Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 00:02Womit alle ab A14 inklusive der R-,B- und W-Besoldung quasi rechtsschutzlos gestellt sind. Wie ich bereits geschrieben habe.

Es sei denn, es gibt noch das Türchen auf Stufe 2 für diese Besoldungsgruppen und der Kampf gegen die Vermutung.

Es bleibt für mich die Frage, was passiert, wenn der Gesetzgeber ein Reparaturgesetz verabschiedet, das die Abstände zwischen den evident verfassungswidrigen und verfassungsgemäßen Besoldungsgruppen egalisiert und damit selbst evident sachwidrig wäre.




De facto wäre das, was Du im ersten Satz schreibst, dann m.E. so, verfassungsrechtlich im Rahmen des gewandelten "Pflichtenhefts" wäre das aber dann nicht so, da es - das Verfassungsrecht - ja nicht im lutftleeren Raum gegeben ist, sondern sich als Folge der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung so darstellt, wie es aus ihr zu folgern ist. Deshalb ist es - denke ich - für Kläger durchaus wichtig, dass das Bundesverfassungsgericht nun erstmals in einem deutlich stärkeren Maße als zuvor - offensichtlich als Folge der Bestätigung des Streikverbots für Beamte durch den EGMR - seine europafreundliche Rechtsprechung im Besoldungsrecht durchdekliniert, wenn es in diesem Rahmen auch - etwas anders kann es aus seinem Selbstverständnis heraus nicht formulieren - deutlich klarstellt, dass einzig ihm das Verwerfungsmonopol auch in einer supranationalen Betrachtung zukomme (vgl. die Rn. 33).

Denn eines kann nicht in seinem Interesse liegen, dass sich erneut ein sachlicher Dissens zwischen seiner und der supranationalen Rechtsprechung, in diesem Fall zwischen seiner und der des EGMR, auftäte; denn damit stände erneut im Raum, welche Betrachtung nun die ist, der zu folgen wäre. Im Anbetracht der Weltlage, darüber hinaus von Verfassungsrechtsprechung unter Druck (was Teil oder Folge der Weltlage ist), kann ein Institutionenstreit ggf. als ein Methodenstreit (und gar nicht so sehr als ein Streit um die Auslegung von Verfassungsrecht im engeren Sinne) kaum im Interesse des Bundesverfassungsgerichts und der europäischen Rechtsprechung liegen, denke ich. Auch deshalb habe ich gestern eingangs das geschrieben, was ich geschrieben habe: Es sollte dem Bundesverfassungsgericht vor Augen geführt werden, dass die europäische Rechtsprechung gesucht werden wird, sobald das Bundesverfassungsgericht die Besoldung und Alimentation einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung R im Rahmen seines gewandelten "Pflichtenhefts" nicht als nicht evident unzureichend betrachten sollte.

Die Wandlung der zweiten Prüfungsstufe ist m.E. in ihrer Wirkung schwer einzuschätzen (hier schreibe ich zum zweiten Absatz Deines Beitrags). Zunächst einmal dient ihre offensichtliche Vereinfachung augenscheinlich dem effektiven Rechtsschutz, indem das Prüfverfahren vereinfacht und damit beschleunigt werden kann; darüber hinaus ist es weiterhin so, dass nun in der wertenden Betrachtung, die also die Ergebnisse beider Prüfungsstufen abwägt, der zweiten Prüfungsstufe eine maßgebliche Rolle zukommt, weshalb ich Dir unumwunden zustimme, dass sich Kläger hier umfassend einlassen sollten. Auf der anderen Seite - so kann man das offensichtlich sehen - stellt der Senat nun die erste Prüfungsstufe deutlich schärfer, indem es insbesondere eine verbindliche "Spitzausrechnung" verlangt und enge Zuordnungen von Besoldungs- und Entgeltgruppen in der Betrachtung des ersten Parameters auf der ersten Prüfungsstufe verlangt, um die zweite Prüfungsstufe "unschärfer" zu stellen, indem insbesondere keine Betrachtung von Vergleichsgruppen auf Basis (weitgehend) des Laufbahnprinzips mehr erfolgt. Während also die erste Prüfungsstufe weiterhin stark an mathematisch erhobenen Daten angebunden ist, ist das in der zweiten - tendenziell, also im Vergleich zum vormaligen "Pflichtenheft" - nun weniger so gegeben. Was aus dieser Wandlung folgt, muss erst noch die Zukunft zeigen - umso mehr ist Dir zuzustimmen, dass Kläger gerade hier die grundlegende Bedeutung ihres Äußerungsrechts erkennen und wahrnehmen sollten.

