Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

clarion

Hallo Rentenonkel,

wo steht denn geschrieben, dass Besoldungserhöhungen immer zum 1. Januar erfolgen müssen?

Wie würdest Du die Tatsache werten, dass der Besoldungsindex um bis zu 5% geringer sein darf als die Vergleichsindizes?

cyrix42

Zitat von: GoodBye in Gestern um 22:13Was schlägst du vor?

Die Fortschreibungs-Kriterien stellen eine von der Frage der Mindestalimentation unabhängige Prüfung dar. Es ist weder zu erwarten, noch wäre es sinnvoll (weil dann redundant), dass diese immer zum gleichen Ergebnis gelangen. Insofern ist es ein Feature, kein Bug, dass mal das eine und mal ein anderes Kriterium anschlägt. Die Reperatur eines solchen Mangels hebelt deshalb nicht die andere Prüfung aus; diese erfolgt weiterhin unabhängig davon.

Insofern schlage ich vor, das BVerfG in dem, was es schreibt, ernst zu nehmen, und entsprechend zu verfahren.

Wenn man der Meinung ist, dass die Besoldung im Basisjahr 1996 zu niedrig bemessen war, dann muss man halt dagegen klagen. M.E. war dieses Jahr aber nicht Gegenstand der Klageverfahren, über die hier entschieden wurde...

clarion

Hallo Goodbye,

Wenn es so käme, dass die Besoldung schlagartig stark stiege, weil das BVerfG die Faxen dicke hat, und den Dienstherren Schlimmes androhen, würde der Besoldungsindex in der Tat stark steigen. Wenn die Steigerung unterjährig wäre, würde der Besoldungsindex zwei Jahre stark steigen.

Das wäre eine Zäsur. In meinem Augen müsste man dann das aktuelle Modell des BVerfG weiterentwickeln, indem man entweder das Jahr in dem die starke Steigung voll durchgeschlagen ist als ein neues Basisjahr einführt, oder indem man auf eine Betrachung von Jahr zu Jahr übergeht. Man kann Steigerung von einem Jahr zum nächsten Jahr schließlich auch aus den Indexreihen ableiten. Die Formel habe ich auch schon ein paar mal gepostet.

Aber so weit sind wir ja noch lange nicht,  dass wir uns hierzu Gedanken machen müssen,  leider.

GoodBye

Zitat von: cyrix42 in Gestern um 23:12Die Fortschreibungs-Kriterien stellen eine von der Frage der Mindestalimentation unabhängige Prüfung dar. Es ist weder zu erwarten, noch wäre es sinnvoll (weil dann redundant), dass diese immer zum gleichen Ergebnis gelangen. Insofern ist es ein Feature, kein Bug, dass mal das eine und mal ein anderes Kriterium anschlägt. Die Reperatur eines solchen Mangels hebelt deshalb nicht die andere Prüfung aus; diese erfolgt weiterhin unabhängig davon.

Insofern schlage ich vor, das BVerfG in dem, was es schreibt, ernst zu nehmen, und entsprechend zu verfahren.

Wenn man der Meinung ist, dass die Besoldung im Basisjahr 1996 zu niedrig bemessen war, dann muss man halt dagegen klagen. M.E. war dieses Jahr aber nicht Gegenstand der Klageverfahren, über die hier entschieden wurde...

Ich habe nicht gesagt, dass die Besoldung im Basisjahr zu niedrig war.

Dennoch zeigt sich im von mir angenommenen Jahr 2026 eine erhebliche Verletzung der Mindestbesoldung. Wann diese entstanden ist, egal, aber es wird natürlich nicht in den letzten 3 Jahren passiert sein.

Wenn der Gesetzgeber dies beheben will, hat das zwangsweise Auswirkungen auf die Parameter der Fortschreibung, mit keinem Wort habe ich gesagt, dass Vorabprüfung und Stufe 1 sich prüfungstechnisch bedingen, sie tun es aber bei meinem Beispiel im Praktischen.

