR = 1800 EUR mehr erhalten; demnach insgesamt 5150 EUR * 12 = 61.800 EUR erhalten.

Der Beamte dagegen hat lediglich 7 * 5000 EUR plus 5 * 5150 EUR, also 60.750 EUR erhalten

Im zweiten Jahr erhält der Angestellte ab dem 01.01. des Jahres wieder 3 %, also monatlich weitere 154,50 EUR. Mithin erhält der Angestellte 12*5304,50 EUR = 63,654 EUR während der Beamte 7 * 5150 EUR und lediglich 5 * 5304,50 EUR erhalten hat, also in Summer 62.572,50 EUR. Die Methodik des Senats lässt jedoch eine Unteralimentation nicht vermuten, da ja beide 3 % mehr bekommen haben, während in der Realität der Beamte gegenüber dem Indexbeschäftigten in den zwei Jahren jedoch insgesamt 1050 plus 1822,50 EUR, also 2872,50 EUR weniger erhalten.

Die Schwan Methode kumuliert nunmehr diese Differenz und macht so sichtbar, dass auch die Einsparungen des Haushaltsgesetzgebers kumulieren, wenn er immer nur zum 01.08. anhebt statt zum 01.01.; mithin diese Berechnung nach dem Index auch Schwächen hat. Die Methode des Senats zeigt nur, ob bezogen auf das eine Jahr eine deutliche Abweichung gegenüber dem Index vorlag, nicht aber ob in Summe seit 1995 eine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung zu spüren ist.

Wenn Du eine bessere Methode hast, das sichtbar zu machen, dann immer her damit. Die Schwan Methode ist sicherlich für einen Mathematiker sehr schwere Kost, weil sie nach den mathematischen Grundsätzen eben falsch ist, nicht aber nach dem, was sie ausdrücken will und kann. Sie will sich der Frage annähern, ob eine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht doch zu beweisen ist, wenn der Gesetzgeber immer unterjährig anpasst, obwohl der Index kalenderjährlich zu betrachten ist, und somit das Einkommen des Beamten gegenüber dem Indexbeschäftigten nicht nur für ein Jahr, sondern über einen längeren Zeitraum geringer war.
Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine (in meinen Augen sehr instruktive) Erweiterung meines Beispiels. Denn genau wie du schreibst, stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
- Das real gewährte Jahresgehalt des Tarifangestellten beträgt im ersten Jahr 61.200 €, im zweiten Jahr 63.654 € und im dritten Jahr 65.563,62 € (ich habe zu Illustrationszwecken noch ein weiteres Jahr angefügt).
- Die real gewährte Jahresbesoldung des Beamten beträgt hingegen im ersten Jahr 60.750 €, im zweiten Jahr 62.572,50 € und im dritten Jahr 64.449,68 €.

Was bedeuten diese (hoffentlich unstreitigen) Zahlen für die resultierenden Indexwerte?
- Der Tariflohnindex des Angestellten liegt bei 103,00 im ersten Jahr, 106,09 im zweiten Jahr und 109,27 im dritten Jahr. Diesbezüglich gibt es keinerlei Dissens zwischen der Senats/Färber-Methodik und der Schwan-Methodik.
- Der (korrekte) Senats/Färber-Index des Beamten liegt bei 101,25 im ersten Jahr, bei 104,29 im zweiten Jahr und bei 107,42 im dritten Jahr.
- Der (fehlerhafte) Schwan-Index liegt hingegen bei 101,25 im ersten Jahr, bei 102,52 im zweiten Jahr und bei 103,80 im dritten Jahr.

Mit anderen Worten: Die Beamtenbesoldung ist im dritten Jahr um 1.113,94 € oder rund 1,7% niedriger als das Angestelltengehalt (64.449,68 € statt 65.563,62 €). Diese Tatsache (!) wird korrekt durch die Senats/Färber-Indexwerte ausgedrückt (107,42 vs. 109,27). Der Schwan-Index behauptet hingegen fälschlicherweise, die Besoldung sei im dritten Jahr stattdessen um rund 5,0% niedriger als das Angestelltengehalt (103,80 vs. 109,27). Mit jedem weiteren Jahr steigt das Ausmaß des Fehlers der Schwan-Methodik immer weiter an.


Damit lassen sich als Fazit die folgenden drei Feststellungen treffen (insbesondere auch in Hinblick auf das, was Durgi und Maximus vorhin geschrieben haben), denen du angesichts der obigen Zahlen hoffentlich zustimmst:

1.) Die Schwan-Methodik ist nachweislich evident sachwidrig. Beweis: siehe oben.
2.) Die Senats/Färber/DRB-Methodik ist nachweislich sachgerecht. Beweis: siehe oben.
3.) Zu 99,9% liefert die Senats/Färber-Methodik das einzig mögliche Ergebnis, das durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung gedeckt ist (die 0,1% gelten für den Fall, dass das BVerfG in einer zukünftigen Entscheidung den tugendhaften Pfad der Mathematik verlassen wird).

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:13Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine (in meinen Augen sehr instruktive) Erweiterung meines Beispiels. Denn genau wie du schreibst, stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
- Das real gewährte Jahresgehalt des Tarifangestellten beträgt im ersten Jahr 61.200 €, im zweiten Jahr 63.654 € und im dritten Jahr 65.563,62 € (ich habe zu Illustrationszwecken noch ein weiteres Jahr angefügt).
- Die real gewährte Jahresbesoldung des Beamten beträgt hingegen im ersten Jahr 60.750 €, im zweiten Jahr 62.572,50 € und im dritten Jahr 64.449,68 €.