Der dritte Absatz ist nun wiederum schwierig zu betrachten, da m.E. das zu beachten wäre, was ich gestern geschrieben habe und was also de facto zu dem führen sollte, was Du im ersten Absatz darlegst. Am Ende dürfte die Frage sein, wie eigentlich ein angegriffenes Reparaturgesetz im Rahmen der Verfassungsrechtsprechung zu prüfen sein sollte. Das kann eigentlich nur im Rahmen des anzuwendenden "Pflichtenhefts" erfolgen, sodass hier ggf. ebenfalls Chancen bestehen könnten, es als eine Art mittelbare Fortführung des Ausgangsgesetzgebungsverfahrens anzugreifen. Denn zwar würde ein Reparaturgesetz, das dafür sorgte, dass im Prüfverfahren für die jeweilig zu betrachtende Besoldungsgruppe keiner der volkswirtschaftlichen ersten drei Parameter mehr erfüllt sei (das kann durch entsprechend unterschiedliche Nachzahlungsregelung genauso bemessen werden, wenn man das will; so ist das Abgeordnetenhaus 2021 tendenziell vorgegangen), zunächst einmal drei Parameter so stellen, dass sie nicht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indizieren würden. Es bliebe dann aber weiterhin noch der vierte Parameter der ersten Prüfungsstufe, der also - spinnt man den Gedanken fort, dass das Reparaturgesetz als mittelbarer Teil des Ausgangsgesetz und also nichts vollständig Eigenes zu begreifen wäre - durchaus in einem weiteren Gerichtsverfahren so interpretiert werden könnte (auf Grundlage dessen, was nun vom Berliner Abgeordnetenhaus konkret an in den jeweiligen Besoldungsgruppen unterschiedlichen Nachzahlungsbeträgen gewährt wird), dass hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation gegeben sei. Dazu wäre aber erneut für Kläger ein nicht geringer Aufwand vonnöten, da am Ende - so betrachtet - maximal ausschließlich nur ein Parameter auf der ersten Prüfungsstufe als erfüllt zu betrachten wäre.

Gelänge nun aber in einem solchen Verfahren bspw. der Nachweis, dass eine niedrigere Besoldungsgruppe in einem zu betrachtenden Jahr als Folge der Nachzahlungsregelung höher besoldet und alimentiert werden würde als eine höhere, dürfte das Ergebnis sein, dass sich auch hier unmittelbar eine vollständige Einebnung von Abständen zeigen ließe, was sich kaum mit dem Abstandsgebot als einem eigenständigen Grundsatz des Berufsbeamtentums rechtfertigen ließe. Das wäre - denke ich - genauso zu betrachten, sobald sich das - am Beispiel des Jahres 2020 - für die Besoldungsgruppen ab A 14 aufwärts so darstellte. Auch stellt sich ja weiterhin die Frage, wie nun das Berliner Abgeordnetenhaus das 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 11 unmittelbar verletzte Mindestabstandsgebot nicht zuletzt für Besoldungsgruppen unterhalb von A 11 heilen will, die sich im Rahmen der ersten drei Parameter als gar nicht verletzt zeigen dürften.

Am Ende bleibt also m.E. zweierlei klar: Die aktuelle Entscheidung ist erstens wie jede besoldungsrechtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts inter partes erfolgt, kann also in jedem weiteren Verfahren für andere Parteien korrigiert werden. Das Abgeordnetenhaus sollte zweitens ein Interesse haben (das darf man ihm unterstellen), die Kosten der Nachzahlungen so gering wie möglich zu halten. Von daher darf man prognostisch vermuten, dass es sich auf den Standpunkt zurückziehen wird - das hat es 2021 bereits getan -, dass nur zu reparieren ist, was repariert werden muss, und dass nicht repariert werden kann, was im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht repariert werden kann, weil es im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung verfassungskonform ist.

Nach meinen Erfahrungen nicht nur, aber gerade auch mit der Berliner Besoldungspolitik der letzten Jahre würde mich alles andere als das, was ich gerade unter zweitens geschrieben habe, in einem hohen Maße verwundern, um nicht zu sagen, es würde mich sehr erstaunen. Für mich ist hier erwartbar, dass das Abgeordnetenhaus bereits schon in der eigenen Darstellung bis an die Schmerzgrenze (und ggf. auch darüber hinaus) für die einzelnen Besoldungsgruppen Nachzahlungsregelungen treffen wird, wie es das schon 2021 getan hat, vgl. nur:

https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1684

https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1669

Hier dürften Blaupausen betrachtet werden, die sich aktuell - so vermute ich - ähnlich wiederholen werden. Es werden also am Ende vermutlich nicht geringe Nachzahlungsregelungen für Kläger und Widerspruchsführer gezahlt werden - aber das Abgeordnetenhaus dürfte alles, was ihm an Möglichkeiten zur Verfügung steht, nutzen, um die Nachzahlungssumme insgesamt so gering wie irgend möglich zu halten. Dazu hat es - solange das sachgerecht geschieht - alles Verfassungsrecht der bundesdeutschen Welt, also wird es es nutzen; und ob das Ergebnis am Ende in jedem Fall sachgerecht sein wird, muss sich erst noch zeigen. Zweifel, dass am Ende jede Nachzahlungsregelung sachgerecht sein wird, darf man - denke ich (das wollte ich sagen) - schon heute durchaus haben, weshalb auch jenes Gesetzgebungsverfahren sicherlich konstruktiv-kritisch zu begleiten sein sollte.

