[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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cyrix42

Ähm, inwiefern wäre es amtsangemessen, wenn die niedrigsten Beamten-Ämter das Median-Gehalt der Gesamt-Bevölkerung (oder gar das Doppelte dessen) erhalten würden? Offensichtlich haluziniert da jemand...

Dogmatikus

Um meinen Geisteszustand musst du dir keine Sorgen machen, mit den wenigen Halluzinationen in meinem ausdünstenden Büro komme ich weitgehend gut durch den Tag.  :D

Ich habe nur gesagt, dass das ein anderer Ansatz wäre, wenn man denn die Berechnungsformel unbedingt ändern wollen würde. a = 2*m steht dabei für eine Berechnung, die mit großer Sicherheit Bestand haben, aber wohl deutlich höher ausfallen würde, als sie es müsste.

Man kann stattdessen auch mit a=0,5*m rechnen, oder a= 3*m, oder ...  ;)

Sinnvoll fände ich das nicht, nur eben gut begründet sinnvoller als ein Partnereinkommen fiktiv materiell anzurechnen, weil einem die formelle Lage nicht gefällt. Am liebsten wäre mir natürlich weiterhin, wenn die Besoldungsgesetzgeber einfach konsequent a = c + x anwenden würden.

Dabei merke ich, dass ich die letzten Berechnungen, wie hoch derzeit "c" überhaupt liegt, nicht im Kopf habe. Hat da jemand die aktuellen Zahlen? Im Bundesforum gab es meine ich vor einigen Monaten eine solche Tabelle, aber ich hab sie mir nicht abgespeichert und finde sie auf den mittlerweile hunderten von Seiten in den Einzelforen nicht mehr.




Malkav

Zitat von: Dogmatikus in 13.12.2024 10:08
Am liebsten wäre mir natürlich weiterhin, wenn die Besoldungsgesetzgeber einfach konsequent a = c + x anwenden würden.

Dabei merke ich, dass ich die letzten Berechnungen, wie hoch derzeit "c" überhaupt liegt, nicht im Kopf habe. Hat da jemand die aktuellen Zahlen? Im Bundesforum gab es meine ich vor einigen Monaten eine solche Tabelle, aber ich hab sie mir nicht abgespeichert und finde sie auf den mittlerweile hunderten von Seiten in den Einzelforen nicht mehr.

Och ich glaube diesen Wunsch erfüllen dir die Besoldungsgesetzgeber ganz gerne. Hier gibt es noch zwei offenkundige Winkelzüge, welche denklogisch (aber halt vom BVerfG noch nicht ausdrücklich) ausgeschlossen sind:


  • Man reduziert c und erhöht x. Das spart erhebliche Personalkosten bei Beamt:innen mit anderen Familienkonstellation als "verheiratet und zwei Kinder" und senkst gleichzeitig das Pensionniveau. Das geht halt nicht auf einen Schlag, aber seit Entstehung der Idee der Ergänzungszuschläge, lässt sich diese Entwicklung beobachten. Hier steht zwar die Rechtssprechung des BVerfG grundsätzlich im Weg: "Die Alimentation soll zum überwiegenden Teil aus familienneutralen Bestandteilen gewährt werden", aber was interessiert die Besoldungsgesetzgeber das Geschwätz aus Karlsruhe?

  • Wenn man ausschließlich in deiner Formelwelt bleibt, spräche auch nichts dagegen die uneingeschränkte Gewährung von x von Vorliegen sonstiger Tatsachen (Antragserfordernis, Vermögensauskunft, Partnereinkommen, monatlich vier fünf Hampelmänner vorm Finanzministerium machen) abhängig zu machen. Klar läuft dies de facto auf eine Veränderung der Formel raus, aber Besoldungsgesetzgeber werden da schon genug Prosa zu schreiben, damit das kaum jemandem auffällt.

Und das sind nur die offenkundigsten Ideen! Da kommt bestimmt noch viel mehr Quatsch, welcher aber jeweils erstmal wieder ein paar Jahre Zeit schindet, wenn Karlsruhe dies zulässt.

