Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Zitat von: clarion in Heute um 06:42Hallo Netzguru,

wir Beamte dürfen doch gar nicht streiken. Und was die Besoldung angeht, können Beamte bei Lichte betrachtet nur so tun, als ob sie verhandelten. Schlussendlich ist das Folklore, denn die Parlamente bestimmen, was sie uns zukommen lassen wollen. Und wenn man in den Parlanten meint, das Tarifergebnis der Arbeitnehmer wäre später oder reduziert auf uns zu übertragen, kann man dagegen nichts machen, solange alles im 5% Rahmen bleibt.



Theoretisch könnte man 1,5 übliche Tarifübertragungen streichen. Jedoch wäre dann bereits im zweiten oder dritten Jahr der Index im roten Bereich. Wie nur müsste dann eine Besoldungserhöhung im vierten Jahr aussehen. Man kommt schnell im Berliner Szenario an.

clarion

Der böswillige Dienstherr könnte uns immer hart an der 5% Klippe führen. Immer wenn sich in der   zweiten Jahreshälfte der Absturz abzeichnet, könnte noch eine Sonderzahlung ausgeschüttet werden, und darüber hinaus könnte man jedes Zehntel Prozent Besoldungserhöhung scharf kalkulieren.

MoinMoin

Zitat von: clarion in Gestern um 22:34Wie sind uns alle einig, dass eine verspätete Besoldungsanpassung zu einem finanziellen Schaden führt.
Das stimmt so Pauschal nicht.
Hier ein (realitätsfernes) Beispiel zur Verdeutlichung:
Wir haben eine korrekte Besoldung zum Jahresanfang.
Wir haben in den Monaten bis auf Juni 0% Inflation.
Wir haben im Juni eine Inflation von 6% und eine Besoldungsanhebung um 6%.
Wir haben ganzjährig eine korrekte Besoldung.
Und keinen finanziellen Schaden.



clarion

Dann ist die Besoldungserhöhung auch nicht verspätet.

GoodBye

Es ist wirklich ernüchternd, diese Diskussion hier weiter zu verfolgen.

Weiß überhaupt noch jemand, weshalb wir sie führen?

Mein Beispiel: Beamtenehe zweimal A15 (5 Kinder), Betrachtung ab 2020

Zunächst: Kinderzuschläge ab 3. Kind fehlen seit 2020 ganz offiziell, aber hey, wenn kümmert das

Weiter und das ist das Entscheidende:

Das Gericht wird uns ab 2020 eventuell sagen, dass leider nur bis A13 zwei Parameter gerissen sind und das wir A15er keine Nachzahlung erhalten werden, obwohl eine Reparatur ohne Verletzung der Binnenabstände nahezu ausgeschlossen ist. Unabhängig davon, dass man sich bereits darüber streiten kann, ob für höhere Ämter der Vergleichsindex überhaupt passend ist.

Swen versucht wenigstens auf dieses Problem eine Antwort zu finden.

Wie sieht es bei den anderen aus?

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

MoinMoin

Zitat von: clarion in Heute um 07:27Dann ist die Besoldungserhöhung auch nicht verspätet.
Stimmt, Asche auf mein Haupt.
Wie würde da eigentlich der Inflationsindex\Jahresinflation aussehen?

RandomValue

Zitat von: Durgi in Gestern um 13:01Guten Morgen zusammen. Hat ein wenig gedauert - man sehe es mir nach :)
(konkrete Antwort am Schluss...also schoen bis ganz unten lesen :D)

@Swen,

ich glaube, dass Dein letzter Beitrag sehr deutlich zeigt, wo unser eigentlicher Dissens liegt. Du stellst eine Reihe rhetorischer Fragen auf, die jedoch alle auf derselben Grundannahme beruhen: Dass eine Fortschreibungspruefung nur dann sinnvoll sein kann, wenn sie die unterjaehrigen Zuflusszeitpunkte der Besoldungserhoehungen dauerhaft konserviert und in die Zukunft fortschreibt.

Genau diese Annahme halte ich fuer methodisch und verfassungsrechtlich nicht tragfaehig. Dazu wie folgt:

1. Du vermischst Besoldungsniveau und Zahlungszufluss.
Die Fortschreibungspruefung des BVerfG dient der Frage, wie sich das erreichte Besoldungsniveau entwickelt hat. Sie dient nicht der Rekonstruktion jedes einzelnen Zahlungsstroms innerhalb eines Jahres.

Anschaulich:
Die Frage lautet nicht: "Wann kam das Geld auf dem Konto an?"
Die Frage lautet: "Welches Besoldungsniveau hatte das Amt?"
Das sind zwei verschiedene Betrachtungen.

2. Ein Besoldungsindex misst keine Monatszahlungen, sondern Besoldungsniveaus.
Wenn ein Richter 2003 ein Besoldungsniveau von 59.524 EUR hatte und 2021 ein Besoldungsniveau von 85.104 EUR, dann ergibt sich daraus mathematisch ein bestimmter Indexwert.
Das ist keine politische Bewertung.
Das ist die Definition eines Index.


3. Du kritisierst die Berliner Methode dafuer, dass sie auf das Ergebnis schaut. Genau das soll sie aber.
Du schreibst sinngemaess, dass es nahezu egal sei, was zwischen 2004 und 2020 passiert.
Ja.Fuer die Frage des erreichten Besoldungsniveaus ist das weitgehend richtig.

Denn das BVerfG fragt nicht:
"Wie oft wurde erhoeht?"

Sondern:
"Welches Niveau wurde erreicht?"
Am Ende interessiert den Richter nicht, wie oft man die Treppe benutzt hat, sondern auf welcher Etage man angekommen ist.

4. Deine Argumentation fuehrt zu einem logischen Widerspruch.
Einerseits sagst Du, die volle Wirkung einer Besoldungserhoehung entfalte sich in den Folgejahren.
Andererseits moechtest Du die unterjaehrigen Einfuehrungseffekte dauerhaft konservieren.

Beides gleichzeitig geht nicht.
Entweder wirkt eine Erhoehung dauerhaft. Oder ihr Einfuehrungszeitpunkt bleibt dauerhaft praegend.
Beides zugleich ist mathematisch ausgeschlossen.


5. Dein "Dezember-Beispiel" beweist nicht die Fehlerhaftigkeit der Berliner Methode.
Du argumentierst, ein Gesetzgeber koenne kuenftig jede Erhoehung in den Dezember legen und dadurch Geld sparen.
Das mag politisch sogar zutreffen. Nur beweist das keinen Fehler der Methodik.
Es beweist lediglich, dass ein Gesetzgeber versucht, Kosten zu reduzieren ;)

Sueffisanter:
Wenn jemand zu wenig tankt, ist nicht der Tachometer kaputt, der Fahrer tankt nur zu wenig.

