Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von m3mn0ch, 24.08.2020 07:24

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Ozymandias

Was war für das Jahr 2023 großartig anders?

Soldat1980

Zitat von: Ozymandias am 06.11.2025 18:19
Was war für das Jahr 2023 großartig anders?

Jahr 2023 als Sonderfall
Im Jahr 2023 dagegen genügte nach Auffassung der Kammer in Meiningen die Besoldung der Richter dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben Prüfungsmaßstab. Denn damals erhielten sämtlichen Beamte und Richter in Thüringen eine Sonderzahlung vom Land in Höhe von bis zu 3.000 Euro.
Dadurch sei zwar das Mindestabstandsgebot in zwei Besoldungsgruppen noch immer unterschritten worden, allerdings habe die Zahlung dazu geführt, dass der Verstoß insgesamt nicht so gravierend ausfiel wie in den anderen Jahren. "Insoweit erfasst die Unterschreitung jedenfalls nicht das gesamte Besoldungsgefüge bis hin zur Richterbesoldung", hieß es.

Atzinator

Konkret gab es:
1000€ für den Beamten
1000€ wenn er verheiratet war
500€ pro 1. und 2. Kind

Somit bekamen lediglich kinderlose 1000€, was dann 2024 mit der Inflationsausgleichszahlung von 2000€ wieder ausgeglichen wurde. Wer allerdings 2023 schon 3000€ bekam, ging 2024 dafür dann leer aus.

Somit bekam jeder Beamte 3000 - manche früher, manche später.


Skywalker2000

Sollte nicht ein Referentenentwurf Anfang November vorgelegt werden?

Unknown

Wird das Jahr 2023 jetzt als Anlass genutzt lediglich die 3.000 Euro auf die die bisherige Besoldung drauf zu schlagen, weil es wohl für ausreichend erachtet wird? Rechnerisch sind das 250 Euro pro Monat Brutto und dann ist alles in Ordnung.
Ich verstehe nicht warum das Jahr 2023 herausgenommen wurde und dann noch mit so einer Begründung. Diese ist doch prädestiniert dazu, es den Beamten später wieder um die Ohren zu hauen.

PolareuD

#20497
Zitat von: Unknown am 06.11.2025 20:10
Wird das Jahr 2023 jetzt als Anlass genutzt lediglich die 3.000 Euro auf die die bisherige Besoldung drauf zu schlagen, weil es wohl für ausreichend erachtet wird? Rechnerisch sind das 250 Euro pro Monat Brutto und dann ist alles in Ordnung.
Ich verstehe nicht warum das Jahr 2023 herausgenommen wurde und dann noch mit so einer Begründung. Diese ist doch prädestiniert dazu, es den Beamten später wieder um die Ohren zu hauen.

Voraussichtlich wird das Grundsicherungsniveau in Thüringen deutlich niedriger liegen als in anderen Besoldungsrechtskreisen. Für den Bund gilt ja das Grundsicherungsniveau im Bundesland Bayern.

Es gab, glaube ich, Berechnungen für 2021 zu Thüringen wo der Fehlbetrag zur Mindestalimentation bei ca. 10% lag. Ggf. hat Swen das Zahlenwerk noch, oder den Link hierzu parat?

Hier mal zum Vergleich die Werte für Sachsen-Anhalt im Kalenderjahr 2020:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg302868.html#msg302868

JimmyCola

#20498
Zitat von: Soldat1980 am 06.11.2025 20:03
Sie waren ganz überrascht  ;D
https://finanzen.thueringen.de/aktuelles/medieninfo/detailseite/finanzministerium-begruesst-pruefung-der-richterbesoldung-durch-bundesverfassungsgericht

Lachen sich doch ins Fäustchen, da die genau wissen, dass sie nicht mehr in Amt und Würden sind, wenn sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen müssen.

Alexander79

Zitat von: Unknown am 06.11.2025 20:10
Wird das Jahr 2023 jetzt als Anlass genutzt lediglich die 3.000 Euro auf die die bisherige Besoldung drauf zu schlagen, weil es wohl für ausreichend erachtet wird? Rechnerisch sind das 250 Euro pro Monat Brutto und dann ist alles in Ordnung.
Die 3.000€ Prämie war doch Steuerfrei, somit müssten es dann auf jedenfall rechnerisch 250 € pro Monat Netto sein.

GeBeamter

Zitat von: Unknown am 06.11.2025 20:10
Wird das Jahr 2023 jetzt als Anlass genutzt lediglich die 3.000 Euro auf die die bisherige Besoldung drauf zu schlagen, weil es wohl für ausreichend erachtet wird? Rechnerisch sind das 250 Euro pro Monat Brutto und dann ist alles in Ordnung.
Ich verstehe nicht warum das Jahr 2023 herausgenommen wurde und dann noch mit so einer Begründung. Diese ist doch prädestiniert dazu, es den Beamten später wieder um die Ohren zu hauen.

