Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Durgi

#3495
Ich versuche das einmal zusammenzufuehren, weil wir hier gerade drei Ebenen durcheinanderziehen, die sauber getrennt werden muessen: Rechenlogik, Methodik der Spitzenausrechnung und verfassungsrechtliche Bewertung.

Zunaechst zu Swen:
Deine Frage ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Senats im Ergebnis eindeutig zu beantworten, und zwar mit Nein. Eine Methode der Spitzenausrechnung, die unterjaehrige Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie zum Jahresbeginn erfolgt, ist nach Rn. 79 der juengsten Entscheidung nicht mehr sachgerecht. Das ist kein Streitpunkt mehr, sondern vom Senat explizit verworfen worden. Entscheidend ist aber ... und da liegt der Punkt, an dem oft aneinander vorbeigeredet wird –, dass der Senat damit nicht nur eine Rechenvereinfachung kritisiert, sondern eine systematische Verzerrung realer Wirkungen, die in der Vergangenheit gezielt genutzt wurde. Genau deshalb ist die Spitzenausrechnung heute kein technisches Hilfsmittel mehr, sondern integraler Bestandteil der verfassungsrechtlichen Pruefung. Wer methodisch glaettet, umgeht nicht mehr nur rechnerisch, sondern rechtlich.

Zu Maximus:
Du hast voellig recht, dass unterjaehrige Anpassungen und Einmalzahlungen korrekt zum tatsaechlichen Zeitpunkt zu beruecksichtigen sind. Genau das fordert der Senat. Der Denkfehler liegt aber in der Rueckfuehrung auf den 31.12. Eine Betrachtung, die am Ende sagt, entscheidend sei, was zum Jahresende insgesamt zur Verfuegung stand, ist keine Spitzenausrechnung, sondern eine Stichtagsbetrachtung mit Rechenumweg. Und genau diese Denkfigur hat der Senat kassiert. Die alimentative Wirkung ist eine laufende, nicht bilanziell-jahresendbezogene Groesse. Eine Corona-Einmalzahlung im November ist verfassungsrechtlich etwas anderes als eine lineare Erhoehung im Januar, selbst wenn der Jahresendbetrag identisch ist. Das ist keine offene Wertungsfrage mehr, sondern Teil des methodischen Wandels, den der Senat selbst beschreibt.

Zu Believer:
Dein Zahlenbeispiel ist rechnerisch vollkommen korrekt. Niemand bestreitet, dass sich unterjaehrige Erhoehungen aus dem Vorjahr im Folgejahr fortwirken und dass sich dadurch rechnerisch Effekte ergeben koennen, die ueber der ,,offiziellen" linearen Erhoehung liegen. Genau dieses Phaenomen ist dem Senat bekannt und wird etwa im Berliner Kontext auch ausfuehrlich dargestellt. Der Schluss, den du implizit ziehst, ist aber zu kurz: Dass sich solche Effekte ergeben koennen, bedeutet nicht, dass damit die tatsaechlichen Verhaeltnisse im alimentationsrechtlichen Sinn abgebildet waeren. Dein Beispiel beschreibt eine rechnerische Aggregation, keine verfassungsrechtliche Bewertung. Und genau hier liegt der entscheidende Punkt: Der Senat akzeptiert solche Aggregationen nur noch, wenn sie zeitlich realitaetsgetreu abbilden und nicht verdecken, wann Kaufkraft tatsaechlich zur Verfuegung stand.

Und jetzt der Teil, der hier oft fehlt und den ich aus meiner Sicht sehr kla sagen kann: Die frueher uebliche Behandlung unterjaehriger Anpassungen als Jahresanfangsanpassungen war kein Versehen, sondern ein bewusst in Kauf genommener Vereinfachungsmechanismus, um Spielraeume zu schaffen. Genau deshalb spricht der Senat in Rn. 79 explizit von ,,Versuchen, die Rechtsprechung zu umgehen". Das ist keine akademische Formulierung, sondern eine ziemlich deutliche Ansage. Seitdem ist klar: Jede Methodik, die am Ende wieder beim Jahresdurchschnitt oder beim 31.12. landet, mag rechnerisch elegant sein, ist aber rechtlich angreifbar.

Essenzus Quintus: ;D
Eine sachgerechte Spitzenausrechnung muss unterjaehrige Anpassungen, Sockelbetraege und Einmalzahlungen zeitpunktgenau abbilden und darf ihre Wirkung nicht durch Jahresmittel oder Stichtagslogik neutralisieren. Alles andere ist rechnerisch moeglich, aber verfassungsrechtlich nicht mehr anschlussfaehig. Genau das ist der Kern des methodischen Wandels, und genau daran wird sich jede weitere Diskussion messen lassen muessen.


@Ver.di statement:
Das ver.di-Statement ist politisch nachvollziehbar, fachlich aber auffaellig selektiv und laesst entscheidende Punkte bewusst unter den Tisch fallen.

Zutreffend ist zunaechst die Kernfeststellung: Die Verzoegerung ist real, sie ist fuer die Betroffenen nicht hinnehmbar und sie fuehrt zu wachsender Unruhe. Auch der Hinweis, dass nach dem Beschluss vom 17. September 2025 eine Neubewertung anhand weiterentwickelter Kriterien erforderlich ist, ist sachlich korrekt. Das Bundesverfassungsgericht hat den methodischen Rahmen veraendert, und daran kommt der Bund nicht vorbei.

Was ver.di jedoch verkuerzt darrstellt, ist die Ursache dieser Verzoegerung. Der Text suggeriert, das BMI zoegere (ich glaub's'hackt...:D) primaer aus Traegheit oder mangelndem politischen Willen. Das greift zu kurz. Tatsaechlich hat der Senat mit der Einfuehrung der Prekaritaetsschwelle (80 % des Median-Aequivalenzeinkommens) einen vollkommen neuen, statistisch anspruchsvollen Pruefparameter etabliert, der so bislang weder im Bundesrecht noch in der Verwaltungspraxis operationalisiert war. Das ist kein Detail, sondern ein Systemwechsel. Wer daraus ableitet, man koenne ,,endlich handeln", ohne diesen Parameter sauber herzuleiten, ignoriert die reale Rechtslage... und produziert das naechste verfassungswidrige Gesetz gleich mit.

Der Verweis darauf, dass das Statistische Bundesamt die benoetigten Daten ,,nicht einfach vorliegen" habe, wirkt auf den ersten Blick wie eine Ausrede. In Wahrheit offenbart er ein strukturelles Problem: Das BVerfG verlangt Kennziffern, die bisher nicht standardisiert fuer alimentationsrechtliche Zwecke erhoben wurden. Dass das Zeit kostet, ist kein Versagen, sondern Folge der gerichtlichen Neuausrichtung. Das verschweigt ver.di, weil es politisch unpraktisch ist.