Ich erinnere mich noch an meinen Unglauben als ich das erste Mal 2021 von den Plänen für (auch partner-)einkommensabhängige Zuschläge gehört habe. Ich ging felsenfest davon aus, dass die Teilnehmerin der Besprechung dies falsch verstanden haben müsse, weil es mir wie so ein hanebüchener/verfassungswidriger Unsinn erschien.

BVerfGBeliever

Zitat von: Dogmatikus in 13.12.2024 10:08
Hat da jemand die aktuellen Zahlen?

Im Bund gilt zurzeit ungefähr Folgendes (in den Ländern dürften die Werte etwas darunter liegen):

- Der Grundsicherungsbedarf einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie beträgt aktuell bis zu 3.860 €.
- Daraus ergibt sich eine Netto-Mindestalimentation von rund 4.440 € (15% Mindestabstand).
- Abzüglich Kindergeld und zuzüglich PKV-Kosten entspricht dies einer äquivalenten Netto-Besoldung von rund 4.600 €.
- Addiert man die zu zahlenden Steuern, erhält man ein Brutto-Besoldungsäquivalent von gut 5.200 €.

Um also das verfassungsrechtliche Mindestabstandsgebot einzuhalten, benötigt eine vierköpfige Beamtenfamilie eine Bruttobesoldung von mindestens 5.200 €, aktuell sind es stattdessen jedoch nur 3.200 €. Hierüber herrscht im Forum weitgehend Einigkeit.

Worüber hier hingegen viel gestritten wird, ist die Frage der "erlaubten" konkreten Aufteilung der zu zahlenden Besoldung in leistungsbezogene und leistungslose Komponenten, wie es ja beispielsweise @Malkav gerade schön erläutert hat.

clarion

Wobei der Grundsicherungsbedarf einer 4K Bürgergeld- Familie nur in den besonders teuren Städten so hoch ist. Von daher gehe ich davon aus, dass nicht nur eine leistungslose Kinderkomponente sondern eine leistungslose Dienstort-Komponente Bestandteil der Besoldungsarithmetrik sein wird.

InternetistNeuland

Zitat von: clarion in 13.12.2024 20:14
Wobei der Grundsicherungsbedarf einer 4K Bürgergeld- Familie nur in den besonders teuren Städten so hoch ist. Von daher gehe ich davon aus, dass nicht nur eine leistungslose Kinderkomponente sondern eine leistungslose Dienstort-Komponente Bestandteil der Besoldungsarithmetrik sein wird.

Da müsste ja jeder Dienstherr für jeden Ort in dem auch nur eine Behörde, Polizeiwache etc. steht eine Berechnung des Ortszuschlags tätigen. Dass die Einteilung der Wohngeldstufen mehr als zweifelhaft ist wurde hier ja bereits mehrfach diskutiert.

NordWest

Zitat von: clarion in 13.12.2024 20:14
Wobei der Grundsicherungsbedarf einer 4K Bürgergeld- Familie nur in den besonders teuren Städten so hoch ist. Von daher gehe ich davon aus, dass nicht nur eine leistungslose Kinderkomponente sondern eine leistungslose Dienstort-Komponente Bestandteil der Besoldungsarithmetrik sein wird.

Dienstort? Oder Wohnort? Oder der günstigste potentielle Wohnort im Umkreis des Dienstortes?

Diese Fragen werden noch zu klären sein. Hamburg behauptet schon heute in seiner Rechnung pauschal, dass 50% (oder so ähnlich) seiner Beamten außerhalb des Bundeslands(!) Hamburg wohnen - und kürzt mit diesem verquerten Argument seine Berechnungen herunter. Absurd, aber es ist tatsächlich so.