Was bedeuten diese (hoffentlich unstreitigen) Zahlen für die resultierenden Indexwerte?
- Der Tariflohnindex des Angestellten liegt bei 103,00 im ersten Jahr, 106,09 im zweiten Jahr und 109,27 im dritten Jahr. Diesbezüglich gibt es keinerlei Dissens zwischen der Senats/Färber-Methodik und der Schwan-Methodik.
- Der (korrekte) Senats/Färber-Index des Beamten liegt bei 101,25 im ersten Jahr, bei 104,29 im zweiten Jahr und bei 107,42 im dritten Jahr.
- Der (fehlerhafte) Schwan-Index liegt hingegen bei 101,25 im ersten Jahr, bei 102,52 im zweiten Jahr und bei 103,80 im dritten Jahr.

Mit anderen Worten: Die Beamtenbesoldung ist im dritten Jahr um 1.113,94 € oder rund 1,7% niedriger als das Angestelltengehalt (64.449,68 € statt 65.563,62 €). Diese Tatsache (!) wird korrekt durch die Senats/Färber-Indexwerte ausgedrückt (107,42 vs. 109,27). Der Schwan-Index behauptet hingegen fälschlicherweise, die Besoldung sei im dritten Jahr stattdessen um rund 5,0% niedriger als das Angestelltengehalt (103,80 vs. 109,27). Mit jedem weiteren Jahr steigt das Ausmaß des Fehlers der Schwan-Methodik immer weiter an.


Damit lassen sich als Fazit die folgenden drei Feststellungen treffen (insbesondere auch in Hinblick auf das, was Durgi und Maximus vorhin geschrieben haben), denen du angesichts der obigen Zahlen hoffentlich zustimmst:

1.) Die Schwan-Methodik ist nachweislich evident sachwidrig. Beweis: siehe oben.
2.) Die Senats/Färber/DRB-Methodik ist nachweislich sachgerecht. Beweis: siehe oben.
3.) Zu 99,9% liefert die Senats/Färber-Methodik das einzig mögliche Ergebnis, das durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung gedeckt ist (die 0,1% gelten für den Fall, dass das BVerfG in einer zukünftigen Entscheidung den tugendhaften Pfad der Mathematik verlassen wird).

Du zitierst ja Rentenonkel, vielleicht kannst du dann auch was zu seinem eigentlichen Thema schreiben:

Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung

Nur für mein Verständnis. Scheitert diese Überlegung für dich allein an der geeigneten Methodik, oder meinst du, dass es diese Abkopplung schlichtweg nicht gibt, weil es aus deiner Sicht offenbar keine mathematische Methodik zu deren Darstellung gibt.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BuBea

Zitat von: Maximus in Heute um 10:48Man kann das alles machen. Aber was soll damit bezweckt werden? Warum sollen bei der Parameterbetrachtung Haushaltseinsparungen betrachtet werden? Jedenfalls wird damit nicht bewiesen, dass die Färber-Methode sachwidrig ist.

Siehe Randnummern 105ff. des aktuellen Beschlusses.
Spätestens wenn es ,,nur" bei einer wertenden Betrachtung bleibt, kann die Größenordnung der Einsparung möglicherweise von Bedeutung sein, wobei dann das BVerfG sein Aufweichen der harten Linie (Forderung eines schlüssigen und umfassenden Gesamtkonzept) auch wieder begründen müsste.

Ein Beweis, dass die Färber Methode sachwidrig ist, war von mir nicht intendiert.

PolareuD

Vielleicht mal ein Gedankengang wieso die Färber-Methode verfassungsrechtlich gesehen als evident sachwidrig betrachtet werden könnte. Ausgangspunkt ist die Tabelle 1, S. 127 aus dem ZBR Heft 04/2026:

Hierin betrachtet der Autor eine Besoldungsreihe als korrekte Basis, nämlich die des Beamten A, der jedes Jahr zum 01.01. eine Besoldungsanpassung von 3% erhält. Jedes Jahr stellt damit eine korrekte Basis dar.

Betrachtet man den Beamten B erhält dieser jeweils zum 01.07. eine 3%ige Besoldungsanpassung, mithin 1,5% auf das ganze Jahr bezogen.

Die Färber betrachtet jetzt jeweils die einzelnen Reihen. Die Besoldungsreihe A und B werden jeweils separat betrachtet zur Indexbildung. Der Autor dagegen zieht als "korrekte Basis" für die Besoldungsreihe des Beamten B immer die Besoldungsreihe des Beamten A heran.

Kann man machen unter der Prämisse, dass die Besoldungsreihe des Beamten A die korrekte Basis darstellt und Besoldungsanpassungen indiziell immer so betrachtet werden müssen als wären sie zum 01.01. eines Jahres vollzogen worden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

#79
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:13Jetzt schauen wir uns auf der anderen Seite einen Indexbeschäftigten an, der statistisch jeweils zum 01.01. des Jahres 3 % bekommt.

Der Indexbeschäftigte bekommt dann im ersten Jahr bereits ab dem 01.01. 150 EUR mehr, also hat er auf das ganze Jahr berechnet 12 * 150 EUR = 1800 EUR mehr erhalten; demnach insgesamt 5150 EUR * 12 = 61.800 EUR erhalten.

Der Beamte dagegen hat lediglich 7 * 5000 EUR plus 5 * 5150 EUR, also 60.750 EUR erhalten

Im zweiten Jahr erhält der Angestellte ab dem 01.01. des Jahres wieder 3 %, also monatlich weitere 154,50 EUR. Mithin erhält der Angestellte 12*5304,50 EUR = 63,654 EUR während der Beamte 7 * 5150 EUR und lediglich 5 * 5304,50 EUR erhalten hat, also in Summer 62.572,50 EUR. Die Methodik des Senats lässt jedoch eine Unteralimentation nicht vermuten, da ja beide 3 % mehr bekommen haben, während in der Realität der Beamte gegenüber dem Indexbeschäftigten in den zwei Jahren jedoch insgesamt 1050 plus 1822,50 EUR, also 2872,50 EUR weniger erhalten.

