Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:31Hallo Swen,

kurze Vorbemerkung: Eventuell solltest du dir noch mal in Ruhe anschauen, was du gestern so alles von dir gegeben hast. Die von clarion genannten Stichworte "immer verzweifelter" und "Fremdschämen" kommen diesbezüglich nicht von ungefähr. Des Weiteren ist die Kommunikation mit dir extrem anstrengend und ermüdend, unter anderem, weil du ständig und ohne jeglichen sinnvollen Grund das Thema wechselst. Konkretes Beispiel: Gestern Nachmittag fragst du mich zunächst bezüglich der Berliner Besoldung. Statt auf meine detaillierte Antwort auch nur mit einer Silbe (sinnvoll) zu antworten, fragst du mich im Anschluss plötzlich bezüglich des Bundesalimentationsgesetzentwurfs. Usw. usf.

Wie auch immer, hier meine Antworten auf deine heutigen beiden (Suggestiv-)Fragen:

1.) Auch wenn du ausweislich deiner bisherigen Beiträge große diesbezügliche Verständnis- und Akzeptanzprobleme zu haben scheinst, sei dir nochmals gesagt: Für die Indexwerte des Jahres 2021 sind ausschließlich die Werte des Basisjahres (1996) und des Jahres 2021 relevant. Falls du mir nicht glaubst, frage einen beliebigen Mathematiker, Statistiker oder Ökonometriker deines Vertrauens. Somit als Antwort auf deine Frage: Ja, das BMI hat die Indexwerte des Jahres 2021 vermutlich (wie gesagt, man müsste die Zahlen nochmals prüfen) sachgerecht ermittelt.

2.) Ja. Hätte es das heutige Gebot der Mindestbesoldung im Jahr 1996 schon gegeben, wäre die entsprechende Prekaritätsschwelle höchstwahrscheinlich deutlich gerissen worden. Beispielhaftes Indiz: Das VG Hamburg hat bekanntlich festgestellt, dass die Besoldung des kleinsten Hamburger 4K-Beamten im Jahr 2009 um 35% (!) hätte höher liegen müssen, um nicht das Mindestbesoldungsgebot zu verletzen. Somit ist davon auszugehen, dass diese Verletzung auch schon im Jahr 1996 vorlag (andernfalls hätte sich das MÄE zwischen 1996 und 2009 extrem viel besser entwicklen müssen als die Besoldung, wovon nicht auszugehen ist).

Nun gut, anstrengend dürfte es insbesondere auch deshalb sein, weil du einfache Fragen nicht einfach beantwortest, sondern regelmäßig zu anderen Themen abschweifst, so dass die einfachen Fragen wiederkehrend häufig gestellt werden müssen. Das ist zwangsläufig für alle anstrengend. Insofern bleibt weiterhin zu klären, ob die vom BMI aktuell herangezogene Zwei-Punkte-Methode deiner Meinung nach sachgerecht sei oder nicht.

Auch jetzt hast du ein weiteres Mal eine einfache Frage unbeantwortet gelassen, weshalb ich sie gerne wiederhole. Du hast geschrieben:

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:22@Swen, das BMI hat (zumindest auf den ersten Blick, natürlich müsste man die Zahlen noch mal genauer prüfen) die Vorgaben und Maßstäbe des BVerfG zur Bemessung der Besoldungsindizes korrekt angewendet.

ABER: Höchstwahrscheinlich wurde bereits im Jahr 1996 massiv das Gebot der Mindestbesoldung verletzt. Somit ist zu hinterfragen, ob die Startwerte aus dem Basisjahr (und damit natürlich auch alle Indexwerte!) sachgerecht sind. Das kann jedoch nur ein Jurist beantworten..

Ich habe heute morgen deine Ausführungen wie folgt zusammengefasst:

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 06:38Das BMI hat nach deiner Auffassung - indem es keine Bemessung für die Besoldungsjahre zwischen 1997 und 2020 vorgenommen hat, sondern im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode das Besoldungsniveau des Besoldungsjahres 2021 durch das Besoldungsniveau des Basisjahres 1996 dividiert hat, um so den Besoldungsindex des Besoldungsjahrs 2021 zu bilden - in der Fortschreibungsprüfung "die Vorgaben und Maßstäbe des BVerfG zur Bemessung der Besoldungsindizes korrekt angewendet". Die Zwei-Punkte-Methodik ist deiner Meinung nach in ihrer Form sachgerecht.

Darüber hinaus sagst du mit Blick auf die Vorabprüfung aus, dass im Besoldungsjahr 1996 das Gebot der Mindestbesoldung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit im starken Maße verletzt gewesen sei.

Habe ich deine Sicht auf die Dinge korrekt wiedergegeben?

Entsprechend wiederhole ich die Frage gerne für dich noch einmal:

1. Habe ich deine Sicht auf die Dinge korrekt wiedergegeben?

Daraus folgt die Frage:

2. Betrachtest Du die Zwei-Punkte-Methodik, wie sie das BMI im aktuellen Entwurf eines BAlimentG an der von mir genannten Stelle anwendet, weiterhin als sachgerecht oder nicht?

Die jeweilige Antwort auf die beiden Fragen dürften dich sicherlich nicht allzu sehr anstrengen, denke ich.

Maximus

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:09Bei der Fortschreibungsprüfung geht es aber nicht um einer Besoldungsentwicklung über Jahre hinweg, sondern um eine Besoldungsentwicklung in dem zu prüfenden Jahr.

Aus meiner Sicht liegst du hier falsch.

- Gegenstand der ersten Prüfungsstufe ist eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung verschiedener Vergleichsgrößen andererseits (RN 77).

- Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird (RN 78)

- Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von den volkswirtschaftlichen Vergleichsparametern ist dann gegeben, wenn die 5%-Grenze gerissen wird.

Hier werden ausschließlich die Jahreswerte verglichen und nicht die Entwicklung innerhalb eines Jahres.

SonicBoom

Zitat von: Maximus in Heute um 11:29Aus meiner Sicht liegst du hier falsch.

- Gegenstand der ersten Prüfungsstufe ist eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung verschiedener Vergleichsgrößen andererseits (RN 77).

- Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird (RN 78)

- Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von den volkswirtschaftlichen Vergleichsparametern ist dann gegeben, wenn die 5%-Grenze gerissen wird.

Hier werden ausschließlich die Jahreswerte verglichen und nicht die Entwicklung innerhalb eines Jahres.


Ich hatte gehofft er kommt selber drauf aber der ist genauso vernebelt wie Swen. Aber ich glaube rentenokel könnten wir noch abholen irgendwo

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 11:27Entsprechend wiederhole ich die Frage gerne für dich noch einmal:

1. Habe ich deine Sicht auf die Dinge korrekt wiedergegeben?

Daraus folgt die Frage:

2. Betrachtest Du die Zwei-Punkte-Methodik, wie sie das BMI im aktuellen Entwurf eines BAlimentG an der von mir genannten Stelle anwendet, weiterhin als sachgerecht oder nicht?

Die jeweilige Antwort auf die beiden Fragen dürften dich sicherlich nicht allzu sehr anstrengen, denke ich.

Ich habe deine Frage(n) bereits beantwortet. Aber gerne nochmals:

1.) Wie gesagt, den Begriff "Zwei-Punkte-Methodik" gibt es nicht. Abgesehen davon: Ja, das BMI hat die Indexwerte für das Jahr 2021 in Einklang mit den Vorgaben und Maßstäben aus dem aktuellen BVerfG-Beschluss ermittelt.
- Sind diesbezüglich die 1996er Startwerte "problematisch"? Aus meiner Sicht ja, aber das müssen Juristen beantworten.
- Hätten zusätzlich auch die Indexwerte der Jahre 2020, 2019, etc., ermittelt werden müssen? Möglicherweise ja, aber auch das ist eine juristische Frage.

2.) Ja, die von dir so bezeichnete "Zwei-Punkte-Methodik" ist eine sachgerechte Methodik, um die Bemessung der Besoldungsindizes so vorzunehmen, wie es im aktuellen BVerfG-Beschluss vorgegeben wird.

lotsch

Zitat von: Maximus in Heute um 11:15Ich kann dir nur beipflichten. Wie ich bereits oben geschrieben habe, handelt es sich hier um eine "mathematische Gesetzmäßigkeit".

Indexwert = (Jahresbruttobesoldung 2021 / Jahresbruttobesoldung 1996) x 100

Wenn ich es richtig verstanden habe, möchte Swen nunmehr in diese Formel eingreifen. Bei der Schwan-Methode wird nicht mehr allein die tatsächliche Jahresbruttobesoldung 2021 betrachtet. Es findet zusätzlich eine Art "Vermittlung" mit den Vorjahren statt.

Dies ist dann aber kein "echter" Index mehr, da die Vorjahre bereits bei der Berechnung eines einzelnen Indexwertes berücksichtigt werden.


Dann könnte ja die "Ausgleichszahlung" für den Zeitraum 1996 - 2021 im Dezember 2021 erfolgen und alles andere wären Abschlagszahlungen gewesen. Wie wäre es denn, wenn man eine Zinsberechnung durchführen würde? So eine Art Verzugszinsen.

Rentenonkel

Zitat von: Maximus in Heute um 11:29Aus meiner Sicht liegst du hier falsch.

- Gegenstand der ersten Prüfungsstufe ist eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung verschiedener Vergleichsgrößen andererseits (RN 77).

- Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird (RN 78)

- Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von den volkswirtschaftlichen Vergleichsparametern ist dann gegeben, wenn die 5%-Grenze gerissen wird.

Hier werden ausschließlich die Jahreswerte verglichen und nicht die Entwicklung innerhalb eines Jahres.


Wir kommen der Sache näher:

Das, was Du hier ausführst, beschreibt zu Recht, wie die Methode, die der Senat gewählt hat, funktioniert. Damit wird jedoch keinesfalls beschrieben, was juristisch unter Fortschreibung zu verstehen ist. Dieser Unterschied ist wichtig, weil man andernfalls nicht über den Punkt hinauskommt, den BVerfGBeliever so schön mit "feddich" beschrieben hat.

Der Senat möchte sich bei der Mathematik um ein Mittel bedienen, was leicht zu handhaben ist und die Kläger und die Laienrichter nicht unzumutbar überfordert. Daher geht er in der Regel pragmatisch vor; nimmt also billigend in Kauf, dass die Methode, die er auswählt, nicht das exakt bemisst, was es juristisch zu prüfen gilt, sondern nur in etwa das abbildet, was zu prüfen ist, um dann entweder es dabei zu belassen ("feddich") oder doch in einigen wenigen Fällen tiefer in die Materie einzusteigen.

Mithin prüft der Senat, mit der mathematischen Methode die Du zutreffend beschreibst, die Veränderung der Jahreswerte und nicht die Entwicklung innerhalb eines Jahres. Daraus erhofft sich der Senat, juristische Rückschlüsse darauf ziehen zu können, ob das, was er zu prüfen hat, also die Entwicklung, tendenziell verletzt sein könnte oder eben nicht.

Hier könnte man süffisant den Grundsatz "Jura non calculat" anbringen, der jedoch eine eigentlich andere Bedeutung hat.