MOGA

Zitat von: Diederich Heßling in Heute um 07:02bevor hier irgendjemand amtangenmssen Alimentiert wird haben wir entweder einen sog. Regimechange wegen Neuwahlen oder wegen wirtschaftlicher Depression i.V.m. Massenarbeitslosigkeit.

Sozialbudget ist Schulden finanziert mittlerweile über 1Bio €,- im Jahr.  Anspruchsgruppen u.a. ca.40% Ausländer, Mütter mit beschissener Erwerbsbiographie und Menschen die ihr Leben lang arbeiteten, aber ausgebeutet wurden von Abeitgebern, unfähigen Gewerkschaften, Lobbypolitik für Vermögende und Minderheiten und einer Währung die mittlerweile mind. 30% Kaufkraftverlust bedeutet.

Die Frage ist, wer wird schlimmstenfalls frühzeitig in den Ruhestand versetzt mit Mindestpension oder komplett entlassen, weil es billiger ist. Bzw. gibt es diesen Staat mit den Altparteien in Verantwortung noch, wenn über die Alimentation tatsächlich im Sinne des ursprünglichen Gesetzes entschieden wird?

Es wird so nicht weiter gehen und der öffentl. Dienst wird es merken. Insbesondere die
claqueure die nicht remonstrieten und die anderen Nutznieser in den Höchsten Posten, verschafft durch politische Netzwerke.


Heiliger Bimmbamm, ein Aluhuttraeger... Ich hoffe du bist oder warst nie in Verantwortung irgendwo taetig...

AndreasS


Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: MOGA in Heute um 08:46Heiliger Bimmbamm, ein Aluhuttraeger... Ich hoffe du bist oder warst nie in Verantwortung irgendwo taetig...


Ich wäre da vorsichtiger. Die "Aluhutträger" hatten mit ihren "Verschwörungstheorien" die letzen Jahre zunehmend Recht. Und was er aktuell schreibt ist ja nur die Realität oder siehst du die Sachverhalte allgemein anders?

Rentenonkel

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:40Nach meinen Erfahrungen nicht nur, aber gerade auch mit der Berliner Besoldungspolitik der letzten Jahre würde mich alles andere als das, was ich gerade unter zweitens geschrieben habe, in einem hohen Maße verwundern, um nicht zu sagen, es würde mich sehr erstaunen. Für mich ist hier erwartbar, dass das Abgeordnetenhaus bereits schon in der eigenen Darstellung bis an die Schmerzgrenze (und ggf. auch darüber hinaus) für die einzelnen Besoldungsgruppen Nachzahlungsregelungen treffen wird, wie es das schon 2021 getan hat, vgl. nur:

https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1684

https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1669

Hier dürften Blaupausen betrachtet werden, die sich aktuell - so vermute ich - ähnlich wiederholen werden. Es werden also am Ende vermutlich nicht geringe Nachzahlungsregelungen für Kläger und Widerspruchsführer gezahlt werden - aber das Abgeordnetenhaus dürfte alles, was ihm an Möglichkeiten zur Verfügung steht, nutzen, um die Nachzahlungssumme insgesamt so gering wie irgend möglich zu halten. Dazu hat es - solange das sachgerecht geschieht - alles Verfassungsrecht der bundesdeutschen Welt, also wird es es nutzen; und ob das Ergebnis am Ende in jedem Fall sachgerecht sein wird, muss sich erst noch zeigen. Zweifel, dass am Ende jede Nachzahlungsregelung sachgerecht sein wird, darf man - denke ich (das wollte ich sagen) - schon heute durchaus haben, weshalb auch jenes Gesetzgebungsverfahren sicherlich konstruktiv-kritisch zu begleiten sein sollte.

Auch wenn ich grundsätzlich den Eindruck teile, dass die Besoldungsgesetzgeber mit allen Tricks versuchen, so wenig Geld wie möglich in die Hand zu nehmen, lese ich die Randnummern 91 und 92 doch nicht ganz so pessimistisch wie Du.