Die Schwan Methode kumuliert nunmehr diese Differenz und macht so sichtbar, dass auch die Einsparungen des Haushaltsgesetzgebers kumulieren, wenn er immer nur zum 01.08. anhebt statt zum 01.01.; mithin diese Berechnung nach dem Index auch Schwächen hat. Die Methode des Senats zeigt nur, ob bezogen auf das eine Jahr eine deutliche Abweichung gegenüber dem Index vorlag, nicht aber ob in Summe seit 1995 eine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung zu spüren ist.

Wenn Du eine bessere Methode hast, das sichtbar zu machen, dann immer her damit. Die Schwan Methode ist sicherlich für einen Mathematiker sehr schwere Kost, weil sie nach den mathematischen Grundsätzen eben falsch ist, nicht aber nach dem, was sie ausdrücken will und kann. Sie will sich der Frage annähern, ob eine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht doch zu beweisen ist, wenn der Gesetzgeber immer unterjährig anpasst, obwohl der Index kalenderjährlich zu betrachten ist, und somit das Einkommen des Beamten gegenüber dem Indexbeschäftigten nicht nur für ein Jahr, sondern über einen längeren Zeitraum geringer war.

In deinem ersten Satz "Jetzt schauen wir uns auf der anderen Seite einen Indexbeschäftigten an, der statistisch jeweils zum 01.01. des Jahres 3 % bekommt" liegt aus meiner Sicht schon ein Problem.

Welche Einkommensentwicklung ist zu vergleichen?

Es ist der Vergleich zwischen den "realen" Beamten und den "realen" Tarifbeschäftigten. Der isolierte Vergleich zwischen "realer" Beamter und "fiktiver" Beamter (Erhöhung zum 01.01) führt zu nichts. Swen müsste zumindest den Besoldungsindex (Schwan-Methode) mit dem Tariflohnindex (Schwan-Methode) vergleichen. Warum tut er das nicht? Ggf. weil dann der Wert des Tariflohnindexes auch niedriger wäre (Tariferhöhungen erfolgen in der Regel auch unterjährig) und ggf. die 5%-Grenze im Rahmen des Parametervergleichs dann nicht mehr überschritten wird.

Wie ich bereits mehrfach geschrieben habe. Es wird auch der Tariflohnindex mittels der Färber-Methode berechnet. Diese Methode führt daher nicht zu falschen Ergebnissen und ist somit sachgerecht. Warum sollte Karlsruhe von einer geeigneten und sachgerechten Methode Abstand nehmen?

Rallyementation

Vorschlag zur Güte, um sich nicht in vielen weiteren Beispielszahlen, Redenr. v. Entscheidungen, Thread-Beitragsnr., Zeitschriftenzeilen, die nicht jeder zur Hand hat, weil verstreut und sich daher in spiralartigen Kreisen zu verheddern.

Gemäß VG Kammer Berlin und der Schwan-Methodik:
34 Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine ,,Spitzausrechnung") -> Stumpfausrechnung
103 kann auf der zweiten Prüfungsstufe eine ,,Spitzausrechnung" bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse vorgenommen werden

120 Der Tariflohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt!
140 Der Nominallohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt!
160 Der Verbraucherpreisindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt!

ZBR: die unterjährigen Anpassungen werden auf das Ausgangsdatum 01.01. innerhalb des Jahres gleichverteilt - schwantisiert

Folglich folgenden Tabellenausschnitt auf die Parameter blockweise angewendeten Methodiken (bis zu 48 Index-Werten des Landes Berlin) auszufüllen?

 
                         
     
Methodik.........Jahr 1......Jahr 2......Jahr 3...
Stumpfausrechnung (VG Kammer Berlin)
BI
TLI
NLI
VPI
Spitzausrechnung (VG Kammer Berlin)
BI
TLI
NLI
VPI
überSpitztAusrechnung? (schwantisiert!)
BI
TLI
NLI
VPI
...weitere Methodik (Senat Karlsruhe?)
BI
TLI
NLI
VPI

Um zu sehen, wo die Methodiken innerhalb der Blöcke und blockweise voneinander abweichende Ergebnisse erzielen? (vielleicht dargestellt als Tabelle zwei: ,,Abweichungen")

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 11:52Du zitierst ja Rentenonkel, vielleicht kannst du dann auch was zu seinem eigentlichen Thema schreiben:

Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung

Nur für mein Verständnis. Scheitert diese Überlegung für dich allein an der geeigneten Methodik, oder meinst du, dass es diese Abkopplung schlichtweg nicht gibt, weil es aus deiner Sicht offenbar keine mathematische Methodik zu deren Darstellung gibt.
Hallo GoodBye, danke für deinen Einwurf, ich versuche mich an einer kurzen Antwort:

Die "allgemeine Einkommensentwicklung" soll ja bekanntlich laut BVerfG durch den Nominallohnindex abgebildet werden. Dieser zeigt für jedes Jahr an, welche (relative) Höhe die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im Verhältnis zu einem Basisjahr hatten. Konkret hatte der Index in den letzten Jahren die folgenden Werte: 81,4 (2020), 83,9 (2021), 86,0 (2022), 91,2 (2023), 96,0 (2024) sowie 100,0 (2025), da das Basisjahr kürzlich auf 2025 geändert wurde. Mit anderen Worten: Man sieht auf den ersten Blick, dass sich die durchschnittlichen Löhne zwischen 2020 und 2025 um rund 22,9% erhöht haben. Wichtig: Man kann in meinen Augen durchaus die zugrundeliegenden Rohdaten des Index kritisieren (beispielsweise werden auch Teilzeitbeschäftigte berücksichtigt, was für den Vergleich mit der Vollzeit-Besoldung möglicherweise problematisch sein könnte), nicht jedoch die mathematische Konstruktion der Indexwerte.

