amtsangemessene Alimentation in Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 08.09.2026 17:32

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Robertbob

Zitat von: Max_Muster in 07.10.2026 20:02vielleicht mal die Tierschutzpartei wählen oder irgend eine andere verfassungstreue Gruppierung, in der sich nette Menschen engagieren.
Der Gedanke sollte zumindest mal verfolgt werden.

Poldi2006

Zitat von: Robertbob in 08.10.2026 07:21Der Gedanke sollte zumindest mal verfolgt werden.
In der Tat eine spannende Option, wenn das trended. (Mit diesem blauen Kram schießen sich die Leute ja nur selbst ins Bein.)

PushPull

Zitat von: sc204 in 07.10.2026 18:46Wenn das Partnereinkommen die Lebensrealität ist, ok. Darf an diesem Punkt die Prüfung aufhören? Müsste man dann nicht die Frage stellen, ob es auf verfassungswidrigen Wegen dorthin gekommen ist? Beispiel: Ich kürze als Dienstherr die Bezüge massiv - und setze darauf, dass die jeweiligen Partner dieses Minus schon ausgleichen. Eben weil man in einer Ehe auch zu gegenseitigem Beistand verpflichtet ist und vermutlich den Wunsch teilt, einen gewissen Standard zu halten. Tada, neue Lebensrealität.

Das finde ich tatsächlich einen sehr interessanten Gedankengang. Und ich glaube, hierauf fußt ja immer auch schon die Alimentation der 4K-Familie. Der Beamte muss sich und Partner und zwei Kinder aus der Grundbesoldung versorgen können. Alles darüber hinaus ist "nice to have". Daher auch mein vorheriger Gedankengang: Warum ggü. 1960 erst 2026 das Mehrverdienermodell? Da hat sich ja seit den 1990er/2000er Jahren viel an der Lebensrealität geändert. Auch bei Beamt*innen und ihren Partnern.

Wobei ich dann sagen muss: Wieso müssen zwei Beamt*innen ihre gemeinsame 4K Familie zu jeder Zeit alleine ernähren können?

SAS

Zitat von: PushPull in 08.10.2026 12:24Das finde ich tatsächlich einen sehr interessanten Gedankengang. Und ich glaube, hierauf fußt ja immer auch schon die Alimentation der 4K-Familie. Der Beamte muss sich und Partner und zwei Kinder aus der Grundbesoldung versorgen können. Alles darüber hinaus ist "nice to have". Daher auch mein vorheriger Gedankengang: Warum ggü. 1960 erst 2026 das Mehrverdienermodell? Da hat sich ja seit den 1990er/2000er Jahren viel an der Lebensrealität geändert. Auch bei Beamt*innen und ihren Partnern.

Wobei ich dann sagen muss: Wieso müssen zwei Beamt*innen ihre gemeinsame 4K Familie zu jeder Zeit alleine ernähren können?
Bei der 4K Rechnung/Annahme geht es sich ja auch nicht um im Luxus leben sondern um Mindestversorgung. Hierbei geht es sich darum das Beamte nicht korrupt werden und nicht von Sozialleistungen abhängig sind um ihren Job unabhängig nachgehen zu können.

Finanzer

Zitat von: PushPull in 08.10.2026 12:24Das finde ich tatsächlich einen sehr interessanten Gedankengang. Und ich glaube, hierauf fußt ja immer auch schon die Alimentation der 4K-Familie. Der Beamte muss sich und Partner und zwei Kinder aus der Grundbesoldung versorgen können. Alles darüber hinaus ist "nice to have". Daher auch mein vorheriger Gedankengang: Warum ggü. 1960 erst 2026 das Mehrverdienermodell? Da hat sich ja seit den 1990er/2000er Jahren viel an der Lebensrealität geändert. Auch bei Beamt*innen und ihren Partnern.

Wobei ich dann sagen muss: Wieso müssen zwei Beamt*innen ihre gemeinsame 4K Familie zu jeder Zeit alleine ernähren können?

Wenn ich mich nicht irre will Hamburg ja das 4K Modell rückwirkend streichen.