Schauen wir uns doch mal das an, was der Senat eigentlich prüfen will:

1. Es kommt im Besoldungsjahr auf das Gehalt als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)

2. Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

3. Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

4. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass diese Folge geringerer finanzieller Mittel im Besoldungsjahr im Rahmen einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

5. Denn es stellt klar, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (Rn. 56 der aktuellen Entcheidung).

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

7. Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).

Das, was jedoch im Rahmen der Fortschreibungsprüfung zu prüfen wäre, wäre den Unterschiedsbetrag in den Blick zu nehmen, den der Beamte in dem zu prüfenden Kalenderjahr durch die in dem Jahr durchgeführte Besoldungsanpassung bekommen hat und die mit den Indices zu vergleichen, die wie Leitplanken flankieren, in welchem Fenster sich der Besoldungsgesetzgeber hätte bewegen dürfen.

SonicBoom

Zitat von: lotsch in Heute um 12:08Dann könnte ja die "Ausgleichszahlung" für den Zeitraum 1996 - 2021 im Dezember 2021 erfolgen und alles andere wären Abschlagszahlungen gewesen. Wie wäre es denn, wenn man eine Zinsberechnung durchführen würde? So eine Art Verzugszinsen.

OVG NRW, 1 A 3099/03

SwenTanortsch

#892
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:50Ich habe deine Frage(n) bereits beantwortet. Aber gerne nochmals:

1.) Wie gesagt, den Begriff "Zwei-Punkte-Methodik" gibt es nicht. Abgesehen davon: Ja, das BMI hat die Indexwerte für das Jahr 2021 in Einklang mit den Vorgaben und Maßstäben aus dem aktuellen BVerfG-Beschluss ermittelt.
- Sind diesbezüglich die 1996er Startwerte "problematisch"? Aus meiner Sicht ja, aber das müssen Juristen beantworten.
- Hätten zusätzlich auch die Indexwerte der Jahre 2020, 2019, etc., ermittelt werden müssen? Möglicherweise ja, aber auch das ist eine juristische Frage.

2.) Ja, die von dir so bezeichnete "Zwei-Punkte-Methodik" ist eine sachgerechte Methodik, um die Bemessung der Besoldungsindizes so vorzunehmen, wie es im aktuellen BVerfG-Beschluss vorgegeben wird.

1. Die vom BMI verwendete Zwei-Punkte-Methodik betrachtet nur zwei Besoldungsjahre - eben zwei Zeitpunkte im Betrachtungszeitraum: das Basisjahr und das zur Prüfung gestellte Besoldungsjahr -; sie macht deshalb zwangsläufig keine Aussagen, wie sich die Besoldung zwischen dem Basisjahr und dem zu prüfenden Besoldungsjahr konkret entwickelt hat. In unserem Beispiel werden unterjährige Besoldungsanpassungen, die zwischen 1997 und 2020 geregelt worden sind, nicht betrachtet.

2. Du hast in den folgenden Beiträgen zurecht darauf hingewiesen, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit - sie bemisst als erste Stufe ihrer Grundlage für jedes Besoldungsjahr ab dem Basisjahr bis zum zur Prüfung gestellten Besoldungsjahr sachgerecht das jeweilige Besoldungsniveau - hingegen unterjährige Besoldungsanpassungen hier in den Blick nimmt. Du hast es zugleich als notwendig hervorgehoben, dass unterjährige Besoldungsanpassungen hinreichend in den Blick genommen werden:

a) Besoldungsjahr 2018

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:13Und nur als kleine Breaking News für dich: Die von dir genannte Zwei-Punkte-Methodik rechnet für einen Berliner R1-Richter 2018 mit 76.416,48 € bei einer fiktiven Anpassung zum 1. Januar und im Gegensatz dazu mit 75.440,83 € bei der tatsächlichen Anpassung zum 1. Juni. Der Unterschied schlägt sich wie von dir gefordert im Besoldungsindex nieder. Potz Blitz, wer hätte das gedacht!

Ergebnis deiner Ausführungen: Im Besoldungsjahr 2018 sei in Berlin der typisierten Besoldungsgruppe R 1 als Folge einer unterjährigen Besoldungsanpassung ein um 975,65 € geringeres Besoldungsniveau gewährt worden, das sich im im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ermittelten Besoldungsindex niederschlüge.

b) Besoldungsjahr 2017

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:33Wie kommst du zu dieser Falschbehauptung? Im Jahr 2017 sieht es genauso aus: Bei einer fiktiven Erhöhung zum 1. Januar würde die Zwei-Punkte-Methodik mit 73.974,92 € rechnen. Bei der tatsächlichen Erhöhung zum 1. August rechnet sie stattdessen nur mit 72.893,21 € und kommt entsprechend zu einem niedrigeren Wert des Besoldungsindex.

Ergebnis deiner Ausführungen: Im Besoldungsjahr 2017 sei in Berlin der typisierten Besoldungsgruppe R 1 als Folge einer unterjährigen Besoldungsanpassung ein um 1.081,71 € geringeres Besoldungsniveau gewährt worden, das sich im im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ermittelten Besoldungsindex niederschlüge.

c) Besoldungsjahre 2014 bis 2018

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:48Ich weiß leider spontan nicht, wie hoch die tatsächliche Jahresgesamtbesoldung eines Berliner R1-Richters im Jahr 1996 war (was aber für die Argumentation keinerlei Rolle spielt!). Nehmen wir also einfach mal an, es wären im Jahr 1996 genau 55.000 € gewesen. Dann erhält man mit Hilfe der Zwei-Punkte-Methodik folgende Besoldungsindex-Werte:

- 2018: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 138,94 % (76.416/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. Juni: 137,17 % (75.441/55.000)
- 2017: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 134,50 % (73.975/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 132,53 % (72.893/55.000)
- 2016: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 130,84 % (71.961/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 128,78 % (70.827/55.000)
- 2015: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 127,31 % (70.018/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 125,16 % (68.839/55.000)
- 2014: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 123,63 % (67.997/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 121,55 % (66.853/55.000)
- Usw. usf.