Problematisch ist zudem die Forderung, die Tarifuebertragung zwingend zeit- und wirkungsgleich mit der Herstellung der Amtsangemessenheit umzusetzen. Genau diese Koppelung ist einer der Gruende, warum das System seit Jahren blockiert. Alimentationsrecht und Tarifrecht folgen unterschiedlichen Logiken. Beides in ein Verfahren zu pressen, mag politisch attraktiv sein, ist aber rechtlich riskant – und war in der Vergangenheit Teil des Problems, nicht der Loesung.

Am schwaechsten ist das Statement dort, wo es um ,,angebliche Inhalte des Gesetzentwurfs" geht. Hier distanziert sich ver.di zwar formal von Spekulationen, bedient aber gleichzeitig selbst Erwartungen, ohne offen zu sagen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung niemand serioes sagen kann, wie ein verfassungskonformer Entwurf im Detail aussehen wird. Das erzeugt genau die Unruhe, die man vorgibt bekaempfen zu wollen.

ver.di hat recht mit der Diagnose des Zustands, aber nicht mit der impliziten Schuldzuweisung. Die Verzoegerung ist nicht primaer politisches Zaudern, sondern das Ergebnis eines bewusst vom BVerfG herbeigefuehrten methodischen Bruchs. Wer jetzt schnellen Aktionismus fordert, riskiert ein Gesetz, das erneut kassiert wird. Das hilft niemandem......am wenigsten uns allen!

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 11:30Ja, genau das ,,soll" sie.

- Heute um 09:55 Uhr habe ich dir in #3471 ausführlich erläutert, warum im Jahr 2018 die tatsächliche Erhöhung der Berliner R1-Besoldung bei 3,5% lag, obwohl die ,,offizielle" lineare Erhöhung nur 3,2% betrug.
- Und vorgestern um 19:35 Uhr hatte ich dir in #3365 detailliert dargelegt, warum im Jahr 2012 die tatsächliche Erhöhung bei 2,17% lag, obwohl die offizielle lineare Erhöhung nur 2,0% betrug.

Bitte lies doch einfach mal meine Ausführungen!


Nein, meine Sicht auf die Dinge hat sich nicht geändert. Die Berliner Besoldung war nach meinem Verständnis bereits im Jahr 2003 grob verfassungswidrig. Zwar ist sie zwischen 2003 und 2018 um 26,7% gestiegen (also möglicherweise ungefähr in Einklang mit den drei anderen volkswirtschaftlichen Prüfgrößen). Aber wenn sie bereits zu Beginn des betrachteten Zeitraums grob verfassungswidrig war, dann gilt dies logischerweise auch für alle folgenden Jahre (solange nicht irgendwann eine signifikante "außerplanmäßige" Anhebung erfolgt).

Genau diesen Fakt reißt ja der andere von dir empfohlene ZBR-Artikel an. Ich hätte auch schon längst etwas Kurzes dazu geschrieben, aber in den letzten zwei Tagen war ich ja hauptsächlich damit beschäftigt, zu versuchen, diverse "mathematische Verwirrungen" aufzuzeigen und idealerweise durch Erkenntnisgewinn bei den Rezipienten zu beseitigen..  ;)

Ok, Du hast aber schon mitbekommen, dass das Bundesverfassungsgericht die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 14 in den Jahren 2016 und 2017 sowie 2019 und 2020, in der Besoldungsgruppe A 15 in den Jahren 2016, 2017 und 2020 und in der Besoldungsgruppe A 16 im Jahr 2020 als nicht evident unzureichend betrachtet (vgl. die Rn. 158). Hätte es allein über diese Besoldungsgruppen in den betreffenden Jahren entschieden, dann wäre es von keiner Verfassungswidrigkeit der Grundgehaltssätze ausgegangen. Auch hier ist für Sichtweisen wie "Aber wenn sie bereits zu Beginn des betrachteten Zeitraums grob verfassungswidrig war, dann gilt dies logischerweise auch für alle folgenden Jahre (solange nicht irgendwann eine signifikante 'außerplanmäßige' Anhebung erfolgt)" kein Raum. Denn auch hier formuliert der Senat eindeutig:

"Für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden. Einer wertenden Betrachtung bedarf es nur für diejenigen Besoldungsgruppen und Jahre, bei denen nicht bereits eine Unterschreitung der Mindestbesoldung festgestellt worden ist. Dies trifft auf die genannten Besoldungsgruppen und Jahre zu; es liegt jeweils nur eine (einzige) Parameterverletzung in Gestalt eines mittelbaren Verstoßes gegen das Abstandsgebot vor.

Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen. Hinzu kommen weitere Umstände: Hinreichend gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sind in den genannten Jahren nicht festzustellen. Auf dem Gebiet der Versorgung wirkt zwar die Kürzung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), die in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. BVerfGE 114, 258), laufend fort, und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge erfordert – gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung – eine Prüfung, ob eine weitere Aufzehrung zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <303 Rn. 134>). Hier wirkt sich aber aus, dass keiner der volkswirtschaftlich relevanten Parameter erfüllt ist und daher (noch) Überwiegendes dafür spricht, dass die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst wurde, sodass den betroffenen Besoldungsgruppen gewisse finanzielle Mittel zur Unterstützung ihrer Altersvorsorge zur Verfügung gestanden haben dürften. Auch die Allgemeinheit steht vor der Herausforderung, mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen die steigenden Kosten des demographischen Wandels zu bewältigen." (Rn. 154 f.)

Das Berliner Abgeordnetenhaus wird sich darüber hinaus zwangsläufig für die genannten Besoldungsgruppen und Jahre nicht aufgefordert sehen, hier Nachzahlungen zu leisten (aber das nur nebenbei; haushaltsrechtlich wäre unverantwortlich, Nachzahlungen zu leisten, wenn diese nicht notwendig sind).

