Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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lotsch

Zitat von: PolareuD in Gestern um 15:54Vielleicht um nochmal zu verdeutlichen warum ich u.a. mit Rentenonkel's Ausführungen mitgehe.

Aktuell ist das Problem, dass eine Klage eines A15er im Bund scheitern könnte, da die Besoldung des A15er oberhalb der Mindestbesoldung liegt. Es sind zwar bezogen auf das MÄE des Bundeslandes Bayern ca. 60% der Bundesbesoldungstabelle A als indiziell verletzt zu betrachten, aber damit ist nur der 4. Parameter der Fortschreibungsprüfung erfüllt. Von daher würde die Klage voraussichtlich abgewiesen werden. Da aber jedem klar ist, wenn ca. 60% der Besoldungstabelle A indiziell verletzt sind, muss das Auswirkungen auf die Besoldungshöhe des A15er haben. Beweisen kann er es in einem Klageverfahren aktuell nicht.

Es muss also einen Weg gefunden werden, wie der A15er zu seinem grundrechtsgleichen Anrecht auf eine amtsangemessene Alimentation kommt?

P.S.: Auch wenn man als A15er im Klageverfahren das fiktive Partnereinkommen angreift, ändert das nichts daran, dass seine Besoldung oberhalb der Mindestbesoldung liegt.

Der A 15er muss die Missachtung des Abstadsgebots angreifen.

PolareuD

Zitat von: lotsch in Gestern um 18:16Der A 15er muss die Missachtung des Abstadsgebots angreifen.

Ein erfüllter Parameter, fehlt noch ein Zweiter.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: PolareuD in Gestern um 19:36Ein erfüllter Parameter, fehlt noch ein Zweiter.

Natürlich nicht zwingend. Man kann auch bei einem verletzten Parameter mit entsprechendem Vortrag ,der die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit widerlegt, in die Stufe 2 der Prüfung einsteigen. Absolute Verletzung des Abstandsgebot wäre m.E. so ein Fall.

Willkommen in der Lotterie.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

@Swen, falls ich mich nicht verrechnet habe, ist die Bruttobesoldung des kleinsten Hamburger A2-4K-Beamten zwischen 1996 und 2009 um rund 20,5% angestiegen (der genaue Wert spielt keine Rolle). Unter der Annahme, dass sich seine Netto-Alimentation im gleichen Zeitraum ebenfalls um rund 20,5% erhöht hat, gilt Folgendes: WENN die Mindestbesoldung im Jahr 1996 NICHT verletzt gewesen sein sollte, dann MÜSSTE sich das MÄE zwischen 1996 und 2009 nicht um 20,5%, sondern stattdessen um mehr als 62% (!) erhöht haben, damit im Jahr 2009 die seitens des VG Hamburg festgestellte "Lücke" von 35% zu beobachten gewesen wäre. Du möchtest doch bitte nicht ernsthaft behaupten wollen, dass dies der Fall war, oder? Somit ist es absolut eindeutig, dass die Mindestbesoldung auch schon im Jahr 1996 verletzt gewesen sein MUSS.

Und was die von dir beschriebene "Datenproblematik" angeht: Es mag ja durchaus sein, dass die SOEP-Daten nicht vollumfänglich den Qualitätsanforderungen des Statistischen Bundesamtes genügen. Aber du möchtest wirklich behaupten, dass das BVerfG im Fall der Fälle aufgrund angeblich fehlender Daten einfach auf ein fälliges Urteil verzichtet, anstatt dass es sich die Daten "irgendwie" besorgt, und sei es durch einen "außerplanmäßigen Auftrag an das Statistische Bundesamt" (deine Worte)? Ernsthaft?

Also: Es lässt sich auf unterschiedlichste Art und Weise nachweisen, dass das Gebot der Mindestbesoldung im Jahr 1996 eindeutig verletzt wurde. Was diese Verletzung für eine etwaige (quasi nachträgliche) Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Jahr 1996 aussagt, das weiß ich wie gesagt nicht. Du schreibst, dem wäre zwangsläufig so, dann glaube ich dir jetzt (zunächst) einfach mal.



Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 16:21[...] genau deshalb ist hinsichtlich der ersten drei Parameter vor der Fachgerichtsbarkeit und dem Bundesverfassungsgericht darauf zu bestehen, dass in der "Spitzausrechnung" der vom Bundesverfassungsgericht selbst vorgegebene Gegenstand zu bemessen ist: und das tut eine Zwei-Punkte-Methodik eben nachweislich nicht (damit ist noch nichts über die in der ZBR entwickelte Methodik gesagt).
Ansonsten hätte ich noch eine kurze Frage zu deinem zitierten Satz: Du behauptest darin Folgendes:
- Das Bundesverfassungsgericht gibt einen zu bemessenden Gegenstand vor.
- Anschließend bemisst es diesen zu bemessenden Gegenstand in seinem eigenen Urteil (!) mittels der (von dir so bezeichneten) Zwei-Punkte-Methodik.
- Die genannte Zwei-Punkte-Methodik ist jedoch laut dir nachweislich (!) gar nicht geeignet, um die vorgegebene Bemessung sachgerecht durchzuführen.

Wie erklärst du der Leserschaft dieses Paradoxon (das BVerfG widerspricht laut deiner Darstellung in seinem eigenen Urteil seinen eigenen Vorgaben)?