Es ist sicherlich interessant, für welche Lösungen sich das Land Berlin im Rahmen des Reparaturgesetzes entscheiden wird. Sollte es rückwirkend die Familienzuschläge erhöhen, dann müssten meiner Meinung nach auch die höheren Besoldungsgruppen davon profitieren. Sollte die unmittelbar rangniedrigere Besoldungsgruppe eine Nachzahlung erfahren, dann müsste auch da konkret geprüft werden, ob nicht auch die letzten 5 % ebenfalls eine Erhöhung bekommen müssten. Mithin kann durch das Reparaturgesetz eine Unwucht entstehen, wodurch das Reparaturgesetz wiederum als verfassungswidrig angesehen werden müsste, weil es an einer Stelle ein Loch flickt, und an anderer Stelle ein neues aufreißt. Und bisher habe ich nirgends gehört, dass von den 100.000 bis 120.000 Widersprüchen (von denen ja auch tendenziell 5 % in den eigentlich nicht betroffenen Gruppen sein müssten) etwa 5.000 bis 6.000 komplett abgelehnt werden sollen. Darüber hinaus wäre es auch eine Ungleichbehandlung derjenigen, die bspw nach A 13 mit Zulage besoldet werden und denjenigen mit A14. Der eine bekommt was, der andere nicht. Hier wäre der shitstorm enorm.

Rein pragmatisch betrachtet machen die paar Widersprüche den Kohl auch nicht mehr fett und gerade in den Besoldungsgruppen, so munkelt man, soll sich auch der eine oder andere Parteikollege tummeln.  ;D

Wenn man sich alleine an den Folgen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung orientiert, dann darf der Besoldungsgesetzgeber sicherlich so agieren, wie Du es beschreibst. Allerdings habe ich die begründete Hoffnung, dass er es auch reinem politischen Selbsterhaltungstrieb (Stichwort: Angriffsfläche für ganz links und ganz rechts außen vor den Landtagswahlen) und vor der Angst auf weitere, unbesetzte Stellen und vor weiterer Rechtsprechung aus Karlsruhe zumindest an der kleinen Stellschraube etwas mitschraubt. Da reden wir ja nur über ein paar Mio und nicht über ein paar Mrd.

Diederich Heßling

Also einen Aluhut habe ich nicht. Entschuldigt die Rechtschreibfehler Zweifingersystem und alteTastatur. Allen toi, toi, toi!

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:19Auch wenn ich grundsätzlich den Eindruck teile, dass die Besoldungsgesetzgeber mit allen Tricks versuchen, so wenig Geld wie möglich in die Hand zu nehmen, lese ich die Randnummern 91 und 92 doch nicht ganz so pessimistisch wie Du.

Es ist sicherlich interessant, für welche Lösungen sich das Land Berlin im Rahmen des Reparaturgesetzes entscheiden wird. Sollte es rückwirkend die Familienzuschläge erhöhen, dann müssten meiner Meinung nach auch die höheren Besoldungsgruppen davon profitieren. Sollte die unmittelbar rangniedrigere Besoldungsgruppe eine Nachzahlung erfahren, dann müsste auch da konkret geprüft werden, ob nicht auch die letzten 5 % ebenfalls eine Erhöhung bekommen müssten. Mithin kann durch das Reparaturgesetz eine Unwucht entstehen, wodurch das Reparaturgesetz wiederum als verfassungswidrig angesehen werden müsste, weil es an einer Stelle ein Loch flickt, und an anderer Stelle ein neues aufreißt. Und bisher habe ich nirgends gehört, dass von den 100.000 bis 120.000 Widersprüchen (von denen ja auch tendenziell 5 % in den eigentlich nicht betroffenen Gruppen sein müssten) etwa 5.000 bis 6.000 komplett abgelehnt werden sollen. Darüber hinaus wäre es auch eine Ungleichbehandlung derjenigen, die bspw nach A 13 mit Zulage besoldet werden und denjenigen mit A14. Der eine bekommt was, der andere nicht. Hier wäre der shitstorm enorm.

Rein pragmatisch betrachtet machen die paar Widersprüche den Kohl auch nicht mehr fett und gerade in den Besoldungsgruppen, so munkelt man, soll sich auch der eine oder andere Parteikollege tummeln.  ;D

Wenn man sich alleine an den Folgen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung orientiert, dann darf der Besoldungsgesetzgeber sicherlich so agieren, wie Du es beschreibst. Allerdings habe ich die begründete Hoffnung, dass er es auch reinem politischen Selbsterhaltungstrieb (Stichwort: Angriffsfläche für ganz links und ganz rechts außen vor den Landtagswahlen) und vor der Angst auf weitere, unbesetzte Stellen und vor weiterer Rechtsprechung aus Karlsruhe zumindest an der kleinen Stellschraube etwas mitschraubt. Da reden wir ja nur über ein paar Mio und nicht über ein paar Mrd.

Das was du im letzten Absatz formulierst ist gerade in BaWü der Fall. Landtagswahlen am 08.03. Bis dahin: Tarife, Neues Besoldungsgesetz mit übernahme und (eventuell) Reparatur wegen KA? Mal schauen. Der Druck ist immens. Bayaz stelle ich mir gerade mit Schweißperlen auf der Stirn vor 24/7 und der FinAusschuss tage auch nicht öffentlich (auf meine Anfrage bestätigt). Ein Schelm...