Ergebnis deiner Ausführungen: Auch in den von dir betrachteten Besoldungsjahren 2014 und 2018 (nebenbei: genauso wie in den Besoldungsjahren 2011 bis 2013 sowie 2019 und 2020) ist der typisierten Besoldungsgruppe R 1 in Berlin eine unterjährige Besoldungsanpassung gewährt worden, was in jedem Besoldungsjahr entsprechend deiner Ausführungen zu einem tatsächlich signifikant geringerem Besoldungsniveau geführt hat, als wenn jeweils keine unterjährige Besoldungsanpassung gewährt worden wäre.

3. Die Zwei-Punkte-Methodik nimmt das allerdings nicht in den Blick. Denn sie betrachtet auf der einen Seite nur das Besoldungsjahr 2021 und dividiert das in jenem Kalenderjahr gewährte Besoldungsniveau auf der anderen Seite durch das Besoldungsniveau des Basisjahr 1996, um so den Besoldungsindex für das Besoldungsjahr 2021 zu bemessen. Die Besoldungsanpassungen der Besoldungsjahre 1997 bis 2020 spielen für sie keine Rolle und werden entsprechend von ihr nicht betrachtet.

4. Damit bleibt der Widerspruch bestehen, der auf zwei sich ausschließenden Prämissen beruht:

a) Erste Prämisse: Du hebst in deinen drei zitierten Beiträgen hervor, dass unterjährige Besoldungsanpassungen in der Bemessung des Besoldungsindex des zur Prüfung gestellten Besoldungsjahrs in notwendiger Weise für den Betrachtungszeitraum Besoldungsjahr für Besoldungsjahr abgebildet werden müssen. Du betonst exemplarisch für den Zeitraum 2014 bis 2018 die Notwendigkeit, unterjährige Besoldungsanpassungen hinreichend in den Blick zu nehmen.

b) Zweite Prämisse: Eine Zwei-Punkte-Methode bemisst den Besoldungsindex anhand von zwei Punkten, kann also zwangsläufig für den Großteil der den Betrachtungszeitraum bildenden Besoldungsjahre keine unterjährigen Besoldungsanpassungen in den Blick nehmen. So werden in deinem Beispiel die Besoldungsjahre 2014 bis 2018 gar nicht konkret betrachtet (darüber hinaus: ebenso wenig die Besoldungsjahre 2011 bis 2013 und 2019 und 2020).

5. Erkläre mir bitte, wie die vom BMI angewandte Zwei-Punkte-Methodik sachgerecht sein solle, wenn sie gegen grundlegende der von dir ausgeführten notwendigen Bedingungen für eine sachgerechte "Spitzausrechnung" verstößt.

Maximus

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:33Schauen wir uns doch mal das an, was der Senat eigentlich prüfen will:

1. Es kommt im Besoldungsjahr auf das Gehalt als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)

2. Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

3. Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

4. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass diese Folge geringerer finanzieller Mittel im Besoldungsjahr im Rahmen einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

5. Denn es stellt klar, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (Rn. 56 der aktuellen Entcheidung).

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

7. Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).

Das, was jedoch im Rahmen der Fortschreibungsprüfung zu prüfen wäre, wäre den Unterschiedsbetrag in den Blick zu nehmen, den der Beamte in dem zu prüfenden Kalenderjahr durch die in dem Jahr durchgeführte Besoldungsanpassung bekommen hat und die mit den Indices zu vergleichen, die wie Leitplanken flankieren, in welchem Fenster sich der Besoldungsgesetzgeber hätte bewegen dürfen.

Es geht um die Fortschreibungsprüfung. Du hättest also schon nach Punkt 4 aufhören können. Punkt 6 und 7 sind letztendlich nur Wiederholungen des Punktes 4. Alle diese Punkte werden mit der Berliner/Färber-Methode erfüllt.

Das "Fenster" was du hier beschreibst, ist die 5%-Grenze. Wenn die "Spitzausrechnung" stattgefunden hat, muss keine weitere Prüfung eines "Unterschiedsbetrages" durchgeführt werden. Warum auch? Das verringerte Gehalt (unterjährigen Erhöhung) wurde doch bereits bei der Spitzausrechnung berücksichtigt. Es müssen daher lediglich noch die einzelnen Indexwerte hinsichtlich der 5%-Grenze betrachtet werden.

Aus welcher Randnummer ergibt sich, dass die "Besoldungsentwicklung in dem zu prüfenden Jahr" maßgeblich ist? Ich finde hier keine. 

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 13:043. Die Zwei-Punkte-Methodik nimmt das allerdings nicht in den Blick. Denn sie betrachtet auf der einen Seite nur das Besoldungsjahr 2021 und dividiert das in jenem Kalenderjahr gewährte Besoldungsniveau auf der anderen Seite durch das Besoldungsniveau des Basisjahr 1996, um so den Besoldungsindex für das Besoldungsjahr 2021 zu bemessen. Die Besoldungsanpassungen der Besoldungsjahre 1997 bis 2020 spielen für sie keine Rolle und werden entsprechend von ihr nicht betrachtet.

Genau; so funktioniert jeder Index. Du kannst gerne etwas anderes berechnen. Es ist dann aber kein "echter" Index mehr.

