[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Ozymandias

Zitat von: AndreasS in 20.07.2024 12:15
Zitat von: Prüfer SH in 20.07.2024 09:34
Ist mit Swen eigentlich alles in Ordnung? Da kam ja jetzt schon ewig kein Beitrag mehr.

Ich hoffe, es geht dir gut?

Servus,

ich weiß nicht wie ihm es geht, aber sein Namensakronym hat(te) viel zu tun.

https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/der-lange-kampf-um-die-besoldung/
https://bdr-hamburg.de/?p=1313

Ich hoffe allerdings, dass er noch mitliest und vllt. auch ein paar aufbauende Worte schreibt.

Sehr amüsant. Man muss also für seine Bezahlung einen Antrag einreichen und wenn man einen Fehler macht droht einem eine Mindeststrafe von einem Jahr, die einem den Job kostet.

lotsch

Irgendwo mal gelesen und kopiert:
Die Achtung vor der Rechtsstaatlichkeit und der Verfassung ist ein fundamentaler Bestandteil einer funktionierenden Demokratie. Wenn diese Werte durch Handlungen der Machthaber untergraben werden, gefährdet dies das Vertrauen der Bürger (Beamten (ergänzt von mir)) in die Integrität der Regierung und die Stabilität des Rechtssystems.

baysys

Der 2.Senat hat auch noch in anderer Sache zu tun gehabt, nämlich für die Urteilsverkündung in Sachen ,,Ausschussvorsitze Bundestag" Verkündung am 18. Sept. 2024.
Somit kommt die Beamtensache wahrscheinlich frühestens im Okt. 2024 - meine Meinung.

AndreasS

Guten Morgen zusammen,

anbei eine Betrachtung von Dr. Torsten Schwan des Urteils des BVerwG vom 21.03.24 in Sachen Kostendämpfungspauschale in BW.
Zum Zunge schnalzen!

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2024/07/Betrachtung-von-BVerwG-5-C-5.22-21.07.24.pdf

cyrix42

Inwiefern ist es überraschend, dass Swen die Meinung hat, die er hier auch schon immer wieder vertreten hat? Relevant wäre doch eher, ob irgendwer Relevantes dieser Ansicht folgt...

VierBundeslaender

"Der Beitrag nimmt zunächst einen – offensichtlich fundamentalen – Rechtsprechungswandel des
Bundesverwaltungsgerichts in den Blick, nämlich dass der 5. Senat nun klarstellt, dass nicht mehr
selbstverständlich davon ausgegangen werden könne, dass die Alimentation regelmäßig das nach
Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau übersteige (I.)"

(Hervorhebung von mir. Jetzt kann man streiten, ob das Bundesverwaltungsgericht "irgendwer relevantes" ist.)

lotsch

"Damit aber stellt das Gericht zunächst einmal die Selbstverständlichkeit infrage, dass die gewährte Alimentation als solche regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau übersteige, womit es offensichtlich ebenso die Regelmäßigkeit als nicht mehr selbstverständlich betrachten will, mit der nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG das gebotene Besoldungsniveau ausnahmslos amtsangemessen gewährt werde," schreibt Dr. Torsten Schwan.

Bald werden die Gerichte die Selbstverständlichkeit feststellen, dass die gewährte Alimentation als solche regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau unterschreitet, womit sie offensichtlich ebenso die Regelmäßigkeit als selbstverständlich betrachten werden, dass alle Besoldungsgesetzgeber  ausnahmslos das gebotene Besoldungsniveau nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG verfehlen. Und dann?

InternetistNeuland

Zitat von: lotsch in 22.07.2024 15:08
"Damit aber stellt das Gericht zunächst einmal die Selbstverständlichkeit infrage, dass die gewährte Alimentation als solche regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau übersteige, womit es offensichtlich ebenso die Regelmäßigkeit als nicht mehr selbstverständlich betrachten will, mit der nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG das gebotene Besoldungsniveau ausnahmslos amtsangemessen gewährt werde," schreibt Dr. Torsten Schwan.

Bald werden die Gerichte die Selbstverständlichkeit feststellen, dass die gewährte Alimentation als solche regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau unterschreitet, womit sie offensichtlich ebenso die Regelmäßigkeit als selbstverständlich betrachten werden, dass alle Besoldungsgesetzgeber  ausnahmslos das gebotene Besoldungsniveau nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG verfehlen. Und dann?

Eigentlich braucht es dann nur noch ein Urteil mit Vollstreckungsanordnung.

matzl

Wenn das BVerfG auf Traditionen steht, könnte ich mir eine Veröffentlichung nächste Woche vorstellen. Dann würde sich die Veröffentlichung der Beschlüsse aus 2020 zum vierten Mal jähren.
Außerdem wird nächste Woche das Urteil zum Bundeswahlgesetz veröffentlicht werden. Das wird auf jeden Fall Aufsehen erregen. Daneben würde ein neues Urteil für die Beamtenschaft pressemäßig wohl erstmal untergehen.

