[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Rentenonkel

Auch wenn ich nicht Swen bin und eher zu einer kürzeren Antwort neige, versuche ich dennoch, auf die Frage zu antworten:

Für eine sachliche Berechnung einer verfassungsgemäßen Besoldung hat der Besoldungsgesetzgeber mit der Dogmatik des BVerfG zum Alimentationsprinzip alle für ihn nötigen Voraussetzungen zur Hand. Er muss die Direktiven des BVerfG einfach nur beachten und dann innerhalb seines weiten Ermessensspielraum eine amtsangemessene Alimentation gewähren.

"Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen" (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 148). Dabei hat er aber die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu beachten. Einer dieser Grundsätze ist das 15 %-ige Mindestabstandsgebot. Jenes wird direktiv an der vierköpfigen Familie bemessen. Andere entsprechende Direktiven gibt es nicht.

Man kann jedoch nicht allgemein sagen, jeder Beamte bekommt Summe X, sondern die Alimentation ist von den realitätsgerecht zu beachtenden Umständen in den einzelnen Bundesländern abhängig, da das BVerfG entsprechende Bemessungen von jedem Besoldungsgesetzgeber fordert. Das BVerfG wird somit keine konkreten, allgemein gültigen Zahlen nennen können, weil es andernfalls den weiten Ermessenspielraum der Gesetzgeber zu sehr einengt. Es wird jedoch, davon ist derzeit auszugehen, diesen weiten Ermessenspielraum zukünftig weiter einengen, weil es den Besoldungsgesetzgeber offenkundig nicht gelingt, die bisherigen Direktiven in ein sachgerechtes Gesetz umzusetzen.

Soviel kann aber gesagt werden: Die Grundbesoldung wird deutlich steigen müssen, wodurch auch die Familienzuschläge deutlich steigen können. Was allerdings sachlich nicht möglich ist, ist, nur die Familienzuschläge deutlich anzuheben, um so keine oder eine nur marginale Anhebung der Grundbesoldung zu vollziehen.

SwenTanortsch

Es ist genauso, wie Rentenonkel schreibt, Schorsch. Dabei wäre noch zu ergänzen, dass der Zweite Senat in seiner aktuellen Entscheidung unmissversrändlich klargestellt hat, dass die Parameter der ersten Prüfungsstufe weder dazu bestimmt noch geeignet sind, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist, dass vielmehr ein solches Verständnis die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen würde (vgl. die Rn. 30 der aktuellen Entscheidung unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

Will der Besoldungsgesetzgeber sachgerecht vorgehen und zugleich als Haushaltsgesetzgeber seiner Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung hinreichend nachkommen (vgl. dort weiterhin u.a. ab der Rn. 92 ff.), dürfte er anhand der Parameter der ersten Prüfungsstufe und also unter Beachtung des Mindestabstands- wie des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen eine für das jeweilige Jahr hinreichende konsistente neue Besoldungssystematik erstellen müssen (vgl. dort die Rn. 49). Im Anschluss ermöglicht ihm das bundesverfassungsgerichtliche "Pflichtenheft" nun, diese neue Systematik zu prüfen.

Interessant könnte es werden, sofern der Zweite Senat für Berlin in den angekündigten Entscheidungen eine Vollstreckungsanordnung für die Jahre 2010 bis 2015 nach § 35 BVerfGG erlassen und bestimmen würde, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sie ab einem bestimmten Zeitpunkt zu vollstrecken hätte, sofern das Abgeordnetenhaus bis dahin nicht für jenen Zeitraum zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückkehren würde. Denn dann könnte es wahrscheinlich sein, dass der Zweite Senat der Verwaltungsgerichtsbarkeit Direktiven mit auf den Weg geben könnte oder dürfte, wie und in welchen Höhe nun Nachzahlungsansprüche ermittelt werden sollten. Das würde dann zumindest die Besoldungsgruppen A 9 bis 2013 und A 10 bis 2015 (2 BvL 5/18), A 10 2010 bis 2015 (2 BvL 6/18), A 12 2010 bis 2015 (2 BvL 7/18), A 10 2010 bis 2015 (BVerfG 2 BvL 8/18) und A 10 2010 und A 11 bis 2013 bzw. A 12 bis 2015 in jeweils unterschiedlichen Erfahrungsstufen betreffen. Daraus könnte man dann weitere Folgerung ableiten, was die Kontrolle einer amtsangemessenen Alimentation anbelangte, woraus nun wiederum Rückschlüsse auf eine sachgerechte Höhe von Grundgehaltssätze gezogen werden könnte.

