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Beamte und Soldaten => Beamte Bayern => Thema gestartet von: derSchorsch am 25.03.2024 15:42

Titel: Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 25.03.2024 15:42
Ich gehe davon aus, dass der Freistaat Bayern die Widersprüche gegen die Besoldung mit Hinweis auf das Gesetz zur Neuausrichtung von orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile ablehnen wird.
Entsprechende Gerüchte gibt es z.B. hier:
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/whatson-der-infobrief-des-landesverband-bayern (https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/whatson-der-infobrief-des-landesverband-bayern)
Ein Mitglied des Forums berichtet, bereits einen negativen Bescheid erhalten zu haben:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg347812.html#msg347812 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg347812.html#msg347812)

Ist jemanden etwas bekannt, welche Verbände Musterklagen führen wollen?
Wer hat bereits bei seinem Verband oder seiner Gewerkschaft um Rechtsschutz ersucht und welche Rückmeldungen gab es hierzu?
Wer plant eine Einzelklage und ist bereit sich inhaltlich darüber auszutauschen?
Wer hat Vorlagen für Klageschriften oder weiß, welcher Verband entsprechende Muster zur Verfügung stellt (ggf. auch aus anderen Bundesländern)?
Wer hat Erfahrungen mit Klagen und kann hier den Ablauf und die durchzuführenden Schritte aufzeichnen?
Wer kann etwas zum Kostenrisiko sagen und eine grobe Schätzung zu den potentiell anfallenden Prozess- und Anwaltskosten sagen?
Ab welchen Zeitpunkt ist ein Anwalt zwingend erforderlich?

Vielleicht ist es gut, hier für das Thema Klage ein eigenes Thema zu eröffnen um so die Übersichtlichkeit zu bewahren.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 25.03.2024 16:24
Ich wäre auch für einen eigenen Klage-Thread. Habe vom FM "seinerzeit" nur die Meldung bekommen dass mein Widerspruch eingegangen ist und wie beantragt ruhend gestellt wurde. Seitdem nix mehr.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 28.03.2024 14:53
Würde mich auch für das Thema interessieren. Da die Ablehnungsbescheide zeitnah ins Haus flattern werden, laut LfF Unterfranken.

Widerspruch wurde für 2020 bis 2023 eingelegt im dezember 2023. Inhaltlich wurde folgende Vorlage verwendet:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117224.msg321904.html#msg321904

LG

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 28.03.2024 15:15
Frage- und Antwortenkatalog des tbb:

https://www.thueringer-beamtenbund.de/amtsangemessene-alimentation/haeufig-gestellte-fragen/

Gerichtskosten:

Laut Anlage 2 zum GKG betragen die Gebühren für das Gericht in der ersten Instanz 161,- € mal Gebührenwert 3,0 (Kostenverzeichnis Hauptabschnitt 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1210), damit in Summe 483,- € für die erste Instanz (ohne Anwaltskosten).

Infos des DRB Berlin:

https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/widerspruch-und-klage/widerspruch-und-klage/news/besoldung-musterklage

Infos auf Berliner Besoldung

https://www.berliner-besoldung.de/faq/

Sofern nicht die Rechtsschutzversicherung oder die Gewerkschaft die Kosten übernimmt – belaufen sich diese  auf etwa 1.500,00 – 2.000,00 € (nur für die erste Instanz), da der Rechtsanwalt individuell die Klage zuschneiden muss, auch wenn er auf alle von uns bereits vorgefertigten Gründe und Berechnungen zurückgreifen kann.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 28.03.2024 15:45
Mit Anwaltskosten steigen die Kosten um 400% (von 483 auf knapp 2000). Mit Rechtsschutzversicherung kann man ohne Probleme einen Anwalt nehmen.

Es gibt die Option, dass der Rechtspfleger am VG die Klage erstellt. Ich halte die Berechnungen die ein Anwalt erstellt für nicht so wichtig, die Berechnungen führt das Gericht ohnehin selber durch. Der Knackpunkt bei einer selber erstellten Klage ist lediglich, dass man irgendwie beweisen muss, dass man nicht amtsangemessen besoldet wird.

Da kann man z.B. anführen, dass die Regelsätze für 2021/2022 vor dem BVerfG liegen, etc.
Wenn in der Zwischenzeit das BVerfG eine Entscheidung trifft, muss sich das Gericht daran ausrichten. Beste Schützenhilfe, die man bei einer selbst erstellten Klage bekommen kann.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kleeblatt am 28.03.2024 20:40
Versucht es als Grundlage der Formulierung der Klage einmal damit:

https://www.neuerichter.de/1900-2/

Beim Bayerischen Richterverein gibt es noch mehr Formulierungs- und Ausführungshilfen für die Klage.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 01.04.2024 18:18

Meine Widersprüche wurden zurückgewiesen. Ich hatte für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 jeweils separat Widerspruch eingelegt und jetzt einen einzigen Widerspruchsbescheid erhalten. Bei den Ausführungen enthält der Bescheid Tippfehler bei den Jahreszahlen.  ::)
Ansonsten Standardtext.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 02.04.2024 15:47
Hier ein interessanter Beitrag des BDK BY.
Demnach sind für 2023 ca. 3.500 Widersprüche von Beamten des Freistaates Bayern eingegangen.

https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/bdk-bayern-im-finanzministerium (https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/bdk-bayern-im-finanzministerium)

Der BDK scheint seinen Mitglieder Rechtsschutz in dieser Sache zu gewähren. Siehe:
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/information-zum-widerspruchsverfahren-hinsichtlich-der-amtsangemessenen-alimentation (https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/information-zum-widerspruchsverfahren-hinsichtlich-der-amtsangemessenen-alimentation)

Wie sieht es mit den anderen Verbänden aus? Hat schon jemand Rückmeldung?





Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: ursus am 02.04.2024 17:39
Hallo Schorsch,
im digitalen Zeitalter muss die benötigte Fachanwaltskanzlei n. m. E. nicht immer unbedingt vor der Haustür liegen. Ich kann Dir beispielsweise die Anwaltskanzlei Lenders, Hennefer Str. 10, in 53757 Sankt Augustin, kanzlei@rechtsanwalt-lenders.de  wärmstens empfehlen. Zwei Schwerpunkte dieser kleinen aber feinen Fachanwaltskanzlei, mit einem sehr engagierten Team, sind Beamtenrecht und Disziplinarrecht. Im Bereich der Dt. Telekom AG, der Dt. Post AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögensamt hat sich die Kanzlei bereits etliche Verdienste erworben. Für eine erfolgreiche Vertretung bedarf es tiefgehender Kenntnisse in den genannten Rechtsbereichen. RA Dirk Lenders ist seit vielen Jahren ein ausgewiesener Kenner dieser Materie und hat zahlreiche Bücher veröffentlicht. Im Übrigen erkämpfte er den ersten saarländischen Vorlagebeschluss an das BVerfG i. S. amtsangemessener Alimentation bzgl. der Besoldungsgruppe A11 für die Jahre 2011 – 2016 (Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 01.06.2018; Az.: 1 A 22/16. Das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht trägt das Az.: BVerfG 2 BvL 11/18). Eine Entscheidung steht zwar immer noch aus, der Vorgang jedoch belegt unzweifelhaft, dass die Fachanwaltskanzlei LENDERS hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation von Beamten trittsicher erfahren und erfolgreich ist.
Nach meinem Kenntnisstand arbeitet diese Kanzlei für den allgemein üblichen Honorarsatz, der auch von einer vorhandenen Rechtschutzversicherung übernommen wird!
Im Übrigen hat sich an der Gesamtsituation, wie diese unter dem u. a. Link beschrieben wird nicht das Geringste verändert.
https://www.berliner-besoldung.de/keiner-der-17-besoldungsgesetzgeber-erfuellt-die-vorgaben-des-bverfg/

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: AlxN am 03.04.2024 23:35
Wenn ich den ablehnenden Bescheid erhalte, reicht es dann aus erst zu diesem Zeitpunkt die Kanzlei erstmals zu kontaktieren? Und wenn ich mir einen Anwalt nehme und das Verfahren gewinne, zahlt dann nicht der Dienstherr alle Kosten des Verfahrens als unterlegene Partei?

Das ist doch absurd, die eigenen Leute erst vergraulen und in die Klage treiben und dann später auch noch die Zeche dafür bezahlen..
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 04.04.2024 12:54
Korrigiert mich bitte, wenn ich einen Schmarrn schreibe. Aber ich habe die oben verlinkten Sachen so verstanden:

In der ersten Instanz brauchst du noch keinen Anwalt. Du kannst selbst Klage einreichen. Eine Begründung kann nachgeliefert werden. Dafür ist reichlich Zeit vorhanden. Wichtig ist es, fristgemäß eine Klage einzureichen, ansonsten verliert man alle Ansprüche.
Genau das ist es, worauf der Freistaat hier vermutlich spekuliert. Die Leute abschrecken und dadurch weitere Ansprüche vernichten.
Vermutlich wissen sie selber schon, dass ihr neues Gesetz dem Verfassungsgericht nicht standhalten wird und auch die laufenden Verfahren dazu führen könnten, dass sie erneut nachbessern müssen. Aber auf diesem Weg reduzieren sie die vorhandenen Ansprüche aus den Jahren, für die sie auf die fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet haben (2020 - 2022). Wenn tatsächlich über 3.500 Widersprüche für diese Jahre anhängig sind, kommt da ordentlich was zusammen.

Im Falle eines erfolgreichen Ausgangs der Klage, trägt der Beklagte die Prozesskosten, jedoch offenbar nur einen Teil der Anwaltskosten des Klägers. Weiß da jemand mehr?

Ich werde wohl selber Klage einreichen, erstmal ohne Anwalt. Alleine um meine Ansprüche zu sichern. Wenn in der Zwischenzeit dann Rechtsprechung in anderen Verfahren erfolgt, ist die Verhandlung der eigenen Klage ggf. sogar obsolet.
Denkbar wäre auch, dass sich die Gerichte auf ausgewählte Klagen verständigen und diese als Muster führen. Auch habe ich noch die Hoffnung, dass der Richterverein eine Musterklage führen/unterstützen wird.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 04.04.2024 13:24
Ja ist richtig so. Die Ansprüche abzulehnen spart dem Land viel Geld.

Die Kosten des Anwalts muss das beklagte Land zahlen, wenn es verliert aber nur das gesetzliche Honorar.
Viele Anwälte arbeiten nur noch gegen Honorarvereinbarung, da zahlt man dann den drüberliegenden Teil selber, auch wenn man gewinnt.

So wäre auch meine Strategie.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 04.04.2024 13:29
@derSchorsch: Würde es so sehen wie Du. Bin auch am überlegen, Klage zu erheben auf Verdacht das eine oder mehrere Musterklagen geführt werden.

Ich müsste selbst klagen, ich habe keinen Rechtsschutz.

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 07.04.2024 14:32
So, Widerspruchsbescheid am Wochenende reingeflattert. Jetzt gehts ans Eingemachte. Stelle den WB morgen hier ein.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 07.04.2024 17:34
Wie gesagt kann man die Klage auch vom Rechtspfleger am VG erstellen lassen.
Ob der Service aber so sonderlich gut ist, ist eine andere Frage. Man sollte frühzeitig dort anfragen, wenn man das plant.

Wichtig bei einer Klage ist immer, den Gegner und Streitgegenstand richtig zu benennen. In Bayern, BW und NRW gilt das Rechtsträgerprinzip. Die Klagemuster vom tbb sind ganz brauchbar.
https://www.thueringer-beamtenbund.de/amtsangemessene-alimentation/haeufig-gestellte-fragen/

https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2023/230406_Muster_Klageerhebung.docx


Gute Argumente für die Begründung findet man hier: https://www.bayrv.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/1894

insbesondere hier:
https://www.bayrv.de/fileadmin/Bayerischer-Richterverein/Dokumente/Stellungnahmen/22-01_Stellungnahme2_GesetzentwurfBesoldungsanpassungBVerfG2022.pdf

Datum, Name, Unterschrift sind ganz wichtig und am besten per Einwurfeinschreiben per Schneckenpost an das Gericht absenden.

Nur so kann man sich Ansprüche sichern und es wird sowieso viele Jahre dauern.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: AlxN am 07.04.2024 20:34
Ist es bei mehrjährigen entgangenen Ansprüchen bezüglich der amtsangemessenen Alimentation wirklich sinnvoll, selbst die Klage zu erstellen? Wenn z.B. Bescheide von 2020 bis 2022 oder 2023 negativ verbeschieden werden müsste es doch mindestens um fünfstellige Beträge gehen, ohne jetzt nachgerechnet zu haben. Sollte bei mir irgendwann der Bescheid eintrudeln, tendiere ich aktuell dazu, die Anwaltskanzlei zu beauftragen, da es ja doch um eine ganze Stange Geld geht..
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 08.04.2024 05:18
Wie gesagt kann man die Klage auch vom Rechtspfleger am VG erstellen lassen.
Ob der Service aber so sonderlich gut ist, ist eine andere Frage. Man sollte frühzeitig dort anfragen, wenn man das plant.

Wichtig bei einer Klage ist immer, den Gegner und Streitgegenstand richtig zu benennen. In Bayern, BW und NRW gilt das Rechtsträgerprinzip. Die Klagemuster vom tbb sind ganz brauchbar.
https://www.thueringer-beamtenbund.de/amtsangemessene-alimentation/haeufig-gestellte-fragen/

https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2023/230406_Muster_Klageerhebung.docx


Gute Argumente für die Begründung findet man hier: https://www.bayrv.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/1894

insbesondere hier:
https://www.bayrv.de/fileadmin/Bayerischer-Richterverein/Dokumente/Stellungnahmen/22-01_Stellungnahme2_GesetzentwurfBesoldungsanpassungBVerfG2022.pdf

Datum, Name, Unterschrift sind ganz wichtig und am besten per Einwurfeinschreiben per Schneckenpost an das Gericht absenden.

Nur so kann man sich Ansprüche sichern und es wird sowieso viele Jahre dauern.

Vielen Dank!
In dem Muster aus Thüringen wird unter 2. beantragt:
2. das Ruhen des vorliegenden Verfahrens, um die grundsätzlichen Entscheidungen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation in den Vorjahren abzuwarten.
Sollte der Beklagte einem Ruhen des Verfahrens nicht zustimmen, beantrage ich Akteneinsicht und die Gewährung einer weiträumigen Frist zur Klagebegründung nach der Akteneinsicht.

Ich denke, so kann man das in Bayern aber nicht stehen lassen, oder? In Bayern sind aktuell keine Vefahren anhängigen, oder? Ich möchte später in der Begründung z.B. auch das fiktive Partnereinkommen aufführen. Bleibt diese Möglichkeit erhalten, wenn ich hier auf bestehende Verfahren verweise, in denen das aber nicht Thema ist?

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 08.04.2024 08:55
Wie versprochen der Widerspruchsbescheid.

https://drive.google.com/file/d/1OXKQ4OZRpLSI61UEPBmAFXMTCF5acyZ2/view?usp=drive_link
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 08.04.2024 09:46
Exakt den gleichen WB haben meine Kollegen und ich letzten Freitag auch erhalten.

Werde nun eine Anfrage an meine RV zu stellen. Natürlich könnte ich mich vor dem Verwaltungsgericht selbst vertreten. Andererseits fühle ich mich bei Widersprüchen über vier Jahre, zusätzlich auch bzgl. der Nachzahlung für das dritte Kind für die Jahre 2017-2019 im Oktober, bei einem RA besser aufgehoben. Zudem habe ich (Gott sei Dank) keinerlei Erfahrung vor Gericht! 8)

Bei einer Deckungszusage werde ich mich vermutlich an die empfohlene RA´in vom BDK wenden.

Ist diese Kanzlei evtl. hier im Forum schon bekannt?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 08.04.2024 10:56
Ich habe auch eine RV und will es auch nicht selber machen. Die Rechtsanwältin des BDK bietet sich natürlich an, weil man annimmt, dass diese sich besonders in das Thema einarbeiten würde. Besteht eigentlich die Gefahr, dass die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme ablehnt wegen Aussichtslosigkeit?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 08.04.2024 11:36
Ist es bei mehrjährigen entgangenen Ansprüchen bezüglich der amtsangemessenen Alimentation wirklich sinnvoll, selbst die Klage zu erstellen? Wenn z.B. Bescheide von 2020 bis 2022 oder 2023 negativ verbeschieden werden müsste es doch mindestens um fünfstellige Beträge gehen, ohne jetzt nachgerechnet zu haben. Sollte bei mir irgendwann der Bescheid eintrudeln, tendiere ich aktuell dazu, die Anwaltskanzlei zu beauftragen, da es ja doch um eine ganze Stange Geld geht..

Ein Anwalt bietet bei solchen Massenverfahren oft keinen Mehrwert, da in der Regel nur wenige Verfahren wirklich verhandelt werden.  - Meine Erfahrung und Meinung.

Alles was man braucht ist daher eine fristgerechte zulässige Klage und viel Zeit. 

Mit RSV spricht natürlich nichts gegen einen Anwalt, man darf halt nur nicht in kurzen Zeiträumen seine RSV zu oft beanspruchen. Ohne RSV muss man eben rund 2k+ hinlegen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 08.04.2024 12:25
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass so manche Rechtsschutzversicherung nach einmaliger Inanspruchnahme eine Kündigung schickt. Dann steht man oft mindestens 5 Jahre ohne RV da, da bei allen Versuchen eines Neuabschlusses immer die Frage gestellt wird, ob man in den letzten 5 Jahren eine andere RV gehabt hat und ob man diese selbst gekündigt hat, oder gekündigt wurde. Also immer gut überlegen für was man die RV in Anspruch nimmt, und wenn man sie in Anspruch nimmt, am besten anschließend selbst kündigen. Dann hat man bei einem Neuabschluss bei einer anderen Versicherung bessere Karten.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Malkav am 08.04.2024 13:06
Also immer gut überlegen für was man die RV in Anspruch nimmt, und wenn man sie in Anspruch nimmt, am besten anschließend selbst kündigen. Dann hat man bei einem Neuabschluss bei einer anderen Versicherung bessere Karten.

Guter Rat! Mein Versicherungsmakler schickt auch standartmäßig bei der zweiten Schadensmeldung an eine Sachversicherung (z.B. Gebäude oder Hausrat) die Kündigung mit, um dieses Problem zu umgehen.

Trotzdem eigentlich ein Unding von den Versicherungen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: AlxN am 08.04.2024 13:27
Ist es bei mehrjährigen entgangenen Ansprüchen bezüglich der amtsangemessenen Alimentation wirklich sinnvoll, selbst die Klage zu erstellen? Wenn z.B. Bescheide von 2020 bis 2022 oder 2023 negativ verbeschieden werden müsste es doch mindestens um fünfstellige Beträge gehen, ohne jetzt nachgerechnet zu haben. Sollte bei mir irgendwann der Bescheid eintrudeln, tendiere ich aktuell dazu, die Anwaltskanzlei zu beauftragen, da es ja doch um eine ganze Stange Geld geht..

Ein Anwalt bietet bei solchen Massenverfahren oft keinen Mehrwert, da in der Regel nur wenige Verfahren wirklich verhandelt werden.  - Meine Erfahrung und Meinung.

Alles was man braucht ist daher eine fristgerechte zulässige Klage und viel Zeit. 

Mit RSV spricht natürlich nichts gegen einen Anwalt, man darf halt nur nicht in kurzen Zeiträumen seine RSV zu oft beanspruchen. Ohne RSV muss man eben rund 2k+ hinlegen.

Und wenn das ca 2k kostet, ist doch egal, (wenn ich es vorstrecken kann) zahlten Ende doch eh alles der im Rechtsstreit unterlegene Dienstherr. Oder sehe ich das falsch?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 08.04.2024 22:01
Zitat
Und wenn das ca 2k kostet, ist doch egal, (wenn ich es vorstrecken kann) zahlten Ende doch eh alles der im Rechtsstreit unterlegene Dienstherr. Oder sehe ich das falsch?

Der Anwalt möchte in der Regel ein Stundenhonorar für seine Dienste. Im Falle einer erfolgreichen Klage trägt der Beklagte die Gerichtskosten und die gesetzlichen Sätze für deinen Anwalt. Die Differenz musst du selber tragen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: AlxN am 08.04.2024 23:11
Zitat
Und wenn das ca 2k kostet, ist doch egal, (wenn ich es vorstrecken kann) zahlten Ende doch eh alles der im Rechtsstreit unterlegene Dienstherr. Oder sehe ich das falsch?

Der Anwalt möchte in der Regel ein Stundenhonorar für seine Dienste. Im Falle einer erfolgreichen Klage trägt der Beklagte die Gerichtskosten und die gesetzlichen Sätze für deinen Anwalt. Die Differenz musst du selber tragen.

Danke für die Info. Laut einem anderen Beitrag ist dann wohl die Anwaltskanzlei Lenders sehr zu empfehlen, da sie soweit ich mich erinnern kann, nur die gesetzlichen Stundensätze nehmen.

Ganz generell gesprochen finde ich es echt verwerflich dass der Gesetzgeber so mit seinen Beschäftigen umgeht. Münzt man das auf ein normales Arbeitsverhältnis um, dann würde das ja bedeuten, dass der Arbeitgeber auf jegliche Beschäftigten regelrecht sch*t. Diejenigen die nicht widersprechen verlieren Geld und irgendwann auch allen Respekt vor dem Arbeitgeber. Diejenigen die widersprechen werden in die Klage getrieben, da ist es ähnlich nur schlimmer.


Ein Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer findet in einem gesunden Betrieb bestimmt nicht so häufig statt und so ist das eigentlich ein Armutszeugnis für unseren öffentlichen Dienst. Dieser Weg den die Dienstherren da gehen, verdeutlicht die potenzielle zerstörerische Sprengkraft (hier insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigten/Beamten untereinander), von der ST öfters redet..
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 08.04.2024 23:19
Bei normalen Arbeitnehmern sind Streitigkeiten häufiger.
Nur kann der Arbeitgeber dort einfach Betrag x zahlen und die Sache ist erledigt.
Die Behörde kann nur nach Besoldungsgesetz zahlen, das Gesetz gilt solange bis es als verfassungswidrig deklariert wird. Der Weg für Beamte ist einfach nur schwieriger und kann wie in mehreren Beispielen über 20 Jahre lang dauern.

In der Arbeitsgerichtsbarkeit werden selbst komplexe Fälle oftmals innerhalb von 3-4 Wochen per Vergleich erledigt.
Selbst erlebt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 09.04.2024 05:49
Wie versprochen der Widerspruchsbescheid.

https://drive.google.com/file/d/1OXKQ4OZRpLSI61UEPBmAFXMTCF5acyZ2/view?usp=drive_link

Mindestens die im Widerspruchsbescheid ausgeführte Begründung zu den Ortsklassen ist gerichtlich angreifbar, was ebenso für die Betrachtung des Partnereinkommens gilt, die der Widerspruchsbescheid nicht explizit nennt. Zu beidem dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit im Verlauf des Jahres eine umfassendere Betrachtung erfolgen, auf die im Klageverfahren zurückgegriffen werden könnte, soll heißen, diesbezüglich sollte sich damit die eigene Klagebegründung zu einem nicht geringen Teil substantiieren lassen. Beide Regelungen fallen unter das, was der Bayerische Richterverein im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wie folgt zusammengefasst hat:

„Der Gesetzesentwurf stellt hierfür [für eine „amts- und verfassungsangemessene Alimentation“; ST.] einen aus hiesiger Sicht verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Ansatz dar. Er wird absehbar keiner (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle standhalten. Der Entwurf genügt nicht den prozeduralen Anforderungen an ein Besoldungsgesetz. Ihm liegen rein ergebnis- und zielorientierte Annahmen zu Grunde, deren Vorhandensein mehr politischer (Wunsch-)Vorstellung als konkreter Begründbarkeit entspringen. […] Der Gesetzgeber geht davon aus, dass beide Ehegatten durch Arbeit zum Familienunterhalt beitragen. Damit bedarf es sowohl für die Angemessenheit der Besoldung als auch für das Mindestabstandsgebot anderer Parameter. Diese benennt der Gesetzentwurf nicht. Damit verstieße der Dienstherr gegen seine verfassungsrechtliche Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation, denn er hat kein Referenzsystem mehr, an dem er die Angemessenheit beurteilen könnte.“ (Bayerischer Richterverein, Stellungnahme v. 31.08.2022, S. 2 (Bayerischer Richterverein, Stellungnahme v. 31.08.2022, S. 2 (https://www.bayrv.de/fileadmin/Bayerischer-Richterverein/Dokumente/Stellungnahmen/22-01_Stellungnahme_GesetzentwurfBesoldungsanpassungBVerfG2022.pdf)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 09.04.2024 06:29
Servus Swen!

Vielen Dank, dass du dich auch hier einbringst.

Kannst du eine Einschätzung abgeben, inwiefern der Mustervorschlag aus Thüringen auch auf Bayern anwendbar ist?
https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2023/230406_Muster_Klageerhebung.docx (https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2023/230406_Muster_Klageerhebung.docx)
Ich habe so meine Bedenken wegen Punkt 2. In Bayern sind ja, soweit mir bekannt, keine entsprechenden Verfahren anhängig.
Könnte nach dieser Klageschrift, in der später folgenden Begründung, auch noch zusätzlich auf die von dir genannten Punkte (Partnereinkommen, Ortszuschlag) und allgemein auf das Übergewicht der Zuschläge im Vergleich zur Grundbesoldung eingegangen werden? Oder verbaut man sich diesen Weg mit dem Mustertext?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 09.04.2024 08:41
Ich sitze im Moment an einer etwas umfangreicheren Ausarbeitung, die terminlich gebunden ist, Schorsch, weswegen ich im Moment nicht dazu komme, mir die Mustausarbeitung des tbb, die aber generell tragfähig sein dürfte, genauer anzuschauen bzw. auf Bayern zu übertragen. Darüber hinaus hat auch der DRB Berlin 2022 Musterklageschriften erstellt und sie auf seiner Homepage öffentlich gestellt, die ich aber auf die Schnelle gerade nicht finde: https://www.drb-berlin.de/

In den letzten Tagen habe ich mich recht ausführlich mit Bayern beschäftigt. Ich würde in der Klageschrift unter allen Umständen sowohl auf die Problematik des vorausgesetzten Partnereinkommens und das Ortsklassensystem eingehen: Sie sind die zentralen verfassungswidrigen Regelungen, die der bayerische Besoldungsgesetzgeber 2023 in das Besoldungsrecht eingeführt hat. Dazu wirst Du im Verlauf der Jahres - denke ich - argumentatorische Schützenhilfe erhalten, die Du in die Klageschrift (weitgehend über Copy and Paste) wirst einfügen können.

Darüber hinaus dürfte trotz dieser neuen Regelungen das Land auch 2023 das Mindestabstandsgebot selbst in der Ortsklasse VII verletzt haben - für 2024 habe ich gerade die entsprechenden Berechnungen vollzogen und ist der Fehlbetrag selbst dann, wenn man eine spezifische jährliche "Beihilfe" von brutto 20.000,- € bzw. netto 13.576,40 € durch den Ehepartner hinzurechnet (vgl. S. 61 unter https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/by/by-anpg-2024-2025.entwurf.2.pdf), noch immer so groß, dass einem das eigentlich nur noch ein Erschrecken in die Knochen jagen kann. Es lässt einem regelmäßig die Maulklappe runterfallen, wenn man sich mit dem bayerischen Besoldungsrecht beschäftigt, weshalb ich in gewisser Weise froh bin, dass ich nun nach Bayern wieder Berlin betrachten werde - obgleich: Da sieht's auch nicht viel besser aus...

Sobald Du Klage einlegst, hast Du erst einmal Zeit, um Deine Klageschrift zu erstellen. Jeder, der sich in Bayern von dem Widerspruchsbescheid von einer Klage abschrecken lässt, wird es später in Anbetracht der Fehlbeträge, um die es geht, bitter bereuen. Ergo: Klagt in Bayern, lasst euch das nicht gefallen - die Besoldung ist bei euch jenseits von Gut und Böse.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 09.04.2024 08:50
Hallo Swen,

danke für die motivierenden Beiträge. Ich habe das Problem, dass ich leider keinen Rechtsschutz besitze. Klage einlegen ist das eine, aber eine Klageschrift zu erstellen...... Hier müsst ich auf den Input vom Forum/ Dir bauen. Da ich selbst keine Verwaltungsfachangestellter oder ähnliches bin.

Wie lange hätte man Zeit für die Klageschrift?
Entstehen Kosten, wenn man die Klage wieder zurück nimmt?

Puh, könnte mir gerade etwas in den A**** beißen, wegen fehlender RSV.

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 09.04.2024 09:13
Das VG wird Dir hinreichend Zeit lassen, Surfer, und zurnot kannst Du jederzeit eine Verlängerung beantragen.

Insgesamt solltet ihr in Bayern schauen, ob ihr euch nicht zur Klageausarbeitung miteinander vernetzt, also in persönlichen Kontakt tretet. Das dürfte euch, die ihr ohne anwaltliche Beratung klagen wollt/müsst, die Sache deutlich einfacher machen. Ein wenig kann ich euch sicherlich aus der Entfernung unterstützen (z.B. mit entsprechenden Berechnungen), aber realistisch gesehen, sitze ich auch im Moment schon wieder an zu vielen Baustellen, als dass ich euch eine tiefgehende Unterstützung zusagen könnte.

Schließt euch deshalb erst recht z.B. hier über's Forum zusammen: Gemeinsam wird die Sache nicht nur einfacher gehen, sondern auch besser erträglich sein, weil man im Austausch nicht so sehr "im eigenen Saft" schmort... Im Idealfall setzt ihr euch z.B. über Videokonferenzen gemeinsam zusammen und/oder erstellt eine Homepage, sodass ihr aus der Vereinzelzung herauskommt und ggf. weitere Mitstreiter gewinnt. Gemeinsam ist's leichter...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: qou am 09.04.2024 09:37
Ich wäre dabei! Habe auch eine Ablehnung erhalten und jetzt einen Monat Zeit.
Kann nicht viel beitragen, aber mitmachen würde ich!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Landsknecht am 09.04.2024 10:33
Hallo,

ich habe mir mal eine Klageschrift selbst zusammengestellt, würde ich gerne teilen, bzw. mit anderen Absprechen. Ablehnung meiner Widersprüche aus den Jahren 2020-2023 habe ich noch nicht. Kontakt per PM.

Grüße
Thomas
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: qou am 09.04.2024 10:50
In meiner Ablehnung war mit keiner Silbe das fiktive Partnereinkommen erklär, obwohl ich mich in meinem Widerspruch, neben anderen Punkten, darauf bezogen habe.
Denke dieser Punkt und die Ortszuschläge versprechen, wie Swen schon sagte, die größten Erfolgsaussichten.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 09.04.2024 11:08
Wer die Erfolgsaussichten entsprechender Klageverfahren abschätzen will, sollte auch die Stellungnahmen des Bayerischen Richtervereins lesen, der in aller gebotenen Deutlichkeit die Problematiken herausstellt:

https://www.bayrv.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/1894

Von Interesse dürfte auch sein, dass sich der BRV 2023 in seinen regelmäßigen Nachrichten noch einmal grundlegend mit dem Thema beschäftigt hat. Der Zugang ist allerdings passwortgeschützt; eventuell ist der BRV aber ja bereit, auf Anfrage die Informationen auch an Nicht-Mitglieder herauszugeben, wenn man darauf hinweist, dass man gerade ein Klageverfahren anstrengt:

https://www.bayrv.de/newsroom/meldungen/nachricht/2118
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 09.04.2024 11:38
Hallo,

ich habe mir mal eine Klageschrift selbst zusammengestellt, würde ich gerne teilen, bzw. mit anderen Absprechen. Ablehnung meiner Widersprüche aus den Jahren 2020-2023 habe ich noch nicht. Kontakt per PM.

Grüße
Thomas

Hallo Thomas,

irgendwie kann ich dich nicht direkt kontaktieren. "Allow users to email me" ist bei mir ein Haken.

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 09.04.2024 12:10
Erledigt
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: untersterDienst am 09.04.2024 15:25
Gibt´s auch Kollegen, bei kleineren Behörden, die noch nichts bekommen haben, wie ich ?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 09.04.2024 16:17
Hallo,

ich habe mir mal eine Klageschrift selbst zusammengestellt, würde ich gerne teilen, bzw. mit anderen Absprechen. Ablehnung meiner Widersprüche aus den Jahren 2020-2023 habe ich noch nicht. Kontakt per PM.

Grüße
Thomas

Wäre interessiert. hatten ja bzgl. Widerspruch schon Kontakt. Bisher ists bei mir wie bei Dir noch keinen Bescheid erhalten, aberi ch will vorbereitet sein.

Könnte einen Passwortgeschützten Bereich in meiner Telekom-Cloud erstellen, in dem jeder Dokumente hoch- und runterladen kann.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 09.04.2024 19:32
So ich hab jetzt mal wie angekündigt ein Verzeichnis erstellt.
Es hat jeder Schreib und Leserechte, bitte die Datei "Spielregeln" im Root Verzeichnis beachten.

Hier der Link zur Cloud: https://bit.ly/3VMSJHt
Das Passwort gibt es auf Anfrage per PN.

Ich werde in den nächsten Tagen noch meinen Widerspruch hochladen und es wäre gut, wenn einige ihre Ablehungsbescheide anonymisiert hochladen, damit wir ein Gefühl dafür kriegen ob da nur ein E5er Textbausteine verschickt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Landsknecht am 09.04.2024 20:49
Hallo,

du hast eine PM. An alle, die mich per PM angeschrieben haben und denen ich geantwortet habe: Werde mich auch bei der Cloud anmelden, aber natürlich auch eure Mails beantworten.

Grüße
Thomas
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 09.04.2024 23:08
Hallo Landsknecht und auch Übrige die mich bereits kontaktiert haben,

das Passwort darf natürlich an alle Interessierten weitergegeben werden. Es dient eigentlich nur dazu, dass nicht jeder Michel, den es nicht betrifft darin herumschnüffelt.

EDIT: Nochmal der Hinweis (ist auch schon in den Spielregeln). Da es sich um eine halb öffentliche Plattform handelt (es ist letztlich nicht mehr kontrollierbar wer das PW hat), empfehle ich alle persönlichen Daten und alle Metadaten aus den Dateien die ihr hochladet revisionssicher zu entfernen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: phili am 10.04.2024 00:19
Hallo zusammen,
bis auf kleinere Beiträge bin ich sonst eher stiller Mitleser. Ich würde mich aber auch gerne mit einbringen. Als Naturwissenschaftler bin ich in der Juristerei leider nicht so sehr bewandert, aber im Team kriegen wir das sicherlich hin.
Bei mir ist der Bescheid Ende März eingegangen, in den nächsten Tagen kann ich ihn gerne auch digital im Ordner zur Verfügung stellen. Nach dem ersten Überfliegen sieht er ziemlich identisch aus wie der weiter oben veröffentlichte.

Viele Grüße
Philipp
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 10.04.2024 08:08
Ich denke für uns, die ihre WB schon bekommen haben, sollte doch erstmal eine Klage ohne Begründung reichen. Wie weiter oben geschrieben könnte man die Begründung ja dann in Ruhe ausarbeiten. Die Inanspruchnahme meiner RV wäre dann mein Notanker.
Weiß eigentlich jemand, ob man die RV in einem laufenden Klageverfahren noch einschalten könnte?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: BeamterMuc am 10.04.2024 09:00
Neige auch dazu, zu klagen. WS habe ich bereits erhalten.

@Landsknecht und @Münchner82 konnte leider keine PN an euch schreiben, hätte aber auch Interesse an der Abstimmung einer Musterklageschrift. Für die PN zur Cloud wäre ich auch dankbar.

Losgelöst von den Ortsklassen und den jeweils individuellen Familienverhältnissen sehe ich den größten Angriffspunkt bei der pauschalen Anrechnung des Partnereinkommens.

Die Argumentation müsste doch dann sein:
- Antrag auf amtsangemessene Besoldung
- WS, da mit Neuregelung erledigt
- Klage, da Neuregelung nach wie vor für verfassungswidrig gehalten wird

Bei der Neuregelung war der Gesetzgeber mE aber auch inkonsequent. Im Gesetzgebungsverfahren wurde durch die Erhöhung der Bürgergeldsätze der Familienzuschlag nochmals um 10 v.H. angehoben. Das hätte man bei der diesjährigen Besoldungserhöhung (12 v.H.) doch dann ebenso berücksichtigen müssen?

@SwenTanortsch wie siehst du die Bestandsschutzregelung hinsichtlich des alten Familienzuschlags für Verheiratete. Durch die Neuregelung gilt der Bestandsschutz ja nur für den Personenkreis. Wenn Kinder irgendwann rausfallen, ist der neue Zuschlag dann von den Ortsklassen abhängig. Der Personenkreis wird benachteiligt im Vergleich zu den Personen, die zum Zeitpunkt der Neuregelung nur verheiratet waren. Ergibt sich hieraus ein weiterer Punkt fürs Klageverfahren?

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 10.04.2024 10:31
Hallo zusammen,

ich denke auch, dass ich klagen werde, meine Frau ebenfalls. Ich habe eine RV, sehe das aber wie Unlucky, dass ein Bemühen dieser für die erste Instanz nicht notwendig ist. Ich hätte auch Interesse an der Cloud-Gruppe. Das Gute ist ja, dass man nach dem Einreichen der Klage ausreichend Zeit hat, die Begründung abzufassen. Die hier im Thread bereits angesprochenen und verlinkten Dokumente sind sicherlich gute "Vorlagen" für eine solche Begründung. Beim Recherchieren und Formulieren kann ich mich gerne einbringen. Was mir nicht so leicht fällt, sind die Berechnungen, die wohl auch ein entscheidender Bestandteil einer Klagebegründung sein müssen.

Was mich interessieren würde, ist, wie realistisch ihr die Chancen einschätzt. Recht haben und Recht bekommen, sind ja immer zweierlei Dinge..

Viele Grüße
Korbinian
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 10.04.2024 11:06
Was mir nicht so leicht fällt, sind die Berechnungen, die wohl auch ein entscheidender Bestandteil einer Klagebegründung sein müssen.


Genau darin sehe ich auch mitunter das größte Problem! Ich tue mich schon schwer das "Jahresgehalt" der Grundsicherungsfamilie korrekt zu berechnen mit allem was dazu gehört. Vielleicht kommen wir hier zusammen etwas weiter. Ich hoffe ja dass der Richterverein nochmals aktuelle, auf das aktuelle Bürgergeld abgestellte Berechnungen liefert.

Und ja auch ich halte die "Märchenstunde" auch für den größten Angriffsvektor. Denn wenn der Freistaat sich jetzt schon einen Teil meines Haushaltseinkommens, ohne jede Rechtsgrundlage einfach ausdenken kann, dann kann ich mir auch eine bessere Haushaltslage für den Freistaat einfach frei ausdenken. Ich habe mir gerade auf gleicher Grundlage wie der Freistaat ausgedacht dass der Freistaat 900 Fantasitilliarden Euro auf dem Konto hat und stelle mir jetzt die Frage warum er haushaltsrechtliche Zwänge bei der Besoldung über Verfassungsmäßigkeit stellt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Gericht in einem Rechtsstaat komplett erfundene Parameter (die sich der Märchenonkel nur ausgedacht hat, weil er kein Geld hat), ohne jede Rechtsgrundlage gelten lässt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 10.04.2024 11:35
@ BeamterMuc
Das ist eine schwierige Frage, auf die es aber m.E. in der Klage nicht ankommen muss, da bereits die Regelungen zum Partnereinkommen und zu den Ortsklassen als evident sachwidrig angegriffen werden können. Darüber hinaus wird Bayern selbst mit diesen Regelungen 2024 das Mindestabdstandsgebot recht deutlich verfehlen, wenn es die im aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung geplanten Beträge gewähren sollte, wovon auszugehen ist: https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/by/by-anpg-2024-2025.entwurf.2.pdf

@magnesior und Muenchner
Die Berechnungen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für den Klagezeitraum erstelle ich euch gerne. Ab der zweiten Jahreshälfte werde ich - denke oder hoffe ich - wieder etwas mehr Zeit haben. Schreibt mich dann einfach an und ich werde dann die Berechnungen vornehmen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 10.04.2024 13:06
Die ganze Rechnerei wird das Gericht sowieso selber durchführen müssen, auch wegen dem Ermittlungsgrundsatz.
Und auch weil die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Wohnkosten gar nicht öffentlich sind.

Für eine Laienklage reicht es schon, wenn man behauptet, dass die Mindestalimentation nicht erreicht wird.
Man muss nur gut genug klagen, dass man nicht einfach übergangen oder abgewimmelt werden kann. Daher zwingend alle Punkte ansprechen, Partnereinkommen/Ortsklassen, etc.

Unter anderem kann auch folgendes Verfahren hilfreich sein:
1 BvL 2/23 ist die Fortführung von SG Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22; S 12 AS 1358/23; S 12 AS 1359/23 Bezüglich Grundsicherung 2021/2022.

Bevor das Verfahren nicht entschieden ist, kann man m.E. nur schlecht abschließend über die Jahre 21/22 entscheiden, da die Mindestalimentation auf den Beträgen der Grundsicherung basiert.

Die Sozialverbände hatten ähnliches vor:
https://www.sovd.de/aktuelles/meldung/regelsatz-grundsicherung-bundesverfassungsgericht
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 10.04.2024 13:40
Die ganze Rechnerei wird das Gericht sowieso selber durchführen müssen, auch wegen dem Ermittlungsgrundsatz.
Und auch weil die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Wohnkosten gar nicht öffentlich sind.

Für eine Laienklage reicht es schon, wenn man behauptet, dass die Mindestalimentation nicht erreicht wird.
Man muss nur gut genug klagen, dass man nicht einfach übergangen oder abgewimmelt werden kann. Daher zwingend alle Punkte ansprechen, Partnereinkommen/Ortsklassen, etc.

Unter anderem kann auch folgendes Verfahren hilfreich sein:
1 BvL 2/23 ist die Fortführung von SG Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22; S 12 AS 1358/23; S 12 AS 1359/23 Bezüglich Grundsicherung 2021/2022.

Bevor das Verfahren nicht entschieden ist, kann man m.E. nur schlecht abschließend über die Jahre 21/22 entscheiden, da die Mindestalimentation auf den Beträgen der Grundsicherung basiert.

