[BY] Beförderung A9 nach A11

Begonnen von rkbeamtenforum, 01.07.2024 20:05

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rkbeamtenforum

Hallo zusammen,

bei mir steht zum 01.08. meine erste Beförderung an. Letztes Jahr wurde ich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, sodass ich derzeit noch immer nach A9 eingruppiert bin.

Ich besetze seit nun 4 Jahren, also seit Abschluss des dualen Studiums, eine A11 Stelle und habe auch nur herausragende Beurteilungen erhalten.

Daher meine Frage: Kann ich im Rahmen meiner ersten Beförderung direkt nach A11 befördert werden? Wie kann ich verfahren, wenn mein Dienstherr das nicht möchte und mich "nur" nach A10 befördern möchte? Wäre dann eine Beförderung nach A11 bei einem anderen Dienstherren möglich? Mir geht es also um die direkte Beförderung von A9 nach A11.

Vorab lieben Dank für eure Mühe!

Nanum

Hi,


kurze Antwort nein.


Lange Antwort die tolle Bündelung dient nur zum Geld sparen.


Da könnte man auch gleich fragen wer knapp 26 Jahre für die maximale "Erfahrungsstufe" Sprich Effizienz auf seiner Stelle braucht.


Alles nur Hinhalten.

rkbeamtenforum

Zitat von: Nanum in 01.07.2024 20:11
Hi,


kurze Antwort nein.


Lange Antwort die tolle Bündelung dient nur zum Geld sparen.


Da könnte man auch gleich fragen wer knapp 26 Jahre für die maximale "Erfahrungsstufe" Sprich Effizienz auf seiner Stelle braucht.


Alles nur Hinhalten.

Danke dir für deine Rückmeldung. Das heißt es gibt keine Möglichkeit und ich muss erstmal nach A10 befördert werden, um dann erst ein Jahr später nach A11 befördert zu werden? Ich meine aus privatem Umfeld mal davon gehört zu haben, dass man direkt von A9 nach A11 befördert werden kann... Würde für mich auch nur Sinn ergeben, wenn man doch schon auf der A11 Stelle sitzt? :(

flip

Schön wärs, ich sitze seit 30 Jahren auf einem gebündelten Posten und wurde dennoch nicht befördert.
Viel Erfolg!

rkbeamtenforum

Aber ist es denn in der Theorie möglich? Also gibt das Beamtenrecht die Möglichkeit grundsätzlich her?

Gemäß §20 NBG: Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer voraus.

Wenn ich nun seit bereits 4 Jahren meine Eignung für das höhere Amt nachgewiesen habe, wäre es ja in der Theorie möglich, oder?

InternetistNeuland

Zitat von: rkbeamtenforum in 01.07.2024 20:34
Aber ist es denn in der Theorie möglich? Also gibt das Beamtenrecht die Möglichkeit grundsätzlich her?

Gemäß §20 NBG: Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer voraus.

Wenn ich nun seit bereits 4 Jahren meine Eignung für das höhere Amt nachgewiesen habe, wäre es ja in der Theorie möglich, oder?

Nur wenn es politisch gewollt ist, sind solche Sprünge möglich. Das passiert aber eher von A13 direkt auf A16. In den unteren Besoldungsgruppen ist man für die Politik nicht wichtig genug.

Bei sehr guten Leistungen in unteren Gruppen wäre eine verkürzte Wartezeit möglich gewesen. D.h. du wärst bereits nach 2 Jahren auf A10 befördert worden. Auch dies scheint bei dir nicht gewollt gewesen zu sein.

rkbeamtenforum

Ich weiß, dass das grundsätzlich nicht gelebt wird bei uns. Also es wird von der Option nicht Gebrauch gemacht, weil es eben aber auch niemand diskutiert.

Für mich stellen sich aber folgende Optionen:

1. Ich kann garnicht direkt auf A11 befördert werden = dann ist es eh egal.
ODER
2. Ich kann theoretisch direkt nach A11 befördert werden = dann kann man die Option zumindest diskutieren.


flip

Du scheinst in Beamtenrecht ein wenig geschlafen zu haben.
Üblicherweise wird man erst mal Beamter auf Probe.
- Ab der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist ein Jahr keine Beförderung möglich.
- Ebenso ist nach einer Beförderung ein Jahr keine Beförderung möglich.
- Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Also nein, es geht nicht.
Welches Bundesland?



Grandia

Zusatz: Beförderungen gibt es nur, wenn es auch Stellen gibt. Die A10 und A11 sind sicherlich nicht auf Vorrat vorhanden. Eine Beförderung steht einem zudem nicht zu. Es gibt also keine Pflicht zur Beförderung.

AKMS94

Rein rechtlich hätte die Möglichkeit bestanden, direkt nach der Verbeamtung auf Probe befördert zu werden.

§7 Abs. 3 LVO NRW.

"Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 5 Absatz 1 Satz 7 festgestellt wurde"

Das heißt du hättest dieses eine Jahr garnicht erst warten müssen bis du A10 bekommst.

In meinem Fall hatte ich auch bei meiner Personalstelle nachgefragt. Bei mir gehts aber um den mD. Mir wurde nur mitgeteilt "ich müsste über Wasser laufen können damit das angewendet wird". Also wohl nicht realistisch :D

DaEx

Zitat von: rkbeamtenforum in 01.07.2024 20:54
Ich weiß, dass das grundsätzlich nicht gelebt wird bei uns. Also es wird von der Option nicht Gebrauch gemacht, weil es eben aber auch niemand diskutiert.

Für mich stellen sich aber folgende Optionen:

1. Ich kann garnicht direkt auf A11 befördert werden = dann ist es eh egal.
ODER
2. Ich kann theoretisch direkt nach A11 befördert werden = dann kann man die Option zumindest diskutieren.

Also in Bayern ist es recht einfach im Art. 17 Abs. 1 LlbG geregelt:

"1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist...."

Bevor wir jetzt hier also eine Diskussion vom Zaun brechen, stellt sich erst einmal die Frage ob Bundes- oder (irgendein) Landesrecht anzuwenden ist.






untersterDienst

Stimme ich dem Vorredner zu.
Für Bayern ausgeschlossen.

Nebenbei bemerkt.... Bei so tollen Beurteilungen.... in welchem Bereich bist Du tätig, dass Du Dir die beamtenrechtliche Frage nicht selbst beantworten kannst. MINT?

KarloSchlau

In Niedersachsen ist eine Beförderung von A9 auf A 11 im Grunde nicht möglich.

Zweck des § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 NBG ist es schließlich Sprungbeförderungen zu verhindern.

Bei herausragenden Leistungen ist es möglich auch vor einem Jahr Sperrfrist zu befördern. Dann zunächst frühzeitig von A 9 auf A 10.
Herausragende Leistungen setzen allerdings eine A- Beurteilung voraus.

Muenchner82

Zitat von: rkbeamtenforum in 01.07.2024 20:05
...und habe auch nur herausragende Beurteilungen erhalten.

In Beamtenrecht hast Du jedenfalls eine glatte 6!

EiTee

Wo steht um welches Bundesland es geht oder wird hier nur wild geraten.

Fakt ist, jedes Amt ist zu durchlaufen.
Fakt ist auch, dass es keinen Anspruch auf Beförderung gibt, egal wie toll die Beurteilungen sind.