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:19Auch wenn ich grundsätzlich den Eindruck teile, dass die Besoldungsgesetzgeber mit allen Tricks versuchen, so wenig Geld wie möglich in die Hand zu nehmen, lese ich die Randnummern 91 und 92 doch nicht ganz so pessimistisch wie Du.

Es ist sicherlich interessant, für welche Lösungen sich das Land Berlin im Rahmen des Reparaturgesetzes entscheiden wird. Sollte es rückwirkend die Familienzuschläge erhöhen, dann müssten meiner Meinung nach auch die höheren Besoldungsgruppen davon profitieren. Sollte die unmittelbar rangniedrigere Besoldungsgruppe eine Nachzahlung erfahren, dann müsste auch da konkret geprüft werden, ob nicht auch die letzten 5 % ebenfalls eine Erhöhung bekommen müssten. Mithin kann durch das Reparaturgesetz eine Unwucht entstehen, wodurch das Reparaturgesetz wiederum als verfassungswidrig angesehen werden müsste, weil es an einer Stelle ein Loch flickt, und an anderer Stelle ein neues aufreißt. Und bisher habe ich nirgends gehört, dass von den 100.000 bis 120.000 Widersprüchen (von denen ja auch tendenziell 5 % in den eigentlich nicht betroffenen Gruppen sein müssten) etwa 5.000 bis 6.000 komplett abgelehnt werden sollen. Darüber hinaus wäre es auch eine Ungleichbehandlung derjenigen, die bspw nach A 13 mit Zulage besoldet werden und denjenigen mit A14. Der eine bekommt was, der andere nicht. Hier wäre der shitstorm enorm.

Rein pragmatisch betrachtet machen die paar Widersprüche den Kohl auch nicht mehr fett und gerade in den Besoldungsgruppen, so munkelt man, soll sich auch der eine oder andere Parteikollege tummeln.  ;D

Wenn man sich alleine an den Folgen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung orientiert, dann darf der Besoldungsgesetzgeber sicherlich so agieren, wie Du es beschreibst. Allerdings habe ich die begründete Hoffnung, dass er es auch reinem politischen Selbsterhaltungstrieb (Stichwort: Angriffsfläche für ganz links und ganz rechts außen vor den Landtagswahlen) und vor der Angst auf weitere, unbesetzte Stellen und vor weiterer Rechtsprechung aus Karlsruhe zumindest an der kleinen Stellschraube etwas mitschraubt. Da reden wir ja nur über ein paar Mio und nicht über ein paar Mrd.

Wir werden sehen, wie es kommt. 2021 hat sich das Abgeordnetenhaus jedenfalls nicht abschrecken lassen, so zu handeln, wie es das hat; dadurch, dass ausschließlich die unmittelbar von Karlsruhe betrachteten Besoldungsgruppen (und keine mehr) durch das Reparaturgesetz angehoben worden sind, sind vergangenheitsbezogen genau all die Unwuchten entstanden, die Du - aus unserer Warte hier zurecht - kritisierst. Zugleich belastet jede vom Abgeordnetenhaus als nicht notwendig begriffene vergangenheitsbezogene Reparatur den Haushalt, ohne - im Rahmen einer zweckrationalen Logik - irgendeinen Nutzen zu haben, was in Anbetracht von über 100.000 Widerspruchsführern und mehr als 5.000 Klägern aus der Warte des Abgeordnetenhauses in jedem Fall ausnahmslos immer und ausschließlich viel zu teuer sein wird. Das zeigt die zweckrationale Logik nicht nur in Berlin - die Politik der 16 weiteren Rechtskreise wird sicherlich in Gestalt nicht zuletzt der jeweiligen Dienstrechtsministerien Berlin mit Rat und Tat zur Verfügung stehen, um auch dort für die besoldungsrechtlich beste aller Welten zu sorgen (um's so auszudrücken) - in letztlich ausnahmslos allen Rechtskreisen nicht erst seit 2020, aber seitdem noch einmal umso mehr.

Insofern würde ich das, was ich bislang geschrieben habe, nicht als allzu pessimistisch einordnen. Ich würde dahingegen eher sagen, dass das, was ich gestern und heute geschrieben habe, vielmehr von einem fast schon maßlosen und verwegenen Optimismus geprägt ist; denn es enthält wiederholt den Begriff "sachgerecht", den - diesen Eindruck kann man beim Betrachten der Berliner Besoldungspolitik der letzten Jahre gewinnen - SenFin seitdem regelmäßig im dort vorhandenen Fremdwörterlexikon nachgeschlagen haben könnte, ohne ihn dort zu finden, um deshalb davon ausgehen zu müssen, dass hier ein Rechtschreibfehler vorliegen sollte (daraufhin wird man ggf. die Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach dem Begriff des "Rechtschreibfehlers" durchforstet haben - allein eine solche gewissenhafte Prüfung kann Monate dauern! -, ihn aber dort nicht gefunden haben, um zu dem Schluss zu kommen, dass in Berlin eigentlich kaum ein Fehler vorliegen könnte, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt).