Die Sozialverbände hatten ähnliches vor:
https://www.sovd.de/aktuelles/meldung/regelsatz-grundsicherung-bundesverfassungsgericht

Darauf würde ich mich so nicht verlassen, Ozy. Denn richtig ist, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier am Ermittlungsgrundsatz gebunden ist. Sobald sie aber einen Vorlagebeschluss fasst, prüft das Bundesverfassungsgericht diesen - und sofern er den verfassungswidrigen Gehalt der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend begründet nachweist, kommt das Bundesverfassungsgericht regelmäßig zu dem Schluss, dass der Vorlagebeschluss unbegründet ist. Je präziser also der Kläger im Ausgangsverfahren seine Klage substantiiert, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass am Ende eine Vorlage in Karlsruhe ankommt, die den evident sachwidrigen Gehalt der gesetzlichen Grundlage begründet nachweist.

Im Endeffekt scheitern viele Normenkontrollverfahren bereits daran, dass sie vom Bundesverfassungsgericht bspw. wegen Formfehler als unzulässig zu betrachten sind, die meisten anderen, wenn sie denn dann zur Entscheidung zugelassen werden, weil die Begründung des vorlegenden Gerichts nicht hinreicht, um den evident sachwidrigen Gehalt der gesetzlichen Regelung nachzuweisen. Konkrete Normenkontrollverfahren sind, sofern sie zur Entscheidung zugelassen werden und eine Begründung vorliegt, die der Kontrolle standhält, sehr komplexe Angelegenheiten. Das vorlegende Gericht hat dabei die gesamte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die für die Vorlage relevant ist, zu beachten, was nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in der überwiegenden Zahl von Vorlagen nicht der Fall ist, weshalb sie als unbegründet zurückgewiesen werden.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 10.04.2024 15:24
@ Muenchner82: leider kann ich dir keine PN schicken, ich wäre wie gesagt auch dabei, sich über die Cloud auszutauschen.

Viele Grüße
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: BeamterMuc am 10.04.2024 16:22
@Münchner82 ich wie geschrieben auch ;-)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Beamtenehepaar am 10.04.2024 16:35
Ich wär auch bei ner Klage dabei und würd gern mit euch in Verbindung treten.

Weiß denn eigentlich jemand wie viele Widersprüche es bayernweit insgesamt überhaupt gibt?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 10.04.2024 16:50
Ich wär auch bei ner Klage dabei und würd gern mit euch in Verbindung treten.

Weiß denn eigentlich jemand wie viele Widersprüche es bayernweit insgesamt überhaupt gibt?

Laut BDK waren es um die 3.500 Widersprüche. Die Info hat der BDK aber selber vom Finanzministerium. Vielleicht sollten wir über Frag den Staat selber nochmal nachfragen?

https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/bdk-bayern-im-finanzministerium (https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/bdk-bayern-im-finanzministerium)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 10.04.2024 19:00
Ich denke für uns, die ihre WB schon bekommen haben, sollte doch erstmal eine Klage ohne Begründung reichen. Wie weiter oben geschrieben könnte man die Begründung ja dann in Ruhe ausarbeiten. Die Inanspruchnahme meiner RV wäre dann mein Notanker.
Weiß eigentlich jemand, ob man die RV in einem laufenden Klageverfahren noch einschalten könnte?

Ich sehe das auch so. Erste Hürde ist die fristgerechte, formal und inhaltlich richtige Klageerhebung. Erst im nächsten Schritt ist dann die deutlich umfangreichere Klagebegründung erforderlich.
Daher sollten wir uns hier zeitnah auf diesen ersten Schritt konzentrieren.
Hat hier schon jemand was? Weiter oben ist ja auch schon ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit aus Thüringen verkinkt.
Ansonsten habe ich spontan noch gefunden:
https://www.gdp.de/gdp/gdprp.nsf/res/Muster%20Klageantrag.docx/$file/Muster%20Klageantrag.docx (https://www.gdp.de/gdp/gdprp.nsf/res/Muster%20Klageantrag.docx/$file/Muster%20Klageantrag.docx)

In beiden Beispielen wird das Ruhen der Verfahren beantragt. Ich bin mir nicht sicher, ob das auch für Bayern zielführend ist. Insbesondere, wenn wir Ortszuschlag und Partnereinkommen angreifen wollen. Hierzu gibt es ja noch keine laufenden Verfahren, auf die man sich berufen kann. Und letztlich wollen wir ja auch eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
Oder wie seht ihr das?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 11.04.2024 09:48
Zitat
In beiden Beispielen wird das Ruhen der Verfahren beantragt. Ich bin mir nicht sicher, ob das auch für Bayern zielführend ist. Insbesondere, wenn wir Ortszuschlag und Partnereinkommen angreifen wollen. Hierzu gibt es ja noch keine laufenden Verfahren, auf die man sich berufen kann. Und letztlich wollen wir ja auch eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
Oder wie seht ihr das?


Sind nicht beim BVerfG Verfahren anhängig, auf die man sich hinsichtlich der Ruhestellung beziehen kann?

Und war nicht hier im Forum ein User, dessen Widerspruchsbescheid nicht abgewiesen, sondern ruhend gestellt worden ist. ich suche später nochmal, vielleicht habe ich mich auch getäuscht..
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 11.04.2024 09:50

Zitat
@magnesior und Muenchner
Die Berechnungen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für den Klagezeitraum erstelle ich euch gerne. Ab der zweiten Jahreshälfte werde ich - denke oder hoffe ich - wieder etwas mehr Zeit haben. Schreibt mich dann einfach an und ich werde dann die Berechnungen vornehmen.
[/quote]

Danke Swen. Das wäre natürlich eine tatkräftige Unterstützung.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 11.04.2024 09:51

Zitat
@magnesior und Muenchner
Die Berechnungen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für den Klagezeitraum erstelle ich euch gerne. Ab der zweiten Jahreshälfte werde ich - denke oder hoffe ich - wieder etwas mehr Zeit haben. Schreibt mich dann einfach an und ich werde dann die Berechnungen vornehmen.

Danke Swen. Das wäre natürlich eine tatkräftige Unterstützung.
[/quote]

+1*
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 11.04.2024 10:27

Sind nicht beim BVerfG Verfahren anhängig, auf die man sich hinsichtlich der Ruhestellung beziehen kann?

Und war nicht hier im Forum ein User, dessen Widerspruchsbescheid nicht abgewiesen, sondern ruhend gestellt worden ist. ich suche später nochmal, vielleicht habe ich mich auch getäuscht..

Insbesondere hinsichtlich Partnereinkommen ist mir nichts bekannt.

Der Kollege hier im Forum, bei dem der Widerspruch ruhend gestellt wurde, ist von einer Kommune.
Unabhängig davon geht es in unserem Schritt ja nun nicht mehr um den Widerspruch, sondern um das Ruhen der Klage und ob dieses beantragt werden sollte, mit dem Hinweis auf laufende Verfahren.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 11.04.2024 10:36
Darüber hinaus dürfte trotz dieser neuen Regelungen das Land auch 2023 das Mindestabstandsgebot selbst in der Ortsklasse VII verletzt haben - für 2024 habe ich gerade die entsprechenden Berechnungen vollzogen und ist der Fehlbetrag selbst dann, wenn man eine spezifische jährliche "Beihilfe" von brutto 20.000,- € bzw. netto 13.576,40 € durch den Ehepartner hinzurechnet (vgl. S. 61 unter https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/by/by-anpg-2024-2025.entwurf.2.pdf), noch immer so groß, dass einem das eigentlich nur noch ein Erschrecken in die Knochen jagen kann. Es lässt einem regelmäßig die Maulklappe runterfallen, wenn man sich mit dem bayerischen Besoldungsrecht beschäftigt, weshalb ich in gewisser Weise froh bin, dass ich nun nach Bayern wieder Berlin betrachten werde - obgleich: Da sieht's auch nicht viel besser aus...

@Swen
In Bezug auf Berechnungen für 2024 ist vielleicht auch die Aussage in dem bereits verlinktem Artikel des BDK Bayern ganz interessant:
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/bdk-bayern-im-finanzministerium (https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/bdk-bayern-im-finanzministerium)
Zitat
>>>Finanzministerium hält das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abstandsgebot für erfüllt und wird ablehnende Bescheide erlassen.

Insgesamt gingen ca. 3500 Widersprüche ein, wobei die meisten (3000) wohl mit der Vorlage des BDK entstanden. Das Finanzministerium hält das vom Bundesverfassungsgericht 2020 festgelegte Abstandsgebot für erreicht und wird entsprechend ablehnende Bescheide erlassen. Für das Jahr 2024 wird dieses Abstandsgebot nach Meinung des Ministeriums durch die Inflationsausgleichszahlung und den Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro weiterhin gewahrt. Alle, die Widerspruch eingelegt haben, erhalten einen ablehnenden Bescheid und müssen selbständig klagen. Diese Meinung des Ministeriums wirft weiterhin Fragen auf. Wann die Ablehnungsbescheide kommen, konnte uns nicht mitgeteilt werden.

Der Inflationsausgleich nimmt also eine Doppelfunktion ein. Inflation der vergangenen Jahre ausgleichen und gleichzeitig auch die verfassungskonforme Alimentation in der Zukunft sicherstellen! Läuft in Bayern!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 11.04.2024 11:36

Der Kollege hier im Forum, bei dem der Widerspruch ruhend gestellt wurde, ist von einer Kommune.
Unabhängig davon geht es in unserem Schritt ja nun nicht mehr um den Widerspruch, sondern um das Ruhen der Klage und ob dieses beantragt werden sollte, mit dem Hinweis auf laufende Verfahren.
[/quote]

Interessant wäre halt gewesen, ob der Kollege seinen Widerspruch anders begründet halt als Unsereins, da er vom Ergebnis eine Ruhestellung und keine mit Rechtsbehelf versehene Ablehnung wie wir bekommen hat. Ich klammere jetzt mal die Frage aus, ob die - noch dazu unterschiedlichen -  Dienstherren bei der Entscheidung über die Widersprüche konsistent vorgehen, aber es wäre dann ja unter Umständen ein Anknüpfungspunkt für eine mögliche Ruhestellung in einer Klagebegründung...

Ich weiß, sind viele Fragezeichen...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 11.04.2024 11:38

Sind nicht beim BVerfG Verfahren anhängig, auf die man sich hinsichtlich der Ruhestellung beziehen kann?

Und war nicht hier im Forum ein User, dessen Widerspruchsbescheid nicht abgewiesen, sondern ruhend gestellt worden ist. ich suche später nochmal, vielleicht habe ich mich auch getäuscht..

Insbesondere hinsichtlich Partnereinkommen ist mir nichts bekannt.

Der Kollege hier im Forum, bei dem der Widerspruch ruhend gestellt wurde, ist von einer Kommune.
Unabhängig davon geht es in unserem Schritt ja nun nicht mehr um den Widerspruch, sondern um das Ruhen der Klage und ob dieses beantragt werden sollte, mit dem Hinweis auf laufende Verfahren.

Interessant wäre halt gewesen, ob der Kollege seinen Widerspruch anders begründet hat als Unsereins, da er vom Ergebnis eine Ruhestellung und keine mit Rechtsbehelf versehene Ablehnung wie wir bekommen hat. Ich klammere jetzt mal die Frage aus, ob die - noch dazu unterschiedlichen -  Dienstherren bei der Entscheidung über die Widersprüche konsistent vorgehen, aber es wäre dann ja unter Umständen ein Anknüpfungspunkt für eine mögliche Ruhestellung in einer Klagebegründung...

Ich weiß, sind viele Fragezeichen...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 11.04.2024 11:45
... ich finde eure Initiative super und kann euch zwar nicht versprechen, dass ich euch sogleich helfen kann, wenn ihr mich kontaktiert - aber ich werde es zumindest möglichst rasch versuchen.

Das, was das Finanzministerium schreibt, ist wie von ihm wiederkehrend nicht anders zu erwarten ausgewiesener Quatsch. Denn die sogenannte "Inflationsausgleichsprämie" darf bei der Betrachtung und Bemessung der 2024 gewährten Bruttobesoldung gar nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr nach Art. 2 Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz v. 19.10.2022 (BGBl. I 2022 S. 1743) um eine Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt wird. Als im Kalenderjahr 2024 zusätzlich gewährter Betrag geht die Leistung über die im Kalenderjahr gewährte Besoldung hinaus, sodass sie in der Betrachtung der 2024 gewährten Nettoalimentation nicht betrachtet werden kann.

Darauf weist gleichfalls auch die Bayerische Staatsregierung in ihrem aktuellen Gesetzentwurf hin (§ 1 Nr. 6 Art. 109a Abs. 3 Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Anpassung der Bezüge 2024/2025 o.D. https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/by/by-anpg-2024-2025.entwurf.2.pdf, hier die S. 6 f.). Die Inflationsausgleichsprämie wird hier sachgerecht geregelt, weshalb sie bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt bleibt. Entsprechend hebt der genannte Absatz 3 hervor: "Die Inflationsausgleichszahlungen bleiben bei der Gewährung anderer Besoldungsbestandteile unberücksichtigt."

Sie kann von daher nicht die Rolle spielen, die das Finanzministerium ihr zukommen lassen will, da die Bayerische Staatsregierung sie derzeit sachlich anders konzipiert. Auch in diesem vom BdK wiedergegebenen Statement findet sich also der wiederkehrend sachlich übliche Unsinn aus dem Haus des Bayerischen Finanzministerium wieder, dessen Worte hinsichtlich der den bayerischen Beamten gewährten Alimentation in einem hohen Maß an Fällen keine sachliche Relevanz haben und als politische (Wunsch-)Vorstellungen zu lesen sind, von denen der Bayerische Richterverein begründet spricht. Dass die Bayerische Staatsregierung unseren Rechtsstaat hinsichtlich der seinen Beamten gewährten Alimentation regelmäßig wissentlich und willentlich mit Füßen tritt, dürfte ihr in euren Klagen gerichtlich kaum zum Vorteil gereichen, schätze ich.

Da sich die Bayerische Staatsregegierung spätestens mit der Betrachtung des Doppelverdienermodells mitsamt seiner mit ihm einhergehenden Regelungen in eine politisch völlig ausweglose Situation hineinmanövriert hat, bleibt ihr jetzt nichts anderes mehr üblich, als den ihr sicher seienden Gesichtsverlust so lange wie irgend möglich herauszuzögern zu versuchen. Da ihr mit Ausnahme dieses und des Ziels größtmöglicher verfassungswidriger Personalkosteneinsparungen alles andere im Hinblick auf die gewährte Alimentation egal sein dürfte, werden ihre Worte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig hier keinen sachlichen Wert mehr haben.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 11.04.2024 15:33
Eventuell könnte man ja einen Mindestallimentationsfehlbetragsrechner programmieren? ;D
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 11.04.2024 16:14
Dafür müsste der Gesetzgeber aber erst einmal ein Mindestalimentationsfehlbetragsanpassungsmodernisierungsgesetz verabschieden, das zugleich festlegte, dass ggf. mit dem Mindestalimentationsfehlbetragsrechner berechnete Fehlbeträge als dienstliche Verfehlung des Beamten zu betrachten wären und der entsprechend berechnete Jahresmindestalimentationsfehlbetrag als monatlicher Beihilfebetrag vom Dienstherrn einzubehalten wäre, sofern dieser Betrag nicht die gewährte monatliche amtsangemessene Alimentation des Beamten übersteigen würde. Würde der berechnete Jahresmindestalimentationsfehlbetrag die gewährte monatliche amtsangemessene Alimentation übersteigen, wäre dieser negative monatliche Mindestalimentationsfehlbetrag vom Ehepartner des amtsangemessen alimentierten Beamten regelmäßig auszugleichen, wobei eventuelle Centbeträge abzurunden wären, was als eine sehr vorteilhafte Regelung zugunsten des Beamten zu verstehen sein sollte.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kleeblatt am 11.04.2024 18:49
Der Kollege, dessen WS ruhend gestellt wurde, bin ich.
Ich habe den Musterwiderspruch des BDK genommen, bisserl angepasst und um ruhendstellen bis zur nächsten höchstrichterlichen Entscheidung gebeten. Das war alles.
Ja, ich bin bin kein Staatsbeamter.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 12.04.2024 10:14
Ich habe eben mit dem VG telefoniert um zu erfahren, mit welchen Kosten zu rechnen sind. Diese sind immer abhängig vom Streitwert:

Streitwert 5.000€ - 483€ Gerichtskosten
Streitwert 10.000€ - 798€ Gerichtskosten
Streitwert 50.000€ - ca. 1798€ Gerichtskosten

Sollte die Klage wegen zu hoher Gerichtskosten zurückgezogen werden entstehen 1/3 der Kosten.

Klageschrift sollte innerhalb 4 Wochen nachgereicht werden.


Ich muss schon sagen, diese Forum fährt mit mir Achterbahn!! ;D

Wie ausführlich muss nun eine solche Klageschrift sein? In einer Antwort von Swen meinte er, es wäre schon wichtig, genaue Berechnungen zu übersenden. Aber woher sollen wir die aktuellen Daten bekommen?

Und noch eine andere Frage im BayBesG wird als Vergleichsfamilie immer die Münchner Familie in OZ 7 herangezogen. Eigentlich müsste doch zum Vergleich die Familie mit OZ 1 verglichen werden? Schließlich hat doch jede Beamtenfamilie ein Recht 15% über Grundeinkommen zu sein.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 12.04.2024 11:36
Leider ist es auch bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit genauso wie im richtigen Leben, Allgäuer, je nachdem, auf wen man trifft, kriegt man unterschiedliche Informationen bzw. Auslegungen von Informationen. Nicht wenige Gerichte - oder dort Beschäftigte - haben wenig Interesse daran, dass sich Kläger vor Gericht selbst vertreten, was auf ein ganzes Bündel auf Gründen zurückzuführen ist. Der Vorteil eines Anwalts ist dabei, dass er die Kniffe der Verwaltungsgerichtsordnung kennt und deshalb insbesondere dann, wenn er vonseiten des Gerichts kein größtes Wohlwollen signalisiert bekommt, weiß, wie er zu handeln hat. Der Satz, vor Gericht und auf offener See sei man in Gottes Hand, ist leider nur allzu berechtigt.

Was ich mit meinem betreffenden Beitrag sagen wollte, ist, dass eine je präzisere Klagebegründung die Wahrscheinlichkeit erhöhen sollte, dass man vor einem (Verwaltungs-)Gericht nicht nur Recht bekommt, sondern dass dessen Vorlagebeschluss - sofern es diesen fasst - am Ende qualitativ auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird. Auch hier braucht man also mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit Glück, dass man hier auf eine Kammer trifft, die am Ende präzise arbeitet und also am Ende eine sachgerechte Begründung der eigenen Entscheidung formuliert. Denn das Bundesverfassungsgericht prüft am Ende diese Entscheidung der vorlegenden (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit und fällt auf dieser Basis seine Entscheidung.

Ein Kläger kann also am Ende Glück haben, dass er in seiner Klage auf eine Kammer des Verwaltungsgerichts trifft, die dessen nur bedingt zureichende Klageschrift der zulässigen Klage so genau prüft und daraufhin die eigene Vorlageentscheidung so sachlich präzise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht ihr letztlich inhaltlich folgt und also ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass das zugrunde liegende Gesetz verfassungswidrig ist. Er kann aber ebenso auch Pech haben und eine hervorragende Klagebegründung erstellen, die die Kammer des Verwaltungsgerichts an sich nur noch zur eigenen Begründung des Vorlagebeschlusses übernehmen müsste, die dann aber vom Gericht in der Begründung der eigenen Vorlage nicht hinreichend gewürdigt wird, - ggf. auch noch mit Formfehler versehen -, sodass das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorlage des Gerichts unbegründet ist.

So verstanden fährt weniger das Forum mit Dir Achterbahn, sondern sobald Du Dich in das Karussell "Klage" setzt, fährt es mit Dir ggf. Schlitten oder macht Dir deutlich, dass Du in die Geisterbahn geraten bist, oder führt Dich in die Höhen des Riesenrads, um dann irgendwann die weitere Fahrt in lichten Höhen auszusetzen, oder es sagt, es sei ein Kinderkettenkarussell, sodass es meint, dass Du dort falsch seist - und mit Glück landest Du wiederum genau in dem Karussell, in das Du einsteigen willst.

Auch deshalb ist es wichtig, dass ihr euch zusammenschließt: Denn gemeinsam lässt sich das Auf und Nieder von Klageverfahren besser ertragen...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 12.04.2024 11:51
Hmmm, also der Streitwert muss ja erst noch festgestellt werden am Ende, wenn feststehen sollte wie hoch der Fehlbetrag über, bei mir 4 Jahre, ist. Aber wahrscheinlich mehr als 10.000 Euro.

Uns so wie Swen schreibt habe ich ehrlich gesagt keine Lust auf so ein Karussell, zumal ich das wohl nervlich schwer überstehen würde (habe noch andere Baustellen), weshalb ich überlege doch die RSV zu beauftragen. Wie oben schonmal geschrieben, tendiere ich zu der vom BDK beauftragten Anwältin, weil ich einfach hoffe, dass diese sich wegen der Beauftragung durch den Verband ordentlich mit der Materie auseinandersetzen wird. Kann jemand mehr über diese Kanzlei sagen oder eine wirklich gute Kanzlei empfehlen, welche schon in der Materie drin ist. Gern per pn.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 12.04.2024 12:04
Ich warte auch noch auf die Antwort meiner RVS, für was zahl ich die denn schon seit Jahren??

Hier ein Link zu im Forum "empfohlenen" Kanzleien:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.105.html
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 12.04.2024 14:45
Wenn man nicht - insbesondere beruflich - gerichtserfahren ist, würde ich es ebenfalls i.d.R. ebenfalls eher für sinnvoll(er) erachten, sich anwaltlich vertreten zu lassen, und zwar vor allem dann, wenn man bereits wie Du, Allgäuer, genau das mehr oder minder deutlich von dem Verwaltungsgericht signalisiert bekommen hat (die Dir gegebenen Informationen würde ich mit einiger Wahrscheinlichkeit so interpretieren, also dass man Dir genau das hat sagen wollen). Wie schon gesagt, nicht wenige Gerichte sehen es aus unterschiedlichen Gründen als problematisch an, wenn sich Kläger selbst vertreten. In dem Moment, wo das der Fall ist - wo das Gericht eine solche Problematik sieht und sie ggf. auch äußert -, dürfte es angeraten sein, ihm in dieser Sicht auf die Dinge zu folgen. Denn am Ende spricht das Gericht Recht, hat es also.

Darüber hinaus ist es eine m.E. eine gesunde Einstellung, Unlucky, sich anwaltlich vertreten zu lassen, wenn man weiß, dass es einem nicht guttut, das nicht zu tun. Klagewege sind vielfach auch mit (und manchmal auch wegen des) Anwalt(s) dornig und mit Frust verbunden - sie können aber auch den Frust überwinden, weil man nun selbst handeln kann und sich nicht mehr wehrlos dem Dienstherrn ausgeliefert sieht. Leider weiß man aber eben vorher nie, was konkret auf einen zukommt.

So verstanden sollte man vor Beschreiten des Klagewegs in sich hineinhören und ggf. Szenarien durchspielen, was einen erwarten kann und wie es einem damit dann vorausichtlich gehen würde.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 12.04.2024 17:47
Das sagt der tbb zu den Gerichtskosten:
Und wie hoch sind ggf. die Gerichtskosten/-gebühren?

Unmittelbar nach Klageinreichung setzt das Gericht einen vorläufigen Streitwert fest, auf dessen Grundlage die Gerichtskosten kurzfristig in Rechnung gestellt werden. Diese Gerichtskosten variieren je nach Streitwert und der Anzahl der Gebühren (festgelegt im Gerichtskostenverzeichnis Anlage 2 zum GKG). Wenn das Verfahren vollständig (bis zu einem Beschluss/ Urteil) durchgeführt wird und ein Urteil ergeht, fallen Gerichtsgebühren an; endet das Verfahren vorzeitig, reduzieren diese Gebühren. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und wird bei einer hier nötigen Feststellungsklage auf pauschal 5.000€ festgelegt. Laut Anlage 2 zum GKG betragen die Gebühren für das Gericht in der ersten Instanz 161,- € mal Gebührenwert 3,0 (Kostenverzeichnis Hauptabschnitt 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1210), damit in Summe 483,- € für die erste Instanz (ohne Anwaltskosten).

Jede weitere Instanz in den Gerichten würde mehr kosten. Sie werden aber immer gefragt werden, ob Sie weiter – dann gegen das Urteil des Gerichtes – vorgehen wollen. So haben Sie die Kosten in der Hand. Weitere Kosten sind möglich, für uns derzeit jedoch nicht absehbar.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 13.04.2024 07:33
Wie will das Gericht denn den Streitwert zu Beginn genau kalkulieren? Das dürfte ja die gleichen Probleme haben wie wir. Also vermute ich mal, dass es bei der niedrigsten Schwelle bleiben dürfte.
@Allgäuer: welches VG ist denn bei dir zustai? Sein Name lässt Augsburg vermuten.
Wie Sven schreibt, kann man vermutlich Glück und Pech haben mit dem Gericht. Letztlich sollte unser Anliegen doch aber auch das Interesse der Richter und Bediensteten der Gerichte interessieren. Daher hoffe ich auf eine gewissenhaften und faire Behandlung.
Zur kurzen Zeit für Klagebegründung: kann man beim Erheben der Klage nicht auf die Komplexität des Themas und die Schwierigkeiten einen geeigneten Anwalt zu finden hinweisen und z.B. eine 5 monatige Frist beantragen? Warum sollte das Gericht das ablehnen?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 15.04.2024 09:01
wie Du, Allgäuer, genau das mehr oder minder deutlich von dem Verwaltungsgericht signalisiert bekommen hat (die Dir gegebenen Informationen würde ich mit einiger Wahrscheinlichkeit so interpretieren, also dass man Dir genau das hat sagen wollen).

Empfand ich gar nicht als abweisend! Die Dame war sehr hilfsbereit und auskunftsfreudig. Auch das man sich selber vertreten kann kam von ihr. Genau aus dem Grund schließen manche RVS die erste Instanz vor dem VG auch aus - war ihre Aussage. Wie das bei meiner ist weiß ich leider noch nicht, bis jetzt noch keine AW auf meine Anfrage.

Aber wie gesagt, sollte mir meine RVS grünes Licht geben, werde ich bei Frau Dr. Sojka, der RA´in vom BDK mal anfragen.

@Allgäuer: welches VG ist denn bei dir zustai? Sein Name lässt Augsburg vermuten.

Richtig! Augsburg

Zur kurzen Zeit für Klagebegründung: kann man beim Erheben der Klage nicht auf die Komplexität des Themas und die Schwierigkeiten einen geeigneten Anwalt zu finden hinweisen und z.B. eine 5 monatige Frist beantragen? Warum sollte das Gericht das ablehnen?

Die Dame meinte auch, sie haben teilweise nur einen Satz erhalten wie z.B. "ich will klagen", und diesem sind sie dann auch nachgegangen und haben der Kläger kontaktiert gegen was er klagen will. Aber das soll natürlich nicht unser Anspruch sein..
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 15.04.2024 14:44
Ich bin mir leider nicht sicher ob mein Verband Rechtsschutz leisten wird, daher frage ich mich ob es Vorteile bringt gemeinsam zu klagen, bzw. ob das überhaupt möglich ist. Spart man sich dadurch Kosten?
Mein Kollege und ich haben Gott sei Dank immer noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 15.04.2024 14:57
Was ich mit meinem betreffenden Beitrag sagen wollte, ist, dass eine je präzisere Klagebegründung die Wahrscheinlichkeit erhöhen sollte, dass man vor einem (Verwaltungs-)Gericht nicht nur Recht bekommt, sondern dass dessen Vorlagebeschluss - sofern es diesen fasst - am Ende qualitativ auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird. Auch hier braucht man also mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit Glück, dass man hier auf eine Kammer trifft, die am Ende präzise arbeitet und also am Ende eine sachgerechte Begründung der eigenen Entscheidung formuliert. Denn das Bundesverfassungsgericht prüft am Ende diese Entscheidung der vorlegenden (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit und fällt auf dieser Basis seine Entscheidung.

Ein Kläger kann also am Ende Glück haben, dass er in seiner Klage auf eine Kammer des Verwaltungsgerichts trifft, die dessen nur bedingt zureichende Klageschrift der zulässigen Klage so genau prüft und daraufhin die eigene Vorlageentscheidung so sachlich präzise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht ihr letztlich inhaltlich folgt und also ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass das zugrunde liegende Gesetz verfassungswidrig ist. Er kann aber ebenso auch Pech haben und eine hervorragende Klagebegründung erstellen, die die Kammer des Verwaltungsgerichts an sich nur noch zur eigenen Begründung des Vorlagebeschlusses übernehmen müsste, die dann aber vom Gericht in der Begründung der eigenen Vorlage nicht hinreichend gewürdigt wird, - ggf. auch noch mit Formfehler versehen -, sodass das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorlage des Gerichts unbegründet ist.

Hier mal eine Frage: Ist das in der ersten Instanz wirklich schon so relevant? Normalerweise wird sowas doch ohnehin in höheren Instanzen entscheiden.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 15.04.2024 18:04
Das Problem ist, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren die Vorlage des vorlegenden Gerichts prüft. Denn der Verfahrensgegenstand des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allein auf die Beantwortung der Verfassungsrechtsfrage und ist damit klar vom Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens, über den das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, zu trennen (vgl. Franz-Wilhelm Dollinger, in: Christian Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 80 Rn. 16). Sofern also das Verwaltungsgericht einen Vorlagebeschluss fasst, legt es diesen dem Bundesverfassungsgericht vor. Je präziser das vorlegenden Gericht die seiner Meinung nach gegebene Entscheidungserheblichkeit seiner Vorlage begründet, desto größer ist prinzipiell die Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht sie für begründet erachtet und ihm also in der Sicht auf die Dinge folgt, eben dass das zu kontrollierende Gesetz verfassungswidrig sei.

Je präziser nun wiederum die Klageschrift begründet ist, desto größer ist wiederum die Wahrscheinlichkeit, dass das dann vorlegende Verwaltungsgericht eine präzise Vorlage erstellt. Dabei bleibt in konkreten Normenkontrollverfahren zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht anders als die Verwaltungsgerichte kein Tatsachengericht, sondern allein dazu berufen ist, entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Rechtsfragen zu klären und zu beantworten (vgl. Franz-Wilhelm Dollinger, in: Christian Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 80 Rn. 67). Daraus folgt, dass in konrekten Normenkontrollverfahren grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend ist, sofern diese Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar ist. Das setzt voraus, dass der Vorlagebeschluss eine solche Rechtsauffassung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt. Durch eine im Vorlagebeschluss lediglich im Ergebnis - jedoch ohne nähere Darlegung - dargelegte Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht nicht gebunden. In einem solchen Fall ist es dem Bundesverfassungsgericht auch verwehrt, die fehlende Begründung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Denn dies muss Aufgabe des Fachgerichts bleiben (vgl. Franz-Wilhelm Dollinger, in: Christian Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 80 Rn. 81).

Ergo: Unabhängig von der Instanz - ein Vorlagebeschluss durchläuft nicht den Instanzenzug, sondern wird unmittelbar dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das dem Instanzenzug enthoben ist - sollte es im maßgeblichen Interesse von Klägern sein, dem Gericht durch eine möglichst substantiierte Klageschrift die Möglichkeit der umfassenden und präzisen gerichtlichen Kontrolle zu ermöglichen. Denn wie immer gilt auch hier: Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 16.04.2024 08:49
Könnte es dann bedeuteten, dass z.B. das VG Augsburg einen Vorlagebeschluss fasst aber das VG Würzburg, wegen anderer Klagebegründung, nicht?

Was würde in so einem Fall mit der "Würzburger Klage" aus o.g. Beispiel passieren?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 16.04.2024 09:19
Könnte es dann bedeuteten, dass z.B. das VG Augsburg einen Vorlagebeschluss fasst aber das VG Würzburg, wegen anderer Klagebegründung, nicht?

Was würde in so einem Fall mit der "Würzburger Klage" aus o.g. Beispiel passieren?

Ich nehme an, dass die "Würzburger Klage" dann weiter den Instanzenweg beschreiten kann, Bayer. VerwGH, BVerwG, BVerfG, oder aber das Verfahren wird ruhend gestellt (oder so ähnlich), wenn beide Parteien damit einverstanden sind, bis zur Entscheidung des BVerfG über das "Augsburger Verfahren".
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 16.04.2024 13:33
Es könnte jetzt peinlich werden, aber ich frage trotzdem:

Gegen wen klage ich eigentlich genau in Bayern? In der Thüringer Vorlage steht es wie folgt:

Freistaat Thüringen, vertreten durch den Direktor des
Landesamtes für Finanzen, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt

Mein Widerspruchsbescheid kommt von:

Landesamt für Finanzen
Dienststelle Augsburg
Bezügestelle Besoldung
Postfach xx xx xx
xxxxx Augsburg

Ist das der Beklagte? Oder doch so:

Freistaat Bayern
vertreten durch den Direktor des Landesamt für Finanzen
Dienststelle Augsburg
Bezügestelle Besoldung
XX XX xx
XXXXX Augsburg
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 16.04.2024 14:48
Hallo Kollege,

ohne es genau zu wissen, aber ich würde den Direktor weglassen und Bezügestelle Besoldung. Das sollte reichen meine ich.

Schreibst du deine Klage nun selbst? Wie du oben geschrieben hast seid ihr ja mehrere bei dir im Amt. Wollen dort alle klagen?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 16.04.2024 15:22
Derzeit arbeite ich parallel an der Klageschrift, da ich von meiner RVS noch nichts gehört habe. Ich bin ja "Mitglied" der "Forums-WS-AG" ;).

Ja, mehrere Kollegen haben WS eingelegt, ich vermute allerdings, dass ich der Einzige sein werde der klagt (die anderen Kollegen sind entweder sehr jung (bisher der erste WS) oder zu faul  :D).

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Versuch am 16.04.2024 17:28
Derzeit arbeite ich parallel an der Klageschrift, da ich von meiner RVS noch nichts gehört habe. Ich bin ja "Mitglied" der "Forums-WS-AG" ;).

Ja, mehrere Kollegen haben WS eingelegt, ich vermute allerdings, dass ich der Einzige sein werde der klagt (die anderen Kollegen sind entweder sehr jung (bisher der erste WS) oder zu faul  :D).

Zu faul?
Der Stundenlohn hier ist ha exorbitant.
Das bedeutet dann eher zu dumm...sorry für den Ausdruck, aber was anderes fällt mir nicht ein
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 16.04.2024 19:57
Zu faul?
Der Stundenlohn hier ist ha exorbitant.
Das bedeutet dann eher zu dumm...sorry für den Ausdruck, aber was anderes fällt mir nicht ein

Ohne Wort! 8) Aber hey - jeder wie er will!

Mir persönlich geht es in erster Linie auch gar nicht um die Kohle (auch wenn ich sie gut gebrauchen kann :P), es geht hier ums Prinzip, dass sich alle an die Verfassung zu halten haben! Diese Rosinenpickerei muss ein Ende haben!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 16.04.2024 21:13
Die Dame vom VG hat mich bereits vorgewarnt…

Nun habe ich mal im Kleingedruckten der RVS gelesen. Tatsächlich steh da:

Klausel 74
-Einschränkung des Arbeits-Rechtsschutzes-
In Abweichung von § 2 b) ARB besteht Versicherungsschutz erst für die gerichtliche Interessenvertretung ab der 2. Instanz. (§2b = Arbeits-Rechtsschutz aus Arbeitsverhältnisen + öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis blablabla…)

Mein Plan sieht jetzt so aus, dass ich Klage erhebe und, wie in der Thüringer Vorlage, um eine Frist von vier bis sechs Wochen bitte um die Klagebegründung nachzureichen. Vielleicht kommt ja doch noch Schützenhilfe aus Karlsruhe!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 16.04.2024 22:36
Warum nur 4 bis 5 Wochen und nicht 4 bis 5 Monate?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 17.04.2024 06:48
Warum nur 4 bis 5 Wochen und nicht 4 bis 5 Monate?

Wäre natürlich noch besser! Gibt es hierzu Erfahrungswerte welche Fristen angemessen sind?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 17.04.2024 09:50
Warum nur 4 bis 5 Wochen und nicht 4 bis 5 Monate?

Wäre natürlich noch besser! Gibt es hierzu Erfahrungswerte welche Fristen angemessen sind?

Ich habe keine. Werde es aber so versuchen und vielleicht als kurze Begründung in einem Nebensatz die komplexen Randbedingungen, die laufenden Verfahren im anderen Ländern und die schwierige Suche nach einem fachlich geeigneten Rechtsbeistand nennen.  Ersuche so Zeit zu gewinnen. Auch in der Hoffnung, dass andere Verfahren zum Abschluss kommen.

Wirst du im Klageantrag auch die Ruhestellung deiner Klage beantragen? Hierzu bin ich noch immer nicht weiter. In Bezug auf das Partnereinkommen und der damit Ver undenen Forderungen nach einer höheren Grundbesoldung für alle Besoldungsklassen läuft ja kein Verfahren, auf das man sich berufen könnte.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: qou am 17.04.2024 10:00
https://www.vgh.bayern.de/service/verfahrensablauf/


Das Verwaltungsgericht fordert euch, versehen mit einer Frist, dazu auf eure Klagebegründung einzureichen.
Heißt also, man reicht erstmal nur eine Seite Klageerhebung ein und dann wartet man.

Bekommt man eine Aufforderung vom Gericht kann man um eine Fristverlängerung bitten.
Das alles kauft Zeit.

Solange keine Entscheidung in der Sache gefallen ist, kann man auch jederzeit seine Klage fallen lassen und zahlt damit nicht die vollen ~500€.
Kann ja sein, dass es auch mal eine Entwicklung gibt, die uns nicht hilft ...

Ansonsten warten, warten, Zeit schinden, Fristen verlängern und warten.

EDIT: Mutige die mehr als nur die erste Instanz gehen wollen und das nicht nur zur Wahrung der Ansprüche machen, sollten so schnell wie möglich die Klage vorantreiben. Hier wäre es natürlich nicht sinnvoll Zeit zu schinden.
Eigentlich gibt es zwei Gruppen, die die Klagen und auf bessere Voraussetzungen hoffen und die Gruppe die eine Entscheidung erzwingt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 17.04.2024 11:14
https://www.vgh.bayern.de/service/verfahrensablauf/

EDIT: Mutige die mehr als nur die erste Instanz gehen wollen und das nicht nur zur Wahrung der Ansprüche machen, sollten so schnell wie möglich die Klage vorantreiben. Hier wäre es natürlich nicht sinnvoll Zeit zu schinden.
Eigentlich gibt es zwei Gruppen, die die Klagen und auf bessere Voraussetzungen hoffen und die Gruppe die eine Entscheidung erzwingt.

Wer ist denn hier einer der Mutigen? Gäbe es bestimmte Randbedingungen, die besonders Interessant wären für alle? Besoldungsklassen, Anzahl Kinder, Familienstand, etc.?
Wäre es denkbar, dass sich auch die nicht so mutigen Zeitschinder z.B. im Rahmen eines crowdfundings an so einer "Musterklage" beteiligen?
Ich könnte mir vorstellen den steinigen Weg zu gehen. Aber ich weiß nicht, ob meine Randbedingungen so gut sind. Außerdem habe ich keine private Rechtsschutzversicherung und mein Verband (Mitglied im BBB) hat mein Rechtsschutzersuchen abgelehnt. Der BBB lehnt pauschal alles ab, was mit dem neuen Gesetzt zu den Orts- und Familienzuschlägen und der Amtsangemessenheit der Alimentation zu tun hat.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: qou am 17.04.2024 12:43
Ich sehe folgendes, riesengroßes Problem:

Es müsste jemand mit RVS geben, der das so schnell wie möglich, stellvertretend für alle durchzieht.

Die wenigen Kollegen, die das wirklich durchfechten wollen, werden aber erfahrungsgemäß erst in ein paar Jahren zu einem Ergebnis vor Gericht kommen.
Bis dahin dürften alle, die keine Unterstützung haben und eigentlich nur die erste Instanz im Auge haben, schon lange eine Klageabweisung bekommen haben.

Angenommen ich gehe die erste Instanz und werde Abgewiesen, gehe nicht in Revision (weil z.B. keine RVS) und in drei Jahren entscheidet das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Fall, dass ich eigentlich Recht hatte?

Die vorangegangenen Urteile in der Sache werden ja dann wohl kaum alle aufgehoben?
Kann ich mit Verweis auf mein altes Verfahren Ansprüche geltend machen?
Neu klagen? Bis dahin sind ja alle Fristen verstrichen....



\\EDIT: Auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts steht:
"Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. "

Klingt für mich so, als würde ich mit einer Klage meine Ansprüche auch für die Zukunft sichern?
Nur das wäre für 90% der Leute sinnvoll, sonst müsste man Klagen und fest entschlossen sein auch alle Instanzen gehen zu wollen. Sichert man sich keine Ansprüche und hat keine RSV usw. dann kann man sich die 500€ fast sparen!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 17.04.2024 15:26
Bei fehlender Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge stellt das BVerfG in der Regel nicht die Nichtigkeit fest, sondern die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht zwar wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 <147 f. Rn. 194 f.> und 140, 240 <315 f. Rn. 169 f.>).
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: qou am 17.04.2024 15:57
Danke für die Klarstellung, also wird man nur Geld rückwirkend bekommen, wenn man sein eigenes Verfahren gewinnt.
Damit dürfte eigentlich für die meisten die Sache erledigt sein, zumindest für diejenigen, die nur die erste Instanz im Blick haben.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 17.04.2024 17:37
Die Frage ist dann natürlich wieder, wie viele Verfahren ähnlichen oder gleichen Inhalts dann tatsächlich verhandelt werden. Oder ob sich die Gerichte auf einzelne Verfahren verständigen? Es macht sich keinen Sinn, 100 mal das Gleiche von verschiedenen Gerichten verhandeln zu lassen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 17.04.2024 18:36
Danke für die Klarstellung, also wird man nur Geld rückwirkend bekommen, wenn man sein eigenes Verfahren gewinnt.
Damit dürfte eigentlich für die meisten die Sache erledigt sein, zumindest für diejenigen, die nur die erste Instanz im Blick haben.

Nein, es werden alle rückwirkend Geld bekommen, über deren Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschieden wurde, also z.B. auch die, deren Widerspruch oder deren Klage ruhend gestellt wurde.

