Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Gestern um 14:37Halten wir doch einfach fest, dass eine Annäherung der Standpunkte unmöglich ist. Diejenigen HöDi's, die mit der Senatsmethode ins Feld ziehen wollen, sollen das machen, und diejenigen HöDi's, die das mit derZBR Methodik vollziehen wollen, können das auch versuchen. Das zu entscheiden, obliegt jedem HöDi selbst.
@PolareuD, im Lichte des gestrigen Austauschs hege ich eine gewisse Hoffnung, dass Swen den Fehler der ZBR-Schwan-Methodik erkannt haben könnte..

Rentenonkel

#1216
Das Argument ist ganz einfach:

Eine Fortschreibung erhöht die Besoldung als Ganzes.

Eine unterjährige Anpassung reduziert die Besoldung als Ganzes.

Damit stehen sie in einem logischen Widerspruch.

Wenn sich in Jura etwas in einem logischen Widerspruch, muss man das, was richtig ist, auslegen.

Sinn und Zweck der Fortschreibung ist eine Erhöhung der Besoldung.

Damit ist etwas, dass das mindert, nicht sachgerecht.

Wenn etwas nicht sachgerecht ist, dann verletzt es den Sinn und Zweck der Vorschrift.

Im Umkehrschluss ist daher das Gegenteil sachgerecht.

Sachgerecht ist also entweder eine Erhöhung zum 01.01. oder gar keine.

Ich denke, diese Herleitung ist juristisch zu rechtfertigen. Auf mehr kommt es nicht an.

clarion

Eine Fortschreibung, ist eine Anpassung an veränderte Umstände oder eine Aktualisierung, aber nicht zwingend eine Erhöhung.

Du sagst ernsthaft,  dass eine Besoldungserhöhung zu 1. Januar (in welcher Höhe?) oder gar keine Besoldungserhöhung die einzige nicht zu einer reduzierten Besoldung führende Besoldungserhöhung ist?.

Ich bin kein Jurist. Aber ich halte die Herleitung für leicht zu widerlegen.


PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:16@PolareuD, im Lichte des gestrigen Austauschs hege ich eine gewisse Hoffnung, dass Swen den Fehler der ZBR-Schwan-Methodik erkannt haben könnte..

Die Hoffnung würde ich nicht mehr hegen, da du den Erkenntnisgewinn regelmäßig nach kurzer Zeit auf Null zurücksetzt.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 15:23Eine unterjährige Anpassung reduziert die Besoldung als Ganzes.


Jede Besoldungserhöhung - egal ob unterjährig oder nicht - führt zu einer Erhöhung der Besoldung als Ganzes. Deine Behauptung ist einfach falsch.

Anderes Beispiel:
Die Tariferhöhung erfolgt zum 01.01 um monatlich 100 EUR. Die Besoldung wird unterjährig zum 01.06 um 300 EUR monatlich erhöht.

Würdest du jetzt immer noch behaupten, dass die Unterjährigkeit zu einer Benachteiligung führt?

Ich kann deinen "Fetisch" bzgl Unterjährigkeit einfach nicht verstehen. Hier wird viel zu viel reininterprtiert. Die unterjährigen Besoldungserhöhungen sollen einfach nur präzise abgebildet werden. Nicht mehr und nicht weniger!




Rentenonkel

Zitat von: clarion in Gestern um 15:33Du sagst ernsthaft,  dass eine Besoldungserhöhung zu 1. Januar (in welcher Höhe?) oder gar keine Besoldungserhöhung die einzige nicht zu einer reduzierten Besoldung führende Besoldungserhöhung ist?.

Ich bin kein Jurist. Aber ich halte die Herleitung für leicht zu widerlegen.


Ich versuche es ein letztes Mal: Sind wir uns einig, dass sich dieser Satz in dem alten Urteil finden lässt:

Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).


Wenn wir uns darüber einig sind, dann ist das eine Regel, die vergleichbar ist mit folgender Regel:

Wenn eine Zahl durch 2 teilbar ist, dann ist sie gerade.

Daraus schließe ich lediglich, dass wenn eine Zahl nicht durch 2 teilbar ist, sie auch nicht gerade sein kann.

Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 17:08Ich versuche es ein letztes Mal: Sind wir uns einig, dass sich dieser Satz in dem alten Urteil finden lässt:

Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).
Nein, dass steht da weder wörtlich noch inhaltlich dort.

Denn dieser Satz, so wie du ihn hier darstellst, ist und bleibt Unsinn, eine Besoldungserhöhung kann den Betrag als Ganzen nicht verringern.


Es wird klipp und klar darauf hingewiesen, dass natürlich die Besoldung geringer ist, wenn diese (bei gleichen Prozentzahlen) später im Jahr erfolgt.

Und wenn man der Meinung gewesen wäre, dass nur eine Besoldungserhöhung am 1.1. sachgerecht wäre, dann hätten sie den ganzen Indexquatsch sein lassen können und es dort gefordert.

Diese These ist und bleibt einfach nur eine fixe Idee von dir und steht nirgends.

"Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf aus-
wirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung
ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht."

Hanswurst

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 17:08Ich versuche es ein letztes Mal: Sind wir uns einig, dass sich dieser Satz in dem alten Urteil finden lässt:

Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).


Wenn wir uns darüber einig sind, dann ist das eine Regel, die vergleichbar ist mit folgender Regel:

Wenn eine Zahl durch 2 teilbar ist, dann ist sie gerade.

Daraus schließe ich lediglich, dass wenn eine Zahl nicht durch 2 teilbar ist, sie auch nicht gerade sein kann.

Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Wörtlich steht da sogar dieser Satz:
,,Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt."

Was machen wir denn mit dieser gottgleich verkündeten physikalischen Gesetzmäßigkeit des BVerfG?

GoodBye

Den nächsten Satz darfst du auch noch zitieren 😂
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rentenonkel

Wenn Ihr mir nicht vertrauen wollt, dass das, was ich hier heute alles von mir gegeben habe, zielführend sein kann, dann kann ich damit leben.

Wenn dann aber diejenigen, die es prozessual nutzen, demnächst 21 Zoll Reifen haben, und ihr nur die ollen 19er, dann dürft Ihr Euch nicht bei mir beschweren

@Hanswurst: Diese Regel wurde mit dem neuen Urteil fortentwickelt, ist also seit dem neuen Urteil obsolet

clarion

Zitat aus den Randnummern 30 und 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020

ZitatVor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen. Eine ,,Spitzausrechnung", bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt. Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen.

aa) Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigere ,,Spitzausrechnung" bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 <132 f. Rn. 148>; für den Nominallohnindex BVerfGE 139, 64 <115 f. Rn. 104>; 140, 240 <282 f. Rn. 83>).


Zitat Randnummer 79 von der Entscheidung von 2025
ZitatIm Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer ,,Spitzausrechnung" fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der methodischen Umstellung der Vergleichsbetrachtung auf eine an ein festes Basisjahr anknüpfende, jährlich fortschreibbare Indexierung

Mir ist Schleierhaft, wie man das so umdeuten kann, dass nur Besoldungserhöhungen zum 1. Januar zulässig wären.


clarion

Zudem sieht das BVerfG einen Index mit einem festem Basisjahr vor.

Hanswurst

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 18:44Wenn Ihr mir nicht vertrauen wollt, dass das, was ich hier heute alles von mir gegeben habe, zielführend sein kann, dann kann ich damit leben.

Wenn dann aber diejenigen, die es prozessual nutzen, demnächst 21 Zoll Reifen haben, und ihr nur die ollen 19er, dann dürft Ihr Euch nicht bei mir beschweren

@Hanswurst: Diese Regel wurde mit dem neuen Urteil fortentwickelt, ist also seit dem neuen Urteil obsolet

Ja korrekt. Ich beziehe mich ja aber auch nicht dauernd auf die alte Rechtsprechung, das tust du aber immer wiederkehrend und begründest damit deine Argumentation, bzw. seltsamen Berechnungen.

Rentenonkel

#1228
@clarion:

Das Urteil haben einer der besten Juristen Deutschlands (Maidowski) und eine der besten Mathematikerin des Landes (Färber) über Monate hinweg gemeinsam entwickelt.

Man kann es nur durchdringen, wenn man sich in beiden Wissenschaften sicher bewegt oder aber sich in einer besonders gut auskennt und in der anderen auf jemand anderem vertraut.

Deswegen habe ich Dir versucht, dass in deiner Welt zu erklären.

In der Rechtswissenschaft gibt es nur sachgemäß oder nicht sachgemäß. Genauso gibt es in der Mathematik (bis auf die Zahl 0) nur gerade oder ungerade.

Ich kann auch sagen, ich verstehe nicht, dass -5 eine richtige Lösung sein kann.

Ich kann auch sagen, ich verstehe nicht, warum man, wenn man sagt, eine durch 2 teilbare Zahl ist gerade darauf kommen kann dass eine nicht durch 2 teilbare Zahl nicht gerade sein kann.

Wenn ich mir wünsche, dass du das, was ich über die mathematische Wirkung geschrieben habe, als grundsätzlich richtig erachtest, also

wenn ich den Besoldungsindex nach links schiebe, das Delta berechne, sie wieder nach rechts schiebe und das Delta von dem Index abziehe

und dann mit Tariflohnindex vergleiche

und dann das Ergebnis

a) kleiner 1 ist, wenn es keine zusätzliche Einmalzahlung gab
b) gleich 1 ist, wenn es eine zusätzliche Einmalzahlung gab, die dem Pippi Langstrumpf Wert entspricht und
c) größer 1 ist, wenn die zusätzliche Einmalzahlung größer ist als der Pippi Langstrumpf Wert


dann würdest du diese Aussage von mir stützen.

Wenn du diese Aussage von mir als ausgewiesene Expertin für Mathe stützt, und hier irgendein kompetenter Jurist die juristische Betrachtung stützen würde, dann kämen wir gemeinsam weiter.

Solange aber Mathematiker versuchen, die juristische Auslegung zu widerlegen, und Juristen versuchen, die mathematische Auslegung zu durchdringen, drehen wir uns im Kreis.

Rentenonkel

Das, was ich hier von mir gegeben habe, darf man als Spickzettel verstehen.

Wenn dass, was ich schreibe, grundsätzlich richtig sein könnte, dann entfaltet es prozessual eine enorme Wucht.

Wenn also die Mathematiker die Lücken in meiner mathematischen Betrachtung schließen

und die Juristen die Lücken in meiner juristischen Betrachtung schließen

das gemeinsame Ziel aber sein muss, es nicht zu widerlegen, sondern möglichst zu beweisen, dass es richtig ist,

dann kämen wir in der Betrachtung weiter und alle im hD können sich alsbald die 21 Zoll Felgen bestellen.

Wenn die Betrachtung sich am Ende als falsch heraus stellen sollte, dann ändert sich aber nichts. Glaub mir bitte einfach, wenn ich dir sage, dass du keine Chance hast, solange du nicht nachweisen kannst, dass die Fortschreibungsprüfung verletzt ist.