Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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lotsch

Zitat von: PolareuD in Heute um 15:54Vielleicht um nochmal zu verdeutlichen warum ich u.a. mit Rentenonkel's Ausführungen mitgehe.

Aktuell ist das Problem, dass eine Klage eines A15er im Bund scheitern könnte, da die Besoldung des A15er oberhalb der Mindestbesoldung liegt. Es sind zwar bezogen auf das MÄE des Bundeslandes Bayern ca. 60% der Bundesbesoldungstabelle A als indiziell verletzt zu betrachten, aber damit ist nur der 4. Parameter der Fortschreibungsprüfung erfüllt. Von daher würde die Klage voraussichtlich abgewiesen werden. Da aber jedem klar ist, wenn ca. 60% der Besoldungstabelle A indiziell verletzt sind, muss das Auswirkungen auf die Besoldungshöhe des A15er haben. Beweisen kann er es in einem Klageverfahren aktuell nicht.

Es muss also einen Weg gefunden werden, wie der A15er zu seinem grundrechtsgleichen Anrecht auf eine amtsangemessene Alimentation kommt?

P.S.: Auch wenn man als A15er im Klageverfahren das fiktive Partnereinkommen angreift, ändert das nichts daran, dass seine Besoldung oberhalb der Mindestbesoldung liegt.

Der A 15er muss die Missachtung des Abstadsgebots angreifen.

PolareuD

Zitat von: lotsch in Heute um 18:16Der A 15er muss die Missachtung des Abstadsgebots angreifen.

Ein erfüllter Parameter, fehlt noch ein Zweiter.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: PolareuD in Heute um 19:36Ein erfüllter Parameter, fehlt noch ein Zweiter.

Natürlich nicht zwingend. Man kann auch bei einem verletzten Parameter mit entsprechendem Vortrag ,der die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit widerlegt, in die Stufe 2 der Prüfung einsteigen. Absolute Verletzung des Abstandsgebot wäre m.E. so ein Fall.

Willkommen in der Lotterie.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

@Swen, falls ich mich nicht verrechnet habe, ist die Bruttobesoldung des kleinsten Hamburger A2-4K-Beamten zwischen 1996 und 2009 um rund 20,5% angestiegen (der genaue Wert spielt keine Rolle). Unter der Annahme, dass sich seine Netto-Alimentation im gleichen Zeitraum ebenfalls um rund 20,5% erhöht hat, gilt Folgendes: WENN die Mindestbesoldung im Jahr 1996 NICHT verletzt gewesen sein sollte, dann MÜSSTE sich das MÄE zwischen 1996 und 2009 nicht um 20,5%, sondern stattdessen um mehr als 62% (!) erhöht haben, damit im Jahr 2009 die seitens des VG Hamburg festgestellte "Lücke" von 35% zu beobachten gewesen wäre. Du möchtest doch bitte nicht ernsthaft behaupten wollen, dass dies der Fall war, oder? Somit ist es absolut eindeutig, dass die Mindestbesoldung auch schon im Jahr 1996 verletzt gewesen sein MUSS.

Und was die von dir beschriebene "Datenproblematik" angeht: Es mag ja durchaus sein, dass die SOEP-Daten nicht vollumfänglich den Qualitätsanforderungen des Statistischen Bundesamtes genügen. Aber du möchtest wirklich behaupten, dass das BVerfG im Fall der Fälle aufgrund angeblich fehlender Daten einfach auf ein fälliges Urteil verzichtet, anstatt dass es sich die Daten "irgendwie" besorgt, und sei es durch einen "außerplanmäßigen Auftrag an das Statistische Bundesamt" (deine Worte)? Ernsthaft?

Also: Es lässt sich auf unterschiedlichste Art und Weise nachweisen, dass das Gebot der Mindestbesoldung im Jahr 1996 eindeutig verletzt wurde. Was diese Verletzung für eine etwaige (quasi nachträgliche) Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Jahr 1996 aussagt, das weiß ich wie gesagt nicht. Du schreibst, dem wäre zwangsläufig so, dann glaube ich dir jetzt (zunächst) einfach mal.



Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:21[...] genau deshalb ist hinsichtlich der ersten drei Parameter vor der Fachgerichtsbarkeit und dem Bundesverfassungsgericht darauf zu bestehen, dass in der "Spitzausrechnung" der vom Bundesverfassungsgericht selbst vorgegebene Gegenstand zu bemessen ist: und das tut eine Zwei-Punkte-Methodik eben nachweislich nicht (damit ist noch nichts über die in der ZBR entwickelte Methodik gesagt).
Ansonsten hätte ich noch eine kurze Frage zu deinem zitierten Satz: Du behauptest darin Folgendes:
- Das Bundesverfassungsgericht gibt einen zu bemessenden Gegenstand vor.
- Anschließend bemisst es diesen zu bemessenden Gegenstand in seinem eigenen Urteil (!) mittels der (von dir so bezeichneten) Zwei-Punkte-Methodik.
- Die genannte Zwei-Punkte-Methodik ist jedoch laut dir nachweislich (!) gar nicht geeignet, um die vorgegebene Bemessung sachgerecht durchzuführen.

Wie erklärst du der Leserschaft dieses Paradoxon (das BVerfG widerspricht laut deiner Darstellung in seinem eigenen Urteil seinen eigenen Vorgaben)?

Maximus

#619
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:53
Zitat1. Verfassungswidrig ist die Besoldung erst, wenn Karlsruhe dies feststellt. Insofern ist das Basisjahr 1996 ein "neutraler" Startpunkt. Das kann er verfassungsrechtlich wie verfassungsprozessrechtlich nur sein, wenn die gesetlziche Grundlage des Jahres 1996 verfassungskonform ist. Denn nur eine verfassungskonforme Regelung kann fortgeschrieben werden. Eine verfassungswidrige Regelung ist im Rahmen des Grundgesetzes nicht fortschreibungsfähig. Wenn du davon ausgehst, dass die Besoldung im Jahr 1996 verfassungswidrig gewesen sei, führt das das gesamte Prüfungsverfahren ad absurdum. Hier muss nichts ... um bei deiner Begrifflichkeit zu bleiben ... "vernichtet" werden. Um wieviel Prozentpunkte die Besoldung damals unter oder auch über dem Median-Einkommen lag und ob ggf. das Gebot der Mindestbesoldung nicht eingehalten wurde, spielt daher erst einmal keine Rolle. Das ist eine ziemlich gewagte These, Maximus. Du tankst dein Elektroauto doch auch nicht mit Diesel, oder deinen Diesel mit Benzin... Wenn du davon ausgehst, (a) dass die Bundesbesoldung im Jahre 1996 verfassungskonform war, bleiben die von mir dargelegten Probleme bestehen, die sich in den Daten des BMI zeigen. Wenn du davon ausgehen wolltest, (b) dass die Bundesbesoldung 1996 verfassungswidrig gewesen sei, gibt es keine Neutralität mehr. Von welcher Grundlage gehst du jetzt aus? Von welcher der beiden Alternativen gehst du aus? - Schrödingers Katze gibt's in Karlsruhe nicht.

2. Bei deiner Frage (Warum liegt Besoldung weiterhin 31% unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommen) kann man den Startpunkt bzw. das tatsächliche Median-Äquivalenzeinkommen im Jahr 1996 aber nicht gänzlich ausklammern. Alle Erklärungsversuche würden sonst ins Leere laufen. Also, ohne Mathematik geht es auch hier nicht. Da bin ich durchaus bei dir - nur gibt es eben keine validen Daten für den Zeitraum vor 2005. Mathematik bedarf allerdings der Daten.

