Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Hallo clipse, danke für deine Rückmeldung. Und nur kurz zur Erläuterung: Ich hatte Swen vor einigen Tagen detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die VG-Berlin-Methodik bei einer unterjährigen Anpassung zu anderen Indexwerten kommt als bei einer fiktiven Anpassung zum Jahresbeginn. Dennoch hat Swen vorhin unbeirrt ein weiteres Mal geschrieben, dass "die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt betrachtet". Somit lässt sich diese Aussage in meinen Augen durchaus als grotesk bezeichnen (wie gesagt, ich beziehe mich ausschließlich auf den Inhalt der Aussage!).

Unabhängig davon kann ich trotzdem gerne versuchen, meine Wortwahl zukünftig etwas zu mäßigen..

Durgi

Es störte mich nicht, wenn Du sogleich mit meinem Beitrag 986 entsprechend begönnest.

Mach ich JETZT, obwohl du alle Antworten auf deine Fragen aus all meinen Beitraegen haettest ziehen koennen. Ich antworte dir nun KLAR und DIREKT mit einem MINIMUM an Zeichen auf deine KONKRETEN FRAGEN.  8)

1. "Welche Begruendung hast Du dafuer, dass die Zwei-Punkte-Methode sachgerecht ist – ueber den reinen Pragmatismus hinaus?"

Ich muss keine eigenstaendige verfassungsrechtliche Methodik entwickeln oder begruenden.
Meine Aussage ist eine andere:
Der Senat hat in den Rn. 123 und 124 eine konkrete Berechnung vorgenommen. Diese Berechnung weist die Struktur einer Zwei-Punkte-Betrachtung auf. Daraus folgt zunaechst lediglich, dass diese Vorgehensweise jedenfalls nicht offensichtlich methodenwidrig sein kann.

Du du behauptest, diese Berechnung sei trotz ihrer Anwendung durch den Senat verfassungsrechtlich ungeeignet, traegst die Darlegungs- und Beweislast. Nicht ich. Du kehrst diese Darlegungslast um.

2. "Wie loest Du den Widerspruch auf, dass das BVerfG in Rn. 79 unterjaehrige Anpassungen nicht mehr fiktiv zum Jahresbeginn behandeln will, Du aber eine Zwei-Punkte-Methode akzeptierst?"

Gar nicht, weil dieser angebliche Widerspruch von Dir konstruiert wird.
Rn. 79 richtet sich gegen eine pauschale Fiktion, saemtliche unterjaehrigen Anpassungen so zu behandeln, als seien sie vollstaendig zum Jahresbeginn erfolgt.
Daraus folgt aber nicht zwangslaeufig, dass jede Methodik mit zwei Messpunkten dieselbe Fiktion enthaelt.
Das setzt Du voraus, belegst es aber nicht.
Du behandelst zwei unterschiedliche Aussagen als identisch:
"Unterjaehrige Anpassungen vollstaendig auf den Jahresbeginn vorverlegen."
"Mit zwei Vergleichszeitpunkten arbeiten."
Das ist logisch nicht dasselbe. Gerade dieser Zwischenschritt fehlt in Deiner Argumentation.

3. "Welche Randnummer verlangt denn ausdruecklich einen anderen Berechnungsansatz?"

Keine.
Und genau deshalb lautet mein Argument seit Wochen:
Es existiert keine Randnummer, die den vom Senat selbst angewandten Berechnungsweg ausdruecklich verwirft.
Ebenso existiert aber keine Randnummer, die Deine ZBR-Methodik fordert.
Der Unterschied ist lediglich:
Ich stuetze mich auf das, was der Senat tatsaechlich berechnet hat. Du stuetzt Dich auf das, was der Senat Deiner Auffassung nach haette berechnen wollen. Das sind zwei voellig verschiedene Ebenen.

4. "Warum beantwortest Du meine Fragen zum BMI nicht?"
Weil sie fuer die Ausgangsfrage nicht entscheidungserheblich sind.
Die Ausgangsfrage lautet: Entspricht die vom BMI angewandte Methodik der aktuellen Rechtsprechung?
Diese Frage beantwortet sich durch Auslegung der Entscheidung. Nicht durch Spekulationen ueber interne Erwaegungen des BMI. Ob das BMI dieselben Ueberlegungen angestellt hat wie Du, ob dort ueber Partnereinkommen gesprochen wurde oder welche Motive bestanden haben, ist fuer die Auslegung der Entscheidung des BVerfG ohne Aussagekraft.
Das ist ein klassischer Wechsel des Streitgegenstandes.