Da sich im Jahr 2020 die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 für den Senat als nicht evident unzureichend gestaltet, der erste Parameter sich zwischen 2018 und 2020 in allen drei Besoldungsgruppen als zunehmend geringer werdend zeigt und 2020 insbesondere in den Besoldungsgruppen A 14 und A 16 recht weit davon entfernt ist, den Parameterwert von 5 % zu erfüllen (Rn. 132), der zweite Parameter sich dem Senat durchgehend als so gering darstellt, dass er ihn gar nicht ins Feld führt, ihn also gar nicht erst aufführt, er also noch einmal erheblich weiter davon entfernt ist, erfüllt zu sein (Rn. 136), und der Senat 2020 von in den drei genannten Besoldungsgruppen durchgehend recht hohen negativen dritten Parameterwerten  ausgeht, sodass wir davon ausgehen müssen, dass sich dieser Parameter noch einmal erheblicher weiter davon entfernt zeigen wird, erfüllt zu sein (Rn. 144 f.), stellt sich die Frage, wie sich das dem Senat wohl für die Jahre nach 2020 darstellen wird, wo wir doch nun eine so schöne lange Reihe seit 1996 vorfinden, die allein ob ihrer Länge interessante Vorprägungen bereit hält.

Anders als Du befürchte ich also eher, dass nicht ich verwirrt sein könnte, sondern dass alsbald nicht wenige aktuelle Kläger insbesondere in den höheren Besoldungsgruppen zunehmend verwirrt sein werden. Aber auch diese Vermutung wird am Ende sicherlich auf meinen verwirrten Zustand zurückzuführen sein und sich als gänzlich unbegründet erweisen. Denn wie sagst Du so trefflich:

"Aber wenn sie bereits zu Beginn des betrachteten Zeitraums grob verfassungswidrig war, dann gilt dies logischerweise auch für alle folgenden Jahre (solange nicht irgendwann eine signifikante 'außerplanmäßige Anhebung erfolgt)."

Viele Grüße an die Kläger unter euch, die die Jahre ab 2018 beklagen: Ich wünsche euch, dass ihr alsbald kein blaues Wunder erlebt - und seid froh, dass ihr in eurer Klagegruppe zumindest mit Soldat einen Mitstreiter unter euch findet, der die Sachlage checkt. Denn das wird alsbald ggf. bitter nötig sein, wenn ihr anfangen werdet, eure Klage weiterhin im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung zu begründen.

Hatte ich dabei schon erwähnt, dass sich die Bundesbesoldung nach 2003 über weite Strecken signifikant stärker entwickelt hat als die im Berliner Rechtskreis? Die Folge ist klar, oder? Hier werden wir wiederkehrend signifikant höhere Besoldungsindices vorfinden, während sich die wirtschaftliche Lage im Bund überwiegend eher nicht so signifikant anders als im Land Berlin gezeigt hat. Die Parameter zur Betrachtung der Bundesbesoldung dürften also tendenziell eher geringere Werte als für den Berliner Rechtskreis aufweisen. Die Folgen liegen auf der Hand.

Aber auch hier rede ich sicherlich nur wirres Zeug. Muss man nicht beachten. Ist ja Quatsch. Wen interessieren schon Parameterwerte...

Ach so, zum Schluss: Das VG Berlin ist in der genannten Entscheidung insbesondere auf Grundlage seiner Bemessungen und der so betrachteten ersten drei Parameter übrigens davon ausgegangen, dass die Berliner Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 zwischen 2018 und 2021 nicht evident unzureichend gewesen ist. Wie das zukünftig das OVG sehen wird, wird sich ebenfalls zeigen.

Ich glaube dabei nicht an das Prinzip Hoffnung, sondern mein Glaube wiederhole ich gebetsmühlenhaft: begründen, begründen, begründen.

BVerfGBeliever

Hallo Durgi,

zunächst wie immer herzlichen Dank für deine kleinen Einblicke, die uns von Zeit zu Zeit in den ,,Maschinenraum" gewährst. Jedes Mal sehr erhellend!

Des Weiteren hätte ich eine kurze Nachfrage: Nach meinem Verständnis erfolgen sämtliche Betrachtungen des BVerfG-Beschlusses grundsätzlich auf Jahresbasis. So ist beispielsweise in Randnummer 63 explizit von der ,,Jahresnettobesoldung" die Rede (für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung). Und in Randnummer 78 wird beispielsweise explizit von der ,,Jahresbruttobesoldung" gesprochen (für die Fortschreibungsprüfung).

Wie werden bei solchen Betrachtungen, die zumindest nach meinem Verständnis ausschließlich auf aggregierten Jahresdaten basieren, etwaige unterjährige Effekte berücksichtigt?

[Und nur zur Sicherheit vorab zur Klarstellung: Das ist keinesfalls in irgendeiner Form als Vorwurf gemeint, sondern bekundet lediglich mein echtes Interesse.]

derdoenergeraet

Zitat von: Durgi in Gestern um 12:47Ich versuche das einmal zusammenzufuehren, weil wir hier gerade drei Ebenen durcheinanderziehen, die sauber getrennt werden muessen: Rechenlogik, Methodik der Spitzenausrechnung und verfassungsrechtliche Bewertung.

Zunaechst zu Swen:
Deine Frage ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Senats im Ergebnis eindeutig zu beantworten, und zwar mit Nein. Eine Methode der Spitzenausrechnung, die unterjaehrige Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie zum Jahresbeginn erfolgt, ist nach Rn. 79 der juengsten Entscheidung nicht mehr sachgerecht. Das ist kein Streitpunkt mehr, sondern vom Senat explizit verworfen worden. Entscheidend ist aber ... und da liegt der Punkt, an dem oft aneinander vorbeigeredet wird –, dass der Senat damit nicht nur eine Rechenvereinfachung kritisiert, sondern eine systematische Verzerrung realer Wirkungen, die in der Vergangenheit gezielt genutzt wurde. Genau deshalb ist die Spitzenausrechnung heute kein technisches Hilfsmittel mehr, sondern integraler Bestandteil der verfassungsrechtlichen Pruefung. Wer methodisch glaettet, umgeht nicht mehr nur rechnerisch, sondern rechtlich.

Zu Maximus:
Du hast voellig recht, dass unterjaehrige Anpassungen und Einmalzahlungen korrekt zum tatsaechlichen Zeitpunkt zu beruecksichtigen sind. Genau das fordert der Senat. Der Denkfehler liegt aber in der Rueckfuehrung auf den 31.12. Eine Betrachtung, die am Ende sagt, entscheidend sei, was zum Jahresende insgesamt zur Verfuegung stand, ist keine Spitzenausrechnung, sondern eine Stichtagsbetrachtung mit Rechenumweg. Und genau diese Denkfigur hat der Senat kassiert. Die alimentative Wirkung ist eine laufende, nicht bilanziell-jahresendbezogene Groesse. Eine Corona-Einmalzahlung im November ist verfassungsrechtlich etwas anderes als eine lineare Erhoehung im Januar, selbst wenn der Jahresendbetrag identisch ist. Das ist keine offene Wertungsfrage mehr, sondern Teil des methodischen Wandels, den der Senat selbst beschreibt.