Maximus

#619
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 15:53
Zitat1. Verfassungswidrig ist die Besoldung erst, wenn Karlsruhe dies feststellt. Insofern ist das Basisjahr 1996 ein "neutraler" Startpunkt. Das kann er verfassungsrechtlich wie verfassungsprozessrechtlich nur sein, wenn die gesetlziche Grundlage des Jahres 1996 verfassungskonform ist. Denn nur eine verfassungskonforme Regelung kann fortgeschrieben werden. Eine verfassungswidrige Regelung ist im Rahmen des Grundgesetzes nicht fortschreibungsfähig. Wenn du davon ausgehst, dass die Besoldung im Jahr 1996 verfassungswidrig gewesen sei, führt das das gesamte Prüfungsverfahren ad absurdum. Hier muss nichts ... um bei deiner Begrifflichkeit zu bleiben ... "vernichtet" werden. Um wieviel Prozentpunkte die Besoldung damals unter oder auch über dem Median-Einkommen lag und ob ggf. das Gebot der Mindestbesoldung nicht eingehalten wurde, spielt daher erst einmal keine Rolle. Das ist eine ziemlich gewagte These, Maximus. Du tankst dein Elektroauto doch auch nicht mit Diesel, oder deinen Diesel mit Benzin... Wenn du davon ausgehst, (a) dass die Bundesbesoldung im Jahre 1996 verfassungskonform war, bleiben die von mir dargelegten Probleme bestehen, die sich in den Daten des BMI zeigen. Wenn du davon ausgehen wolltest, (b) dass die Bundesbesoldung 1996 verfassungswidrig gewesen sei, gibt es keine Neutralität mehr. Von welcher Grundlage gehst du jetzt aus? Von welcher der beiden Alternativen gehst du aus? - Schrödingers Katze gibt's in Karlsruhe nicht.

2. Bei deiner Frage (Warum liegt Besoldung weiterhin 31% unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommen) kann man den Startpunkt bzw. das tatsächliche Median-Äquivalenzeinkommen im Jahr 1996 aber nicht gänzlich ausklammern. Alle Erklärungsversuche würden sonst ins Leere laufen. Also, ohne Mathematik geht es auch hier nicht. Da bin ich durchaus bei dir - nur gibt es eben keine validen Daten für den Zeitraum vor 2005. Mathematik bedarf allerdings der Daten.

3. Wir sind uns einig, dass es "Wertungswidersprüche" gibt. Ich habe hier aber insbesondere das Abstandsgebot im  Blick. Oder um es anders zu sagen: 95% ist "Schrott" und trotzdem soll bei 5% die Besoldung trotz Abstandsgebot verfassungsgemäß sein. Wenn Du das angreifen willst, benötigst Du Argumente, die das Bundesverfassungsgericht als begründet betrachtet. Eine Feststellung allein bringt dich und auch keinen anderen weiter. Welche Begründung willst Du ins Feld führen?

4. Die Nachzahlungsregelungen im BMI-Entwurf (insbesondere für den hD) akzeptiere ich nicht. Diese sind viel zu gering... aber nicht wegen der Methode der Spitzausrechnung/Fortschreibung, sondern wegen der Anrechnung eines Partnereinkommens. Damit akzeptierst du allerdings genau das hamburgische Ergebnis. Ein in A 15 eingruppierter Bundesbeamter wird ein erheblich größeres Prozessrisiko eingehen müssen als ein in A 3 eingruppierter Beamter, obgleich er nachweislich nach 1996 eine signifikant geringer fortgeschriebene Besoldung vorfindet, wie sich das in den vom BMI ermittelten unterschiedlichen Besoldungsindices von 205,04 % und 184,63 % im aktuellen Jahr widerspiegelt.

5. "Akzeptieren" ist das falsche Wort. Ich nehme die aktuelle Rechtsprechung zur Kenntnis und ziehe meine Schlüsse. Meine Vermutung/These kennst du ja. Die aktuelle/zukünftige Besoldung soll wieder auf verfassungsgemäße Füße gestellt werden (neue Tabelle). Damit werden auch die höheren Besoldungsgruppen "hochgezogen". Hinsichtlich der Vergangenheit werden gewisse Wertungswidersprüche/Abstriche (insbesondere beim hD) hingenommen. Die entscheidende praktische Frage ist: Wie lange willst Du darauf warten? Unter den vom BMI im Rahmen der Einschätzungsprärogative erstellten Begründung wirst Du ggf. sehr lange darauf warten dürfen - nicht umsonst sieht sich der hamburgische Richter nun zunächst einmal - mit hoher Wahrscheinlichkeit - der Sprungrevision gegenüber. Wenn diese vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wird, bleibt zunächst noch die Verfassungsbeschwerde, danach steht der Weg nach Europa offen; sieht das Bundesverwaltungsgericht die Revision als begründet an, wird daraus eine Vorlage erwachsen, die dann in Karlsruhe anhängig wird. Der Volksmund sagt: "Wege entstehen beim Gehen" und nicht: "Umwege entstehen beim Gehen".

Nochmals ... das Besoldungsgesetz welches 1996 galt, wurde nicht für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Sonst würde dies rechtlich zu einem Zustand führen, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. Wir sind uns alle einig, dass dies nicht geschehen ist. Insofern kann das Basisjahr 1996 grundsätzlich als "neutraler" Startpunkt dienen.