6. Die eigentliche Schwaeche Deiner Position liegt im Umgang mit den Zwischenjahren.
Du kritisierst die Berliner Methode dafuer, dass sie die Zwischenjahre nicht stark genug gewichtet.
Gleichzeitig behandelst Du dieselben Zwischenjahre ausschliesslich ueber ihre Zuflusszeitpunkte.
Das fuehrt dazu, dass aus einem einmaligen Einfuehrungseffekt eine dauerhaft fortwirkende Groesse gemacht wird.
Genau hier sehe ich den methodischen Fehler.


7. Die entscheidende Frage bleibt unbeantwortet.
Warum soll fuer die Fortschreibungspruefung eine fiktive Besoldung, die niemals gezahlt wurde, relevanter sein als das tatsaechlich erreichte Besoldungsniveau?
Genau darauf finde ich in Deinen Beitraegen bislang keine Antwort.
Denn letztlich laeuft Deine Argumentation darauf hinaus, dass eine fiktive Januar-Besoldung verfassungsrechtlich bedeutsamer sein soll als die tatsaechlich gesetzlich festgesetzte und gezahlte Besoldung.
Diese Wertung erscheint mir weder zwingend noch methodisch geboten.

Forenverstaendlicher:
Du vergleichst die Wirklichkeit mit einer Wunschrechnung und erklaerst anschliessend die Wirklichkeit fuer fehlerhaft, weil sie von der Wunschrechnung abweicht.

8. Mein Fazit
Die Berliner Methodik hat moeglicherweise Schwaechen.
Aber Dein Einwand zeigt keine methodische Unhaltbarkeit dieser Methodik auf.
Er zeigt lediglich, dass Du eine andere Bemessungsgroesse bevorzugst.
Du willst den tatsaechlichen Zufluss betrachten. Die Berliner Rechtsprechung betrachtet das erreichte Besoldungsniveau. Das ist ein legitimer methodischer Streit.

Es ist jedoch kein Nachweis dafuer, dass die Berliner Methodik sachwidrig waere.
Und genau dieser Nachweis waere erforderlich, um ihre Verfassungswidrigkeit zu begruenden.

Nachtrag zu Deiner konkreten Frage:
"Möchtest Du sagen, mein Lieber, dass eine Methodik, die eine in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 nur 79 mal in Berlin zu Jahresbeginn und ansonsten unterjährig angehobene Besoldung so bemisst, dass am Ende ein höherer Besoldungsindex als Ergebnis gebildet wird, als wenn die Besoldung in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 144 mal zum Jahresbeginn angehoben worden wäre, sachgerechte Ergebnisse produzierte?

Dazu würde ich gerne eine konkrete Meinung für genau diesen Fall von Dir erfahren. Konkretisiere und plausibilisieren das mal hinreichend."


Ja.
Und zwar dann, wenn der höhere Index die Folge einer sachgerechteren Bemessungsgrundlage ist.
Genau an diesem Punkt liegt aus meiner Sicht der Denkfehler Deiner Frage.
Du unterstellst stillschweigend, dass ein höherer Index bereits fuer sich genommen ein Beleg fuer die Unsachgemaessheit der Methode sei.
Das ist jedoch methodisch unzulaessig.
Die Frage lautet nicht:
"Welcher Index erscheint uns intuitiv plausibler?"
Die Frage lautet:
"Welche Bemessungsgrundlage ist sachgerecht?"

Erst danach darf ueber das Ergebnis gesprochen werden. Du hingegen versuchst die Methode ueber das Ergebnis zu widerlegen. Tatsaechlich muesstest Du aber zuerst nachweisen, weshalb die zugrundeliegende Bemessung fehlerhaft sein soll.

Genau diesen Nachweis fuehrst Du nicht.
Denn selbst wenn eine Methode zu einem hoeheren Index fuehrt als eine andere Methode, folgt daraus logisch zunaechst gar nichts. Der hoehere Index kann ebenso gut Ausdruck einer realitaetsnaeheren Bemessung sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn die Vergleichsmethode ihrerseits auf Fiktionen beruht. Genau das ist hier der Fall.

Die von Dir bevorzugte Betrachtung ersetzt die tatsaechlich gesetzlich festgesetzte und gezahlte Besoldung ueber weite Strecken durch die Fiktion einer jeweils bereits zum Jahresanfang wirksamen Besoldung. Damit wird nicht die Realitaet beschrieben. Es wird eine hypothetische Alternative beschrieben.
Wenn nun die Betrachtung der realen Besoldung zu einem anderen Ergebnis fuehrt als die Betrachtung einer hypothetischen Besoldung, dann ist das kein methodischer Fehler.

Es ist die zwingende Folge unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen.

Der eigentliche Punkt ist aber ein anderer:
Deine Frage setzt voraus, dass eine Besoldung, die 144-mal zum Jahresbeginn angehoben wurde, notwendigerweise einen hoeheren oder zumindest gleich hohen Besoldungsindex erzeugen muesse als eine Besoldung mit zahlreichen unterjaehrigen Anpassungen. Genau das ist jedoch nicht zwingend. Denn der Index bildet nicht die Anzahl der Anpassungszeitpunkte ab.
Er bildet das Verhaeltnis der jeweils zugrunde gelegten Besoldungsniveaus ab.

Wenn unterschiedliche Bemessungsmethoden unterschiedliche Besoldungsniveaus zugrunde legen, koennen selbstverstaendlich auch unterschiedliche Indexwerte entstehen.

Das ist keine Widerlegung. Das ist Mathematik.

Deshalb lautet meine konkrete Antwort:
Nein, aus dem Umstand, dass eine Methode unter den von Dir beschriebenen Voraussetzungen zu einem hoeheren Besoldungsindex gelangt, folgt weder ihre Unsachgemaessheit noch ihre Verfassungswidrigkeit.

Vielmehr muesstest Du nachweisen, weshalb die von dieser Methode zugrunde gelegten Besoldungsniveaus sachwidrig bemessen worden sind.

Diesen Nachweis ersetzt Du bislang durch den blossen Hinweis auf das fuer Dich unerwuenschte Ergebnis.

Das ist jedoch kein methodisches Argument. Es ist lediglich eine Kritik am Resultat.
Und genau darin liegt aus meiner Sicht die zentrale Schwaeche Deiner gesamten Argumentation.


Meine Meinung dazu: Mit diesem Index kommen wir nicht weiter.

Ja die Indizes werden math. korrekt gebildet und bemessen auch eine Veränderung der Besoldung zwischen zwei Jahren.

Aber: Es macht eben keine Aussage über Angemessenheit der Besoldung in den zwischen diesen beiden Punkten liegenden Jahren.

Wenn dies nicht vom BVerfG gefragt wird, lohnt es sich mMn schon zu überlegen, ob man mit anderen Konstrukten die Stoßrichtung der Fragen des BVerfG nicht ändern kann.