AltStrG

Zitat von: Finanzer in 08.10.2026 14:34Wenn ich mich nicht irre will Hamburg ja das 4K Modell rückwirkend streichen.

Wollen können sie viel.

Libor

Zitat von: Finanzer in 08.10.2026 14:34Wenn ich mich nicht irre will Hamburg ja das 4K Modell rückwirkend streichen.

Hamburg hat im Jahr 2023 für den Zeitraum ab 01.01.2022 die Zweiverdienerehe als relevante Bezugsgröße eingeführt.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in zahlreichen Beschlüssen diese Abkehr von Modell der 4K-Alleinverdienerfamilie als grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar erklärt. Und auch die Rückwirkung hält das Verwaltungsgericht Hamburg für zulässig. Die Klärung durch die weiteren Instanzen und das BVerfG stehen aber aus.

Hoffnungsloser

Zitat von: Libor in 08.10.2026 16:39Hamburg hat im Jahr 2023 für den Zeitraum ab 01.01.2022 die Zweiverdienerehe als relevante Bezugsgröße eingeführt.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in zahlreichen Beschlüssen diese Abkehr von Modell der 4K-Alleinverdienerfamilie als grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar erklärt. Und auch die Rückwirkung hält das Verwaltungsgericht Hamburg für zulässig. Die Klärung durch die weiteren Instanzen und das BVerfG stehen aber aus.

Da hätte ich gerne mal ein paar Aktenzeichen, nur, damit das belegt wird. Die Rückwirkung ist eigentlich schon durch das Bundesverfassungsgericht im Fall Berlin ausgeschlossen worden.
Im Übrigen muss ich noch anmerken, dass ich eigentlich Schnarchnase81 bin, dieser Nickname lässt sich leider nicht mehr registrieren.....

Robertbob

Zitat von: Hoffnungsloser in 08.10.2026 16:59Da hätte ich gerne mal ein paar Aktenzeichen, nur, damit das belegt wird. Die Rückwirkung ist eigentlich schon durch das Bundesverfassungsgericht im Fall Berlin ausgeschlossen worden.
Eine Rückwirkung bei Gesetzen, so einen Blödsinn habe noch nie gehört, wenn das möglich wäre, sorry mir fehlen die Worte um so etwas zu erklären.

blub1984w

Laut rheinische Post kommt das Gesetz am 15.10. in den Landtag nach Anhörung der Verbände

https://rp-online.de/nrw/landespolitik/besoldung-warum-nrw-beamte-die-reform-ablehnen_aid-156188739?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=stimmedeswestens

Hab leider kein Plus-Abo mehr, vielleicht kann ja jemand von euch den Inhalt reinkopieren.

Hoffnungsloser

Zitat von: Robertbob in 08.10.2026 21:23Eine Rückwirkung bei Gesetzen, so einen Blödsinn habe noch nie gehört, wenn das möglich wäre, sorry mir fehlen die Worte um so etwas zu erklären.

Mein Reden. Und deshalb auch meine Nachfrage nach Aktenzeichen. Ich für meinen Teil habe nichts von zahlreichen Beschlüssen aus Hamburg gehört, welche die Abkehr von 4 K gutheißen. Gut, kann ja auch an mir vorbeigegangen sein, aber gerade deshalb würde ich die Urteile gerne mal lesen. Nur...falls da auf meine Frage nach den Aktenzeichen nix kommt, könnte man meinen, da möchte uns wieder jemand Sand in die Augen streuen....nur falls da nix kommt, denn für mein Dafürhalten kann ein kleines VG nicht einfach von etwas abweichen, was das Bundesverfassungsgericht als Maßstab festgelegt hat und ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das ein Richter am VG traut....
Im Übrigen muss ich noch anmerken, dass ich eigentlich Schnarchnase81 bin, dieser Nickname lässt sich leider nicht mehr registrieren.....

