Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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lotsch

Zitat von: PolareuD in Heute um 15:54Vielleicht um nochmal zu verdeutlichen warum ich u.a. mit Rentenonkel's Ausführungen mitgehe.

Aktuell ist das Problem, dass eine Klage eines A15er im Bund scheitern könnte, da die Besoldung des A15er oberhalb der Mindestbesoldung liegt. Es sind zwar bezogen auf das MÄE des Bundeslandes Bayern ca. 60% der Bundesbesoldungstabelle A als indiziell verletzt zu betrachten, aber damit ist nur der 4. Parameter der Fortschreibungsprüfung erfüllt. Von daher würde die Klage voraussichtlich abgewiesen werden. Da aber jedem klar ist, wenn ca. 60% der Besoldungstabelle A indiziell verletzt sind, muss das Auswirkungen auf die Besoldungshöhe des A15er haben. Beweisen kann er es in einem Klageverfahren aktuell nicht.

Es muss also einen Weg gefunden werden, wie der A15er zu seinem grundrechtsgleichen Anrecht auf eine amtsangemessene Alimentation kommt?

P.S.: Auch wenn man als A15er im Klageverfahren das fiktive Partnereinkommen angreift, ändert das nichts daran, dass seine Besoldung oberhalb der Mindestbesoldung liegt.

Der A 15er muss die Missachtung des Abstadsgebots angreifen.

PolareuD

Zitat von: lotsch in Heute um 18:16Der A 15er muss die Missachtung des Abstadsgebots angreifen.

Ein erfüllter Parameter, fehlt noch ein Zweiter.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: PolareuD in Heute um 19:36Ein erfüllter Parameter, fehlt noch ein Zweiter.

Natürlich nicht zwingend. Man kann auch bei einem verletzten Parameter mit entsprechendem Vortrag ,der die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit widerlegt, in die Stufe 2 der Prüfung einsteigen. Absolute Verletzung des Abstandsgebot wäre m.E. so ein Fall.

Willkommen in der Lotterie.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

@Swen, falls ich mich nicht verrechnet habe, ist die Bruttobesoldung des kleinsten Hamburger A2-4K-Beamten zwischen 1996 und 2009 um rund 20,5% angestiegen (der genaue Wert spielt keine Rolle). Unter der Annahme, dass sich seine Netto-Alimentation im gleichen Zeitraum ebenfalls um rund 20,5% erhöht hat, gilt Folgendes: WENN die Mindestbesoldung im Jahr 1996 NICHT verletzt gewesen sein sollte, dann MÜSSTE sich das MÄE zwischen 1996 und 2009 nicht um 20,5%, sondern stattdessen um mehr als 62% (!) erhöht haben, damit im Jahr 2009 die seitens des VG Hamburg festgestellte "Lücke" von 35% zu beobachten gewesen wäre. Du möchtest doch bitte nicht ernsthaft behaupten wollen, dass dies der Fall war, oder? Somit ist es absolut eindeutig, dass die Mindestbesoldung auch schon im Jahr 1996 verletzt gewesen sein MUSS.

Und was die von dir beschriebene "Datenproblematik" angeht: Es mag ja durchaus sein, dass die SOEP-Daten nicht vollumfänglich den Qualitätsanforderungen des Statistischen Bundesamtes genügen. Aber du möchtest wirklich behaupten, dass das BVerfG im Fall der Fälle aufgrund angeblich fehlender Daten einfach auf ein fälliges Urteil verzichtet, anstatt dass es sich die Daten "irgendwie" besorgt, und sei es durch einen "außerplanmäßigen Auftrag an das Statistische Bundesamt" (deine Worte)? Ernsthaft?

Also: Es lässt sich auf unterschiedlichste Art und Weise nachweisen, dass das Gebot der Mindestbesoldung im Jahr 1996 eindeutig verletzt wurde. Was diese Verletzung für eine etwaige (quasi nachträgliche) Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Jahr 1996 aussagt, das weiß ich wie gesagt nicht. Du schreibst, dem wäre zwangsläufig so, dann glaube ich dir jetzt (zunächst) einfach mal.



Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:21[...] genau deshalb ist hinsichtlich der ersten drei Parameter vor der Fachgerichtsbarkeit und dem Bundesverfassungsgericht darauf zu bestehen, dass in der "Spitzausrechnung" der vom Bundesverfassungsgericht selbst vorgegebene Gegenstand zu bemessen ist: und das tut eine Zwei-Punkte-Methodik eben nachweislich nicht (damit ist noch nichts über die in der ZBR entwickelte Methodik gesagt).
Ansonsten hätte ich noch eine kurze Frage zu deinem zitierten Satz: Du behauptest darin Folgendes:
- Das Bundesverfassungsgericht gibt einen zu bemessenden Gegenstand vor.
- Anschließend bemisst es diesen zu bemessenden Gegenstand in seinem eigenen Urteil (!) mittels der (von dir so bezeichneten) Zwei-Punkte-Methodik.
- Die genannte Zwei-Punkte-Methodik ist jedoch laut dir nachweislich (!) gar nicht geeignet, um die vorgegebene Bemessung sachgerecht durchzuführen.

Wie erklärst du der Leserschaft dieses Paradoxon (das BVerfG widerspricht laut deiner Darstellung in seinem eigenen Urteil seinen eigenen Vorgaben)?