Wenn dem kein Riegel vorgeschoben wird, sagt Berlin bald "wohnt doch in Polen"...

clarion

Ich würde sagen, der Dienstort ist entscheidend, denn der wird durch den Dienstherrn vorgegeben. Die Beamten entscheiden dann individuell wo sie wohnen.

Ob Mietstufen geeignet sind oder nicht und welche Bemessungsgrundlagen man nimmt, ist ja nicht ausgeurteilt. Ich persönlich glaube aber, dass bei einer sauberen Begründung eine Ortskomponente beim BVerfG Bestand haben könnte. Eine solche Begründung zu liefern, ist aber nicht mein Job.

A9A10A11A12A13

nicht ganz so einfache Lösungen für den Ortszuschlag bitte:
Es wird im Umkreis von 66 Kilometer um den Dienstort herum der Wohngebäudebestand analysiert und das Preisniveau ermittelt. Für neu hinzukommende Beamte dürfen sich Mietwohnungen zum Neuabschlusspreis anrechnen lassen. Je länger die Dienstzeit dauert, ist mehr werden die geringeren Anpassungen bzw. Anpassungsmöglichkeiten berücksichtigt. Ausnahmen gelten bei unverschuldetem Wohnungsverlust, der eine Umzugsnotwendigkeit nach sich zog. Dort beginnt die Anrechnung vom Neuabschlusspreis erneut. Je nach Besoldungsgruppe wird nach einfachen, normalen und gehobenen Komfortstandard zugestanden. In linksgeführten Dienstorten, werden genossenschaftliche Wohnverhältnisse überproportional berücksichtigt, in schwarz-blau-gelb stattdessen die Wohnkonzerne, bei grünen Regierungen wird einerseits ein Tiny-House Quadratmeter Reduzierungsquotient angewandt, der durch die Bereitschaft für Flüchtlinge zu bürgen und unterzubringen wiederum abgewendet werden kann. Für die Beamten, die im Eigentum wohnen, wird auf Antrag nur bei Tilgung von Immobilienkrediten der Mietzins berücksichtigt. Bei schuldenfreiem Eigentum verbleiben nur noch die Nebenkosten. Gehört zur Wohnung ein Garten ist das Bundeskleingartengesetz und die ortstypischen Verpflichtungen der Kleingartenverordnungen anzuwenden. Dazu gehört, dass wenigstens ein Drittel der Gesamtmaximalfläche von 400 Quadratmetern für den Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf zu nutzen sind, deren Ertrag auf die Alimentation mindernd berücksichtigt wird.

so das war der Ausblick in eine der einfachsten und damit unwahrscheinlichsten Lösungen.

Dogmatikus

Zitat von: Malkav in 13.12.2024 11:02
Zitat von: Dogmatikus in 13.12.2024 10:08
Am liebsten wäre mir natürlich weiterhin, wenn die Besoldungsgesetzgeber einfach konsequent a = c + x anwenden würden.

Dabei merke ich, dass ich die letzten Berechnungen, wie hoch derzeit "c" überhaupt liegt, nicht im Kopf habe. Hat da jemand die aktuellen Zahlen? Im Bundesforum gab es meine ich vor einigen Monaten eine solche Tabelle, aber ich hab sie mir nicht abgespeichert und finde sie auf den mittlerweile hunderten von Seiten in den Einzelforen nicht mehr.

Och ich glaube diesen Wunsch erfüllen dir die Besoldungsgesetzgeber ganz gerne. Hier gibt es noch zwei offenkundige Winkelzüge, welche denklogisch (aber halt vom BVerfG noch nicht ausdrücklich) ausgeschlossen sind:


  • Man reduziert c und erhöht x. Das spart erhebliche Personalkosten bei Beamt:innen mit anderen Familienkonstellation als "verheiratet und zwei Kinder" und senkst gleichzeitig das Pensionniveau. Das geht halt nicht auf einen Schlag, aber seit Entstehung der Idee der Ergänzungszuschläge, lässt sich diese Entwicklung beobachten. Hier steht zwar die Rechtssprechung des BVerfG grundsätzlich im Weg: "Die Alimentation soll zum überwiegenden Teil aus familienneutralen Bestandteilen gewährt werden", aber was interessiert die Besoldungsgesetzgeber das Geschwätz aus Karlsruhe?