Z.B. sind ggf. Indexbildungen mit einem Basisjahr schlechter für unsere Sache als Kettenindizies, die jeweils nur zum Vorjahr gebildet werden bzw. Korrelationsverfahren zwischen zwei Bemessungsgrößen.

So verstehe ich auch Swen, der mit dem "Blick über den Tellerrand" einmal die drohende juristische negative Bewertung einer Minderbesoldung abwenden will und dazu em BVerfG ein Mittel vorstellen möchte, für uns positivere Bewertungen erreichen zu können.

SwenTanortsch

@ Durgi

Hab zunächst einmal herzlichen Dank für Deinen langen Beitrag, Durgi, den ich jetzt gerade in Ruhe gelesen habe, da ich gestern ab dem Vormittag nicht im Haus war. Ich werde ihn heute darüber hinaus noch einmal genau lesen. Allerdings zeigen sich auch schon so - genau deshalb ist er wichtig, eben um weiterhin über eine sachgerechte Methodik zu debattieren - grundlegende Unterschiede, die ich an einigen Stellen hier auf den Punkt bringen möchte, da auf jener Grundlage die Debatte weitergeführt werden kann: Ich ergreife also den mir von Dir übergebenen Staffelstab und reiche ihn Dir durch diesen Beitrag weiter, wobei wir hier allesamt weniger einen 400 Meter-Hürden, sondern eher einen Marathonlauf verrichten. Aber anders dürfte das kaum möglich sein.

Nun aber zu maßgeblichen Fragen und Antworten. Dazu stelle ich noch einmal in einer übergreifenden Betrachtung grundlegende Unterschiede dar (I.), um dann zur Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückzukommen (II.), die - denke ich - nun zunächst einmal umfassender hier im Forum auf Grundlage der übergreifenden Betrachtung in den Blick zu nehmen ist, also in ihrer Gestalt und Belastbarkeit im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

I. Übergreifende Betrachtung

Letztlich dürfte es in insbesondere um die Nr. 3 Deines Beitrags gehen, also:


Zitat von: Durgi in Gestern um 13:013. Du kritisierst die Berliner Methode dafuer, dass sie auf das Ergebnis schaut. Genau das soll sie aber.
Du schreibst sinngemaess, dass es nahezu egal sei, was zwischen 2004 und 2020 passiert.
Ja.Fuer die Frage des erreichten Besoldungsniveaus ist das weitgehend richtig.

Denn das BVerfG fragt nicht:
"Wie oft wurde erhoeht?"

Sondern:
"Welches Niveau wurde erreicht?"
Am Ende interessiert den Richter nicht, wie oft man die Treppe benutzt hat, sondern auf welcher Etage man angekommen ist.


Im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es m.E. nicht in erster Linie darauf an - hier besteht der grundlegende Dissens -, auf welcher Etage man ankomme (wie hoch also das Besoldungsniveau zwischen zwei Zeitpunkten angehoben worden ist), sondern "was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht" (BVerfGE 155, 1, 17 f., Rn. 31). Das ist m.E. die Frage, die es als Folge der aktuellen Entscheidung zu klären gilt.

Dabei hat der Senat 2020 an derselben Stelle im Rahmen der Evidenzprüfung klargestellt, dass eine unterjährige Besoldungsanpassung sich entsprechend negativ auf den Zufluss an finanziellen Mitteln auswirkt, um aber dort noch eine "Spitzausrechnung" nicht als Regelfall zu betrachten. Diese Passage lautete:

"Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigere 'Spitzausrechnung' bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen".

Es hatte hier also dreierlei klargestellt:

1. Es hat 2020 im Zitat ausgeführt, dass im Regelfall unterjährige Besoldungsanpassungen wie zum Jahresbeginn herangezogen werden sollten.

2. Es hat das Zuflussprinzip in den Blick genommen und festgestellt, dass unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig im Besoldungsjahr zu geringeren Zuflüssen führen und dass das Auswirkungen darauf hat, was den Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich an finanziellen Mitteln zur Verfügung haben.

3. Es hat eine "Spitzausrechnung" als ungleich aufwendiger betrachtet als die im Regelfall vollzogene und sie als im Ausnahmefall anzuwenden betrachtet, sofern sich das entscheidungserheblich erweisen sollte.

Mit der Nr. 3 schloss es an das an, was es 2015 wie folgt ausgeführt hat:

"Zum anderen erhöhten sich die Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R (ebenso in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie in den Besoldungsordnungen B und C) erst mit Wirkung zum 1. Januar 1995 und nicht bereits wie in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zum 1. Oktober 1994 (vgl. § 3 des Art. 9 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 [BGBl I S. 2229]). Diese zeitversetzte Besoldungsanpassung ist zwar für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, führt hier aber zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken darf." (BVerfGE 140, 240, 308, Rn. 148; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/ls20150505_2bvl001709.html)

In diesem Zitat hat es zum einen ausgeführt, worauf ich vorgestern clarion aufmerksam gemacht habe, als ich ihre entsprechende Ausführung als sachlich falsch betrachtet habe: Verfassungsrechtlich ist es dem Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der Gesetzgebung gestattet, jedem ihm liebsamen Zeitpunkt für eine Besoldungsanpassung auszuwählen, solange er damit für eine amtsangemessene Besoldung sorgt. Auf der anderen Seite darf sich aber in der verfassungsgerichtlichen Prüfung eine unterjährige Besoldungsanpassung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken, indem die Besoldungsentwicklung verzerrt betrachtet wird. Entsprechende Verzerrungen waren bislang in die Gesamtbetrachtung einzustellen, sofern das im Rahmen der bisherigen Besoldungsprüfung notwendig war.

Mit der aktuellen Entscheidung wird nun aber das vorherige Regel-Ausnahmeverhältnis nicht umgekehrt - also eine "Spitzausrechnung" zum Regelfall gemacht und die Betrachtung unterjähriger Besoldungsanpassungen zum Ausnahmefall. Vielmehr verbietet das Bundesverfassungsgericht nun eine Betrachtung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt. Entsprechend führt es nun in der Rn. 78 aus:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer ,,Spitzausrechnung" fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der methodischen Umstellung der Vergleichsbetrachtung auf eine an ein festes Basisjahr anknüpfende, jährlich fortschreibbare Indexierung."

Im Zitat stellt der Senat also aktuell dreierlei klar:

1. Es bemängelt Methoden, die unterjährige Besoldungsanpassungen so betrachten, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, als nicht hinreichend präzise. Damit aber schließt es solche Methoden unzweifelhaft aus.

2. Es begründet dieses Ausschluss zugunsten einer nun verpflichtend herzustellenden erheblich größeren Präzision mit tatsächlichen Versuchen, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen seine Rechtsprechung zu umgehen, und stellt klar, dass diese Versuche zu verhindern sind.