Was nicht geht:

Indexwert für 2021: bei der Berechnung werden auch die Jahre 1997 bis 2020 berücksichtigt
Indexwert für 2020: bei der Berechnung werden auch die Jahre 1997 bis 2019 berücksichtigt
Indexwert für 2019: bei der Berechnung werden auch die Jahre 1997 bis 2018 berücksichtigt
Indexwert für 2018: bei der Berechnung werden auch die Jahre 1997 bis 2017 berücksichtigt
Indexwert für 2017: bei der Berechnung werden auch die Jahre 1997 bis 2016 berücksichtigt
etc.

Die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung (Vergleich der einzelnen Indexwerte) ist dann nicht mehr möglich, da die Vorjahre bereits bei der Berechnung eines einzelnen Indexwertes berücksichtigt wurden. Eine "doppelte Berücksichtigung" ist jedenfalls nicht zulässig.  Und somit ist auch die Schwan-Methode aus meiner Sicht sachwidrig; sie berechnet nicht die tatsächliche Entwicklung der Jahresbruttobesoldung.

BVerfGBeliever

@Swen, auch deine neueste Frage hatte ich dir bereits gestern (implizit) beantwortet:

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:45Die tatsächliche A16-Besoldung lag im Jahr 2021 bei 94.942,26 €. Hätte es die (Mini-)Erhöhung um 94,10 € nicht zum 1. April, sondern schon zum 1. Januar gegeben, dann hätte die fiktive Jahresbesoldung stattdessen bei 95.224,56 € gelegen. Wenn also der tatsächliche A16-Besoldungsindex im Jahr 2021 wie von dir angegeben bei 152,81 % lag, dann hätte der fiktive Indexwert (unter der Annahme einer Anpassung zum 1. Januar) stattdessen bei 153,26 % gelegen.
Wie du siehst, hat die Tatsache, dass im Jahr 2021 die Anpassung der Bundesbesoldung zum 1. April erfolgte, zu einem niedrigeren 2021er Indexwert geführt, als wenn es die Erhöhung schon zum 1. Januar gegeben hätte.

Wie du jedoch ebenfalls siehst (und das scheint mir eines deiner grundlegenden Verständnisprobleme zu sein), ist es für den Indexwert des Jahres 2021 absolut irrelevant (!), ob es beispielsweise im Jahr 2018 eine unterjährige Erhöhung gab oder nicht. Allerdings spielt es natürlich für den Indexwert des Jahres 2018 sehr wohl eine Rolle, ob es im Jahr 2018 eine unterjährige Anpassung gab oder nicht.

Bundesjogi

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:33Wir kommen der Sache näher:

Das, was Du hier ausführst, beschreibt zu Recht, wie die Methode, die der Senat gewählt hat, funktioniert. Damit wird jedoch keinesfalls beschrieben, was juristisch unter Fortschreibung zu verstehen ist. Dieser Unterschied ist wichtig, weil man andernfalls nicht über den Punkt hinauskommt, den BVerfGBeliever so schön mit "feddich" beschrieben hat.

Der Senat möchte sich bei der Mathematik um ein Mittel bedienen, was leicht zu handhaben ist und die Kläger und die Laienrichter nicht unzumutbar überfordert. Daher geht er in der Regel pragmatisch vor; nimmt also billigend in Kauf, dass die Methode, die er auswählt, nicht das exakt bemisst, was es juristisch zu prüfen gilt, sondern nur in etwa das abbildet, was zu prüfen ist, um dann entweder es dabei zu belassen ("feddich") oder doch in einigen wenigen Fällen tiefer in die Materie einzusteigen.

Mithin prüft der Senat, mit der mathematischen Methode die Du zutreffend beschreibst, die Veränderung der Jahreswerte und nicht die Entwicklung innerhalb eines Jahres. Daraus erhofft sich der Senat, juristische Rückschlüsse darauf ziehen zu können, ob das, was er zu prüfen hat, also die Entwicklung, tendenziell verletzt sein könnte oder eben nicht.

Hier könnte man süffisant den Grundsatz "Jura non calculat" anbringen, der jedoch eine eigentlich andere Bedeutung hat.

Schauen wir uns doch mal das an, was der Senat eigentlich prüfen will:

1. Es kommt im Besoldungsjahr auf das Gehalt als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)

2. Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

3. Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

4. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass diese Folge geringerer finanzieller Mittel im Besoldungsjahr im Rahmen einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

5. Denn es stellt klar, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (Rn. 56 der aktuellen Entcheidung).

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

7. Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).

