Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rallyementation

Zitat von: AndreasS in Gestern um 19:28Könnte man damit vor Gericht argumentieren?

Da muss AndreasS(pät) dem Gericht den Beamten BertramF(rüh) dem Gericht präsentieren. Beide unterliegen dem gleichen Besoldungsgesetzgeber und beide sind gleich z.B. A10 Stufe 6. Dann muss es ein mindestens ein Besoldungsgesetz gegeben haben, indem nur BertramF(rüh) die Besoldungserhöhung zum 01.01. gewährt hat, und AndreasS(pät) erst zum 01.08. berücksichtigt dafür aber BertramF(rüh) nicht, ... also ein Gesetz die so nie beschlossen wurde.

AndreasS

@ Rallyementation

und wenn ich das aber mit anderen Parametern vergleiche (VPI, NLI, TLI)?
Und dann argumentiere, in bsph. 2 Jahren habe ich durch die unterjährige Erhöhung (bsph. mein Beitrag #3616) nur ganzjährig betrachtet lediglich zwei mal 0,5% Besoldungssteigerung erhalten und nicht zwei mal 6%?

Habe ich dann damit einen Parameter gerissen?

Ich betone hier, für mich sind das wirklich ernst gemeinte Fragen, weil ich in naher Zukunft als Bundesbeamter evtl. vor Gericht klagen muss.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: AndreasS in Gestern um 19:44@ Rallyementation

und wenn ich das aber mit anderen Parametern vergleiche (VPI, NLI, TLI)?
Und dann argumentiere, in bsph. 2 Jahren habe ich durch die unterjährige Erhöhung (bsph. mein Beitrag #3616) nur ganzjährig betrachtet lediglich zwei mal 0,5% Besoldungssteigerung erhalten und nicht zwei mal 6%?

Habe ich dann damit einen Parameter gerissen?

Ich betone hier, für mich sind das wirklich ernst gemeinte Fragen, weil ich in naher Zukunft als Bundesbeamter evtl. vor Gericht klagen muss.

Meine Güte. Spritze aus dem Arm und Anwalt bezahlen. Ich bin doch schon vor Gericht. Bis Du begründen musst hast du es selbst verstanden

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Rallyementation in Gestern um 19:39Da muss AndreasS(pät) dem Gericht den Beamten BertramF(rüh) dem Gericht präsentieren. Beide unterliegen dem gleichen Besoldungsgesetzgeber und beide sind gleich z.B. A10 Stufe 6. Dann muss es ein mindestens ein Besoldungsgesetz gegeben haben, indem nur BertramF(rüh) die Besoldungserhöhung zum 01.01. gewährt hat, und AndreasS(pät) erst zum 01.08. berücksichtigt dafür aber BertramF(rüh) nicht, ... also ein Gesetz die so nie beschlossen wurde.
deswegen hab ich auch gefragt ob das zwei Dienstherren sind aber AndreasS will nicht mitdenken sondern sofort ne Antwort. Geb ich für 3000€

Rallyementation

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:21.. Eine Addition sämtlicher unterjährigen Besoldungsbestandteile eines Jahres (um die jeweilige Jahresbruttobesoldung zu erhalten) sowie die anschließende Ermittlung der jeweiligen Besoldungsindex-Werte auf Basis dieser Jahresbruttobesoldungen. ...

Ich will mich nicht als weiter Zahlensortierer in diesem Zahlensalat einbringen. Das bringt die Salatschleuder zum durchdrehen.

Die "nach hinten verschobene" Dezembererhöhung führt zu einem geringeren BI-Anstieg mit dem die anderen Parameter zu vergleichen sind.

AndreasS

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 20:07deswegen hab ich auch gefragt ob das zwei Dienstherren sind aber AndreasS will nicht mitdenken sondern sofort ne Antwort. Geb ich für 3000€

Ganz einfach, nein. Beamter A bin ich bei Besoldungserhöhung ab 01.01. und Beamter B bin ebenso ich, mit einer Besoldungserhöhung ab Dezember im selben Jahr, rein hypothetisch.