  • Wenn man ausschließlich in deiner Formelwelt bleibt, spräche auch nichts dagegen die uneingeschränkte Gewährung von x von Vorliegen sonstiger Tatsachen (Antragserfordernis, Vermögensauskunft, Partnereinkommen, monatlich vier fünf Hampelmänner vorm Finanzministerium machen) abhängig zu machen. Klar läuft dies de facto auf eine Veränderung der Formel raus, aber Besoldungsgesetzgeber werden da schon genug Prosa zu schreiben, damit das kaum jemandem auffällt.

Und das sind nur die offenkundigsten Ideen! Da kommt bestimmt noch viel mehr Quatsch, welcher aber jeweils erstmal wieder ein paar Jahre Zeit schindet, wenn Karlsruhe dies zulässt.

Ich erinnere mich noch an meinen Unglauben als ich das erste Mal 2021 von den Plänen für (auch partner-)einkommensabhängige Zuschläge gehört habe. Ich ging felsenfest davon aus, dass die Teilnehmerin der Besprechung dies falsch verstanden haben müsse, weil es mir wie so ein hanebüchener/verfassungswidriger Unsinn erschien.

Das meinte ich ja in meinem Beitrag mit "sehr stark vereinfacht und verkürzt dargestellt".
Die Formel muss dann natürlich immer weiter detailliert werden, es ging mir eher ums Grundprinzip.
Es ist ja bereits Konsens, dass die Zuschläge nicht höher sein können als die Grundbesoldung. Die Formel muss dann halt konkretisiert werden wie bspw.
a = c + x, wobei x ≤ 0,25*c oder so. Bitte nicht erneut auf den Wert festnageln, der dient nur der Veranschaulichung.  ::)

Dogmatikus

Zitat von: BVerfGBeliever in 13.12.2024 11:19
Zitat von: Dogmatikus in 13.12.2024 10:08
Hat da jemand die aktuellen Zahlen?

Im Bund gilt zurzeit ungefähr Folgendes (in den Ländern dürften die Werte etwas darunter liegen):

- Der Grundsicherungsbedarf einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie beträgt aktuell bis zu 3.860 €.
- Daraus ergibt sich eine Netto-Mindestalimentation von rund 4.440 € (15% Mindestabstand).
- Abzüglich Kindergeld und zuzüglich PKV-Kosten entspricht dies einer äquivalenten Netto-Besoldung von rund 4.600 €.
- Addiert man die zu zahlenden Steuern, erhält man ein Brutto-Besoldungsäquivalent von gut 5.200 €.

Um also das verfassungsrechtliche Mindestabstandsgebot einzuhalten, benötigt eine vierköpfige Beamtenfamilie eine Bruttobesoldung von mindestens 5.200 €, aktuell sind es stattdessen jedoch nur 3.200 €. Hierüber herrscht im Forum weitgehend Einigkeit.

Worüber hier hingegen viel gestritten wird, ist die Frage der "erlaubten" konkreten Aufteilung der zu zahlenden Besoldung in leistungsbezogene und leistungslose Komponenten, wie es ja beispielsweise @Malkav gerade schön erläutert hat.

Danke dir für die Zahlen. Dann dürfte die Mindestbesoldung ja tatsächlich deutlich sowohl über Median- als auch Durchschnittsgehalt liegen. Also in meiner Formel irgendwo zwischen 1*m und 2*m. Scheine ich doch nicht ganz so viel zu halluzinieren.  :D