Zu Believer:
Dein Zahlenbeispiel ist rechnerisch vollkommen korrekt. Niemand bestreitet, dass sich unterjaehrige Erhoehungen aus dem Vorjahr im Folgejahr fortwirken und dass sich dadurch rechnerisch Effekte ergeben koennen, die ueber der ,,offiziellen" linearen Erhoehung liegen. Genau dieses Phaenomen ist dem Senat bekannt und wird etwa im Berliner Kontext auch ausfuehrlich dargestellt. Der Schluss, den du implizit ziehst, ist aber zu kurz: Dass sich solche Effekte ergeben koennen, bedeutet nicht, dass damit die tatsaechlichen Verhaeltnisse im alimentationsrechtlichen Sinn abgebildet waeren. Dein Beispiel beschreibt eine rechnerische Aggregation, keine verfassungsrechtliche Bewertung. Und genau hier liegt der entscheidende Punkt: Der Senat akzeptiert solche Aggregationen nur noch, wenn sie zeitlich realitaetsgetreu abbilden und nicht verdecken, wann Kaufkraft tatsaechlich zur Verfuegung stand.

Und jetzt der Teil, der hier oft fehlt und den ich aus meiner Sicht sehr kla sagen kann: Die frueher uebliche Behandlung unterjaehriger Anpassungen als Jahresanfangsanpassungen war kein Versehen, sondern ein bewusst in Kauf genommener Vereinfachungsmechanismus, um Spielraeume zu schaffen. Genau deshalb spricht der Senat in Rn. 79 explizit von ,,Versuchen, die Rechtsprechung zu umgehen". Das ist keine akademische Formulierung, sondern eine ziemlich deutliche Ansage. Seitdem ist klar: Jede Methodik, die am Ende wieder beim Jahresdurchschnitt oder beim 31.12. landet, mag rechnerisch elegant sein, ist aber rechtlich angreifbar.

Essenzus Quintus: ;D
Eine sachgerechte Spitzenausrechnung muss unterjaehrige Anpassungen, Sockelbetraege und Einmalzahlungen zeitpunktgenau abbilden und darf ihre Wirkung nicht durch Jahresmittel oder Stichtagslogik neutralisieren. Alles andere ist rechnerisch moeglich, aber verfassungsrechtlich nicht mehr anschlussfaehig. Genau das ist der Kern des methodischen Wandels, und genau daran wird sich jede weitere Diskussion messen lassen muessen.


@Ver.di statement:
Das ver.di-Statement ist politisch nachvollziehbar, fachlich aber auffaellig selektiv und laesst entscheidende Punkte bewusst unter den Tisch fallen.

Zutreffend ist zunaechst die Kernfeststellung: Die Verzoegerung ist real, sie ist fuer die Betroffenen nicht hinnehmbar und sie fuehrt zu wachsender Unruhe. Auch der Hinweis, dass nach dem Beschluss vom 17. September 2025 eine Neubewertung anhand weiterentwickelter Kriterien erforderlich ist, ist sachlich korrekt. Das Bundesverfassungsgericht hat den methodischen Rahmen veraendert, und daran kommt der Bund nicht vorbei.

Was ver.di jedoch verkuerzt darrstellt, ist die Ursache dieser Verzoegerung. Der Text suggeriert, das BMI zoegere (ich glaub's'hackt...:D) primaer aus Traegheit oder mangelndem politischen Willen. Das greift zu kurz. Tatsaechlich hat der Senat mit der Einfuehrung der Prekaritaetsschwelle (80 % des Median-Aequivalenzeinkommens) einen vollkommen neuen, statistisch anspruchsvollen Pruefparameter etabliert, der so bislang weder im Bundesrecht noch in der Verwaltungspraxis operationalisiert war. Das ist kein Detail, sondern ein Systemwechsel. Wer daraus ableitet, man koenne ,,endlich handeln", ohne diesen Parameter sauber herzuleiten, ignoriert die reale Rechtslage... und produziert das naechste verfassungswidrige Gesetz gleich mit.

Der Verweis darauf, dass das Statistische Bundesamt die benoetigten Daten ,,nicht einfach vorliegen" habe, wirkt auf den ersten Blick wie eine Ausrede. In Wahrheit offenbart er ein strukturelles Problem: Das BVerfG verlangt Kennziffern, die bisher nicht standardisiert fuer alimentationsrechtliche Zwecke erhoben wurden. Dass das Zeit kostet, ist kein Versagen, sondern Folge der gerichtlichen Neuausrichtung. Das verschweigt ver.di, weil es politisch unpraktisch ist.

Problematisch ist zudem die Forderung, die Tarifuebertragung zwingend zeit- und wirkungsgleich mit der Herstellung der Amtsangemessenheit umzusetzen. Genau diese Koppelung ist einer der Gruende, warum das System seit Jahren blockiert. Alimentationsrecht und Tarifrecht folgen unterschiedlichen Logiken. Beides in ein Verfahren zu pressen, mag politisch attraktiv sein, ist aber rechtlich riskant – und war in der Vergangenheit Teil des Problems, nicht der Loesung.

Am schwaechsten ist das Statement dort, wo es um ,,angebliche Inhalte des Gesetzentwurfs" geht. Hier distanziert sich ver.di zwar formal von Spekulationen, bedient aber gleichzeitig selbst Erwartungen, ohne offen zu sagen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung niemand serioes sagen kann, wie ein verfassungskonformer Entwurf im Detail aussehen wird. Das erzeugt genau die Unruhe, die man vorgibt bekaempfen zu wollen.

ver.di hat recht mit der Diagnose des Zustands, aber nicht mit der impliziten Schuldzuweisung. Die Verzoegerung ist nicht primaer politisches Zaudern, sondern das Ergebnis eines bewusst vom BVerfG herbeigefuehrten methodischen Bruchs. Wer jetzt schnellen Aktionismus fordert, riskiert ein Gesetz, das erneut kassiert wird. Das hilft niemandem......am wenigsten uns allen!

Hallo liebe Experten,
kurze Frage zum Thema der letzten Seiten Spitzausrechnung.
Wenn man dann eure Gedanken/Belege zu dem Thema so liest, müsste dann nicht jeder Beamte in Deutschland eine monatliche prozentuale Besoldungserhöhung erhalten, z.B. 0,2%, anstatt eines jährlichen, sagen wir mal "Inflationsausgleiches"?
Nach den ganzen Erklärungen der über 230 Seiten des letzten Urteils, bekommt man das ansonsten doch gar nicht verfassungskonform, unabhängig davon, das es bereits seit Jahrzehnten nicht verfassungskonform ist...
Gab es schon Jahre, in denen das Medianeinkommen in Deutschland gesunken ist?