5. "Du handelst doch selbst pragmatisch und letztlich glaubensgeleitet."

Nein.
Pragmatismus waere "Das BVerfG wird sich schon etwas gedacht haben."
Genau das sage ich gerade nicht.
Ich sage:
Der Senat hat eine konkrete Berechnung veroeffentlicht.
Diese Berechnung ist Ausgangspunkt jeder juristischen Methodendiskussion. wenn du behauptest, der Senat habe in Wahrheit etwas voellig anderes gemeint als berechnet, musst du dies anhand der Entscheidungsgruende nachweisen.
Das ist kein Pragmatismus. Das ist klassische juristische Methodik:
Ausgangspunkt ist stets der veroeffentlichte Entscheidungstext. Nicht die Rekonstruktion innerer Beratungsablaeufe oder hypothetischer Entscheidungsabsichten.
Aus meiner Sicht liegt der eigentliche methodische Fehler Deiner Argumentation an einer anderen Stelle.
Du versuchst, die teleologische Rekonstruktion dessen, was der Senat gewollt haben koennte, gegen den Wortlaut und die tatsaechlich veroeffentlichte Berechnung auszuspielen. Juristisch gilt jedoch grundsaetzlich eine andere Reihenfolge:
Ausgangspunkt ist der veroeffentlichte Entscheidungstext. Sodann werden Systematik und Gesamtzusammenhang beruecksichtigt. Erst wenn danach Unklarheiten verbleiben, koennen Sinn und Zweck der Regelung ergaenzend herangezogen werden.

Du kehrst diese Reihenfolge um. Du entwickelst zunaechst eine teleologische Gesamterzaehlung und liest anschliessend den Entscheidungstext in deren Licht. Das ist als wissenschaftliche Interpretation selbstverstaendlich zulaessig.

Es erlaubt aber nicht den Schluss, dass jede hiervon abweichende Lesart methodisch fehlerhaft oder Ausdruck mangelnder Einarbeitung sei. Achtung, eine Spitze: Wenn ich mal genug Buntstifte habe, erklaere ich dir juristisches Procedere. Das darfst du gerne mit einem Augenzwinkern im Lichte unserer vorherigen Unterhaltung betrachten.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in 02.07.2026 15:16Es störte mich nicht, wenn Du sogleich mit meinem Beitrag 986 entsprechend begönnest.

Mach ich JETZT, obwohl du alle Antworten auf deine Fragen aus all meinen Beitraegen haettest ziehen koennen. Ich antworte dir nun KLAR und DIREKT mit einem MINIMUM an Zeichen auf deine KONKRETEN FRAGEN.  8)

1. "Welche Begruendung hast Du dafuer, dass die Zwei-Punkte-Methode sachgerecht ist – ueber den reinen Pragmatismus hinaus?"

Ich muss keine eigenstaendige verfassungsrechtliche Methodik entwickeln oder begruenden.
Meine Aussage ist eine andere:
Der Senat hat in den Rn. 123 und 124 eine konkrete Berechnung vorgenommen. Diese Berechnung weist die Struktur einer Zwei-Punkte-Betrachtung auf. Daraus folgt zunaechst lediglich, dass diese Vorgehensweise jedenfalls nicht offensichtlich methodenwidrig sein kann.

Du du behauptest, diese Berechnung sei trotz ihrer Anwendung durch den Senat verfassungsrechtlich ungeeignet, traegst die Darlegungs- und Beweislast. Nicht ich. Du kehrst diese Darlegungslast um.

2. "Wie loest Du den Widerspruch auf, dass das BVerfG in Rn. 79 unterjaehrige Anpassungen nicht mehr fiktiv zum Jahresbeginn behandeln will, Du aber eine Zwei-Punkte-Methode akzeptierst?"

Gar nicht, weil dieser angebliche Widerspruch von Dir konstruiert wird.
Rn. 79 richtet sich gegen eine pauschale Fiktion, saemtliche unterjaehrigen Anpassungen so zu behandeln, als seien sie vollstaendig zum Jahresbeginn erfolgt.
Daraus folgt aber nicht zwangslaeufig, dass jede Methodik mit zwei Messpunkten dieselbe Fiktion enthaelt.
Das setzt Du voraus, belegst es aber nicht.
Du behandelst zwei unterschiedliche Aussagen als identisch:
"Unterjaehrige Anpassungen vollstaendig auf den Jahresbeginn vorverlegen."
"Mit zwei Vergleichszeitpunkten arbeiten."
Das ist logisch nicht dasselbe. Gerade dieser Zwischenschritt fehlt in Deiner Argumentation.

