Eingliederung nach Hamburger Modell aber noch Urlaubsanspruch / Verfall?

Begonnen von Joschi2354, 02.01.2026 14:33

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Joschi2354

Hallo Leute, ich werde spätestens im März 26 mit meiner Eingliederung nach dem Hamburger Modell (Bundesbeamter) beginnen. Wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch aus, wenn ich mich im Hamburger Modell befinde? Verfällt er trotzdem?  Ich habe aus 2024 15 Tage die am 31.03.2026 verfallen. Wer hat hier Ahnung. Zweitens: wie ist es mit der Informationspflicht des Dienstherrn über den Urlaubsanspruch. Ich habe jetzt erstmalig eine schriftliche Information über den Urlaub gegen Empfangsbekenntnis von meinem Dienstherrn erhalten. Würdet Ihr hier nach etwas für den Dienstherrn drauf vermerken?  Danke.

Verwaltungsgedöns

Was ist das Hamburger Modell? Bekommmst du dann die zweitniedrigste Besoldung im Bundesgebiet und erhöhte Mietkosten? 8) 

Greif

Auch wenn es keine wirkliche Steilvorlage gewesen ist, die Frage richtet sich nach diesem Hamburger Modell.

OnkelU

Hast Du vielleicht Kinder unter 12 Jahren? Dann könntest Du den Urlaub aus 2024 nach §7 EUrlV ansparen.

Joschi2354

Hm, für Bundesbeamte beim BMI funktioniert dass? Gute Idee, beantwortet aber nicht die ursprüngliche Frage...

Freak

Zitat von: Joschi2354 in 02.01.2026 15:29Hm, für Bundesbeamte beim BMI funktioniert dass? Gute Idee, beantwortet aber nicht die ursprüngliche Frage...
Müsste.

OnkelU

Zitat von: Joschi2354 in 02.01.2026 15:29Hm, für Bundesbeamte beim BMI funktioniert dass? Gute Idee, beantwortet aber nicht die ursprüngliche Frage...
Das geht für alle Bundesbeamte.

zu Deiner ursprünglichen Frage kann ich nicht viel sagen, ich behaupte er verfällt. Mit der obigen Idee wäre er aber ,,gerettet".

Joschi2354

Wie würde die Idee funktionieren? Formloser Antrag? Was wäre die Grundlage? Ich habe ein Kind unter 12 Jahren..würde passen....

OnkelU

Zitat von: Joschi2354 in 02.01.2026 17:48Wie würde die Idee funktionieren? Formloser Antrag? Was wäre die Grundlage? Ich habe ein Kind unter 12 Jahren..würde passen....

Ja, ein formloser Antrag. Grundlage ist §7 EUrlV. Es reicht ein Kind unter 12 zu haben, weitere Voraussetzungen braucht es nicht.

Joschi2354

Okay, vielen Dank. Mein letztes Anliegen :-) kommt jetzt. Am 15.12.2025 erhielt ich erstmalig die korrekte Aufstellung - Mitteilung über die Urlaubsansprüche 2024 und 2025 - ! Mein Dienstherr hat natürlich mir gegenüber eine Fürsorgepflicht und in Bezug auf die Mitteilung der Urlaubsansprüche eine Mitwirkungspflicht. Diese besagt: Zu Beginn des Jahres hat der Dienstherr mir meine Urlaubsansprüche mitzuteilen. Dies ist nicht geschehen. Nun sind am 31.12.25 lt.Mitteilung 10 Tage verfallen, die ich gerne für die mein unter 12 jähriges Kind angespart hätte. Ich konnte nicht rechtzeitig reagieren, da ich die Mitteilung erst am 15.12.2025 im Briefkasten hatte. Ich sehe da gute Chancen meine Ansparung auch rückwirkend zu bekommen. :-)  Eure rechtliche Würdigung hierzu und besonders zu Mitwirkungspflicht des Dienstherrn würde mich brennend interessieren....


Mig82

Zitat von: Joschi2354 in 03.01.2026 16:41Wer hilft?