Ausgangspunkt ist somit die tatsächliche Jahresbruttobesoldung des Jahres 1996. Um wieviel Prozentpunkte die Besoldung damals unter oder auch über dem Median-Einkommen lag, spielt für das Gericht anscheinend keine Rolle. Insbesondere auch deshalb, weil es (wie Swen es sagt) hierzu keine validen Daten gibt. Das Gericht hat sich auch nicht die Mühe gemacht, diese Daten zu beschaffen oder einen entsprechenden Auftrag zu stellen.

Wenn es keine validen Daten gibt, dann kann man hier auch keinen "Wertungswiderspruch" valide belegen. Folglich gibt es den von dir beschriebenen "Wertungswiderspruch" nicht.

Oder anders ausgedrückt: Die Tatsache, dass die Besoldung 31% unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommen liegt, stellt keinen Wertungswiderspruch dar. Dies ist erst valide nachzuweisen, wenn die Daten zum Median-Median-Äquivalenzeinkommen 1996 vorliegen.

Der einfache Hinweis auf den 31%-Abstand reicht jedenfalls nicht als Nachweis aus. 

GoodBye

Diese Diskussion über 1996 führt ja auch zu nichts.

Am Ende hat das BVerfG den Betrachtungszeitraum m.E. hierdurch auch nicht wirklich erweitert, sondern es ist vielleicht eher eine prozessuale Notwendigkeit in Bezug auf weitere Verfahren.

Und dies hat damit zu tun, dass es gerichtlich über Jahrzehnte nicht gelungen ist, die Materie auf die Bahn zu bringen.

M.E. geht es beim Jahr 1996 nur Vordergründig um Geeignetheit. Wenn ich mir Verfahren aus Niedersachsen anschaue, dann brauche ich hier das Jahr 1996, um einen ausreichend langen Betrachtungszeitraum zu haben.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

nobbse

Ich schaue gerade dem vom DH gestohlenen Geld hinterher und frage mich in welcher EXEL Tabelle, Index oder Methode taucht das wohl wieder auf
Mein Gedankengang ist, dass wir dem DH, wenn er wieder mal unterjährig die Besoldung anhebt, die verspäteten Monate dann ja vorstrecken. An der Supermarktkasse gibt es keinen Rabatt für absichtlich unterbesoldete Beamte.(noch nicht)  Nehmt die Supermarktkasse gerne als Metapher für Verfassungsrecht. Zum Zeitpunkt der realen Erhöhung muss sich der Beamte dann natürlich fragen, fülle ich meine Vorsorge wieder auf, oder lebe ich weiter wie es mir per Gesetz zusteht. Wie viel Besoldungserhöhung habe ich jetzt tatsächlich bekommen. Habe ich in der Zeit bis zur nächsten (natürlich wieder unterjährigen) Besoldungserhöhung wirklich jedes Jahr die vom Gesetz garantierte Besoldungserhöhung erfahren, wenn ich doch gleichzeitig meine Vorsorge wieder auffüllen muss?  Denn das Geld was wir dem DH anfangs geliehen haben ist einfach weg, und ratzfatz in den Taschen des DH. SOLL und IST ist nicht gleich.

clarion

Das Basisjahr 1996 ist Basis für die Fortschreibungsprüfung. Es ist das jenige Jahr mit dem Index 100.  Indizes sind relative Größen, d.h. er besagt um wieviel Prozent der Sold, der Verbraucherindex, die Tariflöhne und Nominallöhne seit 1996 gestiegen sind.

Die absolute Besoldungshöhe wird m.E. durch die Mindestbesoldung und das Abstandsgebot festgelegt, während die Indexprüfung misst, ob die Beamten an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung teil hatten. Insofern finde ich es methodisch etwas unsauber, dass die Beurteilung des Abstandsgebotes Teil der Fortschreibungsprüfung geworden ist und nur als einer von vier gleichberechtigten Parametern ist, wovon die anderen drei eigentlich dasselbe, nämlich die Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung messen.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:57@Swen, falls ich mich nicht verrechnet habe, ist die Bruttobesoldung des kleinsten Hamburger A2-4K-Beamten zwischen 1996 und 2009 um rund 20,5% angestiegen (der genaue Wert spielt keine Rolle). Unter der Annahme, dass sich seine Netto-Alimentation im gleichen Zeitraum ebenfalls um rund 20,5% erhöht hat, gilt Folgendes: WENN die Mindestbesoldung im Jahr 1996 NICHT verletzt gewesen sein sollte, dann MÜSSTE sich das MÄE zwischen 1996 und 2009 nicht um 20,5%, sondern stattdessen um mehr als 62% (!) erhöht haben, damit im Jahr 2009 die seitens des VG Hamburg festgestellte "Lücke" von 35% zu beobachten gewesen wäre. Du möchtest doch bitte nicht ernsthaft behaupten wollen, dass dies der Fall war, oder? Es geht nicht darum, was ich sagen möchte, sondern es geht heute darum:

1. was das BMI sagt: Es sagt, die Besoldung sei 1996 verfassungkonform gewesen. Denn das sagt es, indem es das Jahr 1996 als Basisjahr anerkennt. Wir müssen bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen - auch das habe ich gestern bereits ausgeführt -, dass es in Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens sachlich gearbeitet hat. Auf dieser Basis wird der Gesetzgeber - sobald er den Entwurf beschließt und jener damit Gesetzeskraft erlangt - ausgeführt haben, seiner Gestaltungsverantwortung gerecht worden zu sein, die Besoldung in der Nachzahlung ab 2021 und aktuell sowie auf die Zukunft gerichtet sachgerecht geregelt zu haben. Wenn du das anders siehst, musst du das - als in der Besoldungsgruppe A 15 eingruppierter Beamter gerichtlich erschüttern. Wie willst du das anstellen?