Hobbyjurist

Ich versuche nun auch noch meinen Senf beizusteuern. Nehmen wir einen Beamten A und einen Beamten B, die im Referenzjahr X beide eine Bruttomonatsbesoldung von Y und damit eine Bruttojahresbesoldung von 12 * Y haben. Der Beamte A erhalte in den Jahren X+1 bis X+10 immer zum 01.01. eine Erhöhung der monatlichen Tabellenbesoldung um 2 %, der Beamte B immer erst am 01.07. des jeweiligen Jahres.

Beide haben im Jahr X einen persönlichen Besoldungsindex von 100,00. Der Beamte A hat dann im Jahr (X+k), k = 1, ..., 10 eine Jahresbruttobesoldung von 12 * Y * 1,02 ^ k und demzufolge einen persönlichen Besoldungsindex von 100,00 * 1,02 ^ k. Der Beamte B kommt im Jahr (X+k), k = 1, ..., 10 nur auf eine Jahresbruttobesoldung von 12 * Y * 1,01 * 1,02 ^ (k-1) und demzufolge auf einen persönlichen Besoldungsindex von 100,00 * 1,01 * 1,02 ^ (k-1). Der Besoldungsindex von A ist dem Besoldungsindex von B für jedes Jahr (X+k), k = 1, ..., 10 immer nur um den Faktor 1,02/1,01 voraus. Da kumuliert sich nichts weiter, insofern ist die Verschiebung der Besoldungserhöhung auf den 01.07. eines jeden Jahres tatsächlich erst mal nur ein weitestgehend temporärer Effekt.

Es ist nun tatsächlich so, dass A im Jahr X+1 ein um 2 % höheres Jahresbrutto als im Referenzjahr X erzielt, während die Erhöhung für B nur 1 % beträgt. Für alle folgenden Jahre erzielt B jedoch auch immer eine Besoldungserhöhung von 2 % im Vergleich zum Vorjahr und nicht etwa nur 1 %. Warum ist das so? Schauen wir uns das Monatsbrutto von B an:

Jahr X: Januar bis Dezember jeweils Y
Jahr (X+1): Januar bis Juni: Y, Juli bis Dezember 1,02 * Y
=> aufs Jahr gesehen 1 % mehr als im Jahr X
Jahr (X+2): Januar bis Juni: 1,02 * Y, Juli bis Dezember 1,02 ^ 2 * Y
=> aufs Jahr gesehen 2 % mehr als im Jahr (X+1)
Jahr (X+3): Januar bis Juni: 1,02 ^ 2 * Y, Juli bis Dezember 1,02 ^ 3 * Y
=> aufs Jahr gesehen 2 % mehr als im Jahr (X+2)

In der Tat ist es so, dass B im Jahr (X+2) für die ersten 6 Monate des Jahres (X+2) erstmals keine Erhöhung gegenüber dem Tabellenwert für Dezember (X+1) erhält und erst in den letzten 6 Monaten des Jahres (X+2) 2 % mehr erhält als im Dezember (X+1). Nun beziehen sich die Besoldungsindizes aber nicht auf einen einzelnen Tabellenwert im Dezember eines Jahres, sondern auf die in den Jahren erzielten Jahresbruttobesoldungen. Das Jahresbrutto für (X+2) ist um 2 % und nicht nur um 1 % höher als das Jahresbrutto für (X+1), denn für Januar bis Juli (X+2) erhält B jeweils 2 % mehr gegenüber dem Vorjahresmonat aufgrund der Erhöhung am 01.07. des Jahres (X+1) und für Juli bis Dezember (X+2) erhält er jeweils 2 % mehr gegenüber dem Vorjahresmonat aufgrund der Erhöhung am 01.07. des Jahres (X+2). Die unterjährige Besoldungserhöhung zum 01.07. möge sich vielleicht für das konkrete Jahr nachteilig auswirken, auf die Tabellenbesoldungen von da an finden jedoch dauerhaft die vollen 2 % Anwendung.

Dass die Gesamtbesoldung des Beamten B auf die Lebenszeit gesehen in absoluten Beträgen immer mehr hinter der des Beamten A zurückbleibt, liegt darin, dass er die für das Jahr (X+1) um 1 % geringere Erhöhung sein ganzes Leben mitschleppt. Die Schere der Besoldungsindizes geht relativ gesehen nicht weiter auf. Der B-Index, der immer nur den Zustand für ein konkretes Jahr abbildet und nicht für Lebenszeitbetrachtungen geeignet ist, ist immer um den Faktor 1,01/1,02 niedriger als der A-Index, und das nicht einmalig, sondern Jahr für Jahr. Dieser Effekt benachteiligt B sein ganzes Leben lang.

Um zu zeigen, dass der B-Index dem A-Index wirklich nur um den Faktor 1,01/1,02 und nicht mehr hinterherhinkt, führe ich noch einen Beamten C mit gleicher Ausgangsbesoldung im Referenzjahr X ein. Dieser erhalte zum 01.01. des Jahres (X+1) nur eine 1%-ige Erhöhung der Tabellenbesoldung, am 01.01. der Jahre (X+2) bis (X+10) aber jeweils 2 %. Man kann leicht ausrechnen, dass B und C jedes Jahr X bis (X+10) jeweils dieselbe Jahresbruttobesoldung erhalten und demzufolge Jahr für Jahr auch einen gleichen persönlichen Besoldungsindex von 100,00 * 1,01 * 1,02 ^ (k-1), k = 1, ..., 10 haben. C erhält halt nur für alle 12 Monate des Jahres denselben Betrag, während B die ersten 6 Monate etwas weniger und die letzten 6 Monate des Jahres jeweils etwas mehr hat. Beide sind aber auf ihre Jahresbesoldungen und ihre Lebenszeitbesoldungen identisch.

Maximus

#3500
Lieber Swen, jetzt verstehe ich, worauf du hinaus willst. Du hast also ein "Störgefühl", dass sowohl bei der linearen Berechnung als auch bei der Spitzberechnung die Besoldung in deinem Beispiel um ca. 21,1 %P steigt. Aus deiner Sicht müsste es hier einen signifikanteren Unterschied geben. 

Für mich stellt sich hier die spannende Frage, ob der folgende Satz dies zwingend fordert. 