Wir sprechen insoweit auch nicht über unterjährige Anpassungen, sondern über Aufholung von voraussichtlich Jahrzehnten.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GoodBye

Zitat von: clarion in Gestern um 23:16Hallo Goodbye,

Wenn es so käme, dass die Besoldung schlagartig stark stiege, weil das BVerfG die Faxen dicke hat, und den Dienstherren Schlimmes androhen, würde der Besoldungsindex in der Tat stark steigen. Wenn die Steigerung unterjährig wäre, würde der Besoldungsindex zwei Jahre stark steigen.

Das wäre eine Zäsur. In meinem Augen müsste man dann das aktuelle Modell des BVerfG weiterentwickeln, indem man entweder das Jahr in dem die starke Steigung voll durchgeschlagen ist als ein neues Basisjahr einführt, oder indem man auf eine Betrachung von Jahr zu Jahr übergeht. Man kann Steigerung von einem Jahr zum nächsten Jahr schließlich auch aus den Indexreihen ableiten. Die Formel habe ich auch schon ein paar mal gepostet.

Aber so weit sind wir ja noch lange nicht,  dass wir uns hierzu Gedanken machen müssen,  leider.

Doch müssen wir. Weil so klar ersichtlich ist, dass die Fortschreibungsprüfung in der jetzigen Gestalt nicht mit derartigen Strukturveränderungen umgehen kann. Oder, es muss zwingend eine Korrektur auf Ebene der Stufe der Abwägung stattfinden.

Jedoch verkennt dies, dass erhebliche prozessuale Auswirkungen zulasten des Klägers entstehen.

Wenn Du in Reaktion darauf, dass die Fortschreibung derzeit nicht mit derartigen Strukturveränderungen umgehen kann, schlichtweg die Ausgangsbasis änderst, ergibt sich auch konsequenterweise die Frage, wie ich mit früheren Aufholungen umgehen möchte.

Und dann kann es eben doch Relevanz entfalten, ob in 1996 alles gepasst hat.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:19Das ist weiterhin - wie du weißt - keine Zwei-Punkte-Methode, sondern die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Zwei-Punkte-Methode praktiziert derzeit gerade der Bund im aktuellen Entwurf eines BAlimentG, der entsprechend in der Bemessung regelmäßig deine Zustimmung erfährt

Hallo Swen,

warum hast du ein so großes Problem mit der "Zwei-Punkte-Methode"? Hierbei handelt es sich um eine mathematische Gesetzmäßigkeit. Wie willst du sonst einen Index bilden?

Ein einzelner Indexwert (z.B. Jahresbruttobesoldung des Jahres X) wird grundsätzlich mittels der "Zwei-Punkte-Methode" berechnet.

Indexwert = (aktueller Wert / Wert im Basisjahr) x 100

Laut Karlsruhe soll die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet werden. Für jedes Jahr ist ein Indexwert (mittels einer präzisen Methode: hier Berliner-Methode) zu berechnen. Wenn dies geschehen ist, lässt sich die "Entwicklung" sauber ablesen. Es werden immer (erneut/Jahr für Jahr) zwei Punkte miteinander verglichen. 

Welche Methode soll denn sonst angewendet werden?

Ein einzelner Indexwert reicht jedenfalls nicht aus, um die ganze Besoldungsentwicklung über Jahre hinweg hinreichend präzise abzubilden. Man muss sich immer alle Indexwerte anschauen. 

Der Schwan-Index versucht etwas anderes. Hier wird versucht, die jahresübergreifende Besoldungsentwicklung bereits mit einem einzelnen Indexwert abzubilden. Der Schwan-Index ist damit kein "echter" Index mehr. Eine saubere Vergleichsbetrachtung einzelner Indexwerte (nach Jahren getrennt) ist nicht mehr möglich. 

clarion

#876
Hallo Goodbye,

Ich habe nicht nachgerechnet, vermute aber, dass auch in 1996 die Mindestbesoldung gemessen am Medianäquivalenteinkommen nicht für alle Ämter gegeben war? Das wäre für mich die Begründung für ein Systemwechsel in der Fortschreibungsprüfung nach Reparatur.

