Elternzeit in Probezeit beantragen

Begonnen von Zumbrink, 15.08.2024 09:14

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Zumbrink

Guten Tag,

wenn eine angestelle (männliche) Person kurz vor Ende der Probezeit einen Antrag auf Elternzeit einreichen würde (Kind <8 Jahre), könnte diese Person dann innerhalb der Probezeit noch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden? Vorausgesetzt natürlich der Antrag geht fristgerecht ein (13 Wochen vor Beginn Elternzeit).

Es zeichnet sich ab, dass Probezeit aufgrund persönlicher Differenzen nicht überstanden wird und Person möchte gerne nahtlos ins nächste Arbeitsverhältnis wechseln.

Vielen Dank und viele Grüße

Organisator


Zumbrink

Gemäß §18, Absatz 1 des BEEG gilt der Kündigungsschutz ab dem Tag der Ankündigung der Elternzeit (unter Berücksichtigung der Fristen). Woraus ergäbe sich, dass der Kündigungsschutz nicht in der Probezeit gilt?

https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html

McOldie

Hier greift der Kündigungsschutz des BEEG.

MoinMoin

Also wird durch den Kündigungsschutz des BEEGs eine Probezeitkündigung verunmöglicht?

websgeisti

Wird dann die Probezeit nicht angehalten, ab Beginn der Elternzeit? In so einem Fall könnte doch der Arbeitgeber die Person dann z.B. zwei Tage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung kündigen?

Zumbrink

Zitat von: websgeisti in 15.08.2024 15:47
Wird dann die Probezeit nicht angehalten, ab Beginn der Elternzeit? In so einem Fall könnte doch der Arbeitgeber die Person dann z.B. zwei Tage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung kündigen?

Verlängerung der Probezeit aufgrund Elternzeit m.W.n. nur wenn das (tarif-)vertraglich so geregelt ist. Dazu finde ich im TV-L nichts. Nach der Elternzeit wäre man da wieder kündbar, aber nicht mehr ohne Angaben von Gründen. Person hat aber nicht vor bei Antritt der Elternzeit dort noch tätig zu sein.

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/arbeit-versicherung/kann-ich-waehrend-der-probezeit-elternzeit-nehmen--124816

Fragmon

Zitat von: websgeisti in 15.08.2024 15:47
Wird dann die Probezeit nicht angehalten, ab Beginn der Elternzeit? In so einem Fall könnte doch der Arbeitgeber die Person dann z.B. zwei Tage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung kündigen?

Eine Probezeit über sechs Monate kann nicht vereinbart werden, da tariflich nicht vorgesehen.



Zitat von: MoinMoin in 15.08.2024 14:55
Also wird durch den Kündigungsschutz des BEEGs eine Probezeitkündigung verunmöglicht?

Die Probezeit hat aber nichts mit einer Kündigungsrechtfertigung zu tun, die nach sechs Monaten bestehen des Arbeitsverhältnis notwendig wird.

MoinMoin

Zitat von: Fragmon in 16.08.2024 12:14
Zitat von: websgeisti in 15.08.2024 15:47
Wird dann die Probezeit nicht angehalten, ab Beginn der Elternzeit? In so einem Fall könnte doch der Arbeitgeber die Person dann z.B. zwei Tage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung kündigen?

Eine Probezeit über sechs Monate kann nicht vereinbart werden, da tariflich nicht vorgesehen.



Zitat von: MoinMoin in 15.08.2024 14:55
Also wird durch den Kündigungsschutz des BEEGs eine Probezeitkündigung verunmöglicht?

Die Probezeit hat aber nichts mit einer Kündigungsrechtfertigung zu tun, die nach sechs Monaten bestehen des Arbeitsverhältnis notwendig wird.
Stimmt habe den falschen (umgangssprachlichen) Begriff gewählt.
Mit Probezeitkündigung meinte ich eine Kündigung entsprechend dem KSchG in den ersten 6 Monaten.
wenn ich also eingestellt werden und ich in den ersten 6 Monaten Tag Kündigungsschutz des BEEGs geltend mache, dann kann mich der Ag nach Ablauf des BEEG Schutzes nur noch im Rahmen des KSchG kündigen.
Also der Ag braucht dann eine Kündigungsrechtfertigung und kann nicht mehr - wie in den ersten 6 Monate- ohne Begründung kündigen?

TVOEDAnwender

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/arbeit-versicherung/kann-ich-waehrend-der-probezeit-elternzeit-nehmen--124816

https://ramiddel.de/arbeitsrecht/kuendigung-vor-elternzeit/

Der besondere Kündigungsschutz in ETZ (bzw. bei der Ankündigung innerhalb der Frist) "überlagert" die Wartefrist des allg. Kündigungsschutzgesetzes. Ähnlich wie beim Kündigungsverbot wg. Schwangerschaft.

Fragmon

Nach meinem Verständnis ja. Ich habe kein Urteil gesehen, was besagt, dass die "Wartezeit" durch eine Elternzeit verlängert wird.

Nach dem Wortlaut ist eine Verlängerung für mich nicht zulässig.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

MoinMoin

und ist natürlich im Kern auch gut so.

Es ist nur für ein Team ärgerlich, wenn man da sich eine Graupe einfängt und sie eben nicht einfach per Federstrich wieder los wird.


TVOEDAnwender

Zitat von: MoinMoin in 16.08.2024 14:49
und ist natürlich im Kern auch gut so.

Es ist nur für ein Team ärgerlich, wenn man da sich eine Graupe einfängt und sie eben nicht einfach per Federstrich wieder los wird.
Ich finde am Besten immer die gebärenden Menschen (ist das politisch so korrekt?), die am 2. Tag nach der Beschäftigungsaufnahme schon mitteilen das sie schwanger sind und direkt auch mitm Beschäftigungsverbot ankommen. Schon zwei Mal genauso erlebt....

ike

Ich würde eine Kopie der Personalakte anfordern.
Komischerweise scheinen die allgemeinen Regeln nur ein Recht auf Einsichtnahme vorzusehen.
Was für Zustände sind das eigentlich, wenn man seine eigenen Daten nicht besitzen darf!!!???

Wenn man den Hausarzt wechselt oder aus anderen Gründen bekommt man ja auch eine Kopie seiner Patientenakte - bzw. ist diese i.A. online hinterlegt.