Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

Zitat von: Ozymandias in Heute um 13:06So war es nach der 2020 Entscheidung aber bereits. Siehe VG Karlsruhe zu R1.
Deshalb muss man die niedrigen Besoldungsgruppen zuerst schnell klagen lassen und die hohen Besoldungsgruppen müssen ihr Verfahren verzögern/ruhen lassen.

Für das Partnereinkommen nimmt man am besten verwitwete Kläger.

In vielen Bundesländern wird das Medianeinkommen stärker steigen, als die Tariferhöhungen die irgendwann während des Jahres kommen. Auch kommen die Daten erst im darauf folgendem Jahr, das BVerfG hat hier extra eine Zahl genommen, die der Beamte leicht überprüfen kann. Die Antragsfrist ist dann bereits aber schon vorbei, wenn der Beamte die Mindestbesoldung kontrollieren kann.

Theorie und Praxis sind halt 2 paar Stiefel, die unendliche Geschichte geht auf jeden Fall weiter.  8)  8)



Was sollte es denn helfen, diese zuerst klagen zu lassen? Hier geht es nicht um zeitliche Abfolgen, sondern um den Streitgegenstand.

Und der ist nun einmal definiert durch die angegriffene Besoldung, die auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Besoldungsgesetz beruht. Wenn es eine Neuregelung für bestimmte Besoldungsgruppen gibt, und nur für diese, wogegen sollte man sich dann richten?

Die eigene Klage bleibt unbegründet.


AndreasS

@Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in Heute um 13:38Wie lächerlich. Ihr seid alleine auf weiter Flur. Die meisten hier sind dagegen und haben unabhängig voneinander den mathematischen Nonsens der Schwan Methode aufgezeigt. Mag dir persönlich nicht passen und mag dein persönlicher Strohhalm sein, nichtsdestotrotz wird dir dein Anwalt sowieso das Blaue vom Himmel versprechen und dich in dem Glauben wohl noch bestärken. In diesem Sinne, viel Glück bei der Irrfahrt. Irrwege muss man zu Ende gehen.

Soso, nonsens. Wer weiß, wer weiß

Dann mal eine Lektüre für dich. Die eben auch zeigt, dass es kein nonsens ist, sondern mit entsprechenden Begründungen durchaus verfangen kann (in diesem Fall zwar nicht, aber es wurde thematisiert).

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

...
Randnummer 106

    (3.) Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigere ,,Spitzausrechnung" bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.). Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.). Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.) zu ermitteln.

Randnummer107

    (4.) Entsprechendes gilt auch für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 32 m. w. N.) allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung. Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 32 m. w. N.).


BVerG (- 2 BvL 5/18 u.a. -)

Spitzausrechnung

...
Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die
bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei
gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besol-
dungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f.
Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem
Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber,
ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen
die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich
überschaubare Mehraufwand einer ,,Spitzausrechnung" fällt demgegenüber nicht erheb-
lich ins Gewicht.
Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der methodischen Umstellung
der Vergleichsbetrachtung auf eine an ein festes Basisjahr anknüpfende, jährlich fort-
schreibbare Indexierung.
...

Also ich sehe da durchaus pozential.

Einzig das Gericht kann nacher feststellen, ob die Schwan-Methodik nonsens ist, sonst niemand.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:17Was sollte es denn helfen, diese zuerst klagen zu lassen? Hier geht es nicht um zeitliche Abfolgen, sondern um den Streitgegenstand.

Und der ist nun einmal definiert durch die angegriffene Besoldung, die auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Besoldungsgesetz beruht. Wenn es eine Neuregelung für bestimmte Besoldungsgruppen gibt, und nur für diese, wogegen sollte man sich dann richten?

Die eigene Klage bleibt unbegründet.



Hobbyjurist:

A) Zulässigkeit der Klage
B) Begründetheit der Klage
B.1) Anspruchsgrundlage
  B.1.a) Besoldungsgesetz

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: AndreasS in Heute um 14:18@Böswilliger Dienstherr II

Soso, nonsens. Wer weiß, wer weiß

Dann mal eine Lektüre für dich. Die eben auch zeigt, dass es kein nonsens ist, sondern mit entsprechenden Begründungen durchaus verfangen kann (in diesem Fall zwar nicht, aber es wurde thematisiert).