Und es gibt auch besonders gelagerte Fälle, in denen das BVerfG die Nichtigkeit ausgesprochen hat und nicht die Unvereinbarkeit der Norm.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/10/ls20181016_2bvl000217.html
(siehe letzter Absatz)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: foo am 17.04.2024 19:01
@Allgäuer
zur RVS-Klausel:
Manche Versicherungen haben aber auch noch eine Garantie, dass mindestens die Muster-Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungen gelten oder, dass ggf. neue Tarifwerke des Versicherers, die für den Versicherungsnehmer besser sind, übergangsweise weiter gelten (Innovationsgarantie).
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: foo am 17.04.2024 19:04
Noch eine Ergänzung zur RSV:

Falls Ihr noch rechtzeitig wegen der Klagefrist eine Deckungszusage bekommen wollt, dann empfiehlt es sich, dass Ihr telefonisch auf die Schadensmeldung hinweist. Anscheinend ist das Bearbeitungsaufkommen in der RSV aktuell sehr hoch..
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: qou am 17.04.2024 19:33
Danke für die Klarstellung, also wird man nur Geld rückwirkend bekommen, wenn man sein eigenes Verfahren gewinnt.
Damit dürfte eigentlich für die meisten die Sache erledigt sein, zumindest für diejenigen, die nur die erste Instanz im Blick haben.

Nein, es werden alle rückwirkend Geld bekommen, über deren Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschieden wurde, also z.B. auch die, deren Widerspruch oder deren Klage ruhend gestellt wurde.

Und es gibt auch besonders gelagerte Fälle, in denen das BVerfG die Nichtigkeit ausgesprochen hat und nicht die Unvereinbarkeit der Norm.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/10/ls20181016_2bvl000217.html
(siehe letzter Absatz)


Das war mein Gedanke weiter oben. Bei den allermeisten wird bis dahin das Ding durch sein, vorallem wenn man nicht mit seinem Anwalt in den höheren Instanzen hängt.
Ich hätte erste Instanz , aber mein Verfahren wäre schon 10x abgeschlossen bis mir eine andere Entscheidung Schützenhilfe geben würde. Die einzige Hoffnung für Kollegen wie mich wäre, dass das Verfahren ruht. Chancen dafür sind aber denke ich nicht sehr hoch, weil es aktuell kein Verfahren gibt auf das gewartet werden könnte?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: phili am 17.04.2024 20:57
Hallo zusammen,
da so langsam die Zeit abläuft, habe ich mal auf die Schnelle was zusammengeschrieben.
Als Muster habe ich das Schreiben der GDP RLP verwendet, das hier im Thread auch schon verlinkt war und soweit mir ersichtlich auf meinen Widerspruchsbescheid angepasst.

Ich stelle hier mal den Link zu der Datei rein, mit der Bitte, dass die Profis mal kritisch drüber lesen, ob ich was wichtiges übersehen habe.

Die GDP hatte in ihrer Vorlage noch die genauen Stellen aus dem Besoldungsgesetz reingeschrieben. Um hier jetzt keinen Fehler zu machen hätte ich sie persönlich erstmal weggelassen und dann in der ausführlichen Begründung nachgeliefert, wäre das passend?

Außerdem war bei der GDP am Ende die Empfehlung, das Verfahren erstmal ruhend zu stellen, aber da es hier in Bayern bislang keine Musterverfahren gibt, ist das vermutlich wenig hilfreich?

Link: https://www.dropbox.com/scl/fi/npf0rs73drtge9xm44ick/Vorschlag-Klageantrag.docx?rlkey=oxmn53zyeb3byk7u2q45ix4c2&dl=0

Bitte gerne um Input/ Verbesserungsvorschläge.

Nach dem ersten Korrekturlauf stelle ich die Datei dann auch in die Cloud rein für die Mitstreiter.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 18.04.2024 08:56
Man könnte z.B. reinschreiben, dass man von Verfahren des Bayer. Richtervereins erfahren hat, und um Ruhendstellung bis zur Entscheidung in diesen Fällen bittet. Ich weiß nicht, ob das was bringt, aber es kostet auch nichts.
Ich habe folgendes meinem kommunalen Dienstherrn geschrieben, als er mich aufforderte meinen Widerspruch zurück zu nehmen:
Ich gehe jedoch davon aus, dass der Bayerische Richterverein gegen die Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2020 bis 2024, Verfassungsklage beim BVerfG einlegen wird, was aus den Stellungnahmen des Bayerischen Richtervereins zum Entwurf des Gesetzes zur Neuausrichtung orts-und familienbezogener Besoldungsbestandteile hervorgeht (https://www.bayrv.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/1894). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bitte ich um ein Ruhen des Verfahrens bis zur diesbezüglichen Entscheidung des BVerfG und einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 19.04.2024 11:19
Meiner Meinung nach wäre es möglich das Verfahren aussetzen zu lassen, da die Grundsicherung für 2021 und 2022 mittlerweile wegen dem SG Karlsruhe vor dem BVerfG liegt. Müsste 1 BvL 2/23 sein. Zu dem Aktenzeichen findet man leider noch nicht viele Infos.

https://openjur.de/u/2473860.html

Es waren auch noch weitere Musterklagen der Sozialverbände wegen der Grundsicherung geplant.
https://www.vdk.de/themen/sozialrecht/musterklage/sozialverbaende-klagen-gegen-grundsicherung/

Man kann die Aussetzung deshalb aber auch noch später beantragen. Macht prozesstaktisch Sinn, wenn sich bisher nichts getan hat und eine zu frühe Entscheidung droht.

@phili sieht gut aus und dürfte eine zulässige Klage sein.
Nur paar kleine Schönheitsideen:
Würde noch die Personalnummer hinschreiben.
Evtl. wegen: Amtsangemessener Alimentation statt Besoldung

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: foo am 20.04.2024 09:24
So, meine RSV hat mir nun eine Deckung erteilt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 20.04.2024 20:03
@Allgäuer
zur RVS-Klausel:
Manche Versicherungen haben aber auch noch eine Garantie, dass mindestens die Muster-Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungen gelten oder, dass ggf. neue Tarifwerke des Versicherers, die für den Versicherungsnehmer besser sind, übergangsweise weiter gelten (Innovationsgarantie).

Keine Ahnung, ob es etwas mit den von Dir genannten Punkten zu tun hat, aber meine RVS teilte mir eine Zusage für die 1. Instanz mit! ;D

Umgehend habe ich die RA´in Frau Dr. Sojka angeschrieben und innerhalb kürzester Zeit bekam ich eine positive Rückmeldung!

Jetzt kann ich der Sache erstmal etwas entspannter entgegen sehen, bleibe aber trotzdem am Ball.

Eine Frage von mir war ja auch mal, gegen wenn sich die Klage genau richtet. Die RA´in wollte eine Vollmacht von mir. Hier wurde als Gegner das LfF benannt, von dem auch der Widerspruch kam. In meinem Fall also Dienststelle Augsburg.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: phili am 20.04.2024 20:41
Eine Frage von mir war ja auch mal, gegen wenn sich die Klage genau richtet. Die RA´in wollte eine Vollmacht von mir. Hier wurde als Gegner das LfF benannt, von dem auch der Widerspruch kam. In meinem Fall also Dienststelle Augsburg.
Laut einem befreundeten Juristen, den ich auch über mein Schreiben habe drüber lesen lassen und einer kurzen gemeinsamen Internetrecherche, wäre der Gegner das LfF, ohne Nennung der Dienststelle, da es als eine Behörde gilt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 20.04.2024 21:00
Eine Frage von mir war ja auch mal, gegen wenn sich die Klage genau richtet. Die RA´in wollte eine Vollmacht von mir. Hier wurde als Gegner das LfF benannt, von dem auch der Widerspruch kam. In meinem Fall also Dienststelle Augsburg.
Laut einem befreundeten Juristen, den ich auch über mein Schreiben habe drüber lesen lassen und einer kurzen gemeinsamen Internetrecherche, wäre der Gegner das LfF, ohne Nennung der Dienststelle, da es als eine Behörde gilt.

...dann wird eben der RA auch noch verklagt! ;D
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: phili am 20.04.2024 21:11
Hoffentlich hat er eine gute RSV ;)

@Ozymandias und lotsch:
Vielen Dank für eure Anregungen. Habe ich teilweise mit übernommen und meine Word-Vorlage jetzt in der Cloud zur Verfügung gestellt.

Ich selbst habe eine RSV dummerweise erst vor 2 Wochen abgeschlossen,.... vlt. zahlt sie ja dann für die nächste Instanz....
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 21.04.2024 09:34
Hoffentlich hat er eine gute RSV ;)

@Ozymandias und lotsch:
Vielen Dank für eure Anregungen. Habe ich teilweise mit übernommen und meine Word-Vorlage jetzt in der Cloud zur Verfügung gestellt.

Ich selbst habe eine RSV dummerweise erst vor 2 Wochen abgeschlossen,.... vlt. zahlt sie ja dann für die nächste Instanz....

Da hätte ich noch eine Anregung an alle die Klage einlegen wollen, besonders an jene mit Rechtsschutzversicherung. Bitte gebt die nachfolgende Klageerweiterung an eure Rechtsanwälte weiter. Ich habe es an verschiedene Rechtsanwälte für Beamtenrecht weitergegeben und durchwegs positive Rückmeldungen erhalten, wie z.B., dass sie die Klageerweiterung für konstruktiv halten und in ihre Schriftsätze aufnehmen werden.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Es ist fraglich, ob das Verbot von Verzugszinsen, welches in allen Besoldungsgesetzen geregelt ist (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) mit dem Grundgesetz und Europarecht vereinbar ist.
Mehrfach wurde vom BVerwG darauf hingewiesen, dass sowohl die Beamtenbesoldung, wie auch die Beamtenversorgung als grundrechtsähnliches Recht angesehen wird.
Ein Verbot von Verzugszinsen dürfte deshalb Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, widersprechen.

Hierzu möchte ich ihnen folgende Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann zusenden:
https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hinweisen:
Auch die Bevorzugung öffentlich- rechtlicher Krankenhäuser bei der Berechnung der Verzugszinsen von geschuldetem Lohn zu Lasten der Arbeitnehmer stellt einen sonstigen Eingriff iSd Art. 1. ZP dar (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).

Selbst der Landesverband Brandenburg des Deutschen Richterbundes zweifelt die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen an und schreibt in einer Stellungnahme an das BVerfG vom 29. Januar 2024 folgendes:
„Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können.“
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf

Ich möchte für ihre Verfahren folgende Klageerweiterung vorschlagen, damit dieser leidliche Umstand endlich einmal vor dem BVerfG verhandelt wird. Eine Rechtsanwaltskanzlei für Beamtenrecht hat bereits zugesagt die Klageerweiterung in ihren Schriftsätzen zu berücksichtigen.

Klageerweiterung
 
Außerdem wird für die Besoldungsnachzahlung ein Verzugszinssatz in Höhe von 5 % (oder 9 % ?) über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 (oder 2 )und zusätzlich für jeden Monat der Besoldungsnachzahlung eine Verzugspauschale von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB verlangt.
 
Begründung:

Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen von Besoldung gem. (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) gegen Art. 14 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, verstoßen. Die Beamtenbesoldung sowie die Beamtenversorgung stellen ein grundrechtsähnliches Recht dar und unterstehen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG sowie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es wird auf die Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hingewiesen: (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).
Außerdem wird auf die Stellungnahme des Landesverbandes Brandenburg des Deutschen Richterbundes an das BVerfG vom 29. Januar 2024 verwiesen, in dem dieser die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen anzweifelt:
„Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können.“
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf

Nachdem Art. 4 BayBesG nichtig ist, wird somit § 288 Abs. 1 und 5 BGB Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Zahlungsverzugsrichtlinie 2011 – RL 2011/7/EU vom 16.02.2011 (ZVerzugsRL 2011). Deshalb ist EU-Recht zu beachten.
Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen, da nach EU-Recht Beamte und Arbeitnehmer gleichzusetzen sind. Arbeitnehmer sind „Gläubiger von Entgeltforderungen“. Denn sie haben einen Anspruch auf Zahlungen von Lohn und Gehalt, das der Arbeitgeber für die erhaltene Arbeitsleistung bezahlen muss. Der Arbeitgeber ist kein Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Danach ist Unternehmer jede „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Damit entspricht die Beamtenbesoldung dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in
den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt.
Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich.
 
Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-
Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger  Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an,
sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte,
in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20
EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-
GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher
Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung
ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied
in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann,
wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und
die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten
Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich
der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019 Anm.)
 
Der Beklagte ist wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer Mahnung von Seiten des Klägers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 385/20 ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR385.20.0 - 7 - kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 40). Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive währenddessen und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340). Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 BayBesG, der auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung findet, werden die Bezüge monatlich im Voraus bezahlt.
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (st. Rspr., vgl. BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 167, 361). Dabei hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen (vgl. MüKoBGB/Ernst 8. Aufl. BGB § 286 Rn. 111), mithin auch für den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB.
Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 45; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zieht (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 63, BAGE 167, 196; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198).
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Besoldungszahlungen an den Kläger aufgrund eines Umstands unterlassen hat, den er nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).
 
Angesichts der nunmehrigen Konkretisierungen, die die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Artikel 7 zur groben Nachteiligkeit von Vertragsklauseln enthält, und angesichts der nunmehrigen Einbeziehung auch von „Praktiken“ kann die seinerzeitige Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer eigenen Umsetzungsbestimmung freilich nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In diesem Sinne und entsprechend dem akademischen „Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens“ sollte eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig für den Gläubiger angesehen werden. Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten diese Verfahren allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2000/35/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
Es ist deshalb zu beanstanden, dass Art. 4 Abs. 4 BayBesG (oder entsprechende Gesetzesnorm) nicht geändert wurde, obwohl eine Pflicht hierzu bestanden hätte (sieh Art. 7 Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken). Wir verweisen auf den Grundsatz, dass die Richtlinie 2011 /7/EU als höherwertiges Recht zu bevorzugen ist.
 
Falls unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, regen wir an, die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.


Vielen Dank für ihre Unterstützung.


Mit freundlichen Grüßen
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: phili am 21.04.2024 15:01
Sollte diese Klageerweiterung gleich jetzt noch als zusätzlicher Punktin die Klageerhebung mit aufgenommen werden oder genügt das im Rahmen der ausführlichen Begründung?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 21.04.2024 16:17
Sollte diese Klageerweiterung gleich jetzt noch als zusätzlicher Punktin die Klageerhebung mit aufgenommen werden oder genügt das im Rahmen der ausführlichen Begründung?

Ich denke bei der ausführlichen Begründung, am besten einen Rechtsanwalt fragen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 22.04.2024 09:17
So, inzwischen habe ich auch meinen gelben Umschlag erhalten. Werde vermutlich auch erstmal ohne RA in die erste Instanz gehen.

"Problem" bei mir ist, dass ich "nur" ein Kind habe und meine Frau auch durchgehend mehr als 20.000€ verdient hat. Ich habe in meinem Widerspruch explizit darauf abgestellt, dass man sich als Gesetzgeber nicht einfach Parameter ausdenken darf nur um eine Verfassungsmäßigkeit zu erreichen und dass man, da man Zulagen nicht unbegrenzt erhöhen kann (weil sie sonst den Charakter einer Zulage verlieren), auch die Grundgehaltssätze anheben muss. Und damit aufgrund des Abstandsgebots auch mein Grundgehalt steigen muss.

Problem ist, dass ich meinen Anspruch quasi nicht beziffern kann, da der Gesetzgeber bei den Kinderzulagen (insbes. 2. Kind) noch einiges an Spielraum hat und ich auch nicht weiß inwieweit der Gesetzgeber die Besoldungstabelle noch stauchen dürfte (Abstandsgebot).

Die Frage ist jetzt inwieweit ich mit der Argumentationskette vor Gericht Erfolg haben werde. Vielleicht kann da jemand eine Einschätzung abgeben.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Jonny Controlletti am 22.04.2024 09:50
Hallo liebe Gemeinde,

ich war bisher lediglich stiller Mitleser im diesem Forum. Nachdem mir ebenfalls ein "Gelber Brief" zugestellt wurde, habe ich mir von meiner RSV die Deckungszusage geholt und den RA Lenders in Sankt Augustin beauftragt. Ich werde versuchen euch auf dem Laufenden zu halten.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: untersterDienst am 22.04.2024 10:40
Mahlzeit liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich bin bei einer sehr sehr kleinen Behörde und habe bislang auch noch keinerlei Reaktion nach meinem Widerspruch bekommen.

Ich gehe davon aus, dass ich auch keinen WB bekomme. Solange, ist die Angelegenheit ja im Gange. Eine Untätigkeitsklage werde ich auch nicht erheben, so würde ich mir, so meine Überlegung die Klage sparen und durch die Untätigkeit meine Ansprüche wahren.

VG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 22.04.2024 12:15
Mahlzeit liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich bin bei einer sehr sehr kleinen Behörde und habe bislang auch noch keinerlei Reaktion nach meinem Widerspruch bekommen.

Ich gehe davon aus, dass ich auch keinen WB bekomme. Solange, ist die Angelegenheit ja im Gange. Eine Untätigkeitsklage werde ich auch nicht erheben, so würde ich mir, so meine Überlegung die Klage sparen und durch die Untätigkeit meine Ansprüche wahren.

VG


Ja, das würde ich auch so machen, aber Verjährung und Verwirkung beachten. Normalerweise hemmt ein Widerspruch den Beginn der Verjährung, ein Antrag nicht. Also noch einmal nachsehen, ob bei dir Widerspruch oder Antrag drübersteht. Auch wenn Widerspruch drübersteht würde ich ab und zu schriftlich nachfragen, da man die Verhandlungen nicht einschlafen lassen darf. So würde ich den nachfolgenden Ausschnitt aus einer Kommentierung verstehen. Leider steht nicht drin in welchen Zeitabständen man tätig werden muss. Da ich derzeit noch in der gleichen Lage bin wie du, werde ich es so machen, dass ich am Jahresende erneut Widerspruch für 2024 einlege und darauf hinweise, dass ich die bisherigen Widersprüche noch nicht für erledigt betrachte.

Die Verjährung wird gehemmt durch den Widerspruch – bei Soldaten die Wehrbeschwerde – gegen einen ablehnenden Bescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB), wobei die Hemmung hinsichtlich aller besoldungsrechtlichen Ansprüche eintritt, die das beantragte Ziel wirtschaftlich erreichen würden. Fehlt es an einem Verwaltungsakt, so hemmen auch Feststellungs- oder Leistungswiderspruch, soweit aus dem Vorbringen des Beamten zu erkennen ist, dass er ein Dienstherrnverhalten beanstandet. Zudem muss binnen drei Monaten nach Widerspruchserledigung Klage eingelegt worden sein. Dafür ist allerdings ein für den Betroffenen unmissverständlich erkennbarer förmlicher Bescheid erforderlich (vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Untätigkeit der Behörde führt nicht zur Erledigung, selbst wenn die Behörde von der Aussichtslosigkeit überzeugt ist und dies dem Widerspruchsführer mitteilt. Die wirksame Klageeinreichung hemmt ebenfalls die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wobei es im Übrigen auf die Zulässigkeit der Klage nicht ankommt. Keine Hemmung der Verjährung bewirkt das dem Widerspruch oder der Klage vorausgehende Gesuch (Antrag) auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung, da dieses noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist.

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Der Hemmungstatbestand der Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger (§ 203 BGB) setzt ein Gesprächsbereitschaft signalisierendes Schuldnerverhalten und da der Schuldner der Dienstherr ist, ein entsprechendes Dienstherrnverhalten voraus, nachdem der Beamte als Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht hat. Der Leistungsantrag des Beamten, Richters oder Soldaten allein ist daher kein Verhandlungsbeginn. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Dienstherr Vergleichsbereitschaft in Aussicht stellt. Sie endet, wenn Dienstherr oder Beamter signalisieren, dass einer den Versuch, eine einvernehmliche Lösung zu finden, aufgibt. Dies kann ausdrücklich durch die Verweigerung weiterer Verhandlungen erfolgen. Ebenso ist dieses Ergebnis durch konkludentes Verhalten denkbar. Lässt z. B. der Beamte die Verhandlungen einschlafen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: untersterDienst am 22.04.2024 13:50
Vielen Dank für die Rückmeldung, ich hab einen Widerspruch gestellt. Ich werde dies zum Ende des Jahres wieder tun. Mal sehen ob sich dann jemand für das Thema interessiert.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 22.04.2024 14:56
Habe auch Zusage von der RV bekommen, muss mich noch entscheiden welcher Anwalt. Hatte eine Anfrage für ein Mandat bei Schlachter und Kollegen in Regensburg gestellt, die haben geantwortet:"...vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss dazu leider mitteilen, dass wir für diesen Fall leider keine Kapazitäten haben, ich bedaure."
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 22.04.2024 14:59
Habe auch Zusage von der RV bekommen, muss mich noch entscheiden welcher Anwalt. Hatte eine Anfrage für ein Mandat bei Schlachter und Kollegen in Regensburg gestellt, die haben geantwortet:"...vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss dazu leider mitteilen, dass wir für diesen Fall leider keine Kapazitäten haben, ich bedaure."

Der BdK arbeitet mit folgender Kanzlei zusammen:

https://dr-sojka-kasch.de/beamtenrecht/
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 22.04.2024 19:12
Habe auch Zusage von der RV bekommen, muss mich noch entscheiden welcher Anwalt. Hatte eine Anfrage für ein Mandat bei Schlachter und Kollegen in Regensburg gestellt, die haben geantwortet:"...vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss dazu leider mitteilen, dass wir für diesen Fall leider keine Kapazitäten haben, ich bedaure."

Der BdK arbeitet mit folgender Kanzlei zusammen:

https://dr-sojka-kasch.de/beamtenrecht/

Danke, habe ich schon auf dem Radar.  ;)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 24.04.2024 00:05
Hier tut sich ggf. auch etwas hinsichtlich Verbandsklagerecht:

https://www.beamtenstammtisch-muenchen.de/2024/04/22/verbandsklagerecht-aktueller-stand/ (https://www.beamtenstammtisch-muenchen.de/2024/04/22/verbandsklagerecht-aktueller-stand/)

Dieser Hoffnungsschimmer sollte aber niemanden davon abhalten, die eigenen Ansprüche durch eine eigene Klage zu sichern. Aber vielleicht wäre eine Verbandsklage ein Grund, dass eigene Klageverfahren später ruhen zu lassen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Überwacher am 24.04.2024 06:47
Ich habe die Tagesordnung des Plenums vom Bayrischen Landtag gelesen. Am 25. 04. 2024 steht unter Drucksache 19/1589 das folgende.

"Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration

Verfassungsstreitigkeit

Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit (Vf. 22-VII-22 Bayerischer Verfassungsgerichtshof)

1. der Anlage 1 - Besoldungsgruppe R 2 Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht und Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - zu Art. 46 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130 b des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist,

2. der Anlagen 1 und 11 „a. F.“ - Besoldungsgruppe R 2 Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht und Besoldungsgruppe R 3 Vor-sit-zender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichts-hof - zu Art. 104 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) „a. F.“ vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F)

PII-G1310.22-0017

I. Beschlussempfehlung:
Zum Vertreter des Landtags wird der Abgeordnete XXX
Berichterstatter: XXX Mitberichterstatter: XXX

II. Bericht:
Der federführende Ausschuss hat die Verfassungsstreitigkeit in seiner 7. Sitzung am 11. April 2024 beraten und einstimmig Zustimmung empfohlen.

Hat hier zufällig nähere Informationen?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Malkav am 24.04.2024 09:18
Ich habe die Tagesordnung des Plenums vom Bayrischen Landtag gelesen. Am 25. 04. 2024 steht unter Drucksache 19/1589 das folgende.

[...]

Hat hier zufällig nähere Informationen?

Ich habe leider keine weiteren Infos, finde es aber extrem spannend, dass nunmehr Verfahren bei einem Landesverfassungsgericht anhängig scheinen. Da die Kläger*innen wohl dem Richterdienst der bay. Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören, darf man davon ausgehen, dass die sich über Fragen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde etc. Gedanken gemacht haben werden.

Stuttmann forderte ja schon 2016 (oder 2018?) die thematische Einbindung der Landesverfassungsgerichtsbarkeiten zur Entlastung des BVerfG. Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, aber nach dem VG HH und dem OVG Koblenz scheint nun auch der BayVerfGH auf diesen Zug aufzuspringen. Wäre ja mal was neues  :)

Das wäre doch mal was für den Merkur da journalisitisch in München auf den Busch zu klopfen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 24.04.2024 09:55
Ich habe die Tagesordnung des Plenums vom Bayrischen Landtag gelesen. Am 25. 04. 2024 steht unter Drucksache 19/1589 das folgende.

[...]

Hat hier zufällig nähere Informationen?

Ich habe leider keine weiteren Infos, finde es aber extrem spannend, dass nunmehr Verfahren bei einem Landesverfassungsgericht anhängig scheinen. Da die Kläger*innen wohl dem Richterdienst der bay. Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören, darf man davon ausgehen, dass die sich über Fragen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde etc. Gedanken gemacht haben werden.

Stuttmann forderte ja schon 2016 (oder 2018?) die thematische Einbindung der Landesverfassungsgerichtsbarkeiten zur Entlastung des BVerfG. Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, aber nach dem VG HH und dem OVG Koblenz scheint nun auch der BayVerfGH auf diesen Zug aufzuspringen. Wäre ja mal was neues  :)

Das wäre doch mal was für den Merkur da journalisitisch in München auf den Busch zu klopfen.

Wie könnte ein Urteil aussehen? Wahrscheinlich bestenfalls ein Vorlagebeschluss an das BVerfG wie in Hessen. Ich kann mir aber vorstellen, dass man sich bezüglich Aussetzung des eigenen Verfahrens darauf berufen kann.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Malkav am 24.04.2024 10:18
Wie könnte ein Urteil aussehen? Wahrscheinlich bestenfalls ein Vorlagebeschluss an das BVerfG wie in Hessen. Ich kann mir aber vorstellen, dass man sich bezüglich Aussetzung des eigenen Verfahrens darauf berufen kann.

Nene das ist ja gerade der Vorteil, wenn die LAndesverfassungsgerichte im Boot sind. Es wird immer fälschlicherweise oft so dargestellt, dass alleine das BVerfG eine Kompetenz zur Normverwerfung hätte. Dem ist hinsichtlich der Landesgesetze aber nicht so. Der BayVerfGH ist gem. Art. 60 BayVerf ein eigenständiges Verfassungsorgan des Landes Bayern und kann Landesnormen wie das BayBesG, welche mit der Verfassung des Freistaates Bayern unvereinbar sind, im u.a. Verfahren nach Art. 92 BayVerf (Richtervorlage) oder Art. 120 (Landesverfassungsbeschwerde) selbstständig für (landes-)verfassungswidrig erklären. Ich bin als Küstenkind ja kein Profi, was die Verfassung des Freistaates Bayern angeht, aber so lese ich das zumindest. Und das deckt sich in so weit auch mit den mir vertrauteren Regelungen meines Heimatbundeslandes sowie NRW und Berlin.

Das Ergebnis unterscheidet sich für den individuellen Kläger nicht, ob die Verfassungswidrigkeit vom BVerfG als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder vom BayVerfGH gegen Art. 95 Abs. 1 S. 2 BayVerf festgestellt wird. In beiden Fällen muss der Landtag nachbessern.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 24.04.2024 10:29
@SwenTanortsch kannst Du vielleicht mal eine Berechnung einer aktuellen Grundsicherungs Musterfamilie (gem. BVerfG, 2 Erwachsene 2 Kinder) in Mietstufe VII einstellen und dem gegenüber eine A3 Beamtenfamilie?
daraus könnte ich dann zumindest ableiten wie weit es mittlerweile in etwa fehlt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: InVinoVeritas am 24.04.2024 11:02
Im aktuellen Gesetzentwurf zur Anpassung der Bezüge 2024/2025 Drucksache 19/1555 zu finden auf der Seite des Bayerischen Landtages findet sich in der Gesetzesbegründung auf Seite 50 genau die von dir geforderte Berechnung.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 24.04.2024 11:50
Vf. 22-VII-22 Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Ist das das Aktenzeichen? Demnach müsste das Eingangsjahr 2022 sein, war das eine Popularklage?
Mal schauen, ob Stuttmann recht hatte, ob hier schnellere Entscheidungen möglich sind.

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 24.04.2024 12:17
Im aktuellen Gesetzentwurf zur Anpassung der Bezüge 2024/2025 Drucksache 19/1555 zu finden auf der Seite des Bayerischen Landtages findet sich in der Gesetzesbegründung auf Seite 50 genau die von dir geforderte Berechnung.

Besten Dank. Da hat der Freistaat ja quasi selbst die Verfassungswidrigkeit (sofern man die Märchenonkelkomponente rausrechnet) seiner Besoldung vorgerechnet ;-)!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Malkav am 24.04.2024 12:23
[...] war das eine Popularklage?

Also zumindest 2023 gab es laut Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofes (https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/jahresbilanz_2023.pdf) zu dem Thema wohl mindestens eine Popularklage:

"Neun neue Popularklagen richten sich gegen gesetzliche Vorschriften. Betroffen sind
in erster Linie Bestimmungen bayerischer Landesgesetze, wie z. B. Normen [...] des Bayerischen Besol-
dungsgesetzes [...]"

Es wird nicht langweilig, aber irgendwie wird man den Eindruck nicht los, dass sich kein Richter/Senat als erster aus der Deckung wagen will. Das kann man menschlich aufgrund der Brisanz (es dauert nach Veröffentlichung keine zehn Minuten bis das Telefon des Vorsitzendes sturmklingelt) natürlich verstehen, aber irgendwann muss entschieden werden.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 24.04.2024 12:30
Das Ergebnis unterscheidet sich für den individuellen Kläger nicht, ob die Verfassungswidrigkeit vom BVerfG als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder vom BayVerfGH gegen Art. 95 Abs. 1 S. 2 BayVerf festgestellt wird. In beiden Fällen muss der Landtag nachbessern.

Ein Unterschied müsste es aber geben. Ein Beschluss des BayVerfGH, dass das Bay. Besoldungsgesetz nicht mit Art. 95 Abs. 1 S. 2 BayVerf vereinbar ist, würde letztendlich nur für Bayern gelten. Andere Bundesländer und der Bund wäre von dem Beschluss nicht betroffen, oder?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Malkav am 24.04.2024 13:05
Ein Unterschied müsste es aber geben. Ein Beschluss des BayVerfGH, dass das Bay. Besoldungsgesetz nicht mit Art. 95 Abs. 1 S. 2 BayVerf vereinbar ist, würde letztendlich nur für Bayern gelten. Andere Bundesländer und der Bund wäre von dem Beschluss nicht betroffen, oder?

Deswegen schrieb ich ja "für den individuellen Kläger"  ;)

Aber auch sonst sehen wir ja die Bereitschaft aller Besoldungsgesetzgeber Beschlüsse zu ignorieren, wenn nicht der eigene Name drauf steht, obwohl die inhaltlich 1:1 übertragbar sind. Das Spiel werden die Besoldungsgesetzgeber wieder spielen, wenn z.B. die Anrechnung/Fingierung von Partnereinkommen (z.B. in SH) für verfassungswidrig erklärt werden sollte. Dann würden die Finanzminister anderer Länder immer irgendeinen kleinen Unterschied in der Rechtslage finden um zu sagen: "Ne ne das betrifft unsere Rechtslage nicht!"

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 24.04.2024 13:38
Klage ist beim VG eingegangen mit dem Hinweis, die Klage innerhalb sechs Wochen zu begründen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Beamtenehepaar am 24.04.2024 14:06
Nur nach mal eine kurze Nachfrage:

Ist das eigentlich für jedes Jahr eine einzelne Klage oder wird es insgesamt als eine Klage gesehen?

Also wenn ich für die Jahre 2020 - 2023 müsste ich dann 4 x 483 EUR Gerichtskosten bezahlen? Kommt dazu ein Bescheid oder muss man das direkt vorab mit entrichten?

Vielen lieben Dank.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 24.04.2024 14:50
Nur nach mal eine kurze Nachfrage:

Ist das eigentlich für jedes Jahr eine einzelne Klage oder wird es insgesamt als eine Klage gesehen?

Also wenn ich für die Jahre 2020 - 2023 müsste ich dann 4 x 483 EUR Gerichtskosten bezahlen? Kommt dazu ein Bescheid oder muss man das direkt vorab mit entrichten?

Vielen lieben Dank.

Nein, der Widerspruchsbescheid sollte die Jahre 2020-2023 umfassen. Man erhebt die Klage dann gegen den Widerspruchsbescheid. Man kann eine Klage aber auch später erweitern, wenn weitere Widerspruchsbescheide erst später erfolgen. Zumindest solange bist das Verfahren abgeschlossen ist.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Beamtenehepaar am 24.04.2024 14:56
ahh okay danke.

also kostet das dann jetzt nur 1 x 483 EUR? Das geht dann ja aber echt finde ich.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 24.04.2024 15:20
Ja, man kann mehrere Jahre mit 483 Euro einklagen.
Das sind auch steuerliche Werbungskosten. Gewinnt man nach zig Jahren, bekommt man die Gebühren zurück und dann wären es negative Werbungskosten, die anzugeben wären.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Beamtenehepaar am 24.04.2024 15:31
Okay. Ja, dass es Werbungskosten sind war mir klar. Aber bezahlen muss man es ja trotzdem erstmal. Sodass da 483 EUR auf alle Fälle erstmal besser sind als fast 2.000 EUR :)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Überwacher am 25.04.2024 08:36

II. Bericht:
Der federführende Ausschuss hat die Verfassungsstreitigkeit in seiner 7. Sitzung am 11. April 2024 beraten und einstimmig Zustimmung empfohlen.

Mich persönlich würde ja interessieren bezüglich was einstimmig Zugestimmt wurde. Wohl kaum das es Verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Damit würde man ja zugeben das das neue Gesetz nicht passt und würde nachbessern müssen.

Evtl. wissen wir heute mehr.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 25.04.2024 09:11

II. Bericht:
Der federführende Ausschuss hat die Verfassungsstreitigkeit in seiner 7. Sitzung am 11. April 2024 beraten und einstimmig Zustimmung empfohlen.

Mich persönlich würde ja interessieren bezüglich was einstimmig Zugestimmt wurde. Wohl kaum das es Verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Damit würde man ja zugeben das das neue Gesetz nicht passt und würde nachbessern müssen.

Evtl. wissen wir heute mehr.

Macht doch der Bund auch. Mit dem Rundschreiben von 2021 gesteht der Bund ein, dass nicht verfassungskonform besoldet wird, bleibt aber bis dato untätig. Den Bundesbeamten wird sogar versucht den weiteren Rechtsweg zu verbauen, in dem man sich weigert Widersprüche zu bescheiden.  :o
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 25.04.2024 09:36

II. Bericht:
Der federführende Ausschuss hat die Verfassungsstreitigkeit in seiner 7. Sitzung am 11. April 2024 beraten und einstimmig Zustimmung empfohlen.

Mich persönlich würde ja interessieren bezüglich was einstimmig Zugestimmt wurde. Wohl kaum das es Verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Damit würde man ja zugeben das das neue Gesetz nicht passt und würde nachbessern müssen.

Evtl. wissen wir heute mehr.

II. Bericht:
Der federführende Ausschuss hat die Verfassungsstreitigkeit in seiner 7. Sitzung am 11. April 2024 beraten und einstimmig Zustimmung empfohlen.

Mich persönlich würde ja interessieren bezüglich was einstimmig Zugestimmt wurde. Wohl kaum das es Verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Damit würde man ja zugeben das das neue Gesetz nicht passt und würde nachbessern müssen.

Evtl. wissen wir heute mehr.

Die einstimmige Zustimmung betrifft m.E. nur die Benennung von Prozessbeobachtern oder -berichterstattern aus dem Parlament.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 25.04.2024 10:03
Ob sich ein Landesverfassungsgericht traut eigene Rechtsdogmatiken zu entwickeln, die dann später vielleicht teilweise mit denen des BVerfG kollidieren?

Habe da mittlerweile so meine Zweifel, aber wäre durchaus schneller gegangen als die 20 Jahre die der Herr aus Brandenburg warten musste. Leider gibt es die Popularklage außerhalb Bayerns quasi nicht.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Illunis am 25.04.2024 14:18
So, jetzt hat mich der gelbe Brief auch erwischt. Die selben Standardbausteine ergänzt um ein paar zusätzliche ähnlich zu https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/martin-brunnhuber/fragen-antworten/das-lff-schreibt-dass-die-beamten-in-bayern-durch-die-fiktive-anrechnung-eines-partnereinkommens-wieder (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/martin-brunnhuber/fragen-antworten/das-lff-schreibt-dass-die-beamten-in-bayern-durch-die-fiktive-anrechnung-eines-partnereinkommens-wieder)

Klagen werde ich auf jeden Fall (bin nur noch nicht sicher ob mit oder ohne RVS), was ich mich nur Frage:

Ich habe die Widersprüche damals unter Angabe des falschen (veralteten) Geschäftszeichen abgeschickt (Mitarbeiterportal und Einschreiben). Einige Wochen Später noch einmal unter dem aktuellen Geschäftszeichen über das Mitarbeiterportal, da ich keine Rückmeldung zum im Widerspruch geforderten Termin erhalten habe.

Der Bescheid bezieht sich jetzt nur auf  "Ihre Anträge auf amtsangemessene Besoldung vom <Datum erste online Einreichung über das Mitarbeiterportal>". Hat jemand eine Ahnung, ob die später verschickten damit auch hinfällig sind?

Und warum eigentlich Anträge?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 25.04.2024 14:52
Anscheinend werten sie deinen Widerspruch als Antrag. Das hätte Auswirkungen auf die Verjährung, da nur der Widerspruch die Verjährung hemmt, aber nicht der Antrag. Ich bin mir nicht sicher, ob das so einfach möglich ist, wenn du Widerspruch darüber geschrieben hast, nach m.E. ist das nicht rechtmäßig.
Wenn sie es als Antrag gewertet haben, müsste dann im Rechtsbehelf stehen, dass du gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen kannst. Wenn sie es als Widerspruch werten müsste im Rechtsbehelf stehen, dass du Klage erheben kannst. Was steht drin?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 25.04.2024 14:59
Hätte eine kurze Frage zu den RSVs.
Ich bin Mitglied einer Gewerkschaft, was ja eine RSV inkludiert. Leider lehnen die bei mir die Unterstützung in dieser Sache ab.
Gibt es hier welche, bei denen die Gewerkschaft schon Hilfe zugesichert hat?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 25.04.2024 15:04
Der BDK hat seinen Mitgliedern Rechtsbeistand zugesichert. Der BBB nicht! Sonst sind mir keine weiteren Verbände bekannt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Illunis am 25.04.2024 15:06
@lotsch
so war mein Widerspruch (im Prinzip die BDK Vorlage ergänzt um ein paar Kleinigkeiten):

W i d e r s p r u c h   gegen die Bezügemitteilungen ab   xxx
sowie
Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen meine Bezügemitteilung vom xxx form- und fristgerecht

Widerspruch

ein und beantrage die

Gewährung und Festsetzung einer amtsangemessenen Besoldung....

Widerspruchsbescheid:
Das Landesamt für Finanzen... erlässt folgenden Widerspruchsbescheid
1. Ihre (Leistungs-)Widersprüche vom xxx, in Form der o.g. Anträge auf amtsangemessene Alimentation, werden zurückgewiesen..


und die Rechtsbehelfsbelehrung lässt mir die Klage innerhalb eines Monats
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 25.04.2024 19:20
Hätte eine kurze Frage zu den RSVs.
Ich bin Mitglied einer Gewerkschaft, was ja eine RSV inkludiert. Leider lehnen die bei mir die Unterstützung in dieser Sache ab.
Gibt es hier welche, bei denen die Gewerkschaft schon Hilfe zugesichert hat?

Gehört deine Gewerkschaft / dein Verband zum BBB? Der BBB lehnt alles mit Bezug zur amtsangemessen Alimentation pauschal ab. Weil angeblich zu viele Mitglieder Rechtsschutz hierzu in Anspruch nehmen wollen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Beamtenehepaar am 25.04.2024 19:52
BBB ganz schwache Gewerkschaft.... leider.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 26.04.2024 08:00
Hätte eine kurze Frage zu den RSVs.
Ich bin Mitglied einer Gewerkschaft, was ja eine RSV inkludiert. Leider lehnen die bei mir die Unterstützung in dieser Sache ab.
Gibt es hier welche, bei denen die Gewerkschaft schon Hilfe zugesichert hat?

Gehört deine Gewerkschaft / dein Verband zum BBB? Der BBB lehnt alles mit Bezug zur amtsangemessen Alimentation pauschal ab. Weil angeblich zu viele Mitglieder Rechtsschutz hierzu in Anspruch nehmen wollen.

Ja, die scheinen da einfach nicht zu wollen. Oder sind die schon wieder zu stark mit der Politik "vernetzt"? Mich ärgert es schon ein wenig. Wofür hat man denn den Rechtsschutz, wenn man dann selbst in so offensichtichen Dingen keine Rückendeckung erhält.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 26.04.2024 09:56
Das Verhalten des BBB ist schwer zu verstehen und regt zu Spekulationen an. Dies ist meine Spekulation: Keine Musterwidersprüche, kein Rechtsschutz, nur lobende Worte für den Finanzminister und dessen Besoldungspolitik. Im Gegensatz dazu der Bay. Richterverein, der klar sagt, dass das BayBesG verfassungswidrig ist und scheinbar auch Musterverfahren durchführt (siehe Homepage), allerdings mehr oder weniger geheim. Da es seit 2022 immer wieder Absprachen zwischen dem BBB und dem Bay. Richterverein gibt, könnte ich mir vorstellen, dass man in Absprache mit dem Finanzministerium Massenwidersprüche verhindern wollte, um die Verwaltung nicht zu sehr zu belasten. Vielleicht gibt es das Versprechen des Finanzministeriums, wenn sich die Verfassungswidrigkeit herausstellen sollte, werde man für alle Beamten nachbessern, auf für jene, die keinen Widerspruch eingelegt haben. Ob man sich daran in einigen Jahren im Finanzministerium noch erinnert und ob man das dann, angesichts der riesigen Summen, noch finanziell für alle leisten kann, wird sich herausstellen, ist aber zu bezweifeln. Der BBB spielt auf jeden Fall mit seiner Glaubwürdigkeit gegenüber seinen Mitgliedern ein sehr riskantes Spiel. Bei einem Misserfolg steht wohl das Überleben des Verbandes auf dem Spiel.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Beamtenehepaar am 26.04.2024 10:34
Ich vermute man hat dieses Thema beim BBB bewusst klein gehalten und im Gegenzug von der Politik die Erhöhung der Wegstreckenentschädigung auf 40 Cent bekommen.

