[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Rentenonkel

Zitat von: Marco Lorenz in 13.06.2024 08:56
Zitat von: Rentenonkel in 11.06.2024 11:44

Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.

Die Erwerbstätigenquote im SGB II betrug 2022 tatsächlich 21,9 %. Diese Größenordnung stellt keinen atypischen Sonderfall da, der komplett unberücksichtigt bleiben könnte. Hier müsste man zumindest eine Gewichtung vornehmen, d.h. die Freibeträge zu einem Anteil von 21,9 % mit in die Berechnung einfließen lassen.

Bei diesem Prüfungsschritt geht es nicht um einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Einkommen eines Bürgergeldempfängers und dem eines Beamten, sondern um einen ausreichenden Abstand des Einkommens des Beamten zu dem durch die Sozialgesetzgebung definierten Existenzminimums.

Durch die 15 % Mindestdifferenz ist ein ausreichender Abstand gewahrt, ohne dass zusätzliche Freibeträge hinzugerechnet werden müssen.

Abschließend sei noch erwähnt: Das BVerfG spricht ausdrücklich von Leistungen zur Grundsicherung und bezieht daher neben den SGB II Leistungen alle anderen Leistungen mit ein, wie beispielsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz usw. Während die Erwerbsquote bei Bürgergeld etwa um die 20 % beträgt, ist sie in den anderen Bereichen teilweise gar nicht vorhanden, teilweise deutlich geringer. Bezogen auf alle Menschen, die staatliche Transferleistungen zur Grundsicherung erhalten, ist die Erwerbsquote insgesamt auf einem deutlich niedrigeren Niveau.

Außerdem gibt es Freibeträge bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen nur beim Bürgergeld. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Sozialhilfe kennt im Gegensatz zum Bürgergeld gar keine Freibeträge für diese Einkommensart. Ganz im Gegenteil wird dort Einkommen aus einer Berufstätigkeit ab dem ersten Euro vollständig angerechnet.

Somit ist die Erzielen von Einkommen, welches ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleibt, bezogen auf die Gesamtzahl der Empfänger von bedarfsorientierten sozialen Transferleistungen eher die Ausnahme und somit ein atypischer Fall.

Dogmatikus

Zitat von: A9A10A11A12A13 in 12.06.2024 14:46
[NI]
Information zur Amtsangemessenen Alimentation für Pensionärinnen und Pensionäre
https://www.gdp.de/gdp/gdpnds.nsf/id/Nds_20240612_Info_Amtsang?open&ccm=000
Was für eine unfassbare Frechheit...

Wobei: ist das Vorgehen von ganz oben abgesegnet? Dann könnte ich ja die gesamten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in meinem zu 180% belasteten Dezernat auch ohne Abschlussentscheidung ins Archiv senden. Vorher würde ich natürlich kurz die Allgemeinheit durch lautes Rufen aus dem Fenster befragen, ob doch eine Entscheidung gewünscht wird. Falls ja, kann ich leider den Einzelfall nicht prüfen und stelle das Verfahren pauschal ein.

Ich kann das langsam alles nicht mehr.   :D

rs

Diese Vorgehensweise ist natürlich unzulässig und ein weiterer Tropfen, der den Rechtsstaat aushebelt.
Mit Sicherheit von oben angeordnet. Dort sind die Besoldungsprobleme doch nur ein lästiges Etwas. Und rechtstaatliche Grundprinzipien scheinbar auch.

Willkommen in der BRD (Bananenrepublik Deutschland)

DrStrange

Die haben ja Nerven. Wenn man hier nicht wie im Mittelalter alles auf Papier drucken müsste, sondern den Bescheid als digital signiertes Dokument zustellt, würde das auch reichen und per Knopfdruck erfolgen.

Lustig ist: man soll wenn gewünscht das ganze schriftlich anfordern. Also wieder Papierkram den jemand bearbeiten muss. Wo ist das ökonomisch sinnvoll?


Studienrat


Finanzer

https://rp-online.de/wirtschaft/land-will-bei-beamten-wohnorttrickser-entlarven_aid-114445469

Was für ein mieser Neidartikel. Aber den ganzen Ärger hätte sich die Landesregierung sparen können, wenn sie die Zuschläge einfach nach dem Dienstort berechnen würde. Oder einfach die Zuschlagsorgie sein lassen und die Grundbesoldung erhöhen.

Studienrat

Passt schon, kompromittieren konnten Medien schon immer.
Dafür sind dann die drittklassigen, meist jung aufstrebenden, von Redakteuren eingesetzten Kollegen zuständig.

