[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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ACDSee

Zitat von: algo86 am 21.11.2021 22:16
Werden die eventuellen Nachzahlungen eigentlich steuerfrei sein?

Nein. Familienzuschläge unterliegen der Einkommensteuer.

WasDennNun

Zitat von: algo86 am 21.11.2021 22:16
Werden die eventuellen Nachzahlungen eigentlich steuerfrei sein?
Nein.

LehrerInNRW

Zitat von: algo86 am 21.11.2021 22:16
Werden die eventuellen Nachzahlungen eigentlich steuerfrei sein?

Die Frage habe ich vor etlichen Seiten auch schonmal ähnlich gestellt
In den Abhilfebescheiden und auch im Gesetzestext (NRW) wird von Nettobeträgen für die Jahre 2020 und davor geschrieben.
Ich gehe insofern davon aus, dass die Nachzahlungen für die Jahre 2020 und vorher in irgendeiner Weise auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden, damit am Ende, der in den Bescheiden genannte Betrag auf meinem Konto landet?


uw147

Zitat von: LehrerInNRW am 22.11.2021 06:51
Zitat von: algo86 am 21.11.2021 22:16
Werden die eventuellen Nachzahlungen eigentlich steuerfrei sein?

Die Frage habe ich vor etlichen Seiten auch schonmal ähnlich gestellt
In den Abhilfebescheiden und auch im Gesetzestext (NRW) wird von Nettobeträgen für die Jahre 2020 und davor geschrieben.
Ich gehe insofern davon aus, dass die Nachzahlungen für die Jahre 2020 und vorher in irgendeiner Weise auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden, damit am Ende, der in den Bescheiden genannte Betrag auf meinem Konto landet?

So wird es sein. Im Beschluss des BVerfG steht ja sinngemäß, dass die Nettobeträge entsprechend ausgestaltet sein müssen. Da die Familienbezüge aber in jedem Fall steuerpflichtig sind und waren, müssen daher ohne spezielle Regelung auch die Nachzahlungen versteuert werden.

Big T


algo86

Zitat von: Big T am 22.11.2021 08:24
wieso steuerfrei? :-D
"Fünftelregelung"

danke!

Mit der sogenannten Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte im deutschen Steuerrecht begünstigt (§ 34 EStG). Eine einmalige, hohe Einnahme wird steuerlich so behandelt, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt.

Dürfte ja dann die Steuerlast erheblich senken.

lotsch

Es kann aber dennoch sein, dass trotz Fünftelregelung die Steuerlast durch eine höhere Progression höher ist. Dann wäre nach meiner Meinung der Dienstherr für diesen "Steuerverlust" schadensersatzpflichtig. Durch die Nachzahlung  erkennt der Dienstherr ja faktisch sein Verschulden und die Fürsorgepflichtverletzung an. Ich würde dies auf jeden Fall von einem Steuerfachmann nachprüfen lassen.

WasDennNun

Zitat von: lotsch am 22.11.2021 10:37
Es kann aber dennoch sein, dass trotz Fünftelregelung die Steuerlast durch eine höhere Progression höher ist. Dann wäre nach meiner Meinung der Dienstherr für diesen "Steuerverlust" schadensersatzpflichtig. Durch die Nachzahlung  erkennt der Dienstherr ja faktisch sein Verschulden und die Fürsorgepflichtverletzung an. Ich würde dies auf jeden Fall von einem Steuerfachmann nachprüfen lassen.
Sicherlich wird die Progression höher sein. Dafür fällt ja der Soli weg, oder müsste man den dann nachzahlen  :o

Ozymandias

VG Berlin, Beschluss vom 25.10.2021 - 7 K 456/20

https://openjur.de/u/2374444.html

Offenbar hält sich jemand selbst mit B5 in Berlin nicht für ausreichend besoldet.

SwenTanortsch

Zitat von: Ozymandias am 22.11.2021 17:57
VG Berlin, Beschluss vom 25.10.2021 - 7 K 456/20

https://openjur.de/u/2374444.html

Offenbar hält sich jemand selbst mit B5 in Berlin nicht für ausreichend besoldet.

Offenbar sieht sich jemand in seinen grundgesetzgleichen Rechten verletzt. Offenbar sieht das das VG genauso. Ist für Dich die Gültigkeit unserer Verfassung von der Besoldungsstufe abhängig?

Gickgack

Zitat von: Ozymandias am 22.11.2021 17:57
VG Berlin, Beschluss vom 25.10.2021 - 7 K 456/20

https://openjur.de/u/2374444.html

Offenbar hält sich jemand selbst mit B5 in Berlin nicht für ausreichend besoldet.

Gickgack

U.a. Interessant im zitierten Urteil finde ich diese Ausführungen:

"Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger nicht dazu verpflichtet, seinen Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 B 91.802,13 - juris Rn. 26 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 -, der dies voraussetzt, ohne es zu thematisieren), Rn 37.


gerzeb

Zitat von: Reisinger850 am 20.11.2021 16:14
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/finanzminister-sagt-schnelle-anpassung-der-besoldungs-und-versorgungsbezuege-zu/


In einem weiteren Schritt soll die verfassungsmäßige Alimentation im Rahmen der Besoldungsanpassung noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden."


Wer´s glaubt wird selig  ::)

Rentenonkel

Zitat von: gerzeb am 23.11.2021 09:34
Zitat von: Reisinger850 am 20.11.2021 16:14
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/finanzminister-sagt-schnelle-anpassung-der-besoldungs-und-versorgungsbezuege-zu/


In einem weiteren Schritt soll die verfassungsmäßige Alimentation im Rahmen der Besoldungsanpassung noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden."


Wer´s glaubt wird selig  ::)

Es ist klar, warum die Umsetzung ins nächste Jahr geschoben wird: Alle Beamten, die nicht im Haushaltsjahr 2021 ihre Ansprüche geltend gemacht haben, werden für das Jahr 2021 leer ausgehen. So lässt sich auf jeden Fall viel Geld sparen.

Ich gehe allerdings davon aus, dass die Umsetzung voraussichtlich nicht in allen Punkten den Vorgaben des BVerfG entsprechen wird, sondern dass man sich im Sinne einer Salami Taktik nur sehr vorsichtig an eine amtsangemessene Besoldung annähern wird und weitere, gerichtliche Auseinandersetzungen in Kauf nimmt.   

Es bleibt spannend in NRW ...

Floki

ZitatIch gehe allerdings davon aus, dass die Umsetzung voraussichtlich nicht in allen Punkten den Vorgaben des BVerfG entsprechen wird, sondern dass man sich im Sinne einer Salami Taktik nur sehr vorsichtig an eine amtsangemessene Besoldung annähern wird und weitere, gerichtliche Auseinandersetzungen in Kauf nimmt.   

Das hat schließlich auch gute Tradition! Insbesondere da die Umsetzung selber zwar zügig erfolgen soll, aber bisher noch kein Gesetzesentwurf, Stellungnahmen, etc. bekannt sind.
Vielleicht wird es still und heimlich bei der Besoldungsanpassung mit übernommen...