Toller Deal....
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: limven am 26.04.2024 12:51
Mal eine Frage zwischendurch, einige Kollegen und ich, alle ledig ohne Kinder, haben Ende 23 Wiederspruch gegen die Besoldung eingelegt. Natürlich kommen jetzt auch die ersten Ablehnende Bescheide. Wie wird denn die Chance für ledige eingeschätzt?

Ich werde wohl so oder so klagen einfach nur um in ein paar Jahren nicht blöd dazustehen. Wenn nichts wird sind die 500€ halt weg. Die anderen sind aber nicht so wirklich entschlossen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 26.04.2024 14:56
Mal eine Frage zwischendurch, einige Kollegen und ich, alle ledig ohne Kinder, haben Ende 23 Wiederspruch gegen die Besoldung eingelegt. Natürlich kommen jetzt auch die ersten Ablehnende Bescheide. Wie wird denn die Chance für ledige eingeschätzt?

Ich werde wohl so oder so klagen einfach nur um in ein paar Jahren nicht blöd dazustehen. Wenn nichts wird sind die 500€ halt weg. Die anderen sind aber nicht so wirklich entschlossen.

Eine belastbare Einschätzung kann hier vermutlich niemand geben.
Fakt ist doch aber, dass die Übergewichtung der Zuschläge dich als ledigen Beamten benachteiligen. Es gibt ja auch sowas wie ein Abstandsgebot zwischen den Besoldungsklassen.
Die saubere Lösung wäre, die Grundbesoldung anzupassen. Genau das macht der Staat aber nicht, weil er Geld sparen will. Ob diese Vorgehensweise verfassungskonform ist, gilt es zu prüfen. Da ist genau so ein Fall wie deiner doch besonders interessant.
Ich habe auch '"nur" ein Kind und meine Frau verdient mehr wie 20T€ im Jahr. Trotzdem klage ich.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 26.04.2024 15:39
Mal eine Frage zwischendurch, einige Kollegen und ich, alle ledig ohne Kinder, haben Ende 23 Wiederspruch gegen die Besoldung eingelegt. Natürlich kommen jetzt auch die ersten Ablehnende Bescheide. Wie wird denn die Chance für ledige eingeschätzt?

Ich werde wohl so oder so klagen einfach nur um in ein paar Jahren nicht blöd dazustehen. Wenn nichts wird sind die 500€ halt weg. Die anderen sind aber nicht so wirklich entschlossen.

Reiche den Unentschlossenen mal diese Lektüre weiter:
https://www.bayrv.de/fileadmin/Bayerischer-Richterverein/Dokumente/Stellungnahmen/22-01_Stellungnahme2_GesetzentwurfBesoldungsanpassungBVerfG2022.pdf

Ledige in höheren Besoldungsgruppen sind bislang seit 2020 in fast allen Bundesländern leer ausgegangen. Hier besteht ein höheres Risiko in der Prozessführung, muss man einfach so bejahen.

Aber: Es gibt leider keine andere Möglichkeit mehr die Rechtskraft zu hemmen. Mit Glück gibt es neue Impulse durch das BVerfG. Bis in Bayern alles geklärt ist hat man locker 5-10 Jahre zusammen, macht 50-100 Euro Kosten pro Jahr um seine Ansprüche zu wahren, bei guten Gewinnchancen und sagen wir mal locker 3-5k pro Jahr Besoldung um die es geht. Ist einfach ein Schnäppchen und es gibt eben noch viele Fragezeichen, die nicht geklärt sind.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 26.04.2024 18:33
Mal eine Frage zwischendurch, einige Kollegen und ich, alle ledig ohne Kinder, haben Ende 23 Wiederspruch gegen die Besoldung eingelegt. Natürlich kommen jetzt auch die ersten Ablehnende Bescheide. Wie wird denn die Chance für ledige eingeschätzt?

Ich werde wohl so oder so klagen einfach nur um in ein paar Jahren nicht blöd dazustehen. Wenn nichts wird sind die 500€ halt weg. Die anderen sind aber nicht so wirklich entschlossen.

Reiche den Unentschlossenen mal diese Lektüre weiter:
https://www.bayrv.de/fileadmin/Bayerischer-Richterverein/Dokumente/Stellungnahmen/22-01_Stellungnahme2_GesetzentwurfBesoldungsanpassungBVerfG2022.pdf

Ledige in höheren Besoldungsgruppen sind bislang seit 2020 in fast allen Bundesländern leer ausgegangen. Hier besteht ein höheres Risiko in der Prozessführung, muss man einfach so bejahen.

Aber: Es gibt leider keine andere Möglichkeit mehr die Rechtskraft zu hemmen. Mit Glück gibt es neue Impulse durch das BVerfG. Bis in Bayern alles geklärt ist hat man locker 5-10 Jahre zusammen, macht 50-100 Euro Kosten pro Jahr um seine Ansprüche zu wahren, bei guten Gewinnchancen und sagen wir mal locker 3-5k pro Jahr Besoldung um die es geht. Ist einfach ein Schnäppchen und es gibt eben noch viele Fragezeichen, die nicht geklärt sind.
Fazu hätte ich jetzt tatsächlich eine Frage.

Ich bin selbst als Vater von drei Kindern betroffen. Meine Frau ist derzeit nicht berufstätig.

Wegen Fristablauf habe ich nun auch Klage eingereicht. Rechtsschutz habe ich leider nicht bei meiner Gewerkschaft.

Eie ist das denn nun mit den Kosten? Was fällt wann an?
Und wie kann man fas Verfahren vor Gericht jetzt in die Länge ziehen? Uber Jahre?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: limven am 26.04.2024 22:06
Danke für die Antworten, sowas hab ich mir gedacht. Dann werde ich mich wohl nächste Woche nochmal meine Überzeugungskraft nutzen müssen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: limven am 26.04.2024 22:11
Mal eine Frage zwischendurch, einige Kollegen und ich, alle ledig ohne Kinder, haben Ende 23 Wiederspruch gegen die Besoldung eingelegt. Natürlich kommen jetzt auch die ersten Ablehnende Bescheide. Wie wird denn die Chance für ledige eingeschätzt?

Ich werde wohl so oder so klagen einfach nur um in ein paar Jahren nicht blöd dazustehen. Wenn nichts wird sind die 500€ halt weg. Die anderen sind aber nicht so wirklich entschlossen.

Reiche den Unentschlossenen mal diese Lektüre weiter:
https://www.bayrv.de/fileadmin/Bayerischer-Richterverein/Dokumente/Stellungnahmen/22-01_Stellungnahme2_GesetzentwurfBesoldungsanpassungBVerfG2022.pdf

Ledige in höheren Besoldungsgruppen sind bislang seit 2020 in fast allen Bundesländern leer ausgegangen. Hier besteht ein höheres Risiko in der Prozessführung, muss man einfach so bejahen.

Aber: Es gibt leider keine andere Möglichkeit mehr die Rechtskraft zu hemmen. Mit Glück gibt es neue Impulse durch das BVerfG. Bis in Bayern alles geklärt ist hat man locker 5-10 Jahre zusammen, macht 50-100 Euro Kosten pro Jahr um seine Ansprüche zu wahren, bei guten Gewinnchancen und sagen wir mal locker 3-5k pro Jahr Besoldung um die es geht. Ist einfach ein Schnäppchen und es gibt eben noch viele Fragezeichen, die nicht geklärt sind.
Fazu hätte ich jetzt tatsächlich eine Frage.

Ich bin selbst als Vater von drei Kindern betroffen. Meine Frau ist derzeit nicht berufstätig.

Wegen Fristablauf habe ich nun auch Klage eingereicht. Rechtsschutz habe ich leider nicht bei meiner Gewerkschaft.

Eie ist das denn nun mit den Kosten? Was fällt wann an?
Und wie kann man fas Verfahren vor Gericht jetzt in die Länge ziehen? Uber Jahre?

Der Thüringer Beamtenbund schreibt was von 483€ Gerichtskosten. https://www.thueringer-beamtenbund.de/amtsangemessene-alimentation/haeufig-gestellte-fragen/
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 28.04.2024 06:57
@lotsch
so war mein Widerspruch (im Prinzip die BDK Vorlage ergänzt um ein paar Kleinigkeiten):

W i d e r s p r u c h   gegen die Bezügemitteilungen ab   xxx
sowie
Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen meine Bezügemitteilung vom xxx form- und fristgerecht

Widerspruch

ein und beantrage die

Gewährung und Festsetzung einer amtsangemessenen Besoldung....

Widerspruchsbescheid:
Das Landesamt für Finanzen... erlässt folgenden Widerspruchsbescheid
1. Ihre (Leistungs-)Widersprüche vom xxx, in Form der o.g. Anträge auf amtsangemessene Alimentation, werden zurückgewiesen..


und die Rechtsbehelfsbelehrung lässt mir die Klage innerhalb eines Monats

Also mein Bescheid wurde identisch formuliert. Gelber Brief kam gestern, kann somit kurz vor Urlaubsantritt zumindest die Klage einreichen. Dann erstmal auf Zeit spielen......

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 28.04.2024 21:25
@lotsch
so war mein Widerspruch (im Prinzip die BDK Vorlage ergänzt um ein paar Kleinigkeiten):

W i d e r s p r u c h   gegen die Bezügemitteilungen ab   xxx
sowie
Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen meine Bezügemitteilung vom xxx form- und fristgerecht

Widerspruch

ein und beantrage die

Gewährung und Festsetzung einer amtsangemessenen Besoldung....

Widerspruchsbescheid:
Das Landesamt für Finanzen... erlässt folgenden Widerspruchsbescheid
1. Ihre (Leistungs-)Widersprüche vom xxx, in Form der o.g. Anträge auf amtsangemessene Alimentation, werden zurückgewiesen..


und die Rechtsbehelfsbelehrung lässt mir die Klage innerhalb eines Monats

Also mein Bescheid wurde identisch formuliert. Gelber Brief kam gestern, kann somit kurz vor Urlaubsantritt zumindest die Klage einreichen. Dann erstmal auf Zeit spielen......

LG

Aber wie funktioniert das "auf Zeit spielen"?

Entscheidet da nicht irgendwann einfach das Gericht?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Lydian am 28.04.2024 21:56
Vielen Dank für die Fundgrube in diesem Thread und Forum allgemein. Ich hoffe den Klageantrag dadurch zulässig erstellt zu haben und harre dann der Dinge.

PN hat anscheinend nicht geklappt, wäre aber dankbar um Zugang zur Cloud.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 30.04.2024 10:11
Ich habe den Klageantrag ebenfalls eingereicht und wäre wie mein Vorredner daran interessiert, der Cloud beitreten zu können.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 30.04.2024 18:49
PN senden geht über diesen Link (wenn eingeloggt):
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?action=pm;sa=send (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?action=pm;sa=send)
Dort dann den Namen des Empfängers und den Text eingeben.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 01.05.2024 19:29
Bei mir ist nun die Rechnung vom VG über den RA eingegangen. Als Streitwert wurden 5.000 € angesetzt und es wurde ein Betrag von 540,50 € fällig. Ob da ein Teil für den RA dabei ist, kann ich nicht beurteilen. Die Rechnung setzt sich wie folgt zusammen:



Gerichtliche Tätigkeit                                                        434,20 €
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 5.000,00 €)
                                                                              434,20 €
RVG Gebühren                                                                  434,20 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV-RVG                                             20,00 €
Zwischensumme netto                                                           454,20 €
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG                                             86,30 €

Rechnungsbetrag                                                               540,50 €
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 02.05.2024 04:48
Bei mir ist nun die Rechnung vom VG über den RA eingegangen. Als Streitwert wurden 5.000 € angesetzt und es wurde ein Betrag von 540,50 € fällig. Ob da ein Teil für den RA dabei ist, kann ich nicht beurteilen. Die Rechnung setzt sich wie folgt zusammen:



Gerichtliche Tätigkeit                                                        434,20 €
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 5.000,00 €)
                                                                              434,20 €
RVG Gebühren                                                                  434,20 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV-RVG                                             20,00 €
Zwischensumme netto                                                           454,20 €
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG                                             86,30 €

Rechnungsbetrag                                                               540,50 €

Das müssten alles Gebühren des Rechtsanwalts sein. Diese bemessen sich teilweise auch nach dem Streitwert.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 02.05.2024 07:11
Stimmt, da hast du wohl Recht!

RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)    ;)

Könnte darauf deuten, dass das VG auch einen Streitwert von 5.000 € ansetzt!??
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: phili am 02.05.2024 14:24
Ich habe ja ohne RA Klage eingereicht und am Wochenende den Brief vom Gericht bekommen. Dort wurden für die Berechnung 5000€ angesetzt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 02.05.2024 15:59
Ich habe ja ohne RA Klage eingereicht und am Wochenende den Brief vom Gericht bekommen. Dort wurden für die Berechnung 5000€ angesetzt.

Wird in dem Brief auch eine Frist für die Klagebegründung genannt?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: qou am 02.05.2024 16:11
" Weiter werden Sie gebeten, die Klage binnen 6 Wochen zu begründen, sofern das Verfahren nicht ruht."
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: phili am 02.05.2024 16:58
Ich habe ja ohne RA Klage eingereicht und am Wochenende den Brief vom Gericht bekommen. Dort wurden für die Berechnung 5000€ angesetzt.

Wird in dem Brief auch eine Frist für die Klagebegründung genannt?

Bei mir bisher nicht. Das mag daran liegen, dass die Klage vlt. erst an den Beklagten weitergeleitet wurde und der dann entscheiden darf, ob es wie vorgeschlagen ruht? Oder wollen die erst das Geld auf dem Konto haben bevor weitere Briefe geschrieben werden....
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 06.05.2024 13:38
Auch ich hatte am Freitag meinen Gelben im Kasten......
Ist echt widerlich das dann alle klagen müssen um kein Geld zu verlieren wenn BY dann von einem Gericht dazu verdonnert wird hier nachzubessern, oder habe ich das Falsch verstanden?

gibt es einen Muster thread oder wie sollte man nun genau vorgehen. Bin hier etwas unbeholfen und habe bauchschmerzen das Geld direkt zu versenken, also an der Front die 500 Euro Klagekosten und dann den Rest.

Gibt es eine Übersicht über was für Kosten ich im günstigsten Falle denn überhaupt bekäme?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 06.05.2024 16:23
Noch widerlicher ist es aber, einfach nix zu machen. Was glaubt ihr, wie sich hier im Amt die Kollegen grün und blau ärgern, die 2017 keinen Widerspruch einlegten, da sie der Meinung waren, wenn sich rausstellt, dass die Alimentation unrechtmässig ist, dann bekommt man das schon nachbezahlt. Der Unterschied machte am langen Ende 12.000€ aus. Haben und nicht haben. Von diesen 12.000€ Nachzahlung leiste ich mir aktuell das Klagen auf eigene Faust. Mal sehen, wie weit ich komme.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Arwen am 06.05.2024 18:43
Hallo Kreuzschiene,
kannst du bezüglich der Nachzahlung hinsichtlich des Zeitraums und der monatl. Summen noch etwas konkreter werden.
In meinem Klageverfahren wird gerade für 9 Jahre die Nachzahlung fürs 3. Kind errechnet.
Gruß Arwen
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 06.05.2024 19:44
Noch widerlicher ist es aber, einfach nix zu machen. Was glaubt ihr, wie sich hier im Amt die Kollegen grün und blau ärgern, die 2017 keinen Widerspruch einlegten, da sie der Meinung waren, wenn sich rausstellt, dass die Alimentation unrechtmässig ist, dann bekommt man das schon nachbezahlt. Der Unterschied machte am langen Ende 12.000€ aus. Haben und nicht haben. Von diesen 12.000€ Nachzahlung leiste ich mir aktuell das Klagen auf eigene Faust. Mal sehen, wie weit ich komme.

Bei mir ist es fast genauso, nur habe ich noch meine RVS bemüht.

Man muss aber auch ehrlich sagen, die 12.000€ waren brutto und die Umstände waren damals doch etwas entspannter. Damals war ich 0,0 im Thema. Ein Kollege legte mir den WS vor, ich unterschrieb und habe mir danach nie wieder Gedanken gemacht. Da war nix mit Klage o.ä..

Ungeachtet dessen empfinde ich die jetzigen Chancen nicht schlechter - aber der Weg ist steiniger! Zumindest besteht in Bayern nun die Möglichkeit zu klagen (die Kollegen vom Bund z.B. warten noch immer auf eine Entscheidung/Ablehnung der WS). Zusammenfassend kann schon jetzt gesagt werden, dass ca. 500€ Gerichtskosten auf einen zu kommen (Streitwert wurde nun schon öfter auf 5.000€ festgelegt). Wer keinen Anwalt hat, muss die Klageschrift selber aufsetzen. Hier im Forum sind aber bereits die wichtigsten Themen besprochen worden. Zudem habe ich gehört, dass die meiste Anzahl an Klagen am VG München eingegangen sind und dass deshalb, zumindest am VG Augsburg, die Verfahren wahrscheinlich ausgesetzt werden.

@Arwen
Für den Zeitraum vom 01.01.2017 - 31.12.2019 gab es ab dem dritten Kind höhere Nachzahlungen. Waren im Monat ca. 320€/Kind (hab meine Bezügemitteilung gerade nicht zur Hand). Wichtig war, dass im Jahr 2017 der WS am LfF eingegangen war. Aber erzähl mal von deinem Klageverfahren...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Arwen am 06.05.2024 20:04
Hi Allgäuer ,
danke für die Antwort. Reicht vollkommen aus.
Ich bin seit 8 Jahren in Nds. in Pension und war aber bis 2018
 noch für 3 Kinder kindergeldberechtigt.
Ich habe seit 2005 gegen meine Besoldung/amtsangemessene Alimentation Widerspruch eingelegt,  aber bis 2009 nur gegen den Wegfall der Sonderzuwendung. Also umsonst Auch habe ich nie explizit den Kinderzuschlag fürs 3.Kind erwähnt.
Die habe ich jetzt vor dem zuständigen VG durchgesetzt. Trotz RSV habe ich mich selbst vertreten.Die Berichterstatterin sieht das 3. Kind mit den Widersprüchen erfasst.
Gruß Arwen
 
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Benerl am 07.05.2024 10:59
Hallo!

Ich habe für 2023 Widerspruch gegen meine Besoldung eingelegt und um Ruhendstellung gebeten, am Wochenende dann das gelbe Kuvert im Postfach. Sehr schade, das im hochgelobten Bayern Anspruch und Wirklichkeit so weit auseinanderklaffen.
Dann, für mich als Techniker, doch der Graus mit der Klage, erstmal ohne Rechtsvertretung.

Ist die Plattform für die Klageschwarmintelligenz noch am Start?

Liebe Grüße und verzeiht bitte einem Neuling Anfangsfehler.  :)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 07.05.2024 12:39
Hallo Zusammen,

sind hier den auch Kollegen aus Unterfranken, welche Ihre Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg einreichen dürfen?

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 07.05.2024 12:51
Dem Hörensagen nach führt der Landesverband Bayern der Deutschen Polizeigewerkschaft auf eigene Rechnung fünf Musterklagen. In allen fünf Fällen geht es um die in Bayern erfolgte Abkehr vom „Alleinverdienerprinzip“ bei der Beamtenbesoldung, also die fiktive Berücksichtigung von Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin bei der Festsetzung der Tabellenbeträge für die Besoldung.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 07.05.2024 19:46
Dem Hörensagen nach führt der Landesverband Bayern der Deutschen Polizeigewerkschaft auf eigene Rechnung fünf Musterklagen. In allen fünf Fällen geht es um die in Bayern erfolgte Abkehr vom „Alleinverdienerprinzip“ bei der Beamtenbesoldung, also die fiktive Berücksichtigung von Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin bei der Festsetzung der Tabellenbeträge für die Besoldung.

Meinst du die DPolG Bayern oder GdP Bayern? Oder einen anderen Verband/Gewerkschaft?

Sind noch weiter "Musterklagen" anderer Verbände aus Bayern bekannt?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 08.05.2024 07:48
Gestern habe ich den Beschluss vom VG Augsburg erhalten, dass das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Wie geschrieben, sind bereits mehrere Verfahren in München anhängig.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 08.05.2024 08:36
Wie sieht es eigentlich mit Prozesszinsen beim Ruhen des Verfahrens aus?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 08.05.2024 08:39
Ich habe meiner RA´in den Text von Dir übersandt. In wie weit eine Klageerweiterung gemacht wurde kann ich leider nicht beurteilen. Sie bedankte sich nur für den Text und das war´s. Allerdings habe ich auch nicht weiter nachgehakt...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 08.05.2024 10:33
Gestern habe ich den Beschluss vom VG Augsburg erhalten, dass das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Wie geschrieben, sind bereits mehrere Verfahren in München anhängig.

Hattest Du explizit um Ruhendstellung des Verfahrens gebeten?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SchrödingersKatze am 08.05.2024 11:00
Ist zufällig auch schon was über das Vorgehen des VG Würzburg bekannt? Hat da jemand schon Klage erhoben?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 08.05.2024 11:12
[Hattest Du explizit um Ruhendstellung des Verfahrens gebeten?

Ja, von der Ra´in wurde ein Ruhen des Verfahrens beantragt vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von Verfahren am VG München anhängig sind.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 08.05.2024 15:01
Ich habe meiner RA´in den Text von Dir übersandt. In wie weit eine Klageerweiterung gemacht wurde kann ich leider nicht beurteilen. Sie bedankte sich nur für den Text und das war´s. Allerdings habe ich auch nicht weiter nachgehakt...

Super, bin schon gespannt, was die RAin dazu sagt. Halte uns bitte auf dem Laufenden. Bei der Klageerweiterung geht es aber um Verzugszinsen. Ich denke mal, dass es keine Prozesszinsen gibt, wenn man selbst das Ruhen des Verfahrens beantragt hat, bzw. dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hat.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 08.05.2024 16:06
Ich habe meiner RA´in den Text von Dir übersandt. In wie weit eine Klageerweiterung gemacht wurde kann ich leider nicht beurteilen. Sie bedankte sich nur für den Text und das war´s. Allerdings habe ich auch nicht weiter nachgehakt...

Super, bin schon gespannt, was die RAin dazu sagt. Halte uns bitte auf dem Laufenden. Bei der Klageerweiterung geht es aber um Verzugszinsen. Ich denke mal, dass es keine Prozesszinsen gibt, wenn man selbst das Ruhen des Verfahrens beantragt hat, bzw. dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hat.
https://www.foreno.de/viewtopic.php?t=82122

Dürften weiterlaufen, so würde ich es auch sehen.
Problem ist aber wie gesagt hier, dass du nur einen Feststellungsantrag in der Klage hast und keinen Geldbetrag einklagst. Daher das alte Problem, dass es de jure bislang keine Prozesszinsen gibt.
https://openjur.de/u/2455293.html Rn 53 ff
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 10.05.2024 08:32
Vielleicht schon etwas vorweggegriffen...

Ungeachtet einer Klage muss doch weiterhin Widerspruch beim LfF eingereicht werden, bis es ein Urteil gibt!?

Da gab´s doch auch mal ein Urteil von einer Klägerin, die wegen nicht eingelegter Widersprüche nach Klageeinreichung für die Jahre nach der Klage leer ausging?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 10.05.2024 10:25
Vielleicht schon etwas vorweggegriffen...

Ungeachtet einer Klage muss doch weiterhin Widerspruch beim LfF eingereicht werden, bis es ein Urteil gibt!?

Da gab´s doch auch mal ein Urteil von einer Klägerin, die wegen nicht eingelegter Widersprüche nach Klageeinreichung für die Jahre nach der Klage leer ausging?

Ich denke auch, dass man weiterhin jedes Jahr Widerspruch einreichen muss. Zusätzlich VG informieren. Vermutlich wird die Klage dann jedes Jahr erweitert?

Ich habe inzwischen auch ein Schreiben erhalten, dass das Verfahren ruht. Ich hatte das auch beantragt.

Wer weiß, wie das mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist? Muss man das beim Gericht beantragen? Der Beklagte muss doch erklären, dass er darauf verzichtet, oder?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 10.05.2024 10:57
Ist zufällig auch schon was über das Vorgehen des VG Würzburg bekannt? Hat da jemand schon Klage erhoben?

Ebenfalls Würzburg, ebenfalls gelbes Kuvert, ebenfalls kein Verwaltungsexperte, Techniker, somit keine Ahnung wie ich weiter vorgehen soll, kann, muss....
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 10.05.2024 12:38
Ist zufällig auch schon was über das Vorgehen des VG Würzburg bekannt? Hat da jemand schon Klage erhoben?

Ebenfalls Würzburg, ebenfalls gelbes Kuvert, ebenfalls kein Verwaltungsexperte, Techniker, somit keine Ahnung wie ich weiter vorgehen soll, kann, muss....

Gibt doch nur drei Wege:

1. Anwalt einschalten und Klagen
2. Selber Klage erheben ohne Anwalt
3. Alles auf sich beruhen lassen.

Jeder Weg bringt Vor- und Nachteile.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 10.05.2024 18:29


Ich habe inzwischen auch ein Schreiben erhalten, dass das Verfahren ruht. Ich hatte das auch beantragt.

Bei welchem VG wenn ich fragen darf?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 11.05.2024 18:52
Ich habe vom VG München den Eingang meiner Klage bestätigt bekommen und eine Frist von vier Wochen für die Klagebegründung erhalten. So weit so gut, aber zwei Dinge würden mich interessieren:

1) Hat jemand hier einen (erfolgreichen) Antrag auf Verlängerung der Frist für das Einreichen der Begründung eingereicht?
2) Die Kollegen, deren Klage ruhend gestellt ist. In welchem Schreiben habt ihr einen Antrag auf Ruhendstellung gestellt? Im Klageantrag oder der Klagebegründung? Und mit welcher Begründung habt ihr dies beantragt.

Viele Grüße
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 12.05.2024 14:37
Ich habe vom VG München den Eingang meiner Klage bestätigt bekommen und eine Frist von vier Wochen für die Klagebegründung erhalten. So weit so gut, aber zwei Dinge würden mich interessieren:

1) Hat jemand hier einen (erfolgreichen) Antrag auf Verlängerung der Frist für das Einreichen der Begründung eingereicht?
2) Die Kollegen, deren Klage ruhend gestellt ist. In welchem Schreiben habt ihr einen Antrag auf Ruhendstellung gestellt? Im Klageantrag oder der Klagebegründung? Und mit welcher Begründung habt ihr dies beantragt.

Viele Grüße

Ich hatte das Ruhen im Klageantrag beantragt. Das beklagte Landesamt für Finanzen hat zugestimmt. Im Einvernehmen wurde das Ruhen daher durch das VG angeordnet.
Ruf doch einfach mal an und frag den Rechtspfleger, ob du das Ruhen noch jetzt beantragen kannst. Mit dem Hinweis, dass dies bei anderen Verfahren auch erfolgt und als sinnvoll erachtet wird, um Aufwand zu ersparen.
Wenn dies nicht möglich ist, dann könntest du fragen, was erforderlich ist, um eine Verlängerung der Frist zu bekommen.
Aber ich denke, der Antrag auf Ruhen müsste auch "nachträglich" möglich sein. Kommt halt dann noch drauf an, was das zuständige Landesamt für Finanzen sagt, bzw. ob es zustimmt.
Vielleicht kannst du auch herausfinden, welche Verfahren in München verhandelt werden sollen. Das wäre ja für alle interessant.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 12.05.2024 16:52
Die Frist zur Klagebegründung kann man verlängern lassen, einfach mit der Komplexität des Verfahrens begründen und hoffen, dass es akzeptiert wird. Vielleicht bekommt man erneut 4-6 Wochen. Da sind die Gerichte vielleicht oftmals knauserig. Bei vielen RA wird das jedoch oftmals zu 99% bewilligt.

Das Ruhen des Verfahrens kann jederzeit beantragt werden. § 251 ZPO.
Es müssen halt beide Parteien zustimmen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 12.05.2024 19:25
Vielen Dank für die Antworten.
Falls ich über den Rechtspfleger etwas herausfinde, lass ich es euch wissen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 13.05.2024 11:46
Ich habe heute am Gericht angerufen, Beantragung der beiden Formalia - wie schon von euch vorhergesagt - kein Problem. Ansonsten war die Dame zwar nett, aber wenig auskunftsfreudig. Sie hat sich bei meinen Versuchen, subtil etwas über die Zahl und den Umgang des VG mit den Verfahren herausgewindet und darauf verwiesen, dass alles in der Zuständigkeit des Richters liege... Für mich hat es sich zwischen den Zeilen auf jeden Fall so angehört, als hätte das VG München eine "Flut" an Klagen erhalten..
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 13.05.2024 15:33
Dazu hätte ich jetzt auch eine Frage: kann man das Verfahren "ruhend stellen", ohne dass man die Klagebegründung dann einreichen muss?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 13.05.2024 15:55
Dazu hätte ich jetzt auch eine Frage: kann man das Verfahren "ruhend stellen", ohne dass man die Klagebegründung dann einreichen muss?

Für mein Verfahren wurde das Ruhen angeordnet.
Eine Aufforderung zur Abgabe einer Klagebegründung habe ich bisher nicht erhalten. Es wurde auch keine Frist genannt.
Bevor das Schreiben mit der Anordnung kam, ging ein anderes Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung für die Gerichtskosten ein.
Weiß jemand, ob die auch für eine ruhendes Verfahren zu zahlen sind?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 14.05.2024 09:47
Weiß jemand, ob die auch für eine ruhendes Verfahren zu zahlen sind?

Ich habe hierzu nur was aus Niedersachsen gefunden. Orientiert man sich daran, gehe ich davon aus, dass du die Kosten trotz des Rubens zunächst zahlen musst.

In Klageverfahren werden die Gerichtsgebühren schon mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht fällig. Die Klägerin oder der Kläger hat die Gerichtsgebühren daher schon zu Beginn des Prozessverfahrens zu zahlen (Vorauszahlungspflicht). Hierzu erhält die Klägerin bzw. der Kläger eine Kostenrechnung. Wer am Ende tatsächlich die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Hat die Klage Erfolg, hat die Klägerin bzw. der Kläger in Höhe der zunächst gezahlten Gebühren einen Erstattungsanspruch.
Weiß jemand, ob die auch für eine ruhendes Verfahren zu zahlen sind?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 14.05.2024 09:55
Ja ist zu zahlen, einfach als Werbungskosten absetzen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 14.05.2024 11:39
So, meine RSV hat mir nun eine Deckung erteilt.

Darf ich fragen, bei welcher RSV Du bist? Ich hab ja über die  Gewerkschaft eine Absage bekommen, aber meine Frau hat mich offenbar über sie auch bei der DEBEKA-RSV mit drinnen. Dort hab ich jetzt die Gerichtskosten eingereicht verbunden mit der Bitte um eine Deckungszusage.
Jetzt wollen die jede Menge Angaben haben.

Hat vielleicht zufällig jemand eine gute Zusammenfassung, das man für die RSV verwenden könnte?
Gerne auch per pn.

Danke.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: foo am 14.05.2024 19:24
Darf ich fragen, bei welcher RSV Du bist? I

HUK
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 15.05.2024 11:00
Noch etwas zu der Haltung der Verbände... Ich hatte mal den BLLV angeschrieben, wie er die rechtliche Lage beurteilt. Die Antwort sieht folgendermaßen aus:

Sehr geehrter Herr XY,
die im Bayerischen Beamtenbund organisierten Verbände – dazu gehört u.a. auch die Polizeigewerkschaft und der BLLV – rufen nicht zu Widersprüchen auf.  Vor allem halten wir die Begründung der Widersprüche für nicht zielführend. Die Orientierung des Zuschlages an den Ortsklassen ist durchaus begründbar, da ja auch die Grundsicherung sich an den Wohngeldklassen orientiert und damit der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abstand zur Grundsicherung auch außerhalb der Ortsklasse VII eingehalten ist.
Als Verband sehen wir keine Notwendigkeit, Einspruch einzulegen und rufen, wie schon beschrieben, deshalb auch nicht zu Einsprüchen auf. Trotzdem ist es natürlich jedem persönlich freigestellt, selbst Widerspruch einzulegen, wenn man sich durch die Neuregelung ungerecht behandelt fühlt.
Mit freundlichen Grüßen
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 15.05.2024 11:21
Aus der Gewerkschaft austreten und in einen Kasperleverein eintreten, da hat man mehr davon.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: algo86 am 15.05.2024 13:19
Ich habe nun auch die Deckungszusage meiner RSV erhalten und werde über Dr. Sojka Klage einreichen lassen.
Die RSV übernimmt lediglich nur die erweiterten Fahrkosten nicht, die die Anwältin hätte, da ich keinen spezialisierten Anwalt in Wohnortnähe gefunden habe.

Aber ich denke, dass es sowieso unwahrscheinlich ist, dass sie vor Ort zu einem Gerichtstermin muss.
Wahrscheinlich wird auch bei mir das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 16.05.2024 11:49
Ich hätte da mal eine Verständnisfrage:

1. Widerspruch
2. Ablehnung des Widerspruchs
3. Klage erheben und Ruhenstellen (falls das Gericht mitspielt)

was kommt dann? warten, warten, warten auf was? Auf das Bundesverfassungsgericht? das hier eine alte Klage irgendwas bewirkt? Bei dem flickenteppich der gerade in jedem Bundesland erstellt wird ist doch so ein Urteil nur ein Urteil das für das Verurteilte Bundesland betrifft und nicht für alle.

Also meine Frage wie geht das Szenario eigentlich weiter?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: baysys am 16.05.2024 13:46
Habe mich gerade registriert. Habe schon einige Zeit hier als Gast mitgelesen und danke für die guten Informationen.  :)
Habe bei meiner Rechtschutzversicherung WGV auch die Zusage für die I. Instanz erhalten und habe Dr. Sojka beauftragt Klage einzureichen.
Zum Ruhen des Verfahrens meint Sie: "Aller Voraussicht nach werden wir das mit den Verfahren in Regensburg auch machen." Für mich ist das VerWG Regensburg zuständig.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 17.05.2024 12:08
Auch die DEBEKA hat nun die Deckung für 1. Instanz zugesagt. Da bin ich nun erleichtert, da ich mit meinen eigenen Mitteln spätestens beim Nachreichen einer Klagebegründung gescheitert wäre.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 17.05.2024 13:11
Ich denke der Entwurf einer vernünftigen Klagebegründung sollte auch über das Schwarmwissen hier möglich sein. Vielleicht kann Swen hier auch behilflich sein. Auch wenn die Verfahren ruhend gestellt wurden sollten wir uns doch schonmal darauf vorbereiten eine Klagebegründung fertigen zu müssen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 17.05.2024 13:28
Allein die Tatsache, dass doch die meisten RSV zusagen, zeigt mir zumindest, dass die Klagen nicht ganz unbegründet scheinen...

Ganz schwach und enttäuschend finde ich nach wie vor die Haltung der Gewerkschaften samt BBB.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Anwender am 20.05.2024 13:25
Hallo zusammen,
ich habe nun auch Klage gegen die Ablehnung meines Widerspruchs für die Jahre 2020 - 2023 eingelegt, bislang allerdings noch ohne Begründung. Diese wurde nun vom VG München zusammen mit der Gebühr iHv. 483,- € angefordert. Kann mir vielleicht jemand ein Muster für eine Klagebegründung zukommen lassen, damit ich das Rad nicht neu erfinden muss?
Vielen Dank schon mal!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 21.05.2024 09:09
Hattest Du auch um Ruhendstellung gebeten?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Anwender am 21.05.2024 19:57
Ja, ich hatte die Ruhendstellung beantragt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 22.05.2024 12:19
Dann bin ich mal gespannt was bei mir kommt. Für mich ist auch das VG München zuständig.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 22.05.2024 17:26
Gibt es denn da eine dahinterliegende Systematik, wann ein Verfahren ruhend gestellt wird und wann nicht?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 22.05.2024 20:35
Gibt es denn da eine dahinterliegende Systematik, wann ein Verfahren ruhend gestellt wird und wann nicht?

1. wenn Kläger es beantragt und
2. Beklagter zustimmt und
3. es sinnvoll ist
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 22.05.2024 21:22
schon klar, aber ich habe es jetzt so verstanden, dass die Verwaltungsgerichte mal so, mal so entschieden haben, auch wenn alle drei Punkte zugetroffen haben.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: MedOR am 23.05.2024 10:19
Guten Morgen zusammen, jetzt noch einmal die Frage ins Forum, ob bereits jemand eine Klagebegründung eingereicht hat und gegebenenfalls ein Muster zur Verfügung stellen kann? Laut telefonischer Auskunft beim Verwaltungsgericht München wurde mir mitgeteilt, dass bisher keine neueren Verfahren ruhend gestellt wurden. Weiterhin teilte mir die Rechtspflegerin mit, dass das Ruhendstellen des Verfahrens vermutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen wird als die eingeräumte Frist zur Klagebegründung von 4 Wochen. Dies liegt daran, dass die Gegenseite sprich das LfF zustimmen muss und sich hierbei Zeit lässt.
Eine Fristverlängerung Zur Klagebegründung von vier Wochen wird wohl üblicherweise zugestanden. Die Zustimmung für das Ruhen des Verfahrens dauert aber wohl längeres die Frist zur Klagebegründung.
Mich würde interessieren, wie andere Beteiligte ohne Rechtschutzversicherung hier vorgehen? In der ersten Instanz wollte ich eigentlich nur ungerne einen Anwalt involvieren.

Mit freundlichen Grüßen

MedOR

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 23.05.2024 10:49
Guten Morgen zusammen, jetzt noch einmal die Frage ins Forum, ob bereits jemand eine Klagebegründung eingereicht hat und gegebenenfalls ein Muster zur Verfügung stellen kann? Laut telefonischer Auskunft beim Verwaltungsgericht München wurde mir mitgeteilt, dass bisher keine neueren Verfahren ruhend gestellt wurden. Weiterhin teilte mir die Rechtspflegerin mit, dass das Ruhendstellen des Verfahrens vermutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen wird als die eingeräumte Frist zur Klagebegründung von 4 Wochen. Dies liegt daran, dass die Gegenseite sprich das LfF zustimmen muss und sich hierbei Zeit lässt.
Eine Fristverlängerung Zur Klagebegründung von vier Wochen wird wohl üblicherweise zugestanden. Die Zustimmung für das Ruhen des Verfahrens dauert aber wohl längeres die Frist zur Klagebegründung.
Mich würde interessieren, wie andere Beteiligte ohne Rechtschutzversicherung hier vorgehen? In der ersten Instanz wollte ich eigentlich nur ungerne einen Anwalt involvieren.

Mit freundlichen Grüßen

MedOR

Finde ich merkwürdig. Warum sollte die Frist zur Klagebegründung denn schon loslaufen, wenn sich der Beklagte noch nicht geäußert hat?
Üblich sollte es sein, wenn nachdem der Beklagte dem Ruhen nicht zustimmt, erst noch eine Akteneinsicht beantragt wird und durch den Kläger erfolgt. Anschließend läuft die Frist zur Klagebegründung los, welche aber auch noch durch Antrag verlängert werden kann.

Zur Klagebegründung: Auf Seite 1 ist schon ein sehr ausführliches Klagemuster des Deutschen Richterbundes verlinkt. Das sollte schon mal Anhaltspunkte liefern. Der Bayerische Richterverein hat mit seinen Stellungnahmen zum Gesetz zur Neuausrichtung von orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile auch wichtigen "bayerischen" Input geliefert. Hier im Forum hat sich Swen außerdem bereiterklärt, Berechnungen zur Besoldung für Klagen durchzuführen.
Grundsätzlich sollten auch die Rechtspfleger bei der Erstellung der Klagebegründung Hilfestellung leisten.

Aber auch ich möchte mich deiner Frage anschließen: gibt es schon jemanden, der eine Klageschrift mit Begründung vorbereitet hat? Ich weiß nicht wie das ist, wenn man hierzu einen Anwalt konsultiert hat. Darf man das dann teilen? Oder gibt es da auch sowas wie ein Urheberrecht?
Wäre es nicht auch denkbar, dass sich mehrere Leute hier zusammentun und sich einen Anwalt teilen? Spricht ja nichts dagegen, dass die Klagebegründungen in großen Teilen identisch
sind. Oder doch?
Größte Angriffspunkte aktuell sind sicher das fiktive Partnereinkommen und die ungerechten Ortszuschläge bzw. die starke Gewichtung von Zuschlägen im Vergleich zur Grundbesoldung.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: MedOR am 23.05.2024 11:06
Hallo derSchorsch, ich kann nur sagen, wie es ist und zwar, dass ich nach Klageerhebung ein Schreiben erhalten habe mit dem Streitwertbeschluss und der Kostenrechnung. Hierin werde ich mit einer Frist von vier Wochen zur Klagebegründung aufgefordert. Ich lese schon geraume Zeit im Forum mit und kenne die von dir genannte Stellungnahme. Letztlich bin ich kein Jurist und denke, dass an dem Punkt der Klagebegründung viele Beteiligte aussteigen werden. Es ist eigentlich ein Armutszeugnis, dass die Verbände hier ihren Mitgliedern nichts zur Verfügung stellen, wie dies ja in anderen Bundesländern lange geübte Praxis zu sein scheint. Ein großes Lob gilt hier im BDK, der seinen Mitgliedern Rechtsschutz gewährt. Eigentlich kann man jeden nur auffordern, die entsprechenden Verbände sofort zu verlassen. Sie wirken mitunter wie die Interessenvertretung des Dienstherren.
Bitte entschuldigt das Abschweifen. Sollte irgendjemand noch sachlichen Input zur Klagebegründung liefern können, so wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

MedOR
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 23.05.2024 11:27
Die Klagebegründung muss keine Doktorarbeit sein bei einem Laien.
Einfach alle Streitpunkte aufführen. Es reichen 2-4 Seiten. Es müssen nicht unbedingt Berechnungen angestellt werden. Man muss halt versuchen, Zweifel über die Höhe die Alimentation zu streuen.
Die Klagebegründung kann man jederzeit erweitern.