Eine fiktive Hochrechnunge, was 1996 eine verfassungsgemäße Besoldung gewesen wäre und damit eine fiktive Jahresbesoldung 1996 zu erzeugen, würde ich für weniger überzeugend halten,  weil man eine Reihe von Annahme treffen müsste,  die man vor Gericht Punkt für Punkt mit ungewissen Ausgang diskutieren müsste. Da wäre es ehrlicher zu sagen Schwamm drüber,  wir starten neu.

Wie würdest du denn verfahren,  @Goodbye?

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:22@Swen, das BMI hat (zumindest auf den ersten Blick, natürlich müsste man die Zahlen noch mal genauer prüfen) die Vorgaben und Maßstäbe des BVerfG zur Bemessung der Besoldungsindizes korrekt angewendet.

ABER: Höchstwahrscheinlich wurde bereits im Jahr 1996 massiv das Gebot der Mindestbesoldung verletzt. Somit ist zu hinterfragen, ob die Startwerte aus dem Basisjahr (und damit natürlich auch alle Indexwerte!) sachgerecht sind. Das kann jedoch nur ein Jurist beantworten..

Zusammengefasst:

Das BMI hat nach deiner Auffassung - indem es keine Bemessung für die Besoldungsjahre zwischen 1997 und 2020 vorgenommen hat, sondern im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode das Besoldungsniveau des Besoldungsjahres 2021 durch das Besoldungsniveau des Basisjahres 1996 dividiert hat, um so den Besoldungsindex des Besoldungsjahrs 2021 zu bilden - in der Fortschreibungsprüfung "die Vorgaben und Maßstäbe des BVerfG zur Bemessung der Besoldungsindizes korrekt angewendet". Die Zwei-Punkte-Methodik ist deiner Meinung nach in ihrer Form sachgerecht.

Darüber hinaus sagst du mit Blick auf die Vorabprüfung aus, dass im Besoldungsjahr 1996 das Gebot der Mindestbesoldung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit im starken Maße verletzt gewesen sei.

Habe ich deine Sicht auf die Dinge korrekt wiedergegeben?

Rentenonkel

Zitat von: SonicBoom in Gestern um 22:52Wenn schon die Tabelle nicht qua Gesetz steigt, sondern nur der grundbürgerlich-privatrechtliche Mindestunterhalt per VO, dann gibt es erst recht keine Brücke zu einer kalendergebundenen Besoldungspflicht.

Und schon wieder liegst Du falsch. Die Düsseldorfer Tabelle ist keine VO.

MoinMoin

Zitat von: clarion in Heute um 06:34ch habe nicht nachgerechnet, vermute aber, dass auch in 1996 die Mindestbesoldung gemessen am Medianäquivalenteinkommen nicht für alle Ämter gegeben war? Das wäre für mich die Begründung für ein Systemwechsel in der Fortschreibungsprüfung nach Reparatur.
Wie kommst du darauf, dass man von dem einen das andere Ableiten kann.
Wenn die Mindestbesoldung zu niedrig ist, dann folgt daraus doch nicht automatisch, dass die Besoldung in der Endstufe zu niedrig ist.
a) weil man es teilweise durch Zuschläge heilen kann, die für die Fortschreibung keine Rolle spielen
b) weil man horizontal stauchen kann

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 07:59Und schon wieder liegst Du falsch. Die Düsseldorfer Tabelle ist keine VO.

Gut ich liege da falsch. Dennoch hast du mit keinem angesetzten jota bewiesen, dass es zwingend vom BverfG eine Vorgabe zur Erhöhung der Besoldung zum 1.1. geben sollte vor allem
Nicht mit Vergleich Düsseldorfer Tabelle. Du kannst mich gerne in deinem Fachgebiet aufs Glatteis führen aber du bist halt immer noch keinen Meter weiter zu beweisen weshalb 1.1. richtig und zwingend sei.

