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#1
Beamten-Krankenversicherungen / Wechsel GKV zur PKV
Letzter Beitrag von Neuromancer - Heute um 20:34
Hallo zusammen,

Ich bin seit dem 01.02.2026 Beamter auf Probe und bin dementsprechend zum 01.02.26 zu einer PKV gewechselt. Ich habe am 20.01.26 meine PKV Bestätigung erhalten anschließen den Versicherungsschein an die GKV versendet. Am 27.01.26 habe ich meine Ernennungsurkunde erhalten.

Nun kommt meine GKV um die Ecke und sagt wenn ich bin zum 10.02. die Kündigung einreiche kann ich zum 31.03.26 aus der GKV austreten und bin tatsächlich nun etwas baff dass die jetzt so um die Ecke kommen. Ergo müsste Februar und März den vollen Betrag bezahlen.

Wie ist der Sachverhalt hier, komme ich nicht direkt aufgrund des Wechsels ins Beamtentum aus der GKV raus ? Hab mich natürlich nun intensiver eingelesen, liegt es dann doch daran dass ich freiwillig gesetzlich versichert bin?( sprich weil ich über der JAEG bin?)

Es gab wohl vor kurzer Zeit bereits einen Beitrag, allerdings gibt es noch eins bei mir zu beachten:

Bei der Einstellung im Jahr 2024 war ich über der JAEG-Grenze, 2025 aufgrund der Erhöhung der JAEG-Grenze nicht mehr. (Aufgrund Erhöhung der JAEG-Grenze). Allerdings habe ich vom Arbeitgeber keine Bestätigung der Unterschreitung der Grenze erhalten, obwohl ich in der Dezember-Jahresaufstellung des ZV-Brutto Gehaltes unter der JAEG war.

Kann mir da jemand Licht ins dunkle bringen, bzw. hat einen ähnlichen Fall gehabt ?

Schönen Abend zusammen,
Mancer
#2
allgemeine Diskussion / Aw: Abschaffung Teilzeitanspru...
Letzter Beitrag von Warnstreik - Heute um 20:28
Zitat von: Faunus in Heute um 08:38Findet sich heute unter der Tel. 116117 ;)

Was hat denn eine Poliklinik (heute auch Ärztehaus) mit der Nummer zu tun? :-)
Die Polikliniken (als Ossi gabs nichts anderes) hatten den Vorteil, dass alle Ärzte unter einem Dach waren. Da bist du vom Hausarzt zum Sportmediziner rübergegangen, der hat dich dann in den Keller zum Röntgen geschickt und du konntest danach direkt zum Physio gehen. Echte Notdienste waren aber zumindest bei uns auch im Krankenhaus. 

In größeren Kliniken sind oft die kassenärztlichen Notdienste angebunden - oft wird da dann auch hingeschickt oder wenns wirklich ein Notfall ist auch direkt in die Notaufnahme.
#3
TV-L / Aw: Tarifrunde TV-L 2025 - Dis...
Letzter Beitrag von IchLiebeBeamtentum - Heute um 19:48
Das Ergebnis wird über dem des TVöD sein, aber über eine längere Laufzeit.
#4
allgemeine Diskussion / Schwieriges Arbeitsklima Klini...
Letzter Beitrag von Paulchen79 - Heute um 19:26
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite in einer großen Klinik in NRW und bin dort seit 2018 in der IT tätig. In dieser Zeit hat die Leitung der IT zweimal gewechselt. Die aktuelle Leitung besteht seit Anfang 2024 und seitdem geht es sprichwörtlich den Bach runter. Nahezu keiner aus der IT hat noch ein ernsthaftes Interesse daran etwas zu bewegen und mehr als den typischen Dienst nach Vorschrift zu machen. Die neue IT Leitung ist aus der Sicht des Kollegiums respektlos und im Umgang einfach unfair. Wenn etwas klappt dann nur innerhalb der Teams selbst und dem persönlichen Engagement wegen. Gleichzeitig wurden jüngst nahezu alle Zulagen gestrichen die wir uns in den letzten Jahren wirklich hart erarbeitet hatten. Ohne Vorankündigung. Es geht hier also nicht nur um mich selbst sondern auch um das Kollegium.

Zudem werden permanent neue Anforderungen gestellt und einige wenig Leitungen massiv bevorzugt die ohne weitere Kommunikation mit uns alles bei uns in der IT übernehmen. Vor meiner Tätigkeit war ich längere Zeit bei einem mittelgroßen IT Dienstleister wo die Geschäftsführung irgendwann in USA Manier angefangen hat umzustrukturieren ohne Rücksicht auf Verluste. Ich fühle mich sehr daran erinnert vor allem weil einige wenige vollen Zugriff auf all unsere IT Systeme erhalten und dort schalten und walten wie sie wollen. Das bestehende Kollegium hat von all den neuen Dingen Software und Systeme die einführt und umgebaut werden keine Ahnung und wird auch nicht integriert. Unangenehme Personen und Meinungen werden gezielt angegangen und melden sich dann irgendwann krank weil sie dem Druck nicht mehr aushalten. Der Ton ist einfach rau. Klar könnte man jetzt sagen: Such dir doch was anderes! Aber die wirtschaftliche Lage ist jetzt auch nicht so rosig und eigentlich macht so ein Klinikbetrieb auch in der IT Freude und meine ursprünglicher Anreiz war halt auch Menschen und Patienten zu helfen. Deshalb kommen auch alle noch immer einigermaßen zum Dienst weil halt auch fast jeder eine Verantwortung spürt.