Logisch macht es schon Sinn, dass die Klagebegründung vor einem Ruhendstellen gemacht werden muss.
Bei so vielen Verfahren ist die Chance sehr hoch, dass das Verfahren ruhendgestellt wird.
Dann hat man auch keinen Vorteil, ob man mit Anwalt 100 Seiten Klagebegründung abliefert oder 2 Seiten Laienbegründung. Die Gerichte suchen sich eine handvoll professionelle Pilotverfahren raus. (höchstwahrscheinlich).
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 23.05.2024 11:37
Die Klagebegründung muss keine Doktorarbeit sein bei einem Laien.
Einfach alle Streitpunkte aufführen. Es reichen 2-4 Seiten. Es müssen nicht unbedingt Berechnungen angestellt werden. Man muss halt versuchen, Zweifel über die Höhe die Alimentation zu streuen.
Die Klagebegründung kann man jederzeit erweitern.

Logisch macht es schon Sinn, dass die Klagebegründung vor einem Ruhendstellen gemacht werden muss.
Bei so vielen Verfahren ist die Chance sehr hoch, dass das Verfahren ruhendgestellt wird.
Dann hat man auch keinen Vorteil, ob man mit Anwalt 100 Seiten Klagebegründung abliefert oder 2 Seiten Laienbegründung. Die Gerichte suchen sich eine handvoll professionelle Pilotverfahren raus. (höchstwahrscheinlich).

Interessant ist aber schon, dass offenbar das Amtsgericht München die Begründungen fordert. Andere Gerichte nicht. Es hatte hier ja schon jemand geschrieben, dass in München verhandelt werden soll.
Ich hatte bei meinem Gericht explizit nochmal nach Informationen gefragt, welche Gerichte gleichgelagerte Verfahren verhandeln werden. Leider liegen dazu aber bisher keine Informationen vor.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 23.05.2024 11:47
Hallo derSchorsch, ich kann nur sagen, wie es ist und zwar, dass ich nach Klageerhebung ein Schreiben erhalten habe mit dem Streitwertbeschluss und der Kostenrechnung. Hierin werde ich mit einer Frist von vier Wochen zur Klagebegründung aufgefordert. Ich lese schon geraume Zeit im Forum mit und kenne die von dir genannte Stellungnahme. Letztlich bin ich kein Jurist und denke, dass an dem Punkt der Klagebegründung viele Beteiligte aussteigen werden. Es ist eigentlich ein Armutszeugnis, dass die Verbände hier ihren Mitgliedern nichts zur Verfügung stellen, wie dies ja in anderen Bundesländern lange geübte Praxis zu sein scheint. Ein großes Lob gilt hier im BDK, der seinen Mitgliedern Rechtsschutz gewährt. Eigentlich kann man jeden nur auffordern, die entsprechenden Verbände sofort zu verlassen. Sie wirken mitunter wie die Interessenvertretung des Dienstherren.
Bitte entschuldigt das Abschweifen. Sollte irgendjemand noch sachlichen Input zur Klagebegründung liefern können, so wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

MedOR

Ich gebe dir Recht! Das ist ein Armutszeugnis und vermutlich so gewollt. Das man keine Muster zur Verfügung stellt ist das eine. Viel krasser finde ich aber, dass man keinen Rechtsschutz leistet. In anderen Ländern erhalten zig tausend Mitglieder Rechtsschutz über Gewerkschaften und Verbände. In Bayern wurde das durch den mitgliedsstärksten Verband BBB pauschal abgelehnt. Das schreit förmlich danach, einen eigenen, politisch unabhängig Verband zu gründen.
Andere Gewerkschaften versuchen ein Verbandsklagerecht zu erreichen. Gleichzeitig verpassen sie es dennoch, ihren Mitgliedern aufzuzeigen, wie sie ggf. bereits aufgelaufene Ansprüche sichern können. Ja, raten sogar davon ab, Widersprüche einzulegen. Nachzulesen z.B. auf https://www.beamtenstammtisch-muenchen.de/ (https://www.beamtenstammtisch-muenchen.de/)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 23.05.2024 12:14
Es gab mal die Initiative hier im Forum, welche keine RSV haben bzw. nicht in Anspruch nehmen, dass ganze im Team auf die Beine zu stellen. Es waren mal fünf oder sechs Kollegen. Von zwei bzw. drei kam wenig bis gar nichts und die verbliebenen drei Kollegen sind an einer Klagebegründung dran. In wie weit das ganze geteilt wird oder Ähnliches müsste geklärt werden……

LG Christian
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 23.05.2024 14:04
Die Klagebegründung muss keine Doktorarbeit sein bei einem Laien.
Einfach alle Streitpunkte aufführen. Es reichen 2-4 Seiten. Es müssen nicht unbedingt Berechnungen angestellt werden. Man muss halt versuchen, Zweifel über die Höhe die Alimentation zu streuen.
Die Klagebegründung kann man jederzeit erweitern.

Logisch macht es schon Sinn, dass die Klagebegründung vor einem Ruhendstellen gemacht werden muss.
Bei so vielen Verfahren ist die Chance sehr hoch, dass das Verfahren ruhendgestellt wird.
Dann hat man auch keinen Vorteil, ob man mit Anwalt 100 Seiten Klagebegründung abliefert oder 2 Seiten Laienbegründung. Die Gerichte suchen sich eine handvoll professionelle Pilotverfahren raus. (höchstwahrscheinlich).

Interessant ist aber schon, dass offenbar das Amtsgericht München die Begründungen fordert. Andere Gerichte nicht. Es hatte hier ja schon jemand geschrieben, dass in München verhandelt werden soll.
Ich hatte bei meinem Gericht explizit nochmal nach Informationen gefragt, welche Gerichte gleichgelagerte Verfahren verhandeln werden. Leider liegen dazu aber bisher keine Informationen vor.

Das ist für den Laienkläger dann natürlich etwas ungünstig.
Wenn sich beide Parteien darauf verständigen, dass das Verfahren ruhen soll, dann muss das Gericht es anordnen, siehe § 251 ZPO, gilt auch im Verwaltungsrecht. Das Gericht kann nicht gegen den Willen beider Parteien verhandeln.

Die Anfrage zum Ruhen kann man über das Gericht an das beklagte Land weiterleiten und hoffen, dass das Land schnell genug antwortet.

Wer die 483 Euro Gerichtskosten bereits ausgegeben hat und wegen der Klagebegründung einen Rückzieher* machen will, der kann auch folgendes tun:

1. Den Stuttmann Artikel Besoldungsrevolution kaufen
2. Den Artikel des Richtervereins anhängen

und einfach schreiben: Ich begründe meine Klage mit den angehängten Fachartikeln.
Etwas arg faul, aber geht im Prinzip. Ist auch urheberrechtlich unbedenklich das zu tun, da gibt es im Urheberrecht einen Paragraphen der das für das gerichtliche Verfahren regelt.

Wer ganz viele Kinder hat und bei dem es um viel Geld geht, der kann natürlich auch jederzeit oder noch später einen Anwalt beauftragen oder erst in der 2. Instanz.

*Ist etwas komisch, wenn man als Beamter jeden Tag für Rechtstaat und Demokratie einstehen soll und sich dann nicht traut selber seine Rechte vor Gericht durchzusetzen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 23.05.2024 21:11
Das Ruhendstellen auf Antrag sollte eine reine Formalie sein.
Offenbar hat das LfF da ja schon bei einigen zugestimmt.
Dann sollte such hier gelten: Gleiches Recht für alle.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 24.05.2024 09:24
Es gab mal die Initiative hier im Forum, welche keine RSV haben bzw. nicht in Anspruch nehmen, dass ganze im Team auf die Beine zu stellen. Es waren mal fünf oder sechs Kollegen. Von zwei bzw. drei kam wenig bis gar nichts und die verbliebenen drei Kollegen sind an einer Klagebegründung dran. In wie weit das ganze geteilt wird oder Ähnliches müsste geklärt werden……

LG Christian

Ich doktor gerade daran herum, den Entwurf aus der Cloud etwas zu "verfeinern", u.a. zum Amtsverständnis, der sich aus Art. 33 ergibt und zur Inflationsrate.. Leider war ich extrem mit dem Abitur eingespannt die letzten Wochen, nächste Woche habe ich deutlich mehr Zeit und dann werde ich den Entwurf gerne in der Cloud teilen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 24.05.2024 10:41
Super, ich wollte mich da auch nächste Woche mal hinsetzen und aufbauend auf der Argumentation meines Widerspruchs eine Klagebegründung aufsetzen. Wie lange laufen Eure Fristen? Am Ende sollte man halt möglichst das Beste aus allen Entwürfen zu einer für sich am besten passenden Klageschrift zusammenführen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 25.05.2024 20:04
Super, ich wollte mich da auch nächste Woche mal hinsetzen und aufbauend auf der Argumentation meines Widerspruchs eine Klagebegründung aufsetzen. Wie lange laufen Eure Fristen? Am Ende sollte man halt möglichst das Beste aus allen Entwürfen zu einer für sich am besten passenden Klageschrift zusammenführen.

Meine Frist waren vier Wochen. Habe dann einen Antrag auf Ruhendstellung eingereicht verbunden mit der Bitte um Fristverlängerung, falls erstgenanntes nicht möglich sein sollte.
Antwort der Geschäftsstelle des VG heute:

[...] "das Gericht [wird] nach Eingang der Behördenakten ein Ruhen des Verfahrens prüfen [...]. Eine Klagebegründung ist solange nicht erforderlich."

Auf den gleichlautend formulierten Antrag bei meiner Frau hat ebenjene Geschäftsstelle das Folgende geantwortet:

Es "wird mitgeteilt, dass bei dem Gericht eine Vielzahl ähnlicher Verfahren anhängig sind und das Gericht nach Eingang der Behördenakten ein Ruhen des Verfahrens prüfen wird. Eine Begründung der Klage kann derzeit zurückgestellt werden."
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 25.05.2024 20:05
Ich werde dessen ungeachtet schauen, nächste Woche etwas bei der Formulierung der Klagebegründung voranzukommen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 26.05.2024 17:33
@magnesior: Ist es möglich, den Antrag der Ruhestellung in der Cloud hochzuladen?

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 27.05.2024 08:52
Hallo magnesior, handelt es sich um das VG München?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 27.05.2024 09:54
@ Surfer: Hab's gerade hochgestellt.

@ Muenchner82: Ja, VG München.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 27.05.2024 10:02
Was mich - auch im Hinblick auf die Ausgestaltung des Widerspruchs - mal interessieren würde, sind folgende Aspekte:

1) Was steht in den Akten. Das VG spricht ja mehrfach von der Akteneinsicht. Wird dann vom KM die Personalakte ans Gericht geschickt oder was soll die Aktenlage groß ergeben, oder erhält das Gericht Bezügemitteilungen...

2) Mein aktueller Entwurf für die Klagebegründung ist recht allgemein formuliert und bezieht sich zu einem Großteil auf die Stellungnahmen des Richtervereins und Äußerungen unterschiedlicher Verfassungsexperten.
Da ich ja als Einzelperson der Höhe der Bezüge widerspreche, habe ich mich gefragt, ob man dies auch persönlich, individuell, z.B. anhand der eigenen Ortsklasse usw., begründen muss.

Viele Grüße
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 27.05.2024 10:23
Ich wollte schon Berechnungen bzgl. meiner persönlichen Besoldung beifügen. Allerdings kann ich ja nur das verfassungswidrige IST berechnen, weil ich keine Ahnung habe wie das Soll aussehen wird, zumal es da bei Grundgehalt und Zulagen ja Gestaltungspielraum gibt. Das müsste aber auch reichen, wir müssen ja nur darlegen dass die Besoldung verfassungswidrig ist, nicht in welcher Höhe. Mal schauen wie ich da die Tage dazukomme.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: MedOR am 27.05.2024 14:13
Hallo zusammen, vielen Dank erst einmal für die zahlreichen Beiträge zur Klagebegründung.
@Münchner82 und Magnesior: Könntet ihr mir freundlicherweise die Zugangsdaten zur Cloud mitteilen? Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen MedOR
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 27.05.2024 18:39
Hallo zusammen, vielen Dank erst einmal für die zahlreichen Beiträge zur Klagebegründung.
@Münchner82 und Magnesior: Könntet ihr mir freundlicherweise die Zugangsdaten zur Cloud mitteilen? Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen MedOR

Ja, das wäre echt super, wenn man die Begründung bekommen könnte...

Vielen Dank schon einmal!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 28.05.2024 08:45
Hallo zusammen, vielen Dank erst einmal für die zahlreichen Beiträge zur Klagebegründung.
@Münchner82 und Magnesior: Könntet ihr mir freundlicherweise die Zugangsdaten zur Cloud mitteilen? Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen MedOR

Ja, das wäre echt super, wenn man die Begründung bekommen könnte...

Vielen Dank schon einmal!

Schließe mich an :)

wäre echt nice!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 28.05.2024 10:19
Hier nochmal der Link zur Cloud (Auch auf Seite 3 dieses Threads zu finden):
https://bit.ly/3VMSJHt
Das Passwort gibt es auf Anfrage per PN.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 30.05.2024 07:15
So, das VG Würzburg ist eines der schnellen Truppe. Am 21.05.2024 ging meine Klage ein. Bis 06.06.2024 soll ich die Klagebegründung einreichen. Muss auf Fristverlängerung bitten , war bis heuer im Urlaub...
Danke für die Vorlage des Antrages für Fristverlängerung.

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Beamtenehepaar am 02.06.2024 13:44
Hat jemand dieses Passwort für die Cloud von Münchner? Gern auch über ne PN würd ich mich freuen.

VG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: kcaltor am 02.06.2024 22:37
Mir wurde gestern auch ein negativer Widerspruchsbescheid zugestellt.

Ich wäre deshalb dankbar für das Passwort zum Cloudzugang per PN.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 03.06.2024 08:23
kurzer Zwischenstand:

Ich bin leider nicht in der Form, wie ich es mir vorgestellt habe, vorangekommen. Die Klagebegründung ist noch sehr unsystematisch.

Was vielleicht ganz hilfreich wäre, wäre erstens, wenn die ganzen an der Begründung Interessierten mal ein paar Infos geben könnten, an welchem Gericht sie sind.

Und zweitens könnten sich ja alle daran Interessierten auch ein wenig einbringen. Ich bin bspw. bei der Ortsklassen noch nicht so sonderlich weit gekommen. Hier könnten ja alle anderen auch an einer konkret begründeten Argumentation mithelfen...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 03.06.2024 08:34
Hallo Magnesior

ich bin leider auch nicht wirklich zu was gekommen, am Wochenende kam bei uns das Hochwasserproblem dazu.
Ich hab mir das aber mal im Detail angeschaut, bis 2022 hat der Richterverein das ja gut berechnet, das werde ich heranziehen für meine Begründung. Da ich selbst in Ortsklasse VII lebe, kann ich das damit gut begründen. Ich würde mich um eine möglichst aktuelle Bürgergeldvergleichsrechnung bemühen, aber wieder nur für OK VII. Ich bin leider nicht tief genug im Sozialhilferecht drin um sagen zu können, ob es da dann ausreicht einfach die KDU zu ändern und man hat ne andere Ortsklasse.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 03.06.2024 20:38
Servus Muenchner82,

dann hoffe ich mal, dass ihr nicht akut betroffen seid, bei uns ist inzwischen auch der Katastrophenfall ausgerufen worden im Landkreis.
Die Berechnung von 2022 habe ich auch drin. Ich habe auch die Berechnung für 2024 aus dem Entwurf für die Anpassung der Bezüge 2024/25 übernommen. Das hat das Ministerium selbst nochmal eine absurde Rechnung angestellt.
Sven hatte das schonmal verlinkt irgendwann. Damit wäre eine aktuelle Verlgeichsrechung eigentlich abgedeckt. Es handelt sich halt um eine andere A-Gruppierung, aber das ließe sich ja mit dem Besolungsgefüge und dem Nivellieren der Unterschiede leicht argumentieren.

Viele Grüße
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: squatty am 04.06.2024 08:10
Hallo alle zusammen,

ich habe gestern meine Klage in Würzburg abgegeben, aber zunächst ohne Begründung um noch ein wenig Zeit zu haben.
Im wesentlichen habe ich den Entwurf aus der Cloud benutzt, daher kann ich gerne auf Wunsch meine Version nochmal einstellen, aber es gibt nur ein paar Unterschiede in der Formulierung, nicht im Inhalt.

Mal schauen, wie schnell das Gericht ist. Der Beamte der die Klage entgegengenommen hat wusste auf jeden Fall, dass ich nicht der Erste bin und schon "einiges" eingegangen ist.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: DaEx am 04.06.2024 09:18
Hallo allerseits,

als bislang stiller Mitleser würde ich mich freuen, wenn ich auch das PW für die Cloud i.S. Begründung bekommen könnte ;-)

Für mich sind beim "neuen" Vergleichsmaßstabs des Mehrverdienerhaushaltes gleich mehrere Punkte nicht schlüssig. Der Dienstherr brüstet sich ja gerne damit, familienfreundlich orientiert / ausgerichtet zu sein. Aber wieso unterstellt man generell einen Mehrverdienerhaushalt - wie sieht es denn mit Elternzeit, Kindererziehung und Pflege von Angehörigen aus?
Kinderbetreuung mit teilweise mehr als regulären 30 Schließtagen (oder wenn auch eine Notbetreuung nicht gestellt werden kann)...

Manches kann man sich im Rahmen der Steuer wieder zurück holen. Entgangene Einkünfte aber nicht. Im Grunde geht sowas bei der generellen Annahme eines Mehrverdienerhaushaltes zu Lasten der Alimentation.


Das Tagegeld bei Reisekosten hat sich seit knapp dreißig Jahren nicht mehr erhöht:

Beispiel Preissteigerung - ein Produkt, welches im Jahr 1996 einen Preis von 7,50 EUR (aktueller Tagegeldsatz für 8-stündige Dienstreise nach Umrechnung im Rahmen der EUR-Umstellung im Jahr 2002) gekostet hat würde heute 12,33 EUR kosten.
Beispiel Kaufkraftverlust - das 1996 gewährte Tagegeld in Höhe von 7,50 EUR hätte heute nur noch eine Kaufkraft in Höhe von 4,56 EUR.

Ergo, die Verpflegungsmehraufwendungen gehen nicht zu Lasten des Dienstreisebudgets sonder zu Lasten der Alimentation.


Naja, ich denke man kann noch weitere Punkte finden

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 04.06.2024 15:40
Hallo alle zusammen,

ich habe gestern meine Klage in Würzburg abgegeben, aber zunächst ohne Begründung um noch ein wenig Zeit zu haben.
Im wesentlichen habe ich den Entwurf aus der Cloud benutzt, daher kann ich gerne auf Wunsch meine Version nochmal einstellen, aber es gibt nur ein paar Unterschiede in der Formulierung, nicht im Inhalt.

Mal schauen, wie schnell das Gericht ist. Der Beamte der die Klage entgegengenommen hat wusste auf jeden Fall, dass ich nicht der Erste bin und schon "einiges" eingegangen ist.

Wurdest du schon aufgefordert bezüglich Klagebegründung oder war das nur das Einreichen der Klage? Ich warte noch auf die Fristverlängerung, VG Würzburg. Da zwei Wochen für eine Klagebgründung sportlich sind.

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: kcaltor am 04.06.2024 20:48
Wer wäre der Beklagte, wenn ich als Kommunalbeamter Klage erheben möchte?

Wäre das zum Beispiel:
[...]
gegen
      
die Landeshauptstadt München, diese vertreten durch das Personal und Organisationsreferat.
- Beklagter -

wegen: Amtsangemessener Alimentation
[...]

Oder wäre da noch der Bürgermeister als Vertreter zu nennen?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: DaEx am 05.06.2024 07:45
Hi @kcaltor,

also vertreten wird eine Behörde generell durch die Behördenleitung...

Daher wäre mMn vorrangig der Bürgermeister vor einem Fachreferat anzuführen.

Viele Grüße
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: squatty am 05.06.2024 08:06
Hallo alle zusammen,

ich habe gestern meine Klage in Würzburg abgegeben, aber zunächst ohne Begründung um noch ein wenig Zeit zu haben.
Im wesentlichen habe ich den Entwurf aus der Cloud benutzt, daher kann ich gerne auf Wunsch meine Version nochmal einstellen, aber es gibt nur ein paar Unterschiede in der Formulierung, nicht im Inhalt.

Mal schauen, wie schnell das Gericht ist. Der Beamte der die Klage entgegengenommen hat wusste auf jeden Fall, dass ich nicht der Erste bin und schon "einiges" eingegangen ist.

Wurdest du schon aufgefordert bezüglich Klagebegründung oder war das nur das Einreichen der Klage? Ich warte noch auf die Fristverlängerung, VG Würzburg. Da zwei Wochen für eine Klagebgründung sportlich sind.

LG

Nein, das war nur die Einreichung. Mal schauen wie lange es dauert bis was kommt. Habe aber schon im Antrag um eine großzügige Frist gebeten, falls keine Ruhendstellung erfolgt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: DaEx am 05.06.2024 08:10
Hätte evtl bitte noch jemand den Link und das PW für die Cloud?

Danke Euch!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 07.06.2024 08:50
So, ich habe jetzt ein Schreiben vom VG München bekommen, dass ich meine klage innerhalb von 4 Wochen nach Akteneinsicht begründen soll.

Außerdem heisst es dort, dass mir Gelegenheit gegeben wird, mich zur möglichen Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter zu äußern. Kann mir jemand sagen, was genau damit gemeint ist? Ich dachte da entscheidet immer ein einzelner Richter.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 07.06.2024 10:31
@ Muenchner82: Hattest du in deinem Antrag um Ruhestellung gebeten? Falls ja, wurde begründet, warum dies ggf. abgelehnt worden ist?

Und zum Einzelrichter: Ich glaube, das dient einem VG zur Vereinfachung und Beschleunigung eines Verfahrens. Über Sinn und Unsinn davon kann ich aber leider nichts sagen...

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 07.06.2024 10:33
Hier in dem Thread gab es doch eine Reihe von Forumsmitgliedern, deren RV einspringt und die sich bei der Fachanwältin vertreten lassen.

Könnt ihr nicht mal ein paar Infos durchsickern lassen, wo die Fachanwältin bei der Begründung ihren Schwerpunkt setzt.

Meiner Erfahrung nach ist es so, dass da gar nicht so der Riesenunterschied zwischen dem Juristen und einem Laien, der sich mit Rechtsfragen dezidiert auseinandersetzt, trotzdem wäre es natürlich eine nützliche Information..
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 07.06.2024 10:41
Eine Verwaltungsgerichtskammer besteht aus 3 Berufsrichtern + 2 ehrenamtlichen.

Zum Einzelrichter:
https://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html
Zitat
(1) 1Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
   1.    die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
   2.    die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Im Normalfall kann man einfache Angelegenheiten dem Einzelrichter übertragen, aber bei der Alimentationsgeschichte würde ich es derzeit eher nicht machen.
Wenn die Rechtslage durch ein neues BVerfG-Urteil klarer wird, könnte man es dem Einzelrichter übertragen.
Ist jetzt aber nur meine Meinung, sehe momentan aber keinen Vorteil durch einen Einzelrichter, sondern eher einen Nachteil. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und wenn das BVerfG zig Jahre braucht, wie soll es dann ein Einzelrichter die Rechtslage durchschauen. Die machen i.d.R nebenher noch zig Hundert Asylverfahren im Jahr. Richter sind auch nicht so unabhängig wie man es gerne hätte, da gibt es Pebby oder wie es heißt und jedes abgeschlossene Verfahren ist gold wert. Kann auch zum Nachteil des Rechtssuchenden gehen, in anderen Bundesländern gab es schon ja Klageabweisungen wo wir uns gewundert haben und wo es dann Jahre später doch anders aussah. Verfahrensbeschleunigung geht also derzeit eher zum Nachteil, bevor nicht die angekündigten BVerfG-Entscheidungen vorliegen.

Zur Begründung noch mal, alle strittigen Punkten anführen, muss aber nicht bis ins kleinste Detail sein. Punkte die man anführt, müssen alle verhandelt und abgeurteilt werden.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Zippy am 07.06.2024 10:48
Hallo zusammen,
Ich plane auch Klage am VG Würzburg einzureichen. Hätte jemand ein Muster für mich?
Oder reicht die Thüringer Vorlage mit bitte um Ruhestellung und bei Ablehnung auf Fristverlängerung für die Begründung?
Über das Passwort zum Cloudzugang per PN würde ich mich auch freuen.

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: MedOR am 10.06.2024 06:29
Guten Morgen, mir wurde durch das VG München letzte Woche mitgeteilt, dass das Ruhen des Verfahrens geprüft wird und eine Klagebegründung zunächst nicht erforderlich ist. Ich hatte das Ruhen Ende Mai beantragt. Einen guten Start in die Woche MedOR
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 10.06.2024 08:26
Ich hatte eigentlich auch ein Ruhen des Verfahrens beantragt. Insofern wundert mich das Schreiben des VG doch etwas. ich werde da mal anrufen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 12.06.2024 08:46
Sagt mal, ab wann hat die bay. Regierung das fiktive Einkommen miteinberechnet? War das ab dem Jahr 2023?

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 12.06.2024 10:06
Sagt mal, ab wann hat die bay. Regierung das fiktive Einkommen miteinberechnet? War das ab dem Jahr 2023?

LG

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung vom März 2023, dachte ich...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Beamtenehepaar am 12.06.2024 10:14
ja aber eben rückwirkend "klarstellend" zum 01.01.2020.... genau das ist ja das Problem, dass man es rückwirkend gemacht hat (vgl. VG Koblenz)...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 12.06.2024 10:15
Kurzes Update aus dem VG München:

Schreiben an mich:

In Sachen
XY ./. Freistaat Bayern
wegen Ort- und Familienzuschlag

 wird die angeforderte Akte übersandt.

Mit einem etwaigen Ruhen des Verfahrens besteht Einverständnis. Sofern erforderlich, ist für die Zeit des Ruhend des Verfahrens ein Verzicht der Einrede auf Verjährung bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichbelagerter Sachverhalte möglich.

Die im Widerspruchsbescheid vom 25.3.24 vetretene Rechtsauffassung wird aufrechterhalten. Eine Stellungnahme zum Streitwert ist erst nach Eingang der Klagebegründung möglich.

Mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter besteht Einverständnis.

Auf eine mündliche Verhandlung wird verzichtet.


So, an und für sich ist es ja gut, dass Einverständnis mit dem Ruhen besteht.
Ein paar Dinge erschließen sich mir aber nicht.
(1) Ich habe nicht wegen Ort- und Familienzuschlag geklagt, sondern wegen Alimentation!?
(2) Ich habe keine Akte angefordert.
(3) Ich habe weder einen Antrag darauf gestellt, noch mein Einverständnis für einen Einzelrichter gegegen.
(4) Meiner Frau wurde auf den fast gleichen Widerspruch und die gleiche Klagebegründung etwas von mir Abweichendes geschrieben:

Hier heißt es:
[...] Die im Widerspruchsbescheid [...] vertretene Rechtsauffassung wird aufrechterhalten. Eine Stellungnahme zum Streitwert ist erst nach Eingang der Klagebegründung möglich.

Mit der Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter besteht Einverständnis.


Was soll das?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: django333 am 12.06.2024 11:00
@magnesior

Handelt es sich bei den beiden Schreiben um Stellungnahmen der Bezügestelle (LfF) an das Verwaltungsgericht, die Du und Deine Frau lediglich zur Kenntnis erhalten habt?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Lydian am 12.06.2024 14:26
Was soll das?

Hab daselbe Schreiben erhalten. Der Absender des zweiten Schriftstücks ist die Bezügestelle. Es ist also die Antwort des Beklagten zur Kenntnisnahme.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: magnesior am 12.06.2024 17:17
Vielen Dank für den Hinweis, hatte mich vollends auf den Text konzentriert und den "Mini"-Absender oben links offenbar ignoriert.

Dennoch ist mir nicht so ganz klar, warum hier jeweils auf unterschiedliche Weise reagiert wird. Bei mir wird einer Ruhendstellung zugestimmt, bei meiner Frau offenbar nicht.

@ Lydian: Was genau wurde dir geschrieben?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Lydian am 13.06.2024 12:13
Dasselbe wie dir, ist wohl der hundert-/tausendfache Standardtext
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: DaEx am 13.06.2024 14:32
Hier nochmal der Link zur Cloud (Auch auf Seite 3 dieses Threads zu finden):
https://bit.ly/3VMSJHt
Das Passwort gibt es auf Anfrage per PN.


Hi @Muenchner82

irgendwie kann ich leider keine PN schicken. Könntest Du mir bitte das PW
zukommen lassen?

Danke und viele Grüße
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Zippy am 14.06.2024 12:28
Am VG Würzburg sind sie mit der Antwort schnell. Einen Tag nach der Klage wurde bereits ein Antwortschreiben mit Streitwert, Kostenrechnung und bitte um Klagebegründung in 4 Wochen erstellt.

Sind 4 Wochen die verlängerte Frist?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 14.06.2024 13:33
Ja, die sind verdammt schnell. Ich hatte nur 2 Wochen für die Klagebegründung bekommen. Hatte dann eine Fristverlängerung beantragt und auch bekommen, 4 Wochen.

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Grisupoli am 24.06.2024 20:49
Ich habe heute von meiner Anwältin (über BDK) meine 14-Seitige Klagebegründung bekommen. Hut ab, es scheint als weiß die Frau was sie tut. Sie greift sogar Punkte an, auf die ich nie gekommen wäre. Zum Beispiel Art. 6 GG (Schutz der Ehe) .
Kann das Schreiben leider nicht teilen. Und die Zerpflückt die Sache mit der Mehrverdiener-Familie und schreibt ganz klar, dass man maximal von einer Zuverdiener-Familie reden kann wenn man Kinder hat. Wer auch über Frau Dr. Sojka seine Klage laufen lässt wird wissen was ich meine 😊
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 25.06.2024 12:46
Könntest Du zumindest grob skizzieren worauf Sie eingeht?

- Mehrverdienerfamilie
- Orts- und Familienzuschlag
- Abstandsgebot
- Grundsatz der Besoldung anhand Qualifikation, Leistung und Bedeutung des Amtes

LG und Merci
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Grisupoli am 25.06.2024 12:49
exakt das, was du gerade geschrieben hast 😊 und das sehr ausführlich und detailliert.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 25.06.2024 17:21
Wurde von der Anwältin etwas zur Verzinsung der Ansprüche gesagt?
Falls es noch zur Sprache kommen sollte, vielleicht mal das Stichwort Normerlassklage ins Spiel bringen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 25.06.2024 18:16
Ich habe heute von meiner Anwältin (über BDK) meine 14-Seitige Klagebegründung bekommen. Hut ab, es scheint als weiß die Frau was sie tut. Sie greift sogar Punkte an, auf die ich nie gekommen wäre. Zum Beispiel Art. 6 GG (Schutz der Ehe) .
Kann das Schreiben leider nicht teilen. Und die Zerpflückt die Sache mit der Mehrverdiener-Familie und schreibt ganz klar, dass man maximal von einer Zuverdiener-Familie reden kann wenn man Kinder hat. Wer auch über Frau Dr. Sojka seine Klage laufen lässt wird wissen was ich meine 😊

An welchem VG ist deine Klage anhängig, München?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Grisupoli am 25.06.2024 21:24
Genau  :) in München  :)
Mit Zinsen fange ich jetzt gar nicht an. Meine Anwältin weiß davon, aber sie meinte dass das eine unheimlich schwierige Sache ist, die sie sich noch anschaut. Aber sie meinte, dass es da ihrer Meinung nach eher schlecht aussieht.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 26.06.2024 08:45
Dachte ich mir! Ich werde ebenfalls von Frau Dr. Sojka vertreten. Bei mir wurde das Verfahren allergings ruhend gestellt (Augsburg). Daher habe ich leider nie eine Klagebegründung von der Kanzlei gesehen - leider! Ich wäre schon sehr neugierig, was Sie alles geschrieben hat. 8)

Auch habe ich mir mal die Ausführungen von lotsch zu den Zinsen übersandt. Sie bedanke sich für die Übersendung, habe aber weiter auch nichts mehr gehört...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 26.06.2024 09:00
Dachte ich mir! Ich werde ebenfalls von Frau Dr. Sojka vertreten. Bei mir wurde das Verfahren allergings ruhend gestellt (Augsburg). Daher habe ich leider nie eine Klagebegründung von der Kanzlei gesehen - leider! Ich wäre schon sehr neugierig, was Sie alles geschrieben hat. 8)

Auch habe ich mir mal die Ausführungen von lotsch zu den Zinsen übersandt. Sie bedanke sich für die Übersendung, habe aber weiter auch nichts mehr gehört...

Ich bin auch bei Frau Dr. Sojka, auch Augsburg und auch ruhgend gestellt. Ist schon interessant wie unterschiedlich die VGs damit umgehen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: squatty am 26.06.2024 09:54
In Würzburg geht offenbar sogar jeder Richter unterschiedlich damit um. Manche Verfahren wurden ruhend gestellt, andere, die gleichzeitig oder sogar später (und mit dem selben Muster!) abgegeben haben, wurden zur Begründung der Klage aufgefordert....
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 26.06.2024 09:57
Genau  :) in München  :)
Mit Zinsen fange ich jetzt gar nicht an. Meine Anwältin weiß davon, aber sie meinte dass das eine unheimlich schwierige Sache ist, die sie sich noch anschaut. Aber sie meinte, dass es da ihrer Meinung nach eher schlecht aussieht.

Danke für die Info.
So sehe ich es auch, ist quasi auch nur eine Nebenforderung. Aber man weiß leider nicht, wie lange das Verfahren dauert oder vielleicht später vor dem BVerfG rumliegt. Ein paar Jahre Verfahrensdauer kann man verkraften, aber wir kennen ja mittlerweile Verfahren mit 17-22 Jahren Verfahrensdauern, da wird man ohne Zinsen quasi enteignet, vor allem in Zeiten von höherer Inflation.

In BW sind es jetzt schon 4,5 Jahre Verfahrensdauer allein im Antragsverfahren und es gibt noch kein Widerspruchsbescheid gar nichts. Auch nicht absehbar wann es zu einer Entscheidung kommt, vermutlich in 6-8 Jahren.  Da hauen fehlende Zinsen schon rein, deshalb die Nachfrage.  ;)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Malkav am 26.06.2024 10:13
So sehe ich es auch, ist quasi auch nur eine Nebenforderung. Aber man weiß leider nicht, wie lange das Verfahren dauert oder vielleicht später vor dem BVerfG rumliegt.

Ich sehe hier aktuell noch keine Beschwer der Beamten. Das VG kann gem. Art. 100 GG ausschließlich Regelungen nach Karlsruhe schicken, welche für die Klage unmittelbar entscheidend sind (hier die Anlagen zum Besoldunssgesetz mit der konkreten Höhe der gewährten Besoldung). Aktuell wird ja nur auf Feststellung geklagt, dass die gewährte Alimentation nicht mit Art. 33 V GG vereinbar ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Verzinsung unerheblich.

Erst wenn ein Reparaturgesetz ohne Verzinsung beschlossen würde, wäre man potenziell in seinem Recht auf Eigentum betroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist gar nicht klar ist, ob der Gesetzgeber die Beträge für die Vergangenheit nicht so hoch bemisst, dass dies im eRgebnis einer hinreichendenVerzinsung gleichkommt (z.B. für 2007 sind 10.000,00 "2007-EUR" nachzuzahlen und der Gesetzgeber beschließt für 2007 im Jahr 2024 15.000,00 "2024-EUR" zu zahlen). In diesem Fall könnte die grundsätzliche Entscheidung zur Nichtverzinsung wohl Bestand haben, da der Kläger in seinem Recht auf Eigentum nicht betroffen wäre.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 26.06.2024 10:47
In allen Besoldungsgesetzen von Land oder Bund ist die Verzinsung der Besoldung doch schon ausgeschlossen.
Egal was am Ende ausgerechnet wird, Zinsen sind in der Nachzahlung sicherlich nicht enthalten.

Die Verzinsungsproblematik bekommt man daher nur weg, wenn man das Gesetz für verfassungswidrig erklärt oder mit einer Normerlassklage den Gesetzgeber zu einer Änderung des Gesetzes zwingt (keine einzige erfolgreiche bislang). Aber vermutlich wird man wegen der Zinsproblematik von Gerichten nur auf Verzögerungsbeschwerden verwiesen. Die haben aber das gleiche Problem, sie sind kompliziert, eher schlechte Erfolgschancen und hohe Kosten.

=> Es lohnt sich leider nicht.
Alles was man tun kann bei einer aktiven Klage ist alle 6-12 Monate nach dem Sachstand zu fragen.
So kann man sein Verfahren evtl. beschleunigen, aber auch mit dem Risiko Paralellentscheidungen des BVerfG zu verpassen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 26.06.2024 11:48
Ich denke die Saat mit der Verzinsung ist ausgebracht, auch durch dieses Forum. In geraumer Zeit wird irgendwann in Deutschland das Thema Verzinsung der Beamtenalimentation vor einem VerwGericht behandelt und irgendwann erreicht es das BVerfG und wenn das nicht reicht den EGMR, da es auch gegen Europarecht verstößt. Angesichts der langen Verfahrensdauer können dann noch einmal 50-70 % der Schadenssumme oben drauf kommen. Wer darauf verzichtet, weil er es nicht in die Klageschrift mit reinschreibt oder schreiben lässt, handelt fahrlässig. Dem Staat würde das nicht passieren. Der schreibt klar in seine Haushaltsverordnung rein: Einziehung der Einnahmen:
Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.
Jeder Sachbearbeiter, der so handeln würde wie ihr, und von vorne herein auf die Einnahmemöglichkeit verzichtet, würde sich evtl. haftbar machen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Malkav am 26.06.2024 12:11
irgendwann erreicht es das BVerfG

Da ist das Thema schon gewerkschaftlich platziert worden (vgl. schreiben des dbb SH an das BVerfG vom 20.06.2024 unter https://www.dbb-sh.de/fileadmin/user_upload/www_dbb-sh_de/pdf/2024/2024-dbbsh_an_BVerfG.pdf). Formell wird es das BVerfG erst nach "Beklagung" eines Reparaturgesetzes ohne Verzinsung erreichen können, da man ansonsten fast nie betroffen ist.

und wenn das nicht reicht den EGMR, da es auch gegen Europarecht verstößt.
Nicht gegen klassisches Europarecht im Sinne von Richtlinien und Verordnungen der EU (dann wären EuG und EuGH zuständig), sondern die Europäische Menschenrechtskonvention (sodass der EGMR zuständig wäre).
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 27.06.2024 08:40
So, das VG München hat mir in der Zwischenzeit mitgeteilt, dass das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde.

Denke das kommt bei allen anderen auch noch.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Anwender am 27.06.2024 13:31
Hattest du deine Klage schon begründet oder wurde das Klageverfahren ohne Begründung ruhendgestellt?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 27.06.2024 15:37
Es wurde ohne Begründung ruhend gestellt. Die Frist für meine Begründung läuft noch bis Ende nächster Woche
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Stern1981 am 29.06.2024 13:57
Es wurde ohne Begründung ruhend gestellt. Die Frist für meine Begründung läuft noch bis Ende nächster Woche

Aufgrund des Ruhens dürfte doch eine Begründung erst einmal hinfällig sein, oder?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 01.07.2024 08:44
Davon gehe ich aus und werde daher erstmal nichts einreichen
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 08.07.2024 14:15
Gibt es denn VGs in Bayern, in denen die Verfahren nicht ruhend gestellt werden. Dort würde sich das Ganze ja vermutlich dann nicht mehr Jahre in die Länge ziehen, oder sehe ich das falsch?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 08.07.2024 16:17
Gibt es denn VGs in Bayern, in denen die Verfahren nicht ruhend gestellt werden. Dort würde sich das Ganze ja vermutlich dann nicht mehr Jahre in die Länge ziehen, oder sehe ich das falsch?

Davon ausgehend, dass das Gericht unsere Rechtsauffassung teilt dauert es IMMER lange, da der Freistaat eine Entscheidung eines VG gegen sich ja niemals akzeptieren würde und spätestens die Berufungsinstanz stellt das Verfahren dann ruhend, denn solange grundsätzliche Fragestellungen (wie zum Beispiel ausgedachte Einkommen von Ehepartnern) nicht höchstrichterlich geklärt sind, macht es nur Sinn die Verfahren ruhend zu stellen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 08.07.2024 21:40
Gibt es denn VGs in Bayern, in denen die Verfahren nicht ruhend gestellt werden. Dort würde sich das Ganze ja vermutlich dann nicht mehr Jahre in die Länge ziehen, oder sehe ich das falsch?

Das Ruhen des Verfahrens kommt ja nur in Frage, wenn Kläger und Beklagter zustimmen.

Ich gehe davon aus, dass es einige Klagen geben wird, die auch verhandelt werden. Hoffentlich unterstützt von Richterverein und anderen Verbänden.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 08.07.2024 22:13
Gibt es denn VGs in Bayern, in denen die Verfahren nicht ruhend gestellt werden. Dort würde sich das Ganze ja vermutlich dann nicht mehr Jahre in die Länge ziehen, oder sehe ich das falsch?

Das Ruhen des Verfahrens kommt ja nur in Frage, wenn Kläger und Beklagter zustimmen.

Ich gehe davon aus, dass es einige Klagen geben wird, die auch verhandelt werden. Hoffentlich unterstützt von Richterverein und anderen Verbänden.

Naja, der Beklagte ist ja immer der selbe.
Wäre meiner Meinung nach schwierig, wenn man das unterschiedlich handhaben würde. Stichwort Selbstbindung der Behörde.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 09.07.2024 06:42
So, mein Verfahren wurde jetzt auch ruhend gestellt. Hat etwas gedauert, da die zuständige Richterin zwischen zeitlich im Urlaub war.
Ich kann jetzt nur für das VG Würzburg sprechen und nur für mein Verfahren zuständige Richterin. Sie meinte, dass ein paar Verfahren geführt werden und diese idealerweise juristischen Beistand haben. Ich gehe davon aus, dass über 90% der Klagen ohne Anwalt in Würzburg ruhend gestellt wurden oder werden.

Vermutlich geht es gleich vom VG zum BVerfG, da in unserem Fall das GG tangiert wird, siehe hierzu Rheinland Pfalz (glaub ich), wo dann eine Beschlussvorlage gefasst wurde für das BVerfG.

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 09.07.2024 10:01
 
Zitat

Naja, der Beklagte ist ja immer der selbe.
Wäre meiner Meinung nach schwierig, wenn man das unterschiedlich handhaben würde. Stichwort Selbstbindung der Behörde.