Hoffnungsloser

Mal für alle, die meinen, dass der Beamte nach Anzahl Kinder oder irgendwelcher Bedarfe alimentiert werden muss: der Beamte ist kein Bürgergeldempfänger. 4K wurde vom Bundesverfassungsgericht als Bezugsgröße herangezogen und soll nicht dazu dienen, dass eine Besoldung nach Anzahl der Kinder stattfinden soll, sondern man hat diesen Wert in Bezug auf das Medianäquivalenzeinkommen gewählt, um eine sich an der gesellschaftlichen Einkommensentwicklung orientierende Größe zu haben, die eine untere Grenze für die Beamtenbesoldung darstellen soll. Die Rahmenbedingungen mit der Standardfamilie (Beamter, Ehefrau +2 Kinder) wurde hier bewusst gewählt, insbesondere, da das Bundesverfassungsgericht in einem früheren Urteil bereits festgestellt hat, dass diese Konstellation weitestgehend aus dem Grundgehalt alimentiert werden soll. Weitestgehend bedeutet natürlich auch, dass Zuschläge möglich sind, aber im 2025er Urteil wurde hier auch darauf hingewiesen, dass dies in Grenzen stattfinden muss.
Diese untere Grenze wird durch die Anrechnung eine Partnereinkommens ausgehebelt und alleine, wenn man an sich überlegt, warum das Bundesverfassungsgericht so geurteilt hat, kann dieses nicht zu rechtfertigen sein. Schließlich hätte man die Klagen ja auch mit der Begründung, dass der Partner ja genug mitverdient oder mit einer anderen Berechnungsgrundlage abweisen können. Das hat man aber nicht! Man hat sich bewusst für dieses Urteil entschieden.
Und dass der Beamte nicht wie ein Bedarfsempfänger behandelt werden darf, zeigt sich in der Abkehr der 15% über der Grundsicherung. Schon 2020 wollte das Bundesverfassungsgericht nur eine Bezugsgröße ins Leben rufen. Leider wurde dies durch die DH so missinterpretiert (wahrscheinlich absichtlich), dass man den Beamten ja wie einen Grundsicherungsempfänger nach Bedarf alimentieren könne. Deswegen kam dann 2025 die Abkehr davon, mit klaren Berechnungsregeln, die ebenso bewusst aufgestellt wurden. Und eigentlich gab es genug Hinweise darauf, dass das Partnereinkommen nicht möglich ist, konnte halt nur nicht abgeurteilt werden, da es nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Warum lässt das Bundesverfassungsgericht denn den Partner mit dem Faktor 0,5 einfließen? Würde man von einem Partnereinkommen ausgehen, hätte man diesen Faktor einfach weggelassen!
Indem man ein Partnereinkommen einbezieht, rechnet man diesen Faktor nachträglich wieder raus, warum nimmt man diesen dann überhaupt mit rein?
All dies zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Wahl der Bezugsgröße klar und deutlich eben kein Partnereinkommen für die Mindestbesoldung wollte und zulässt.

Beim Thema Bedarf möchte ich abschließend für all diejenigen, die meinen eine Besoldung nach Bedarf wie beim Bürgergeldempfänger wäre zulässig und richtig, klarstellen, dass der Beamte eine sehr umfangreiche Gegenleistung für seine Besoldung erbringt! Eine Besoldung nach Bedarf schließt sich alleine schon deshalb vollkommen aus! Ein Bürgergeldempfänger macht nix für sein Geld! Der Beamte widmet sein Leben der Allgemeinheit und dem Allgemeinwohl!
Auch gilt nicht wie beim Bürgergeldempfänger ,,leistungslos", sondern Besoldung nach Leistung Eignung und Befähigung, mit hohen Hürden, um überhaupt Beamter zu werden! Von Besoldung nach Bedarf oder Zeugungsfähigkeit (wie Beim Bürgergeldempfänger) steht da nix und alleine die Annahme, man könne einen Beamten so, wie einen Bürgergeldempfänger behandeln, ist eine absolute Unverschämtheit!
Im Übrigen muss ich noch anmerken, dass ich eigentlich Schnarchnase81 bin, dieser Nickname lässt sich leider nicht mehr registrieren.....