lotsch

Wie bisher kein Hinweis vom BBB dass das Familienmodell höchst wahrscheinlich verfassungswidrig ist und dringendst geraten wird gegen die Alimentation insgesamt Widerspruch einzulegen, sondern nur ein Hinweis auf zwei Teilaspekte, also schwach wie immer, aber was soll man von einem CSU-nahen Vorsitzenden auch erwarten. Insgesamt sind CSU-nahe Vorsitzende in Bayern für die Staatsregierung scheinbar leicht handlebar und erzeugen kaum Widerstand. Wahrscheinlich will man sich aber später mit diesen Hinweisen herausreden: Wir haben doch darauf hingewiesen. Vielleicht sind die Hinweise aber doch für den einen oder anderen hilfreich um eine spätere Klage weiter zu substantiieren. Ein umfassender Widerspruch wegen verfassungswidrig zu niedriger Alimentation wird in jedem Fall auch in Bayern besser sein, als ein Widerspruch bezüglich Teilaspekten der Besoldung. Man muss sich halt an den Musterwidersprüchen anderer Bundesländer oder hier im Forum orientieren und diese abändern.

Hier ein Hinweis aus Bayern vom BBB:
Erinnerung zum Jahreswechsel: Ansprüche rechtzeitig geltend machen!
9. Dezember 2024

Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis, auf Besoldung sowie auf Versorgungsbezüge verjähren innerhalb von drei Jahren (vgl. Art. 12 BayBG, Art. 8 Bayerisches BeamtVG, Art. 13 BayBesG). Ansprüche, die im Jahr 2021 entstanden sind, müssen also spätestens bis 31. Dezember 2024 bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sein.

Die Rechtsprechung hat überdies das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen verfassungswidrig zu niedriger Besoldung entwickelt. Da dadurch ein aktueller Bedarf gedeckt werden soll, können diese Leistungen nur im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht und für dieses gefordert werden (vgl. hierzu BVerwG v. 04.05.2017, Az. 2 C 60/16).

Das bedeutet, in allen Fällen, in denen die Vermutung besteht, dass die Besoldung im laufenden Jahr 2024 zu niedrig bemessen war, müssen Anträge auf höhere Leistungen noch in diesem Jahr gestellt werden, um alle Ansprüche zu sichern.



Hinweis zur Inflationsausgleichsprämie während Elternzeit

Mit Urteil vom 16. April 2024 (Az. 3 Ca 1131/23) hat das Arbeitsgericht Essen im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen auch während der Elternzeit nicht gekürzt werden dürfen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat im Berufungsverfahren anders entschieden (Az. 14 SLa 303/24). Nun liegt das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht. Bisher ergingen die Entscheidungen nur für den TVöD. Sollte das BAG der ersten Instanz (AG Essen) folgen, hätte dies aber auch Auswirkungen für Landesbeschäftigte, deren Tarifregelungen im TV-L gleichlautend ist. Welche Auswirkungen diese Entscheidungen auf die Beamtinnen und Beamten in Bayern hat, wird derzeit noch geprüft. Vorsorglich wird aber allen Betroffenen ein Musterantrag des dbb zur Wahrung ihrer Ansprüche zur Verfügung gestellt, der über die Homepage des BBB abgerufen wer-den kann (siehe Anlage). Der dbb hat bisher noch keine Entscheidung getroffen, ob Rechtsschutz in dieser Angelegenheit gewährt wird.



Hinweis zum Kinderzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Eltern

Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12. Juli 2024 (Az. 1 GR 24/22) entschieden, dass die im Land Baden-Württemberg bestehende Regelung zur Gewährung eines nur anteiligen Kinderzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, aber zusammen nicht die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen.

Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar nur das Land Baden-Württemberg, für Beamtinnen und Be-amte in Bayern besteht mit Art. 35 Abs. 5 BayBesG allerdings eine entsprechende Rechtslage, wenn es um die anteilige Kürzung des Orts- und Familienzuschlags geht. Der BBB befindet sich bereits in der Abstimmung mit dem Finanzministerium, um ein möglichst unkompliziertes Verfahren zur Überprüfung der bayerischen Vorschrift zu gewährleisten. Vorsorglich wird aber allen Betroffenen empfohlen zur Wahrung ihrer Ansprüche aus 2024 Widerspruch einzulegen.