Das, was jedoch im Rahmen der Fortschreibungsprüfung zu prüfen wäre, wäre den Unterschiedsbetrag in den Blick zu nehmen, den der Beamte in dem zu prüfenden Kalenderjahr durch die in dem Jahr durchgeführte Besoldungsanpassung bekommen hat und die mit den Indices zu vergleichen, die wie Leitplanken flankieren, in welchem Fenster sich der Besoldungsgesetzgeber hätte bewegen dürfen.
Ich weiß wirklich nicht, was in diesem Thread schlimmer ist, die Leute die nicht rechnen können oder die, die nicht erkennen, welche Auswirkungen Rechnungen haben. Der Effekt, den du beschreibst ist für den Beamten sogar positiv. Nehmen wir an, der Index der Besoldung ist bis zum Stichtag auf 125 gestiegen. Nehmen wir an, bis zum 31.8. lag die monatliche Besoldung bei 120. Dann muss der Gesetzgeber entweder:
a) um den Index vollkommen aufzuholen die Besoldung in den verbliebenen 4 Monaten um den gesamten Fehlbetrag (5*12=60) in vier Monaten unterbringen und landet bei 135.
oder b) um wenigstens die Besoldung künftig auf das passende Niveau zu bringen die Besoldung auf 125 setzen. Dann weist aber der Index nicht 125 aus sondern (120*8+125*4)/12/100= 121,6. Mithin exakt den Wert, den der Schwan-Index (der leider nicht für mehrjährige Betrachtungen zu gebrauchen ist, weil er eine sinnlose und unzulässige Erweiterung einer für ein Jahr mathematischen Beobachtung ist) auch angenommen hätte. Der Beamte hat also ein passendes Niveau der Besoldung und TROTZDEM aufgrund der ersten 8 Monate einen niedrigen Index (wenn das Beispiel anders wäre könnte man hier auch die Schwelle von 5 Prozent reißen). Und das ist das Verrückte. Eine verspätete Besoldungserhöhung nutzt dem Dienstherrn überhaupt nichts, sie ist im Gegenteil sogar kontraproduktiv, weil sein Spielraum für die Zukunft sinkt. Bis hin zum Punkt, wo es unwahrscheinlich scheint, dass das erreichte Besoldungsniveau überhaut noch auf das Niveau des Vergleichsindex abgesenkt werden kann. Denn in Fall a) hat man immerhin 135 erreicht, also satte 8 Prozent über dem Niveau des Vergleichsindex. Und deshalb *Trommelwirbel* kann man alles was Swen sagt entweder dafür verwenden, eine irrige Rechnung zu verteidigen, die jedem sofort und unmittelbar als falsch erscheint oder schnell vergessen. Man schießt sich nur selbst ins Knie, das immerhin auf sehr kreative Weise und gleich mehrfach auf einmal.

Rentenonkel

Sofern Beamte in ihrem individuellen Fall der Auffassung sein sollten, dass ihnen mehr als der gesetzlich festgeschriebene Anspruch zusteht, so ist das beamtenrechtliche Prinzip der haushaltsnahen Geltendmachung zu beachten. Haushaltsnahe Geltendmachung bedeutet, dass entsprechende Rechte gegenüber dem Dienstherrn noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend zu machen sind. Das Haushaltsjahr ist regelmäßig identisch mit dem Kalenderjahr.

Wenn der Widerspruch abgewiesen wird, wird somit der Widerspruch zum Gegenstand des Klageverfahrens. Dabei kann im Rahmen der Klage der Widerspruch nicht auf Bezügezahlungen aus anderen Kalenderjahren ausgeweitet werden. So verstanden kann der Gegenstand, um den es geht, nur das Kalenderjahr / Haushaltsjahr sein, in dessen Jahr der Beamte seine Bezüge gerügt hat.

Damit dürfte klar sein, dass das Fachgericht die Besoldung des Jahres zu prüfen hat, in dem der Kläger Widerspruch eingelegt hat (das ist übrigens bei der Frage der Mindestbesoldung auch unstreitig, es sei denn, der Dienstherr hat auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung verzichtet).

Nach Regel Nummer 2 soll eine unterjährige Besoldungsanpassung den Betrag des Gehaltes als Ganzes verringern. (Rn. 31 der Entscheidung aus 2020)

Wenn eine unterjährige Besoldungsanpassung demnach aus Sicht des Senats den Betrag des Gehaltes als Ganzes verringert, erhöht im Umkehrschluss eine nicht unterjährige Besoldungsanpassung das Gehalt vollständig. (Regel Nummer 2) Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (Regel # 4) Im Ergebnis können diese Vorgaben nur dann durchbrochen werden, wenn die Besoldung haushaltsjährlich angehoben würde, oder bei verzögerter Anpassung, der Fehlbetrag ausnahmsweise durch Einmalzahlungen aufgefangen wird.

(Das ist übrigens, daher mein Exkurs auf den letzten 30 Seiten, in jedem anderen Rechtsgebiet, in dem der Gesetzgeber eine Anpassung aus der Verfassung heraus schuldet, genauso. So könnte er beispielsweise am 01.01. des Jahres die drei Indices wie folgt gewichten:

50 % Tariflohnindex, 25 % Nominallohnindex, 25 % Preisindex

und sodann einen Anpassungsfaktor für das neue Haushaltsjahr ermitteln.)

Jetzt ist die Tatsache, dass er anders gewichtet, also 100 % Tariflohnindex und 0 % Nominallohnindex sowie 0 % Preisindex für sich genommen noch kein Argument, dass die Fortschreibung per se verfassungswidrig ist. Das, was jedoch erschwerend dazu kommt, ist dass bei dem Tariflohnindex auch der Zeitpunkt der Anpassung mit übertragen wird.

Daher müsste sich, so man denn diese Regel beachtet, diese Tatsache in einem sachgerechten Prüfungsverfahren irgendwie wiederfinden.

Im Kern geht es also bei der Prüfung der Fortschreibung gar nicht so sehr um das Gesamtvolumen, was hinterher gezahlt wird, sondern um den Unterschiedsbetrag in Form einer linearen Anpassungen und ob der sachgerecht ist oder nicht.

Machen wir mal ein einfaches Beispiel:

Der Beamte A wird im Dezember 2021 erstmalig ernannt. Der Besoldungsgesetzgeber passt die Besoldung zum 01.09.2022 erstmalig mit 3,0 % an.

Der Beamte rügt die Anpassung und klagt. Er argumentiert, ihm hätte bei seinen monatlichen Bezügen von 5.000 EUR ab dem 01.01.2022 jeweils 150 EUR mehr zugestanden. Also hätte sich das jährliche Gehalt um 1800 EUR erhöhen müssen. Ein Bezug zum Vorjahr scheidet aus, weil er ja im Vorjahr nicht im gesamten Jahr überhaupt Besoldung erhalten hat.