3. Wir sind uns einig, dass es "Wertungswidersprüche" gibt. Ich habe hier aber insbesondere das Abstandsgebot im  Blick. Oder um es anders zu sagen: 95% ist "Schrott" und trotzdem soll bei 5% die Besoldung trotz Abstandsgebot verfassungsgemäß sein. Wenn Du das angreifen willst, benötigst Du Argumente, die das Bundesverfassungsgericht als begründet betrachtet. Eine Feststellung allein bringt dich und auch keinen anderen weiter. Welche Begründung willst Du ins Feld führen?

4. Die Nachzahlungsregelungen im BMI-Entwurf (insbesondere für den hD) akzeptiere ich nicht. Diese sind viel zu gering... aber nicht wegen der Methode der Spitzausrechnung/Fortschreibung, sondern wegen der Anrechnung eines Partnereinkommens. Damit akzeptierst du allerdings genau das hamburgische Ergebnis. Ein in A 15 eingruppierter Bundesbeamter wird ein erheblich größeres Prozessrisiko eingehen müssen als ein in A 3 eingruppierter Beamter, obgleich er nachweislich nach 1996 eine signifikant geringer fortgeschriebene Besoldung vorfindet, wie sich das in den vom BMI ermittelten unterschiedlichen Besoldungsindices von 205,04 % und 184,63 % im aktuellen Jahr widerspiegelt.

5. "Akzeptieren" ist das falsche Wort. Ich nehme die aktuelle Rechtsprechung zur Kenntnis und ziehe meine Schlüsse. Meine Vermutung/These kennst du ja. Die aktuelle/zukünftige Besoldung soll wieder auf verfassungsgemäße Füße gestellt werden (neue Tabelle). Damit werden auch die höheren Besoldungsgruppen "hochgezogen". Hinsichtlich der Vergangenheit werden gewisse Wertungswidersprüche/Abstriche (insbesondere beim hD) hingenommen. Die entscheidende praktische Frage ist: Wie lange willst Du darauf warten? Unter den vom BMI im Rahmen der Einschätzungsprärogative erstellten Begründung wirst Du ggf. sehr lange darauf warten dürfen - nicht umsonst sieht sich der hamburgische Richter nun zunächst einmal - mit hoher Wahrscheinlichkeit - der Sprungrevision gegenüber. Wenn diese vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wird, bleibt zunächst noch die Verfassungsbeschwerde, danach steht der Weg nach Europa offen; sieht das Bundesverwaltungsgericht die Revision als begründet an, wird daraus eine Vorlage erwachsen, die dann in Karlsruhe anhängig wird. Der Volksmund sagt: "Wege entstehen beim Gehen" und nicht: "Umwege entstehen beim Gehen".

Nochmals ... das Besoldungsgesetz welches 1996 galt, wurde nicht für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Sonst würde dies rechtlich zu einem Zustand führen, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. Wir sind uns alle einig, dass dies nicht geschehen ist. Insofern kann das Basisjahr 1996 grundsätzlich als "neutraler" Startpunkt dienen.

Ausgangspunkt ist somit die tatsächliche Jahresbruttobesoldung des Jahres 1996. Um wieviel Prozentpunkte die Besoldung damals unter oder auch über dem Median-Einkommen lag, spielt für das Gericht anscheinend keine Rolle. Insbesondere auch deshalb, weil es (wie Swen es sagt) hierzu keine validen Daten gibt. Das Gericht hat sich auch nicht die Mühe gemacht, diese Daten zu beschaffen oder einen entsprechenden Auftrag zu stellen.

Wenn es keine validen Daten gibt, dann kann man hier auch keinen "Wertungswiderspruch" valide belegen. Folglich gibt es den von dir beschriebenen "Wertungswiderspruch" nicht.

Oder anders ausgedrückt: Die Tatsache, dass die Besoldung 31% unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommen liegt, stellt keinen Wertungswiderspruch dar. Dies ist erst valide nachzuweisen, wenn die Daten zum Median-Median-Äquivalenzeinkommen 1996 vorliegen.

Der einfache Hinweis auf den 31%-Abstand reicht jedenfalls nicht als Nachweis aus.