Ja aber vorsicht an der Bahnsteigkante. Diese Aussage des Gerichts bezieht sich nur auf die Prüfung des Abstandes der Besoldung zur Grundsicherung. Um zu prüfen, ob die Richterbesoldung zu wenig Abstand zur Grundsicherung hat, muss der Abstand zur Grundsicherung aller Besoldungsgruppen geprüft werden. Das Gericht stellt dann korrekt fest, dass durch die Sonderzahlung 2023 alle bis auf zwei Besoldungsgruppen genug Abstand zur Grundsicherung hatten.

Da reden wir aber noch lange nicht von einer Amtsangmessenheit der Richterbesoldung sowie aller bis darunter liegenden Besoldungsgruppen.

Umlauf

Zitat von: Bullshit Kondensator am 06.11.2025 14:52
Zitat von: Nautiker1970 am 06.11.2025 14:42
Zitat von: Bullshit Kondensator am 06.11.2025 14:10

Wieder Jemand ohne Ahnung. Landesbeamte sitzen nicht in den Kommunen. Das sind Kommunalbeamte. Kommunalbeamte und Bundesbeamte leiten ihre Besoldung von den TvÖD Verhandlungen ab, die Landesbeamten vom TV-L.

Das ist nicht richtig. Die Besoldung der Kommunalbeamten richtet sich nach der Besoldung der jeweiligen Landesbeamten. Bspw. hier:
https://www.besoldung-baden-wuerttemberg.de/baden_wuerttemberg_landesbesoldungsgesetz_paragraf_1#google_vignette

oder hier:

https://www.schure.de/20441/nbesg.htm

Deswegen sind Landesbeamte immernoch keine Kommunalbeamte. Schließlich erhalten Kommunalbeamte alles vom  KVBW und Landesbeamte alles vom LBV.

Trotzdem gibt es in jedem Land ein einheitliches Beamtenrecht, sowohl für Landes- als auch für Kommunalbeamte.
Der TVöD hat mit Kommunalbeamten so rein gar nichts zu tun.

Ich weiß, es klingt skurril, dass beide Statusgruppen im Kommunalen eine andere Grundrichtung haben.
Tb -> TVöD
B -> Anlehnung TV-L, sofern der Dienstherr willig ist.

Goldene Vier

Kommunalbeamte sind ja auch sog. mittelbare Landesbeamte.

Weder TVöD noch TV-L sind grds. maßgeblich für eine Besoldung. Diese sind nur ein Vergleichsparameter, der gern genutzt wird um die Anpassungen der Besoldung abzuleiten.

Für die Beschäftigten der Länder (außer Hessen) gilt der TV-L so dass die Länder den als Referenz nutzen, gleichzeitig aber auch für Kommunalbeamte, da nur ein Beamtenrecht im Land gilt.

TVöD gilt u.a. für Bund und Kommunen, aber insoweit nur für die Bundesbeamten als Referenzgrö0e.

Umlauf

Zitat von: Bundesbeamter212 am 30.10.2025 21:02
Zitat von: Wasserbüffel am 30.10.2025 19:53
Moin!

Zoll: Novembergehalt + 3% und Nachzahlungen für September und Oktober. Selbst DUZ September wurde angepasst. Rest dann im nächsten Monat.

Wirklich nur September und Oktober? Solltest du rückwirkende Zulagen für August bekommen haben, dann steht da die Nachzahlung mit drin. (Feiertage,Wochenende,Dienst nach 20Uhr...)

War hier ähnlich. Der Rest kommt zum regulär geplanten Zeitpunkt.
Es gab einige Triggerpunkte, die bestimmte Rückrechnung bereits jetzt ausgelöst haben.

Da der Fehler beim ITZ passiert ist, habe ich keine tieferen Einblicke in die auslösenden Punkte.

Da es an anderer Stelle etwas zum BVA geschrieben wurde, es gibt nicht nur eine Instanz von PVSplus im BVA. Deswegen ist der Bereich Bundeswehr im November weitestgehend gar nicht im November betroffen.

LehrerBW

Zitat von: Unknown am 06.11.2025 20:10
Wird das Jahr 2023 jetzt als Anlass genutzt lediglich die 3.000 Euro auf die die bisherige Besoldung drauf zu schlagen, weil es wohl für ausreichend erachtet wird? Rechnerisch sind das 250 Euro pro Monat Brutto und dann ist alles in Ordnung.
Ich verstehe nicht warum das Jahr 2023 herausgenommen wurde und dann noch mit so einer Begründung. Diese ist doch prädestiniert dazu, es den Beamten später wieder um die Ohren zu hauen.

Es waren ja 3000 netto. Und auf der niedrigsten Besoldungsstufe wären das mehr als 10% die die Nettobesoldung steigen müsste für alle Besoldungsgruppen.