2. was das Bundesverfassungsgericht sagt, nämlich ebenfalls bis zum Beweis des Gegenteils das, was das BMI sagt - auch hier bleibt die dir und Maximus zwischenzeitlich mehrfach gestellte Frage: Wie willst du das erschüttern? Deshalb meine weiterhin unbeantwortete Frage: "Die Daten der ersten Prüfungsstufe sprechen gegen mich, aber euer Prüfungskonzept ist falsch, liebes Bundesverfassungsgericht, denn 1996 war das Mindestbesoldungsgebot verletzt; allerdings kann ich das nicht belegen und widerspricht das eurer Rechtsprechung aus dem Jahr 2003, aber ich berufe mich dennoch darauf und bitte, dass ihr mir darin folgt"? Stör dich nicht an der scheinbaren Ironie der Formulierung.
Somit ist es absolut eindeutig, dass die Mindestbesoldung auch schon im Jahr 1996 verletzt gewesen sein MUSS.Das ist verfassungsprozessrechtlich eine aus Vermutungen geschlossene Behauptung, die schlüssig ist - deshalb teile ich sie wie gesagt -, die aber verfassungsprozessrechtlich nicht hinreicht, um Evidenz zu begründen.

3. was dir also zukünftig die Dienstherrn als Beklagte und das Bundesverfassungsgericht, das das Basisjahr 1996 als verfassungskonformes Basisjahr gesetzt hat, antworten werden, wenn du so argumentierst, wie du argumentierst. Erstere werden aus eigenen Interessen die von dir behaupteten Vermutungen als unbewiesen zurückweisen. Zweiteres wird von dir den Evidenzbeweis verlangen.

4. Damit bleibt weiterhin die Möglichkeit, anhand verfassungsprozessrechtlich nicht valider Daten, die aber immerhin wissenschaftlich gebildet worden sind, im Rahmen einer Prozessstrategie Angriffspunkte gegen die Dienstherrn als zukünftiger Beklagte vor Gericht vorzubringen.

5. Solange aber der Gesetzgeber im Rahmen der Einschätzungsprärogative begründete Prognosen liefert, "entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt" (LS 6; Rn. 59 ff.).

Wie willst du also die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzung des BMI in Zweifel ziehen, wenn es dem BVerfG folgt und das Jahr 1996 als Basisjahr für eine sachgerechte Fortschreibung der Besoldung zugrunde legt?

Es geht nicht um mich und meine Sichtweisen. Es geht - auch darauf weise ich regelmäßig hin - um die Belastbarkeit der Angriffspunkte.

Was willst du also auf meine gerade gestellten Fragen jeweils antworten?


Und was die von dir beschriebene "Datenproblematik" angeht: Es mag ja durchaus sein, dass die SOEP-Daten nicht vollumfänglich den Qualitätsanforderungen des Statistischen Bundesamtes genügen. Aber du möchtest wirklich behaupten, dass das BVerfG im Fall der Fälle aufgrund angeblich fehlender Daten einfach auf ein fälliges Urteil verzichtet, anstatt dass es sich die Daten "irgendwie" besorgt, und sei es durch einen "außerplanmäßigen Auftrag an das Statistische Bundesamt" (deine Worte)? Ernsthaft? Wieso das Bundesverfassungsgericht? Dein Weg als Kläger beginnt als Bundesbeamter vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Deine konkreten Antworten, die du im Gefolge meiner Fragen nun geben wirst, wirst du zunächst einmal dem Verwaltungsgericht geben, auf das du verwiesen werden wirst, wenn du eine abschließende negative Bescheidung deines Widerspruchs erhältst: "Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt." (Rn. 97) Genau deshalb bedarf es der Evidenz. Willst du sagen, dass du evident nachweisen kannst, dass das Bundesverfassungsgericht evident sachwidrig das Jahr 1996 zum Basisjahr gemacht hat? Denn das Basisjahr 1996 willst du ja erschüttern.

Also: Es lässt sich auf unterschiedlichste Art und Weise nachweisen, dass das Gebot der Mindestbesoldung im Jahr 1996 eindeutig verletzt wurde. Dann führe den Beweis hier. Was diese Verletzung für eine etwaige (quasi nachträgliche) Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Jahr 1996 aussagt, das weiß ich wie gesagt nicht. Du schreibst, dem wäre zwangsläufig so, dann glaube ich dir jetzt (zunächst) einfach mal.


Ansonsten hätte ich noch eine kurze Frage zu deinem zitierten Satz: Du behauptest darin Folgendes:
- Das Bundesverfassungsgericht gibt einen zu bemessenden Gegenstand vor.
- Anschließend bemisst es diesen zu bemessenden Gegenstand in seinem eigenen Urteil (!) mittels der (von dir so bezeichneten) Zwei-Punkte-Methodik.
- Die genannte Zwei-Punkte-Methodik ist jedoch laut dir nachweislich (!) gar nicht geeignet, um die vorgegebene Bemessung sachgerecht durchzuführen.