Um zu einem sinnvollen (!) Vergleich mit der Besoldungsentwicklung zu kommen, braucht man also eine entsprechend "passende" Vergleichsgröße. Man benötigt also einen konkreten Wert, der für jedes Jahr die jeweilige Höhe der Besoldung anzeigt. Und was kann dies anderes sein als die tatsächlich real gewährte Jahresgesamtbesoldung? Konkret bekam beispielsweise ein A16-Bundesbeamter in den letzten Jahren die folgende Besoldung: 93.931 € (2020), 94.942 (2021), 96.510 € (2022), 101.769 € (2023), 104.156 € (2024) sowie 106.957 € (2025). Man sieht also auf den ersten Blick, dass sich die A16-Besoldung zwischen 2020 und 2025 um rund 13,9% erhöht hat.

Zusammengefasst: Der Nominallohnindex ist zwischen 2020 und 2025 um 22,9% gestiegen. Der A16-Besoldungsindex hat sich hingegen zwischen 2020 und 2025 nur um 13,9% erhöht. Ich würde also behaupten, dass sich die von dir angesprochene "Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung" im genannten Zeitraum durchaus in den beiden Zahlen widerspiegelt und daher entsprechend im Rahmen der Fortschreibungsprüfung Berücksichtigung finden wird..

Maximus

Meine Anmerkungen in fett.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:43Und damit sind wir wieder im Kreis, und zwar in einem, den ich nicht mag, weil er zunächst erneut mit Begriffen wie "krasse" Behauptungen arbeitet (auch wenn diese Bewertung in Anführungszeichen gesetzt wird) und also Sachlichkeit mit Moral verbindet und zum anderen weiterhin das, was ich schreibe, nicht so zusammenfasst, wie ich das schreibe. Wie oft soll ich eigentlich noch schreiben, was ich schreibe?

1. Auf den Punkt gebracht: Wenn die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit letztlich wiederkehrend eine "Spitzausrechnung" vollzieht, die mathematisch zu dem identischen Ergebnis führt, als wenn keine "Spitzausrechnung" durchgeführt wird, ist sie keine "Spitzausrechnung", sondern wird nur als solche bezeichnet.
"wiederkehrend" bedeutet nicht immer; Auch wenn bei der "Spitzausrechnung" das gleiche Ergebnis rauskommt, bleibt es bei einer "Spitzausrechnung"...nicht nur sprachlich (plattes Beispiel: 5+5=10 und "spitze" 4,75+5,25=10). Im Übrigen sind die Ergebnisse nur deshalb regelmäßig "identisch", weil du den "realen" Beamten mit dem "fiktiven" Beamten vergleichst. Das korrekte Vergleichspärchen ist "realer" Beamter und "realer" Tarifbeschäftigter. Die Auswertung würde dann nicht mehr regelmäßig zum "identischen" Ergebnis führen. Du kannst mich hier gerne vom Gegenteil überzeugen.

2. Wenn das Bundesverfassungsgericht einen umfassenden Rechtsprechungswandel vollzieht, insbesondere hervorhebt, dass eine "Spitzausrechnung" zu vollziehen ist, um am Ende (s. unter 1) letztlich die identische Bemessungsmethode nur unter einem anderen Begriff durchführt als wie zuvor, dann ist dieser Rechtsprechungswandel an dieser Stelle kein Rechtsprechungswandel, sondern eine Kontinuität. Entsprechend ist das dann auch sprachlich zu kommunizieren. Der Rechtsprechungswandel liegt u.a. darin, dass neben dem Besoldungsindex auch der Tariflohnindex "spitz" mittels der Färber-Methode berechnet werden muss. Diesen Punkt unterschlägst du und erhältst daher "krumme" Zahlen

3. Wenn das Bundesverfassungsgericht klarstellt, dass die Bemessung des Besoldungsjahrs zu vollziehen ist, die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig im Besoldungsindex nicht das Besoldungsjahr bemisst (sondern das Besoldungsjahr leistungsmäßig nur im Besoldungsniveau betrachtet), um dann im Besoldungsindex wiederkehrend (a) andere zwölfmonatige Zeiträume als das Besoldungsjahr und (b) längere als zwölfmonatige Zeiträume bemisst, dann bemisst die Methodik nicht das Besoldungsjahr. Das Ergebnis muss im Rahmen dessen, was nach der Festlegung des Bundesverfassungsgerichts zu bemessen ist, nämlich die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung "Entwicklung der Jahresbruttobesoldung" Im Vergleich zu was? Dein Vergleich/Vergleichsschritt endet beim fiktiven Beamten. Du musst den Vergleich aber weiterführen. Und dafür ist es zwingend erforderlich, dass du auch den Tariflohnindex in den Blick nimmst. Das machst du aber weiterhin nicht. Mein Beispiel von heute morgen hat dies anschaulich dargestellt, dass ein gleicher/oder sogar höherer Indexwert unschädlich ist. Du bist leider einfach drüber hinweggegangen und willst dich mit diesem Argument nicht auseinandersetzenauch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31), evident sachwidrig sein.