3. "Welche Randnummer verlangt denn ausdruecklich einen anderen Berechnungsansatz?"

Keine.
Und genau deshalb lautet mein Argument seit Wochen:
Es existiert keine Randnummer, die den vom Senat selbst angewandten Berechnungsweg ausdruecklich verwirft.
Ebenso existiert aber keine Randnummer, die Deine ZBR-Methodik fordert.
Der Unterschied ist lediglich:
Ich stuetze mich auf das, was der Senat tatsaechlich berechnet hat. Du stuetzt Dich auf das, was der Senat Deiner Auffassung nach haette berechnen wollen. Das sind zwei voellig verschiedene Ebenen.

4. "Warum beantwortest Du meine Fragen zum BMI nicht?"
Weil sie fuer die Ausgangsfrage nicht entscheidungserheblich sind.
Die Ausgangsfrage lautet: Entspricht die vom BMI angewandte Methodik der aktuellen Rechtsprechung?
Diese Frage beantwortet sich durch Auslegung der Entscheidung. Nicht durch Spekulationen ueber interne Erwaegungen des BMI. Ob das BMI dieselben Ueberlegungen angestellt hat wie Du, ob dort ueber Partnereinkommen gesprochen wurde oder welche Motive bestanden haben, ist fuer die Auslegung der Entscheidung des BVerfG ohne Aussagekraft.
Das ist ein klassischer Wechsel des Streitgegenstandes.

5. "Du handelst doch selbst pragmatisch und letztlich glaubensgeleitet."

Nein.
Pragmatismus waere "Das BVerfG wird sich schon etwas gedacht haben."
Genau das sage ich gerade nicht.
Ich sage:
Der Senat hat eine konkrete Berechnung veroeffentlicht.
Diese Berechnung ist Ausgangspunkt jeder juristischen Methodendiskussion. wenn du behauptest, der Senat habe in Wahrheit etwas voellig anderes gemeint als berechnet, musst du dies anhand der Entscheidungsgruende nachweisen.
Das ist kein Pragmatismus. Das ist klassische juristische Methodik:
Ausgangspunkt ist stets der veroeffentlichte Entscheidungstext. Nicht die Rekonstruktion innerer Beratungsablaeufe oder hypothetischer Entscheidungsabsichten.
Aus meiner Sicht liegt der eigentliche methodische Fehler Deiner Argumentation an einer anderen Stelle.
Du versuchst, die teleologische Rekonstruktion dessen, was der Senat gewollt haben koennte, gegen den Wortlaut und die tatsaechlich veroeffentlichte Berechnung auszuspielen. Juristisch gilt jedoch grundsaetzlich eine andere Reihenfolge:
Ausgangspunkt ist der veroeffentlichte Entscheidungstext. Sodann werden Systematik und Gesamtzusammenhang beruecksichtigt. Erst wenn danach Unklarheiten verbleiben, koennen Sinn und Zweck der Regelung ergaenzend herangezogen werden.

Du kehrst diese Reihenfolge um. Du entwickelst zunaechst eine teleologische Gesamterzaehlung und liest anschliessend den Entscheidungstext in deren Licht. Das ist als wissenschaftliche Interpretation selbstverstaendlich zulaessig.

Es erlaubt aber nicht den Schluss, dass jede hiervon abweichende Lesart methodisch fehlerhaft oder Ausdruck mangelnder Einarbeitung sei. Achtung, eine Spitze: Wenn ich mal genug Buntstifte habe, erklaere ich dir juristisches Procedere. Das darfst du gerne mit einem Augenzwinkern im Lichte unserer vorherigen Unterhaltung betrachten.

Danke für die erfrischend schlichte Antwort, Durgi, die sich m.E. auf den Punkt gebracht wie folgt zusammenfassen lässt (korrigiere mich, wenn ich zu pointiert zusammenfassen sollte): Ich wähle aus der aktuellen Entscheidung genau das aus, was mir für meinen Zweck dienlich, also zunutze ist. Ich brauche die Entscheidung gar nicht weiter in seinen Gesamtzusammenhang zu interpretieren - insbesondere den Zweck des signifikanten Rechtsprechungswandels in den Blick zu nehmen, der sich nicht nur, aber gerade auch in der Rn. 79 der aktuellen Entscheidung offenbart -, sondern ich mache weiter als wie zuvor, eben im Rahmen des mich leitenden Nützlichkeitsprinzips, das ich nicht Pragmatismus nenne.