Damit macht es auf das aufmerksam, was Du am Ende des Zitats wie folgt ausführst:

Der Dezember-Beitrag in der ZBR

Zitat von: Durgi in Gestern um 13:01beweist nicht die Fehlerhaftigkeit der Berliner Methode.
Du argumentierst, ein Gesetzgeber koenne kuenftig jede Erhoehung in den Dezember legen und dadurch Geld sparen.
Das mag politisch sogar zutreffen. Nur beweist das keinen Fehler der Methodik.
Es beweist lediglich, dass ein Gesetzgeber versucht, Kosten zu reduzieren ;)

Das Bundesverfassungsgericht verbietet also dem Dienstherrn nicht, durch unterjährige Besoldungsanpassungen ggf. Personalkosten einzusparen; es verbietet aber jede Methode einer "Spitzausrechnung", die nicht verhindern könnte, in Umgehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigenden Maße Kosten einzusparen. Entsprechend sind aber diese Einsparungen zugunsten des Haushalts und zulasten der Beamten und damit gegen ein tragendes Element des Rechtsstaates offensichtlich in den Blick zu nehmen, nämlich allein schon deshalb, weil es nicht allein um das grundrechtsgleiche Individualrecht des Beamten, sondern um die fortgesetztes Tragfähigkeit des Rechtsstaats geht. Denn ansonsten wird politisch genau das weitergehen, was wir seit Jahr und Tag vorfinden: Wiederkehrende Kosteneinsparungen zulasten der Beamten und damit ebenfalls zulasten eines tragenden Elements des Rechtsstaats. Wenn Du also ausführst, das unterjährige Besoldungsanpassungen lediglich beweisen würden, dass ein Gesetzgeber versuche, Kosten zu reduzieren, dann ist das verkürzend: Der Besoldungsgesetzgeber hat nun im Rahmen der Fortschreibung der Besoldung den Nachweis zu führen - das obliegt ihm im Rahmen der ihn treffenden materiellen Darlegungslast -, sofern er mit unterjährigen Besoldungsanpassungen Personalkosten einsparen will - und das tut er unbestritten in jedem Besoldungsjahr, sofern er hier Personalkosten einspart -, dass er weiterhin für eine amtsangemessene Besoldung sorgt.

Dazu muss er aber auf jeden Fall im Rahmen einer sachgerechten "Spitzausrechnung" sicherstellen, dass er in jedem Besoldungsjahr im Blick behält, "dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht" (BVerfGE 155, 1, 17 f., Rn. 31). Er ist dabei eben nicht gänzlich frei, politisch handeln zu wollen, wie ihm das passt.

Insofern betrachte ich ebenfalls Deine tautologische Aussage - die nicht auf die Goldwaage zu legen ist, da sie nur in einem Bild eine Zuspitzung formuliert - als nicht weiterführen, also:


Zitat von: Durgi in Gestern um 13:01Sueffisanter:
Wenn jemand zu wenig tankt, ist nicht der Tachometer kaputt, der Fahrer tankt nur zu wenig.

Ich würde mit Blick auf den Dienstherrn eher formulieren:

Wenn jemand zu wenig tankt, kommt er ggf. nicht dahin, wohin er kommen möchte, was bezogen auf den Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn bedeutet: wohin er kommen muss. Wer den Tank nur zu 1/12 füllt, muss sich nicht wundern, wenn er nicht dahinkommt, wohin ihn eine ganze Tankfüllung bringen würde oder ggf. bringen muss.

Entsprechend geht es nicht um das Tachometer, sondern um die Tankanzeige. Es geht also darum, zu bemessen, "was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht" (BVerfGE 155, 1, 17 f., Rn. 31) und das im Rahmen einer sachgerechten "Spitzausrechnung" so zu bemessen, dass es nicht "zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung" kommt, da sie "sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken darf" (BVerfGE 140, 240, 308, Rn. 148), was heute bedeutet, dass sie sich nicht in der wertenden Betrachtung zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken darf.

Wenn Du also fragst:

Zitat von: Durgi in Gestern um 13:017. Die entscheidende Frage bleibt unbeantwortet.
Warum soll fuer die Fortschreibungspruefung eine fiktive Besoldung, die niemals gezahlt wurde, relevanter sein als das tatsaechlich erreichte Besoldungsniveau?
Genau darauf finde ich in Deinen Beitraegen bislang keine Antwort.

dann habe ich darauf regelmäßig geantwortet und antworte darauf auch weiterhin regelmäßig: Es ist nicht wichtiger, dass ein fiktiver Besoldungsbetrag niemals gezahlt worden ist, es darf nur eben in der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht ausgeklammert werden, dass er eben nicht gewährt worden ist. Denn klammert man das aus - führt man also eine Bemessung durch, die nicht zur Verfügung stehende Beträge wie tatsächlich zur Verfügung stehend betrachtet -, bemisst man nicht, "was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht", woraus eine Verzerrung der Besoldungsentwicklung resultiert, die sich in der wertenden Betrachtung zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirkt.

Damit aber sind wir also weiterhin bei der Frage nach der konkreten Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung".

SwenTanortsch

II. Zur Frage einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst einmal - darauf habe ich ja ebenfalls schon wiederholt hingewiesen - die Frage nach einer sachgerechten "Spitzausrechnung" auch in deraktuellen Entscheidung im Rahmen der Evidenzprüfung zurückgestellt: Es hat zwar bereits bis 2020 eindeutig - anders, als Du das ausführst - klargestellt, dass es in der Anwendung einer sachgerechten "Spitzausrechnung" darum gehen müsse, welche Mittel dem Beamten in einem Besoldungsjahr tatsächlich zugeflossen sind. Aber es hat bislang selbst keine Methodik angewandt, sondern nur das Ergebnis von Methodiken in seiner Entscheidung betrachtet, die von Dritten in die Verfahren eingebracht worden sind, 2020 von sich aus vom DBR Berlin und 2025 auf Bitten des Senats von Gislea Färber.

Entsprechend bleiben am Ende m.E. mehrere Fragen zu klären:

1. Akzeptierst Du, dass das Bundesverfassungsgericht explizit das Zuflussprinzip als maßgeblich betrachtet?

Denn anders kann m.E. nicht interpretiert werden, dass der Senat nicht verkennt, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

In diesem Rahmen fehlt - wenn ich es richtig sehe - weiterhin jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen des Gegenstands, den sie bemessen soll, sachgerecht ist oder nicht. Hier hebst Du immerhin zum ersten Mal hervor, dass jene offensichtlich "Schwächen" haben könne, was Du bislang nicht getan hattest, wenn Du darlegst:

Zitat von: Durgi in Gestern um 13:01Die Berliner Methodik hat moeglicherweise Schwaechen.