Leider ist es aktuell für viele von uns sehr schwer und kaum einer traut sich was zu sagen oder sagt besser nix um nicht in die Schussbahn zu kommen. Unser Personalrat ist leider auch nicht wirklich hilfreich weil dort zu den IT internen Punkten kaum einer Ahnung hat und auch niemand Stress haben will. Jetzt hab ich mir hier einiges von der Seele geschrieben und überlege was man noch machen kann um die Situation zu verbessern. Gespräche wurden am Anfang geführt aber alle Versprechungen wurden schlicht nicht eingehalten oder sogar ins Gegenseitige gedreht. Zum Mäusemelken.
#5
TV-L / Aw: Tarifrunde TV-L 2025 - Dis...
Letzter Beitrag von Draxelhuber - Heute um 19:02
Ich bin zuversichtlich, dass wir abgehängt werden vom TVöD Ergebnis.
Hat denn die KI keine Ideen zur Schichtzulage und der JSZ gehabt?

Und selbst wenn die Prozente und die Laufzeit ähnlich oder synchron kommen, wird sicherlich nicht die deutlich aufgestockte Wechselschicht- und Schichtzulage kommen, und die JSZ wird auch nicht ganz am TVöD Ergebnis liegen, wenn diese überhaupt angegangen wird.
Allein die Schichtzulage von 40,- auf 100,- EUR, das macht auch schon wieder 720,- €/Jahr Vorsprung.


#6
Was sagt Ihr denn zum Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes
(https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/4-vii-23_entscheidung.pdf)

Zitatb) Der Antragsteller greift die angefochtene Übergangsregelung unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung an; sein Vortrag, der Gesetzgeber habe die notwendige Abwägung zwischen dem Wohl der Allgemeinheit (sparsamer Umgang mit Haushaltsmitteln) und dem Anliegen des Antragstellers, auf den Fortbestand der Rechtslage vertrauen zu dürfen, nicht vorgenommen, trifft ausweislich der Gesetzesbegründung offensichtlich nicht zu. Denn die Neuausrichtung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile ist nicht aus Gründen der Haushaltskonsolidierung vorgenommen worden (vgl. dazu BVerfG vom 16.10.2018 BVerfGE 149, 382), sondern dient unter Einsatz dafür benötigter Mehrausgaben (LT-Drs. 18/25363 S. 2) der amtsangemessenen Besoldung insbesondere von Familien mit Kindern und der Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in den unteren Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Wohnkosten. In der ,,Abkehr von dem Familienbild der Alleinverdiener-Familie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Mehrverdiener-Familie als zeitgemäßer und die gesellschaftliche Realität deutlich besser widerspiegelnder Bezugsgröße" (LT-Drs. 18/25363 S. 15) liegt ein einleuchtender sachlicher Grund für die Änderung der Rechtslage. Den Umstand, dass der Besitzstand nach Wegfall einer Kindergeldberechtigung nicht wieder auflebt, hat der Gesetzgeber bedacht (LT-Drs. 18/25363 S. 30); dass die Kindergeldberechtigung abhängig vom jeweiligen Alter des Kindes sehr bald oder erst lange nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entfallen kann, versteht sich von selbst. In Bezug auf die versorgungsrechtliche Folgewirkung ergibt sich kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschut-zes, weil dem Vertrauen der nachteilig betroffenen Beamten auf den Fortbestand der Rechtslage das Interesse der Allgemeinheit daran gegenüberzustellen ist, die Rechtsordnung auch im Bereich langfristig angelegter Alterssicherungssysteme ändern zu können, um Anpassungen an veränderte Zielsetzungen und Gegebenheiten vorzunehmen (vgl. BVerfG vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/300 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsbefugnis überschritten hätte.

Randnummer 30

4. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ist ebenfalls nicht verletzt.

Randnummer 31

Aus dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Alimentationsprinzip folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form (VerfGHE 68, 80 Rn. 36). Es enthält keinen Grundsatz, wonach die Besoldung des Beamten sich aus Grundgehalt und Familienzuschlag zusammensetzen müsste (vgl. BVerfG vom 30.3.1977 BVerfGE 44, 249/263). Das Alimentationsprinzip hindert den Gesetzgeber nicht, bei einer Neugestaltung des Besoldungsrechts die familienbezogenen Komponenten des Alimentationsanspruchs in anderer Weise zum Ausdruck zu bringen (BVerfGE 44, 249/268). Der Alimentationsgrundsatz bestimmt nicht, wie im Einzelnen die Besoldung zu gestalten ist. Der Gesetzgeber kann ihre Struktur, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen hält (BVerfG vom 10.10.1978 BVerfGE 49, 260/271 f.; vom 12.2.2003 BVerfGE 107, 218/237 f.). Dass diese Grenzen unterschritten worden wären, behauptet der Antragsteller selbst nicht.