Um ehrlich zu sein: Ich finde das erfreulich, weil sich nun zeigen muss, ob diese erfrischende Schlichtheit der Argumentation vor der zukünftigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bestand haben wird.

Darf ich Dir die folgende Frage stellen, nämlich aus welchen Gründen und zu welchen Zwecken der Senat nun Deiner Meinung nach mit der aktuellen Entscheidung in eine neue Phase seiner Rechtsprechung eintritt - oder tritt er Deiner Meinung nach mit der aktuellen Entscheidung gar nicht in eine neue Phase seiner Rechtsprechung ein, sondern lässt seine neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht mit der aktuellen Entscheidung wie seit 2020 gehabt bestehen?

clarion

@alle,

Ich merke gerade nicht, dass Erwachsene Leute wohl überwiegend Akademiker sich auf dem Niveau fetzen. Nicht besonders rühmlich.

@Swen, den Ball nehme ich nicht auf. Ich habe weder Zeit noch Lust mich durch stundenlange Texte zu kämpfen. Rentenonkel kriegt es doch auch hin, so verständlich zu schreiben, dass man nach ein oder zweai Mal lesen alles erfasst und das BeVerfG schreibt wesentlich verständlicher als Du. Als Lehrer hätte ich mehr adressatengerechte Kommunikation erwartet.

@Rentenonkel,  Die Begründung warum fiktiv ab 1, Januar überzeugt m.E. nicht, besonders nicht die Referenz auf das den Beschluss von 2020. Gerade die historische Darlegung spricht doch eher gegen die Einbeziehung fiktiver Größen in die Fortschreibungsprüfung. Eine verspätete Besoldungsanpassung lässt sich bereits jetzt durch die vom BVerfG entwickelte Methode detektieren. Wird nicht früh genug oder nicht hoch genug angepasst, dann bleibt der Besoldungsindex hinter den anderen Indizes zurück.

SwenTanortsch

Zitat von: clarion in 02.07.2026 17:04@alle,

Ich merke gerade nicht, dass Erwachsene Leute wohl überwiegend Akademiker sich auf dem Niveau fetzen. Nicht besonders rühmlich.

@Swen, den Ball nehme ich nicht auf. Ich habe weder Zeit noch Lust mich durch stundenlange Texte zu kämpfen. Rentenonkel kriegt es doch auch hin, so verständlich zu schreiben, dass man nach ein oder zweai Mal lesen alles erfasst und das BeVerfG schreibt wesentlich verständlicher als Du. Als Lehrer hätte ich mehr adressatengerechte Kommunikation erwartet.

@Rentenonkel,  Die Begründung warum fiktiv ab 1, Januar überzeugt m.E. nicht, besonders nicht die Referenz auf das den Beschluss von 2020. Gerade die historische Darlegung spricht doch eher gegen die Einbeziehung fiktiver Größen in die Fortschreibungsprüfung. Eine verspätete Besoldungsanpassung lässt sich bereits jetzt durch die vom BVerfG entwickelte Methode detektieren. Wird nicht früh genug oder nicht hoch genug angepasst, dann bleibt der Besoldungsindex hinter den anderen Indizes zurück.

Es tut mir leid - das meine ich nicht ironisch, clarion -, dass ich Dir und anderen wiederkehrend mit langen und für Dich wiederkehrend unverständlichen Texten auf die Nerven gehe.

Es ist aber aus meiner Warte so, wie es ist: Die Sachlage ist komplex und kompliziert. Sobald ich sie zu vereinfacht darstelle, hilft das ggf. kurzfristig - allerdings wird's spätestens dann wirklich kompliziert, sobald es konkret wird. Und spätestens dann muss das, was ich zuvor einfach dargestellt hätte, umso komplizierter oder widersprüchlich zu dem werden, was ich zuvor (ver-)einfach(-t) dargestellt hätte. Das wird Dir - schätze ich - in Deinem Spezialgebiet wiederkehrend nicht anders gehen, sobald Du es eben Menschen erklären willst, die nicht über Dein Fachwissen verfügen. Dabei bleibt weiterhin das gegeben, was Rentenonkel vorhin ausgeführt hat: Iudex non calculat.