Sofern die drei genannten Punkte sachlich richtig sind - und dass sie vorhanden sind, ist in der Nr. 52 und davor nachgewiesen worden -, dann kann man darüber nicht diskutieren, jedenfalls nicht sachlich, weil man in einer solchen Diskussion dann nicht den sachlichen Gehalt der Aussagen diskutiert.

Ergo: Beweise, dass die drei nachgewiesenen Sachverhalt nicht nachgewiesen sind, dann können wir weiterdiskutieren. Habe ich bereits gemacht, schaue dir bitte meine Ausführungen und mein Beispiel von heute morgen anWenn Du das, was ich hier schreibe, weiterhin mit moralischen Kategorien belegst, ohne zuvor jene drei Nachweise sachlich zu widerlegen, sehe ich keine Grundlage für ein Diskussion. Das habe ich nun vielfach klargestellt. Das wird sich auch nicht ändern, ganz egal, als wie "krass" sich Dir oder anderen das darstellen mag. Deine moralischen Wertungen müssen sich nicht mit dem decken, was ich denke und wie ich handle. Deine oder meine Moral ersetzt keine Sachen. Um die geht es hier aber. Das Bundesverfassungsgericht vollzieht keine Moralkritik, sondern spricht Recht.

Und PS. Bitte nicht schon wieder allgemeine Beispiele. Nimm das Beispiel der genannten Entscheidung der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin. Denn das ist Realität. Vollziehe daran die Widerlegungen. Wenn Dir das gelingt, können wir weiterdiskutieren. Die Färber-Methode ist aktuell der allgemein anerkannte Standard. Aktuell geht auch Karlsruhe davon aus, dass diese Methode sachgerecht ist. Ich bin auch davon überzeugt, dass diese Methode sachgerecht ist. Wie soll ich dann beweisen, dass diese Methode nicht sachgerecht ist? Andersherum wird ein Schuh draus. Du bist davon überzeugt, dass die allgemein anerkannte Färber-Methode nicht sachgerecht ist und versuchst, das zu beweisen (die Beweispflicht liegt hier grundsätzlich bei Dir). Ich habe jetzt mehrere neue Argumente gegen deine Beweisführung vorgebracht; insbesondere zum Zweck der "Spitzausrechnung" und das höhere Parameterwerte unschädlich sind. Warum willst du diese Argumente nicht entkräften? Wie soll ich dein Schweigen hierzu deuten?

@ PolareuD

Was Du schreibst, ist eine schlüssige Ergänzung zu dem, was Rentenonkel schreibt. Deshalb bemisst die in der ZBR vorgeschlagene Methodik für das Jahr 2023, in dem es zu keiner linearen Anhebung der Besoldung gekommen ist, sodass in einer Methodik, die Bemessungen für ein Besoldungsjahr fiktiv zum Jahresbeginn erstellen, davon ausgegangen wird, dass im Jahr 2023 die Besoldung nicht angehoben worden ist, in der aber eine erhebliche Sonderzahlung gewährt worden ist, eine Anhebung der Besoldung in der typisierten Besoldungsgruppe A 14 um 6,27 % (vgl. im Januar-Beitrag in der Tab. 1 ab der Seite 10), weil diese Anhebung als Einmalzahlung effektiv gewirkt hat.

Betrachtet man also das Jahr 2023 auf Basis des Jahres 2019 - 2020 ist ebenfalls eine Einmalzahlung gewährt worden -, dann finden wir einen erhebliche höheren Besoldungsindex, als wenn man nur davon ausginge, dass die Besoldung regelmäßig fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden wäre. Denn hier finden wir folgende Besoldungsanhebungen:

Bemessung des Besoldungsindex für das Jahr 2023 mit dem Basisjahr 2019 auf Grundlage der Annahme einer fiktiv zum Jahresbeginn linear angehobenen Besoldung:

2019: 100
2020: 1,06 %
2021: 1,2 %
2022: 1,8 %
2023: 0 %
2023: 104,11 %

Mit der in der ZBR vorgeschlagenen Methodik liegt der Besoldungsindex bei folgendem Wert:

2019: 100
2020: 1,61 %
2021: 0,18 %
2022: 1,35 %
2024: 6,27 %
2024: 109,64 %

Jetzt müsste hier noch die Tabelle mit dem Tariflohnindex ("spitze" Ausrechnung nach Färber, fiktive Ausrechnung zum 01.01., Ausrechnung nach Schwan) eingefügt werden. Erst dann könnte ggf. bewiesen werden, dass die Färber-Methode hier nicht sachgerecht ist. Warum machst du das nicht?

Für das Besoldungsjahr Jahr 2023 käme die in der ZBR vorgeschlagene Methodik den tatsächlichen - effektiven - Verhältnissen also ebenfalls näher als eine Methodik, die nur davon ausginge, dass die Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn linear angehoben worden sei. Sie zeigt hier auf Basis des Besoldungsjahrs 2019 eine deutlich bessere Anpassung der Besoldung an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen - eben weil das auch so war als Folge der Sonderzahlung -, anders, als wenn man nur die Anpassung fiktiv zum Jahresbeginn voraussetzte. Wenn das Bundesverfassungsgericht also für die Betrachtung des Jahres 2023 das Jahr 2019 zum Basisjahr gemacht hätte, dann hätte unter der Prämisse, dass man nur die prozentuale Anhebung der Besoldung als fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt heranzöge, die in der ZBR vorgeschlagene Methodik vergleichsweise mit erheblich größerer Wahrscheinlichkeit zur Vermutung keiner verfassungswidrigen Unteralimentation geführt.


Die Methodik legt nicht automatisch eine Richtung der Betrachtung - und damit der Vermutungswirkung - fest, sondern bemisst die effektive Beteiligung der zu betrachtenden Besoldungsgruppe an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard. Das ist ihr Zweck, um einen Vergleichsgegenstand zu erstellen.

