Steht mir ein Pausenraum zu trotz Außendienst?

Begonnen von Jeycee, 10.07.2024 09:14

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

clarion

@MoinMoin, ich habe nie behauptet, dass Wegezeiten zu privaten Vorrichtungen Arbeitszeit wäre.

MoinMoin

#31
.stimmt mein lesefehler

Gewerbeaufsichtbeamter

Zitat von: Dakmer am 14.07.2024 20:07
Ich arbeite im Büro, habe keinen Pausenraum und schmiere mir die Stullen am Vorabend. Wir haben auch keine Kantine im Haus. Also isst jeder, wo er grad möchte.
Warum sollte der Arbeitgeber einen Pausenraum zur Verfügung stellen? Und ist es nicht möglich, ein Stullenpaket, Obst und Gemüse von zu Hause mitzubrigen?

Weil die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit dem Anhang und der entsprechenden ASR vorgaben macht.

Dakmer

Zitat von: Gewerbeaufsichtbeamter am 16.07.2024 09:49
Weil die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit dem Anhang und der entsprechenden ASR vorgaben macht.

Das stimmt und das habe ich übersehen. Mir im Büro steht kein Pausenraum zur Verfügung, aber denen, die kein Büro haben doch. Jedoch ist die Umsetzung der ArbeitsstättenVO nicht so einfach durchzusetzen. Ich denke, das kennt jeder im Büro. Alles nur Theorie.
Allerdings kann der Kauf des Brötchens fürs Mittagessen nicht in der Arbeitszeit erfolgen.

MoinMoin

Und ist jetzt die Fahrt vom Arbeitsplatz zum Pausenraum jetzt Pause oder Arbeitszeit?

bebolus

5 Liter Wasser pro Tag mitnehmen, trinken und den Chef fragen wo Du es lassen sollst (so ca. alle halbe Stunde).. Wenn er sagt, dass Du nicht so viel Wasser trinken sollst, zum Personalrat gehen..

MoinMoin

Und wenn er sagt, geh doch Pinken wann und wo du willst, Hauptsache die schaffst deine Arbeit während deiner Arbeitszeit.

Taigawolf

Zitat von: MoinMoin am 16.07.2024 16:41
Und ist jetzt die Fahrt vom Arbeitsplatz zum Pausenraum jetzt Pause oder Arbeitszeit?

Eindeutig Pause. Außer es gibt eine Dienstvereinbarung, die diese Zeiten explizit als Arbeitszeiten ausweist.

Alien1973

Eindeutig ist da gar nix....

Der Weg zum Pausenraum zählt mit zur Ruhepause. Entscheidendes Kriterium für eine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG ist die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung sich zum Dienst bereit zu halten (siehe auch Kommentar zur ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft, 2. Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-8005-3055-4 ).

Unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bewertung können die Betriebspartner (Betriebsrat / Arbeitgeber) im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festlegen, dass der Weg zum Pausenraum nicht zur Ruhepause sondern als Arbeitszeit zählt.

Zu beachten ist, dass Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche für die Beschäftigten leicht erreichbar sein müssen (Ziffer 4.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung). Nach der entsprechenden Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume sollen Pausenräume so gelegen sein, dass sie von den Arbeitnehmern möglichst innerhalb von 5 Minuten je Wegstrecke zu erreichen sind.

Nach dieser Definition ist es also Abhängig von der Erreichbarkeit des Pausenraumes innerhalb von 5 Minuten. Im Umkehrschluss zählt also der Weg dorthin als Arbeitszeit, wenn dieser länger als 5 min dauert.

Taigawolf

Zitat von: Alien1973 am 17.07.2024 09:26
Eindeutig ist da gar nix....

Der Weg zum Pausenraum zählt mit zur Ruhepause. Entscheidendes Kriterium für eine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG ist die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung sich zum Dienst bereit zu halten (siehe auch Kommentar zur ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft, 2. Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-8005-3055-4 ).

Unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bewertung können die Betriebspartner (Betriebsrat / Arbeitgeber) im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festlegen, dass der Weg zum Pausenraum nicht zur Ruhepause sondern als Arbeitszeit zählt.

Zu beachten ist, dass Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche für die Beschäftigten leicht erreichbar sein müssen (Ziffer 4.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung). Nach der entsprechenden Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume sollen Pausenräume so gelegen sein, dass sie von den Arbeitnehmern möglichst innerhalb von 5 Minuten je Wegstrecke zu erreichen sind.

Nach dieser Definition ist es also Abhängig von der Erreichbarkeit des Pausenraumes innerhalb von 5 Minuten. Im Umkehrschluss zählt also der Weg dorthin als Arbeitszeit, wenn dieser länger als 5 min dauert.
^

Die zitierte Definition habe ich auf Seite 1 schon geliefert. Und was steht da? Der Weg zum Pausenraum zählt zur Ruhepause (ArbZG), außer es gibt eine Betriebsvereinbarung. Genauso habe ich es auch geschrieben.

Die ASR hat keinerlei Auswirkungen auf die Definition von Arbeitszeit. Und selbst wenn steht da de facto nur, dass Pausenräume nach Möglichkeit innerhalb von 5 Minuten erreichbar sein sollen. Wenn nicht möglich, dann halt nicht.

Was ist daran nicht eindeutig?

Alien1973

@Taigawolf

Bei dieser Leseweise muss ich dir recht geben... ;)

BAT

Zitat von: Taigawolf am 17.07.2024 09:57

Die zitierte Definition habe ich auf Seite 1 schon geliefert. Und was steht da? Der Weg zum Pausenraum zählt zur Ruhepause (ArbZG), außer es gibt eine Betriebsvereinbarung. Genauso habe ich es auch geschrieben.


Was wohl in den meisten Betrieben dazu führt, das der Weg zum Pausenraum Pause ist und jener zur Raucherpause Arbeitszeit.  :o