Im Falle von bayerischen Landesbeamten Beklagt werden die einzelnen Dienststellen des Landesamtes für Finanzen beklagt.
Aber es muss ja auch nicht jeder Kläger mit dem Ruhen einverstanden sein...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 10.07.2024 22:11

Zitat

Naja, der Beklagte ist ja immer der selbe.
Wäre meiner Meinung nach schwierig, wenn man das unterschiedlich handhaben würde. Stichwort Selbstbindung der Behörde.

Im Falle von bayerischen Landesbeamten Beklagt werden die einzelnen Dienststellen des Landesamtes für Finanzen beklagt.
Aber es muss ja auch nicht jeder Kläger mit dem Ruhen einverstanden sein...
Beklagter ist in ALLEN Fällen der Freistaat Bayern.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: algo86 am 12.07.2024 06:52
Wenn es zu einem Verfahren kommt, ist es dann nötig, dass der Anwalt vor Ort beim VG ist zur Verhandlung oder läuft das Verfahren rein über Schriftverkehr?
Da mein Anwalt von außerhalb kommt, müsste ich nämlich die Anfahrtskosten selber tragen.
Für den Fall würde ich dann auch die Ruhendstellung beantragen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 12.07.2024 09:11
Ein Vorort Verhandlungstermin ist möglich, aber eher selten, zumindest aus meiner Erfahrung heraus.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 26.07.2024 08:25
Guten Morgen Zusammen,

mittlerweile sind viele Verfahren Ruhend gestellt worden. Hierzu hätte ich eine Frage. In meinem Antrag habe auf die Einrede der Verjährung, seitens des Beklagten zu verzichten, beantragt.

Antwort LfF zu Verfahren:
Mit dem Ruhen des Verfahrens besteht Einverständnis.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichbelagerter Sachverhalte möglich. Dies gilt, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Mit dem Verzicht ist kein Anerkenntnis einer Forderung - auch nicht dem Grunde nach - verbunden.

Beschluss VwG:
das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten war das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO anzuordnen, zumal. das Ruhen des Verfahrens angesichts weiterer anhängiger Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Nichtgewährung amtsangemessener Alimentation zweckmäßig erscheint.

Frage: Das Verfahren ist Ruhend gestellt worden. Aber wie sieht es mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung aus?

LG und Merci.

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 26.07.2024 08:42
Guten Morgen Zusammen,

mittlerweile sind viele Verfahren Ruhend gestellt worden. Hierzu hätte ich eine Frage. In meinem Antrag habe auf die Einrede der Verjährung, seitens des Beklagten zu verzichten, beantragt.

Antwort LfF zu Verfahren:
Mit dem Ruhen des Verfahrens besteht Einverständnis.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichbelagerter Sachverhalte möglich. Dies gilt, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Mit dem Verzicht ist kein Anerkenntnis einer Forderung - auch nicht dem Grunde nach - verbunden.

Beschluss VwG:
das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten war das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO anzuordnen, zumal. das Ruhen des Verfahrens angesichts weiterer anhängiger Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Nichtgewährung amtsangemessener Alimentation zweckmäßig erscheint.

Frage: Das Verfahren ist Ruhend gestellt worden. Aber wie sieht es mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung aus?

LG und Merci.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichbelagerter Sachverhalte möglich.

Wenn ich Glück (oder Pech) habe, dann wird mein Verfahren durchgefochten und nicht ruhend gestellt. :-)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 26.07.2024 09:02
Guten Morgen Zusammen,

mittlerweile sind viele Verfahren Ruhend gestellt worden. Hierzu hätte ich eine Frage. In meinem Antrag habe auf die Einrede der Verjährung, seitens des Beklagten zu verzichten, beantragt.

Antwort LfF zu Verfahren:
Mit dem Ruhen des Verfahrens besteht Einverständnis.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichbelagerter Sachverhalte möglich. Dies gilt, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Mit dem Verzicht ist kein Anerkenntnis einer Forderung - auch nicht dem Grunde nach - verbunden.

Beschluss VwG:
das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten war das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO anzuordnen, zumal. das Ruhen des Verfahrens angesichts weiterer anhängiger Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Nichtgewährung amtsangemessener Alimentation zweckmäßig erscheint.

Frage: Das Verfahren ist Ruhend gestellt worden. Aber wie sieht es mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung aus?

LG und Merci.



Müsste mit Einlegung des Widerspruchs gehemmt sein.

Die Verjährung wird gehemmt durch den Widerspruch – bei Soldaten die Wehrbeschwerde – gegen einen ablehnenden Bescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB), wobei die Hemmung hinsichtlich aller besoldungsrechtlichen Ansprüche eintritt, die das beantragte Ziel wirtschaftlich erreichen würden. Fehlt es an einem Verwaltungsakt, so hemmen auch Feststellungs- oder Leistungswiderspruch, soweit aus dem Vorbringen des Beamten zu erkennen ist, dass er ein Dienstherrnverhalten beanstandet. Zudem muss binnen drei Monaten nach Widerspruchserledigung Klage eingelegt worden sein. Dafür ist allerdings ein für den Betroffenen unmissverständlich erkennbarer förmlicher Bescheid erforderlich (vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Untätigkeit der Behörde führt nicht zur Erledigung, selbst wenn die Behörde von der Aussichtslosigkeit überzeugt ist und dies dem Widerspruchsführer mitteilt. Die wirksame Klageeinreichung hemmt ebenfalls die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wobei es im Übrigen auf die Zulässigkeit der Klage nicht ankommt. Keine Hemmung der Verjährung bewirkt das dem Widerspruch oder der Klage vorausgehende Gesuch (Antrag) auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung, da dieses noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist. (Rehm Verlag)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 26.07.2024 09:33
Also laut § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wäre die Verjährung gehemmt?

Weil viele Widersprochen haben. Die Verfahren aber vor einer Klagebegründung ruhend gestellt worden sind...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Stern1981 am 26.07.2024 16:52
Wenn kein Verzicht auf Einrede, dann muss man $ 204 Abs. 2 und insbesondere dort Satz 2 beachten. Dh spätestens in 6 Monaten nach Beschluss zum  Ruhen  wieder Verfahren betreiben
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 27.07.2024 08:22
Okay, das ist jetzt alles ziemlich "Neuland" für mich. Wie kann man das Verfahren in den ersten 6 Monaten wieder betreiben?

Würde ein Verzicht auf Einrede der Verjährung noch nachträglich Gültigkeit erlangen? Also sprich, wenn das LfF mir ein Schreiben übermittelt in dem dies so dann steht. Oder ich einen Antrag beim LfF stelle.

Weil dem LfF Würzburg wurde von der Leitstelle die Textpassage so vorgegeben, d.h. es müsste noch mehr Beamte betreffen.

Vielen dank schonmal für die Hilfe
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: foo am 31.08.2024 08:17
Mich würde mal interessieren, wie viele Klagen von Beamten, Richtern, usw. insgesamt wegen amtsangemessener Besoldung gegen den Freistaat Bayern eingelegt worden sind.

Stand diese Anzahl schon irgendwo, z. B. in der Presse?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 01.09.2024 06:32
Mich würde mal interessieren, wie viele Klagen von Beamten, Richtern, usw. insgesamt wegen amtsangemessener Besoldung gegen den Freistaat Bayern eingelegt worden sind.

Stand diese Anzahl schon irgendwo, z. B. in der Presse?

Hier gab es zumindest mal die grobe Anzahl der Widersprüche zu lesen:
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/bdk-bayern-im-finanzministerium (https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/bdk-bayern-im-finanzministerium)
Die Anzahl der Klagen ist nach meinem Kenntnisstand bisher nicht bekannt bzw. ging sie auch nicht durch die Presse.
Denkbar wäre es, die Zahlen (inkl. der vergangenen paar Jahre, zum Vergleich) über eine Anfrage (z.B. über FragdenStaat.de) zu erfragen. Vielleicht hast du ja Lust dazu?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 06.10.2024 07:56
Irgendwie ist das Thema ja komplett eingeschlafen.
Gibt es bei irgendjemanden, der geklagt hat, einen Fortgang zu berichten?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 06.10.2024 09:22
Naja, nach Eingang der Klageschrift und -begründung dauert es ca. 3-4 Jahre bis das Verfahren vom VG aufgerufen wird, sofern das Verfahren nicht direkt ruhend gestellt wurde.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: phili am 15.10.2024 14:47
Hallo zusammen,
da bei mir und im Kollegenkreis die Klagen alle ruhend gestellt wurden, gab es in letzter Zeit wenig Handlungsbedarf.
Jetzt ist natürlich die spannende Frage:
Wie geht es denn für das Jahr 2024 weiter:
- Ebenfalls wieder am Ende des Jahres Widerspruch einlegen, der vermutlich wieder abgelehnt wird und dann klagen?
- oder kann man das ganze abkürzen und bei Gericht die Klage um das Jahr 2024 erweitern lassen?

Auf einen Automatismus, dass auch das Jahr 2024 mitgemeint ist, würde ich mich nur ungern verlassen, auch wenns inhaltlich natürlich logisch ist....

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 15.10.2024 16:19
Hallo zusammen,
da bei mir und im Kollegenkreis die Klagen alle ruhend gestellt wurden, gab es in letzter Zeit wenig Handlungsbedarf.
Jetzt ist natürlich die spannende Frage:
Wie geht es denn für das Jahr 2024 weiter:
- Ebenfalls wieder am Ende des Jahres Widerspruch einlegen, der vermutlich wieder abgelehnt wird und dann klagen?
- oder kann man das ganze abkürzen und bei Gericht die Klage um das Jahr 2024 erweitern lassen?

Auf einen Automatismus, dass auch das Jahr 2024 mitgemeint ist, würde ich mich nur ungern verlassen, auch wenns inhaltlich natürlich logisch ist....

LG

Auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Wenn der Widerspruchsbescheid gekommen ist, kann man die Klage beim auf VG erweitern lassen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Illunis am 17.10.2024 09:20
Da am 01.11 (und nächstes Jahr am 01.02) die Tabellen angepasst werden, macht es Sinn dafür explizit zusätzliche Widersprüche zu stellen für die Klageerweiterung?

Also ab 01.01.2024 und zusätzlich ab 01.11.2024.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 17.10.2024 09:43
Macht aufjedenfall Sinn, z. B. da das fiktive Partnereinkommen weiterhin miteinberechnet wird. Zudem steigen die Ausgaben für die Bürgergeldfamilie (z.B. Heiz -und Wohnkosten).

LG
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 19.10.2024 10:11
Ist jemanden denn bekannt, ob es von den Verbänden dieses Jahr (neue) Muster Widersprüche geben wird?
Wo auch explizit das Partnereinkommen aufgegriffen wird?
Darf/soll der Text im Vergleich zu vorangegangenen Widersprüche inhaltlich erheblich erweitert/angepasst werden?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Tesla am 19.10.2024 15:24
Hallo,

ich wurde auf das Thema aufmerksam und schließe mich hier mal an. Zu mir: Bayerischer Beamter (Polizei), A9, ledig, keine Kinder.

Ich möchte für die Jahre 2020 bis 2024 Einspruch beim Landesamt für Finanzen (LFF) einlegen, habe aber keine private Rechtschutzversicherung. Ich bin in der DPolG, weiß aber nicht, ob diese soetwas übernimmt. Ich habe heute mal angefragt.

1. Was würdet ihr machen, wenn die DPolG sich quer stellt? Auf eigene Kosten selbst klagen? Das ist natürlich so eine Sache … Ich kenne mich mit soetwas überhaupt nicht aus.
2. Was kann als Ergebnis vom LFF zurückkommen wenn ich selbst widersprech? Ich habe etwas davon gelesen, dass irgendetwas still weiterlaufen kann, man evtl. eine Begründung nachreichen soll oder es abgelehnt wird.

Sorry das Thema ist für mich so komplex, da brauche ich bitte etwas Hilfe …
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: yogiii am 20.10.2024 22:01
Kann man noch rückwirkend für die letzten drei Jahre widersprechen?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Grisupoli am 20.10.2024 22:08
Nein, nur für das laufende Jahr. Widersprüche für 2024 müssen bis 31.12.24 beim LfF eingehen. Für die Vorjahre kann man es sich damit sparen da sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist eingehen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Tesla am 20.10.2024 22:26
Nein, nur für das laufende Jahr. Widersprüche für 2024 müssen bis 31.12.24 beim LfF eingehen. Für die Vorjahre kann man es sich damit sparen da sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist eingehen.

Das mit der Frist macht für mich absolut Sinn. Dazu habe ich aber eine Frage. Das Bayerische Finanzministerium hat immer jährlich ein Schreiben herausgebracht. Das gibts für 2020, 2021 und 2022. Darin heißt es:

Mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom … wurde darüber informiert, dass nach diesen Entscheidungen ggfs. gebotene Nachzahlungen von Amts wegen rückwirkend zum Beginn des Jahres 2020 geleistet werden und für die Jahre 2020 und 2021 insoweit auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet wird.

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2022 nicht abgeschlossen sein wird, wird auch für das Jahr 2022 auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet.
Anträge oder Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung sind insofern nicht erforderlich und bringen im weiteren Verfahren keine Vorteile.“


Hier der Link zu den 3 Schreiben: https://lff.bayern.de/themen/besoldung/informationen/
Und hier gehts direkt zu dem von 2022: https://lff.bayern.de/media/43hh0ijr/fms21092022.pdf

Wie ist dieses „Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung“ zu verstehen. Bezieht sich das auf alle Ansprüche und kann sich dadurch jemand, der für die vergangenen Jahre nicht widersprochen hat, doch noch etwas geltend machen?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 21.10.2024 08:16
Versuch macht kluch

Ich kann mir aber vorstellen, dass man sich jetzt bzgl der Jahre 2020-2023 auf den Standpunkt zurückzieht, dass die Verfassungswidrigkeit mit dem neuen Gesetz geheilt wurde und man damit zu spät dran ist.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: KoQ am 28.10.2024 14:13
Ich wollte mich auch mal wieder zu Wort melden. Meine Klage läuft aktuell noch und wurde noch nicht ruhend gestellt. Durch meinen Anwalt würde mir allerdings mitgeteilt dass es möglich ist, dass das Gericht mein Verfahren noch ruhend stellen wird.
Was ich für sehr interessant erachte und auch durch meinen Anwalt in meine Klage eingebracht werden wird, ist die Tatsache,dass ich seit einigen Monaten tatsächlich Kinderzuschlag von der Bundesagentur für Arbeit erhalte. Und das als Beamter, Besoldungsgruppe A9/AZ.
Es sind zwar für fünf Kinder "nur" insgesamt 211€ monatlich, jedoch stehen einem hierdurch auch diverse Leistungen für Bildung und Teilhabe, Befreiung vom Kita Beitrag etc. zu.
Offenbar wird bei der Berechnung meiner Alimentation ja somit festgestellt, dass diese allein trotz dem Orts- und Familienzuschlag noch Lücken nach oben offen lässt, welche von Amts wegen gestopft werden müssen.
Ich bin sehr gespannt auf den Ausgang der Verfahren, auch wenn es natürlich noch Jahre dauern wird.
Ich kann jedenfalls persönlich nur jedem Kollegen empfehlen, den Versuch zu wagen und bei zwei oder mehr Kindern ebenfalls zu versuchen, Kinderzuschlag zu bekommen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 29.10.2024 07:58
KIZ erhalte ich derzeit auch noch bis Ende des Jahres. Allerdings habe ich den Antrag während der Elternzeit mit Teilzeit (12h/W) gestellt. Seit Oktober arbeite ich wieder Vollzeit (40/W).
Ich bin A9/8 meine Frau ist in Elternzeit mit 150 Euro abgespeist und wir haben 3 Kinder im Haushalt.
Also in 4 Wochen werde ich den Antrag wieder stellen. und Ja Bildung und Teilhabe gibt es On Top auch noch. Ist zwar viel Papierkram doch wenn das Kita Essen billiger wird, der Beitrag für den Musikunterricht sinkt etc. dann rendiert sich das schon

Danke für deine Auskunft
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Hr Walther am 29.10.2024 18:49
Ich wollte mich auch mal wieder zu Wort melden. Meine Klage läuft aktuell noch und wurde noch nicht ruhend gestellt. Durch meinen Anwalt würde mir allerdings mitgeteilt dass es möglich ist, dass das Gericht mein Verfahren noch ruhend stellen wird.
Was ich für sehr interessant erachte und auch durch meinen Anwalt in meine Klage eingebracht werden wird, ist die Tatsache,dass ich seit einigen Monaten tatsächlich Kinderzuschlag von der Bundesagentur für Arbeit erhalte. Und das als Beamter, Besoldungsgruppe A9/AZ.
Es sind zwar für fünf Kinder "nur" insgesamt 211€ monatlich, jedoch stehen einem hierdurch auch diverse Leistungen für Bildung und Teilhabe, Befreiung vom Kita Beitrag etc. zu.
Offenbar wird bei der Berechnung meiner Alimentation ja somit festgestellt, dass diese allein trotz dem Orts- und Familienzuschlag noch Lücken nach oben offen lässt, welche von Amts wegen gestopft werden müssen.
Ich bin sehr gespannt auf den Ausgang der Verfahren, auch wenn es natürlich noch Jahre dauern wird.
Ich kann jedenfalls persönlich nur jedem Kollegen empfehlen, den Versuch zu wagen und bei zwei oder mehr Kindern ebenfalls zu versuchen, Kinderzuschlag zu bekommen.

Vielen Dank für diesen Hinweis! Ich wäre nie auf die Idee gekommen, dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen könnte. Aber laut grober Berechnung liegt das Defizit meiner Familie so hoch, dass der Kinderzuschlag nicht mehr ausreichen könnte (A7, 4 Kinder) und sogar Wohngeld beantragt werden kann. Meine Frau geht trotz kleiner Kinder 30 Stunden die Woche arbeiten... und ehrlich gesagt: was sie im Gesamtpaket leitet, dazu wäre ich auf Dauer nicht in der Lage.

Ich falle vom Glauben ab. Das ist ein richtiger Schlag in die Magengrube. Ich wollte nie in meinem Leben auf Sozialleistungen angewiesen sein. Vor allem nicht, da ich für meine Familie sorgen können möchte.

Wir sind sehr bescheiden, in den Urlaub fahren wir seit wir Kinder haben gar nicht, Kleidung gibt es fast ausschließlich 2nd-Hand. Dennoch bleibt die Angst vor der nächsten Nebenkostenabrechnung. Ich war oder bin anscheinend echt blind oder zu dumm, um den Ernst zu erfassen. Aber das erklärt, warum es uns trotz aller Entbehrungen sehr schwer fällt, in dem Maße Rücklagen zu bilden, um den Kindern ein gute Kindheit und in Zukunft mal einen soliden Start ins eigene Leben zu ermöglichen.
20.000 Euro fiktives Partner-Einkommen erreichen wir nicht.  Das Thema ist bekannt. Aber ich als Verwaltungsbeamter einer kleinen Kommune werde sicher keinen Widerspruch oder Klage gegen meinen Dienstherrn einreichen. Das macht sofort die Runde und käme gar nicht gut an.  Und mehr können wir (zeitlich für Arbeit) nicht leisten, es sei denn ich bekomme doch noch die Erlaubnis meines Dienstherrn für einen Nebenjob. Aber da ich öfters an Wochenenden im Dienst sein muss, gibt es da einen Interessenkonflikt.

Ich muss und werde wohl handeln müssen. Wie, weiß ich noch nicht. Ist das frustrierend!

Danke nochmal für den Hinweis, KoQ!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 30.10.2024 07:52
Es macht durchaus sinn hin und wieder mal die wohngeld oder KIZ Rechner zu bedienen. In manchen konstellationen ist sogar Bürgergeld drin.

Während meiner oben erwähnten Elternzeit bekamen wir auch wohngeld in ziemlich guter höhe zugesprochen und sogar auch noch KIZ oben drauf. Sodass wir insgesamt mit Elternzeit (Frau und Ich), Teilzeit 12h, Wohngeld und KIZ nur einen Unterschied von 400 Euro hatten im Vergleich wenn ich Vollzeit arbeite. und das über 4 Monate.

Auf meiner Sicht darf das Partnereinkommen nicht herangezogen werden und als beamter mit A9 sollte man wohl in der Lage sein seine Familie zu ernähren.... naja das ist was der volksmund denkt doch leider ist der Staat mittlerweile anderer meinung. Und meine Hemmschwelle Anträge zu stellen dementsprechend niedrig.

Noch ein kleines Feature zu KIZ.
Wenn dieser Erteilt wird gilt dieser für 6 Monate unabhängig von einer Lohnerhöhung in diesem Zeitraum!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: qou am 30.10.2024 08:19

[...] Aber ich als Verwaltungsbeamter einer kleinen Kommune werde sicher keinen Widerspruch oder Klage gegen meinen Dienstherrn einreichen. Das macht sofort die Runde und käme gar nicht gut an.  [...]

1. Niemand im Umfeld erfährt normalerweise was von einem Widerspruch/Klage, selbst wenn, ist das nicht verwerflich und die einzige Möglichkeit sich zu wehren.
2. Klage einzureichen sind ca. drei Briefe Arbeit, anschließend nur abwarten.

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 30.10.2024 11:39

[/quote]

1. Niemand im Umfeld erfährt normalerweise was von einem Widerspruch/Klage, selbst wenn, ist das nicht verwerflich und die einzige Möglichkeit sich zu wehren.
2. Klage einzureichen sind ca. drei Briefe Arbeit, anschließend nur abwarten.
[/quote]

kostet das dann nicht auch noch ca 500 Euro?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: qou am 30.10.2024 11:46
Ja.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 30.10.2024 11:55
Da es sich um Werbungskosten handelt, kostet es quasi nur die Hälfte der 500 Euro.
Gewinnt man und bekommt die Kosten zurück, sind diese quasi als negative Werbungskosten anzugeben.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 11.11.2024 05:20
Der BDK hat überarbeitete Muster für Widersprüche veröffentlicht. Sie sind hier ganz unten auf der Seite zu finden:
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/besoldung-2024 (https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/besoldung-2024)

In dem einem Muster wird eine Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins vom 16.08.2024 zitiert. Weiß jemand, ob und wo diese Stellungnahme zu bekommen ist?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 11.11.2024 07:26
Der BDK hat überarbeitete Muster für Widersprüche veröffentlicht. Sie sind hier ganz unten auf der Seite zu finden:
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/besoldung-2024 (https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/besoldung-2024)

In dem einem Muster wird eine Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins vom 16.08.2024 zitiert. Weiß jemand, ob und wo diese Stellungnahme zu bekommen ist?
In dem anderen Muster wird die von Dir gesuchte Stellungnahme verlinkt. Hast Du vermutlich überlesen...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 11.11.2024 09:17
Der BDK hat überarbeitete Muster für Widersprüche veröffentlicht. Sie sind hier ganz unten auf der Seite zu finden:
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/besoldung-2024 (https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/besoldung-2024)

In dem einem Muster wird eine Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins vom 16.08.2024 zitiert. Weiß jemand, ob und wo diese Stellungnahme zu bekommen ist?
In dem anderen Muster wird die von Dir gesuchte Stellungnahme verlinkt. Hast Du vermutlich überlesen...

Es handelt sich um verschiedene Stellungnhamen. Die auf der Webseite des Bayerischen Richtervereins veröffentlichten Stellungnahmen sind aus 2022.
Mir geht es um eine Stellungnahme vom 16.08.2024.
Hab ich auch geschrieben. Hast du vermutlich überlesen...!?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 11.11.2024 13:15
So jetzt muss ich mich hier mal wieder zu Wort melden, weil ich mir zum Weiteren Vorgehen nicht ganz sicher bin.

Man muss wohl auch (oder gerade bei) bereits anhängiger Klage für das 2024 nochmal separat Widerspruch einlegen und im Februar nächsten Jahres nach der Bezügeerhöhung dann nochmal? Die Frage ist, reicht da ein einfaches Schreiben ans Gericht mit der Bitte um Erweiterung der Klage?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 11.11.2024 13:22
Widerspruch immer nur für das aktuelle Jahr. Wird der Widerspruch für das Jahr 2024 abgelehnt fügst du diesen innerhalb der Frist von 1 Monat deiner Klage (Klageerweiterung) hinzu, beim zuständigen Gericht. Unter Nennung deines Az. etc.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 11.11.2024 13:41
Widerspruch immer nur für das aktuelle Jahr. Wird der Widerspruch für das Jahr 2024 abgelehnt fügst du diesen innerhalb der Frist von 1 Monat deiner Klage (Klageerweiterung) hinzu, beim zuständigen Gericht. Unter Nennung deines Az. etc.

Du meinst vermutlich, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist im Falle einer Ablehnung des Widerspruchs, oder?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 11.11.2024 13:46
Ja, so habe ich das verstanden. Ich bin gespannt wie das LfF dieses Mal mit den Widersprüchen umgeht. Prinzipiell alle "ruhend stellen" oder Unterschiede gemacht werden von Widersprüchen die in einer Klageerweiterung enden zu "Ersttätern" beim Widerspruch.

Da bekanntlich sehr viele den Klageweg nicht angetreten sind.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 11.11.2024 14:43
Ja, so habe ich das verstanden. Ich bin gespannt wie das LfF dieses Mal mit den Widersprüchen umgeht. Prinzipiell alle "ruhend stellen" oder Unterschiede gemacht werden von Widersprüchen die in einer Klageerweiterung enden zu "Ersttätern" beim Widerspruch.

Da bekanntlich sehr viele den Klageweg nicht angetreten sind.

Wieso sollten die was ruhend stellen? Ich bin davon überzeugt, dass da recht schnell ein ablehnender Bescheid kommt. Alles andere wäre inkonsequent und nicht nachvollziehbar.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 11.11.2024 19:33
Widerspruch immer nur für das aktuelle Jahr. Wird der Widerspruch für das Jahr 2024 abgelehnt fügst du diesen innerhalb der Frist von 1 Monat deiner Klage (Klageerweiterung) hinzu, beim zuständigen Gericht. Unter Nennung deines Az. etc.

Hast du selber schon eine Klageerweiterung erreicht?
Habe schon mehrfach gehört, dass das Gericht dies nicht akzeptiert hat und auf eine separate Klage bestanden hat.
Hast du ein Muster für den Antrag einer Klageerweiterung?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 12.11.2024 08:54
Nein, ich selbst habe noch keine Klageerweiterung gehabt. Bin auch erst seit 2018 in dem "Verein".
Irgendwo hatte ich mal ein Muster, muss ich mal schauen. Edit: gefunden

Bei mir wird es dann interessant. 2020-2023 Klage eingereicht und wurde ruhend gestellt, keine RSV vorhanden. 2024 Widerspruch wird eingereicht, falls der abgelehnt wird und das Gericht keine Klageerweiterung zulässt würde die RSV greifen (RSV seit Anfang 2024). .......
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 12.11.2024 19:26
Nein, ich selbst habe noch keine Klageerweiterung gehabt. Bin auch erst seit 2018 in dem "Verein".
Irgendwo hatte ich mal ein Muster, muss ich mal schauen. Edit: gefunden

Bei mir wird es dann interessant. 2020-2023 Klage eingereicht und wurde ruhend gestellt, keine RSV vorhanden. 2024 Widerspruch wird eingereicht, falls der abgelehnt wird und das Gericht keine Klageerweiterung zulässt würde die RSV greifen (RSV seit Anfang 2024). .......

Ich glaube es schadet nicht, beim Gericht einfach mal nachzufragen, in eine Klageerweiterung möglich ist. Das werde ich auch tun.
Wenn es dumm läuft, verstreicht ja die Frist zur Klageerhebung in der Zeit in der man eine Klageerweiterung beantragt und diese abgelehnt wird?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 13.11.2024 06:45
Also ich gehe stark davon aus, dass wenn die Klageeerweiterung abgelehnt wird eine Frist für die "neue" Klageerhebung beginnt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Malkav am 13.11.2024 08:05
Also ich gehe stark davon aus, dass wenn die Klageeerweiterung abgelehnt wird eine Frist für die "neue" Klageerhebung beginnt.

Mit welcher Begründung sollte eine Klageerweiterung auf Folgejahre abegelehnt werden können? Ist das absolut üblich bei streitigen Dauerverwaltungsakten. Daneben wäre das VG insbesondere bei Naturalparteien zu einer weiten Auslegung der Anträge verpflichtet. Dass du den Verwaltungsakt nicht aktzeptierst und um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bittest ergibt sich ja unstreitig aus deinem Antrag auf Klageerweiterung. Dann müsste man fragen, ob man deine Erklärung eher dahingehend auslegen muss, dass du lieber gar keinen Rechtsschutz haben möchtest, als eine neue Klage zu erheben. Erscheint mir nicht vertretbar.

Daneben kann man in den Antrag aufnehmen, dass vorsorglich eine neue Klage erhoben wird, für den Fall, dass die Kammer eine Klageerweiterung für unzulässig halten sollte. Auch hier ist man als Naturalpartei im Vorteil, da das VG einen im Rahmen der Prozessleitung eng an die Hand zu nehmen hat und ggf. richterliche Hinweise erteilen muss.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 13.11.2024 08:39
Also ich gehe Standpunkt heute davon aus, dass das Gericht eine Klageerweiterung zu stimmt. Ich wollte nur skizzieren wie es laufen könnte, wenn der Widerspruch gegen die Besoldung 2024 abgelehnt wird und das gericht einer Klageerweiterung nicht zustimmt.

Ich würde es für mich persönlich begrüßen, dass es zur Klageeerweiterung kommt da dann auch immer Verfahren betrieben wird, in der Klage gegen die Alimentation Da da LfF im Hinblick auf den Verzicht auf die Einrede der Verjährung verschiedene Positionen einnimmt bzw. geantwortet hat.
Ich musste explizit beim LfF Nachfragen ob einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung zugestimmt wird. Vom VG stand nichts in irgend einem Bescheid.
Die Antwort vom LfF war eine andere wie bei dem ein oder anderen Bekannten.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 27.11.2024 08:21
Letzte Woche hatte ich telefonischen Kontakt zum LfF WÜ aufgenommen, um Informationen zu bekommen wie in diesem Jahr mit den Widersprüchen umgegangen wird. Zu dem Zeitpunkt konnte der MA mir noch keine Auskunft geben und wollte dies Intern weitergeben bzw. besprechen.

Am gestrigen Mittag kam dann die Rückmeldung, Mitarabiter LfF WÜ.

Vorgabe vom bay. Finanzministerium: Es wird alles abgelehnt.

Und dan heute Mittwoch ist, noch was zum schmunzeln:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/martin-brunnhuber/fragen-antworten/wie-definiert-die-bay-regierung-einkommen-und-welcher-kontrollmassstab-wurde-aufgrund-der-abkehr-zur (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/martin-brunnhuber/fragen-antworten/wie-definiert-die-bay-regierung-einkommen-und-welcher-kontrollmassstab-wurde-aufgrund-der-abkehr-zur)

LG

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: baysys am 27.11.2024 10:01
Mein diesjähriger Widerspruch für 2024 habe ich am 20.11.24 hochgeladen und gestern kam schon der Widerspruchsbescheid. Geht nun zum Anwalt damit die Klageerweiterung für 2024 zur Klage hinzugenommen wird.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 03.12.2024 23:41
Mein diesjähriger Widerspruch für 2024 habe ich am 20.11.24 hochgeladen und gestern kam schon der Widerspruchsbescheid. Geht nun zum Anwalt damit die Klageerweiterung für 2024 zur Klage hinzugenommen wird.

Mich würde interessieren, wie du die Klageerweiterung formulierst und ob sie erfolgreich ist. Kannst du hierzu bei Zeiten mal ein update posten und ggf. den Wortlaut teilen?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 03.12.2024 23:52
Verdi in Bayern:
https://www.beamtenstammtisch-muenchen.de/wp-content/uploads/2024/12/Bayern-Info-06-24_Geltendmachung_Alimentation.pdf (https://www.beamtenstammtisch-muenchen.de/wp-content/uploads/2024/12/Bayern-Info-06-24_Geltendmachung_Alimentation.pdf)

Schwafeln was von Kostenrisiko, obwohl hinlänglich bekannt, dass die Verfahren ruhend gestellt werden und 99% davon daher voraussichtlich nicht verhandelt werden.
Daher können sie nicht flächendeckend empfehlen, Widersprüche einzulegen...

Was stimmt bei denen nicht?

 >:(
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: phili am 04.12.2024 00:13
Aber immerhin ist gleich das Beitrittsformular angehängt  :D
Wenn da jetzt nicht die Neu-Mitglieder Schlange stehen weiß ich auch nicht....
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 06.12.2024 11:29
Widerspruch am 04.12.2024 gestellt
Schreiben per Post am 05.12 erhalten. -> Abgelehnt!

Geht ja recht fix bei denen. für alles andere brauchen die Herren etwas länger....

Was ein Act..... hmmm nun klagen?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Tesla am 11.12.2024 11:56
Ich schließe mich jetzt auch an und werde Widerspruch einlegen. Der Widersprucht geht ja an das LfF, aber an welches genau? Bei mir hat das zuständige LfF nämlich im Jahresverlauf gewechselt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Zippy am 11.12.2024 12:47
Den Widerspruch würde ich an das Letztgenannte in der Bezugsmitteilung richten.
Zuerst per Kontaktformular im Mitarbeiterportal und wenn keine Antwort vor Jahresende kommt noch per Post.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Tesla am 11.12.2024 14:06
Den Widerspruch würde ich an das Letztgenannte in der Bezugsmitteilung richten.
Zuerst per Kontaktformular im Mitarbeiterportal und wenn keine Antwort vor Jahresende kommt noch per Post.

Das LfF hat das auch so bestätigt. Danke dir.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 12.12.2024 10:45
Den Widerspruch würde ich an das Letztgenannte in der Bezugsmitteilung richten.
Zuerst per Kontaktformular im Mitarbeiterportal und wenn keine Antwort vor Jahresende kommt noch per Post.

Das LfF hat das auch so bestätigt. Danke dir.

Na dann kommt freitag bestimmt schon der Ablehnungsbescheid^^.... Trauriges Spiel
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Stefan35347 am 13.12.2024 16:39
Heute Ablehnungsbescheid erhalten. Hat in BY schonmal jemand geklagt?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Grisupoli am 13.12.2024 20:13
Also meine Klage für 2023 läuft bereits und für 2024 ist heute der Widerspruch rausgegangen. Sobald der Ablehnungsbescheid da ist wird die Klage erweitert. 😊
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Beitrag von: PolareuD am 13.12.2024 20:16
Heute Ablehnungsbescheid erhalten. Hat in BY schonmal jemand geklagt?

Die Kanzlei Dr. Sojka und Kasch vertritt, soviel ich weiss, einige Verfahren von bayr. Landesbeamten.

https://dr-sojka-kasch.de/
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Beitrag von: Grisupoli am 13.12.2024 20:31
Das ist korrekt, das ist unter anderem auch meine Anwältin 😉
Ich habe für 2023 über sie Gewerkschaft Rechtsschutz erhalten. Und für 2024 wird die Klage erweitert.
Soweit ich weiß, bekommt man inzwischen allerdings über die Gewerkschaften keinen Rechtsschutz mehr, da es wohl kaum noch finanzierbar ist bei sovielen Klagenden. Soweit ich weiß konzentrieren sich die Gewerkschaften jetzt auf einzelne Musterklagen.
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Beitrag von: Stefan35347 am 13.12.2024 21:57
Jetzt muss ich mal doof fragen, wenn man nicht klagt, hat man von dem abgelehnt Widerspruch gar nix?
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Beitrag von: Grisupoli am 13.12.2024 22:07
Wenn man nicht vor hat, nach der Ablehnung weiter zu gehen kann man sich den Widerspruch meiner Meinung nach eigentlich sparen. Aber objektiv gesehen habe ich davon absolut keine Ahnung. 🤷
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Beitrag von: derSchorsch am 13.12.2024 22:46
Wenn man nicht vor hat, nach der Ablehnung weiter zu gehen kann man sich den Widerspruch meiner Meinung nach eigentlich sparen. Aber objektiv gesehen habe ich davon absolut keine Ahnung. 🤷

Eine mögliche Variante ist auch, dass der Widerspruch ruhend gestellt wird. Das müsste man mit dem Widerspruch beantragen und der Dienstherr müsste natürlich zustimmen. Man bittet also darum, nicht zu bescheiden.
Aktuell sieht es aber so aus, als wird alles einfach pauschal abgelehnt.
Dann bleibt halt nur die Klage.
Zumindest die Klagen wurden in der jüngeren Vergangenheit in den meisten Fällen von den Gerichten ruhend gestellt und nicht verhandelt.
In der ersten Instanz ist nicht mal ein Anwalt erforderlich. In vielen Fällen haben die Gerichte bisher auch keine detaillierte Klagebegründung gefordert. Daher bisher wenig Aufwand und Kostenrisiko. Man muss für die Prozesskosten in Vorleistung gehen (ca. 500 Euro). Die bekommt man aber (zumindest  anteilig??) zurück, wenn am Ende nicht verhandelt wird.
Im besten Fall gibt es zeitnah Urteile in anderen Verfahren bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Dann hat man seine Ansprüche gesichert, ohne dass die Klage verhandelt werden musste.
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Beitrag von: ExZivi am 15.12.2024 14:31
Wenn man nicht vor hat, nach der Ablehnung weiter zu gehen kann man sich den Widerspruch meiner Meinung nach eigentlich sparen. Aber objektiv gesehen habe ich davon absolut keine Ahnung. 🤷

Hi, egal ob man weiter klagen möchte oder nicht, so dokumentiert man gegenüber seinem Dienstherren, dass man mit dem Handeln bzw der Besoldung nicht einverstanden ist.

Und wenn nur die wenigen, die tatsächlich auch gewillt sind zu klagen, Widerspruch erheben, dann ist aus Sicht des / der Dienstherren doch alles in Ordnung....

Daher ist JEDER Widerspruch wichtig!
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Beitrag von: eros am 16.12.2024 12:29
Wenn man nicht vor hat, nach der Ablehnung weiter zu gehen kann man sich den Widerspruch meiner Meinung nach eigentlich sparen. Aber objektiv gesehen habe ich davon absolut keine Ahnung. 🤷

Hi, egal ob man weiter klagen möchte oder nicht, so dokumentiert man gegenüber seinem Dienstherren, dass man mit dem Handeln bzw der Besoldung nicht einverstanden ist.

Und wenn nur die wenigen, die tatsächlich auch gewillt sind zu klagen, Widerspruch erheben, dann ist aus Sicht des / der Dienstherren doch alles in Ordnung....

Daher ist JEDER Widerspruch wichtig!

Genau so sehe ich das auch.

Die Klage sagt aus das irgendwas nicht passt. Auch finde ich es sehr fragwürdig als Behörde alles gleich pauschal abzulehnen. Das kann meiner bescheidenen Meinung nicht passen.
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Beitrag von: Surfer am 20.12.2024 10:36
Beim bay. Finanzministerium scheint es ein umdenken zu geben, für die Widersprüche bei denen schon eine Klage anhängig ist. Tendenz den Widerspruch ruhend zu stellen.

Neue Widersprüche sollen gleich abgelehnt werden, ich denke das man eine abschreckende Wirkung analog zu letztem Jahr fährt. Da letztes Jahr viele viele Beamte nicht den Klageweg gegangen sind.
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Beitrag von: Kreuzschiene am 23.12.2024 13:47
Jetzt hat mich eine junge, unverheiratete Kollegin gefragt, ob es bei ihr auch Sinn machen wüde, Widerspruch einzulgegen aufgrund fiktivem Partnereinkommen. Ich bin  da jetzt ehrlich gesagt nicht so tief im Thema drinnen. Weiß das zufällig jemand, oder ist die Besoldung für Alleinstehende "unangreifbar"?
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Beitrag von: derSchorsch am 23.12.2024 13:51
Jetzt hat mich eine junge, unverheiratete Kollegin gefragt, ob es bei ihr auch Sinn machen wüde, Widerspruch einzulgegen aufgrund fiktivem Partnereinkommen. Ich bin  da jetzt ehrlich gesagt nicht so tief im Thema drinnen. Weiß das zufällig jemand, oder ist die Besoldung für Alleinstehende "unangreifbar"?

Das fiktive Partnereinkommen ist ein Trick um die Grundbesoldung nicht erhöhen zu müssen. Damit wird der Abstand zur Grundsicherung vom Dienstherren schöngerechnet.
Wenn die Grundbesoldung nach einem Urteil der Verfassungsgerichts erhöht werden muss, dann betrifft das jeden Beamten und jede Beamtin. Egal ob verheiratet, mit oder ohne Kinder, egal in welcher Besoldungsgruppe und unabhängig der Ortsklasse.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 30.12.2024 08:15
So schauts aus. Der Freistaat besoldet nach eigener Berechnung "nur" deswegen verfassungskonform, weil er sich Parameter einfach ausdenkt (Märchenonkel).
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 02.01.2025 15:02
Gibt es schon erste Erfahrungen, wie in Bayern mit den Widersprüchen für 2024 umgegangen wird?
Ist schon eine gewissen Systematik zu erkennen?
Ich habe bisher noch keine Rückmeldung zu meinem Widerspruch erhalten. Habe allerdings auch erst kurz vor Jahresende eingereicht.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: baysys am 02.01.2025 16:24
Mein Widerspruch wurde abgelehnt und wurde nun der laufenden Klage hinzugefügt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 02.01.2025 23:45
Mein Widerspruch wurde abgelehnt und wurde nun der laufenden Klage hinzugefügt.

Danke!
Magst du vielleicht kurz dazu sagen, ob Freistaat oder Kommune?
Sofern noch Andere berichten möchten, wäre noch interessant, ob in der Vergangenheit bereits Widersprüche eingelegt wurden und ob bereits eine Klage läuft. Auch das Verwaltungsgericht wäre interessant.

Mein Dienstherr ist der Freistaat und ich habe bereits in der Vergangenheit Widersprüche eingelegt. Meine Klage läuft am VG in Augsburg.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: baysys am 03.01.2025 10:27
Meine Klage betrifft die Jahre 2020 bis 2024. Bin beim Freistaat und das VG Regensburg ist zuständig.
Die Klage ist ruhend gestellt.
Hoffe das dieses Jahr endlich eine Entscheidung aus Karlsruhe getroffen wird.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 03.01.2025 10:30
Meine Klage betrifft die Jahre 2020 bis 2024. Bin beim Freistaat und das VG Regensburg ist zuständig.
Die Klage ist ruhend gestellt.
Hoffe das dieses Jahr endlich eine Entscheidung aus Karlsruhe getroffen wird.