Ergo: In den hier angekündigten "Pilotverfahren" dürfte es mit einiger Wahrscheinlichkeit insgesamt besonders interessant werden, so gilt es zu vermuten.

HansGeorg

Was ist jetzt eigentlich aus den SH Entscheidungen? Im Jahresbericht 2024 stand als der raus kam in Kürze und in der Jahresvorschau sind diese bisher nie drin gewesen !?!

InternetistNeuland

Gibt es neben dem allgemeinen Einspruch gegen die Besoldung in Hessen eine rechtliche Möglichkeit gegen die zeitliche Verzögerung der Besoldungserhöhung vorzugehen?

Im TV-L gab es bereits zum 01.02.2025 eine Erhöhung um 5,5 %.

In Hessen sollte diese zum 01.08.2025 erfolgen. Dies wurde ja nun aber gestrichen und für Beamte auf den 01.12.2025 verschoben. Die Beschäftigten im TV-H hingegen erhalten ihre Erhöhung weiterhin zum 01.08.2025.

Das Land möchte so an den Beamten 180 Millionen Euro einsparen.

https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/he/he-d-21-1469.pdf

Ozymandias


HansGeorg

Zitat von: Ozymandias in 03.04.2025 18:06
VG Freiburg, 10.12.2024 - 6 K 3054/23

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Freiburg&Datum=10.12.2024&Aktenzeichen=6%20K%203054%2F23

Hier noch mal schwarz auf weiß, dass es für Anwärter nichts gibt.

Die Klage hätte sich derjenige auch schenken können, war doch klar, dass das Gericht so entscheiden musste. Es sei denn, ihm war klar, dass er weiter ans BVerfG gehen will.

HochlebederVorgang

Bevor die Ländern sich eine Vollstreckungsordnung fangen, werden sie wahrscheinlich lieber das nächste verfassungswidrige Besoldungsgesetz in die Welt setzen.


SwenTanortsch

Zitat von: BuBea in 04.04.2025 14:28
https://www.rechtundpolitik.com/justiz/vg-hannover/besoldung-fuer-einen-teil-der-hamburger-beamten-im-jahr-2022-verfassungsgemaess/

Zur Info.

Die Entscheidungsbegründung findet sich hier: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1045226/5e81d0640219dde009783ff227abe350/21b151-24-data.pdf

Eines kann man der Kammer ganz sicher nicht vorwerfen, nämlich dass sie sich nicht umfassend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und keinen gewaltigen Aufwand betrieben hätte. Ob das auch für die Substantiierung der Klage gilt, kann ich nicht beurteilen, da ich die Entscheidungsbegründung bislang nur an verschiedenen Stellen, aber nicht insgesamt lesen konnte. Dort habe ich allerdings verschiedene Argumente gegen den verfassungskonformen Gehalt des Besoldungsstrukturgesetz vermisst - auch und gerade grundlegende -, die ja öffentlich zugänglich sind und also ohne viel Aufwand in ein Verfahren eingeführt werden können: https://bdr-hamburg.de/wp-content/uploads/Gutachterliche-Stellungnahme-Besoldungsstrukturgesetz-Drs.-22-1272.pdf

Der Kläger hat nun die Chance, seine Klage im Zuge der möglichen Berufung oder Sprungrevision hinreichend zu substantiieren. Es wäre sicherlich erfreulich, wenn nun der Weg der Sprungrevision gewählt und genutzt werden würde, um eine durchgehend präzise Substantiierung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vollziehen, das bekanntlich unlängst seinen offensichtlichen Rechtsprechungswandel angekündigt hat. Denn eine größere Chance kann sich keinem Kläger bieten. Man kann darüber hinaus m.E. der Kammer nur tiefen Respekt für den enormen Aufwand zollen, den sie auf sich genommen hat, und zwar das unabhängig davon, dass ich an verschiedenen Stellen der Entscheidungsbegründung zu anderen Schlüssen kommen würde. Um diese ins Feld zu führen, sind sie aber vom Kläger zu substantiieren, was hier offensichtlich nicht immer geschehen ist.