PS für Art 20 GG hab ich dir ja schon empfohlen direkt in KA anzurufen ;)

Rentenonkel

Zitat von: cyrix42 in Gestern um 21:47Wenn du schon dieses sachfremde Beispiel bringst, müsstest du deine Behauptung, dass hier "die gleichen Regeln" anzuwenden sind, wie sie das BVerfG für die Prüfung, ob die Beamten-Besoldung verfassungsgemäß erfolgt ist, fordert, schon noch konkreter untermauern: Wo steht geschrieben, dass beim Unterhalt Jahreswerte anzusetzen sind, wie sie das BVerfG fordert?

"Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der methodischen Umstellung der Vergleichsbetrachtung auf eine an ein festes Basisjahr anknüpfende, jährlich fortschreibbare Indexierung." (RN 79)

" Angesichts der Umstellung des Besoldungsindex ist nun auch für den Tariflohnindex die Entwicklung des Jahresbruttoentgelts der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes beziehungsweise jeweiligen Landes zu ermitteln." (RN 83)

"Die Besoldungsentwicklung lässt sich in einem Besoldungsindex darstellen, für den jeweils festzustellen ist, ob und in welchem Ausmaß er hinter den einzelnen volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohn im öffentlichen Dienst, Nominallohn, Verbraucherpreise) zurückgeblieben ist. [...] Der Besoldungsindex ist auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts von Prof. Dr. Färber erstellt worden und erfasst die Besoldungsgruppen von A 4 bis A 16 für den Zeitraum 1996 bis 2020" (RN 122)

Das mache ich doch sehr gerne:

Im Unterhaltsrecht gilt das sogenannte "In-Prinzip". Davon zu trennen ist das "Für-Prinzip".

Mit diesem Terminus wird im Familienrecht allgemein das Zu- und Abflussprinzip umschrieben. Auf die Unterhaltsberechnung kann dies erhebliche Auswirkungen haben.

Wenn es aber bei Anwendung des ,,In-Prinzips" zu großen Einkommensverzerrungen kommt, kann auch ausnahmsweise das ,,Für-Prinzip" angewandt werden. Maßstab, welches Prinzip anzuwenden ist, ist, wie am besten gewährleistet wird, dass eine realitätsnahe Ermittlung des Einkommens stattfindet (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.7.2021, NJW-Spezial 2022, 6).

Jetzt schauen wir uns genau das an, was Du schreibst:

1. Der Senat wählt eine Berechnungsmethode, weil er eine jährliche Veränderung sichtbar machen möchte.

2. Der Bemessungsreitraum ist dabei das Kalenderjahr, auch deswegen, weil der Beamte immer nur für das laufende Kalenderjahre einen Widerspruch einlegen kann und auch das laufende Kalenderjahr der Gegenstand der Prüfung ist

3. Unterbleibende, unterjährige Zahlungen dürfen ausnahmsweise durch weitere Zahlungen in dem gleichen Jahr geheilt werden, dabei soll jedoch eine prozentuale Anhebung der Regelfall und eine Einmalzahlung der Ausnahmefall bleiben.

4. Wenn man die Passagen des BVerfG, die Du hier an den Tag gelegt hast, und weitere, die ich zur Vermeidung von Wiederholungen nicht erneut vortragen möchte, so versteht, dass im Rahmen der Prüfung das "In-Prinzip" berücksichtigt werden muss, mithin es um die Ernte geht, die dem Gesetzgeber in dem Jahr zugeflossen ist, dann müssen Zu- und Abfluss in dem Kalenderjahr identisch sein.