Musterantrag des dbb auf Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit

BBB-Info vom 3. Dezember 2024


lotsch

Wahrscheinlich werden solche Veröffentlichungen des BBB vor der Veröffentlichung direkt mit dem Bayer. Finanzministerium abgesprochen. Deshalb ist es schon bemerkenswert, wie über Verjährung und zeitnahe Geltendmachung berichtet wird. Wahrscheinlich wird man später einmal knallhart so vorgehen.

Zugroaster

Zitat von: Zugroaster in 12.12.2024 12:08
Mal ganz blöd gefragt, weil ich mir nicht mehr sicher bin:

Für wie lange kann ich rückwirkend Einspruch gegen meine Besoldung einlegen? Mein Kollege hat eben etwas gefunden, dass es für 3 Jahre rückwirkend möglich wäre. Ich dachte es wäre bis 31.12. für 2024 und nicht darüber hinaus möglich?!

Das Gutachten aus NRW werde ich auf jeden Fall mit in den Einspruch einbinden....

Sorry fürs bumpen, aber der Widerspruch/die Widersprüche müssen ja vor dem 31.12. noch rausgehen. Wer kann weiterhelfen?  ;)

Ich bin übrigens aus Bayern und eben jener di Fabio der das Gutachten mit dem fiktiven Partnereinkommen erstellt hat, wurde 2016 vom Freistaat Bayern ebenfalls für ein Gutachten bemüht. Das ist natürlich sehr günstig für die Argumentation  ;D

https://verfassungsblog.de/dem-freistaat-zum-gefallen-ueber-udo-di-fabios-gutachten-zur-staatsrechtlichen-beurteilung-der-fluechtlingskrise/

Finanzer

Zitat von: A9A10A11A12A13 in 14.12.2024 09:19
nicht ganz so einfache Lösungen für den Ortszuschlag bitte:
Es wird im Umkreis von 66 Kilometer um den Dienstort herum der Wohngebäudebestand analysiert und das Preisniveau ermittelt. Für neu hinzukommende Beamte dürfen sich Mietwohnungen zum Neuabschlusspreis anrechnen lassen. Je länger die Dienstzeit dauert, ist mehr werden die geringeren Anpassungen bzw. Anpassungsmöglichkeiten berücksichtigt. Ausnahmen gelten bei unverschuldetem Wohnungsverlust, der eine Umzugsnotwendigkeit nach sich zog. Dort beginnt die Anrechnung vom Neuabschlusspreis erneut. Je nach Besoldungsgruppe wird nach einfachen, normalen und gehobenen Komfortstandard zugestanden. In linksgeführten Dienstorten, werden genossenschaftliche Wohnverhältnisse überproportional berücksichtigt, in schwarz-blau-gelb stattdessen die Wohnkonzerne, bei grünen Regierungen wird einerseits ein Tiny-House Quadratmeter Reduzierungsquotient angewandt, der durch die Bereitschaft für Flüchtlinge zu bürgen und unterzubringen wiederum abgewendet werden kann. Für die Beamten, die im Eigentum wohnen, wird auf Antrag nur bei Tilgung von Immobilienkrediten der Mietzins berücksichtigt. Bei schuldenfreiem Eigentum verbleiben nur noch die Nebenkosten. Gehört zur Wohnung ein Garten ist das Bundeskleingartengesetz und die ortstypischen Verpflichtungen der Kleingartenverordnungen anzuwenden. Dazu gehört, dass wenigstens ein Drittel der Gesamtmaximalfläche von 400 Quadratmetern für den Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf zu nutzen sind, deren Ertrag auf die Alimentation mindernd berücksichtigt wird.

so das war der Ausblick in eine der einfachsten und damit unwahrscheinlichsten Lösungen.

Bemerkenswert, als hätten Sie eine Glaskugel.... und ein weiterer Kaffee den ich vor Lachen verschüttet habe.