Das eigentliche Problem an der Sache ist nun - deswegen ist Deine nachvollziehbare Forderung weitgehend nur schwer bis gar nicht zu erfüllen -, dass das Bundesverfassungsgericht regelmäßig adressatengerecht formuliert - nur sind wir beide nicht in erster Linie die Adressaten, sondern es sind unmittelbar insbesondere die Rechtsbeistände von Klägern im Ausgangsverfahren, es sind ebenfalls unmittelbar die Fachgerichte und Gesetzgeber sowie Dienstherrn und es ist nicht zuletzt - mittelbar - die Rechtswissenschaft. In ihrer Fachsprache ist mit den entsprechenden Methoden dargelegt, was dargelegt wird.

Wenn ich nun hier im Forum also das tue, was in meinem Beruf mein täglich Brot ist: nämlich adressatengerecht didaktische Reduktion zu betreiben, dann verkürzte ich die Thematik wiederkehrend in zu starkem Sinne (in der Schule ist das kein Problem, da das Bildungsziel der Schule altersgerechtes Lernen fordert, also didaktische Reduktion zwangsläufig fordert). Also gehe ich einen anderen Weg, der Dich wiederkehrend - durchaus nachvollziehbar - nervt, indem ich eben wiederkehrend umfassend die Sachlage darlege und sie darin möglichst herunterzubrechen versuche.

Wie ich vorhin - nur kurz - geschrieben habe: Wir finden mit dem Grundgesetz eine umfassende Werteordnung vor uns, die man nicht hinreichend ausklammern kann, ohne in die Irre zu führen.

Entsprechend handle ich wiederkehrend adressatenbezogen - das führe ich hier regelmäßig und in diesem Satz erneut aus -: Denn meine Adressaten sind vor allem die hier mitlesenden Kläger, denen ich mit meinem Schreiben die Möglichkeit geben will, ihre Rechtsbeistände (a) ggf. besser zu verstehen bzw. (b) ihre Rechtsbeistände auf das aufmerksam zu machen, was ich schreibe. Denn meine Erfahrung ist, dass - darüber haben hier wiederkehrend schon einige Kläger geschrieben - nicht wenige Rechtsbeistände aus z.B. den Gründen, die PolareuD ausgeführt hat, sich nicht unendlich tiefgehend in der Materie auskennen.

PolareuD

@ clarion

eine unterjährige Besoldunganpassung wird zwar detektiert, aber eine rechtliche Würdigung, wie sich dieser ,,Fehlbetrag" auf die Alimentationspflicht auswirkt, ist nicht gegeben.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

clarion

M.E. ist aber die Detektion der verspäteten Besoldungsanpassung dazu geeignet, um den Zeitpunkt und die Prozenzahl der Besoldungserhöhung abzuleiten, um damit die - ich nenne sich mal so "Schulden-Methodik" auch zahlenmäßig darzustellen.

Ich sage ja nur, dass die generalisierte Annehmen des 1. Januars mich bisher nicht überzeugt und auch nicht die Begründung bzgl. der Prozentzahl. Schließen wissen wir, dass weder die Löhne noch die Preise schlagartig zum ersten Januar steigen und den Rest des Jahres konstant bleiben.

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in 02.07.2026 17:56@ clarion

eine unterjährige Besoldunganpassung wird zwar detektiert, aber eine rechtliche Würdigung, wie sich dieser ,,Fehlbetrag" auf die Alimentationspflicht auswirkt, ist nicht gegeben.
Doch, selbstverständlich ist die rechtliche Würdigung gegeben.

Nimm beispielsweise den Berliner R1-Richter im Jahr 2015: Aufgrund der unterjährigen Anpassung lag seine tatsächliche Besoldung nur bei 68.839 € anstatt bei 70.018 €. Er hatte also einen "Fehlbetrag" von 1.179 € gegenüber einer Anpassung zum Jahresbeginn. Diese Zahl hatte Swen übrigens selbst am Montag zu Papier gebracht. Entsprechend groß war meine Irritation, als er heute plötzlich wieder geschrieben hat, dass "die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt betrachtet". @Swen, könntest du uns die Diskrepanz zwischen deinen beiden zitierten Beiträgen erläutern?