Nun bleibt aber weiterhin unklar, was das für "Schwächen" sein sollen. Insofern halte ich es für ratsam - da wir weiterhin hinsichtlich der in der ZBR betrachteten Methodik hier keine Einigkeit herstellen können - gemeinsam zu klären, ob wir hinsichtlich der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit Einigkeit herstellen können, uns also mit deren Belastbarkeit beschäftigen, denn wie gesagt - so ist zumindest meine Auffassung, die ich entsprechend begründet habe - de lege ferenda besteht solange fort, wie das Bundesverfassungsgericht nicht eine abstrakte Methodik vorgibt.

Ergo:

1. Der letzte ZBR-Beitrag hat einen Gegenstand definiert, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll. Entsprechend führt der Beitrag aus:

"Denn da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer 'Spitzausrechnung' bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. [Fn. 11:  BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31]"

Insofern bleibt meine zweite Frage bestehen:

2. Siehst Du es auch so, dass es im Rahmen einer sachgerechten "Spitzausrechnung" um diesen Gegenstand geht, dass also die Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung" den genannten Gegenstand bemessen soll?

Diese Frage kann man um drei mit ihr verbundene Fragen erweitern, indem man der Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai weiterhin das mehrfach genannte Zitat entnimmt:

"Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht."

2a) Siehst Du es auch so, dass eine unterjährige Besoldungsanpassung in jedem Besoldungsjahr zu geringeren Beträgen sowohl der (aa) gewährten Besoldung als auch (bb) der Anhebung der gewährten Besoldung führt, die Beamten und Richtern in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht?

2b) Siehst Du es auch so, dass im vorgestern mit Maximus debattierten Beispiel der 26. Kammer folgende Anhebungen der Tariflöhne im öffentlichen Dienst und der Besoldung gegeben waren, das also die Tarifbeschäftigten auf Basis des "spitz" bemessenen Betrags, der den Tarifbeschäftigen auf der einen Seite und den Beamten auf der anderen im Kalenderjahr 2009 gewährt worden ist, folgende monatsweise Anhebungen vorhanden waren?

            TVL    Besoldung Differenz
2009: März: 10/12  0/12
2010: März: 10/12  5/12  =  + 5/12
2011: April: 9/12    5/12 =    + 4/12
2012: Januar: 12/12  5/12 =    + 7/12
2013: Januar: 12/12  5/12 =    + 7/12
2014: Januar: 12/12  5/12 =    + 7/12
2015: März: 10/12    5/12 =    + 5/12

2c) Damit bleibt die Frage: Akzeptierst Du, dass die dem in R 1 besoldete Richter zwischen 2010 und 2015 gewährte Besoldung in jedem Besoldungsjahr vergleichsweise signifikant geringer angehoben worden ist als die Entlohnung der Tarifbeschäftigten?

Sofern Du also die Fragen 2a bis 2c jeweils mit einem Ja beantwortest, bleibt die weitere Frage, die sich aus der Tatsache ergibt, dass der Tariflohn- und Besoldungsindex zwischen 2010 und 2015 mit dem Basisjahr de facto identisch ist, obgleich dem Tariflohnempfänger vergleichsweise nachweislich in jedem Kalenderjahr und am Ende auch im Kalenderjahr 2015 erheblich größere finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt worden sind als dem Besoldungsempfänger:

3. Liegt hier also nicht im Ergebnis eine verzerrte Betrachtung zum Nachteil der Besoldungsempfänger vor?

Darüber hinaus bleibt die weitere Frage für den Fall, dass Du es anders siehst:

4. Welchen Gegenstand entnimmst Du der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der von einer "Spitzausrechnung" sachgerecht bemessen werden soll? Hier bitte ich darum, genauso vorzugehen, wie das der genannte ZBR-Beitrag tut, nämlich den Gegenstand präzise anzugeben und zugleich die jeweiligen Randnummern zu nennen, auf deren Grundlage Du den Gegenstand betrachtest, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll.

Die daraus resultierende Frage ist dann:

5. Wie begründest Du auf Grundlage des von Dir als vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Gegenstand den sachgerechten Gehalt der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit?

Ich wäre Dir weiterhin verbunden - diese Bitte möchte ich wiederholen -, wenn Du hinsichtlich der Fragen möglichst klare Positionen einnehmen würdest. Denn auf Grundlage einer solchen Klarheit können wir am Ende den sachlichen Wert der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit präzise in den Blick nehmen.

Nun gut, das sind nun Fragenkomplexe, die geklärt werden müssen, wollen wir die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit hinreichend in den Blick nehmen, denke ich.

Durgi

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:13Swen versucht wenigstens auf dieses Problem eine Antwort zu finden.
Wie sieht es bei den anderen aus?

@GoodBye

Ich sehe nicht, dass Swen auf diese Frage eine Antwort liefert.

Er diskutiert die Methodik der Indexbildung.
Er diskutiert die Methodik der Fortschreibung.
Er diskutiert die Methodik der Berechnung.

Du fragst hingegen nach der Rechtsfolge.

Konkrete Antworten auf deine Konstellation waere durch folgende Fragen zu erreichen:
Nachzahlung ja oder nein?
Familienzuschlaege ja oder nein?
Binnenabstaende wie?
Hoehere Besoldungsgruppen wie?

Wenn ich mich aus dem Fenster lehnen soll, dann halte ich folgende Loesungen fuer deutlich wahrscheinlicher als die seit Jahren diskutierten Rechenmodelle:

Deutliche Erhoehung der Familienzuschlaege ab dem dritten Kind.
Keine oder nur geringe Nachzahlungen fuer hoehere Besoldungsgruppen.
Politische Inkaufnahme gewisser Verschiebungen bei den Binnenabstaenden.
Spaetere lineare Anpassungen zur schrittweisen Glaettung des Gefueges.

Der Gesetzgeber wird das Problem vermutlich nicht elegant loesen, sondern billig.