Ergo: Wir werden sehen, wenn auch sicherlich kaum vor Anfang 2027. Denn eines hat ja die Berliner Politik bislang immer gezeigt, nämlich dass man dort seeeeehr gründlich und seeeeehr gewissenhaft prüft, was sicherlich auch jetzt wieder zu einem seeeehr lange währenden Prüfverfahren führen wird, das tendenziell im Februar des nächsten Jahres dann zu einem Reparaturgesetz führen sollte. Bis dahin - oder genauer: bis der erste Gesetzentwurf im Herbst bis Winter diesen Jahres vorliegen dürfte - lässt uns die Berliner Politik sicherlich - man ist schließlich regelmäßig für absolute Transparenz - noch viel Gelegenheit für Prognosen, schätze ich.

Die Bundesbank prognostiziert für 2026 eine Inflation von 2,5 % in Deutschland (https://www-bundesbank-de.translate.goog/en/press/press-releases/bundesbank-s-forecast-for-germany-economy-will-gradually-recover-965032?_x_tr_sl=en&_x_tr_tl=de&_x_tr_hl=de&_x_tr_pto=sge#:~:text=According%20to%20the%20Forecast%20for%20Germany%2C%20inflation%20as%20measured%20by,it%20will%20reach%20around%202%20%25.).

Knarfe1000

Zitat von: Diederich Heßling in Heute um 07:02bevor hier irgendjemand amtangenmssen Alimentiert wird haben wir entweder einen sog. Regimechange wegen Neuwahlen oder wegen wirtschaftlicher Depression i.V.m. Massenarbeitslosigkeit.

Sozialbudget ist Schulden finanziert mittlerweile über 1Bio €,- im Jahr.  Anspruchsgruppen u.a. ca.40% Ausländer, Mütter mit beschissener Erwerbsbiographie und Menschen die ihr Leben lang arbeiteten, aber ausgebeutet wurden von Abeitgebern, unfähigen Gewerkschaften, Lobbypolitik für Vermögende und Minderheiten und einer Währung die mittlerweile mind. 30% Kaufkraftverlust bedeutet.

Die Frage ist, wer wird schlimmstenfalls frühzeitig in den Ruhestand versetzt mit Mindestpension oder komplett entlassen, weil es billiger ist. Bzw. gibt es diesen Staat mit den Altparteien in Verantwortung noch, wenn über die Alimentation tatsächlich im Sinne des ursprünglichen Gesetzes entschieden wird?

Es wird so nicht weiter gehen und der öffentl. Dienst wird es merken. Insbesondere die
claqueure die nicht remonstrieten und die anderen Nutznieser in den Höchsten Posten, verschafft durch politische Netzwerke.

Geht´s nicht noch ein bisschen absurder?

Rentenonkel

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:06Ergo: Wir werden sehen, wenn auch sicherlich kaum vor Anfang 2027. Denn eines hat ja die Berliner Politik bislang immer gezeigt, nämlich dass man dort seeeeehr gründlich und seeeeehr gewissenhaft prüft, was sicherlich auch jetzt wieder zu einem seeeehr lange währenden Prüfverfahren führen wird, das tendenziell im Februar des nächsten Jahres dann zu einem Reparaturgesetz führen sollte. Bis dahin - oder genauer: bis der erste Gesetzentwurf im Herbst bis Winter diesen Jahres vorliegen dürfte - lässt uns die Berliner Politik sicherlich - man ist schließlich regelmäßig für absolute Transparenz - noch viel Gelegenheit für Prognosen, schätze ich.

Zumindest an der Stelle hat der SenFin betont, dass die Abwicklung der 100.000 bis 120.000 Widersprüche selbst bei einem schnellen Reparaturgesetz sehr lange dauern wird und mit der vom BVerfG festgesetzten Verzinsung von 6 % er ein großes Interesse daran hat, bis März 2027 möglichst viele, wenngleich nicht alle Ansprüche abzuarbeiten.

Daher gehe ich eher davon aus, dass das noch aktuelle Abgeordnetenhaus vor der Neuwahl im September diesen Jahres einen Gesetzesentwurf in das Parlament einbringen möchte, der sicherlich dann auch noch den Haushalt 2027 belasten wird; womit sich dann jedoch die nachfolgende Regierung rumärgern kann. Wenn man den Wahlprognosen Glauben schenken darf dann dürfte eine Regierungsbildung nach der Wahl nicht einfacher werden. Daher dürfte, so denke ich, das neue Parlament im Herbst und Winter diesen Jahres noch gar nicht handlungsfähig sein, eben weil es noch keine neue Regierung gibt und die alte bis zur neuen Regierungsbildung als lame duck weiter agiert, so dass es dann gar keinen Gesetzesentwurf geben kann, da ja der alte, an dem aktuell gearbeitet wird, nach der Neuwahl obsolet wird.

