[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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SwenTanortsch

Jetzt habe ich die von euch genannte Entscheidung auch in der Datenbank des Landes gefunden:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002265

Bis auf die vorangestellten Leitsätze und genannten Normen scheint der Text identisch zu sein. Die Entscheidung ist doch am 30.11.2021 gemeinsam mit der Parallelentscheidung zur A 6-Besoldung als jeweiliger Vorlagebeschluss gefällt worden, was auch so durch die Presse gegangen ist: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210002069

Eigenartig ...

Aloha

Ja komisch. Auf jeden Fall wird in dem Beschluss mit Datum 27.01.22 einiges Interessantes festgestellt zum Abstandsgebot in höheren Gruppen und auch für den konkreten Fall von A15 und W2 durchgerechnet

SwenTanortsch

Genau jene Themenfelder sind zentral - denn sie fehlen in der Parallelentscheidung zur A-Besoldung. Deshalb, denke ich, ist auch die Entscheidung zur W-Besoldung erst später veröffentlicht worden, da ihre Schriftform längere Zeit in Anspruch genommen hat. Wieso sie nun allerdings noch einmal und nun unter einem neuen Datum erscheint, bleibt mir ebenfalls schleierhaft.

andysam

BW: hallo, ich bin in a9z - soll diese jahr dann tatsächlich in a10z kommen . ist das so richtig. wer kann mir das beantworten gerne pn

flohafa

Zitat von: andysam in 04.02.2022 02:57
BW: hallo, ich bin in a9z - soll diese jahr dann tatsächlich in a10z kommen . ist das so richtig. wer kann mir das beantworten gerne pn

Nein, A10 gibt es leider nur mit einer ausgeprägten Rechtschreibkompetenz !!11!!1 Für die Zulage ist zudem die Fähigkeit des Verwendens von Satzzeichen von Nöten. Sry!

WasDennNun

Zitat von: flohafa in 04.02.2022 07:30
Zitat von: andysam in 04.02.2022 02:57
BW: hallo, ich bin in a9z - soll diese jahr dann tatsächlich in a10z kommen . ist das so richtig. wer kann mir das beantworten gerne pn

Nein, A10 gibt es leider nur mit einer ausgeprägten Rechtschreibkompetenz !!11!!1 Für die Zulage ist zudem die Fähigkeit des Verwendens von Satzzeichen von Nöten. Sry!
irgendwo habe ich gehört, dass die A10z in einem Bundesland eingeführt werden soll, weil alle im mD angehoben werden sollen.
Ist das doch nicht so?

Bastel

Zitat von: WasDennNun in 04.02.2022 07:43
Zitat von: flohafa in 04.02.2022 07:30
Zitat von: andysam in 04.02.2022 02:57
BW: hallo, ich bin in a9z - soll diese jahr dann tatsächlich in a10z kommen . ist das so richtig. wer kann mir das beantworten gerne pn

Nein, A10 gibt es leider nur mit einer ausgeprägten Rechtschreibkompetenz !!11!!1 Für die Zulage ist zudem die Fähigkeit des Verwendens von Satzzeichen von Nöten. Sry!
irgendwo habe ich gehört, dass die A10z in einem Bundesland eingeführt werden soll, weil alle im mD angehoben werden sollen.
Ist das doch nicht so?
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/Themes/oed/images/bbc/email.gif

Ich glaube das war BW.

flohafa

Zitat von: Bastel in 04.02.2022 07:57
Zitat von: WasDennNun in 04.02.2022 07:43
Zitat von: flohafa in 04.02.2022 07:30
Zitat von: andysam in 04.02.2022 02:57
BW: hallo, ich bin in a9z - soll diese jahr dann tatsächlich in a10z kommen . ist das so richtig. wer kann mir das beantworten gerne pn

Nein, A10 gibt es leider nur mit einer ausgeprägten Rechtschreibkompetenz !!11!!1 Für die Zulage ist zudem die Fähigkeit des Verwendens von Satzzeichen von Nöten. Sry!
irgendwo habe ich gehört, dass die A10z in einem Bundesland eingeführt werden soll, weil alle im mD angehoben werden sollen.
Ist das doch nicht so?
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/Themes/oed/images/bbc/email.gif

Ich glaube das war BW.

Ja, es muss sich um B-W handeln. Ich wunderte mich nur darüber, dass jemand um 3 Uhr nachts mit so vielen Fehlern schreibt und dann noch voraussetzt, dass wir seine Besoldungsgesetzgebung bzw. sein Bundesland kennen.

xap


Floki


HessenDude

In Hessen habe ich jetzt meine Eingangsbestätigung bekommen, zusammen mit dem Hinweis, dass das Verfahren ruhend gestellt wird.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117117.msg233955.html#msg233955

Aber wie schon bei meine Widersprüche 2018, 2020 & 2021 kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Wann verjähren denn meine Ansprüche aus 2018 ff. wenn ich nicht was unternehme???

Was eine ordentliche Antwort auf die Widerspruchsschreiben angeht, fällt Hessen ähnlich negativ auf, wie beim Abstand der Besoldung zur Grundsicherung. Für 2020 hieß es im Prinzip: Wir haben den Widerspruch erhalten, aber nerv uns nicht jedes Jahr.


Dank an Swen und die Zahlreichen Erläuterungen auf 205 Seiten, die ich alle gelesen habe. Es ist zwar etwas ermüdend, aber amüsant zu sehen wie man uns weiterhin mit Almosen abspeisen will und wie die Entwicklung in den anderen Ländern und im Bund ist. Ärgerlich dass das BVerfG immer noch keine Jahresvorschau veröffentlicht hat.

m3mn0ch

Zitat von: HessenDude in 07.02.2022 09:01

Aber wie schon bei meine Widersprüche 2018, 2020 & 2021 kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Wann verjähren denn meine Ansprüche aus 2018 ff. wenn ich nicht was unternehme???


Deine durch die Widersprüche gesicherten Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem jeweiligen Jahresende.
D.h. die Ansprüche aus 2018 sind bereits seit dem 1.1.2022 verjährt.

xap

Wie kann etwas verjähren wenn das Verfahren ruhend gestellt wurde? Welche Möglichkeiten hätte man denn die Verjährung zu verhindern? Trotz Ruhestellung klagen?

m3mn0ch

Um die Verjährung zu hemmen, bleibt nur der Klageweg.

Malkav

Bzgl. der Verjährung richtet sich dies grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wobei hier §§ 203 ff., 2012 BGB analog angewendet werden (= drei Jahre).

Die Verjährung kann jedoch gehemmt werden. Dies ist bei Besoldungswidersprüchen regelmäßig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB i.V.m. §§ 68 ff VwGO und den entsprechenden beamtensrechtlichen Vorschriften (z.B. § 126 Abs. 2 BBG) der Fall, wenn innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Vorverfahrens (Widerspruchsbescheid durch Bezügestelle) Klage beim Verwaltungsgericht erhoben wird.

Hier ist für jedes Beamtenverhältnis zu prüfen, ob nach den anzuwendenden beamtenrechtlichen Normen ein entsprechendes Vorverfahren notwendig ist, da nur in solchen Fällen eine Hemmung der Verjährung eintritt.