Ozymandias

Neues aus Berlin  https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=03.07.2024&Aktenzeichen=26%20K%20133%2E24

VG Berlin, 03.07.2024 - 26 K 133.24   

Die Besoldung der Berliner Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 war in den Jahren 2012 bis 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen.


BVerfGBeliever

Vielen Dank für den Hinweis auf das Urteil.

Es zeigt nochmals sehr eindrücklich auf, dass das Mindestabstandsgebot in allen sechs Jahren signifikant verletzt wurde, jeweils zwischen 26,25% und 30,37% (!). Ähnliches dürfte analog für alle anderen Besoldungskreise (und spätere Jahre) gelten.

Außerdem wird u.a. in Nummer 246 nochmals auf das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen hingewiesen:
"Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen [...] nach und nach eingeebnet werden. Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der weiterhin zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden."

Somit dürfte offensichtlich sein, dass die Verletzung eben gerade NICHT durch die diversen Maßnahmen der Besoldungsgesetzgeber der letzten Jahre (Streichung unterer Gruppen, Einführung dubioser und exorbitanter Zuschläge, Abschmelzungsbeträge, Einbeziehung des Partnereinkommens, usw. usf.) geheilt werden kann.

Die einzige verfassungskonforme Lösung ist eine signifikante Anhebung ALLER Grundgehälter, um zum einen das Mindestabstandsgebot (zur Grundsicherung) und zum anderen das Abstandsgebot (zwischen den Besoldungsgruppen) einzuhalten bzw. wiederherzustellen.

Verwaltungsgedöns

Muss das Verfahren dann auch wieder an das BVG abgegeben werden? Dann wartet der Kläger da auch wieder bis 2039 oder so.

Ozymandias

Da das VG nicht entscheiden kann, wurde es dem BVerfG vorgelegt.
Also liegt es da nun rum, zusammen mit den anderen 50+ Besolduungsverfahren.

Unknown

Zitat von: Ozymandias in 27.07.2024 17:00
Neues aus Berlin  https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=03.07.2024&Aktenzeichen=26%20K%20133%2E24

VG Berlin, 03.07.2024 - 26 K 133.24   

Die Besoldung der Berliner Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 war in den Jahren 2012 bis 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
Nachdem ich die mehr als 500 Rdnr. durchgelesen habe, stellte sich mir folgende Frage: Welche Besoldung kann man für A13/W1 als amtsangemessen beziffern? Es wird wunderbar die Mindestalimentation und den
R Hartz IV Satz beleuchtet und beziffert, aber den Bogen von A4 und Hartz IV zu A13 habe ich nicht gefunden. Vielleicht habe ich es einfach nur überlesen.

BVerfGBeliever

Zitat von: Unknown in 28.07.2024 16:57
Nachdem ich die mehr als 500 Rdnr. durchgelesen habe, stellte sich mir folgende Frage: Welche Besoldung kann man für A13/W1 als amtsangemessen beziffern?

Nach meinem Verständnis wurde bisher nur das Mindestabstandsgebot als exakt "quantifizierbares" Kriterium definiert (mindestens 15% mehr als die Grundsicherung). Somit konnten die Richter beispielsweise genau ausrechnen, dass die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe im Jahr 2014 um 10.335.06 Euro bzw. 30,37 Prozent zu niedrig war.

Für höhere Besoldungsgruppen (hier W1) konnte das Gericht hingegen nur "Indizien" sammeln, um zu entscheiden, ob die Besoldung verfassungskonform war. Dabei ist die genannte eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebot natürlich ein sehr gewichtiges Indiz für die Verfassungswidrigkeit ALLER Besoldungsgruppen. Ein weiteres Beispiel ist der durchgeführte Vergleich der W1-Besoldung mit Gehältern in der Privatwirtschaft und dem Ergebnis, dass der Abstand bis zu 70 Prozent (!) betrug.

Aufgrund aller berücksichtigten Indizien kam das Gericht zu dem eindeutigen Urteil, dass die Berliner W1-Besoldung in sämtlichen betrachteten Jahren verfassungswidrig war.


Leider kann sich der Kläger davon erstmal noch nichts kaufen, da das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt wurde (quasi oben drauf auf den bereits sehr großen Aktenberg).

Ein ähnliches Schicksal blüht dann möglicherweise auch uns mit unseren demnächst startenden "Forums-Klagen", allerdings habe ich die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass es irgendwann eine deftige Ansage aus Karlsruhe mit konkreteren Vorgaben (für eine verfassungskonforme Besoldung) geben wird..