Die Besoldungserhöhung beträgt in meinem Beispiel beim Beamten A auf das zweite Jahr betrachtet 2% und beim Beamten B 0,17%. Ist eigentlich ganz einfach. Der Schaden pro Jahr, der dadurch entsteht, ist für mich eine Minderbesoldung, die evtl. im Verhältnis zu anderen Parametern zu prüfen wäre.

Meine einfache Frage hierzu, kann ich das vor Gericht vorbringen?

Das hast du bisher nicht beantwortet. Denn ein Schaden ist da.


Maximus

Es geht um die Methode der Spitzausrechnung.

BVerfGBeliever sagt: Die VG-Berlin-Methode ist anzuwenden.
Swen sagt: Die ZBR-Methode ist anzuwenden.

In der Diskussion wird oftmals Beamtegruppe A (Erhöhung zum 01.01) mit der Beamtengruppe B (unterjährige Erhöhung) verglichen. Die Diskussion bleibt hier stehen bzw. man verhakt sich. Und das ist aus meiner Sicht das Problem. Der eigentliche Vergleich findet nicht zwischen zwei Beamtengruppen statt. Sondern zwischen Besoldungsindex und Tarifindex/Lohnindex. 

Wichtiger als die Methode ist aus meiner Sicht zunächst einmal, dass sowohl der Besoldungsindex als auch der Tarifindex gleich berechnet werden (egal ob ZBR-Methode oder VG-Berlin-Methode). Sonste würde ich wie vorhin schon gesagt Äpfel mit Birnen vergleichen.

Meine Vermutung...das BVerfG wird zukünftig die Methode auswählen, die auch bei der Berechnung des Tarifindex genutzt wird. Es stellt sich also die Frage, ob es praxistauglich ist, den Tarifindex mit der ZBR-Methode zu berechnen. Hier müsste man im Verfahren das Gericht überzeugen. Ob das gelingt...wird sich zeigen...

Im Übrigen gehe ich davon aus, wenn sowohl der Besoldungsidex als auch der Tarifindex mit der ZBR-Methode berechnet werden würde, der %-Unterschied wie im viel zitierten Beispiel (11,42% zu 26,74%) deutlich kleiner sein würde. Denn die Tariferhöhungen sind in der Regel auch unterjährig (also nicht zum 01.01) erfolgt.









Rallyementation

Die mutigen Kläger tun mir leid, weil das Piloturteil = Beschwerdekammerbeschluss 2 BvL 13/18 - Vz 2/25 nochmals deutlich macht, dass Vorlagen von "Provinzrichtern" keinen abschließenden Zugang beim BVerfG finden.

Eure Taktik muss leider sein. Ihr müsst vor Gericht verlieren, aber dabei dem Richter noch ein schlechtes Gewissen machen, damit er euch auch anstandslos in die nächsthöhere Instanz lässt. Denn nur Vorlagen von Bundesrichtern landen in Karlsruhe im Stapel oben und könnt auf einen Beschluss innerhalb einer Dekade ab Eingang Karlsruhe hoffen.

Also da müssen vielleicht stichhaltige Argumente den irrwitzigsten Begründungen weichen, die aber doch irgendwie verfangen, aber Provinzrichter nicht zu sehr zu einer eigenen Vorlage reizen.

AndreasS

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:34...

Meine Vermutung...das BVerfG wird zukünftig die Methode auswählen, die auch bei der Berechnung des Tarifindex genutzt wird. Es stellt sich also die Frage, ob es praxistauglich ist, den Tarifindex mit der ZBR-Methode zu berechnen. Hier müsste man im Verfahren das Gericht überzeugen. Ob das gelingt...wird sich zeigen...

Im Übrigen gehe ich davon aus, wenn sowohl der Besoldungsidex als auch der Tarifindex mit der ZBR-Methode berechnet werden würde, der %-Unterschied wie im viel zitierten Beispiel (11,42% zu 26,74%) deutlich kleiner sein würde. Denn die Tariferhöhungen sind in der Regel auch unterjährig (also nicht zum 01.01) erfolgt.