Und für dieses Jahr gibt es ja schon, wenn ich es richtig im Kopf habe, etwa 470 Mio EUR Rückstellungen im Haushalt, die, wenn sie ausgegeben sind, keine neuen Begehrlichkeiten einer Nachfolgeregierung wecken können.

Ergo wage ich folgende Prognose: Entweder das Reparaturgesetz kommt noch vor der Wahl im September 2026 (und es spricht aus meiner Sicht mehr dafür als dagegen) oder doch erst deutlich nach der neuen Regierungsbildung, mithin Sommer oder Herbst 2027.

Staatsdiener1969

Was mich tatsächlich wundert, dass die DH immer noch davon ausgehen das ein partnereinkommen zulässig ist. Das BVG spricht mehrfach davon, dass die Beamtin für sich und seine Familie sorgen können muss. Des Weiteren einmal explizit davon, dass sie nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein soll. Um zum einen nicht Diener zweier Herren zu sein und zum anderen nicht auf ein Wohlwollen des Vorgesetzten angewiesen zu sein. Dann soll es besser sein wenn der Partner einen Nebenjob haben muss um angemessen zu besolden. Also eine zusätzliche Abhängigkeit. Scheint mir nicht schlüssig.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:40Auf der anderen Seite - so kann man das offensichtlich sehen - stellt der Senat nun die erste Prüfungsstufe deutlich schärfer, indem es insbesondere eine verbindliche "Spitzausrechnung" verlangt und enge Zuordnungen von Besoldungs- und Entgeltgruppen in der Betrachtung des ersten Parameters auf der ersten Prüfungsstufe verlangt, um die zweite Prüfungsstufe "unschärfer" zu stellen, indem insbesondere keine Betrachtung von Vergleichsgruppen auf Basis (weitgehend) des Laufbahnprinzips mehr erfolgt.
Zumindest aus Sicht der höheren Besoldungsgruppen kann ich diese "deutliche Schärferstellung" der ersten Prüfungsstufe (leider) nicht erkennen:

1.) Ob der Besoldungsindex spitz oder vereinfacht ausgerechnet wird, macht in der Regel keinen allzu großen Unterschied (Beispiel: 126,74 vs. 127,75 für 2018 im bekannten VG-Berlin-Urteil).

2.) Die genannte "enge Zuordnung" ist für höhere Besoldungsgruppen aufgrund der regelmäßigen Verdi-Politik ein massiver Nachteil! Konkretes Beispiel: In der TVöD-Tarifrunde 2024 gab es bekanntermaßen einen Sockelbetrag. Während die durchschnittliche Entgelterhöhung (laut Gewerkschaftsangaben) bei 11,2% lag, waren es in E15Ü hingegen nur 8,15%. Somit wird "in der Betrachtung des ersten Parameters auf der ersten Prüfungsstufe" die Entwicklung des A16-Besoldungsindex nicht wie früher mit einer 11,2%-Tariflohnsteigerung verglichen, sondern stattdessen nur mit einer 8,15%-Steigerung.

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:25Zumindest an der Stelle hat der SenFin betont, dass die Abwicklung der 100.000 bis 120.000 Widersprüche selbst bei einem schnellen Reparaturgesetz sehr lange dauern wird und mit der vom BVerfG festgesetzten Verzinsung von 6 % er ein großes Interesse daran hat, bis März 2027 möglichst viele, wenngleich nicht alle Ansprüche abzuarbeiten.

Daher gehe ich eher davon aus, dass das noch aktuelle Abgeordnetenhaus vor der Neuwahl im September diesen Jahres einen Gesetzesentwurf in das Parlament einbringen möchte, der sicherlich dann auch noch den Haushalt 2027 belasten wird; womit sich dann jedoch die nachfolgende Regierung rumärgern kann. Wenn man den Wahlprognosen Glauben schenken darf dann dürfte eine Regierungsbildung nach der Wahl nicht einfacher werden. Daher dürfte, so denke ich, das neue Parlament im Herbst und Winter diesen Jahres noch gar nicht handlungsfähig sein, eben weil es noch keine neue Regierung gibt und die alte bis zur neuen Regierungsbildung als lame duck weiter agiert, so dass es dann gar keinen Gesetzesentwurf geben kann, da ja der alte, an dem aktuell gearbeitet wird, nach der Neuwahl obsolet wird.

Und für dieses Jahr gibt es ja schon, wenn ich es richtig im Kopf habe, etwa 470 Mio EUR Rückstellungen im Haushalt, die, wenn sie ausgegeben sind, keine neuen Begehrlichkeiten einer Nachfolgeregierung wecken können.