Und genau deshalb interessiert mich weniger die vierte Nachkommastelle eines Besoldungsindex als die Frage, wer am Ende den Scheck bekommt und wer nicht.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

BVerfGBeliever

#280
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:08Vielmehr verbietet das Bundesverfassungsgericht nun eine Betrachtung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt.
Dieser Satz von dir ist korrekt und fasst im Prinzip alles zusammen, was man wissen muss. Denn noch mal:

1.) Früher wurden unterjährige Besoldungserhöhungen aus Vereinfachungsgründen fälschlicherweise so behandelt, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt. Dieses Praxis beinhaltete für den Gesetzgeber einen Anreiz, Erhöhungen innerhalb eines Jahres nach hinten zu schieben, denn es spielte für den Indexwert keine Rolle, ob eine Anhebung zum Januar, zum Juni oder zum Dezember erfolgte. Nur zur Verdeutlichung hier nochmals die resultierenden (fiktiven) Indexwerte eines Berliner R1-Richters in den Jahren 2018 bis 2021 (mit dem Basisjahr 2017 = 100):
- 2017: 100,00 (72.893,21 €)
- 2018: 104,83 (76.416,48 €)
- 2019: 109,29 (79.663,68 €)
- 2020: 113,93 (83.050,56 €)
- 2021: 116,75 (85.104,36 €)

2.) Die obige Praxis wurde im aktuellen BVerfG-Beschluss untersagt. Ab sofort muss immer eine Spitzausrechnung durchgeführt werden, es müssen also immer die tatsächlichen Erhöhungszeitpunkte berücksichtigt werden. Führt man dies am Beispiel des Berliner R1-Richters durch, indem man die tatsächlich gewährten Jahresgesamtbesoldungen betrachtet, erhält man die folgenden korrekten Indexwerte:
- 2017: 100,00 (72,893,21 €)
- 2018: 103,50 (75.440,83 €)
- 2019: 108,17 (78.851,88 €)
- 2020: 113,55 (82.768,32 €)
- 2021: 116,75 (85.104,36 €)


Man sieht also beispielsweise, dass die frühere Praxis für das Jahr 2019 einen Indexwert von 109,29 ermittelt hätte, während der tatsächliche Wert nur bei 108,17 lag. Es hätte also durchaus passieren können, dass die frühere Praxis im Rahmen der Fortschreibungsprüfung für 2019 "Kein Problem!" gemeldet hätte, während der tatsächliche Indexwert, z.B. im Vergleich mit dem Nominallohnindex, eine Parameterverletzung angezeigt hätte. Das ist auch schon alles! Case closed.

P.S. Und nur, bevor wieder Rückfragen kommen: Man sieht auch, dass im Jahr 2021 beide Indexwerte mit 116,75 identisch waren. Dieses Ergebnis ist zwingend, denn die tatsächliche Erhöhung erfolgte im Jahr 2021 genau zum 1. Januar, so dass die fiktive Betrachtung (Erhöhung zum Jahresbeginn) logischerweise keinen "Fehler" gegenüber der tatsächlichen Betrachtung beinhaltete.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:08II. Zur Frage einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

@Swen

Frage 2:
"Siehst Du es auch so, dass es im Rahmen einer sachgerechten Spitzausrechnung um diesen Gegenstand geht?"
Antwort:
Ja.

Frage 2a:
"Siehst Du es auch so, dass eine unterjaehrige Besoldungsanpassung zu geringeren Betraegen fuehrt, die im jeweiligen Jahr tatsaechlich zur Verfuegung stehen?"
Antwort:
Ja.

Frage 2b:
"Siehst Du es auch so, dass die Tarifbeschaeftigten in Deinem Beispiel frueher und staerker von Erhoehungen profitiert haben als die Beamten?"
Antwort:
Ja.

Frage 2c:
"Akzeptierst Du, dass die Besoldung vergleichsweise geringer angehoben worden ist als die Entlohnung der Tarifbeschaeftigten?"
Antwort:
Ja.

Frage 3:
"Liegt hier also nicht im Ergebnis eine verzerrte Betrachtung zum Nachteil der Besoldungsempfaenger vor?"
Antwort:
Nein.

Und genau hier liegt der Fehler.
Bis 2c werden Tatsachen festgestellt

Mit Frage 3 wird eine rechtliche Wertung eingefuehrt.
Jura funktioniert jedoch nicht so, dass aus einer Reihe unstreitiger Tatsachen automatisch die gewuenschte Rechtsfolge folgt. Genau diese Rechtsfolge waere erst nachzuweisen -> juristisches Grundwissen.

Frage 4:
"Welchen Gegenstand entnimmst Du der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der von einer sachgerechten Spitzausrechnung bemessen werden soll?"
Antwort:
Die tatsaechlich gewaehrte Jahresbruttobesoldung unter Beruecksichtigung der tatsaechlichen Anpassungszeitpunkte.

Frage 5:
"Wie begruendest Du auf Grundlage dieses Gegenstandes den sachgerechten Gehalt der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit?"
Antwort:
Gar nicht.
Ich verteidige die Berliner Methodik nicht. Ich bestreite, dass aus dem Zuflussprinzip automatisch die Richtigkeit Deiner Schlussfolgerung folgt.
Das sind zwei voellig unterschiedliche Aussagen.

Trennung.

Damit zum eigentlichen Punkt:
Nach mehreren Wochen Diskussion faellt ein Muster auf.

Du arbeitest Dich regelmaessig ueber eine Reihe von Vorfragen voran und bittest die Diskussionsteilnehmer, zu diesen moeglichst klare Positionen einzunehmen.

Daran ist zunaechst nichts auszusetzen. Jede juristische Diskussion lebt davon, Einigkeit ueber Praemissen herzustellen.

Problematisch wird es dort, wo die Zustimmung zu den Praemissen zunehmend als Zustimmung zur Schlussfolgerung behandelt wird. Genau das geschieht hier.

Denn die Fragen 2 bis 2c betreffen ausschliesslich Tatsachen:

Wann wurde angepasst?
Wie hoch war der Zufluss?
Wer profitierte frueher?
Wer profitierte spaeter?

Das alles kann man messen.
Das alles kann man bejahen.
Das alles habe ich bejaht.

Frage 3 betrifft dagegen keine Tatsache mehr.
Frage 3 betrifft die rechtliche Bewertung dieser Tatsachen.

Und genau dort beginnt die eigentliche juristische Arbeit.

Denn aus:
spaeteren Anpassungen,
geringeren Zufluessen,
unterschiedlichen Jahresbetraegen,

folgt nicht automatisch
eine Verzerrung,
eine fehlerhafte Fortschreibung,
oder die Ungeeignetheit des erreichten Besoldungsniveaus.

Genau das waere erst zu begruenden.

Deshalb greift auch Deine Kritik an meinem Tank-Beispiel ins Leere oder um es mit Torsten Straeter zu sagen:
"Da haste auf Kies gefurzt."

Mein Beispiel war im Uebrigen keine Tautologie, sondern eine Analogie. Der Sinn einer Analogie besteht gerade darin, einen strukturellen Gedanken auf ein anderes Beispiel zu uebertragen.(Gerne via PM zu den Unterschieden in angewandter Sprachwissenschaft.)

Der Punkt der Analogie war die Frage, ob ein behaupteter Fehler im Messinstrument oder im gemessenen Verhalten liegt.
Darauf bist Du nicht eingegangen. Stattdessen hast Du das Bild ausgetauscht und anschliessend ueber das neue Bild diskutiert.
Machst Du uebrigens erstaunlich regelmaessig. 🙂

Um deine Fachnaehe ein wenig herzustellen:
Das waere sonst etwa so, als wuerde ein Schueler in einer Klassenarbeit die Aufgabenstellung umformulieren, die neue Aufgabenstellung loesen und anschliessend erwarten, dafuer die volle Punktzahl zu erhalten.
Die Kreativitaet waere durchaus anerkennenswert...aber halt auch nur, wenn er ein ZBR-Abo hat.... ;)

Die Widerlegung einer selbst geschaffenen Position ist keine Widerlegung der urspruenglichen Position.
Sonst koennte man jede Debatte gewinnen, indem man den Standpunkt des Gegenuebers vor der Antwort einfach austauscht.
Nur ist die Widerlegung der Umformulierung nicht automatisch die Widerlegung des urspruenglichen Arguments.