Der TLI ist, wie bereits geschrieben wurde, praktisch so nicht darzustellen, da es Unmengen an Tarifverträgen gibt und Unmengen an Beschäftigte ohne Tarifbindung.

Ich bin da voll bei dir. Überzeugen ist wohl des Pudels Kern.

BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:34Wichtiger als die Methode ist aus meiner Sicht zunächst einmal, dass sowohl der Besoldungsindex als auch der Tarifindex gleich berechnet werden (egal ob ZBR-Methode oder VG-Berlin-Methode).
Hallo Maximus, nein, das ist nicht egal, denn die ZBR-Methodik unterschlägt prinzipiell den "Nachholeffekt" aus dem Vorjahr und ist somit definitionsgemäß nicht im Entferntesten dazu geeignet, die "tatsächlichen Verhältnisse" adäquat abzubilden. Das heißt, selbst wenn man in irgendeiner Form zusätzlich auch am Tariflohnindex herumdoktern würde, käme man unter keinen Umständen zu einem sachgerechten Ergebnis.


Hier noch mal in den Worten von Ryan:

Zitat von: Ryan in Gestern um 11:45Der von Schwan alternativ berechnete Index unterschlägt systematisch die Besoldungsaufholung des Nachzüglers. Intuitiv: der Nachzügler hat im Folgejahr auch dann eine Besoldungserhöhung, wenn im Folgejahr keine erneute Besoldungsanpassung stattfindet. Der Index sagt im Ergebnis (nur) aus, wie sich die Besoldung des Nachzüglers entwickelt hätte, wenn man dem Nachzügler, die Aufholungserhöhungen vorenthalten würde. Das ist aber tatsächlich nicht der Fall. Ein so berechneter Index trifft zudem auch nicht den Kern des Problems und ist deshalb unbrauchbar.

AndreasS

#3625
@BVerfGBeliever

Was soll denn ein Nachzügler aufholen können?
Bekommt denn der Nachzügler irgenwann mehr als derjenige, der zu Jahresanfang seine Erhöhung erhalten hat, damit er aufholen kann?

Deine Rechnerei mit Indizies ist doch eine Beschreibung von Verhältnissen, nicht aber von tatsächlichem Schadenseintritt. Du hast doch meine Tabelle richtig betrachtet, oder?

Wenn ja, erkläre mir doch bitte, warum der aufgezeigte Schaden so nicht entstehen konnte.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: AndreasS in Gestern um 20:34Ganz einfach, nein. Beamter A bin ich bei Besoldungserhöhung ab 01.01. und Beamter B bin ebenso ich, mit einer Besoldungserhöhung ab Dezember im selben Jahr, rein hypothetisch.

Die Besoldungserhöhung beträgt in meinem Beispiel beim Beamten A auf das zweite Jahr betrachtet 2% und beim Beamten B 0,17%. Ist eigentlich ganz einfach. Der Schaden pro Jahr, der dadurch entsteht, ist für mich eine Minderbesoldung, die evtl. im Verhältnis zu anderen Parametern zu prüfen wäre.

Meine einfache Frage hierzu, kann ich das vor Gericht vorbringen?

Das hast du bisher nicht beantwortet. Denn ein Schaden ist da.



Sorry aber das is gelinde gesagt unrealistisch. Wenn du du bist in beiden Szenarien bist du eben nicht beim selben Dienstherren, denn wie Ralley schon sagte, so ein Besoldungsgesetz gab es nie. Den ,,Schaden" (ich lehne mich mal aus dem Fenster) kannst du dir in die Haare schmieren ( aus vielen Gründen aber auch) weil du ja zum ab 1.1. besoldenden Dienstherren hättest wechseln können

BuBea

Zitat von: matthew1312 in Gestern um 18:44Diese Frage ging bestimmt unter.

