Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:40Genau an dieser Stelle unterscheiden wir uns. Ich versuche es nochmal anders, um ein Verständnis dafür aufzubringen, was aus meiner Sicht genau das Problem ist:
Die Grundsätze der Tariferhöhung und die Grundsätze der Beamtenbesoldung unterscheiden sich fundamental. Während bei den Tarifvertragsparteien sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sich im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifvertragsfreiheit sowohl was die Höhe der Tarifanpassung oder die Länge des Tarifvertrages einvernehmlich auf einen gemeinsamen Vertrag einigen können, hat der Beamte im Gegensatz dazu einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung. Er muss daher in der Lage sein, jederzeit eine amtsangemessene Lebensführung für sich und seine Familie zu ermöglichen.
Problematisch ist hierbei jedoch, dass sich daraus kein fester Betrag ablesen lassen kann. Dennoch versucht der Senat, hier Leitplanken zu bauen oder Grenzlinien zu sehen, um zu bemessen, ob der Gesetzgeber den Pfad der Tugend verlassen hat. Während bei den Tarifbeschäftigten mithin die einvernehmlich beschlossene Dauer des Tarifvertrages maßgebend ist, ist es bei Beamten aufgrund der Grundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit anders. Nicht umsonst schaut der Senat immer auf das gesamte Kalenderjahr und nicht auf die Dauer des Tarifvertrages.
Wenn sich die Tarifvertragsparteien jetzt im Rahmen eines Tarifvertrages auf eine zweistufige Lohnerhöhung von bspw. ab Mai 2026 um 2,8 % und zum April 2027 um (weitere!) 3 % einigen, dann dürfte es unstrittig sein, dass damit gemeint ist, dass das Gehalt ab Mai 2026 2,8 % höher zu sein hat als das Gehalt von April 2026 und das Gehalt zum April 2027 sich um weitere 3 % gegenüber dem Monat März 2027 zu erhöhen hat.
Bei den Beamten besteht jetzt jedoch die Schwierigkeit, dass die juristische und verfassungsrechtliche Betrachtung sich nicht auf die Laufzeit des Tarifvertrages zu beziehen hat, sondern auf das jeweilige Haushaltsjahr. Davon ausgehend, dass beim Beamten eine andere Betrachtung heranzuziehen ist als bei Tarifbeschäftigten, mithin andere Maßstäbe gelten, erscheint doch fraglich, ob die Bemessung der jährlichen Veränderungen der Alimentationszahlungen das bemisst, was es zu bemessen hat. Egal welches Ausgangsjahr man nimmt, spätestens ab dem Jahr, in dem zum ersten Mal die Besoldung verzögert gezahlt wurde, bekommt der Beamte tendenziell zu wenig. Und wenn dann im Folgejahr ebenfalls angepasst wird, dann bemisst der Index das Verhältnis von der tatsächlichen Alimentation zur der verfassungsrechtlich zu niedrigen Alimentation des Vorjahres. Auch wenn die Unteralimentation im Vorjahr vielleicht noch zu rechtfertigen ist, weil sie sich innerhalb des hinnehmbaren Korridors bewegt, wirkt sich diese Einsparung in den Folgejahren nicht mehr aus; ganz im Gegenteil lässt sie sogar Spielraum für weitere Kürzungen, ohne dass die Ampel auf rot oder orange springt.
Davon ausgehend, dass diese Grundannahme richtig ist, bedeutet dass, das für den Beamten ähnlich wie im Steuerrecht, beim Kindergeld oder bei den Abgeordneten immer zum 01.01. des Jahres die Alimentation neu bemessen werden müsste und ggf. angepasst werden müsste und nicht erst dann, wenn sich die Tarifvertragsparteien auf irgendwas geeinigt haben. Dieses System hat der Bundestag in der Vergangenheit auch auf die Abgeordnetenbezüge zumindest bis 2013 angewandt, seitdem werden die Bezüge auch erst regelmäßig zum 01.07. des nächsten Jahres angepasst, weil die Abgeordneten mehrheitlich darauf verzichten. Gleichwohl dürfte eine Klage eines Abgeordneten, er bekäme zu wenig, Aussicht auf Erfolg bieten, auch wenn dieses Ergebnis den Bürgern nur schwer zu verkaufen sein dürfte.
https://www.n-tv.de/infografik/Infografik-id30414113.html
Seit dem Diäten-Urteil von 1975 des Bundesverfassungsgerichts bestimmen die Bundestags- und Landtagsabgeordneten die Höhe ihrer Bezüge selbst. Nach diesem Urteil sind die Abgeordneten verpflichtet, ,,vor den Augen der Öffentlichkeit" die Höhe ihres Einkommens zu bestimmen; eine automatische, an die Gehälter von Beamten gekoppelte Anhebung der Diäten ist demnach nicht erlaubt. Heute hinken die Diäten um etwa 950 Euro hinter diesem Vergleichsmaßstab her, da die Abgeordneten wiederholt auf eine Diätenerhöhung verzichtet haben. Die Diäten sind wie die allgemeinen Einkommen und Lebenshaltungskosten seit 1977 deutlich angestiegen, statistisch gesehen sind die Diäten aber hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben, da sie nach dem Diäten-Urteil auch nicht mehr auf Durchschnittseinkommen basieren.