Wie hast du denn die Erweiterung der Klage beim VG beantragt? Hab es dazu schon eine Entscheidung? Also würde die Klage erweitert um 2024?
Ich Frage, weil ich schon gehört habe, dass manche VGs die Erweiterung nicht akzeptieren und eine neue Klage fordern.
Antwort gerne auch als PM.
Danke!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 03.01.2025 10:49
Wie hast du denn die Erweiterung der Klage beim VG beantragt? Hab es dazu schon eine Entscheidung? Also würde die Klage erweitert um 2024?
Ich Frage, weil ich schon gehört habe, dass manche VGs die Erweiterung nicht akzeptieren und eine neue Klage fordern.

Mit welcher Begründung wurde die Klageerweiterung abgelehnt?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 03.01.2025 11:12
Wie hast du denn die Erweiterung der Klage beim VG beantragt? Hab es dazu schon eine Entscheidung? Also würde die Klage erweitert um 2024?
Ich Frage, weil ich schon gehört habe, dass manche VGs die Erweiterung nicht akzeptieren und eine neue Klage fordern.

Mit welcher Begründung wurde die Klageerweiterung abgelehnt?

Habe dazu keine Details.
Wollte nur hören, ob Anderslautenden (aktuelle) Erfahrungen vorliegen. Oder anders formuliert: Bei wem wurde die Klage für 2024 bereits erfolgreich erweitert?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: baysys am 03.01.2025 14:07
Meine Rechtsvertretung hat den Antrag eingereicht - Schreibsatz habe ich erhalten. Eine Bestätigung vom VG habe ich noch nicht erhalten, aber zur Zeit hat ja alles noch Urlaub. Wird die nächsten Tage noch kommen.

Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Tesla am 10.01.2025 19:33
Ich hatte Ende Dezember 2024 auch zum ersten Mal Widerspruch beim LfF eingereicht und diese Woche kam (wie erwartet) der Widerspruchsbescheid. Antrag wird zurückgewiesen. Der nette Mitarbeiter vom LfF meinte zu mir, dass die Widersprüche dieses Jahr überschaubar sind.

Meine Gewerkschaft (DPolG) gewährt mir hier keinen Rechtschutz. Deswegen konzentriert sie sich (wie hier bereits Grisupoli geschrieben hat) auf einzelne Musterklagen. Letztlich werde ich jetzt selbst klagen müssen. Bei mir wäre das das VG Ansbach.

Jetzt wo es „ernst“ wird möchte ist mich noch einmal bei euch versichern: Ich muss jetzt also innerhalb eines Monats Klage beim VG einreichen. Eine Muster Klageschrift findet man in der Magenta-Cloud (ist ja nur eine Seite). Die eingereichte Klage muss noch keine ausführliche Klagebegründung umfassen.

a) Verfahren wird ruhend gestellt
- wenn man Glück hat lässt das Gericht das Verfahren ruhen und man muss nicht einmal eine Klagebegründung schreiben
- ca. 500€ Euro an Gerichtsgebühren muss man aber erst einmal bezahlen
- im besten Fall kann man jedes Jahr die Klage kostenlos (?) erweitern; laut den letzten Beiträgen hier erweitern manche Gerichte die Klage, andere widerum nicht und fordern eine neue Klage, wodurch wieder neue Kosten entstehen würden; aktuell wird wohl noch auf die Rückmeldung der Gerichte gewartet

b) Verfahren wird nicht ruhend gestellt
- von dem Fall habe ich hier im Forum noch nicht gelesen; wie wäre da der weitere Ablauf, außer dass man wahrscheinlich eine Klagebegründung einreichen muss und ebenfalls die Gerichtskostgen von 500€ (?) entstehen?

Ich habe wegen den Kosten ein bissche Bedenken. Schließlich kann es vor Gericht ja mal schnell teuer werden. Wenn ich es richtig verstehe kann eine Klage solange „kostenlos“ zurückgenommen werden, bis eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde oder eine Entscheidung getroffen wurde, die zu einer Kostenentscheidung führt. (also z. B. wenn eine mündliche Verhandlung beginnt oder ein schriftliches Urteil ergeht). Können die Kosten anderweitig hochschießen? Die 500€ wären ja verkraftbar, aber nicht dass das dann plötzlich mehrere tausend Euro kostet … Können sonst noch Kosten entstehen? Und irgendjemand meinte auch mal, dass man die Gerichtsgebühren bei einem bestimmten Verfahrensausgang auch (teilweise oder ganz?) zurückbekommt.

Sehe ich das alles richtig? Vielleicht kann ja insbesondere jemand der auch auf eigene Faust (also ohne Rechtschutz) klagt, etwas dazu sagen. Ich möchte nur etwas mehr Sicherheit bei der Sache haben.

Der Beitrag wurde jetzt ein bisschen lang, aber vielleicht kann man ja durch die Transparenz und solche Beiträge/Erfahrungsberichte mehr Kollegen zum Widerspruch animieren.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Grisupoli am 10.01.2025 19:56
Also meines Wissens nach sind schon einige Widersprüche eingegangen. Aber das soll wohl möglichst niemand erfahren. Die Politik behauptete ja auch schon letztes Jahr, dass kaum Widersprüche eingereicht wurden. Ich glaube die wollen uns einfach für dumm verkaufen.  ::)
Zur Sache mit selber klagen kann ich leider nichts sagen, da es bei mir die Rechtsschutz durch den BDK übernimmt.
Laut meiner Anwältin fallen in erster Instanz lediglich die 500€ an zzgl. der Rechtsanwaltskosten sofern man einen einschaltet. Sie meinte inkl. RA liegen die Kosten inkl. Gerichtskosten im Bereich von 1.000€. Meine Anwältin hat 15 Seiten Begründung geschrieben.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 11.01.2025 09:33
Hier nochmal der Link zur Cloud (Auch auf Seite 3 dieses Threads zu finden):
https://bit.ly/3VMSJHt
Das Passwort gibt es auf Anfrage per PN.

Könnte mir bitte jemand das Passwort für die Cloud zusenden. Ich werde in Kürze einen ablehnenden Bescheid erhalten und muss dann auch Klage einreichen.
Vielen Dank im Voraus.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: phili am 11.01.2025 12:02
Hier nochmal der Link zur Cloud (Auch auf Seite 3 dieses Threads zu finden):
https://bit.ly/3VMSJHt
Das Passwort gibt es auf Anfrage per PN.

Könnte mir bitte jemand das Passwort für die Cloud zusenden. Ich werde in Kürze einen ablehnenden Bescheid erhalten und muss dann auch Klage einreichen.
Vielen Dank im Voraus.

Du solltest Post haben....
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 11.01.2025 12:44
Hier nochmal der Link zur Cloud (Auch auf Seite 3 dieses Threads zu finden):
https://bit.ly/3VMSJHt
Das Passwort gibt es auf Anfrage per PN.

Könnte mir bitte jemand das Passwort für die Cloud zusenden. Ich werde in Kürze einen ablehnenden Bescheid erhalten und muss dann auch Klage einreichen.
Vielen Dank im Voraus.

Du solltest Post haben....

Danke, gute Arbeit!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Diplom Verwaltungswirt am 25.01.2025 22:20
Hat schon jemand eine Rückmeldung bezüglich der Klage Erweiterung vom Verwaltungsgericht?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: RosiW am 25.01.2025 22:27
Liebe Foristen,
ich bin vor längerem eher zufällig auf dieses Forum und damit auf die Thematik der (nicht) amtsangemessenen Alimentation gestoßen. Meinen ersten Widerspruch gegen die Besoldung habe ich im Dezember 2023 für eben dieses Jahr eingereicht. Wie bei anderen auch, wurde der Widerspruch im April 2024 als unbegründet abgelehnt. Aus vielerlei Gründen hatte ich damals keine zeitlichen und nervlichen Kapazitäten übrig um juristische Schritte einzuleiten. Im Dezember 2024 legte ich abermals Widerspruch gegen die Besoldung für 2024 ein. Nun erhielt ich den ablehnenden Bescheid mit der Information, mein Widerspruch wäre unzulässig und unbegründet. Die Begründung für die Unzulässigkeit leitet das LFF daraus ab, dass ich mit meinem Widerspruchsschreiben von 2023 auch gegen meine künftige Besoldung widersprach. Da dieser Widerspruch abgelehnt wurde, wurde also auch damals schon der Widerspruch gegen die Besoldung 2024 abgelehnt.
Eigentlich hatte ich vor diesmal gegen einen ablehnenden Bescheid juristisch vorzugehen. Sollte mein Widerspruch von 2024 aber tatsächlich unzulässig sein, wäre diese Option ja vom Tisch.
Wie schätzt ihr den Sachverhalt ein? Oder soll ich die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs auch direkt juristisch prüfen lassen?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 25.01.2025 22:43
Die Besoldung hätte sich 2024 auch ändern können und auf verfassungsgemäßes Niveau angehoben werden können. Bei neuen Besoldungsgesetzen, die es wegen den Tariferhöhungen gab, waren in der Vergangenheit auf die Zukunft gerichtete Widersprüche teilweise auch gar nicht mehr gültig.

Daher kann die Behörde den 2024 Widerspruch nicht als unzulässig erklären. Das ist absoluter juristischer Quatsch, der m.E. an eine Lüge grenzt. Es wird eben mittlerweile alles versucht um die Leute davon abzuhalten ihre Rechte geltend zu machen.

Der Widerspruch ist zu 100% zulässig, aber auch automatisch unbegründet. Die Behörden halten an ihrer Ansicht fest und können nur das an Besoldung geben, was das Gesetz sagt. Nur das BVerfG oder ein zuständiges Landesverfassungsgericht kann eine Behörde zwingen, davon abzuweichen und eine höhere Besoldung gewähren.

Es empfiehlt sich so lange zu klagen, bis ein neues BVerfG Urteil Klarheit beschafft. Besonders bei niedrigen Besoldungsgruppen und vielen Kindern.

Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 25.01.2025 23:06
Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Das sehe ich anders: Eine derartig eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots hat zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge, auch wenn die Besoldungsgruppen oberhalb A13 über der Mindestalimentation liegen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 26.01.2025 00:20
Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Das sehe ich anders: Eine derartig eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots hat zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge, auch wenn die Besoldungsgruppen oberhalb A13 über der Mindestalimentation liegen.

Sehe ich auch so, aber:

Finde das Urteil nicht mehr, aber da gab es eins evtl. war es berlin, da bestand ein Fehlbetrag zum Mindestabstandgebot von ca. 10% und das Gericht hat für eine höhere Besoldunsgruppe trotzdem die Klage abgewiesen.
Momentan ist es für höhere Besoldungsgruppen gerichtlich schwieriger als für niedrigere. Muss man m.E. so festhalten, inbesondere da wir uns ab 2022-2024 im Regime der Reparaturgesetze bewegen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 26.01.2025 08:43
Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Das sehe ich anders: Eine derartig eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots hat zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge, auch wenn die Besoldungsgruppen oberhalb A13 über der Mindestalimentation liegen.

Sehe ich auch so, aber:

Finde das Urteil nicht mehr, aber da gab es eins evtl. war es berlin, da bestand ein Fehlbetrag zum Mindestabstandgebot von ca. 10% und das Gericht hat für eine höhere Besoldunsgruppe trotzdem die Klage abgewiesen.
Momentan ist es für höhere Besoldungsgruppen gerichtlich schwieriger als für niedrigere. Muss man m.E. so festhalten, inbesondere da wir uns ab 2022-2024 im Regime der Reparaturgesetze bewegen.

Das waren doch allesamt Leistungsklagen, die abgewiesen wurden, oder? Da absolute Beträge noch nicht einklagbar sind, wäre die Feststellungsklage das einzige Mittel der Wahl. Insofern sollte man seiner anwaltlichen Vertretung genau auf die Finger schauen und sobald eine andere Klageart als die Feststellungsklage auftaucht dem vehement widersprechen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 26.01.2025 09:46

Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Wären bei einem negativen Urteil denn nicht auch die Kosten der Gegenseite zu tragen?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 26.01.2025 09:50

Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Wären bei einem negativen Urteil denn nicht auch die Kosten der Gegenseite zu tragen?

Ja. In Finanz- oder Verwaltungsrechtsachen vertritt der Staat sich aber zu 99% selber und es fallen deshalb oftmals keine gegnerischen Rechtsanwaltskosten an. Dann sind nur die Gerichtskosten zu bezahlen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 26.01.2025 10:02
Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Das sehe ich anders: Eine derartig eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots hat zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge, auch wenn die Besoldungsgruppen oberhalb A13 über der Mindestalimentation liegen.


Sehe ich auch so, aber:

Finde das Urteil nicht mehr, aber da gab es eins evtl. war es berlin, da bestand ein Fehlbetrag zum Mindestabstandgebot von ca. 10% und das Gericht hat für eine höhere Besoldunsgruppe trotzdem die Klage abgewiesen.
Momentan ist es für höhere Besoldungsgruppen gerichtlich schwieriger als für niedrigere. Muss man m.E. so festhalten, inbesondere da wir uns ab 2022-2024 im Regime der Reparaturgesetze bewegen.

Die Entscheidungen hat das VG Berlin im Sommer 2023 getroffen, deren 26. Kammer die in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 2016 und 2017 gewährte Besoldung als verfassungswidrig betrachtet hat, um zwischen 2018 und 2021 keine evident unzureichende Alimentation zu erkennen, weshalb die Klage hier zurückgewiesen worden ist (https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1335853.php). Die Kammer war dabei für die Jahre nach 2018 zu dem Schluss gelangt, dass auf der ersten Prüfungsstufe sich als einziger Parameter das Mindestabstandsgebot als verletzt zeigte (2020 identifizierte sie einen Fehlbetrag von rund 21 %, 2021 von rund 11 %), sodass sie in der Gesamtabwägung aller Parameter beider Prüfungsstufen zu dem Ergebnis gelangt war, dass die auf der ersten Prüfungsstufe sich ergebende Vermutung einer verfassungskonformen Besoldung auch nicht durch die Ergebnisse der zweiten erschüttert worden wäre (vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 16.06.2023 - 26 K 245/23 -, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272).

Mit jenen Entscheidungen wird sich im kommenden Winter ein Beitrag in der ZBR beschäftigen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Ozymandias am 26.01.2025 10:37
Genau das war es.
Für kinderlose Kläger in höheren Besoldungsgruppen ist das Kostenchancenrisiko deshalb m.E höher.
Aber diese können Schützenhilfe vom BVerfG für ihr eigenes Verfahren bekommen, wenn zwischenzeitlich etwas neues aus Karlsruhe kommt.

Mit der eigenen Klage wird man die Welt nicht bewegen können, diese dient in erster Linie nur die Besoldung nicht bestandskräftig werden zu lassen, so dass man von zukünftigen Änderung profitieren kann.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 26.01.2025 14:12
Genau das war es.
Für kinderlose Kläger in höheren Besoldungsgruppen ist das Kostenchancenrisiko deshalb m.E höher.

Das lässt sich tatsächlich so pauschal nicht sagen, Ozy.

Was sich feststellen lässt - ich denke, darauf spielst Du an -, ist, dass für all jene, deren ihnen gewährte Alimentation hinter der realitätsgerecht bemessenen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus zurückbleibt, weitgehend kaum ein Risiko besteht, da ja die unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots zwangsläufig die Verfassungswidrigkeit der dem entsprechenden Beamten gewährten Besoldung nach sich zieht. Das jeweilige Verwaltungsgericht braucht sich dann also gar nicht erst veranlasst zu sehen, das gesamte dreistufige "Pflichtenheft" des Bundesverfassungsgericht zur Anwendung zu bringen. Da sich das Mindestabstandsgebot zwangsläufig eher in den unteren Besoldungsgruppen als unmittelbar verletzt zeigt, ist also hier ein entsprechendes Kostenrisiko insgesamt geringer.

Liegt allerdings für die jeweils zur Prüfung heranzuziehende Besoldungsgruppe keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots vor, zeigt sich die Sachlage insgesamt komplexer und ist das jeweilige Risiko am Ende dann doch von Fall zu Fall und Rechtskreis zu Rechtskreis zu differenzieren.

Denn nun sieht sich das jeweils angerufene Verwaltungsgericht veranlasst, das dreistufige "Pflichtenheft" zur Anwendung zu bringen, was auf der ersten Prüfungsstufe hinsichtlich der ersten drei Parameter bedeutet, dass der jeweilige Besoldungsindex für die entsprechend zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe als Vergleichsgegenstand heranzuziehen ist. Hier nun finden wir in nicht wenigen Rechtskreisen eine nicht selten gesetzlich vollzogene Benachteiligung höherer Besoldungsgruppen gegenüber niedrigeren wieder, die sich insbesondere dann ergibt, wenn bspw. Sockelbeträge gesetzlich geregelt worden sind, die sich für alle Besoldungsgruppen gleich darstellen. Denn als Folge zeigt sich die gewährte Besoldungserhöhung spätestens in der "Spitzausrechnung" als prozentual zunehmend geringer. Ebenso verhält es sich, wenn betragsmäßig einheitliche Sonderzahlungen geleistet worden sind. Auch hier zeigt sich der Besoldungsindex dann mit zunehmender Höherwertigkeit des Amts tendenziell zunehmend geringer.

Nimmt man also bspw. das vorhin herangezogene Berliner Beispiel, dann zeigt sich bspw. die 2003 vollzogene Neuregelung der Sonderzahlungsregelung, als die 2002 noch 86,31 % eines Monatsgehalt betragende Sonderzahlung für aktive Beamte einheitlich auf 640,- € reduziert worden ist, für die Besoldungsgruppe A 10 als eine fiktive Besoldungskürzung um 4,8 %, für die Besoldungsgruppe A 11 um 5,0 %, die Besoldungsgruppe A 12 um 5,1 % und die Besoldungsgruppe R 1 um 5,6 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Besoldungsindex im 15-jährigen Betrachtungszeitraum auf der ersten Prüfungsstufe um mehr als fünf %P hinter dem Tarif-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex zurückbleibt, steigt hier also mit zunehmender Wertigkeit des Amts und damit ebenso die Wahrscheinlichkeit der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Denn nicht umsonst ist in der Besoldungsgruppe R 1 2003 am Ende ein um 0,8 %P geringerer Besoldungsindex zu verzeichnen als in der Besoldungsgruppe A 10.

Ergo: Es kommt in jedem Verfahren immer auf den individuellen Einzelfall an. Dem sollte man sich als einzelner Kläger regelmäßig bewusst sein.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Versuch am 26.01.2025 20:30
Da per se eigentlich alle unterbesoldet sind, ist dies für mich ein Witz.
Eigentlich müsste es immer einklagbar sein.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 26.01.2025 22:34
Da per se eigentlich alle unterbesoldet sind, ist dies für mich ein Witz.
Eigentlich müsste es immer einklagbar sein.

Die Aussage, dass per se alle Beamten in allen Rechtskreisen unteralimentiert sind, lässt sich der bisherigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts so nicht entnehmen; auch das Bundesverwaltungsgericht geht trotz seines sich abzeichnenden Rechtsprechungswandels nicht davon aus und dürfte eine solche Annahme ebenfalls nicht unbewiesen voraussetzen, da das Verfassungsrecht das nicht zulassen würde - entsprechend sieht sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit veranlasst, wie beschrieben das bislang entwickelte "Pflichtenheft" als Ganzes zur Anwendung zu bringen, sofern nicht eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die zu prüfende Besoldungsgruppe vorliegt.

Dabei obliegt es nach wie vor dem Kläger, seine Klage hinreichend zu substantiieren. Kann er das nicht, darf er nicht darauf rechnen, dass das jeweilige Verwaltungsgericht zu dem Schluss einer verfassungswidrigen Unteralimentation kommt. Dass es zu dem Schluss kommt, kann trotz einer nicht hinreichend erfolgten Substantiierung der Klage als Folge des verwaltungsgerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes der Fall sein. Darauf verlassen kann sich der Kläger aber nicht - ergo obliegt es im eigenen Interesse ihm selbst, den evident sachwidrigen Gehalt der ihm gewährten Alimentation hinreichend nachzuweisen.

Ein konkreter Nachweis muss aber in jedem Fall geleistet und also erschöpfend dargelegt werden, da ein Vorlagebeschluss verfassungsrechtlich nur dann gefasst werden darf, wenn sich das vorlegende Gericht sicher ist, dass das anzuwendende Gesetz verfassungswidrig ist. Ohne Evidenz also keine Vorlage, und ohne Vorlage keine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung sowie ohne bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung keine Verfassungswidrigkeit der Norm.

Entsprechend führt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. bspw. aktuell nur den Beschluss vom 05. September 2024 - 2 BvL 3/17 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/09/lk20240905_2bvl000317.html, Rn. 32 f.):

"Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hat das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss darzulegen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss müssen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht sowohl die Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 159, 149 <170 Rn. 57> m.w.N. - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).

Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <77 f.>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>; 136, 127 <142 Rn. 45>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>; 159, 149 <171 Rn. 59>). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 85, 329 <333>; 86, 71 <77>; 88, 198 <201>; 105, 48 <56>; 105, 61 <67>; 136, 127 <142 Rn. 45>; 145, 171 <188 Rn. 50>; 159, 149 <171 Rn. 59>). Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 121, 108 <117>; 131, 88 <118>; 159, 149 <171 Rn. 60>)."
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Versuch am 27.01.2025 07:22
Heißt das dann, dass z.b. in Bw das 4 Säulen Modell bei den klagen der Richter in der R- Besoldung eher durchgewunken wird, da bei dieser Besoldungsgruppe keine Verletzung des Mindestabstandgebots vorliegt und der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen nicht so wichtig ist?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 27.01.2025 08:42
Heißt das dann, dass z.b. in Bw das 4 Säulen Modell bei den klagen der Richter in der R- Besoldung eher durchgewunken wird, da bei dieser Besoldungsgruppe keine Verletzung des Mindestabstandgebots vorliegt und der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen nicht so wichtig ist?

Dem sollte nicht so sein. Die Klage muss hinreichend substantiiert werden. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebot wirkt sich nur dann aus auf höhere Besoldungsgruppen, je mehr Besoldungsgruppen hinter bzw. sich in der Nähe der Mindestalimentation zurückbleiben bzw. liegen. Für höhere Besoldungsgruppen sollte in der Klageschrift dieser Sachverhalt explizit ausgeführt werden. Auch könnte ausgeführt werden, dass es durch die Streichung von unteren Ämtern es zu einer Nivellierung der Ämterwertigkeit gekommen ist, die sich dann auch auf höhere Ämter auswirkt. In BW ist ja das Eingangsamt für den eD mittlerweile die Besoldungsgruppe A7, wenn ich mich recht entsinne.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: JoSch am 27.01.2025 14:05
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich sitze aktuell auch an der Klagebegründung. Wäre jemand so freundlich, mir das Passwort für die Cloud zukommen zu lassen? Vielen Dank!

Viele Grüße
JoSch
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: BVerfGBeliever am 27.01.2025 14:35
Liegt allerdings für die jeweils zur Prüfung heranzuziehende Besoldungsgruppe keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots vor, zeigt sich die Sachlage insgesamt komplexer und ist das jeweilige Risiko am Ende dann doch von Fall zu Fall und Rechtskreis zu Rechtskreis zu differenzieren.

Hallo Swen, hierzu hätte ich eine kleine Verständnisfrage:

1.) Wenn beispielsweise ein Bundes-A5 mit zwei Kindern klagt, ist die Sachlage eindeutig: Die aktuelle Besoldung verletzt erheblich das Mindestabstandsgebot (weil bei weitem nicht die mindestens geforderten 115% einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie erreicht werden), somit ist glasklar, dass diese verfassungswidrig ist.

2.) Wenn hingegen z.B. ein Bundes-A15 klagt, wird es aus meiner Sicht etwas „komplizierter“:
a) Das Mindestabstandsgebot ist natürlich (hoffentlich  ;)) nicht verletzt.
b) Aber auch die fünf BVerfG-Parameter der ersten Prüfungsstufe (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der öD-Tarifentlohnung, dem Nominallohnindex sowie dem Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich, Quervergleich mit anderen Bundesländern) sind möglicherweise ebenfalls nicht verletzt.

Wenn nämlich von vorneherein die Besoldung in allen Besoldungsgruppen (in allen Besoldungskreisen) deutlich zu niedrig ist, dann wird dies konstruktionsbedingt (aufgrund der Ausgestaltung der fünf Kriterien) im Prüfverfahren unter Umständen nicht „aufgedeckt“.


Siehst du daher eventuell einen anderen „juristischen Weg“, wie man von der eindeutigen Verfassungswidrigkeit in den unteren Besoldungsgruppen (aufgrund der klaren Verletzung des Mindestabstandsgebots) auf die – sich zumindest in meinen Augen daraus logischerweise ergebende – ebenfalls verfassungswidrige Besoldung auch in höheren Besoldungsgruppen „schließen“ kann?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 27.01.2025 15:37
Liegt allerdings für die jeweils zur Prüfung heranzuziehende Besoldungsgruppe keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots vor, zeigt sich die Sachlage insgesamt komplexer und ist das jeweilige Risiko am Ende dann doch von Fall zu Fall und Rechtskreis zu Rechtskreis zu differenzieren.

Hallo Swen, hierzu hätte ich eine kleine Verständnisfrage:

1.) Wenn beispielsweise ein Bundes-A5 mit zwei Kindern klagt, ist die Sachlage eindeutig: Die aktuelle Besoldung verletzt erheblich das Mindestabstandsgebot (weil bei weitem nicht die mindestens geforderten 115% einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie erreicht werden), somit ist glasklar, dass diese verfassungswidrig ist.

2.) Wenn hingegen z.B. ein Bundes-A15 klagt, wird es aus meiner Sicht etwas „komplizierter“:
a) Das Mindestabstandsgebot ist natürlich (hoffentlich  ;)) nicht verletzt.
b) Aber auch die fünf BVerfG-Parameter der ersten Prüfungsstufe (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der öD-Tarifentlohnung, dem Nominallohnindex sowie dem Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich, Quervergleich mit anderen Bundesländern) sind möglicherweise ebenfalls nicht verletzt.

Wenn nämlich von vorneherein die Besoldung in allen Besoldungsgruppen (in allen Besoldungskreisen) deutlich zu niedrig ist, dann wird dies konstruktionsbedingt (aufgrund der Ausgestaltung der fünf Kriterien) im Prüfverfahren unter Umständen nicht „aufgedeckt“.


Siehst du daher eventuell einen anderen „juristischen Weg“, wie man von der eindeutigen Verfassungswidrigkeit in den unteren Besoldungsgruppen (aufgrund der klaren Verletzung des Mindestabstandsgebots) auf die – sich zumindest in meinen Augen daraus logischerweise ergebende – ebenfalls verfassungswidrige Besoldung auch in höheren Besoldungsgruppen „schließen“ kann?

Bei den von Dir aufgeworfenen Fragen handelt es sich um zentrale, BVerfGBeliever, die also in den Kernbereich des "Pflichtenhefts" hineinreichen, weshalb ich den von Dir unter der Nr. 2 aufgeworfenen Fall kurz für all jene entfaltete, die sich nicht so tiefgehend in der Thematik auskennen:

Das "Pflichtenheft" betrachtet in den ersten drei Parametern der ersten Prüfungsstufe regelmäßig einen 15-jährigen Betrachtungszeitraum, der also - wollen wir bspw. das letzte Jahr in der gerichtlichen Prüfung betrachten - mit dem Basisjahr 2009 den Zeitraum von 2010 bis 2024 im Vergleich des Besoldungsindex mit dem Tariflohnindex im öffentlichen Dienst, dem allgemeinen Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex im jeweiligen Rechtskreis in den Mittelpunkt der Betrachtung rückt. Wenn nun allerdings für den Zeitraum vor 2010 in Frage steht, dass hier eine amtsangemessene Alimentation gewährt worden sei, dann wird ggf. eine zu jenem Zeitpunkt bereits abgesenkte und also nicht mehr sachgerechte Besoldung mit einer ggf. nicht minder sachgerechten Besoldung im Jahr 2024 verglichen. Das Ergebnis kann nun ggf. problematisch sein.

Wie wäre nun damit umzugehen?

1. Im nächsten Winter wird dazu ein umfangreicher Beitrag in der ZBR erscheinen, der sich also mit der Problematik langer Verfahrensdauern auseinandersetzen und das exemplarisch betrachten wird. An dessen Ende wird dann auch ein Vorschlag erstellt, wie hilfsweise verfahren werden könnte, wenn lange Verfahrensdauern ggf. problematische Prüfergebnisse zu Folgen haben könnten - bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass letztere gegeben sein könnten. Diesem Ergebnis kann ich hier nicht vorweggreifen.

2. Zugleich ist 2022 und 2023 mit der Methodik des "Grundgehaltsäquivalents" in der ZBR ein zuvor bereits entwickeltes Verfahren dargestellt worden, das seitdem an verschiedenen Orten praktiziert worden ist, so bspw. auch in der Betrachtung des aktuellen Gesetzentwurfs (vgl. bspw. nur den Anhang der Nr. 134 unter: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.120.html). Diese Methodik zur indiziellen Betrachtung der Mindestbesoldung stellt dabei darauf ab, dass der Senat in der Rn. 49 der aktuellen Entscheidung unmissverständlich klargestellt hat (Hervorhebungen durch ST.): "Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Da nun der Senat darüber hinaus im fünften Leitsatz der aktuellen Entscheidung ausführt:

"Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt",

kann man m.E. das Gewicht eines verletzten Mindestabstandsgebots nicht so ohne Weiteres ausklammern, wenn bspw. mehr als ein Drittel oder gar die Hälfte aller Besoldungsgruppen sowie entsprechend bspw. mehr als ein Drittel oder mehr als die Hälfte aller Tabellenfelder indiziell hinter der 115 %igen Vergleichsschwelle zum Grundsicherungsniveau zurückbleiben, und zwar das insbesondere auch dann, wenn kein weiterer Parameter der ersten Prüfungsstufe mathematisch für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation sprechen sollte. Denn ein solches Indiz wäre ja nun mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen und offensichtlich von erheblicher Aussagekraft, und zwar je deutlicher der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ausfällt und desto mehr Besoldungsgruppen und Tabellenfelder indiziell hinter der 115 %igen Vergleichsschwelle zum Grundsicherungsniveau zurückblieben. Unter diesen Bedingungen könnte man also nicht so ohne Weiteres die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ausschließen, denn nicht umsonst führt der Senat im sechsten Leitsatz aus: "Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden." (Hervorhebungen durch ST.)

Damit wird deutlich, dass es sich bei der Konstatierung einer gegebenen oder nicht gegebenen Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation um keinen rein formalen Akt handelt (wie das viele Gerichte zwischen 2015 und 2020 so gesehen haben, ebenso wie das vielfach in der Literatur so betrachtet worden ist), sondern dass nun die ggf. vorhandene besondere Schwere des Indizes der verletzten Mindestbesoldung in der Gesamtabwägung sachgerecht mit einbezogen werden muss - also mit der ihm zukommenden Schwere im Vergleich mit weiteren Indizien -, wobei dabei gleichfalls nicht unberücksichtigt bleiben könnte, dass der Senat im fünften Leitsatz der aktuellen Entscheidung unmissverständlich ausführt (Hervorhebungen durch ST.):

"Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist."

Wenn nun aber bspw. die indizielle Mindestbesoldung (das Grundgehaltsäquivalent) selbst noch in den Besoldungsgruppen A 10, A 11 oder A 12 nicht erreicht wird und also am Ende bspw. ein Drittel bis mehr als die Hälfte aller Tabellenfelder das Grundgehaltsäquivalent zur Mindestalimentation unterschreiten, dann sollte sich der Ausgangspunkt der Besoldungsordnung A im Sinne des letzten Zitats als so schwer fehlerhaft darstellen, dass der Besoldungsgesetzgeber kaum darum herumkommen sollte, die Grundgehaltssätze sachgerecht zu erhöhen. Denn nicht umsonst heißt es in der Rn. 48 der aktuellen Entscheidung:

"Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen. "

Denn eine indizielle Verletzung der Mindestbesoldung, die sich bspw. auf die Besoldungsgruppe A 10, A 11 oder A 12 erstreckt, umfasst nun augenscheinlich nicht nur "die unterste(n) Besoldungsgruppe(n)", sondern reicht hier jetzt bis in den ehemals gehobenen Dienst hinein. Entsprechend sollte das aktuelle Judikat in diesem Fall - egal, zu welchem Ergebnis die weiteren Parameter der ersten Prüfungsstufe die Prüfung führen sollten - als Folge des relativen Normenbestandsschutzes zu dem Ergebnis führen, dass sich die Besoldung aller Bediensteten als nicht sachgerecht darstellt, da sich die Besoldungssystematik als so fehlerhaft und also so inkonstistent darstellt, dass sie mitsamt eines neuen Ausgangspunkts zu reparieren wäre, und zwar unter Beachtung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen und unter Erfüllung des besonderen Prozeduralisierungsgebots im Besoldungsrecht.

So in etwa würde ich - in aller im Forum gegebenen Kürze - argumentieren, um die Frage(n) zu beantworten.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Diplom Verwaltungswirt am 27.01.2025 23:09
Hat schon jemand eine Rückmeldung bezüglich der Klage Erweiterung vom Verwaltungsgericht?

Hat hierzu jemand schon etwas von seinem VG erhalten? Wenn ja welches VG.
Vielen Dank.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: RosiW1 am 28.01.2025 11:23
Die Besoldung hätte sich 2024 auch ändern können und auf verfassungsgemäßes Niveau angehoben werden können. Bei neuen Besoldungsgesetzen, die es wegen den Tariferhöhungen gab, waren in der Vergangenheit auf die Zukunft gerichtete Widersprüche teilweise auch gar nicht mehr gültig.

Daher kann die Behörde den 2024 Widerspruch nicht als unzulässig erklären. Das ist absoluter juristischer Quatsch, der m.E. an eine Lüge grenzt. Es wird eben mittlerweile alles versucht um die Leute davon abzuhalten ihre Rechte geltend zu machen.

Der Widerspruch ist zu 100% zulässig, aber auch automatisch unbegründet. Die Behörden halten an ihrer Ansicht fest und können nur das an Besoldung geben, was das Gesetz sagt. Nur das BVerfG oder ein zuständiges Landesverfassungsgericht kann eine Behörde zwingen, davon abzuweichen und eine höhere Besoldung gewähren.

Es empfiehlt sich so lange zu klagen, bis ein neues BVerfG Urteil Klarheit beschafft. Besonders bei niedrigen Besoldungsgruppen und vielen Kindern.

Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Vielen Dank für eure hilfreichen und nützlichen Antworten zu meinem Anliegen und darüber hinaus. Aus genau diesem Grund lese ich regelmäßig die Beiträge und interessanten Ausführungen zu zahlreichen Topics in diesem Forum.
Aktuell warte ich auf Rückmeldung meiner Rechtsschutzversicherung (RSV) bzgl. der Kostendeckungszusage. Sobald diese eintrifft, kontaktiere ich eine Kanzlei. Da sich der Sachverhalt für Beamte im gehobenen Dienst gemäß euren Ausführungen als komplexer darstellt und der Ausgang eines Verfahrens weniger gewiss erscheint, als es das für Besoldungen im einfachen oder höheren Dienst der Fall ist, wäre mir daran gelegen, das Kostenrisiko zu minimieren. Daher würde ich gerne eine Kanzlei mit dem Fall betrauen, welche nach Möglichkeit nach den von der RSV erstatteten Gebührensätze arbeitet. Gibt es hierzu Empfehlungen/Erfahrungen eurerseits?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SchrödingersKatze am 28.01.2025 13:41
Liegt allerdings für die jeweils zur Prüfung heranzuziehende Besoldungsgruppe keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots vor, zeigt sich die Sachlage insgesamt komplexer und ist das jeweilige Risiko am Ende dann doch von Fall zu Fall und Rechtskreis zu Rechtskreis zu differenzieren.

Hallo Swen, hierzu hätte ich eine kleine Verständnisfrage:

1.) Wenn beispielsweise ein Bundes-A5 mit zwei Kindern klagt, ist die Sachlage eindeutig: Die aktuelle Besoldung verletzt erheblich das Mindestabstandsgebot (weil bei weitem nicht die mindestens geforderten 115% einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie erreicht werden), somit ist glasklar, dass diese verfassungswidrig ist.

2.) Wenn hingegen z.B. ein Bundes-A15 klagt, wird es aus meiner Sicht etwas „komplizierter“:
a) Das Mindestabstandsgebot ist natürlich (hoffentlich  ;)) nicht verletzt.
b) Aber auch die fünf BVerfG-Parameter der ersten Prüfungsstufe (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der öD-Tarifentlohnung, dem Nominallohnindex sowie dem Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich, Quervergleich mit anderen Bundesländern) sind möglicherweise ebenfalls nicht verletzt.

Wenn nämlich von vorneherein die Besoldung in allen Besoldungsgruppen (in allen Besoldungskreisen) deutlich zu niedrig ist, dann wird dies konstruktionsbedingt (aufgrund der Ausgestaltung der fünf Kriterien) im Prüfverfahren unter Umständen nicht „aufgedeckt“.


Siehst du daher eventuell einen anderen „juristischen Weg“, wie man von der eindeutigen Verfassungswidrigkeit in den unteren Besoldungsgruppen (aufgrund der klaren Verletzung des Mindestabstandsgebots) auf die – sich zumindest in meinen Augen daraus logischerweise ergebende – ebenfalls verfassungswidrige Besoldung auch in höheren Besoldungsgruppen „schließen“ kann?

Bei den von Dir aufgeworfenen Fragen handelt es sich um zentrale, BVerfGBeliever, die also in den Kernbereich des "Pflichtenhefts" hineinreichen, weshalb ich den von Dir unter der Nr. 2 aufgeworfenen Fall kurz für all jene entfaltete, die sich nicht so tiefgehend in der Thematik auskennen:

Das "Pflichtenheft" betrachtet in den ersten drei Parametern der ersten Prüfungsstufe regelmäßig einen 15-jährigen Betrachtungszeitraum, der also - wollen wir bspw. das letzte Jahr in der gerichtlichen Prüfung betrachten - mit dem Basisjahr 2009 den Zeitraum von 2010 bis 2024 im Vergleich des Besoldungsindex mit dem Tariflohnindex im öffentlichen Dienst, dem allgemeinen Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex im jeweiligen Rechtskreis in den Mittelpunkt der Betrachtung rückt. Wenn nun allerdings für den Zeitraum vor 2010 in Frage steht, dass hier eine amtsangemessene Alimentation gewährt worden sei, dann wird ggf. eine zu jenem Zeitpunkt bereits abgesenkte und also nicht mehr sachgerechte Besoldung mit einer ggf. nicht minder sachgerechten Besoldung im Jahr 2024 verglichen. Das Ergebnis kann nun ggf. problematisch sein.

Wie wäre nun damit umzugehen?

1. Im nächsten Winter wird dazu ein umfangreicher Beitrag in der ZBR erscheinen, der sich also mit der Problematik langer Verfahrensdauern auseinandersetzen und das exemplarisch betrachten wird. An dessen Ende wird dann auch ein Vorschlag erstellt, wie hilfsweise verfahren werden könnte, wenn lange Verfahrensdauern ggf. problematische Prüfergebnisse zu Folgen haben könnten - bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass letztere gegeben sein könnten. Diesem Ergebnis kann ich hier nicht vorweggreifen.

2. Zugleich ist 2022 und 2023 mit der Methodik des "Grundgehaltsäquivalents" in der ZBR ein zuvor bereits entwickeltes Verfahren dargestellt worden, das seitdem an verschiedenen Orten praktiziert worden ist, so bspw. auch in der Betrachtung des aktuellen Gesetzentwurfs (vgl. bspw. nur den Anhang der Nr. 134 unter: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.120.html). Diese Methodik zur indiziellen Betrachtung der Mindestbesoldung stellt dabei darauf ab, dass der Senat in der Rn. 49 der aktuellen Entscheidung unmissverständlich klargestellt hat (Hervorhebungen durch ST.): "Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Da nun der Senat darüber hinaus im fünften Leitsatz der aktuellen Entscheidung ausführt:

"Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt",

kann man m.E. das Gewicht eines verletzten Mindestabstandsgebots nicht so ohne Weiteres ausklammern, wenn bspw. mehr als ein Drittel oder gar die Hälfte aller Besoldungsgruppen sowie entsprechend bspw. mehr als ein Drittel oder mehr als die Hälfte aller Tabellenfelder indiziell hinter der 115 %igen Vergleichsschwelle zum Grundsicherungsniveau zurückbleiben, und zwar das insbesondere auch dann, wenn kein weiterer Parameter der ersten Prüfungsstufe mathematisch für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation sprechen sollte. Denn ein solches Indiz wäre ja nun mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen und offensichtlich von erheblicher Aussagekraft, und zwar je deutlicher der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ausfällt und desto mehr Besoldungsgruppen und Tabellenfelder indiziell hinter der 115 %igen Vergleichsschwelle zum Grundsicherungsniveau zurückblieben. Unter diesen Bedingungen könnte man also nicht so ohne Weiteres die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ausschließen, denn nicht umsonst führt der Senat im sechsten Leitsatz aus: "Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden." (Hervorhebungen durch ST.)

Damit wird deutlich, dass es sich bei der Konstatierung einer gegebenen oder nicht gegebenen Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation um keinen rein formalen Akt handelt (wie das viele Gerichte zwischen 2015 und 2020 so gesehen haben, ebenso wie das vielfach in der Literatur so betrachtet worden ist), sondern dass nun die ggf. vorhandene besondere Schwere des Indizes der verletzten Mindestbesoldung in der Gesamtabwägung sachgerecht mit einbezogen werden muss - also mit der ihm zukommenden Schwere im Vergleich mit weiteren Indizien -, wobei dabei gleichfalls nicht unberücksichtigt bleiben könnte, dass der Senat im fünften Leitsatz der aktuellen Entscheidung unmissverständlich ausführt (Hervorhebungen durch ST.):

"Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist."