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 10:54"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist." (Rn. 79).
[/i]

Kann es nicht sein, dass Karlsruhe hier nur die Berechnung der jährlichen Indexwerte (Jährlichkeitsprinzip) im Blick hatte (also welcher Betrag tatsächlich im Jahr zur Verfügung stand). In deinem Beispiel liegt bei einer spitzen Berechnung der Indexwert bei 122,46 %. Bei einer linearen Berechnung bei 123,62 %. Dies ist doch ein signifikanter Unterschied (über 1%). Wenn ich dich richtig verstanden habe, gehst du jetzt noch weiter und sagst, man müsste auch die Steigerungrate bei einer linearen und bei einer spitzen Berechnung vergleichen. Ich bin mir nicht sicher, ob Karlsruhe das tatsächlich hiermit ausdrücken wollte...ich bin aber auch kein Jurist.
 

@Durgi: Vielen Dank für die Erhellung. Ich habe meinen Beitrag freigeben ohne deinen zu lesen.

AndreasS

Hallo Autor Hobbyjurist,

wärst du vllt. so freundlich meine Tabelle im Beitrag #3388 zu betrachten und mir zu schreiben, wo mein Fehler ist?

Denn bei meiner Berechnung wird der Schaden jährlich immer größer, unter anderem weil ich nicht das laufende Jahr mit dem vorherigen Jahr dividiere, sondern mit dem Basisjahr (Tabelle passt leider nicht gesamt in eine Zeile)

Danke schon mal.

ParagraphenReiter2026

Zitat von: AndreasS in Gestern um 13:38Hallo Autor Hobbyjurist,

wärst du vllt. so freundlich meine Tabelle im Beitrag #3388 zu betrachten und mir zu schreiben, wo mein Fehler ist?

Denn bei meiner Berechnung wird der Schaden jährlich immer größer, unter anderem weil ich nicht das laufende Jahr mit dem vorherigen Jahr dividiere, sondern mit dem Basisjahr (Tabelle passt leider nicht gesamt in eine Zeile)

Danke schon mal.

Vielleicht weil das dauerhafte Hinterherhinken um 1% ein Prozentwert ist und nach Besoldungserhöhungen somit 1% der neuen Besoldung mehr ist als 1% der alten Besoldung. Aber es bleibt 1%

Hobbyjurist

Zitat von: AndreasS in Gestern um 13:38Hallo Autor Hobbyjurist,

wärst du vllt. so freundlich meine Tabelle im Beitrag #3388 zu betrachten und mir zu schreiben, wo mein Fehler ist?

Denn bei meiner Berechnung wird der Schaden jährlich immer größer, unter anderem weil ich nicht das laufende Jahr mit dem vorherigen Jahr dividiere, sondern mit dem Basisjahr (Tabelle passt leider nicht gesamt in eine Zeile)

Danke schon mal.

Hallo AndreasS,

in den Einzelaufstellungen für die Jahre hast du keinen Fehler. Ich habe z.B. für dein Jahr 2025 die Indizes 111,51/112,62 dividiert, das entspricht ebenso wie der Quotient (wegen gleicher Ausgangsbesoldungen darf man das) 53.525,84/54.055,80 dem von mir genannten Faktor 1,01/1,02, d.h. Jahr für Jahr hinkt der Besoldungsindex von B dem von A mit Faktor 1,01/1,02 hinterher.

Auch 12 * 4.000 * 1,02 ^ 6 = 54.055,80 und 12 * 4.000 * 1,01 * 1,02 ^ 5 =  53.525,84 sowie 100,00 * 1,02 ^ 6 = 112,62 und 100,00 * 1,01 * 1,02 ^ 5 = 111,51 stimmen. Die Jahresbruttobesoldungen und Besoldungsindizes sind also alle richtig berechnet. B hat Jahr für Jahr jeweils 1/102 weniger als A. Absolut wird das durch die Besoldungserhöhungen immer leicht mehr.

Auch dass B kumuliert über 6 Jahre eine um 3.027,90 geringere Gesamtbesoldung als A hat, stimmt. Ich weiß bloß nicht, warum du noch eine Differenz der Besoldungsindizes 111,51 und 112,62 von 0,10 gebildet hast. Diese über 6 Jahre kumulierten 3.027,90 bekommst du über keinen Index abgebildet, da die Indizes immer nur den Zustand für das konkrete Jahr abbilden und nicht für auf Lebenszeit kumulierte Betrachtungen geeignet sind. Deshalb stört mich die Zeile "Differenz    -1,10    -3.027,90" ein bisschen. Die beiden Zahlen haben erstmal nichts miteinander zu tun.

Was du machen darfst, ist eine relative Abweichung zwischen A und B in der Form (112,62 – 111,51) / 112,62 = 0,98 % für das konkrete Jahr 2025 zu bilden.

clarion

Hallo Swen und Durgi,

Das BVerfG hat für Berlin ja festgestellt, dass die Besoldungsgruppen A14 bis A16 in bestimmten Jahren nicht verfassungswidrig war, für die niedrigeren Besoldungsgruppen aber schon. Wenn nun diese Besoldungsgruppen durch (erhebliche) Nachzahlungen in den Zustand der Verfassungsmäßigkeit gehoben werden würden, und A14 bis A16 für die betreffenden Jahre keine Nachzahlung bekäme, würde das Abstandsgebot doch umso krasser verletzt. Das kann ich mir auch nicht vorstellen. Wie ist Eure rechtliche Bewertung.

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Gestern um 12:47Ich versuche das einmal zusammenzufuehren, weil wir hier gerade drei Ebenen durcheinanderziehen, die sauber getrennt werden muessen: Rechenlogik, Methodik der Spitzenausrechnung und verfassungsrechtliche Bewertung.

Zunaechst zu Swen:
Deine Frage ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Senats im Ergebnis eindeutig zu beantworten, und zwar mit Nein. Eine Methode der Spitzenausrechnung, die unterjaehrige Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie zum Jahresbeginn erfolgt, ist nach Rn. 79 der juengsten Entscheidung nicht mehr sachgerecht. Das ist kein Streitpunkt mehr, sondern vom Senat explizit verworfen worden. Entscheidend ist aber ... und da liegt der Punkt, an dem oft aneinander vorbeigeredet wird –, dass der Senat damit nicht nur eine Rechenvereinfachung kritisiert, sondern eine systematische Verzerrung realer Wirkungen, die in der Vergangenheit gezielt genutzt wurde. Genau deshalb ist die Spitzenausrechnung heute kein technisches Hilfsmittel mehr, sondern integraler Bestandteil der verfassungsrechtlichen Pruefung. Wer methodisch glaettet, umgeht nicht mehr nur rechnerisch, sondern rechtlich.