Wie erklärst du der Leserschaft dieses Paradoxon (das BVerfG widerspricht laut deiner Darstellung in seinem eigenen Urteil seinen eigenen Vorgaben)? Auch dazu habe ich in der Vergangenheit schon wiederkehrend geschrieben: Das Bundesverfassungsgericht hat - das macht es wiederkehrend, so auch hinsichtlich des Statistischen Bundesamts - eine Sachverständige darum gebeten, die Jahresbruttobesoldungen für Berliner Beamte zu ermitteln sowie weitere entscheidungserhebliche Daten zur Verfügung zu stellen (Rn. 25). Mit diesen Daten hat es gearbeitet, da es davon ausgehen muss, dass sie valide sind. Was ist daran paradox? Erstens hatte es keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Daten nicht valide seien. Zweitens wäre es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für die aktuelle Entscheidung gewesen, wenn die Daten nicht hinreichend sachgerecht gewesen wären. Denn sie sind weder von den Klägern noch dem Beklagten im Ausgangsverfahren in Zweifel gezogen worden, sind also dem Verfahren im Rahmen des Prozessrechts sachgerecht zugrunde gelegt worden. Das wird entsprechend solange fortgesetzt werden, bis das auf evidenter Basis nicht mehr möglich sein wird. Deshalb ist der umfangreiche Nachweis geführt worden, dass u.a. eine Zwei-Punkte-Methodik nicht den Gegenstand bemisst, der laut BVerfG zu bemessen ist, und dass die in der ZBR dargelegte Methodik sachgerecht sei, womit sie u.a. auch das erfülle, was das BVerfGE 2020 wie folgt formuliert hat: Die auf der ersten Prüfungsstufe zu erhebenden Daten "sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen." (Rn. 30).

Entsprechend bleiben meine Fragen bestehen - ich kann es nicht ändern: Denn stelle ich sie nicht hier, werden sie Klägern im Ausgangsverfahren (es gibt keine Vorlagen zur Bundesbesoldung, die in Karlsruhe anhängig sind) gestellt werden, und zwar spätestens vonseiten des Beklagten.

Wie gesagt, ich schreibe nur deshalb hier so lang und ausführlich, weil es m.E. um Prozessstrategien und Belastbarkeit geht.

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 22:13Nochmals ... das Besoldungsgesetz welches 1996 galt, wurde nicht für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Sonst würde dies rechtlich zu einem Zustand führen, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. Wir sind uns alle einig, dass dies nicht geschehen ist. Insofern kann das Basisjahr 1996 grundsätzlich als "neutraler" Startpunkt dienen.

Ausgangspunkt ist somit die tatsächliche Jahresbruttobesoldung des Jahres 1996. Um wieviel Prozentpunkte die Besoldung damals unter oder auch über dem Median-Einkommen lag, spielt für das Gericht anscheinend keine Rolle. Insbesondere auch deshalb, weil es (wie Swen es sagt) hierzu keine validen Daten gibt. Das Gericht hat sich auch nicht die Mühe gemacht, diese Daten zu beschaffen oder einen entsprechenden Auftrag zu stellen.

Wenn es keine validen Daten gibt, dann kann man hier auch keinen "Wertungswiderspruch" valide belegen. Folglich gibt es den von dir beschriebenen "Wertungswiderspruch" nicht.

Oder anders ausgedrückt: Die Tatsache, dass die Besoldung 31% unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommen liegt, stellt keinen Wertungswiderspruch dar. Dies ist erst valide nachzuweisen, wenn die Daten zum Median-Median-Äquivalenzeinkommen 1996 vorliegen.

Der einfache Hinweis auf den 31%-Abstand reicht jedenfalls nicht als Nachweis aus. 


Das ist eine präzise Zusammenfassung dessen, was die Prozessvertreter vonseiten der Beklagten ins Feld führen werden.

Allerdings besteht nun genau deshalb der Wertungswiderspruch. Es bleibt also erklärungsbedürftig, was ich unlängst gefragt habe. Wer das Jahr 1996 als sachgerechtes Basisjahr anerkennt und die Zwei-Punkte-Methodik vertritt, wird weiterhin hierauf reagiere müssen:

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 06:37Und damit sind wir weiterhin beim Thema, das das "Pflichtenheft" als Ganzes betrifft:

Wie gesagt, die vom BMI verwendete Zwei-Punkte-Methode zeigt für die Bundesbesoldung mit dem Basisjahr 1996 in der typisierten Besoldungsgruppe A 3 folgende Entwicklung der ersten drei Parameter im Jahr 2025:

1. Parameter: - 0,29 %
2. Parameter: - 1,16 %
3. Parameter: - 8,74 %

Die in der Besoldungsgruppe A 3 typisierten Bundesbeamten haben demnach zwischen 1996 und 2025 einen realen Besoldungsgewinn von knapp 10 %P erzielt; die Bundesbesoldung hat sich darüber hinaus zwischen 1996 und 2025 im Rahmen der vom Gesetzentwurf erhobenen Daten weitgehend parallel zur Nominallohnentwicklung vollzogen. Das sind die Daten, die das BMI seinem Gesetzentwurf zugrunde legt. Diese Daten wird auch das Bundesverfassungsgericht zukünftig seiner Rechtsprechung zugrunde legen, sofern der Entwurf Gesetzeskraft erlangt und dann beklagt werden wird und ihnen nicht begründet widersprochen wird. Entsprechend sind diese Daten am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung maßgeblich, und zwar spätestens, wenn es um Besoldungsabstände gehen wird.