Dabei sollte trotz des sich abzeichnenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechungswandels - sofern nun diese Chance genutzt wird - eine solche Revision sicherlich kein Selbstläufer werden, wie die Entscheidung der Kammer zeigt. Die Mühe der Ebene heißt Begründung, Begründung, Begründung, genau deshalb ist die gerde verlinkte Stellungnahme mit über 100 Seiten eher umfangreich geraten, sollte man annehmen. Wäre ich der Kläger, würde ich dieser nun eine Vielzahl an Argumenten entnehmen, die ich in der Entscheidungsbegründung nicht finde.

Sehr viel deutlicher, als das die Kammer am Ende der Entscheidung formuliert, kann man wohl einen Kläger nicht mit der Nase auf die Sachlage stupsen, vermute ich:

"Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO beziehungsweise § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Über den Einzelfall
hinaus (höchstrichterlich) klärungsbedürftig ist die Frage der Vereinbarkeit der mit dem Be-
soldungsstrukturgesetz in Hamburg rückwirkend eingeführten besoldungsrechtlichen Be-
zugsgröße der Zweiverdienerfamilie mit Art. 33 Abs. 5 GG. Die Frage ist auch entschei-
dungserheblich, da ein an der Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie gemessener Verstoß
gegen das Mindestabstandsgebot ein erheblich stärkeres Gewicht im Rahmen der Gesamt-
abwägung gehabt und – voraussichtlich – zu einer Vorlage nach Art. 100 GG geführt hätte
(vgl. zu den Besoldungsjahren 2020, 2021 ü¸r die Besoldungsgruppe A 15: VG Hamburg,
Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris)."

Ozymandias

Also weiterhin kein Spaziergang für den höheren Dienst. Genau wie von mir befürchtet.
Vor einer neuen Einhegung oder neuen Direktiven dürfte sich daran aus meiner Laiensicht nIchts ändern.

JordyHH


JordyHH

Sorry, hatte die Einordnung von Sven nicht gesehen. Vielen Dank dafür.  Dann ist das Urteil im Grunde recht positiv.

HansGeorg

Zitat von: Dav0HH in 05.04.2025 10:17
Sorry, hatte die Einordnung von Sven nicht gesehen. Vielen Dank dafür.  Dann ist das Urteil im Grunde recht positiv.

Das kommt darauf an, ob der Kläger von Anfang an vorhatte in die höhere Instanz zu gehen oder ob er einfach nur verwirrt und falsch beraten war. Das wird sich zeigen.

SwenTanortsch

Zitat von: Dav0HH in 05.04.2025 10:17
Sorry, hatte die Einordnung von Sven nicht gesehen. Vielen Dank dafür.  Dann ist das Urteil im Grunde recht positiv.

Die Einordnung, wie die Entscheidung nun zu bewerten ist, ist tatsächlich nicht ganz einfach. Was ich für wichtig erachte, ist meiner Meinung nach dreierlei:

Erstens ist zunächst einmal den gewaltigen Aufwand zu würdigen, den die Kammer betrieben hat. Dieser Aufwand, der mittlerweile nötig ist, um ein Besoldungsgesetz hinreichend zu prüfen, ist zentral mitverantwortlich für die langen Verfahrensdauern.

Zweitens sollte man bei einfacher Betrachtung eigentlich annehmen, dass die gerichtliche Kontrolle eines Besoldungsgesetzes ohne viel Aufwand möglich sein sollte, was heute nicht mehr der Fall ist und nur bedingt an dem bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenheft" liegt, das zu entwickeln sich der Zweite Senat ab 2015 veranlasst gesehen hat wegen der seit spätestens der Jahrestausendwende vorgenommenen Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Lohnentwicklung (die erheblich vor der Jahrtausendwende eingesetzt hat, worüber in nicht mehr allzu weiter Zukunft zu sprechen und diskutieren sein dürfte). Hauptgrund sind die einzelnen "hybriden" Ausartungen, mit denen sich die Kammer auseinanderzusetzen hatte, um eine umfassende Prüfung vornehmen zu können. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass hier insgesamt 2022 von der Form her keine "Hybridbildung" vorgelegen habe, was aber offensichtlich grundlegend mit der Frage steht oder fällt, ob die Betrachtung des Partnereinkommens im Besoldungsrecht mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht. Denn darauf verweist die Kammer am Ende mehr oder weniger deutlich, wie ich das gestern zitiert habe.