Dann ist davon auszugehen, dass Du zunächst einmal die Methodik, die die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Vergangenheit entwickelt und die die 26. Kammer in der betrachteten Entscheidung vom 16. Juni 2023 herangezogen hat, als nicht sachgerecht begreifst, da sie wiederkehrend unterjährige Besoldungsanpassungen wie lineare behandelt (vgl. den Beitrag 3480 von heute morgen 10.54 Uhr).

Bewertest Du jene Methodik als sachgerecht?

@ Maximus

Ich gehe weiterhin davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht sich veranlasst sehen muss, die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend in den Blick zu nehmen, was bedeutet, dass es am Ende eine Methodik zur "Spitzausrechnung" heranziehen muss, die keine Verzerrungen gestattet. Der von Dir genannte unterschiedliche Prozentwert liegt daran, dass die von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit erstellte Methodik in der Regel an einer Stelle eine sachgerechte Bemessung vollzieht (nämlich vielfach, aber nicht immer - das habe ich gestern gezeigt - in der Betrachtung des Jahres, das unmittelbar auf das Basisjahr folgt).

Der Zweite Senat wird weiterhin nicht ausklammern können, dass unterjährige Besoldungsanpassungen erhebliche Auswirkungen haben können. Nicht umsonst hebt er das wie gezeigt in der Rn. 79 selbst hervor und stellt das in den Kontext, dass er an derselben Stelle mindestens ein dräuende Verfassungskrise als Tatsachenbeschreibung ins Feld führt - die "Spitzausrechnung" sieht er also als ebenfalls notwendig an, um die Versuche, seine Rechtsprechung zu umgehen, zu verhindern.

Er wird sich also - was anderes wird ihm nicht übrig bleiben - deutlich stärker als bislang an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren müssen, allein schon, um Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 GG auszuschließen. Täte er das nicht, verbliebe er im Reich von Spekulationen, aus dem keine sachgerechte Verfassungsrechtsprechung resultieren könnte.

Dabei bleibt verfassungsrechtlich von Belang, dass der Senat mit den ersten drei Parametern ausschließlich ein indizielles Mittel vollzieht, um seine Rechtsprechung zu rationalisieren, indem er ihr ein operationalisiertes Prüfverfahren zugrunde legt. Während also eine Methodik zur "Spitzausrechnung" die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend in den Blick nehmen muss, um sachgerecht sein zu können, dürfen die operationalisiert gebildeten Indizien verfassungsrechtlich nicht als Realien begriffen werden. Nicht umsonst gilt weiterhin das, was der Senat in seiner letzten Entscheidung in der Rn. 30 ausgeführt hat (dieser Blick auf die Parameter des "Pflichtenheft" ändert sich nicht, nur weil sich die Methodik zur Indizienbildung ändert):

"Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen."

Die ausschließlich indizielle Bedeutung der Parameter erlaubt es ebenfalls, ein festes Basisjahr in die Rechtsprechung einzuführen, obgleich sich schon heute der überwiegende Teil der bundesdeutschen Beamtenschaft 1996 noch nicht in einem Dienstverhältnis befunden hat - und bspw. im Verlauf der 2040er Jahre am Ende kein Beamter mehr bereits 1996 unmittelbar von der Besoldungsentwicklung des Jahres 1996 oder 1997 betroffen gewesen sein wird (so wie schon heute weit überwiegend die Beamtenschaft heute nicht mehr unmittelbar von der Besoldungsentwicklung 1996 oder 1997 betroffen ist, da der überwiegende Teil der heute aktiven Beamten sich 1996 oder 1997 noch nicht in einem Dienstverhältnis befunden hat).

Die vom Senat gebildeten Indizien (hier: die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe) haben sich also hinreichend sachgerecht an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientieren, sind aber zugleich "nur" Teil der Verfassungsrechtsprechung, die in der konkreten Normenkontrolle nicht eine Entscheidung im Ausgangsverfahren fällt (und damit den Kläger im Ausgangsverfahren allenfalls graduell in den Blick nimmt), sondern auf Anruf erfolgt, um im Rahmen des Verwerfungsmonopols die vom anrufenden Gericht gestellte Frage zu klären, ob eine gesetzliche Grundlage, die für die Entscheidung im Ausgangsverfahren von Bedeutung ist, mit der Verfassung in Einklang steht oder nicht.

Ergo: Die Parameter der ersten Prüfungsstufe sollten nicht mit Realien verwechselt werden; denn das sind sie nicht. Sie sind "nur" Teil eines indiziellen Verfahrens im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung. Innerhalb dieses Rahmen sind sie allerdings sachgerecht zu erstellen. Dem könnte auch das Bundesverfassungsgericht nicht ausweichen (und will es auch nicht ausweichen).

Im ZBR-Beitrag wird nun gezeigt, dass die von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit vollzogene Methodik evident sachwidrig ist, da sie regelmäßig unterjährige Anpassungen wie lineare behandelt, was nicht sachgerecht sein kann. Darüber hinaus wird die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit modifiziert, um sie sachgerecht werden zu lassen. Die modifizierte Methodik bildet für jedes Jahr, das betrachtet wird, ein sog. "fiktives Besoldungsniveau des Vorjahrs", das also das Besoldungsniveau bemisst, dass im Vorjahr aus einer linearen Anhebung erfolgen würde. Das Besoldungsniveau des aktuellen Jahrs wird so durch das fiktive Besoldungsniveau des Vorjahres dividiert und bildet so ab, wie sich eine unterjährige Besoldungsanpassung tatsächlich auf den Besoldungsindex auswirkt (vgl. im ZBR-Beitrag die Tab. 2), um so ein indizielles Mittel zu gewährleisten, das nicht als Realie zu begreifen ist, aber die Besoldungsrechtsprechung insoweit rationalisiert, als dass sie zeigt, wie sich die unterjährige Besoldungsanpassung tatsächlich auf den Besoldungsindex auswirkt.

Diese Methode halte ich bis zum Beweis des Gegenteils für sachgerecht, um im Rahmen der Verfassungsrechtsprechung hinreichende Indizien zu bilden. Denn genau das ist ihr Zweck.

SwenTanortsch

Zitat von: clarion in Gestern um 14:24Hallo Swen und Durgi,

Das BVerfG hat für Berlin ja festgestellt, dass die Besoldungsgruppen A14 bis A16 in bestimmten Jahren nicht verfassungswidrig war, für die niedrigeren Besoldungsgruppen aber schon. Wenn nun diese Besoldungsgruppen durch (erhebliche) Nachzahlungen in den Zustand der Verfassungsmäßigkeit gehoben werden würden, und A14 bis A16 für die betreffenden Jahre keine Nachzahlung bekäme, würde das Abstandsgebot doch umso krasser verletzt. Das kann ich mir auch nicht vorstellen. Wie ist Eure rechtliche Bewertung.