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

...
Randnummer 106

    (3.) Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigere ,,Spitzausrechnung" bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.). Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.). Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.) zu ermitteln.

Randnummer107

    (4.) Entsprechendes gilt auch für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 32 m. w. N.) allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung. Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 32 m. w. N.).


BVerG (- 2 BvL 5/18 u.a. -)

Spitzausrechnung

...
Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die
bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei
gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besol-
dungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f.
Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem
Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber,
ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen
die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich
überschaubare Mehraufwand einer ,,Spitzausrechnung" fällt demgegenüber nicht erheb-
lich ins Gewicht.
Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der methodischen Umstellung
der Vergleichsbetrachtung auf eine an ein festes Basisjahr anknüpfende, jährlich fort-
schreibbare Indexierung.
...

Also ich sehe da durchaus pozential.

Einzig das Gericht kann nacher feststellen, ob die Schwan-Methodik nonsens ist, sonst niemand.

Uff. LoL. Ja manche brauchen das. So rein psychologisch. Also Auto Kaufen und dann YouTube Videos schauen in denen gesagt wird das Auto sei toll.

Post purchase dissonance
Ex Post rationalisieren


Mich brauchst nicht überzeugen. Wird eh nichts. Dich selbst überzeugen... Du leistest ordentlich Arbeit.
Aber ja, müsstest du ja nicht wenn's so glasklar wäre.

GoodBye

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in Heute um 14:22Hobbyjurist:

A) Zulässigkeit der Klage
B) Begründetheit der Klage
B.1) Anspruchsgrundlage
  B.1.a) Besoldungsgesetz

Danke, dann mal lieber garnichts schreiben.

Böswilliger Dienstherr II


MOGA

Zitat von: GeBeamter in Heute um 09:14Es ist in beiden Fällen das netto einer vierköpfigen Familie, da diese Annahme auch der Besoldung des Bundes zugrunde liegen dürfte.

Die augenscheinliche Differenz kommt doch daher, dass bei dem einen das Niveau dargestellt ist, das es mindestens zu erreichen gilt für die niedrigste Laufbahn und das andere der Sold ist, der "gewachsen" auf einer vermutlich auch im Bund komplett erschütterten Tabelle beruht.

Vielleicht ein kleiner Wink, warum auch der Bund nicht wirksam nachweisen kann, dass er von etwas anderem als der Alimentation einer 4K Familie ausgegangen ist:
- Familienzuschläge sind laufbahnübergreifend gleich. Eine Amtsangemessenheit der Alimentation von Kindern erfolgt also in Teilen aus dem Grundgehalt.
- Familienzuschläge sind mit 317,66€, +146,38€, +456,06€ brutto zzgl. Kindergeld unter dem Existenzminimum für Kinder (Bürgergeld ca. 400€ netto pro Kind, Düsseldorfer Tabelle höher). Somit unterstellt der DH, dass ein Teil des Bedarfs der Kinder aus dem Grundgehalt zu stemmen ist.
- der DH Bund berücksichtigt derzeit keine weiteren Einkünfte bei der Beamtenbesoldung. Er geht daher davon aus, dass die Besoldung des Beamten das einzige der Familie zur Verfügung stehende Einkommen ist.


Fuer den Besoldungsgesetzgeber waere es doch recht einfach immer auf dem Vorjahreswet zu besolden und im Folgejahr, sobald alle wichtigen Kennzahlen vorliegen, mittels Einmalzahlung den defizitaeren Betrag des Vorjahres auszugleichen und die Besoldung immer zum 01.xx.xxxx zu erhoehen...
Dass niemand in die Zukunft schauen kann ist ja verzeihlich...

GoodBye



GoodBye

Du muss jetzt auf diese Nachricht noch einmal antworten, für mich ist es in Ordnung, wenn ich nicht das letzte Wort habe.

Ryan

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:17Was sollte es denn helfen, diese zuerst klagen zu lassen? Hier geht es nicht um zeitliche Abfolgen, sondern um den Streitgegenstand.