Wenn nun aber bspw. die indizielle Mindestbesoldung (das Grundgehaltsäquivalent) selbst noch in den Besoldungsgruppen A 10, A 11 oder A 12 nicht erreicht wird und also am Ende bspw. ein Drittel bis mehr als die Hälfte aller Tabellenfelder das Grundgehaltsäquivalent zur Mindestalimentation unterschreiten, dann sollte sich der Ausgangspunkt der Besoldungsordnung A im Sinne des letzten Zitats als so schwer fehlerhaft darstellen, dass der Besoldungsgesetzgeber kaum darum herumkommen sollte, die Grundgehaltssätze sachgerecht zu erhöhen. Denn nicht umsonst heißt es in der Rn. 48 der aktuellen Entscheidung:

"Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen. "

Denn eine indizielle Verletzung der Mindestbesoldung, die sich bspw. auf die Besoldungsgruppe A 10, A 11 oder A 12 erstreckt, umfasst nun augenscheinlich nicht nur "die unterste(n) Besoldungsgruppe(n)", sondern reicht hier jetzt bis in den ehemals gehobenen Dienst hinein. Entsprechend sollte das aktuelle Judikat in diesem Fall - egal, zu welchem Ergebnis die weiteren Parameter der ersten Prüfungsstufe die Prüfung führen sollten - als Folge des relativen Normenbestandsschutzes zu dem Ergebnis führen, dass sich die Besoldung aller Bediensteten als nicht sachgerecht darstellt, da sich die Besoldungssystematik als so fehlerhaft und also so inkonstistent darstellt, dass sie mitsamt eines neuen Ausgangspunkts zu reparieren wäre, und zwar unter Beachtung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen und unter Erfüllung des besonderen Prozeduralisierungsgebots im Besoldungsrecht.

So in etwa würde ich - in aller im Forum gegebenen Kürze - argumentieren, um die Frage(n) zu beantworten.

Wie siehst du, insbesondere auch in den höheren Besoldungsstufen (QE 3 ff.) die Angelegenheit in Bezug auf das Partnereinkommen? Das ganze wurde ja unabhängig von allen anderen Werten durch das fiktive Partnereinkommen i. H. v. 20.000 € schöngerechnet. Wenn das Partnereinkommen in der unterstellten Höhe, z. B. in Elternzeit, nicht vorhanden ist, müsste sich dass dann aber doch wieder auf die Klageaussichten auswirken, oder?
Oder hat sich das dann durch die insgesamt höhere Besoldung in den höheren Stufen wieder ausnivelliert, also gilt das auch nur in Zusammenspiel zum Abstandsgebot?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: BVerfGBeliever am 28.01.2025 17:00
@Swen, herzlichen Dank, deine Argumentation klingt (wie immer) sehr plausibel.

Und wer weiß, vielleicht bekommen wir ja demnächst aus Karlsruhe auch noch ein paar konkretere "Leitplanken"..
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 28.01.2025 17:39
@ BVerfGBeliever

Gern geschehen - und zugleich wäre es mehr als erstaunlich, wenn sich der Zweite Senat nicht in den angekündigten "Pilotverfahren" klarstellend mit der Alleinverdienerannahme als Kontrollmaßstab beschäftigen würde.

@ SchrödingersKatze

Der bayerische Besoldungsgesetzgeber ist gegenüber den anderen Besoldungsgesetzgebern mit der von Dir genannten Regelung sowohl von der Form als auch von der Leistungshöhe einen Sonderweg gegangen, dem die Bundesregierung mit seinem aktuellen Gesetzentwurf von der Form - nicht aber von der Höhe her - entsprechen wollte,  indem augenscheinlich auch er eine Art Arbeitspflicht der Ehepartner von Beamten betrachtet wollte, ohne diese Form allerdings anders als die von Dir genannte Leistungshöhe gesetzlich normieren zu wollen bzw. sie gesetzlich normieren zu können, da es weder in Bayern noch in der Bundesrepublik eine Arbeitspflicht gibt, weder für die Ehepartner von Beamten noch überhaupt. Vielmehr stellt sich der Bayerische Landtag hier in andersartige Traditionen deutscher Geschichte, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht traditionsbildend sein können. Denn nur in jenen Systemen war in der deutschen Geschichte eine Art Arbeitspflicht zumindest für Teile der Bevölkerung geregelt.

Ich denke, wer in Bayern gegen die ihm gewährte Besoldung und Alimentation als Ganze klagen will, sollte unbedingt die Seiten 30 ff. jenes aktuellen Beitrags der ZBR lesen, der entsprechende "Hybridbildungen" betrachtet, da hier ebenfalls die bayerische Problematik in den Blick genommen und als solche nachgewiesen wird (www.zbr-online.de/click_buy/2025/schwan.pdf). Darüber hinaus hat der Zweite Senat hierzu auch schon alles, was notwendig ist, gesagt, indem er im aktuellen Parallelverfahren klargestellt hat, welchen Zweck die Alleinverdienerannahme in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt:

"Dass bei der Berechnung des für alle Besoldungsgruppen gleich hohen Mindestmehrbetrags davon ausgegangen wird, dass der Richter oder Beamte die Familie allein unterhält, ist ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 47). Es handelt sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777 [780]). Sie stellt sicher, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt oder gar verstorben ist. Für andere Familienformen nachteilige Auswirkungen sind damit nicht verbunden." (BVerfGE 155, 77 <95 Rn. 37>; Hervorhebungen durch ST.; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv155077.html>)

Denn die Aussagen zum am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag für das dritte und jedes weitere Kind können sich für die am Grundsicherungsniveau orientierten Mindestalimentation nicht anders darstellen, weshalb das Zitat auch auf die Rn. 47 der aktuellen Entscheidung verweist. Zugleich ist auch der im Zitat genannte Beitrag der Jenaer Hochschullehrerin Anna Leisner-Egensperger für Kläger dringend empfehlenswert. Dabei ist im Herbst 2023 bspw. für den Hamburger Rechtskreis nachgewiesen worden, dass mehr als vier % der pflegebdürftigen Bevölkerung von Angehörigen allein und mit Unterstützung durch ambulante Pflegeeinrichtungen und 2,7 % von Angehörigen in häuslicher Pflege betreut werden, dass also rund sieben Prozent der Bevölkerung in der häuslichen Pflege von Familienagenhörigen der älteren Generation engagiert sind (vgl. Stellungnahme zum Entwurf eines Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes (HH-Drs. 22/12727) vom 09.10.2023, S. 66 f.; https://bdr-hamburg.de/wp-content/uploads/Gutachterliche-Stellungnahme-Besoldungsstrukturgesetz-Drs.-22-1272.pdf). Ebenso kann nicht ausgeklammert werden, dass in Hamburg Ende 2019 rund 4.500 Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre  pflegebedürftig waren (rund 0,25 % der Gesamtbevölkerung Hamburgs) und praktisch ausschließlich von Angehörigen zu Hause gepflegt worden sind (ebd., S. 69).

Diese Zahlen werden sich in Bayern durchschnittlich kaum anders darstellen. Sie dürften mit einiger Wahrscheinlichkeit bereits ausreichen, um den Verstoß gegen das, was der Zweite Senat im letzten Zitat ausgeführt hat, nachzuweisen (deshalb die dort von mir vorgenommenen Hervorhebungen) - insbesondere, wenn der Beamte oder die Beamtin einen Ehepartner hat, der oder die wegen der häuslichen Pflege von Angehörigen keiner oder nur einer Beschäftigung nachgehen kann, die zu Einkünften von weniger als jährlich 20.000,- € brutto führen, was sich in der Elternzeit wiederkehrend nicht anders darstellen dürfte. Als Gewerkschaft würde ich genau solche Kläger*innen suchen, die also wegen häuslicher Betreuung und/oder Pflege zu keinem hinreichenden Betrag beitragen können, und dann eine entsprechende Musterklage anstrengen. Denn letztlich sollte es ausgeschlossen sein, dass solche Musterklagen nicht erfolgreich wären. Nicht umsonst hat der bayerische Besoldungsgesetzgeber die faktische Arbeitspflicht der Ehepartner von Bediensteten nicht gesetzlich normiert, sondern sie nur in der Gesetzesbegründung gerechtfertigt. Er wird gewusst haben, warum, was ihm aber in einer entsprechenden (Muster-)Klage wenig nützen dürfte.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SchrödingersKatze am 28.01.2025 21:05
Vielen Dank, Sven, für die gewohnt schnelle und ausführliche Antwort. In Zusammenhang mit Pflegenotstand und Kitakrise mutet das ganze Konstrukt schon sehr zynisch an. Wobei man Bayern in dem Fall zugute halten muss, dass der Familienzuschlag hier auch gewährt wird, wenn Angehörige mit Pflegegrad im selben Haushalt leben. Wohnen die pflegebedürftigen Eltern in der Nachbarwohnung sieht das ganze dann schon wieder ganz anders aus, dann entfällt der Familienzuschlag.
Auch im ersten Jahr des Kindes durchaus zynisch, dass hie dennoch ein willkürliches  Einkommen von 20.000 Euro festgesetzt wird. Wenn man denn arbeiten gehen möchte schlagen dann hier die teilweise absurd hohen Betreuungskosten zu Buche. Gleichzeitig wurden in Bayern weitere Fanilienleistungen wir Krippengeld, Familiengeld, Lamdespflegegeld weit eingeführt bzw komplett abgeschafft. Naja. Da hilft es dann weiter fleißig Widerspruch und Klage zu erheben.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 28.01.2025 22:19
Gern geschehen, SchrödingersKatze - der von Dir konstatierte Zynismus, wie er sich in nicht unerheblichem Maße ebemso in Hamburg findet, offenbart sich ebenfalls auch in Bayern, da hier ebenso gezielt insbesondere die Lebenswirklichkeit von Familien mit jungen Kindern ausgeblendet wird. Entsprechend sind auch hier die Passagen ab den Seite 74 und 85 zur ungleichen Verteilung von Berufs- und insbesondere Teilzeittätigkeit zwischen den Geschlechtern zu empfehlen, auch wenn sich die Zahlen zwischen einem Staatstaat wie Hamburg und einem Flächenland wie Bayern im Einzelnen in Teilen unterscheiden werden, ohne dass diese Unterscheidung insgesamt die grundsätzliche Problematik tangieren dürfte (https://bdr-hamburg.de/wp-content/uploads/Gutachterliche-Stellungnahme-Besoldungsstrukturgesetz-Drs.-22-1272.pdf).

Der Zynismus liegt nun insbesondere darin, dass für viele Eltern mit jungen Kindern ein zweiter Verdienst von 20.000,- € und mehr pro Jahr nicht erreicht werden kann. Ebenso zynisch ist es, dass gleichfalls auch in Bayern offensichtlich nicht beachtet wird, dass die Stagnation weiblicher Erwerbsarbeit insbesondere in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis nicht nur mit der Geburt der Kinder einsetzt, sondern sich vielfach später fortsetzt, wenn die Kinder nicht mehr betreut werden müssen, nun aber die unentgeltliche Pflege der älteren Generation einsetzt, weshalb es einem großen Teil dieser Familien wiederkehrend nicht möglich ist, Berufstätigkeit in zwei Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen nachgehen zu können.

All das interessiert allerdings weder den Hamburger noch den bayerischen Besoldungsgesetzgeber noch überhaupt irgendeinen Besoldungsgesetzgeber, der nun den Verdienst von Ehe- oder Lebenspartnern von Beamten betrachtet. Auch deshalb ist ihnen das in jener Stellungnahme, die konkret den hamburgischen Rechtskreis betrachtet, aber ebenso für die anderen erstellt werden könnte, dort ins Stammbuch geschrieben worden.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 29.01.2025 09:48
Meiner Meinung nach, liegt der Zynismus vor allem darin, dass eine 4-köpfige Grundsicherungsfamilie, welche schön gemütlich und stressfrei zuhause ihren Hobbys nachgehen kann, oder auch noch einen nicht anzurechnenden Zuverdienst erwirtschaften kann, mit einer 4-köpfigen Beamtenfamilie verglichen wird, bei der nicht nur der Beamte oder die Beamtin Vollzeit arbeitet, sondern auch noch der Ehepartner 20.000 € im Jahr verdienen muss.
Allein der Vergleich ist an Zynismus nicht zu überbieten, dass dann die 4-köpfige Beamtenfamilie bis weit in den gehobenen Dienst dennoch schlechter abschneidet, als die Grundsicherungsfamilie, schlägt dem Fass den Boden aus. Da bekommt dann auch der Ausdruck "Staatsdiener" eine ganz neue Bedeutung.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 29.01.2025 12:50
Meiner Meinung nach, liegt der Zynismus vor allem darin, dass eine 4-köpfige Grundsicherungsfamilie, welche schön gemütlich und stressfrei zuhause ihren Hobbys nachgehen kann, oder auch noch einen nicht anzurechnenden Zuverdienst erwirtschaften kann, mit einer 4-köpfigen Beamtenfamilie verglichen wird, bei der nicht nur der Beamte oder die Beamtin Vollzeit arbeitet, sondern auch noch der Ehepartner 20.000 € im Jahr verdienen muss.
Allein der Vergleich ist an Zynismus nicht zu überbieten, dass dann die 4-köpfige Beamtenfamilie bis weit in den gehobenen Dienst dennoch schlechter abschneidet, als die Grundsicherungsfamilie, schlägt dem Fass den Boden aus. Da bekommt dann auch der Ausdruck "Staatsdiener" eine ganz neue Bedeutung.

TOP Zusammengefasst!

Bei mir ist jetzt schon eine Situation eingetreten, in der Ich (A9/Stufe8) mit 3 Kindern und meiner Frau in Elternzeit auf Staatshifen in Form von KIZ und Bildung/Teilhabe angewiesen bin. Ohne diese Hilfen ist der Haushalt nicht mehr zu stemmen und wir leben weis gott nicht über unsere Verhältnisse. 1 Auto, Kein Urlaub, mit dem Rad zur Arbeit etc.

Ein Hoch auf die Staatsdiener die trotz vollzeit Stütze benötigen....
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: A9A10A11A12A13 am 29.01.2025 17:58
..., sondern auch noch der Ehepartner 20.000 € im Jahr verdienen muss.
Lachen tut weh:

Die Familie guckt das Hochzeitsvideo der Eltern.
Als die Mutter im weissen Kleid auftaucht, dreht sich der Sohn um und fragt den (Beamten-)Vater:
"War das der Tag an dem Mutti anfing für dich zu arbeiten?"

(Ein Funken Wahrheit im "Witz"? ne lodernde Heuballen und ganze Waldgebiete zusammen.)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: JoSch am 30.01.2025 13:02
Hier nochmal der Link zur Cloud (Auch auf Seite 3 dieses Threads zu finden):
https://bit.ly/3VMSJHt
Das Passwort gibt es auf Anfrage per PN.

Könnte mir bitte jemand das Passwort für die Cloud zusenden. Ich werde in Kürze einen ablehnenden Bescheid erhalten und muss dann auch Klage einreichen.
Vielen Dank im Voraus.

könnte mir bitte auch jemand das Passwort zukommen lassen? Danke!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Bastel am 30.01.2025 13:33
..., sondern auch noch der Ehepartner 20.000 € im Jahr verdienen muss.
Lachen tut weh:

Die Familie guckt das Hochzeitsvideo der Eltern.
Als die Mutter im weissen Kleid auftaucht, dreht sich der Sohn um und fragt den (Beamten-)Vater:
"War das der Tag an dem Mutti anfing für dich zu arbeiten?"

(Ein Funken Wahrheit im "Witz"? ne lodernde Heuballen und ganze Waldgebiete zusammen.)

Der ist mega gut :D
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Verschwendung am 30.01.2025 14:15
Hätte auch gern das Passwort zur Cloud per PN bitte.

Bei mir kam der Widerspruchsbescheid. ;)
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: phili am 30.01.2025 22:08
@JoSch und Verschwendung:
Ihr solltet Post haben.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Illunis am 31.01.2025 10:48
Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: AlxN am 31.01.2025 14:04
Wie soll da der Normalo noch durchblicken. Ich will nicht wissen wie groß der Vertrauensverlust bei den Gutgläubigen sein wird..
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 01.02.2025 04:04
Ja, der Vertrauensverlust ist wirklich extrem.
Als die Nachzahlung für das dritte Kind Ende 2023 ausgezahlt wurde, haben Viele richtig blöd geschaut, die nicht Widerspruch einlegten.
Seitdem ist die Quote derer, die Widerspruch und Klage erhoben, auf ca. 60% gestiegen in meinem Umfeld.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SwenTanortsch am 01.02.2025 08:25
Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

Gern geschehen, Illunis, und euch allen alles Gute: Bei dem auch in Bayern mittlerweile verzapften Chaos kann man eigentlich nur noch den Überblick verlieren. Es wird interessant werden, wie sich die Gerichte dazu äußern werden.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 01.02.2025 14:26
Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

Ich finde das echt merkwürdig. Würde in dieser Situation mal beim Verwaltungsgericht nachfragen und die Situation schildern. Ich würde auch fragen, ob die Klage dennoch um das Jahr 2024 zu erweitern ist.

Bitte berichte weiter, falls sich was daraus ergibt...
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Lydian am 01.02.2025 22:17
Hab für 2024 noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen, dafür vom Verwaltungsgericht aber das:

Zitat
"[...] In Absprache mit einer Rechtsanwältin, welche mehr als die Hälfte der beim VG München anhängigen Verfahren [...] betreut, schlägt das Gericht vor, dass ein Musterverfahren betrieben werden soll. [A9, 2 Kinder, Ortsklasse VII]"

Und mein Verfahren wird derweil ruhend gestellt, bzw. die Zustimmung dafür beim Beklagten eingeholt.
Sollte dann wohl für alle Nicht-Musterverfahren gelten und man braucht also keine Angst zu haben, bei Klage gleich selbst in die Schranken treten zu müssen.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Grisupoli am 02.02.2025 11:25
Ich habe gerade von besagter Anwältin das Schreiben bekommen, dass ich der besagte Musterkläger bin 😉
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 02.02.2025 14:27
Ich habe gerade von besagter Anwältin das Schreiben bekommen, dass ich der besagte Musterkläger bin 😉

Dann drücken wir alle die Daumen und hoffen, dass wir hier von dir immer Infos aus erster Hand bekommen!
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Grisupoli am 02.02.2025 14:34
Ich habe gerade von besagter Anwältin das Schreiben bekommen, dass ich der besagte Musterkläger bin 😉

Dann drücken wir alle die Daumen und hoffen, dass wir hier von dir immer Infos aus erster Hand bekommen!

Wenn es was neues gibt schreibe ich es gerne hier rein. Ansonsten überlasse ich der Anwältin komplett das Feld. Falls mir jemand eine private Nachricht schreibt gleich die Vorwarnung, ich schau hier nur selten rein. Kann also ne ganze weile dauern bis ne Antwort kommt 😊
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: JoSch am 02.02.2025 20:36
Liebe Leidensgenossinnen und - genossen!

Ich werkel aktuell an meiner Klagebegründung. Bislang stütze ich mich auf der ersten Prüfungsstufe „nur“ auf den 4. Parameter (Mindestalimentation/Abstandsgebot). Hat zufällig jemand schon die anderen Parameter mal geprüft, also den Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Bayerischen Nominallohnindex (2. Parameter), einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Bayerischen Verbraucherpreisindex (3. Parameter) sowie einen Quervergleich der Bayerischen Besoldung mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (5. Parameter).

Das ist meines Erachtens ziemlich schwierig aufzudröseln und sehr aufwendig. Würde mich daher freuen, wenn jemand schon was hätte. Ich führe es auch gerne fort und stele es dann selbstverständlich in der Cloud zur Verfügung.

Es geht um die Besoldung in den Jahren 2021, 2022 und 2024. Danke!

VG JoSch
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SchrödingersKatze am 03.02.2025 08:08
Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

Ich finde das echt merkwürdig. Würde in dieser Situation mal beim Verwaltungsgericht nachfragen und die Situation schildern. Ich würde auch fragen, ob die Klage dennoch um das Jahr 2024 zu erweitern ist.

Bitte berichte weiter, falls sich was daraus ergibt...

Ich hatte diesbezüglich an das VG Würzburg geschrieben und die schriftliche Bestätigung bekommen, dass ich ja für 2023 ff. Widerspruch bzw. Klage erhoben habe und deshalb eine erneute Geltendmachung für 2024 ff. nicht erhoben werden muss.
Andere haben aber wohl eine anderslautende Info bekommen.
Daher: Wer schreibt, bleibt.
Im Zweifelsfall das Anliegen schriftlich beim VG vorbringen.
Gleichzeitig wurde auch der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch das VG erklärt.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Versuch am 03.02.2025 11:57
Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

Ich finde das echt merkwürdig. Würde in dieser Situation mal beim Verwaltungsgericht nachfragen und die Situation schildern. Ich würde auch fragen, ob die Klage dennoch um das Jahr 2024 zu erweitern ist.

Bitte berichte weiter, falls sich was daraus ergibt...

Ich hatte diesbezüglich an das VG Würzburg geschrieben und die schriftliche Bestätigung bekommen, dass ich ja für 2023 ff. Widerspruch bzw. Klage erhoben habe und deshalb eine erneute Geltendmachung für 2024 ff. nicht erhoben werden muss.
Andere haben aber wohl eine anderslautende Info bekommen.
Daher: Wer schreibt, bleibt.
Im Zweifelsfall das Anliegen schriftlich beim VG vorbringen.
Gleichzeitig wurde auch der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch das VG erklärt.
Wie?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: SchrödingersKatze am 03.02.2025 12:13
Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

Ich finde das echt merkwürdig. Würde in dieser Situation mal beim Verwaltungsgericht nachfragen und die Situation schildern. Ich würde auch fragen, ob die Klage dennoch um das Jahr 2024 zu erweitern ist.

Bitte berichte weiter, falls sich was daraus ergibt...

Ich hatte diesbezüglich an das VG Würzburg geschrieben und die schriftliche Bestätigung bekommen, dass ich ja für 2023 ff. Widerspruch bzw. Klage erhoben habe und deshalb eine erneute Geltendmachung für 2024 ff. nicht erhoben werden muss.
Andere haben aber wohl eine anderslautende Info bekommen.
Daher: Wer schreibt, bleibt.
Im Zweifelsfall das Anliegen schriftlich beim VG vorbringen.
Gleichzeitig wurde auch der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch das VG erklärt.
Wie?


"Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichgelagerter Sachverhalte möglich und wird hiermit erklärt. Dies gilt  soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist."

Falls das mit dem "Wie?" gemeint ist.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: JoSch am 03.02.2025 15:55
Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

Ich finde das echt merkwürdig. Würde in dieser Situation mal beim Verwaltungsgericht nachfragen und die Situation schildern. Ich würde auch fragen, ob die Klage dennoch um das Jahr 2024 zu erweitern ist.

Bitte berichte weiter, falls sich was daraus ergibt...

Ich hatte diesbezüglich an das VG Würzburg geschrieben und die schriftliche Bestätigung bekommen, dass ich ja für 2023 ff. Widerspruch bzw. Klage erhoben habe und deshalb eine erneute Geltendmachung für 2024 ff. nicht erhoben werden muss.
Andere haben aber wohl eine anderslautende Info bekommen.
Daher: Wer schreibt, bleibt.
Im Zweifelsfall das Anliegen schriftlich beim VG vorbringen.
Gleichzeitig wurde auch der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch das VG erklärt.
Wie?


"Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichgelagerter Sachverhalte möglich und wird hiermit erklärt. Dies gilt  soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist."

Falls das mit dem "Wie?" gemeint ist.

Vielleicht möchte “Versuch” darauf hinaus, dass das VG selbst wohl keinen Verzicht auf die Verjährungseinrede erklären wird, da das nur der Passivlegitimierte (Freistaat Bayern) machen kann. Das VG Würzburg hat vielleicht allenfalls die dahingehende Aussage des Freistaats übermittelt.

Eine etwas diffizilere Fragestellung als “Wie?” wäre aber der Kommunikation förderlich..
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Versuch am 03.02.2025 16:23
Ja, mir ist unklar wie ein VG die Einrede erklären kann
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 11.02.2025 08:13
Hat denn im Rest von Bayern schon jemand einen ablehnenden Bescheid für einen Widerspruch aus dem letzten Jahr erhalten?
Ich konnte ja etliche Kollegen überzeugen, auch Widerspruch einzulegen, aber bei denen kam bisher noch keinerlei Reaktion.
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 11.02.2025 09:04
Hier. Ablehnender Bescheid bekommen. Klageerweiterung am VG Würzburg wurde gestellt. Der zuständige Richter hat es als neue Klage eingenordert. Meine Klageerweiterung wurde als Klageschrift ans LfF übermittelt.
Nun warte ich, wie das LfF sich entscheidet, ob quasi das Verfahren ruhend gestellt wird.

Meine Klagen 2020-2023 wurden ruhendgestellt, ohne Klageschrift.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: ImmerDa am 12.02.2025 22:26
Ich werde nun auf die Ablehnung meine Widerspruchs hin Klage erheben. Wichtige Infos zur Vorgehensweise habe ich der bisherigen Korrespondenz hier entnehmen können.
Ich bitte euch nun um die Übermittlung des Passworts für die Cloud, hier soll es bereits Klageschriften auf Basis der Thüringer Vorlage geben. Darauf würde ich gerne zugreifen. Viele Grüße
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Verschwendung am 19.02.2025 14:52
Wie geht ihr mit der Gebührenfestsetzung nach dem Streitwertbeschluss um?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 19.02.2025 15:21
Wie geht ihr mit der Gebührenfestsetzung nach dem Streitwertbeschluss um?

Ich habe die Gebühr bezahlt. Was sonst?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Verschwendung am 19.02.2025 15:29
Wieso du selbst? Zahlt deine Rechtsschutzversicherung nicht?
Titel: Antw:[BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Diplom Verwaltungswirt am 19.02.2025 20:09
Hier. Ablehnender Bescheid bekommen. Klageerweiterung am VG Würzburg wurde gestellt. Der zuständige Richter hat es als neue Klage eingenordert. Meine Klageerweiterung wurde als Klageschrift ans LfF übermittelt.
Nun warte ich, wie das LfF sich entscheidet, ob quasi das Verfahren ruhend gestellt wird.

Meine Klagen 2020-2023 wurden ruhendgestellt, ohne Klageschrift.

Welches VG?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 20.02.2025 06:54
Das VG Würzburg
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 23.02.2025 09:23
Da muss mir einer nochmal das mit dem Bürokratieabbau erklären.

Das LfF hat nun zugestimmt die Klageerweiterung, welche vom Gericht als Klageschrift übermittelt wurde, ruhend zu stellen und auf den Verzicht der Verjährung. Hätte man das nicht gleich tun können?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 23.02.2025 21:03
Da muss mir einer nochmal das mit dem Bürokratieabbau erklären.

Das LfF hat nun zugestimmt die Klageerweiterung, welche vom Gericht als Klageschrift übermittelt wurde, ruhend zu stellen und auf den Verzicht der Verjährung. Hätte man das nicht gleich tun können?

Naja, man schreckt damit halt wieder ein paar Kläger ab. Man muss ja nochmal Prozessgebühren anzahlen, wenn es eine neue Klage ist. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, überlegt es sich. Wie wird es in den nächsten Jahren sein? Jedes Jahr 500 Euro auf den Tisch legen? Ich werde es machen. Aber es ist schon eine üble Nummer...
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 25.02.2025 09:18
Hallo in die Runde,

ich habe mal eine Frage bezüglich des tatsächlichen Streitwertes.

Ich bin seit 04.2020 verheiratet. Meine Frau brachte ein kind (13 Jahre) mit.
10.2020 kam ein weiteres kind dazu und 06.2023 das dritte. Ich werde mit A9/Stufe 8 geführt. letzte Beförderung war 06.2023 in A9.
 
Wie hoch ist dieser denn? Lohnt sich dann eine Klage überhaupt noch?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 26.02.2025 08:44
Hallo in die Runde,

ich habe mal eine Frage bezüglich des tatsächlichen Streitwertes.

Ich bin seit 04.2020 verheiratet. Meine Frau brachte ein kind (13 Jahre) mit.
10.2020 kam ein weiteres kind dazu und 06.2023 das dritte. Ich werde mit A9/Stufe 8 geführt. letzte Beförderung war 06.2023 in A9.
 
Wie hoch ist dieser denn? Lohnt sich dann eine Klage überhaupt noch?

Meines Wissens wird der Streitwert von den VGs überall vorläufig auf 5000€ festgesetzt.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: eros am 27.02.2025 12:13
Hallo in die Runde,

ich habe mal eine Frage bezüglich des tatsächlichen Streitwertes.

Ich bin seit 04.2020 verheiratet. Meine Frau brachte ein kind (13 Jahre) mit.
10.2020 kam ein weiteres kind dazu und 06.2023 das dritte. Ich werde mit A9/Stufe 8 geführt. letzte Beförderung war 06.2023 in A9.
 
Wie hoch ist dieser denn? Lohnt sich dann eine Klage überhaupt noch?

Meines Wissens wird der Streitwert von den VGs überall vorläufig auf 5000€ festgesetzt.

Also 5000 Euro pro Jahr? Sprich bei einer Klagenerweiterung weitere 5000€?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 27.02.2025 13:13
Aktuell wird ein Streitwert von 5 000€ angenommen. Bei meiner "Klageerweiterung" wurden wieder 5 000€ herangezogen, wurde aber auch vom Gericht als neue Klage angesehen, warum auch immer.

Für das Jahr 2024 liegt grob ein Fehlbetrag, zwischen der BG Familie und der Beamtenfamilie (A3, Erfahrungsstufe 2, verheiratet, zwei Kinder, München), von zirka 16 300€ vor.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 28.02.2025 10:51
Aktuell wird ein Streitwert von 5 000€ angenommen. Bei meiner "Klageerweiterung" wurden wieder 5 000€ herangezogen, wurde aber auch vom Gericht als neue Klage angesehen, warum auch immer.

Für das Jahr 2024 liegt grob ein Fehlbetrag, zwischen der BG Familie und der Beamtenfamilie (A3, Erfahrungsstufe 2, verheiratet, zwei Kinder, München), von zirka 16 300€ vor.

Kannst Du dazu bitte eine detailliertere Berechnung vorlegen?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 28.02.2025 12:23
Beamtenfamilie (A3, Alleinverdiener, Erfahrungsstufe 2, verheiratet, zwei Kinder, München)
Bruttobezüge                                                           29.666,32 €
zzgl. orts- und familienbezogene Bezügebestandteile  + 9.638,20 €
zzgl. jährl. Sonderzahlung                                        + 2.558,62 €
abzgl. Lohnsteuer                                                     - 2.082,00 €
abzgl. Beiträge für eine die Beihilfe ergänzende
Krankenversicherung                                                 - 7.764,00 €
zzgl. Kindergeld                                                        + 6 000,00 €

                                                                     Summe 38.017,14 €

Grundsicherungsempfänger-Familie Regelsätze              21.672,00 €
zzgl. Wohnkosten                                                     + 18.490,32 €
zzgl. Heizkosten                                                         + 3.952,92 €
zzgl. Leistungen für Bildung und Teilhabe                     + 2.654,40 €
Sofortzuschlag                                                             + 480,00 €

                                                         Zwischensumme 47.249,64

                                                                                        x 1,15
                                                                      Summe 54.337,09 €

                                                        Absoluter Fehlbetrag 16.319,95 €

                                                           Prozentualer Fehlbetrag 30,0 %
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 11.03.2025 07:59
Für das ruhende Verfahren 2020 - 2023 werde ich nun vom VG gebeten mitzuteilen ob meine Frau 2023 berufstätig war und wie hoch Ihr einkommen war. Hatte jemand eine ähnliche Mitteilung bzw. ist jemand dem Anliegen nachgekommen?

LG
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Grisupoli am 11.03.2025 11:07
Interessant, ich bin Musterkläger und habe bisher nichts dergleichen erhalten 🤔
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Surfer am 11.03.2025 11:12
Verstehe ich auch nicht. Gibt es schon Termine (mdl. Verhandlung oder ähnliches) zu vermelden, Grisupoli?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Grisupoli am 11.03.2025 11:22
Meine Anwältin meinte, dass das niemals beim VG verhandelt wird sonder es sicher weiter nach oben geht. Sie meinte wir brauchen sehr viel Geduld. Unter Umständen wird das 1-3 Jahre dauern.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: JoSch am 11.03.2025 13:24
Meine Anwältin meinte, dass das niemals beim VG verhandelt wird sonder es sicher weiter nach oben geht. Sie meinte wir brauchen sehr viel Geduld. Unter Umständen wird das 1-3 Jahre dauern.

Was soll das heißen und woher nimmt die Anwältin die Gewissheit, wie das Gericht entscheiden wird. Natürlich kann das VG nicht die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes feststellen. Das VG kann aber das Verfahren aussetzen und dem BVerfG vorlegen, wenn es das Besoldungsgesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar erachtet. Das VG Hamburg hat dies beispielsweise in letzter Zeit häufig gemacht. Vielleicht kannst du deine Aussagen daher noch ein bisschen präzisieren, lieber Grisupoli😊 danke!
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Grisupoli am 11.03.2025 13:37
So detailliert kann ich das auch nicht sagen, da ich recht wenig Ahnung davon habe. Aber es wird letztendlich darauf hinauslaufen, dass es vors BVerfG geht. Und das dauert. Ich habe da vollkommenes Vertrauen in Frau Dr Sojka 😊
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 12.03.2025 06:26
Gibt es inzwischen vom weiteren Kolleginnen und Kollegen aus Bayern Erfahrungen hinsichtlich Umgang mit den Widersprüchen für 2024?

Bei mir gab es bisher keinerlei Reaktion auf den kurz vor Jahresende eingereichten Widerspruch.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 12.03.2025 07:12
Hier auch noch keine Rückmeldung auf meinen Widerspruch vom LFF Augsburg.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 12.03.2025 07:48
LfF Augsburg -> bisher keine Reaktion!

Dachte, dass es evtl. auch mit meinem Dienstsitzwechsel zusammenhängt. Seit Februar ist Weiden für mich zuständig. Aber anscheinend bin ich nicht der Einzige...
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: PolareuD am 12.03.2025 08:42
Für das ruhende Verfahren 2020 - 2023 werde ich nun vom VG gebeten mitzuteilen ob meine Frau 2023 berufstätig war und wie hoch Ihr einkommen war. Hatte jemand eine ähnliche Mitteilung bzw. ist jemand dem Anliegen nachgekommen?

LG

Ggf. könnte es Sinn machen sich mit dem Rechtsgutachten von BVR a.D. Udo Di Fabio zu befassen und das VG hierauf aufmerksam zu machen, dass das Familieneinkommen für das Verfahren unerheblich ist. Betrifft zwar in erster Linie NRW, ist aber durchaus für alle Besoldungsrechtskreise relevant.

https://www.nomos-elibrary.de/de/10.5771/9783748952299-1/titelei-inhaltsverzeichnis?page=1

Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Muenchner82 am 12.03.2025 13:52
Hier auch noch keine Rückmeldung auf meinen Widerspruch vom LFF Augsburg.

Hab ebenfalls noch nix vom LFF gehört. Vermute aber, dass da gerade alles was seinen Namen noch gerade so halbwegs richtig schreiben kann in der Beihilfestelle aushelfen muss, warte schon seit 8 Wochen auf Erstattungen.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Verschwendung am 14.03.2025 17:29
Meine Klage wurde beim VG Bayreuth ruhend gestellt.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: qou am 03.04.2025 07:47


Bei mir gab es bisher keinerlei Reaktion auf den kurz vor Jahresende eingereichten Widerspruch.

hier genauso, abgesehen von einer Eingangsbestätigung.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Zippy am 08.04.2025 08:17
VG Ansbach. Meine Klage wurde ruhend gestellt und neuen Aktenzeichen.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: qou am 09.04.2025 10:51
Wie genau ist denn der Wortlaut des letzten Briefes?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Zippy am 09.04.2025 12:25
Beschluss:
Zitat
Gemäß § 173 VwGO i.V.m. §251 Satz 1 ZPO wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nach dem der Kläger dies bereits in der Klageschrift vom xx.März.2025 ausdrücklich beantragt hat, der Beklagte dem Ruhensantrag mit Schriftsatz vom xx.März.2025 ausdrücklich zugestimmt hat und die Anordnung im Hinblick auf weitere anhängige Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand zweckmäßig erscheint.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 11.05.2025 09:32
Hat inzwischen nochmal jemand was von den Widersprüchen gehört? Ich habe noch immer nichts für 2024 bekommen. Zuständig bei mir ist Augsburg.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 11.05.2025 10:05
Hat inzwischen nochmal jemand was von den Widersprüchen gehört? Ich habe noch immer nichts für 2024 bekommen. Zuständig bei mir ist Augsburg.

Diejenigen Kollegen, die bisher nicht geklagt hatten, wurden alle "ablehnend verbeschieden".
Diejenigen, die bereits eine Klage vom Vorjahr laufen haben, haben bisher nur eine Eingangsbestätigung für den neuen Widerspruch erhalten.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 11.05.2025 10:50
Hat inzwischen nochmal jemand was von den Widersprüchen gehört? Ich habe noch immer nichts für 2024 bekommen. Zuständig bei mir ist Augsburg.

Diejenigen Kollegen, die bisher nicht geklagt hatten, wurden alle "ablehnend verbeschieden".
Diejenigen, die bereits eine Klage vom Vorjahr laufen haben, haben bisher nur eine Eingangsbestätigung für den neuen Widerspruch erhalten.

Gilt das nur für die Schwaben?
Kennst du auch die Hintergründe? Sollen schon die Widersprüche ruhend gestellt werden?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 11.05.2025 17:05
Ich denke nicht, dass da jeder Regierungsbezirk ein eigenes Süppchen kocht.
Und dass bei bereits laufender Klage die Widersprüche für die Folgejahre dann einfach ruhend gestellt werden, kann ich mir auch nicht vorstellen.

Ich denke, das Finanzministerium weiß selbst noch nicht, wie sie hier vorgehen sollen und deshalb dauert es...

Was ich aber jedem hier empfehlen kann: informiert eure Kollegen über das "fiktive Partnereinkommen".

Es hat fast niemand mitbekommen...
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 12.05.2025 10:57

Diejenigen Kollegen, die bisher nicht geklagt hatten, wurden alle "ablehnend verbeschieden".
Diejenigen, die bereits eine Klage vom Vorjahr laufen haben, haben bisher nur eine Eingangsbestätigung für den neuen Widerspruch erhalten.

Ich habe noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung bekommen, LFF Augsburg.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 12.05.2025 13:35

Diejenigen Kollegen, die bisher nicht geklagt hatten, wurden alle "ablehnend verbeschieden".
Diejenigen, die bereits eine Klage vom Vorjahr laufen haben, haben bisher nur eine Eingangsbestätigung für den neuen Widerspruch erhalten.

Ich habe noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung bekommen, LFF Augsburg.

Hast Du denn eine solche erbeten?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Unlucky am 12.05.2025 13:48
"Für eine Eingangsbestätigung dieses Schreibens wäre ich Ihnen verbunden" hatte ich geschrieben. Nachdem ich aber gefaxt hatte sowie Einschreiben mit Rückschein, vielleicht haben die sich die Mühe gespart. ;)
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 12.05.2025 16:35
Ah okay. Bei so unspezifischer Formulierung würde ich vermutlich auch nix zurück schreiben. Ich hab das explizit gefordert und auch bekommen.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: derSchorsch am 12.05.2025 17:51
Ah okay. Bei so unspezifischer Formulierung würde ich vermutlich auch nix zurück schreiben. Ich hab das explizit gefordert und auch bekommen.

Und bei dir ist auch Augsburg zuständig?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 12.05.2025 18:00
Ah okay. Bei so unspezifischer Formulierung würde ich vermutlich auch nix zurück schreiben. Ich hab das explizit gefordert und auch bekommen.


Und bei dir ist auch Augsburg zuständig?

Nein, ich glaube hier ist es Weiden.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Allgäuer am 15.05.2025 17:44

Diejenigen Kollegen, die bisher nicht geklagt hatten, wurden alle "ablehnend verbeschieden".
Diejenigen, die bereits eine Klage vom Vorjahr laufen haben, haben bisher nur eine Eingangsbestätigung für den neuen Widerspruch erhalten.

Ich habe noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung bekommen, LFF Augsburg.

Bei mir das Gleiche… Habe auch um eine gebeten. Aber telefonisch wurde mir der Eingang bestätigt, und die Nachweise (Fax, Post und MA Portal) habe ich alle…
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 05.06.2025 13:36
Wie handhabt ihr das eigentlich mit den Jahren 2020 bis 2022. Hier hat der Dienstherr ja auf die Verpflichtung zur zeitnahen Geltendmachung verzichtet. Sollte man hier trotzdem irgendwann mal Widerspruch einrichen, oder kann man sich auf diesen Verzicht auch noch später berufen?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 05.06.2025 17:32
Wie handhabt ihr das eigentlich mit den Jahren 2020 bis 2022. Hier hat der Dienstherr ja auf die Verpflichtung zur zeitnahen Geltendmachung verzichtet. Sollte man hier trotzdem irgendwann mal Widerspruch einrichen, oder kann man sich auf diesen Verzicht auch noch später berufen?

Ich habe das in den Widerspruch 2023 eingebaut. Achtung: Der Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung gilt nach Auskunft des FMinisteriums nur für Landesbeamte, nicht für Kommunalbeamte.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: lotsch am 10.07.2025 09:30
Mich würde interressieren, wann endlich die ersten Fälle zur amtsangemessenen Alimentation an bayerischen Verwaltungsgerichten verhandelt werden, weis jemand was?
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Illunis am 10.07.2025 13:52
Wie handhabt ihr das eigentlich mit den Jahren 2020 bis 2022. Hier hat der Dienstherr ja auf die Verpflichtung zur zeitnahen Geltendmachung verzichtet. Sollte man hier trotzdem irgendwann mal Widerspruch einrichen, oder kann man sich auf diesen Verzicht auch noch später berufen?

Habe 2023 für 2020-2022 zusätzlich "rückwirkend" Widersprüche mit dem Verweis auf die FMS eingelegt (also 2020,2021,2022,2023 je ein Widerspruch incl. FMS im Anhang), sind dadurch auch Teil der Klage.

Mich würde interressieren, wann endlich die ersten Fälle zur amtsangemessenen Alimentation an bayerischen Verwaltungsgerichten verhandelt werden, weis jemand was?

leider nein, hier immer noch Schweigen im Walde. Ist aber auch noch nicht ruhend.
Titel: Antw:Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
Beitrag von: Kreuzschiene am 18.07.2025 10:31
Mich würde interressieren, wann endlich die ersten Fälle zur amtsangemessenen Alimentation an bayerischen Verwaltungsgerichten verhandelt werden, weis jemand was?

Hier hat ja ein paar Seiten vorher einer der "Musterkläger" geschrieben, dass sich das Ganze wohl mindestens noch 2-3 Jahre ziehen wird...