Zitat von: Faunus in Heute um 08:38Findet sich heute unter der Tel. 116117
Zitatb) Der Antragsteller greift die angefochtene Übergangsregelung unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung an; sein Vortrag, der Gesetzgeber habe die notwendige Abwägung zwischen dem Wohl der Allgemeinheit (sparsamer Umgang mit Haushaltsmitteln) und dem Anliegen des Antragstellers, auf den Fortbestand der Rechtslage vertrauen zu dürfen, nicht vorgenommen, trifft ausweislich der Gesetzesbegründung offensichtlich nicht zu. Denn die Neuausrichtung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile ist nicht aus Gründen der Haushaltskonsolidierung vorgenommen worden (vgl. dazu BVerfG vom 16.10.2018 BVerfGE 149, 382), sondern dient unter Einsatz dafür benötigter Mehrausgaben (LT-Drs. 18/25363 S. 2) der amtsangemessenen Besoldung insbesondere von Familien mit Kindern und der Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in den unteren Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Wohnkosten. In der ,,Abkehr von dem Familienbild der Alleinverdiener-Familie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Mehrverdiener-Familie als zeitgemäßer und die gesellschaftliche Realität deutlich besser widerspiegelnder Bezugsgröße" (LT-Drs. 18/25363 S. 15) liegt ein einleuchtender sachlicher Grund für die Änderung der Rechtslage. Den Umstand, dass der Besitzstand nach Wegfall einer Kindergeldberechtigung nicht wieder auflebt, hat der Gesetzgeber bedacht (LT-Drs. 18/25363 S. 30); dass die Kindergeldberechtigung abhängig vom jeweiligen Alter des Kindes sehr bald oder erst lange nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entfallen kann, versteht sich von selbst. In Bezug auf die versorgungsrechtliche Folgewirkung ergibt sich kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschut-zes, weil dem Vertrauen der nachteilig betroffenen Beamten auf den Fortbestand der Rechtslage das Interesse der Allgemeinheit daran gegenüberzustellen ist, die Rechtsordnung auch im Bereich langfristig angelegter Alterssicherungssysteme ändern zu können, um Anpassungen an veränderte Zielsetzungen und Gegebenheiten vorzunehmen (vgl. BVerfG vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/300 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsbefugnis überschritten hätte.
Randnummer 30
4. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ist ebenfalls nicht verletzt.
Randnummer 31
Aus dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Alimentationsprinzip folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form (VerfGHE 68, 80 Rn. 36). Es enthält keinen Grundsatz, wonach die Besoldung des Beamten sich aus Grundgehalt und Familienzuschlag zusammensetzen müsste (vgl. BVerfG vom 30.3.1977 BVerfGE 44, 249/263). Das Alimentationsprinzip hindert den Gesetzgeber nicht, bei einer Neugestaltung des Besoldungsrechts die familienbezogenen Komponenten des Alimentationsanspruchs in anderer Weise zum Ausdruck zu bringen (BVerfGE 44, 249/268). Der Alimentationsgrundsatz bestimmt nicht, wie im Einzelnen die Besoldung zu gestalten ist. Der Gesetzgeber kann ihre Struktur, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen hält (BVerfG vom 10.10.1978 BVerfGE 49, 260/271 f.; vom 12.2.2003 BVerfGE 107, 218/237 f.). Dass diese Grenzen unterschritten worden wären, behauptet der Antragsteller selbst nicht.
Zitat von: Ozymandias in Heute um 17:24Vielen Dank für den Fund. Ich kannte zwar die Zahlen, aber konnte das echt nicht finden.
Ich wundere mich weiterhin, ob dass so verfassungsrechtlich und auch verfahrensrechtlich formell in Ordnung ist
Bei einer Popularklage, die in Bayern möglich wäre müsste nämlich der § des Gesetzes genannt werden den man rügen möchte. Diese Berechnung findet aber außerhalb aller Paragraphen statt.
ZitatZitat von: BVerfGBeliever in Heute um 17:07
Ja, ich habe es auch nur in der Begründung gefunden: 20.878,00 € brutto (Seite 52) bzw. 13.576,40 € netto (Seite 50).