Und der ist nun einmal definiert durch die angegriffene Besoldung, die auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Besoldungsgesetz beruht. Wenn es eine Neuregelung für bestimmte Besoldungsgruppen gibt, und nur für diese, wogegen sollte man sich dann richten?

Die eigene Klage bleibt unbegründet.


Es geht ja nicht darum, sich gegen die Neuregelung zu wenden, sondern darum, die zusätzliche Information für die Begründung zu nutzen. Ein Richter könnte es ja durchaus in seine Gesamtabwägung einfließen lassen, wie der Gesetzgeber die Neubewertung der anderen Besoldungsgruppen vollzogen hat und welche Implikationen dies für die höhere Besoldungsgruppe hätte. Oder nicht? Das Ganze setzt natürlich voraus, dass das Korrekturgesetz Verbesserungen enthält.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:53Du muss jetzt auf diese Nachricht noch einmal antworten, für mich ist es in Ordnung, wenn ich nicht das letzte Wort habe.

Ich wollte nur wissen ob meine Aufzählung richtig war. Mehr nicht. Vielleicht hast du das falsch verstanden oder willst keine Antwort geben. Beides okay

Ozymandias

@GoodBye
Den Grund wurde von dir ja auch schon erkannt.
A7 klagt, gewinnt bekommt z.B. 500 Euro netto mehr im Monat. -> Tabelle verschiebt sich.
A14 wird dann ggf. erst durch das Reparaturgesetz wegen dem Abstandsgebot verfassungswidrig.
Informationsgewinn ist auch ein guter Punkt.

Die Entscheidung war für alle höhere Besoldungsgruppen enttäuschend, wurde so auch gleich am Tag der Entscheidung hier von vielen geäußert. Die Mindestbesoldung ist eben der Punkt der sich auch 2020 schon am einfachsten berechnen ließ. Dort gab es und gibt es jetzt wieder mehr. Aber oben verändert sich jetzt direkt wieder nichts. Dann muss man eben prozesstaktisch klug vorgehen.

Erst Mindestbesoldung reparieren und Partnereinkommen kippen und dann schauen, ob es wieder für höhere Besoldungsgruppen nichts extra gibt.
Ansonsten rennt man von Anfang an gegen die Wand wie beim VG Karlsruhe https://openjur.de/u/2516212.html
Ist einfach taktisch unklug zu versuchen die Tabelle von oben zu korrigieren.

Wenn jetzt 2-3 mal die Mindestbesoldung bis in den gehobenen Dienst repariert wird, es für höhere Besoldungsgruppen  aber wieder nichts gibt, was die Tabellen kohärent macht, dann muss man langsam das BVerfG als größten Saboteur einer kohärenten Tabellen identifizieren.


GoodBye

#4288
Zitat von: Ozymandias in Heute um 15:16@GoodBye
Den Grund wurde von dir ja auch schon erkannt.
A7 klagt, gewinnt bekommt z.B. 500 Euro netto mehr im Monat. -> Tabelle verschiebt sich.
A14 wird dann ggf. erst durch das Reparaturgesetz wegen dem Abstandsgebot verfassungswidrig.
Informationsgewinn ist auch ein guter Punkt.

Die Entscheidung war für alle höhere Besoldungsgruppen enttäuschend, wurde so auch gleich am Tag der Entscheidung hier von vielen geäußert. Die Mindestbesoldung ist eben der Punkt der sich auch 2020 schon am einfachsten berechnen ließ. Dort gab es und gibt es jetzt wieder mehr. Aber oben verändert sich jetzt direkt wieder nichts. Dann muss man eben prozesstaktisch klug vorgehen.

Erst Mindestbesoldung reparieren und Partnereinkommen kippen und dann schauen, ob es wieder für höhere Besoldungsgruppen nichts extra gibt.
Ansonsten rennt man von Anfang an gegen die Wand wie beim VG Karlsruhe https://openjur.de/u/2516212.html
Ist einfach taktisch unklug zu versuchen die Tabelle von oben zu korrigieren.

Wenn jetzt 2-3 mal die Mindestbesoldung bis in den gehobenen Dienst repariert wird, es für höhere Besoldungsgruppen  aber wieder nichts gibt, was die Tabellen kohärent macht, dann muss man langsam das BVerfG als größten Saboteur einer kohärenten Tabellen identifizieren.