Drittens sollte man diese Entscheidung mitsamt der Gelegenheit zur Sprungrevision nun vonseiten des Klägers meines Erachtens als Chance sehen, dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zu geben, eine präzise substantiierte Klage zu prüfen - soll heißen, man kann nur hoffen, dass der Kläger diesen Weg geht und sich dabei der Verantwortung bewusst wäre, die er mit einer solchen Sprungrevision über den eigenen Fall hinaus eingehen dürfte. Wie ich hier in der Vergangenheit schon geschrieben habe, dürfte das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich fast schon darauf warten, seinen offensichtlich notwendigerweise angedeuteten Rechtsprechungswandel im Besoldungsrecht nun in einer Entscheidung zu vollziehen, was mangels dort anhängiger Klagen zurzeit nicht möglich ist. Diese Möglichkeit könnte nun aber gegeben werden, was m.E. bedeuten sollte, allein schon aus Respekt vor dem Senat eine so präzise wie mögliche Klagebegründung zu vollziehen. Als Folge sollte es m.E. auf der Hand liegen, dass das Bundesverwaltungsgericht dann einen bedeutenden Vorlagebeschluss fassen könnte, sodass das Bundesverfassungsgericht daraufhin in dem daraus resultierenden Normenkontrollverfahren endlich für hinreichende Klarheit im Besoldungsrecht sorgen könnte.

Das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz ist ein in so vielfacher Hinsicht handwerklich schlecht gemachtes Gesetz, das es ein Glücksfall für die Prüfung des Besoldungsrechts darstellt. Diesen Nachweis muss allerdings zunächst einmal der Kläger erbringen, wobei er dabei über weite Strecken ja nur das abschreiben bräuchte, was öffentlich zugänglich ist. Wollen wir also allesamt hier nun hoffen, dass man sich an entscheidender Stelle der Tragweite bewusst ist. Viele weitere dieser Chancen dürfte es mit einiger Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit eher nicht geben, vermute ich.

VierBundeslaender

Ich habe das Urteil nur überflogen und nicht genau gelesen. Aber mir fallen ein paar Dinge auf.

So wird zum Beispiel argumentiert, dass die Einbeziehung des Familieneinkommens (das geschieht auf den Seiten 77ff.) gerechtfertigt sei. Genannt werden zwei Gründe: *) so wird die Unabhängigkeit des Beamten noch weiter gestärkt, wenn das Einkommen des Ehepartners hinzu kommt und *) so orientiert man sich stärker an den tatsächlichen Lebensverhältnissen. (Interessanterweise sagt dann der nächste Absatz, dass aber keinesfalls klar sei, dass der arbeitende Ehegatte der Normalfall ist.)  Und wenn nicht gearbeitet wird, dann gibt es eben den Besoldungsergänzungszuschuss, der wie ein Familienzuschlag beantragt und gewährt wird.

Also die tatsächlichen Lebensverhältnisse sind kein Maßstab des Bundesverfassungsgerichtes. Insofern greift das Argument nicht. Und was die Unabhängigkeit des Beamten angeht, ist das zweischneidig. *Soll* der Ehegatte nun arbeiten oder soll er es *nicht*? Wenn er arbeiten *soll*, ist der Beamte nicht vollständig unabhängig, weil man auf den zweiten Broterwerb angewiesen ist.

Mir scheint in der Logik etwas nicht zu stimmen, ich kann das aber nicht genau formulieren. Bei einer  Bürgergeldfamilie kann man ja auch nicht sagen: Wir rechnen da fiktives Einkommen an und kürzen das Bürgergeld erstmal. Es muss doch eher die Frage an die Beamtengattin sein: Haben Sie Arbeit? Sie haben welche? - Dann gibt es weniger Gehalt für den Mann. Aus der Logik kann aber nicht folgen: Wir gehen mal davon aus, dass Sie Arbeit haben und zahlen gleich weniger.

Wenn man dann diese Logik/Sichtweise aber unterstellt, müsste es doch keinen *Zuschuss* geben, sondern das Grundgehalt wäre höher und der Staat müsste sich das Geld von denjenigen zurückholen, die arbeitende Ehegatten haben. Also nicht: "Wer nicht arbeitet kriegt mehr" sondern "Wer arbeitet kriegt weniger".

Ob das dann im Sinne einer Förderung der Familie ist, wage ich zu bezweifeln (heiraten beide Beamten, sinkt ja ihr Gehalt allein wegen der Heirat).