Als Ergebnis indizieren alle drei Parameter eine erheblich positive Entwicklung der Bundesbesoldung in der Besoldungsgruppe A 3 - am aktuellen Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung - gegenüber den drei maßgeblichen volkswirtschaftlichen Parametern (darauf ist abschließend in meiner Antwort auf Maximus zurückzukommen).

Die 2025 in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 gewährte Netto-Alimentation der Bundesbesoldung von 36.817,05 € lag um 16.342,39 € unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommens, das in jenem Jahr laut BMI bei 53.159,44 € lag.

Es bleibt also erklärungsbedürftig, dass sich die Bundesbesoldung in der typisierten Besoldungsgruppe A 3 seit 1996 gegenüber den Nominallöhnen leicht positiv entwickelt hat, dass aber das Nettoeinkommen, das weit überwiegend auf Einkommen durch Erwerbsarbeit - also von Löhnen - beruht, sich so viel besser entwickelt hat, dass 2025 der genannte Fehlbetrag gegeben ist, der also dem aktuellen Gesetzentwurf eines BAlimentG zugrunde gelegt wird.

Das bleibt weiterhin im Rahmen der Zwei-Punkte-Methodik erklärungsbedürftig.

BVerfGBeliever

#625
Hm, nun hat das Forum den Beitrag offensichtlich als nicht von mir stammend gespeichert - s. meine wie gehabt fettgedruckten Ausführungen