Stattdessen hat er jedoch nur 4 mal 150 EUR mehr bekommen, also 600 EUR. Jetzt argumentiert der Besoldungsgesetzgeber, er habe aber doch 12 mal 150 EUR mehr bekommen, weil er ja die Besoldung bereits von Januar 2021 bis Juli 2021 um 150 EUR angehoben hat.

Davon konnte der Beamte jedoch gar nicht profitieren, weil er zu dem Zeitpunkt noch gar kein Beamter war. Mithin schaut er darauf, was er im Dezember an Bezügen hatte und argumentiert damit.

Mithin wäre das Jahresgehalt nach diesen Regeln  um 9 * 150 EUR zu kürzen (oder zu bereinigen), bevor die so "bereinigte" Besoldung mit Basisjahr verglichen werden darf und der so bereinigte Besoldungsindex mit den Indices der drei anderen Parameter verglichen werden dürfte. 

Alles andere führt zu Verzerrungen, die der Senat eigentlich aufgrund seiner selbst aufgestellten Regeln vermeiden möchte.

Eine ähnliche Betrachtung gibt es übrigens bei der Berechnung des Gender Pay Gap, da gibt es auch einen Index und einen bereinigten Index.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:41@Swen, auch deine neueste Frage hatte ich dir bereits gestern (implizit) beantwortet:
Wie du siehst, hat die Tatsache, dass im Jahr 2021 die Anpassung der Bundesbesoldung zum 1. April erfolgte, zu einem niedrigeren 2021er Indexwert geführt, als wenn es die Erhöhung schon zum 1. Januar gegeben hätte.

Wie du jedoch ebenfalls siehst (und das scheint mir eines deiner grundlegenden Verständnisprobleme zu sein), ist es für den Indexwert des Jahres 2021 absolut irrelevant (!), ob es beispielsweise im Jahr 2018 eine unterjährige Erhöhung gab oder nicht. Allerdings spielt es natürlich für den Indexwert des Jahres 2018 sehr wohl eine Rolle, ob es im Jahr 2018 eine unterjährige Anpassung gab oder nicht.

Ok, dann fasse ich zusammen: Du hast zunächst hinsichtlich der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeführt:

1. Für das Jahr 2018

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:13Und nur als kleine Breaking News für dich: Die von dir genannte Zwei-Punkte-Methodik rechnet für einen Berliner R1-Richter 2018 mit 76.416,48 € bei einer fiktiven Anpassung zum 1. Januar und im Gegensatz dazu mit 75.440,83 € bei der tatsächlichen Anpassung zum 1. Juni. Der Unterschied schlägt sich wie von dir gefordert im Besoldungsindex nieder. Potz Blitz, wer hätte das gedacht!


Ergebnis deiner Ausführungen: Im Besoldungsjahr 2018 sei in Berlin der typisierten Besoldungsgruppe R 1 als Folge einer unterjährigen Besoldungsanpassung ein um 975,65 € geringeres Besoldungsniveau gewährt worden, das sich im im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ermittelten Besoldungsindex niederschlüge.

2. Entsprechendes hast du zu den Besoldungsjahren 2014 bis 2017 ausgeführt, wie sich in den Zitaten des Beitrags 892 nachlesen lässt (das brauche ich also nicht noch einmal umfassend ausführen, da es vorliegt). Du hast also in jenen drei Beiträgen 829, 831 und 840 wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass eine sachgerechte "Spitzausrechnung" zu garantieren habe, dass unterjährige Besoldungsanpassungen in den Blick zu nehmen sind - und zwar, das lässt sich in den ausgeführten Zitaten leicht nachlesen, für jedes Besoldungsjahr zwischen dem Basisjahr und dem zur Prüfung stehenden Besoldungsjahr.

3. Nun führst du hingegen aus, dass eine "Spitzausrechnung" nicht für jedes Besoldungsjahr zwischen dem Basis- und dem zur Prüfung gestellten Besoldungsjahr durchzuführen sei, sondern nur für das Basisjahr und das zur Prüfung gestellte Besoldungsjahr. Daraus folgt, dass unterjährige Besoldungsanpassungen zu keiner anderen Zeit wirksam geworden seien, es also unerheblich sei, wie die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg konkret gestaltet worden sei. Damit aber würdest du dich explizit gegen das Handeln des BVerfG und dich in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung stellen (vgl. die Rn, 123 f.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html).

4. Insofern bleibt erneut die Frage:

(a) Gilt nun die in deinen drei Beiträgen formulierte Prämisse, dass zu handeln sei, wie das vom Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung getan worden ist, also dass im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit für jedes Besoldungsjahr zwischen dem Basisjahr und dem zur Prüfung gestellten Besoldungsjahr einer "Spitzausrechnung" zu vollziehen ist, um dann zu dem Ergebnis deines Beitrags 840 zu kommen (vgl. zum entsprechenden Handeln des BVerfG wie gesagt die Rn. 123 f.)?

(b) Oder gilt die vom Bundesverfassungsgericht abgelehnte Prämisse des BMI, die auch du spätestens in deinem Beitrag 840 zurückgewiesen hast, also dass es sachlich unerheblich sei, wie sich die Besoldung zwischen dem Basisjahr und dem zur Prüfung gestellten Besoldungsjahr entwickelt habe?