Dazu habe ich vorhin alles gesagt: Es ist nicht geboten, eine nicht evident sachwidrige Besoldung nachträglich anzuheben, da es dafür keinen sachlichen Grund gibt. Haushaltsrechtlich könnte diese Überalimentierung nicht standhalten, da es für sie keinen sachlichen Grund gibt. Denn aus welchem Grund sollte nachträglich eine vom Bundesverfassungsgericht als amtsangemessen betrachtete Alimentation angehoben werden?

In Futuro sieht sich der Besoldungsgesetzgeber aber weiterhin daran gebunden, das Abstandsgebot sachgerecht in der Regelung der Besoldung zu beachten.

GeBeamter

Durgi,
Deine Aussagen zum Verdi Statement kann ich in Teilen nicht nachvollziehen.
Was das BVerfG mit der Abkehr vom Abstand zur Grundsicherung erreichen wollte, war, dass mit einem einfachen, verfügbaren statistischen Parameter und einer Schwellenwertsetzung für die Dienstherrn eine einfache Prüfung der Verfassungskonformität der Besoldung ermöglicht wird. Und jetzt geht der Dienstherr allen Ernstes hin und sagt: ja, der Ball wurde mir auf die Torlinie gelegt, aber ehrlicherweise habe ich noch nie mit links aufs Tor geschossen, nur mit rechts, ich warte erst Mal ab und überlege, was ich jetzt machen soll. DAS grenzt für mich schon wieder an Ignorieren der Rechtsprechung.
Das BVerfG sagt: OK, du hast dich schwer getan, ich mache es dir einfacher.
Und der DH sagt: puh, ganz so einfach ist es ja gar nicht.

Natürlich kann man jetzt noch denken, dass der DH sich gerade in der Überlegung befindet, wie er für die Zukunft die Besoldung so strikt, dass sie mehr als ein Jahr Regelinflation aushält und auch wirklich für jeden Dienstgrad amtsamgemessen ist. Da das Gericht nur das Mindestniveau als Prüfparameter definiert hat, glaubt doch keiner ernsthaft, dass der Dienstherr freiwillig höher geht, als er überhaupt muss. Deshalb will ich dieses Überlegen so Recht nicht glauben.
Da versucht sich wohl eher jemand aus dem BMF in den Haushalt 2027 zu retten, um die Nachzahlungen und dauerhaften Solderhöhungen im allgemeinen Haushaltsloch mit zu verstecken oder aber so nah an den Rand der Legislaturperiode zu kommen, um es erneut zum Problem jemandes anderen zu machen.

GeBeamter

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:43Dazu habe ich vorhin alles gesagt: Es ist nicht geboten, eine nicht evident sachwidrige Besoldung nachträglich anzuheben, da es dafür keinen sachlichen Grund gibt. Haushaltsrechtlich könnte diese Überalimentierung nicht standhalten, da es für sie keinen sachlichen Grund gibt. Denn aus welchem Grund sollte nachträglich eine vom Bundesverfassungsgericht als amtsangemessen betrachtete Alimentation angehoben werden?

In Futuro sieht sich der Besoldungsgesetzgeber aber weiterhin daran gebunden, das Abstandsgebot sachgerecht in der Regelung der Besoldung zu beachten.

Moment, das BVerfG hatte den Auftrag zu prüfen, ob bestimmte Besoldungspuppen unterhalb von A14 verfassungswidrig unteralimentiert waren. Dazu hat es eine Bestandsaufnahme erstellt, die auch A14ff. beinhaltet. Dort kommt das Gericht zu dem Schluss, dass für A14ff. keine verfassungswidrige Besoldung feststellbar ist, durch die massive Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes aber vorliegt.
Meines Erachtens wird bei einer nachträglichen Korrektur der unteren Besoldungsstufen dann eine unmittelbare Verletzung des Abstandsgebotes ausgelöst. Ein dahingehend gestricktes Reperaturgesetz dürfte damit offensichtlich verfassungswidrig sein.

SwenTanortsch

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 14:52Moment, das BVerfG hatte den Auftrag zu prüfen, ob bestimmte Besoldungspuppen unterhalb von A14 verfassungswidrig unteralimentiert waren. Dazu hat es eine Bestandsaufnahme erstellt, die auch A14ff. beinhaltet. Dort kommt das Gericht zu dem Schluss, dass für A14ff. keine verfassungswidrige Besoldung feststellbar ist, durch die massive Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes aber vorliegt.
Meines Erachtens wird bei einer nachträglichen Korrektur der unteren Besoldungsstufen dann eine unmittelbare Verletzung des Abstandsgebotes ausgelöst. Ein dahingehend gestricktes Reperaturgesetz dürfte damit offensichtlich verfassungswidrig sein.

Nein, das ist so nicht, vgl. die Rn. 154 f. (Hervorhebungen durch mich), die ich vorhin bereits zitiert habe:

"Für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden. Einer wertenden Betrachtung bedarf es nur für diejenigen Besoldungsgruppen und Jahre, bei denen nicht bereits eine Unterschreitung der Mindestbesoldung festgestellt worden ist. Dies trifft auf die genannten Besoldungsgruppen und Jahre zu; es liegt jeweils nur eine (einzige) Parameterverletzung in Gestalt eines mittelbaren Verstoßes gegen das Abstandsgebot vor.

Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen. Hinzu kommen weitere Umstände: Hinreichend gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sind in den genannten Jahren nicht festzustellen. Auf dem Gebiet der Versorgung wirkt zwar die Kürzung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), die in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. BVerfGE 114, 258), laufend fort, und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge erfordert – gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung – eine Prüfung, ob eine weitere Aufzehrung zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <303 Rn. 134>). Hier wirkt sich aber aus, dass keiner der volkswirtschaftlich relevanten Parameter erfüllt ist und daher (noch) Überwiegendes dafür spricht, dass die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst wurde, sodass den betroffenen Besoldungsgruppen gewisse finanzielle Mittel zur Unterstützung ihrer Altersvorsorge zur Verfügung gestanden haben dürften. Auch die Allgemeinheit steht vor der Herausforderung, mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen die steigenden Kosten des demographischen Wandels zu bewältigen."

Das Reparaturgesetz hat nur die Besoldung zu reparieren, die evident unzureichend ist. Eine nicht evident unzureichende Besoldung kann nicht repariert werden, da es hier nichts zu reparieren gibt.