Gibt es Ideen hierzu?
Zitat von: matthew1312 in Gestern um 18:44Diese Frage ging bestimmt unter.

Gibt es Ideen hierzu?

Hallo Matthew,
die Verzerrung durch Teilzeiten dürfte nicht so sehr ins Gewicht fallen.
Eher sind Nichterwerbstätige spannend, die auch einbezogen werden.
Ich füge mal das Jahr 2024 als Datei bei. In Reiter 12241-04 ist die Aufschlüsselung zu finden.

SwenTanortsch

Zitat von: AndreasS in Gestern um 19:19Das ist es, was ich mich auch frage. Wenn die Methotik bei Gericht Stand halten würde, könnte ich argumentieren, dass ich bei einer unterjährigen Erhöhung der Besoldung im Dezember des Jahres, nur 1/12 Erhöhung erhalten hatte, anstatt 12/12. Wenn in einem Jahr die Besoldung 6% erhöht wurde, die ab Dezember wirkt, ich dann diese Besoldung der Besoldung gegenüber stelle, die bereits ab Januar mit 6% erhöht worden wäre, dann kann ich nicht auch 6% Erhöhung auf dieses eine Jahr gerechnet erhalten haben sondern nur (0,5%).

Das bin ich gerade für mich am herausfinden. 

Deswegen frage ich hier soviel.

Es gibt zunächst keinen Schaden, Andreas, sondern es ist so, wie Rheini es ausgeführt hat. Der Besoldungsgesetzgeber darf die Besoldung und Alimentation in futuro absenken, solange er damit trotzdem weiterhin eine amtsangemessene Alimentation garantiert. Zugleich senkt er ja mit einer unterjährigen Besoldungsanpassung das Besoldungsniveau nicht ab, sondern hebt es nur bezogen auf das gesamte Kalenderjahr geringer an, sodass der von der unterjährigen Besoldungsanpassung betroffene Beamte im gesamten Kalenderjahr tatsächlich insgesamt über ein geringeres Besoldungsniveau verfügt, als wenn die Besoldung linear zum Jahresbeginn angehoben worden wäre.

Die Parameter der ersten Prüfungsstufe haben dabei nur eine indizielle Bedeutung ("indiziell" bedeutet, dass sie nur Indizien bilden, nicht aber dazu dienen, im Gesetzgebungsverfahren die Höhe der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation mathematisch exakt zu bestimmen). Denn die Höhe der amtsangemessenen Alimentation lässt sich nicht exakt bemessen, sondern nur sachgerecht begründen. Entsprechend sieht sich der Besoldungsgesetzgeber weiterhin veranlasst, die Höhe der von ihm gewährten Besoldung im Rahmen insbesondere der regelmäßigen Besoldungsanpassung sachgerecht zu begründen.

Die im laufenden Gesetzgebungsverfahren so zu erstellende sachgerechte Begründung ist nun systematisch notwendig, um insbesondere im Gerichtsverfahren das Fachgericht in die Lage zu versetzen, die vom Kläger angegriffene Besoldung und Alimentation hinreichend zu prüfen. Diesen im Besoldungsrecht bislang besonderen Grundsatz, der von dem Diktum abweicht, dass der Gesetzgeber nichts als das Gesetze schulde, hat das Bundesverfassungsgericht nun zwar aufgeweicht. Allerdings verbleibt beim Besoldungsgesetzgeber dennoch eine Darlegungslast, der jedoch auch der Dienstherr - also die Exekutive - noch nachträglich im Gerichtsverfahren gerecht werden kann.

Diese gerichtliche Prüfung erfolgt nun mit mehreren Parametern; deren ersten drei Parameter auf der sog. ersten Prüfungsstufe ergeben sich aus dem Vergleich des auf Basis einer "Spitzausrechnung" erstellten Besoldungsindex mit dem Tariflohnindex der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), dem Nominallohnindex (2. Parameter) und dem Verbraucherpreisindex (3. Parameter). Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von den jeweiligen anderen drei Indices von mindestens 5 % ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips. Sobald der jeweilige Parameter die Schwelle von 5 % überschreitet, ist der jeweilige Parameter erfüllt.