Nochmal auf den Punkt bringend:
Die Zustimmung zu einem Sachverhalt ersetzt keine rechtliche Bewertung.
Die Zustimmung zu Indizien ersetzt keine Subsumtion.
Und die Zustimmung zu den Schritten A, B, C und D ersetzt niemals den Nachweis, dass deshalb zwingend auch E richtig sein muss.

Genau deshalb beantworte ich Deine Vorfragen gerne mit Ja.
Die eigentliche Streitfrage beginnt fuer mich jedoch erst dort, wo Du glaubst, dass aus diesen Antworten bereits die von Dir behauptete, unterschwellig eingebrachte Rechtsfolge folgt.

Abschliessend erlaube ich mir eine Frage:
Kannst Du ein einziges Beispiel nennen, in dem zwei Methoden zwar zum selben erreichten Besoldungsniveau gelangen, Deine Methode aber zu einem anderen verfassungsrechtlichen Ergebnis fuehrt? Falls nein: Worin besteht dann die Entscheidungserheblichkeit des Streits?
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

SwenTanortsch


Zitat von: Maximus in Gestern um 23:47Lieber clarion,

ich glaube, wir sollten gegenüber Swen etwas milder sein. Sein Tag hat auch nur 24h. Insofern kann ich gut verstehen, dass er nicht auf jede Anmerkung ausführlich eingehen kann. Wenn man auf 18 Seiten überwiegend hört, dass alles Murks sein soll, dann darf man auch mal etwas undiplomatischer reagieren. Ich versuche tatsächlich regelmäßig sachlich zu schreiben; ab und an muss man ggf. auch mal ein wenig zupacken, insbesondere weil ich nicht immer das Gefühl habe - das kann an meinem Gefühl liegen -, dass im Forum allesamt immer gänzlich sachlich schreiben. Wenn man Sach- und personale Ebene vermischt - was und allen mal passiert -, wird's meistens anstrengend, eben mal anstrengend. Wenn das wiederkehrend passiert - das passiert Dir zum Glück nicht wiederkehrend, Maximus, weshalb ich auf Deine Ausführungen auch regelmäßig antworte -, wird's irgendwann wiederkehrend anstrengend. Da das Schreiben über komplexe Themen anstrengend (und zeitintensiv ist), reagiere ich irgendwann nur eingeschränkt oder gar nicht auf Nutzer, die wiederkehrend persönlich werden. Dabei versuche ich i.d.R. regelmäßig, sachlich zu bleiben.

Ich sage immer: Wer austeilen kann, muss auch einstecken können. Insofern habe ich kein Problem damit, wenn ich von Swen hin und wieder eine verbale Breitseite abbekomme (ich nehme das sportlich) Genauso muss es sein, finde ich. Was sich liebt, das neckt sich...

Ich gebe dir aber recht. Die Texte von Swen muss man manchmal mehrmals lesen, um sie zu verstehen. Es ist eine besondere Art der rhetorischen Schreibkunst. Wenn clarion die Etnscheidungsbegründungen des BVerfG als leichter verständlich empfindet, dann kann ich das gut verstehen. Ausführungen wie die Rn. 54 in der aktuellen Entscheidung: "Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen ( dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>)", sind einfach zu verstehen, allerdings nur solange, wie man nicht die Zitatketten zur Kenntnis nimmt, also nicht liest, was das Bundesverfassungsgericht in den angeführten Entscheidungen zu den jeweiligen dort betrachteten Gegenständen ausführt, um das dann in Bezug zu dem zu setzen, was das Bundesverfassungsgericht im Zitat sagt. Erst durch die Herstellung der Zusammenhänge werden die Maßstäbe des Bundesverfassungsgericht subsumtionsfähig. Ich versuche in der Regel subsumtionsfähige Maßstäbe darzulegen, die also den grundlegenden Inhalt der Zitatketten mit einschließen. Wer glaubte, das Ergebnis könne weniger komplex sein als das, was ich hier formuliere, darf gerne die Probe auf's Exempel machen und dabei insbesondere im Blick behalten, dass in den Zitatketten wiederkehrend Entscheidungen über andere Rechtsgebiete angeführt werden. Wer glaubt, Verfassungsrecht sei einfach zu verstehen und deshalb einfach darzustellen, sitzt einer Vereinfachung auf. Ergo: Alles im Zitat in den jeweiligen Ketten genannten Entscheidungen liegen im Internet vor: Wer wissen will, was hinsichtlich der "Gestaltungsverantwortung des Gesetzgebers" Sache ist - das ist in unserem Fall durchaus wichtig, also wenn die Frage zu klären ist, was eine sachgerechten "Spitzausrechnung" sein sollte, der darf sich eingeladen sehen, die Probe auf's Exempel zu machen. Danach wird man manches anderes sehen, denke ich. Ich habe nur manchmal das Gefühl, wenn Swen (aus meiner Sicht) argumentativ in die Ecke gedrängt wird, er mit ausufernder Rhetorik und weniger mit (aus meiner Sicht) stichhaltigen Argumenten reagiert Ich versuche dann, in der zu beachtenden Komplexität die Sachlage hinreichend darzulegen, was regelmäßig nur ausufernd geschehen kann, nicht zuletzt wegen dem - aber nicht allein wegen dem -, was ich gerade geschrieben habe. Darüber hinaus interessiert es mich i.d.R. nicht, ob ich Recht habe oder nicht; mich interessiert, ob das, was ich schreibe, belastbar ist. Sobald ich für mich zu dem Ergebnis komme, dass das, was ich schreibe (und also so sehe), nicht belastbar ist, ändere ich meine Sichtweise und freue mich darüber, weil es besser ist, hier etwas Falsches zu behaupten, das also widerlegt werden kann, als an einer anderen Stelle. Das, was ich also in diesem Fettdruck schreibe, kann man mir glauben oder nicht (das kann ich nicht ändern). Aber genauso ist es. Ich bin nicht wahnsinnig und versuche hier etwas zu kaschieren, was mir an anderen Stellen - Stellen, die sich i.d.R. sachlich besser auskennen als das Forum (Pardon, aber so ist das) - dann ohne viel Federlesens aus der Hand geschlagen werden würde. Ich müsste schon ein ziemlicher Narr sein, wenn ich so handelte, wie Du vermutest.. Er verbarrikadiert sich dann regelrecht in einer sprachlichen Festung, die "Normalos" wie ich und du nicht mit einfachen Gegenargumenten durchdringen können. Ich verbarrikadiere mich nicht, sondern ich werde immer kleinteiliger und kleinschrittiger und dabei nach Möglichkeit konkreter, was im Ergebnis wiederkehrend zu einer recht umfassenden Komplexität führt. Anders geht es im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, weil wir ansonsten nur zu gegenseitig abweisenden Behauptungen kommen, die nicht weiterführen. Was Du als Verbarrikadieren wahrnimmst, ist eine die Begründung i.d.R. zunehmend tiefer und umfassender ausführende Darlegung. Dass das schwer zu lesen ist, mir klar, schriebe ich "einfacher", würde ich wiederkehrend vereinfachen. Das kann man mir glauben oder nicht - aber so ist das.