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:24Auch dazu habe ich in der Vergangenheit schon wiederkehrend geschrieben: Das Bundesverfassungsgericht hat - das macht es wiederkehrend, so auch hinsichtlich des Statistischen Bundesamts - eine Sachverständige darum gebeten, die Jahresbruttobesoldungen für Berliner Beamte zu ermitteln sowie weitere entscheidungserhebliche Daten zur Verfügung zu stellen (Rn. 25). Mit diesen Daten hat es gearbeitet, da es davon ausgehen muss, dass sie valide sind. Was ist daran paradox? Erstens hatte es keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Daten nicht valide seien. Zweitens wäre es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für die aktuelle Entscheidung gewesen, wenn die Daten nicht hinreichend sachgerecht gewesen wären. Denn sie sind weder von den Klägern noch dem Beklagten im Ausgangsverfahren in Zweifel gezogen worden, sind also dem Verfahren im Rahmen des Prozessrechts sachgerecht zugrunde gelegt worden. Das wird entsprechend solange fortgesetzt werden, bis das auf evidenter Basis nicht mehr möglich sein wird. Deshalb ist der umfangreiche Nachweis geführt worden, dass u.a. eine Zwei-Punkte-Methodik nicht den Gegenstand bemisst, der laut BVerfG zu bemessen ist, und dass die in der ZBR dargelegte Methodik sachgerecht sei, womit sie u.a. auch das erfülle, was das BVerfGE 2020 wie folgt formuliert hat: Die auf der ersten Prüfungsstufe zu erhebenden Daten "sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen." (Rn. 30).
Ich konzentriere mich mal auf diesen Punkt (die 1996er Frage bleibt im Hinterkopf Ich hoffe und wäre dir dafür verbunden, dass sie da nicht zu lange bleibt.). Der Sachverhalt stellt sich also (in deinen Worten) wie folgt dar:
- Das Bundesverfassungsgericht gibt einen "Gegenstand" vor, der mittels einer sachgerechten Spitzausrechnung zu bemessen ist. Ja, aktuell, mit der Entscheidung vom 17. September 2025. Es hat zuvor die Sachverständige gebeten, die Daten im Rahmen einer sachgerechten "Spitzausrechnung" zur Verfügung zu stellen, und zwar zu einem Zeitpunkt, der weit vor der aktuellen Entscheidung gelegen hat. Einen Gegenstand als solchen konnte der Senat dabei nicht vorgeben, da er so, wie er heute zu betrachten ist, vollständig erst nach der aktuellen Entscheidung vorliegt (vgl. die Betrachtungen im April-Heft der ZBR).
- Anschließend bittet es eine externe Sachverständige (Prof. Färber), die genannte Bemessung durchzuführen. Nein. Es bittet darum, eine sachgerechte Bemessung durchzuführen (keine genannte), und zwar bevor es seine Beratungen abgeschlossen hat (genauer: bevor der Senat überhaupt in die Beratung eingetreten ist), also auf Grundlage der Besoldungsdogmatik, wie sie bis einschließlich der Entscheidung vom 4. Mai 2020 vollzogen worden ist. Die Sachverständige hat also im Rahmen der vor der Entscheidung vom 17. September 2025 neu ausgerichteten Dogmatik eine "Spitzausrechnung" im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit vollzogen, die im Rahmen der Rechtsprechung auch noch vom 4. Mai 2020 als nicht evident sachwidrig zu betrachten war (dass sie im Rahmen der Rechtsprechung vor dem aktuellen Judikat nicht evident sachwidrig war, habe ich hier in der Vergangenheit gezeigt). Die von der Sachverständigen gebildeten Daten hat der Senat den Klägern und dem Beklagten im Ausgangsverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Beratung zur Verfügung gestellt. Weder die Kläger im Ausgangsverfahren noch der Beklagte haben diese Daten in Zweifel gezogen. Entsprechend ist der Senat dann in die Beratung eingetreten, an deren Ende die Entscheidung vom 17. September 2025 gestanden hat und weiterhin steht.
- Prof. Färber kommt dieser Bitte gerne nach und führt die Bemessung mittels der (von dir so bezeichneten) Zwei-Punkte-Methodik durch Nein. Die Sachverständige hat die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit angewendet. Denn diese Methodik war im Rahmen der Dogmatik vor der aktuellen Entscheidung als sachgerecht zu betrachten: "Legt man diese schlüssige und rechnerisch von keiner Seite in Zweifel gezogene ,,Spitzausrechnung" zugrunde [...], zeigt sich..." (Rn. 164 der entscheidung vom 4. Mai 2020). Frau Färber ist also kein Vorwurf zu machen. Dem Senat auch nicht. Den Klägern im Ausgangsverfahren ebenfalls nicht und dem Beklagten im Ausgangsverfahren - das Land Berlin - dürfte sowieso alles egal gewesen sein, weil er sich ja ausrechnen konnte, dass die aktuelle Entscheidung - egal, was wie wo wann und warum überhaupt bemessen worden wäre - für ihn in einer Vollkatstrophe enden musste: Denn er hat ja in schöner Regelmäßigkeit durch SenFin verkünden lassen, wissentlich und willentlich die ohne Weiteres subsumtionsfähigen Maßstäbe der 2020er Entscheidung hinsichtlich der Besoldungsordnungen A nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. die Rn. 157 der aktuellen Entscheidung). Entsprechend hat das mit zu dem geführt, was der Senat in der Rn. 79 ausführt.
Am Ende finden wir also eine vom Bundesverfassungsgericht angewandte Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit vor, die vor der aktuellen Entscheidung als sachgerecht betrachtet werden konnte, das nun aber nicht mehr ist, wenn man den Gegenstand zugrunde legt, den der Senat mit der aktuellen Entscheidung präzisiert. Entsprechend müssen die genannten Nachweise geführt werden. Denn für die aktuelle Entscheidung war die angewandte Methodik unschädlich, da selbst auf ihrer Basis über 95 % der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A zwischen 2008 bis 2020 als evident sachwidrig geregelt zu betrachten sind - in anderen Rechtskreisen wird das anders sein.
.
- Die Zwei-Punkte-Methodik ist somit Bestandteil der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung. Nein: Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, die zwar wiederkehrend zu denselben Ergebnissen gelangt wie eine Zwei-Punkte-Methodik, aber doch als eine andere und also in Teilen differenzierter Methodik zu betrachten ist als die Zwei-Punkte-Methodik, liegt der aktuellen Entscheidung zugrunde. Sie war - wie gesagt - vor der aktuellen Entscheidung bekannt und ist im Rahmen der Entscheidung vom 4. Mai 2020 als sachgerecht zu betrachten gewesen (also im Rahmen des Gegenstands, der im Rahmen der Entscheidung vom 4. Mai 2020 von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden sollte; heute soll ein anderer Gegenstand bemessen werden). Wenn die Dienstherrn mittlerweile auf einem so hohen Ross sitzen, aus der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Zwei-Punkte-Methodik herauszulesen, ist das ihr Problem, das sie dann - wenn es soweit sein wird - vor Gericht werden rechtfertigen müssen. Richtig ist dabei allerdings, dass im Besoldungsjahr 1996 keine regelmäßige lineare Anhebung der Besoldung erfolgt ist.
- Niemand (Stuttmann, VG Hamburg, etc.) stört sich nach Veröffentlichung des BVerfG-Beschlusses an der genannten Bemessung. Martin Stuttmann hat sich wie bislang niemand in den Rechtwissenschaften öffentlich mit irgendeiner konkreten Methodik beschäftigt. Wenn das Verwaltungsgericht Hamburg die vom Bundesverfassungsgericht seiner aktuellen Entscheidung zugrunde gelegte Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wie das BMI zu einer Zwei-Punkte-Methodik verkürzt, ist das ggf. tatsächlich ein Problem für die Kammer, wobei sie ihre bemessenen Daten auch dem Kläger im Ausgangsverfahren rechtzeitig zur Verfügung gestellt haben wird. Das habe ich allerdings aus Zeitgründen noch nicht konkret geprüft (also, ob man mit beiden Methodiken in Hamburg für alle Jahre zum selben Ergebnis gelangt).

Niemand? Nein, es gibt schließlich auch noch dich: Du darfst davon ausgehen, dass ich nicht der einzige in der Bundesrepublik bin, der das so sieht, wie ich das sehe.
- Du behauptest, die Zwei-Punkte-Methodik würde nicht den zu bemessenden "Gegenstand" bemessen. Ich behaupte das nicht. Vielmehr ist vom bekannten Autor in der ZBR der Gegenstand benannt worden, der von einer sachgerecht bemessenen "Spitzausrechnung" bemessen werden soll. Akzeptiert man diesen Gegenstand, dann ist eine Zwei-Punkte-Methodik evident sachwidrig, da sie diesen Gegenstand nicht bemisst. Kann man der Rechtsprechung des Senats einen anderen Gegenstand entnehmen, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, stellte sich die Sachlage ggf. anders dar. Mir ist aber bislang kein anderer Gegenstand, der als solcher benannten worden wäre, bekannt.
- Außerdem behauptest du, diesbezüglich einen umfangreichen Nachweis geführt zu haben. Ich gehe davon aus, dass ein umfangreicher Nachweis geführt wird, der sich zurzeit weiterhin im Stadium des Korrekturlesens befindet.
- Einziges Problem: Eine Vielzahl (!) von Forenteilnehmern hat wiederum dir begründet nachgewiesen, dass dein angeblicher Nachweis sachfehlerbehaftet ist. Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Jede Methodik muss sich vor dem Gegenstand, der bemessen werden soll, eigenständig rechtfertigen lassen. Dass im Rahmen des genannten Gegenstands die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch eine Zwei-Punkte-Methodik nicht das bemisst, was sie bemessen sollen, ist gezeigt worden und hier gerade unser Thema.