Die Grundsätze für die Versorgung der Abgeordneten im Deutschen Bundestag sind im Art. 48 Abs. 3 GG festgelegt. Darin heißt es, dass die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben und alle staatlichen Verkehrsmittel frei benutzen dürfen. Meiner Meinung nach müssten die Regeln, wie die Beamtenbesoldung anzupassen sind, eher an den Regeln für Abgeordnete orientieren und nicht an denen des Tarifrechts.
Ausgehend davon, dass der Besoldungsgesetzgeber in fast allen Fällen die Tarifeinigung 1:1 auf die Beamten übertragen hat, wird mit der aktuellen Prüfung jedoch etwas anderes bemessen als was geprüft werden soll. Es wird nicht geprüft, ob die Besoldung in dem zu prüfenden Kalenderjahr ausreichend angepasst wurde, sondern es wird geprüft, wie sie sich gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr entwickelt hat. Somit kann zwar aus der Verfassung kein exakter Betrag bestimmt werden, um welchen Prozentsatz die Besoldung anzuheben ist, allerdings kann, so denke ich, ein konkreter Zeitraum festgestellt werden: Es ist immer der 01.01. des neuen Haushaltsjahres. Dabei gesteht es der Senat dem Gesetzgeber zu, fehlende Anpassungen zum Anfang des Jahres durch spätere Anpassungen oder Einmalzahlungen in dem gleichen Kalenderjahr zu kompensieren. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass diese Kompensationen gänzlich wegfallen dürfen. Bei dem Index wirken Kompensationen, die sich erst im Folgejahr auswirken, für das Folgejahr dämpfend. Haushaltsrechtlich wären sie aber dem Vorjahr zuzuordnen, weil sie schon dort hätten gezahlt werden müssen.
Aus diesen Gründen sehe ich das anders wie Du.
Zitat von: clarion in Heute um 06:18Hallo Godbye,
nehmen wir, die Besoldung würde aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in 2027 eine Sprung nach oben machen, weil die Dienstherren einsähen, es bringt nicht die Beamtmenschaft weiterhinknapp bei Kasse zu halten. Träumen darf man ja. Dann würden die Besoldungsindizes einen großen Sprung nach aber machen, während die Nominallohnindizes, der Verbraucherindex und wahrscheinlich auch die Tariflöhne keine sprunghaft Entwicklung vornehmen.
Das würde bedeuten, die Fortschreibungsprüfung würde auf Jahre nicht anschlagen, wenn die Basis 1996 bliebe. Man kann zwar die Nachzahlungen rückwärts in diejenigen Jahre einrechnen, für die nachgezahlt wurde. Für 1996 wird es allerdings definitiv keine Nachzahlung geben.
Zitat von: Warnstreik in Heute um 10:02Puh - ernsthaft?
Es ist letztlich eine Sache der Abwägung und der Zielsetzung. Wie gesagt, alle drei Monate irgendwas krudes mit Passwort-Richtlinien erzwingen führt halt genau zu der Sache mit dem Zettel unter der Tastatur und wer weiß wo, wenn man das Passwort im Homeoffice auch braucht.
Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 14:42Ich habe eine Begründung für meine Meinung dargelegt. Wo ist noch mal deine? Aha, danke.
Zitat von: highperformer in 18.06.2026 09:14Wenn es 25 Jahre gehalten hat, ist es ja auch ausreichend sicher und Sabine hat es im Kopf. Wenn man alle drei Monate irgendwas kompliziertes erfinden muss, läuft es halt auf den Zettel raus. Das ist die einfache Realität.
Zitat von: highperformer in 18.06.2026 09:14Und beim Phishing-Angriff ist es egal, wie lange das Passwort schon im Einsatz war, da wird es nämlich innerhalb von Minuten missbraucht. Das Risiko kann man aber mit einem zweiten Faktor deutlich verringern.
Zitat von: highperformer in 18.06.2026 09:14Die Frage ist ja jetzt: Was ist die Zielsetzung? Lokale Biometrie zum Komfort bringt genau eines: Komfort. Sicherheit aber eher nicht.
Zitat von: Rheini in Heute um 09:49Habe dich zitiert, beziehe mich aber auf den Ursprungsbeitrag.
Ich plfichte Dir also bei 😉.