Die VG-Berlin-Methodik liefert also aufgrund der unterjährigen Anpassung einen niedrigeren Besoldungsindex-Wert. Entsprechend ergibt sich im Rahmen der Fortschreibungsprüfung möglicherweise eine andere indizielle Aussage. So könnte es sein, dass aufgrund des "Fehlbetrags" von 1.179 € plötzlich eine oder gar mehrere Lampen angehen, die bei einer Erhöhung zum Jahresbeginn dunkel geblieben wären. Und auch bezüglich der wertenden Betrachtung auf der zweiten Stufe der Fortschreibungsprüfung kann der niedrigere Indexwert im Fall der Fälle einen Unterschied machen (schließlich kann auch das Ausmaß des etwaigen Zurückbleibens hinter den volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen eine entscheidungsrelevante Rolle spielen).

Hanswurst

Zitat von: SwenTanortsch in 02.07.2026 11:33Und genau deshalb ist - denke ich - der ZBR-Beitrag geschrieben worden. Er gibt Dritten die Möglichkeit, sich auf seinen Grundlagen mit der aktuellen Entscheidung auseinanderzusetzen. Denn er weist ja unter anderem eindeutig nach, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt betrachtet, um zugleich klarzustellen, dass das im Rahmen des Gegenstands, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, nicht mehr gestattet, also evident sachwidrig ist.


Das ist nicht korrekt. ,,Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" betrachtet DIE Besoldungserhöhung eben nicht fiktiv als zum Jahresbeginn erfolgt, sondern faktorisiert sie und verteilt sie über die zwölf Besoldungsmonate des Besoldungsjahres. Was aber egal ist, wir betrachten das Besoldungsniveau eines Besoldungsjahres, die Monatswerte sind vollkommen unerheblich.

Wenn man jetzt ganz spitz rechnen möchte, könnte man die Bar- und Kapitalwerte der zugeflossenen bzw.  unterjährig zugeflossenen Besoldung zeitgenau (von mir aus minutiös) berechnen und auf den Cent genau die Kaufkraft der Besoldung inflationsbereinigt darstellen. Dann hätte man ein inflationsbereinigtes Besoldungsniveau zum z.B. Jahresende und könnte dieses Besoldungsniveau mit den anderen Indizes vergleichen. Ob da jetzt großartig andere Ergebnisse rauskommen? Bezweifel ich, dürfte sich im Promillbereich bewegen

SonicBoom

Zitat von: Hanswurst in 02.07.2026 20:06Das ist nicht korrekt. ,,Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" betrachtet DIE Besoldungserhöhung eben nicht fiktiv als zum Jahresbeginn erfolgt, sondern faktorisiert sie und verteilt sie über die zwölf Besoldungsmonate des Besoldungsjahres. Was aber egal ist, wir betrachten das Besoldungsniveau eines Besoldungsjahres, die Monatswerte sind vollkommen unerheblich.

Wenn man jetzt ganz spitz rechnen möchte, könnte man die Bar- und Kapitalwerte der zugeflossenen bzw.  unterjährig zugeflossenen Besoldung zeitgenau (von mir aus minutiös) berechnen und auf den Cent genau die Kaufkraft der Besoldung inflationsbereinigt darstellen. Dann hätte man ein inflationsbereinigtes Besoldungsniveau zum z.B. Jahresende und könnte dieses Besoldungsniveau mit den anderen Indizes vergleichen. Ob da jetzt großartig andere Ergebnisse rauskommen? Bezweifel ich, dürfte sich im Promillbereich bewegen

Höchstwahrscheinlich im promillebereich.
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025

RandomValue

Zitat von: BVerfGBeliever in 02.07.2026 18:34Nimm beispielsweise den Berliner R1-Richter im Jahr 2015: Aufgrund der unterjährigen Anpassung lag seine tatsächliche Besoldung nur bei 68.839 € anstatt bei 70.018 €. Er hatte also einen "Fehlbetrag" von 1.179 € gegenüber einer Anpassung zum Jahresbeginn. Diese Zahl hatte Swen übrigens selbst am Montag zu Papier gebracht. Entsprechend groß war meine Irritation, als er heute plötzlich wieder geschrieben hat, dass "die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt betrachtet". @Swen, könntest du uns die Diskrepanz zwischen deinen beiden zitierten Beiträgen erläutern?

Ich habe gerade viel um die Ohren, nur soviel:
Ihr redet noch immer leider leider aneinander vorbei und das auf einem emotionalen Streitpegel, der erstaunlich ist.

Es ist mMn ganz einfach: Der Besoldungsindex basierend auf der tatsächlichen Besoldung misst eben diese, und diese ist regelmäßig niedriger als eine fiktive Besoldung, die die tatsächliche unterjährige Besoldungserhöhung schon zum 1.1. gewährt hätte.