@ BuBea

Genauso sollte man das m.E. sehen.

SwenTanortsch

#83
Zitat von: PolareuD in Heute um 12:09Vielleicht mal ein Gedankengang wieso die Färber-Methode verfassungsrechtlich gesehen als evident sachwidrig betrachtet werden könnte. Ausgangspunkt ist die Tabelle 1, S. 127 aus dem ZBR Heft 04/2026:

Hierin betrachtet der Autor eine Besoldungsreihe als korrekte Basis, nämlich die des Beamten A, der jedes Jahr zum 01.01. eine Besoldungsanpassung von 3% erhält. Jedes Jahr stellt damit eine korrekte Basis dar.

Betrachtet man den Beamten B erhält dieser jeweils zum 01.07. eine 3%ige Besoldungsanpassung, mithin 1,5% auf das ganze Jahr bezogen.

Die Färber betrachtet jetzt jeweils die einzelnen Reihen. Die Besoldungsreihe A und B werden jeweils separat betrachtet zur Indexbildung. Der Autor dagegen zieht als "korrekte Basis" für die Besoldungsreihe des Beamten B immer die Besoldungsreihe des Beamten A heran.

Kann man machen unter der Prämisse, dass die Besoldungsreihe des Beamten A die korrekte Basis darstellt und Besoldungsanpassungen indiziell immer so betrachtet werden müssen als wären sie zum 01.01. eines Jahres vollzogen worden.

Darüber ließe sich eventuell noch diskutieren, PolareuD, ob hier tatsächlich Evidenz im Rahmen einer Evidenzprüfung gegeben wäre oder nicht, ob also entsprechend im Rahmen einer Evidenzprüfung vorgegangen werden könnte oder nicht (Evidenz meint ja Eindeutigkeit, nicht 99,99 %, sondern 100 %). Entsprechend muss hier offensichtlich noch einmal klargestellt werden, was eigentlich mit "Evidenz" in unserem Zusammenhang gemeint ist. Ich habe nämlich den Eindruck der mich trügen mag, dass nicht jeder im Blick hat, worum es in unserem Fall nun mit Evidenz geht oder nicht geht. Deklinieren wir das also noch einmal kurz durch.

I. Bis zur aktuellen Entscheidung sachgerechte Bemessungsmethode: Betrachtung der Anhebung der Besoldung, als sei sie regelmäßig fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt

Die bisherige Methodik, die Besoldungsanhebung so zu betrachten, als sei sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, war dabei bislang - bis zur aktuellen Entscheidung - nicht evident sachwidrig, da sie ja eine das vollständige Besoldungsjahr betrachtende tatsächliche Anhebung im Rahmen einer Evidenzprüfung in den Blick genommen hat, nämlich bspw. die in Berlin bspw. zum Februar des Jahres 2020 um 4,3 % angehobene Besoldung (vgl. die Rn. 75 der Entscheidung der 26. Kammer; https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272). Die Evidenzprüfung hatte dabei "nur" die Aufgabe, im Rahmen der ersten Prüfungsstufe Indizien für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zu bilden. Im Rahmen der so gestalteten Gegenstandsprüfung war die Methodik nicht evident sachwidrig, sondern sogar regelmäßig gefordert (eine "Spitzausrechnung" war bis zur aktuellen Entscheidung nur im begründete Ausnahmefall zu vollziehen).

Die Besoldung ist im Verlauf des Besoldungsjahres 2020 um 4,3 % angehoben worden, eine hinreichende Vermutungswirkung konnte erstellt werden, da eine weitgehendere Präzision als jene, die Besoldungsanhebung so zu betrachten, als sei sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, vom Bundesverfassungsgericht im Regelfall nicht verlangt worden ist. Die Methodik stand bislang im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und war damit eindeutig sachgerecht.

II. Heute evident sachwidrige Methode: Betrachtung der Anhebung der Besoldung, als sei sie regelmäßig fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt

Im Rahmen der aktuellen Entscheidung kann diese Methodik - auch wenn es weiterhin "nur" darum geht, nach wie vor (und zwar nun auf der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung im also so gewandelten "Pflichtenheft" und damit mit erweiterten Richtungen) eine Vermutungswirkung zu erstellen - nicht mehr verwendet werden, weil das Bundesverfassungsgericht nun anders als noch 2020 explizit klargestellt hat, dass der Gegenstand, der von einer ,,Spitzausrechnung" bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen ist, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31).

In der so vorgenommenen Bestimmung des Gegenstands, der also wie gerade dargestellt bemessen werden soll, darf die vormalige Methodik nicht verwendet werden, da sie die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt. Das Vorgehen, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, ist folglich evident sachwidrig: Die Methodik steht eindeutig und widerspruchsfrei im Gegensatz zu dem, was das Bundesverfassungsgericht ausführt, ist also heute evident sachwidrig, weil sie nicht in widerspruchsfreien Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gebracht werden kann. Damit darf die Bemessungsmethodik heute ob ihres evident sachwidrigen Charakters keine Verwendung mehr finden, da sie nun nicht mehr garantieren könnte, dass eine hinreichende Vermutungswirkung im Rahmen der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung gebildet wird. Ihre Anwendung ist heute explizit untersagt.