Über die in der ZBR dargestellte Methodik ist hier gleichfalls umfassend gesprochen worden. Darüber werden wir hier keine Einigkeit herstellen, sodass ich davon ausgehe, dass du nun nicht diese fruchtlose Diskussion erneut beginnen möchtest.


Kommt es dir nicht zumindest etwas "seltsam" vor, dass quasi die gesamte Welt (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Forums) deiner Darstellung widerspricht? Du meinst: ein nicht geringer Teil der hier im Forum Schreibenden? Nicht alle, aber einige - insbesondere eher stiller formulierte, damit aber eher sachlichere - Kritik sehe ich als sehr wichtig an. Da ich mich darüber hinaus über die in der ZBR dargestellte Methodik im Austausch mit Menschen befinde, deren fachliche Expertise ich sehr schätze, kommt mir das, was hier geschrieben wird, und auch die Art mancher Reaktion nicht seltsam vor.

So, nun habe ich erneut umfangreich auf deine Fragen geantwortet. Ich wäre im Sinne der Kläger dafür verbunden, nun zum Thema, das du im Hinterkopf hast, zurückzukehren.

SonicBoom

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:15Ich konzentriere mich mal auf diesen Punkt (die 1996er Frage bleibt im Hinterkopf). Der Sachverhalt stellt sich also (in deinen Worten) wie folgt dar:
- Das Bundesverfassungsgericht gibt einen "Gegenstand" vor, der mittels einer sachgerechten Spitzausrechnung zu bemessen ist.
- Anschließend bittet es eine externe Sachverständige (Prof. Färber), die genannte Bemessung durchzuführen.
- Prof. Färber kommt dieser Bitte gerne nach und führt die Bemessung mittels der (von dir so bezeichneten) Zwei-Punkte-Methodik durch.
- Die Zwei-Punkte-Methodik ist somit Bestandteil der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung.
- Niemand (Stuttmann, VG Hamburg, etc.) stört sich nach Veröffentlichung des BVerfG-Beschlusses an der genannten Bemessung.

Niemand? Nein, es gibt schließlich auch noch dich:
- Du behauptest, die Zwei-Punkte-Methodik würde nicht den zu bemessenden "Gegenstand" bemessen.
- Außerdem behauptest du, diesbezüglich einen umfangreichen Nachweis geführt zu haben.
- Einziges Problem: Eine Vielzahl (!) von Forenteilnehmern hat wiederum dir begründet nachgewiesen, dass dein angeblicher Nachweis sachfehlerbehaftet ist.

Kommt es dir nicht zumindest etwas "seltsam" vor, dass quasi die gesamte Welt (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Forums) deiner Darstellung widerspricht?

Ach herrje. Ja sein querulatorisches Verhalten aufgrund der ihn knechtenden Überwertigen Idee könnte in einer wahnhaften Störung enden oder ist im Narzissmus verwurzelt. Aber wie man so schön sagt: Ferndiagnosen sind immer falsch. Wenn man es auf Denkfehler reduzieren mag: "Belief Perseverance"; "Confirmation Bias" und der Klassiker "Dunning-Kruger-Effekt".

PolareuD

1. Der Methodik haben Mehrere hier im Forum widersprochen und nicht eine Vielzahl. Dies suggeriert einen größeren Zahlenumfang als er ggf. ist und stellt eine reine Vermutung dar.

2. "Quasi die gesamte Welt" suggeriert, daß ca. 8 Mrd. Menschen dieser Meinung sind. Es wäre viel realistischer davon auszugehen, dass 99,99....% der Weltbevölkerung sich nicht im geringsten für das Thema interessieren.

Jeder hat seinen Standpunkt ---> FERTIG!
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:311. Der Methodik haben Mehrere hier im Forum widersprochen und nicht eine Vielzahl. Dies suggeriert einen größeren Zahlenumfang als er ggf. ist und stellt eine reine Vermutung dar.

2. "Quasi die gesamte Welt" suggeriert, daß ca. 8 Mrd. Menschen dieser Meinung sind. Es wäre viel realistischer davon auszugehen, dass 99,99....% der Weltbevölkerung sich nicht im geringsten für das Thema interessieren.

Jeder hat seinen Standpunkt ---> FERTIG!


1. Mach doch mal ne offene Umfrage und Pin die Oben an (Moderator eventuell?; VOX POPULI!)
2. Haarspalterei bei Begrifflichkeiten. Jeder weiß genau was Believer gemeint hat. Lass gut sein.

PolareuD

Zitat von: SonicBoom in Heute um 11:421. Mach doch mal ne offene Umfrage und Pin die Oben an (Moderator eventuell?; VOX POPULI!)
2. Haarspalterei bei Begrifflichkeiten. Jeder weiß genau was Believer gemeint hat. Lass gut sein.

Das wäre nicht meine sondern deine Aufgabe, weil ihr euch darauf beruft.  ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"