So...jetzt bin auch mal wieder fällig für eine Abreibung ;)

Im Übrigen bin ich gespannt, wie Swen auf die Argumente von Durgi eingehen wird. Allein das wird ihm wieder viel Zeit und wahrscheinlich auch Nerven kosten. Zeit ja, Nerven nein oder nur insoweit - aber dafür kann Durgi nichts, im Gegenteil -, als dass ich derzeit unter Zeitdruck sitze, was mich schlaucht und anstrengt, aber meistens nicht nervt, sondern erschöpft, was den Vorteil hat, dass ich wiederkehrend morgens recht früh schreiben kann, weil ich abends - wenn ich mich auf die Couch lege -vielfach sowieso viel schneller weg bin, als ich das möchte. Es kommen auch wieder andere Zeiten: selbstgemachte Leiden.



GoodBye

Zitat von: Durgi in Heute um 10:13@GoodBye

Ich sehe nicht, dass Swen auf diese Frage eine Antwort liefert.

Er diskutiert die Methodik der Indexbildung.
Er diskutiert die Methodik der Fortschreibung.
Er diskutiert die Methodik der Berechnung.

Du fragst hingegen nach der Rechtsfolge.

Konkrete Antworten auf deine Konstellation waere durch folgende Fragen zu erreichen:
Nachzahlung ja oder nein?
Familienzuschlaege ja oder nein?
Binnenabstaende wie?
Hoehere Besoldungsgruppen wie?

Wenn ich mich aus dem Fenster lehnen soll, dann halte ich folgende Loesungen fuer deutlich wahrscheinlicher als die seit Jahren diskutierten Rechenmodelle:

Deutliche Erhoehung der Familienzuschlaege ab dem dritten Kind.
Keine oder nur geringe Nachzahlungen fuer hoehere Besoldungsgruppen.
Politische Inkaufnahme gewisser Verschiebungen bei den Binnenabstaenden.
Spaetere lineare Anpassungen zur schrittweisen Glaettung des Gefueges.

Der Gesetzgeber wird das Problem vermutlich nicht elegant loesen, sondern billig.

Und genau deshalb interessiert mich weniger die vierte Nachkommastelle eines Besoldungsindex als die Frage, wer am Ende den Scheck bekommt und wer nicht.

Ich habe bewusst offengelassen, ob Swen eine Antwort liefert, sondern wollte aufzeigen, dass die vorliegende Diskussion auf der Grundlage entstanden ist, dass zukünftige Entscheidungen in Anlehnung an den Berliner Beschluss unter Umständen für A 14 - ich bin mit meinem Haushalt doppelt betroffen - aufwärts eine Enttäuschung beim Thema Nachzahlungen beinhalten werden.

Natürlich können wir die Diskussion über Tatbestand und Rechtsfolge juristisch führen, oder aber zunächst festhalten, dass für den Betroffenen - wenn er das o.g. Ergebnis nicht einfach für sich akzeptieren möchte - schlicht ein praktisches Problem vorliegt.

Und ich fahre ohne jegliche Wertung ob zutreffend oder nicht fort: Swen's Ansatz ist zumindest ein Versuch, dieses Problem anzugehen. Nämlich, indem er im weitesten Sinne hinterfragt, ob nicht bei einer anderen Betrachtungsweise ein zweiter Parameter gerissen wird und im Zweifel dann auch A14 bis A16 verfassungswidrig sind.

Wenn das Ziel die Nachzahlung ist, setzt man - so tut es der Gesetzgeber auch, indem er ein fiktives Partnereinkommen im Rahmen der Vorabprüfung berücksichtigt - doch tunlichst an jedem Punkt an, oder nicht? Wir sind hier gefühlt im Schlamm, und nicht an der Uni. Die "Gegenseite" floatet den Raum mit sachfremden Erwägungen, juristischen Absurditäten etc., damit muss man umgehen. Zu schweigen, weil man sich fragt, ob die eigenen Erwägungen alle richtig sind, hilft meistens nicht.


,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Pumpkin76

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:29Ich habe bewusst offengelassen, ob Swen eine Antwort liefert, sondern wollte aufzeigen, dass die vorliegende Diskussion auf der Grundlage entstanden ist, dass zukünftige Entscheidungen in Anlehnung an den Berliner Beschluss unter Umständen für A 14 - ich bin mit meinem Haushalt doppelt betroffen - aufwärts eine Enttäuschung beim Thema Nachzahlungen beinhalten werden.

Natürlich können wir die Diskussion über Tatbestand und Rechtsfolge juristisch führen, oder aber zunächst festhalten, dass für den Betroffenen - wenn er das o.g. Ergebnis nicht einfach für sich akzeptieren möchte - schlicht ein praktisches Problem vorliegt.

Und ich fahre ohne jegliche Wertung ob zutreffend oder nicht fort: Swen's Ansatz ist zumindest ein Versuch, dieses Problem anzugehen. Nämlich, indem er im weitesten Sinne hinterfragt, ob nicht bei einer anderen Betrachtungsweise ein zweiter Parameter gerissen wird und im Zweifel dann auch A14 bis A16 verfassungswidrig sind.

Wenn das Ziel die Nachzahlung ist, setzt man - so tut es der Gesetzgeber auch, indem er ein fiktives Partnereinkommen im Rahmen der Vorabprüfung berücksichtigt - doch tunlichst an jedem Punkt an, oder nicht? Wir sind hier gefühlt im Schlamm, und nicht an der Uni. Die "Gegenseite" floatet den Raum mit sachfremden Erwägungen, juristischen Absurditäten etc., damit muss man umgehen. Zu schweigen, weil man sich fragt, ob die eigenen Erwägungen alle richtig sind, hilft meistens nicht.




Wenn man als A15 unbedingt die Verfassungsmäßigkeit der eigenen Besoldungsgruppe gerissen sehen möchte, könnte man sich ja auch selbst etwas mehr einbringen/sich inhaltlich einlassen..  :)