Ich denke hier kommt es auf den Ermessensspielraum der zuständigen Behörde an. Vom 15.12 bis Ende des Jahres waren es schließlich noch mehr als 2 Wochen.
In meinem Amt würde es wahrscheinlich kein Ermessen geben und man würde es aufgrund des Schreibens vom Dezember in den Verantwortungsbereich des Antragsstellers ,,schieben".  :-X

Freak

Zitat von: Joschi2354 in 02.01.2026 14:33Hallo Leute, ich werde spätestens im März 26 mit meiner Eingliederung nach dem Hamburger Modell (Bundesbeamter) beginnen. Wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch aus, wenn ich mich im Hamburger Modell befinde? Verfällt er trotzdem?  Ich habe aus 2024 15 Tage die am 31.03.2026 verfallen. Wer hat hier Ahnung. Zweitens: wie ist es mit der Informationspflicht des Dienstherrn über den Urlaubsanspruch. Ich habe jetzt erstmalig eine schriftliche Information über den Urlaub gegen Empfangsbekenntnis von meinem Dienstherrn erhalten. Würdet Ihr hier nach etwas für den Dienstherrn drauf vermerken?  Danke.
Zwei Fragen zum Verständnis: Bist du seit mind. Mitte/Ende 2024 krankgeschrieben, sodass du den Urlaub bisher nicht nehmen konntest? Was ist normalerweise dein jährlicher Urlaubsanspruch? 30 Tage?

§ 7 Abs. 2 EUrlV ordnet an, dass Urlaub grundsätzlich nach 12 Monaten verfällt; § 7 Abs. 3 EUrlV streckt den unionsrechtlichen Mindesturlaub (4 Wochen) bei Dienstunfähigkeit auf 15 Monate nach Jahresende. Für 2024 verfällt damit mindestens der Mindesturlaub aus 2024 spätestens am 31.03.2026.

Das BVerwG hat 2024 klargestellt, dass der ,,Mehrurlaub" (alles über dem unionsrechtlichen Mindesturlaub) nach § 7 Abs. 2 EUrlV auch dann verfällt, wenn der Dienstherr seine Hinweispflichten verletzt. Die Schutzwirkung gilt nur für den Mindesturlaub. D. h. selbst wenn der Dienstherr miserabel informiert, kann er sich beim Mehrurlaub entspannt zurücklehnen, denn der Beamte trägt das Risiko des Verfalls allein.

Die Idee, den Urlaub 2024 wegen eines Kindes unter 12 Jahren anzusparen, ist rechtlich absolut tragfähig. Ein formloser Antrag mit Hinweis auf § 7a EUrlV reicht grundsätzlich. In meiner Behörde heißt es jedoch bisher, dass dieser spätestens am 31.12. des jeweiligen Jahres eingehen müsste. Ob dies jetzt noch für den Urlaub 2024 bei dir möglich wäre, kann ich dir nicht sagen.

Dass diese Option erst jetzt und nur über das Forum für dich ins Spiel kommt, zeigt ein strukturelles Problem: Der Dienstherr informiert nicht proaktiv über die Gestaltungsmöglichkeiten, obwohl er weiß, dass Urlaub im Krankheitskontext verfällt.

Bei meiner Behörde wird der § 7a quasi totgeschwiegen. Ein Instrument, das nur wirkt, wenn der Beamte es zufällig kennt, ist faktisch zahnlos. Das System vertraut hier auf Unwissen, nicht auf Aufklärung.


MoinMoin

Zitat von: Freak in 03.01.2026 20:29Zwei Fragen zum Verständnis: Bist du seit mind. Mitte/Ende 2024 krankgeschrieben, sodass du den Urlaub bisher nicht nehmen konntest? Was ist normalerweise dein jährlicher Urlaubsanspruch? 30 Tage?

§ 7 Abs. 2 EUrlV ordnet an, dass Urlaub grundsätzlich nach 12 Monaten verfällt; § 7 Abs. 3 EUrlV streckt den unionsrechtlichen Mindesturlaub (4 Wochen) bei Dienstunfähigkeit auf 15 Monate nach Jahresende. Für 2024 verfällt damit mindestens der Mindesturlaub aus 2024 spätestens am 31.03.2026.

Das BVerwG hat 2024 klargestellt, dass der ,,Mehrurlaub" (alles über dem unionsrechtlichen Mindesturlaub) nach § 7 Abs. 2 EUrlV auch dann verfällt, wenn der Dienstherr seine Hinweispflichten verletzt. Die Schutzwirkung gilt nur für den Mindesturlaub. D. h. selbst wenn der Dienstherr miserabel informiert, kann er sich beim Mehrurlaub entspannt zurücklehnen, denn der Beamte trägt das Risiko des Verfalls allein.
d.h. das es nur 5 Tage sind, die gerettet werden können? Die 10 Tage Mehrurlaub sind dann futsch?

Freak

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 10:04d.h. das es nur 5 Tage sind, die gerettet werden können? Die 10 Tage Mehrurlaub sind dann futsch?
Nach § 7a Abs. 1 EUrlV kann nur der ,,Mehrurlaub" angespart werden.