Wahlhelfer aus der Behörde

Begonnen von Andre As, 29.05.2019 11:40

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Andre As

Hallo Gemeinde,

uns beschäftigt derzeit folgendes Thema:

Mitarbeiter unserer Behörde sind zu Wahlhelfern verpflichtet worden.
Ein weiterer Teil wurde aus der Bevölkerung zum Ehrenamt herangezogen.
Den Kollegen aus der Behörde wird die Zeit des Wahlhelferdienstes über die Gutschrift der Stunden erstattet.
Die Ehrenamtlichen bekommen lediglich ein Erfrischungsgeld.

Die Auszählung der Wahl dauert erfahrungsgemäß bis spät in die Nacht.

Soweit so gut.

Aber:
Wie sind die Ruhezeiten beim Einsatz als Wahlhelfer geregelt... und vor allem wo kann man das nachlesen?
Sind die aus der Behörde verpflichteten ebenfalls den ehrenamtlichen Helfern gleichgestellt - wenn ja, dann dürfte eine Verpflichtung doch nur für die Kollegen ausgesprochen werden, die in der Gemeinde wohnen, bei der Dienst abgeleistet werden muss.
Wie sind die Ruhezeiten bei den (echten) Ehrenamtlichen geregelt?

Vielen Dank vorab für die (hoffentlich) aussagekräftigen Antworten.




Spid

Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist für Ruhezeiten unbeachtlich. Der TVÖD trifft dazu zudem naheliegenderweise keine Regelungen. Wenn die Stadt hingegen als Arbeitgeber handelt und ihren AN entsprechende Tätigkeiten anweist und Arbeitsstunden anordnet, handelt es sich um Arbeitszeit - und die gesetzlichen Regelungen zu Ruhezeiten und Pausen gelten. Zudem fallen die tariflichen Zuschläge und Ausgleiche für Sonderformen der Arbeit an, da Wahlen ja üblicherweise am Sonntag stattfinden.

D-x

Die Situation kenne ich, das ist bei mir in der Gegend ähnlich.
Bei Verpflichteten aus der Verwaltung sind die Ruhezeiten zu beachten, wenn die Arbeit angeordnet wurde. Die Zeit muss ja auch irgendwo erfasst werden.
Bei Ehrenamtlichen letztlich nicht, da es als Privatvergnügen bzw. staatsbürgerliche Pflicht, und nicht als Arbeit, gelten dürfte. Wäre es Arbeit(szeit), müsste ja auch das MiLoG beachtet werden.

Wieso sollten nur Beschäftigte die in der Gemeinde wohnen verpflichtet werden dürfen? Den Gedankengang verstehe ich noch nicht.

Spid

Eine Gemeinde kann nur ihre Einwohner zum Wahlhelfer verpflichten.

D-x

Ich hatte das "aus der Behörde verpflichteten" eher in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis, als auf eine bestehende Einwohnerschaft gesehen

Spid

Ein AG kann seinen AN entsprechende Tätigkeiten zuweisen und Arbeitsstunden anordnen - zum Wahlhelfer verpflichten kann eine Gemeinde nur ihre Einwohner.

D-x

Und ebenso (von Dir erstgenannte Gruppe) hatte ich die Äußerung des TE verstanden, daher mein Unverständnis, inwiefern ein AG nur für seine in der Gemeinde wohnhaften Arbeitnehmer Arbeit anordnen könne.

Aber das ist ja wohl nicht der Fall und somit vom Tisch.

Spid

Der TE schrieb ja nicht von Anordnung von Arbeitsstunden, er schrieb von ,,Verpflichten" - und letzteres kann die Gemeinde nur gegenüber ihren Einwohnern. Sein ganzer Beitrag ist eins Ansammlung mangelnder Präzision in der Sache wie in der Formulierung.

Texter

Zitat von: Spid in 29.05.2019 11:46
Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist für Ruhezeiten unbeachtlich. Der TVÖD trifft dazu zudem naheliegenderweise keine Regelungen. Wenn die Stadt hingegen als Arbeitgeber handelt und ihren AN entsprechende Tätigkeiten anweist und Arbeitsstunden anordnet, handelt es sich um Arbeitszeit - und die gesetzlichen Regelungen zu Ruhezeiten und Pausen gelten. Zudem fallen die tariflichen Zuschläge und Ausgleiche für Sonderformen der Arbeit an, da Wahlen ja üblicherweise am Sonntag stattfinden.

Sind es auch Überstunden(sofern die übrigen Vorraussetzungen vorliegen), weil die 39 Stunden in der Woche überschritten werden  oder kann der Arbeitgeber sagen, dass er am Anfang des Jahres einen Dienstplan erstellt hat, indem der Wahlsonntag als Arbeitstag ausgewiesen wurde?

Spid

Wenn der AG die Dienstzeit der Betroffenen üblicherweise in einem Dienstplan regelt, dieser Dienstplan im Zeitraum nach §6 Abs. 2 TVÖD die Zeit nach §6 Abs. 1 TVÖD nicht überschreitet und er den Ausgleich im Dienstplan ausdrücklich festlegt und dieser Ausgleich im Zeitraum nach §7 Abs. 7 TVÖD liegt, kann er sich auf diesen Dienstplan berufen und Überstunden verneinen.

Badener

Zitat von: Spid in 29.05.2019 11:54
Eine Gemeinde kann nur ihre Einwohner zum Wahlhelfer verpflichten.

Nach §14 I KomWG BW kann die Kommune auch ihre Bediensteten als Wahlhelfer berufen.
Ist auch eine super Sparmaßnahme, da man diese dann mit einem Erfrischungsgeld abspeisen kann und sich die reguläre Entlohnung spart. Bei uns werden nicht einmal die zustehenden Fahrtkosten erstattet.

Von daher kann man froh sein, wenn der Wahldienst als Arbeitszeit gilt.

Spid

Stimmt, in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen waren ja auch Kommunalwahlen. Sofern das jeweilige Kommunalwahlgesetz/die jeweilige Kommunalwahlordnung dies vorsieht, konnten die Beschäftigten natürlich für die jeweiligen Kommunalwahlvorstände verpflichtet werden - nicht jedoch für die Vorstände der Europawahl.

Badener

Kannst du mir sagen woraus sich ergibt, dass bei der Europawahl keine Verpflichtung besteht und ob dies auch für die Bundestagwahl gilt?

Hab nämlich keine Lust mich in zwei Jahren wieder als billige Arbeitskraft missbrauchen zu lassen.

Spid

Es bedarf dazu einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. Diese fehlt. Es geht mithin nicht darum, wo derlei steht, sondern daß es nirgendwo steht. Das KomWG BW gilt nur für die in diesem geregelten Wahlen.

Badener

Das ist klar.

In § 6 I BWO steht folgendes:

"Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen."

Nach der Argumentation unserer Wahlbehörde lässt der Formulierung "nach Möglichkeit" die Möglichkeit offen auch Wahlhelfer zu verpflichten, welche nicht in der entsprechenden Gemeinde wohnhaft sind. Müsste die Gemeinde dann nachweisen bzw. darlegen, dass die nötigen Wahlhelfer nicht aus den Bürgern der Gemeinde rekrutiert werden können?