Finanzer

Zitat von: Hoffnungsloser in Gestern um 08:29Mein Reden. Und deshalb auch meine Nachfrage nach Aktenzeichen. Ich für meinen Teil habe nichts von zahlreichen Beschlüssen aus Hamburg gehört, welche die Abkehr von 4 K gutheißen. Gut, kann ja auch an mir vorbeigegangen sein, aber gerade deshalb würde ich die Urteile gerne mal lesen. Nur...falls da auf meine Frage nach den Aktenzeichen nix kommt, könnte man meinen, da möchte uns wieder jemand Sand in die Augen streuen....nur falls da nix kommt, denn für mein Dafürhalten kann ein kleines VG nicht einfach von etwas abweichen, was das Bundesverfassungsgericht als Maßstab festgelegt hat und ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das ein Richter am VG traut....

Dunkel erinnere ich mich an diese Urteile aber auch... ich schau mal was sich finden lässt.

@Robertbob: Der DH ist sich halt für nichts zu schade. Im Bund wird ja im letzten Entwurf auch behauptet, durch das Rundschreiben seien die Gesetze noch "offen" um rückwirkend gravierende Änderungen vorzunehmen.

AR76


Libor

Zitat von: Hoffnungsloser in Gestern um 08:29Mein Reden. Und deshalb auch meine Nachfrage nach Aktenzeichen. Ich für meinen Teil habe nichts von zahlreichen Beschlüssen aus Hamburg gehört, welche die Abkehr von 4 K gutheißen. Gut, kann ja auch an mir vorbeigegangen sein, aber gerade deshalb würde ich die Urteile gerne mal lesen. Nur...falls da auf meine Frage nach den Aktenzeichen nix kommt, könnte man meinen, da möchte uns wieder jemand Sand in die Augen streuen....nur falls da nix kommt, denn für mein Dafürhalten kann ein kleines VG nicht einfach von etwas abweichen, was das Bundesverfassungsgericht als Maßstab festgelegt hat und ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das ein Richter am VG traut....

Ein Ansatz wäre ja auch, erst mal selbst zu schauen. Bevor man irgendelche Unterstellungen in den Raum wirft. Man kann z.B. googlen. Es gibt zahlreiche Beschlüsse. Die findet man einfach, das VG Hamburg ist ein Vorreiter bei der Veröffentlichung von Entscheidungen. Siehe bspw. Beschluss v. 02.04.2025, 21 B 151/24 (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001607731).
Zur grundsätzlichen Vereinbarkeit der "Zweiverdienerfamilie" mit dem Alimentationsprinzip, Rn. 209 ff. Zur Zulässigkeit der Rückwirkung des Gesetzes, Rn. 230 ff.

Die Frage der Zulässigkeit einer Rückwirkung hat das BVerfG im Beschluss 2025 übrigens gar nicht behandelt, denn dort gab es schon gar keine Rückwirkung. Vielmehr hat das BVerfG festgestellt, dass Berlin im Jahr 2024 eine Abkehr von der Alleinverdienerfamilie beschlossen hat, aber eben erst ab 2024. Damit spielte das für den Prüfungszeitraum 2008 - 2020 keine Rolle. Hamburg hingegen hat im Besoldungsstrukturgesetz 2023 ausdrücklich die Anwendung der neuen Grundsätze der Zweiverdienerehe ab 01.01.2022 geregelt. Laut VG Hamburg eine zulässige Rückwirkung des Gesetzes.

Äquivalent zur Berliner Situation wäre die Argumentation von Hamburg, dass die Grundsätze der Zweiverdienerehe auch schon in den Jahren vor 2022 zugrunde zu legen seien. Diese "Berliner Argumentation" hat auch Hamburg versucht, dies aber ebenso ohne Erfolg. Denn ebenso wie das BVerfG sagt das VG Hamburg für Zeiträume vor 2022, dass eine solche "Rückwirkung" nicht angenommen werden kann. Vielmehr gilt nach hergebrachten Grundsätzen als allgemeine Bezugsgröße die 4K-Alleinverdienerehe, solange der Gesetzgeber eben nicht (ausdrücklich) anderes regelt.
Siehe hierzu beispielhaft VG Hamburg v. 15.07.2025, 14 B 21/25, Rn. 204 ff. (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001618791)