Ergo wage ich folgende Prognose: Entweder das Reparaturgesetz kommt noch vor der Wahl im September 2026 (und es spricht aus meiner Sicht mehr dafür als dagegen) oder doch erst deutlich nach der neuen Regierungsbildung, mithin Sommer oder Herbst 2027.

SenFin? Nie gehört, was war das noch gleich? War das nicht die in Berlin für die Zeitmessung zuständige Organisation (ich glaube, die Zeitmessung ist in Berlin weiterhin nicht, um keine gesellschaftlichen Prozesse über Gebühr durch staatliche Gewalt zu beeinflussen, öffentlich organisiert, deshalb auch in der Hand einer NGO, also dem SenFin; irgendwie so ist das, glaube ich, in Berlin geregelt, man müsste vielleicht mal im Roten Rathaus anrufen, das ja die Basketballbundesliga organisiert, die regelmäßig am Berliner Flughafen - auf dem Rollfeld - ausgetragen wird, wenn es regnet und der Himmel wolkenlos ist: Über den Wolken), die also regelmäßig die Mondzeit im Sternbild der Waage nach dem Stand der Sonne zum 31. Februar jeden Jahrs exakt wegen einem der Saturnringe (der Genitiv ist in Berlin abgeschafft, jedenfalls im öffentlichen Privatschulwesen) auf der Venus genau dann misst, wenn ein Meteorit, der keine Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet, die in Berlin (s.o. - gesellschaftliche Prozesse) aber nicht kontrolliert wird, weil der einzige Blitzer als Fotograf für die Presseabteilung gebraucht wird, nicht am Einschlagspunkt (das kann man nicht feststellen, ohne funktionierende Uhren) einschlägt, und der 31. Februar auf keinen Montag oder Dienstag oder Mittwoch oder Donnerstag oder Freitag fällt (Sonnabend und Sonntag ist die Sternwarte wie auch das Abgeordnetenhaus geschlossen, der Bäcker nebenan verkauft aber Schrippen).

Wie konnte ich vergessen, das war SenFin.

Ich bin mir auch sicher, das wird alles ganz ordnungsgemäß geregelt werden. Wo ist eigentlich meine Uhr? Ach, ich bin ja gerade gar nicht in Berlin. Also brauche ich auch keine Uhr, denn hier ist ja gerade gar nicht Berliner Sommerzeit. Hoffentlich ist's noch nicht zu spät.

GeBeamter

Zitat von: Staatsdiener1969 in Heute um 10:49Was mich tatsächlich wundert, dass die DH immer noch davon ausgehen das ein partnereinkommen zulässig ist. Das BVG spricht mehrfach davon, dass die Beamtin für sich und seine Familie sorgen können muss. Des Weiteren einmal explizit davon, dass sie nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein soll. Um zum einen nicht Diener zweier Herren zu sein und zum anderen nicht auf ein Wohlwollen des Vorgesetzten angewiesen zu sein. Dann soll es besser sein wenn der Partner einen Nebenjob haben muss um angemessen zu besolden. Also eine zusätzliche Abhängigkeit. Scheint mir nicht schlüssig.

Weil das Urteil diesen Leitsatz darauf bezieht, dass der Beamte und seine Familie keinem Armutsrisiko ausgesetzt sein dürfen. D.h. ein Partnereinkommen zur Herstellung der Mindestalimentation dürfte damit passé sein, Grüße nach Bayern und an Frau Faeser.
Die Tür in Richtung Partnereinkommen zur Erreichung einer Amtsangemessenheit ist aber noch nicht zu. Klar kann man sagen, dass die Unabhängigkeit des Beamten sich auch oberhalb des Armutsrisikos noch darstellen muss. Aber dazu hat das Gericht nichts gesagt. Deshalb wird das die nächste Sau sein, die nach Karlsruhe getrieben wird.

RArnold

Zitat von: Staatsdiener1969 in Heute um 10:49Was mich tatsächlich wundert, dass die DH immer noch davon ausgehen das ein partnereinkommen zulässig ist. Das BVG spricht mehrfach davon, dass die Beamtin für sich und seine Familie sorgen können muss. Des Weiteren einmal explizit davon, dass sie nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein soll. Um zum einen nicht Diener zweier Herren zu sein und zum anderen nicht auf ein Wohlwollen des Vorgesetzten angewiesen zu sein. Dann soll es besser sein wenn der Partner einen Nebenjob haben muss um angemessen zu besolden. Also eine zusätzliche Abhängigkeit. Scheint mir nicht schlüssig.

Das Partnereinkommen kommt aus der "alten" 115%-Regelung, die sich an der Sozialhilfe/Hartz IV/Bürgergeld/Grundsicherung orientiert hat. In diesen Systemen wird die Bedarfsgemeinschaft gebildet.
Da wir jetzt die 80%-Schwelle des Median-Einkommens haben, lässt sich das Partnereinkommen nicht mehr herleiten.