Das ist ja alles richtig was Du schreibst.

Trotzdem muss man sich den Effekt der von Dir vorgeschlagenen Vorgehensweise vor Augen führen. Einen Individualrechtsschutz gibt es dann für den hD nicht mehr. Er ist dann quasi davon abhängig, dass ein Dritter aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe, den er zudem nicht kennt, und dessen Klage er zudem nicht kennt, gegen seine Besoldung vorgeht. Und was ist, wenn es nur jemand aus der Besoldungsgruppe A5 tut?

Was gedenkt man mit der weiterhin durch die Kommission bemängelten Besoldung der Richter zu tun? Warten, bis sich der mittlere Dienst rührt und die Dominokette in Gang setzt!?

Das BVerfG versagt hier mit der Minimalinvasivität vollständig. Wenn es untere Besoldungsgruppen für verfassungswidrig hält, muss es auch zumindest eine fiktive Wertung für höhere Besoldungsgruppen vornehmen. Und zwar, weil dieser Schluss zwingend aufzeigt, dass die Tabelle nicht mehr kohärent ist.

"Der Gesetzgeber ist verpflichtet bis zum Sanktnimmerleinstag eine Neuregelung zu erlassen. Die Verfahren der Besoldungsgruppen, die zu diesem Zeitpunkt (noch) als verfassungsgemäß zu betrachten sind, ruhen bis zum Erlass einer neuen Regelung." Vollkommen abwegig.

Die Tabelle ist so dicht beieinander, wenn man mal das Brutto Endstufe betrachtet und jeweils 10% Abstandsverletzung voraussetzt, dann sind das Kleckerbeträge, die so schnell erreicht sind (ich nutze mal bewusst monatlich ca.):

A11 nach A12: 51,50 Euro
A12 nach A13: 61,30 Euro
A13 nach A14: 54,50 Euro
A14 nach A15: 87,40 Euro
A15 nach A 16: 87,00 Euro

Wenn man jetzt bis A 11 alles beheben will, und meint A14, A15 und A16 seien noch in Ordnung, wie sehr will man die Tabelle dann noch stauchen, damit das passt.






xap

Meine Prognose einer neuen Tabellenstruktur (inkl. FZ2), Erhöhungswerte durchgehend proportional zur bisherigen zeilenweisen Erhöhung zwischen Stufe 4 und 8. Zahlenbasis wird sicherlich geringer ausfallen, aber die grundsätzliche Reduzierung der 8 Stufen auf 2 bei Ergänzung einer weiteren (12) halte ich inzwischen für wahrscheinlich, da man so die Abstände in den Stufen absolut (und relativ) vergrößert und man somit mehr Spielraum für das Erreichen der Mindestalimentation haben wird. Nach oben wird die Luft vermutlich dünner. Die Wartezeiten zwischen den Stufen erhöhen sich mutmaßlich von 4 auf X Jahre. Diese Struktur umfasst die Bruttowerte für die Stufen 4, 8 sowie die berechnete fiktive Stufe 12.

A3/4 entspricht in StKl3 dann ca 45,6T€ + ca. 6T€ KiGe evtl. eine Größenordnung, die man ansetzen könnte. Wenn fiktiv 6T€ Partnereinkommen hinzukommen, werden die Tabellenwerte entsprechend niedriger ausfallen - was aber nichts an der grundsätzlichen Struktur (der Reduzierung der Stufen) ändern wird.

BesoldungsgruppeStufe 4 Brutto (€)Stufe 8 Brutto (€)Stufe 12 Brutto (fiktiv €)
A 33.509,663.746,393.999,09
A 43.592,673.868,164.164,74
A 53.642,953.978,544.345,06
A 63.764,324.164,574.607,35
A 73.924,804.397,424.926,93
A 84.153,224.707,425.335,60
A 94.370,884.962,265.633,65
A 104.717,325.442,426.279,00
A 115.251,636.025,576.913,57
A 125.653,506.555,147.600,60
A 136.264,837.286,748.475,09
A 146.596,397.863,779.374,58
A 157.830,649.290,8711.023,38
A 168.584,6910.254,1012.248,15