5. Beide Prämissen gleichzeitig aufrecht erhalten zu wollen, geht nicht. Denn sie stehen in einem sachlichen Widerspruch zueinander:

a) Denn entweder will man die Kontinuität aufrecht erhalten, die das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 123 f. als Folge der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg betrachtet

b) oder man ignoriert diese Kontinuität, um dann gezielt anders zu handeln als das Bundesverfassungsgericht, also eine Zwei-Punkte-Methodik zu praktizieren, die der Senat im Rahmen seiner aktuellen Rechtsprechung zwangsläufig nicht praktiziert.

Willst du also im Sinne deiner vormaligen Ausführungen (a) deine ursprüngliche Prämisse aufrecht erhalten oder willst du sie nun im Sinne des BMI (b) revidieren, also revidieren, was das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 123 vollzieht, nämlich

dass unterjährige Besoldungsanpassungen in der Bemessung des Besoldungsindex des zur Prüfung gestellten Besoldungsjahrs in notwendiger Weise für den Betrachtungszeitraum Besoldungsjahr für Besoldungsjahr abgebildet werden müssen.

Diesbezüglich wäre ich dir weiterhin für eine Antwort verbunden.


Zur Erinnerung gerne auch noch einmal deine beiden weiteren Beiträge als Zitat, in denen du also jeweils deine Prämisse sachlich erhärtet hast (ich denke, ich kann mir hier ihre Zusammenfassung sparen, denn sie lässt sich ja im Beitrag 892 nachlesen; zugleich sind deine Ausführungen inhaltlich leicht zu erfassen):

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:33Wie kommst du zu dieser Falschbehauptung? Im Jahr 2017 sieht es genauso aus: Bei einer fiktiven Erhöhung zum 1. Januar würde die Zwei-Punkte-Methodik mit 73.974,92 € rechnen. Bei der tatsächlichen Erhöhung zum 1. August rechnet sie stattdessen nur mit 72.893,21 € und kommt entsprechend zu einem niedrigeren Wert des Besoldungsindex.

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:48Ich weiß leider spontan nicht, wie hoch die tatsächliche Jahresgesamtbesoldung eines Berliner R1-Richters im Jahr 1996 war (was aber für die Argumentation keinerlei Rolle spielt!). Nehmen wir also einfach mal an, es wären im Jahr 1996 genau 55.000 € gewesen. Dann erhält man mit Hilfe der Zwei-Punkte-Methodik folgende Besoldungsindex-Werte:

- 2018: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 138,94 % (76.416/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. Juni: 137,17 % (75.441/55.000)
- 2017: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 134,50 % (73.975/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 132,53 % (72.893/55.000)
- 2016: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 130,84 % (71.961/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 128,78 % (70.827/55.000)
- 2015: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 127,31 % (70.018/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 125,16 % (68.839/55.000)
- 2014: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 123,63 % (67.997/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 121,55 % (66.853/55.000)
- Usw. usf.

Rentenonkel

Zitat von: Bundesjogi in Heute um 14:24Ich weiß wirklich nicht, was in diesem Thread schlimmer ist, die Leute die nicht rechnen können oder die, die nicht erkennen, welche Auswirkungen Rechnungen haben. Der Effekt, den du beschreibst ist für den Beamten sogar positiv.

Wenn ich meinem Sohn erklären würde, dass es für ihn vorteilhaft wäre, wenn ich sein Taschengeld zukünftig immer erst am 01.04. statt am 01.01. erhöhen würde, könnte er darin auch nichts vorteilhaftes erkennen.

Wenn ich ihm jetzt erklären würde, dass sein Taschengeld gegenüber seinem sechsten Lebensjahr (also das Jahr, in dem er erstmalig Taschengeld bekommen hat) sogar um 200 % gestiegen ist, und ich ihm etwas mehr zahle, wenn der Vergleichsindex eine Abweichung von 5 % hat, dann rechne ich ihm folgendes vor:

Im Basisjahr (6. Lebensjahr) hast Du von mir 12 * 10 EUR bekommen. Im letzten Jahr hast Du von mir 12*30 EUR bekommen. Jetzt erhöhe ich Dein Taschengeld erst zum 01.04. um weitere 5 EUR.

Also Index Basisjahr: 120 EUR = Index 100
Index zu prüfende Jahr: 3 * 30 EUR + 9 * 35 EUR = 405 EUR. Der Index ist demnach auf  337,5 gestiegen.

Das vergleich ich mit dem Index seiner Schwester. Die hat ebenfalls im Basisjahr 12 * 10 EUR erhalten, allerdings im letzten Jahr 12 * 35 EUR = 420 EUR. Ihr Index ist demnach auf 350 gestiegen.

Jetzt vergleiche ich die beiden Indices miteinander und komme zu folgendem Ergebnis:  = 96,4 %

Im nächsten Schritt sage ich ihm, dass sei sogar vorteilhaft, wenn ich das so mache, weil sobald die Verletzung über 5 % beträgt, werde ich sein Taschengeld überproportional erhöhen. Wenn ich aber weiterhin in jedem Jahr das Taschengeld der Schwester im Januar und seines im April anhebe, dann wird dieser Fall nie eintreten können, weil sich beide Indices parallel zueinander bewegen und somit der Verhältniswert sich nicht verändert. Mithin erinnert diese Sichtweise doch sehr an das Karotte Esel Prinzip.

Wenn ich das jetzt 10 Jahre lang mache, hätte ich ihm 10 * 3 * 5 EUR weniger gezahlt als seiner Schwester. Oder anders ausgedrückt: Durch das verringerte Taschengeld als Ganzes steht meinem Sohn im Kalenderjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn das Taschengeld nicht unterjährig angepasst worden wäre, sondern zu Anfang des Jahres.

In meiner Geldbörse finden sich jedoch 15 EUR pro Jahr mehr, die ich gottlos an der Börse verhebeln kann.