III. Evidente Sachwidrigkeit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Ursache für die evidente Sachwidrigkeit der Berliner Methodik einer "Spitzausrechnung" hat einen anderen Grund als den gerade betrachteten; sie ist also aus einem anderen Grund evident sachwidrig. Denn das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass der der Gegenstand, der von einer ,,Spitzausrechnung" bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen ist, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst nun für das Jahr 2020 im Rahmen der von ihr vollzogenen "Spitzausrechnung" hinsichtlich der zum Februar des Jahres um 4,3 % angehobenen Besoldung, eine Anhebung um 4,97 % (vgl. die Rn. 306). Dieser Wert kommt nun zustande, weil die Methodik die tatsächlich nur elf mal im Jahr um 4,3 % angehobene Besoldung nicht nur nicht zwölf Mal heranzieht (die Anhebung also nicht wie eine fiktiv zu Jahresbeginn vollzogene betrachtet, was heute wie gerade gezeigt evident sachwidrig wäre), sondern sie de facto 14-mal so in den Blick nimmt. Denn sie bemisst nun, weil die Besoldung im Vorjahr 2019 zum April angehobene worden ist, 2020 aber im Februar vollzogen wird, die beiden Monate März und April mit, was sich mit der Berechnung 4,3 % x 14/12 = 5,02 % darstellen lässt (der Differenzwert von 4,97 % zu 5,02 % von 0,05 %P ergibt sich wiederum aus der in beiden Jahren identischen und also nicht an der Anhebung teilnehmenden Sonderzahlungsregelung, die wie gestern geschrieben abstandsverringernd wirkt, da sie wie ein Sockelbetrag wirkt).

Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit greift so in der für 2020 vollzogenen Betrachtung mit dem Rückgriff auf de facto 14 herangezogene Monate über das Besoldungsjahr hinaus, das regelmäßig zwölf Monate umfasst. Deshalb muss sie evident sachwidrig sein, da sie nicht den Gegenstand bemisst, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden muss, also die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

Da sie in der Bemessung über das Besoldungsjahr hinausgreift, bemisst sie an dieser Stelle eindeutig nicht, was sie im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zu bemessen hat - nämlich das Besoldungsjahr - und ist deshalb folglich evident sachwidrig: Denn die Methodik steht eindeutig und widerspruchsfrei im Gegensatz zu dem, was das Bundesverfassungsgericht ausführt, ist insofern heute evident sachwidrig, weil sie nicht in widerspruchsfreien Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gebracht werden kann. Im Ergebnis kann die Bemessungsmethodik ob ihres evident sachwidrigen Charakters nicht garantieren, dass eine hinreichende Vermutungswirkung im Rahmen der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung gebildet wird. Sie darf deshalb nicht mehr verwendet werden.

IV. Zwischenfazit

Die bis hierhin dargestellten Zusammenhänge muss man beachten und also sachlich zurückweisen, wenn man davon ausgeht, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht evident sachwidrig sei. Wäre sie nicht evident sachwidrig, wäre es möglich, darüber zu diskutieren, ob es verhältnismäßig wäre, sie zur Anwendung zu bringen, was - sofern sie nicht evident sachwidrig und darüber hinaus zugleich durchaus verhältnismäßig wäre - zu dem Ergebnis führen müsste, dass sie im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angewendet werden könnte (nicht müsste).

V. Weitere Problematik: Verkappte "Zwei-Punkte-Methodik"

Dabei bliebe darüber hinaus dann ebenfalls der Nachweis zu erbringen, dass sie nicht wiederkehrend eine verkappt fiktiv lineare Bemessung vollzöge. Denn wie gezeigt, ist das Besoldungsniveau zwischen 2003 und 2021 von 59.524,23 € auf 85.104,36 € und also um 142,97 % angehoben worden und liegt so noch höher, als wenn man davon ausgehen würde, dass die Besoldung zwischen 2003 und 2021 fiktiv regelmäßig zu Jahresbeginn angehoben worden wäre. Denn dieser Wert läge wie gestern gezeigt bei 142,45 %, also niedriger als der Wert, den die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst. Wenn aber heute eine Methodik, die davon ausginge, dass die Besoldung regelmäßig fiktiv zu Jahresbeginn angehoben worden sei, evident sachwidrig ist, kann eine Methode, die noch höhere Werte bemisst (weil sie wie ebenfalls gestern gezeigt de facto einen niedrigeren Basiswert als 100 zugrunde legt), kaum nicht evident sachwidrig sein. Nicht umsonst ist wie gezeigt die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit letztlich nichts anderes als eine verkappte "Zwei-Punkt-Methode".

Fazit

In diesem Sinne, wie er in diesem gesamten Beitrag zu betrachten ist (der Sinn), ist es zu verstehen, wieso die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit evident sachwidrig ist. Deshalb habe ich vorhin noch einmal auf Jährlichkeit, Jährigkeit und den spezifischen "Aufholprozess" hingewiesen. Werte wie jene 4,97 % im Jahr 2020 sind weder mit dem Prinzip der Jährlichkeit noch mit dem der Jährigkeit in Einklang zu bringen. Sie sind das Produkt wiederkehrender "Aufholprozesse" als Folgen dessen, dass die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ergebnis nichts anderes ist als eine verkappte "Zwei-Punkte-Bemessung", die aber gleichfalls nicht herangezogen werden darf.

Wer also davon ausgehen will, dass eine Betrachtung der Besoldungsanpassung im Rahmen einer sie (die Anpassung) wie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgten vollziehenden Methodik oder im Rahmen einer "Zwei-Punkte-Prüfung" oder im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit möglich sei, um so die unabdingbar auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung in den Blick zu nehmende Vermutungswirkung der Parameterprüfung sachgerecht zu garantieren, muss anhand der Daten widerlegen, dass die vormaligen Ausführungen sachlich sind.