Das steht ist aber aus meiner Interpretation der Diskussion nicht der Diskussionspunkt, wenn Swen schreibt "die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt betrachte". Denn dafür reicht es in meinen Augen aus, dass der gleiche Betrag des Index der Jahresbesoldung herauskommt, wenn man verschiedene Monatsverteilungen annimmt, eben auch eine möglich ist, die eine Besoldungserhöhung (natürlich mit einem reduzierten Wert) eben ab dem 1.1. ermöglicht. Dies ist der Methode der Jahresbetrachtung als Summe geschuldet.

Ich sehe hier keinen Widerspruch, sondern beharren auf Äpfel und Birnen.

Weiterhin fällt mir auch auf, dass der Titel dieses Threads nicht heißt: "Swen-ZBR-Methodik richtig oder falsch", sonern "Methodik einer sachgerechten Spitzausrechnung". Im Moment wird sehr persönlich diskutiert, anstatt Neue und Neue Modelle zu besprechen. Der mangelnde Ideenfluss führt dazu, dass man auf einer Seite als hD als Kläger die Argumente der Beklagten vorbringt, das führt doch zu keinem Erfolg. Wer damit leben mag, solle das bitte kundtun und schweigen (sorry für die Spitze).

@Rentenonkel: Ich feiere deine Ideen zur "Schuld" des fehlenden Mittelzuflusses innerhalb eines Kalenderjahres für das folgende. Dies war auch für mich im Vagen als ich meine Beispiele hier gepostet hatte (schon im Post https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?msg=460894 hatte ich einen kumulierten Fehlbetrag integriert).
Das offenbart auch das Problem, dass der Jahresbesoldungsindex rechnerisch durch die Erhöhung im Vorjahr profitiert und dem Besoldungsgeber Spielräume zur Untergrabung der aA öffnet.

@all: Es sollte ein öffentliches Repository geben, in dem wir alle Besoldungstabellen und Vergleichsressourcen und Gesetzesentscheidungen für die Jahre ab 1996 in geeignetem Format sammeln (Rohdaten), diese in abgeleitete Größen überführen (hier lieber mehr als weniger: Indexe, Fehlbeträge, relative, absolute, ...) und danach als dritten Schritt in eine Bewertung der einzelnen Größen einsteigt und diese dann diskutiert.




Rentenonkel

@clarion:

Nicht ich habe das definiert, sondern ich habe versucht, dass was der Senat sagt,  rechtswissenschaftlich auszulegen. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann definiert der Senat eine Besoldung, die ab dem 01.01. gezahlt wird, als Normfall. Gleichzeitig erwartet er, so sehe ich das, bei einer unterjährigen Anpassung eine Anpassung der Gesamtbesoldung. Wenn man nur und immer die Gesamtbesoldung in den Blick nehmen könnte, dann wären die anderen Regeln, die der Senat aufgestellt hat, obsolet. Dann müsste man im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Herangehensweise beweisen, dass das höchste deutsche Gericht Recht gesprochen hat, und Regeln aufgestellt hat, die man gar nicht braucht, weil man nach der ersten Regel ja schon alle anderen Regeln beachtet hat, mithin der Senat unnütze Regeln aufgestellt hat.

Wenn man seine Staatsprüfung so aufbaut, dann bin ich mir sicher, dass man die Prüfung im nächsten Jahr wiederholen darf. Gerade der Senat ist sich bei der Wortwahl sehr bewusst, dass diese Worte eine gewisse Kraft entfalten. Ihnen daher keine Bedeutung beizumessen, indem man einen Index nicht bereinigt, dürfte nur dann zu rechtfertigen sein, wenn das Ergebnis der Prüfung im zweiten Schritt, also bei der Gegenüberstellung mit den anderen Indizes, bereits so überwältigende Ergebnisse liefern, die eine weitere Verschärfung obsolet erscheinen lassen. Bei über 95 % in der Berliner Besoldung war das so, so dass eine Umsetzung der anderen Regeln obsolet waren. Daher darf man das eher so verstehen, dass diese Regeln als Drohung Richtung Besoldungsgesetzgeber zu verstehen sind. Ulrich Battis hat ja schon vor geraumer Zeit in der ständigen Umgehung der Rechtsprechung eine Verfassungskrise gesehen. Darauf reagiert der Senat nun und sagt, wir haben noch ein paar Pfeile mehr im Köcher, falls es notwendig werden sollte.