Ozymandias

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=30.11.2023&Aktenzeichen=26%20K%20251%2E16

Anscheinend wurde erst jetzt das Urteil veröffentlicht. Berlin A4/A5.
Fehlen fast 25% Besoldung oder knapp 10.000 Euro im Jahr.

Finanzer

TZ 199: "Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bruttomehrbeträge in der jeweiligen Eingangsstufe sogar bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 hinter den nachfolgend dargestellten Fehlbeträgen zur Mindestalimentation zurückbleiben"

Was hat die Verfassungswidrige Besoldunge eingentlich immer mit der A10? Es waren inzwischen so einige Urteile, in welchen erst ab A11 überhaupt die Mindestalimentation erreicht wurde.

Ansonsten: Erschreckende Zahlen. Wüsste mal gerne warum die Klägerin 2023 zurückgezogen hat.


LehrerinRLP

Zitat von: Finanzer in 19.06.2024 06:45
TZ 199: "Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bruttomehrbeträge in der jeweiligen Eingangsstufe sogar bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 hinter den nachfolgend dargestellten Fehlbeträgen zur Mindestalimentation zurückbleiben"

Was hat die Verfassungswidrige Besoldunge eingentlich immer mit der A10? Es waren inzwischen so einige Urteile, in welchen erst ab A11 überhaupt die Mindestalimentation erreicht wurde.

Ansonsten: Erschreckende Zahlen. Wüsste mal gerne warum die Klägerin 2023 zurückgezogen hat.

Womöglich hat man die "pfälzische Methode" angewandt und einen Vergleich angeboten ... Das ist aber nur eine Vermutung!

Dogmatikus

Bei dem Urteil darf man dann auch noch dazurechnen, dass das "interne" Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen auch noch zum Tragen kommen muss. Genauer:

Bekämen die Kläger aus A4 und A5 beide für das Jahr 2018 ihren individuellen Fehlbetrag zur Mindestalimentation von 35.179,65 € ausgezahlt, hätten beide zwar die Mindestalimentation bekommen; A4 und A5 hätten dann für 2018 aber identische Bezüge, was ganz offensichtlich nicht angemessen sein kann.

Ozymandias

Zitat von: Finanzer in 19.06.2024 06:45
TZ 199: "Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bruttomehrbeträge in der jeweiligen Eingangsstufe sogar bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 hinter den nachfolgend dargestellten Fehlbeträgen zur Mindestalimentation zurückbleiben"

Was hat die Verfassungswidrige Besoldunge eingentlich immer mit der A10? Es waren inzwischen so einige Urteile, in welchen erst ab A11 überhaupt die Mindestalimentation erreicht wurde.

Ansonsten: Erschreckende Zahlen. Wüsste mal gerne warum die Klägerin 2023 zurückgezogen hat.

2020 bis 2022 hat die Klägerin leider verloren, da keine zeitnahe Geltendmachung. Vermutlich betrifft das auch 2023. Wenn man die Klage zurücknimmt, spart man ein bisschen Gerichtskosten.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=30.11.2023&Aktenzeichen=26%20K%20649.23

Für 2020-2022

ZitatDie Kammer lehnt jedoch zeitlich unbegrenzte ,,Vorratsrechtsbehelfe" ab. Die für den Dienstherrn noch hinreichend erkennbare Geltendmachung einer Unteralimentation auch für zukünftige Haushaltsjahre setzt voraus, dass die Höhe der Grundbesoldung in einem solchen künftigen Haushaltsjahr jedenfalls auch durch Besoldungsregelungen festgelegt ist, die zum Zeitpunkt der zukunftsgerichteten Geltendmachung der Unteralimentation durch den Beamten schon in Kraft waren. Mit anderen Worten: Sofern die Höhe der Grundbesoldung durch ein neues Besoldungsgesetz geändert wird, muss der Beamte seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation – sollte er ihn auch nach dem legislativen Tätigwerden weiterhin für verletzt halten – erneut gegenüber dem Dienstherrn geltend machen

Diese Ansicht scheint mir eine spezielle Ansicht der Kammer zu sein, bei anderen VGs ging es. Vielleicht gibt es ein Berufungsverfahren.


Ozymandias

Halbes Jahr rum, leider noch nichts vom BVerfG. Wochenausblick ist mal wieder leer.
Hoffentlich nächstes Halbjahr.

Versuch

Zitat von: Ozymandias in 21.06.2024 14:13
Halbes Jahr rum, leider noch nichts vom BVerfG. Wochenausblick ist mal wieder leer.
Hoffentlich nächstes Halbjahr.
Sagen wir nun seit 1,5 Jahren :(


Vertrauen in Politik und Rechtsstaat sinkt immer mehr