Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:16@Swen, deine Beiträge werden in den letzten Tagen von Mal zu Mal bizarrer. Daher antworte ich dir lediglich mit einer kurzen Frage: Das BVerfG hat in seinem 2025er Beschluss festgestellt, dass die Berliner Besoldung in allen Jahren zwischen 2008 und 2020 verfassungswidrig war, weil es in allen Jahren zwischen 2008 und 2020 eine massive (!) Verletzung des Mindestbesoldungsgebots gab. Was genau veranlasst dich zu der Annahme, dass solch eine Verletzung im Jahr 1996 nicht vorgelegen haben sollte?
P.S. Darüber hinaus finde ich es faszinierend, wie sehr deine eigenen Beiträge teilweise von deinen eigenen Verhaltensregeln und Forderungen abweichen, die du häufig an andere Forenteilnehmer richtest..
Zitat von: Alexander79 in Heute um 05:46Die 0,7h war nicht der Unterschied der TVöD Angestellten zum Beamten, sondern der Durchschnittswochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zum Beamten.
Und wenn du dich mit deinem Mann und deinem Sohn in der freien Wirtschaft vergleichst, dann vergleich auch bitte alles und nicht nur einzelne "Parameter".
Ich würde mich fast wetten trauen, das ein Großteil sich verbeamten lässt weil das "Gesamtpaket" besser ist und nicht weil es die Stelle nur als Beamtendienstposten gibt.
Und nein, das soll jetzt nicht bedeuten das man als Beamter alles schlucken muss, aber man sollte doch irgendwann auch mal die Kirche im Dorf lassen. Es hat eigentlich jeder gewusst unter welchen Vorraussetzungen er sich verbeamten hat lassen.
Zitat von: conny111 in Gestern um 22:16Der Unterschied zwischen Bundesbeamten und TVöD-Angestellten beträgt 2 Stunden pro Woche, nicht 0,7. Wenn ich persönlich mich mit meinem Mann und Sohn in der freien Wirtschaft vergleiche, diese arbeiten 37,5 bzw. 35 Stunden pro Woche. Und zumindest mein Mann macht deutlich mehr Pause als ich. Ist halt in einem sehr großen Unternehmen. Ich vergleiche mich also mit meinem direkten Umfeld.Die 0,7h war nicht der Unterschied der TVöD Angestellten zum Beamten, sondern der Durchschnittswochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zum Beamten.
Zitat von: Jepsen in Gestern um 00:12Was gilt es sonst zu tun/unterlassen?Das sagt das LBV Baden-Württemberg zum Thema Elternzeit:
Zitathttps://lbv.landbw.de/-/elternzeit
Zitat von: Jepsen in Gestern um 00:12Wieviel leistet die Beihilfe?Das sagt das LBV Baden-Württemberg zum Thema Beihilfe während der Elternzeit:
ZitatBesteht während der Mutterschutzfristen bzw. der Elternzeit ebenfalls eine Beihilfeberechtigung?
Während Ihrer Mutterschutzfristen haben Sie Anspruch auf Bezüge und somit einen Anspruch auf Beihilfe. Während der Elternzeit werden Ihnen keine Bezüge gezahlt, eine Beihilfeberechtigung besteht daher nicht. Statt dessen erhalten Sie aber nach § 46 Abs. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung "Krankenfürsorge" in Anlehnung an die Beihilfeverordnung. Sie müssen daher Ihre Krankheitskosten unverändert mit dem Antragsvordruck LBV 301 (Beihilfeantrag) bei uns unter Angabe Ihrer Personalnummer geltend machen.
Quelle: https://lbv.landbw.de/-/beihilfeberechtigung
Zitat von: Aloaboy in Gestern um 08:58@Admin bitte den Rechner entsprechend anpassen (3. Kind wird nicht erhöht).
ZitatZusätzlich noch aus W ein S machen in der Tabelle, da die Umsetzung ersichtlich schlechter ist, als der Tarifabschluss.
Zitat von: GoodBye in Gestern um 23:07Wie willst du Mindestbesoldung und Fortschreibung denn trennen?
Wenn ich in 2026 die Mindestbesoldung unter Berücksichtigung der Abstandsregeln aufhole, dann werden die Parameter der Fortschreibungsprüfung die nächsten Jahre nicht anschlagen.
Weil die Fortschreibung nämlich eines nicht kann:
Differenzierung zwischen wirtschaftlicher Teilhabe und Reparatur vergangener Sünden, die voraussichtlich nicht einmal in den Betrachtungszeitraum ab 1996 fallen.
Ich würde zumindest vortragen, dass es unter tatsächlichen Umständen eben ab 1996 keine wirtschaftliche Teilhabe gab, weil Erhöhungen vielmehr durch Verletzung der Mindestbesoldung aufgezehrt wurden, im Sinne von Priorisierung der Altschulden.
Zitat von: clarion in Gestern um 23:151996 hat keiner geklagt, also hatte das Gericht auch nicht zu entscheiden.
@GoodBye, Nachzahlungen in 2027 dürfen nicht an der Fortschreibungsprüfung für das Jahr 2027 und folgende Teilnehmen weil es halt Nachzahlungen sind.
Durch eine neue Besoldungstabelle kann natürlich der Besoldungsindex einen heftigen Sprung machen. Schön wäre es jedenfalls. Dann beginnt m.E. ein neues Zeitalter und man müsste überlegen, ob die neue Tabelle das neue Basisjahr bildet.