Allgemeine Beispiele helfen da nicht weiter; im Gegenteil, sie dürften die Problemlagen eher verdecken, wie das m.E. spätestens die letzten Tage offenbaren. Gefordert ist eine präzise sachliche Begründung zur Widerlegung dessen, was ich hier jetzt geschrieben habe. Wenn diese Widerlegung möglich ist, ist sie problemlos an der von mir ins Feld geführten Entscheidung der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zu widerlegen. Dazu rufe ich auf, damit wir hier irgendwann mal konkrete Gegenstände in die Hände bekommen. Denn das Bundesverfassungsgericht verlangt nun einmal eine Konkretisierung und Plausibilisierung. Im Idealfall kommen wir dann auch zum Verfassungsrecht und ggf. auch Verfassungsprozessrecht hin (denn das eine ist ohne das andere nicht hinreichend denkbar ist, wie auch das andere ohne das eine nicht hinreichend denkbar ist).

Maximus

#84
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:16III. Evidente Sachwidrigkeit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Ursache für die evidente Sachwidrigkeit der Berliner Methodik einer "Spitzausrechnung" hat einen anderen Grund als den gerade betrachteten; sie ist also aus einem anderen Grund evident sachwidrig. Denn das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass der der Gegenstand, der von einer ,,Spitzausrechnung" bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen ist, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst nun für das Jahr 2020 im Rahmen der von ihr vollzogenen "Spitzausrechnung" hinsichtlich der zum Februar des Jahres um 4,3 % angehobenen Besoldung, eine Anhebung um 4,97 % (vgl. die Rn. 306). Dieser Wert kommt nun zustande, weil die Methodik die tatsächlich nur elf mal im Jahr um 4,3 % angehobene Besoldung nicht nur nicht zwölf Mal heranzieht (die Anhebung also nicht wie eine fiktiv zu Jahresbeginn vollzogene betrachtet, was heute wie gerade gezeigt evident sachwidrig wäre), sondern sie de facto 14-mal so in den Blick nimmt. Denn sie bemisst nun, weil die Besoldung im Vorjahr 2019 zum April angehobene worden ist, 2020 aber im Februar vollzogen wird, die beiden Monate März und April mit, was sich mit der Berechnung 4,3 % x 14/12 = 5,02 % darstellen lässt (der Differenzwert von 4,97 % zu 5,02 % von 0,05 %P ergibt sich wiederum aus der in beiden Jahren identischen und also nicht an der Anhebung teilnehmenden Sonderzahlungsregelung, die wie gestern geschrieben abstandsverringernd wirkt, da sie wie ein Sockelbetrag wirkt).

Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit greift so in der für 2020 vollzogenen Betrachtung mit dem Rückgriff auf de facto 14 herangezogene Monate über das Besoldungsjahr hinaus, das regelmäßig zwölf Monate umfasst. Deshalb muss sie evident sachwidrig sein, da sie nicht den Gegenstand bemisst, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden muss, also die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

Da sie in der Bemessung über das Besoldungsjahr hinausgreift, bemisst sie an dieser Stelle eindeutig nicht, was sie im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zu bemessen hat - nämlich das Besoldungsjahr - und ist deshalb folglich evident sachwidrig: Denn die Methodik steht eindeutig und widerspruchsfrei im Gegensatz zu dem, was das Bundesverfassungsgericht ausführt, ist insofern heute evident sachwidrig, weil sie nicht in widerspruchsfreien Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gebracht werden kann. Im Ergebnis kann die Bemessungsmethodik ob ihres evident sachwidrigen Charakters nicht garantieren, dass eine hinreichende Vermutungswirkung im Rahmen der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung gebildet wird. Sie darf deshalb nicht mehr verwendet werden.

Ich nehme freudig zur Kenntnis, dass die Sachwidrigkeit der Färber-Methode nicht mehr damit begründest wird, dass bei dieser Methode die Parameterwerter regelmäßig höher liegen, als wenn die Besoldungserhöhung fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt ist. Wie ich bereits aufgezeigt habe, führen höhere Parameterwerte nicht zwangsläufig zu einem "Umgehen der Rechtsprechung" (alleiniger Zweck der Spitzausrechnung).

Gegenstand der Spitzausrechnung: Entwicklung der Besoldung

Zeck der Spitzausrechnung: Ein Umgehen der Rechtsprechung voll verhindert werden (sprich: ein Umgehen der 5%-Grenze).

Ob eine Umgehung der Rechtsprechung vorliegt, kann daher erst geprüft werden, wenn auch der Tariflohnindex in den Blick genommen wird.

Ob die Parameterwerte im Vergleich zur fiktiven Erhöhung höher oder niedriger sind, ist erst einmal egal. Das ist jedenfalls nicht der Zweck der Spitzausrechnung.

Deshalb nochmal mein Beispiel:

Besoldungsindex 2024 (alte Methode): 120
Tariflohnindex 2024  (alte Methode): 124

Hier wird der Grenzwert von 5 % nicht überschritten bzw. umgangen.

Besoldungsindex 2024 (Färber-Methode): 122
Tariflohnindex 2024  (Färber-Methode): 128

Obwohl bei der Färber-Methode ein höherer Parameterwert ausgewiesen wird, wird mit dieser Methode ein Umgehen der Rechtsprechung (ein Umgehen der 5%-Grenze) verhindert.

Besoldungsindex (Schwan-Methode): 119
Tarilohnindex (Schwan-Methode): 122

Obwohl der Schwanindex einen niedrigen Wert im Vergleich zur alten Methode ausweist, wird die 5%-Grenze umgangen.

Man kann dieses Beispiel einfach ignorieren. Muss man aber nicht!

Wie man am Beispiel sehen kann, kann mit der Färber-Methode ein "Umgehen der Rechtsprechung" (und darum geht es allein bei der Spitzausrechnung) grundsätzlich verhindert werden. Sie ist daher zweckmäßig und aus meiner Sicht daher auch nicht sachwidrig.