Der vierte Parameter ergibt sich auf der einen Seite aus dem Abstandsgebot und auf der anderen aus dem Mindestabstandsgebot. Besoldungsgruppen, die das Mindestabstandsgebot unmittelbar verletzen, zeigen sich als unmittelbar verletzt und damit als verfassungswidrig, sodass sich eine weitere Prüfung erübrigt. Auf der anderen Seite unterfällt der vierte Parameter noch in das sog. Abstandsgebot, dessen indizielle Bedeutung sich aus dem Umstand ergibt, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Dieser Parameter ist dann erfüllt, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (hier ist durch die aktuelle Rechtsprechung neu und besonders bedeutsam hinzugefügt worden, dass die Berechnung der Besoldungshöhe wie bei der Erstellung des Besoldungsindex zu erfolgen hat und es ab nun anders, als bislang vorausgesetzt worden ist, nicht allein auf die Höhe der Grundgehaltssätze ankommt).

Ist bei der Prüfung der angegriffenen Besoldung - also für eine konkrete Besoldungsgruppe - kein Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, wird eine angemessene Besoldung vermutet. Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter (also die jeweilige Höhe der Parameterwerte), zusammen mit weiteren auf der zweiten Prüfungsstufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden, um zu entscheiden, ob die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zur Gewissheit erstarkt. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, die im Rahmen der wertenden Betrachtung - also gemeinsam mit den weiteren Parametern der zweiten Prüfungsstufe - sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann.

Entsprechend kommt hier nun die Gesetzesbegründung ins Spiel, auf die ich weiter oben eingegangen bin. Denn der Zweite Senat führt in der aktuellen Rechtsprechung nun anders als bislang aus (und damit sollte sich Deine Frage beantworten lassen):

"Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Besteht wegen mindestens zweier erfüllter Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, obliegt es ihm, darzulegen, aufgrund welcher weiterer alimentationsrelevanter Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt. Auch umgekehrt müssen sich die Gerichte dann, wenn kein Parameter erfüllt ist und deshalb die Vermutung amtsangemessener Besoldung besteht, nicht von sich aus auf die Suche nach diese Vermutung widerlegenden alimentationsrelevanten Kriterien begeben. Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht. Bei genau einem erfüllten Parameter sind im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle – neben den Ergebnissen der ersten Prüfungsstufe – insbesondere die vom Gesetzgeber jeweils für maßgeblich befundenen weiteren alimentationsrelevanten Kriterien in Betracht zu ziehen, ferner solche, deren Relevanz für die Beurteilung der Amtsangemessenheit sich nach den konkreten Umständen aufdrängt. Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt." (Rn. 97; Hervorhebungen durch mich)

In diesem skizzierten Rahmen - den man noch weiter vertiefen müsste, um ihn vollständig präzise darzulegen - findet nun die fachgerichtliche Prüfung bzw. ggf. später bundesverfassungsgerichtliche Kontrolle der vom Kläger angegriffenen Besoldung bzw. einer im Rahmen der fachgerichtlichen Entscheidung entscheidenden gesetzlichen Grundlage statt, welcher letzteren (also die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht) eine eingehende Prüfung durch die Fachgerichtsbarkeit vorauszugehen hat.

Ich hoffe, damit wird Dir der Rahmen der gerichtlichen Prüfung klar, auch weshalb es auf die jeweilige Höhe nicht nur, aber insbesondere auch des "spitz" bemessenen Besoldungsindex ankommt. Denn er ist maßgeblich mit entscheidend, wie sich die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe darstellen und welche Folgen aus dieser Darstellung in der fachgerichtlichen Prüfung oder bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle zu ziehen sind.

Falls Dir etwas unklar ist, frage einfach noch einmal nach.

AndreasS

@ Böswilliger Dienstherr

Danke für Deine Rückmeldung.