Gleichwohl gibt es sicherlich mehrere Methoden, um das umzusetzen, was der Senat möchte. Wenn er sich auf eine konzentriert hätte, hätte er den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unnötig eingeschränkt. Das darf und will er aber nicht.

Daher wäre die Frage an Dich als ausgewiesene Expertin in Indexketten, wie man den Index am besten anpassen kann, um das zu erreichen, was der Senat erreichen will.

Er möchte, und so verstehe ich ihn, so rechnen, wie die Krankenkasse von Rudi Rotwein.

clarion

#1062
Eine Diskussion der Schwachstellen ist doch wesentlich,  wenn man vor Gericht Erfolg haben will. Sonst klatscht die Gegenseite die Schwachstellen den Klägern direkt um die Ohren.

Ihr merkt ich habe große Probleme, mittels fiktiver Werte Indizes zu liefern, dass wir unteralimentiert sind. Ich glaube eben nicht, dass uns automatisch eine Besoldungserhöhung zum 1. Januar zustünde. Und das aus folgenden Gründen.
1.) Die Preise und Nominallöhne steigen nicht zwingenderweise zum 1.1.
2.) Das BVerfG erlaubt mit Einführung der 5% Grenze ganz bewusst ein begrenztes Nachlaufen der Besoldung hinter den übrigen Parametern.

Nun zum Vorschlag

Beispiel.

Basisjahr Besoldung 10000 Euro, VPI 100
Jahr 1 Besoldung 10200,  VPI 104 Es hätte also 10400 Euro geben müssen, 200 Euro fehlen
Jahr 2 Besoldung 10400, davon sind 200 Euro Schulden für Jahr 1, also hat der Beamte effektiv 10200 für Konsum erhalten, der VPI imm Jahr 2 betrage 106, Es hätte also 10600 Euro geben müssen, es fehlen dann 10.600-10.200 = 400 Euro, usw.

Und wenn der Fehlbetrag zu hoch wird, z.B 5% vom Sollbetrag,  ist es ein Indiz für Nicht Amtangemessenheit

Außerdem finde ich, dass der Tariflohnindex als Vergleichsparameter nur semi-gut geeignet sind. Denn dass man die TB auch nur sparsam abgespeist hat und auch die TB Reallohnverluste hatten, macht diesen Index m.E. weniger geeignet. Zudem sind diese Indizes sehr hoch korreliert, da die Tarifergebnisse häufig auf Beamte übertragen wird. Der Vergleich zweier hoch korreliert Größen macht wenig Sinn, weder in der Mathematik noch in der Physik.

Das wäre ein spontaner Auftakt. Ich habe nicht durchgerechnet, ob das für Berlin zu anderen Ergebnissen  führt. Aber diese Rechnung wäre doch besser zu erläutern und kommt ohne  fiktive Zahlen aus.

clarion

Nun gehe ich ins Wochenende  ohne Handy, bis Sonntag Abend.  Bin gespannt.

cyrix42

M.E. trägt der "Schuldenansatz" nicht. Grob gesprochen läuft die Frage dann darauf hinaus, ob die kumulierten Fehlbeträge 5% des Jahreseinkommens erreichen, oder ob in einem Jahr die Fehlbeträge 5% des Jahreseinkommens erreichen. M.E. läuft es gemäß des BVerG-Urteils auf die zweite Interpretation hinaus, da sonst im Urteil vermutlich viel häufiger die entsprechende Abweichung festgestellt werden hätte müssen. Zugegebenermaßen habe ich dies aber nicht nachgerechnet und würde mich auf entsprechenden Hinweis auch gern korrigieren.

M.E. kann die Beamtenbesoldung (laut Urteil) dauerhaft 5% hinter den Vergleichsindizes zurückbleiben, ohne, dass die entsprechenden "Warnlampen angehen". Eine Verpflichtung, den "Fehlbetrag" eines Jahres in einem anderen wieder aufzuholen (und also zusätzlich als Besoldung abzugelten) sehe ich so nicht. Es wäre interessant zu sehen, woraus eine Verpflichtung abgeleitet werden soll, aus der verfassungsgemäß erfolgten Besoldung im Jahr X (auch wenn diese unterhalb der Vergleichsindizes liegt, aber eben nicht so viel, dass eine nicht-verfassungsgemäße Alimentation festgestellt werden müsste) einen Fehlbetrag abzuleiten, der dann im Jahr X+1 on top kommen solle...

Mir erscheint dies als Wunschdenken.