5. Wenn allerdings der Bemessungszeitraum des Beamten das Kalenderjahr ist, der Bemessungszeitraum der Tarifbeschäftigten dagegen ein unterjähriger Zeitraum ist, dann fließt dem Gesetzgeber weiterhin vom 01.01. des Jahres bis zum 31.12 des Jahres mehr Geld zu, gleichzeitig wirkt die Erhöhung allerdings bei einem Beamten
a) zeitverzögert, also beispielsweise erst am 01.08. und
b) bis in den nächsten Betrachtungszeitraum hinein

Bei einem Tarifvertrag sind sich in der Regel alle Parteien darüber einig, dass die Erhöhung über die gesamte Dauer des Tarifvertrages den Arbeitnehmern zufließen soll. Gleichzeitig sind sich alle einig, dass nach dem Bezugszeitraum erneut über eine Erhöhung verhandelt wird. Dabei ist es üblich, dass das Gehalt mit Beginn des neuen Bezugszeitraumes erneut zu steigen hat.

Wenn jedoch für die Tarifvertragsparteien andere Regeln gelten, als für die Beamten, dann wirken Lohnerhöhungen im nächsten Bezugszeitraum so, als hätten sie in dem Jahr stattgefunden.

Der Färber Index glättet mithin den Unterschied zwischen dem Für und dem In Prinzip, indem es das Gesamtvolumen der Zahlungen aus dem Bezugsjahr mit dem Gesamtvolumen der Zahlungen des Basisjahres vergleicht. Da es jedoch darum geht, eine Abweichung von 5 % festzustellen, kann eine solche Betrachtung, die das Gesamtvolumen der Besoldung in den Blick nimmt, und nicht den Unterschiedsbetrag aufgrund der in dem Kalenderjahr erfolgten Anpassung, dann glättet man die Anpassung; es werden daher unterjährige Besoldungsanpassungen zwar nicht mehr so behandelt, als wenn sie unterjährig gezahlt wurden, sie wirken jedoch auf das Folgejahr verzerrend.

Eine Erhöhung zum 01.07. des Jahres von 3 % wirkt sich nur zu 6/12 in dem für das Gericht zu betrachtenden Kalenderjahres einkommenssteigernd aus. Ich hoffe zumindest, dass wir uns in diesem Punkt einig sind.

Die weitere Einkommenssteigerung wirkt sich zu 6/12 im nächsten Jahr aus. Auch das dürfte, so hoffe ich, unstreitig sein.

Wenn nunmehr eine Einkommenssteigerung im Folgejahr eine zu geringe Anpassung im laufenden Jahr nicht heilen kann, wieso wird sie dann bei der Betrachtung, um die es geht, nicht bereinigt? Noch schlimmer ist aber, dass die verzögerte Besoldung im Betrachtungsjahr durch diesen Effekt eine zu geringe Anpassung im Folgejahr heilt.

Wenn das In Prinzip gilt, dann hätten die 3 % bei den Beamten bereits ab dem 01.01. gezahlt werden müssen und nicht erst zu 6/12 im darauf folgenden Jahr, mithin ist das Zufluss- und das Abflussprinzip außer Takt. Dieser Takt wird jedoch dadurch geheilt, dass x/12 der Anpassung aus dem Vorjahr auf den Index dämpfend wirken, so man den Index nicht darum bereinigt.

Wenn ich jetzt so tue, als wenn die Erhöhung zu Anfang des Jahres tatsächlich aus den Veränderungen des Index aus dem laufenden Jahr resultiert, dann verwische ich die Prinzipien des "In Prinzip" mit denen des "Für Prinzip". Dafür mag es im Einzelfall eine Begründung geben; das wäre dann aber eine Aufgabe des Dienstherrn, diese Abweichung verfassungsrechtlich zu begründen.

Mithin muss man diese Abweichungen zunächst sichtbar machen, weil eine Erhöhung im Januar 2026 eine fehlende Fortschreibung im Jahre 2025 nicht heilen kann. Genausowenig kann eine Erhöhung im Januar 2026, die für das Kalenderjahr 2025 gedacht war, rechtfertigen, dass der Gesetzgeber im Kalenderjahr 2026 weniger fortschreiben muss, als er es tun müsste, wenn die Erhöhung des Vorjahres bereits zum 01.01. erfolgt wäre.