Wurde hier einfach "falsch" argumentiert (, bzw. hätte der Kläger hier "einfach" eine Unterschreitung der amtsangemessenen Alimentation "behaupten" müssen? Oder ist der letzte Satz im Sinne von "Das glaubt ja nicht mal er (und wir auch nicht)" gemeint?

Insgesamt liest es sich für mich schon so, als hätte der BayVerfGH die Begründung des Freistaates für das Mehrverdienermodell akzeptiert.
#7
Im Bereich des Bundes kannst du mit der Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt nicht im g.D. verbeamtet werden, da es an der Mindestbildungsvoraussetzung (Bachelor) mangelt. Du schließt die Fortbildung ohne einen akademischen Grad ab. Es ist allenfalls interessant für Tarifangestellte, welche eine Verbeamtung nicht anstreben.

Eventuell reicht es aber in einigen Bundesländern für eine Verbeamtung, das weiß ich nicht.
#8
Zitat von: Ozymandias in Heute um 17:24Vielen Dank für den Fund. Ich kannte zwar die Zahlen, aber konnte das echt nicht finden.
Ich wundere mich weiterhin, ob dass so verfassungsrechtlich und auch verfahrensrechtlich formell in Ordnung ist

Bei einer Popularklage, die in Bayern möglich wäre müsste nämlich der § des Gesetzes genannt werden den man rügen möchte. Diese Berechnung findet aber außerhalb aller Paragraphen statt.

Deswegen bin ich ja (wie heute Nachmittag ausgeführt) der Meinung, dass ein Systemwechsel in Bayern nie stattgefunden hat :P

Man könnte folglich nur die Besoldung als solche angreifen - nicht individuell das Partnereinkommen...
#9
TV-L / Aw: Tarifrunde TV-L 2025 - Dis...
Letzter Beitrag von bazilloBW - Heute um 18:04
KI ist eine tolle Idee - da kann man tatsächlich gut rumspielen und ich hatte folgendes Ergebnis, was ich als durchaus realistisch erachte: Wahrscheinliches ,,Endprodukt" (Prognose)
Wenn man das Szenario konsequent weiterdenkt, könnte ein realistischer Endabschluss – grob skizziert – etwa so aussehen (nicht als exakte Vorhersage, sondern als typische Struktur):
    •    Gesamterhöhung um rund 6 % in 3 Stufen über knapp 30 Monate (z. B. 3 % + 2 % + 1 %), moderat über der erwarteten Inflation.
    •    Ein Sockelbetrag oder eine Einmalzahlung (z. B. 1.000–1.500 Euro einmalig) zur kurzfristigen Entlastung und zur Stärkung der unteren Entgeltgruppen.
    •    Erhöhung der Ausbildungsentgelte um rund 120–150 Euro monatlich, plus ein Paket zur Übernahmeförderung (z. B. ,,grundsätzliche Übernahme bei entsprechenden Leistungen").
    •    Begrenzte Verbesserungen bei Zeitzuschlägen und ausgewählten Strukturthemen, Ost‑West‑Annäherung in einzelnen Punkten, aber keine vollständige Umsetzung aller dbb‑Forderungen in einem Schritt.
    •    Laufzeit 27–30 Monate, was für die Länder haushalterische Planungssicherheit schafft und die jährliche Mehrbelastung dämpft.
#10
Beamte Bayern / Aw: Popularklage gegen fiktive...
Letzter Beitrag von Ozymandias - Heute um 17:35
ZitatZitat von: BVerfGBeliever in Heute um 17:07
Ja, ich habe es auch nur in der Begründung gefunden: 20.878,00 € brutto (Seite 52) bzw. 13.576,40 € netto (Seite 50).

https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/by/by-d-19-1555.pdf

BVerfGBeliever hat dankenswerter Weise den Gesetzentwurf und die Gesetzbegründung gepostet.

Leider finden sich die Beträge nur in der Begründung. Im Gesetz ist davon nichts mehr zu sehen.
Bei einer Popularklage muss man sich daher fragen, welche Norm man rügen möchte. Das wäre hier das A und O.
Dazu müsste man noch mal ganz genau das Besoldungsgesetz von Bayern anschauen, was ich bisher nur rudimentär getan habe und die Beträge nicht finden konnte.


Bei einer Popularklage, die in Bayern möglich wäre müsste nämlich der § des Gesetzes genannt werden den man rügen möchte. Diese Berechnung findet aber außerhalb aller Paragraphen statt.

Ich frage mich: Ob das formell alles korrekt ist, da das Parlament den Gesetzentwurf ansonsten nicht vollständig beraten hat. Hierzu müsste man noch die Debatte genauer anschauen.