Familienpolitische Beurlaubung – nicht mehr berücksichtigungsfäh. Angehörige?

Begonnen von RiRa1983, 13.07.2026 11:23

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RiRa1983

Hallo zusammen,

ich hoffe, dass hier vielleicht jemand einen vergleichbaren Fall hatte oder die Rechtslage bereits geprüft hat.

Es geht um folgende Konstellation:

- Ehefrau ist Beamtin des Freistaats Bayern.
- Während der Elternzeit besteht ein eigener Beihilfeanspruch von 70 %.
- Nach dem Ende der Elternzeit erfolgt eine familienpolitische Beurlaubung nach Art. 89 BayBG.
- Der Ehemann ist ebenfalls Beamter des Freistaats Bayern und beihilfeberechtigt.

Nach meinem Verständnis von Art. 89 Abs. 4 Satz 2 BayBG müsste die Ehefrau während der familienpolitischen Beurlaubung als berücksichtigungsfähige Angehörige ihres beihilfeberechtigten Ehemanns gelten. Dort heißt es schließlich, dass der Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nicht besteht, wenn Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden.

Die Beihilfestelle lehnt eine Erstattung über mich als Ehegatten jedoch ab und vertritt die Auffassung, dass sich die Rechtslage zum 01.10.2024 geändert habe. Zur Begründung werden § 5 Abs. 3 BayBhV sowie § 51 Abs. 2 Satz 3 BayBhV angeführt. Danach soll die beurlaubte Beamtin trotz Art. 89 BayBG einen eigenen Beihilfeanspruch behalten und deshalb gerade nicht mehr als berücksichtigungsfähige Angehörige berücksichtigt werden können.

Die praktische Folge wäre erheblich: Statt eines 30-%-PKV-Tarifs müsste künftig ein 50-%-Beihilfetarif abgeschlossen werden, was die monatlichen Beiträge deutlich erhöht.

Ich habe bereits recherchiert und gesehen, dass § 51 Abs. 2 Satz 3 BayBhV ausdrücklich zwischen Beurlaubungen vor und ab dem 01.10.2024 unterscheidet. Gleichzeitig spricht Art. 89 Abs. 4 Satz 2 BayBG weiterhin ausdrücklich von der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige.

Mich interessieren deshalb insbesondere folgende Fragen:

- Hat jemand seit dem 01.10.2024 einen vergleichbaren Bescheid des Landesamts für Finanzen erhalten?
- Wurde dagegen Widerspruch eingelegt?
- Gibt es bereits Entscheidungen der Widerspruchsbehörde oder sogar verwaltungsgerichtliche Verfahren?
- Haben Beamtenverbände (BBB, BLLV, BPV, DPolG usw.) diese Frage bereits aufgegriffen?
- Hat jemand hierzu eine Stellungnahme seiner privaten Krankenversicherung (z. B. Debeka, HUK-Coburg, Allianz, Bayerische Beamtenkrankenkasse usw.) erhalten?

Ich freue mich über jede Erfahrung oder jeden Hinweis. Gerade weil die Änderung erst seit dem 01.10.2024 gilt, vermute ich, dass es hierzu bislang nur wenige praktische Erfahrungen gibt.

Vielen Dank und beste Grüße!!