Jetzt wirkt durch die Berechnungsmethode, die gewählt wurde, jedoch die normative Kraft des faktischen. Es gibt es hierfür verschiedene Möglichkeiten, das sichtbar zu machen, bspw in dem man, wie man es zum Beispiel beim Gender Pay Gap macht, den Index "bereinigt". Solange man allerdings nicht über die Brücke geht, die ich gerade gebaut habe, wird man sich immer wieder darüber streiten, ob das Problem ein Problem ist oder nicht.

Solange der Vergleich des Besoldungsindex mit den anderen Indices aber dieser Erhöhung glättet, mithin der Eindruck entsteht, es sei alles in bester Ordnung, werden die Lampen, die lichterloh glühen müssten, noch nicht einmal glimmen.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 06:38Zusammengefasst:

Das BMI hat nach deiner Auffassung - indem es keine Bemessung für die Besoldungsjahre zwischen 1997 und 2020 vorgenommen hat, sondern im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode das Besoldungsniveau des Besoldungsjahres 2021 durch das Besoldungsniveau des Basisjahres 1996 dividiert hat, um so den Besoldungsindex des Besoldungsjahrs 2021 zu bilden - in der Fortschreibungsprüfung "die Vorgaben und Maßstäbe des BVerfG zur Bemessung der Besoldungsindizes korrekt angewendet". Die Zwei-Punkte-Methodik ist deiner Meinung nach in ihrer Form sachgerecht.

Darüber hinaus sagst du mit Blick auf die Vorabprüfung aus, dass im Besoldungsjahr 1996 das Gebot der Mindestbesoldung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit im starken Maße verletzt gewesen sei.

Habe ich deine Sicht auf die Dinge korrekt wiedergegeben?
Hallo Swen,

kurze Vorbemerkung: Eventuell solltest du dir noch mal in Ruhe anschauen, was du gestern so alles von dir gegeben hast. Die von clarion genannten Stichworte "immer verzweifelter" und "Fremdschämen" kommen diesbezüglich nicht von ungefähr. Des Weiteren ist die Kommunikation mit dir extrem anstrengend und ermüdend, unter anderem, weil du ständig und ohne jeglichen sinnvollen Grund das Thema wechselst. Konkretes Beispiel: Gestern Nachmittag fragst du mich zunächst bezüglich der Berliner Besoldung. Statt auf meine detaillierte Antwort auch nur mit einer Silbe (sinnvoll) zu antworten, fragst du mich im Anschluss plötzlich bezüglich des Bundesalimentationsgesetzentwurfs. Usw. usf.

Wie auch immer, hier meine Antworten auf deine heutigen beiden (Suggestiv-)Fragen:

1.) Auch wenn du ausweislich deiner bisherigen Beiträge große diesbezügliche Verständnis- und Akzeptanzprobleme zu haben scheinst, sei dir nochmals gesagt: Für die Indexwerte des Jahres 2021 sind ausschließlich die Werte des Basisjahres (1996) und des Jahres 2021 relevant. Falls du mir nicht glaubst, frage einen beliebigen Mathematiker, Statistiker oder Ökonometriker deines Vertrauens. Somit als Antwort auf deine Frage: Ja, das BMI hat die Indexwerte des Jahres 2021 vermutlich (wie gesagt, man müsste die Zahlen nochmals prüfen) sachgerecht ermittelt.

2.) Ja. Hätte es das heutige Gebot der Mindestbesoldung im Jahr 1996 schon gegeben, wäre die entsprechende Prekaritätsschwelle höchstwahrscheinlich deutlich gerissen worden. Beispielhaftes Indiz: Das VG Hamburg hat bekanntlich festgestellt, dass die Besoldung des kleinsten Hamburger 4K-Beamten im Jahr 2009 um 35% (!) hätte höher liegen müssen, um nicht das Mindestbesoldungsgebot zu verletzen. Somit ist davon auszugehen, dass diese Verletzung auch schon im Jahr 1996 vorlag (andernfalls hätte sich das MÄE zwischen 1996 und 2009 extrem viel besser entwicklen müssen als die Besoldung, wovon nicht auszugehen ist).

Rentenonkel

Zitat von: Maximus in Heute um 00:42Ein einzelner Indexwert reicht jedenfalls nicht aus, um die ganze Besoldungsentwicklung über Jahre hinweg hinreichend präzise abzubilden. Man muss sich immer alle Indexwerte anschauen. 


Bei der Fortschreibungsprüfung geht es aber nicht um einer Besoldungsentwicklung über Jahre hinweg, sondern um eine Besoldungsentwicklung in dem zu prüfenden Jahr.

Die Tatsache, dass eine Besoldungsentwicklung im Vorjahr oder im nächsten Jahr richtig war, ist für sich genommen noch kein Beleg dafür, dass die Besoldungsentwicklung in dem zu prüfenden Jahr auch richtig zu sein hat.

Vielmehr glättet diese Methode unzureichende Besoldungsanpassungen in einzelnen Jahren durch diese Betrachtung in einem Langzeitstrahl.

Es muss allerdings bei der Fortschreibungsprüfung die Prüfung jedes Jahr wieder auf "0" gesetzt werden, mithin schuldet der Dienstherr dem Beamten in jedem Jahr eine auskömmliche Anpassung seiner Bezüge und nicht nur im Durchschnitt bezogen auf einen Langzeitstrahl. Bei einem solchen Langzeitstrahl billigt man dem Gesetzgeber zu, fehlende Besoldungsanpassungen in dem einen Jahr durch andere Besoldungsanpassungen in den Vorjahren zu heilen.

Auch deswegen ist das nur ein Indiz, und das ist dem Senat auch bewusst, sonst würde er nicht explizit darauf hinweisen, dass diese Betrachtung lediglich eine indizielle Wirkung entfachen kann. Diese wird auch nicht verfehlt, weil wenn der Index so verstanden um mehr als 5 % gerissen wird, dann dürfte die Anpassung weit mehr als 5 % hinterher hinken und ist in jedem Fall verfassungsrechtlich schwer zu verteidigen.

Beim Erfassen der Rechtslage ist es am einfachsten, sich an den allzu gängigen Merksatz ,,Wer will was von wem und woraus?" zu halten:

Meine Antwort darauf ist wie folgt: 

Der Beamte möchte jedes Kalenderjahr (=Bemessungszeitraum) eine ihm verfassungsrechtlich gebotene Fortschreibung erhalten, die ihm sein Dienstherrn in einer Höhe schuldet, die sich an der Entwicklung dem Verbraucherpreisindex, Nominallohnindex und Tariflohnindex (=allgemeine Einkommensentwicklung) desselben Kalenderjahres zu orientieren hat.

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:311.) Auch wenn du ausweislich deiner bisherigen Beiträge große diesbezügliche Verständnis- und Akzeptanzprobleme zu haben scheinst, sei dir nochmals gesagt: Für die Indexwerte des Jahres 2021 sind ausschließlich die Werte des Basisjahres (1996) und des Jahres 2021 relevant. Falls du mir nicht glaubst, frage einen beliebigen Mathematiker, Statistiker oder Ökonometriker deines Vertrauens. Somit als Antwort auf deine Frage: Ja, das BMI hat die Indexwerte des Jahres 2021 vermutlich (wie gesagt, man müsste die Zahlen nochmals prüfen) sachgerecht ermittelt.

Ich kann dir nur beipflichten. Wie ich bereits oben geschrieben habe, handelt es sich hier um eine "mathematische Gesetzmäßigkeit".

Indexwert = (Jahresbruttobesoldung 2021 / Jahresbruttobesoldung 1996) x 100

Wenn ich es richtig verstanden habe, möchte Swen nunmehr in diese Formel eingreifen. Bei der Schwan-Methode wird nicht mehr allein die tatsächliche Jahresbruttobesoldung 2021 betrachtet. Es findet zusätzlich eine Art "Vermittlung" mit den Vorjahren statt.

Dies ist dann aber kein "echter" Index mehr, da die Vorjahre bereits bei der Berechnung eines einzelnen Indexwertes berücksichtigt werden.