Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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matthew1312

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 13:36Dein Wort in Gottes Ohren, Durgi - denn so sollte es sein: nur Indizien und nicht Realien - aber manch (Be-)Wertung düngt doch eher nach Realien und nicht nach nur Indizien... GoodByes angeführtes Beispiel ist da nur eines von einigen. Ergo: Auch hier ist ggf. manch Theorie grauer als das eine oder andere Haar in der Suppe...

@ Rentenonkel

Sehr schöner erster Absatz mit trefflichen Metaphern, ich musste gerade herzhaft lachen!

Zugleich würde ich das, was Anfang Dezember im Hauptausschuss von dem einen oder anderen politischen Verantwortungsträger ausgesagt worden ist, nicht zu wörtlich nehmen: Denn jedem, der dort als politischer Verantwortungsträger etwas sagt, ist klar, dass das, was er ab jetzt nach der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sagt, bereits Teil des Reparatur-Gesetzgebungsverfahrens zur Heilung der verfassungswidrigen Unteralimentation ist. Also darf man da ggf. nicht vergessen, dass der Hauptausschuss in Berlin - das ist Teil dessen, was ich beim letzten Mal geschrieben habe - in manchen Fällen (man ist in Berlin sehr verantwortungsbewusst und es ist ja, wie wir alle wissen, in Berlin so, dass dort alle Prozesse sehr schnell vollzogen werden und von einer sprichwörtlichen Überkorrektheit geprägt sind, sodass Berlin also für seine geradezu preußische Ordnung der letzten Jahrzehnte in der ganzen Welt gerühmt und bewundert wird, worauf ja bspw. ein damaliger Regierender Bürgermeister in aller gebotenen Klarheit hingewiesen hat, als er ausführte: "Wir sind reich, aber unsexy") sogar sonntags tagt und dass deshalb auch nicht - das kann man ob des Zeitproblems, von dem ich das letzte Mal geschrieben habe, nie ganz nachkontrollieren - ausgeschlossen werden kann, dass der 5. Dezember 2025 in Berlin auf einen Sonntag gefallen ist, als dort im Hauptausschuss in manchen Fällen von einer verfassungsrechtlichen Korrektheit die Rede war, dass man eigentlich sicher sein muss, dass die gekrümmte Berliner Raumzeit am 5. Dezember 2025 ein Sonntag war. Wenn doch nur alle politischen Verantwortungsträger in der Bundesrepublik von solch einer Korrektheit wie die Berliner in den letzten Jahrzehnten wären, die geradezu überkorrekt verfassungswidrig geregelte Besoldung der letzten Jahrzehnte würde nun sicherlich überall genauso überkorrekt repariert werden, wie das nun schon wieder überkorrekt in Berlin droht. Berlin ist eine Reise wert, und wer mit Berliner Karten nach Berlin fährt, wird am Ende fast regelmäßig zum Ergebnis kommen müssen, dass Finsterwalde ebenfalls schöne Hotels hat.

Besonders erfreulich fand ich dabei, dass durchweg alle sich zu Wort meldenden Vertreter aller Parteien übergreifend konsensual zu identischen Ergebnissen gekommen sind. Das macht Hoffnung, dass das auch nach der nächsten Wahl zum Abgeordnetenhaus so sein wird, zeigt sich doch hier ein weiteres mal, dass man auch in kontroversen Themen nicht immer böse streiten muss, sondern die Kontinuität der letzten Jahre fortführen kann, nun also in genauso großer Geschlossenheit alsbald die verfassungswidrige Besoldung zwischen 2008 und 2020 zu reparieren, wie man nach 2020 auch die letzte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht vom 4. Mai 2020 in sehr zu schätzender Einigkeit umgesetzt und fortgeführt hat. Ich bin guten Mutes, dass das der Berliner Politik genauso auch nun wieder gelingen wird. Denn es ist eine Wohltat, was dort die politischen Verantwortungsträger seit Jahr und Tag an jedem der sieben Sonntage in der Woche zum Besoldungsrecht reden.
Unterdessen ist am 30.12.2025 etwas im Berliner Gesetzes- und Verordnungsblatt verkündet worden, was die Rechtslage mit Blick auf die Ausgleichszulage (§ 87 BBes Bln) rückwirkend zum 01.11.2024 (!) ändert.

Im Einzelnen:

Die Rückwirkung zum 1. November 2024 ist gemäß Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Dezember 2025 – verkündet am 30. Dezember 2025 – vorgeschrieben. Ich halte diese Inkrafttretensregelung als vertrauenswidrige Rückwirkung für verfassungswidrig.

Die neu eingefügte Konkurrenzregelung in der abgeänderten Fassung von § 87 BBesG Bln ergibt rückwirkend keinen Sinn.

2024 hat das Abgeordnetenhaus Berlin nach mehrfacher Lesung ein Gesetz mit einer bezüglich § 87 BBesG Bln unzweideutigen Fassung erlassen. Die Konkurrenzsituation für Beamte aus Berlin und Bund sollte aus gutem Grund keinen Ausschluss der Ausgleichszulage bewirken. Denn der ehemalige Ehegattenzuschlag geht nur dann gänzlich, also voll, in der Grundbesoldung auf, wenn zwei Berliner Beamte mit eben einer solchen Grundbesoldung die Ehe führen. Dann kumulieren zwei Hälften des ehemaligen Ehegattenzuschlages in den beiden Berliner Grundbesoldungen.

Zitat:
"Absatz 1 Satz 2 schließt den Anspruch aus, wenn die Person nach Satz 1 sowie die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner als beamtete Dienstkraft oder versorgungsberechtigte Person beim Land Berlin Anspruch auf laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge hat. Dies beruht darauf, dass der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 150,10 Euro hälftig in das Grundgehalt aller Besoldungsgruppen übergeleitet wird. In der Folge ergibt sich keine Notwendigkeit einer Ausgleichszulage, wenn beide Personen in der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf Besoldung- oder Versorgungsbezüge haben. Denn in diesen Fällen wird durch die Erhöhung des Grundgehalts um 75,05 Euro kumuliert der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 erreicht. Die Bezugnahme auf laufende Bezüge schließt den Anspruch bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus."

Quelle:
Drucksache 19/2002, Seite 70

Natürlich ist dann für weitere Beträge aus der Berliner Ausgleichszulage kein Raum mehr. Die hälftigen Beträge aus der Ausgleichszulage sind dann, aber auch nur dann, verbraucht – eben weil die Grundbesoldung zweier verheirateter Berliner Beamter für sich genommen schon den Betrag des ehemaligen Ehegattenzuschlages des Berliner Besoldungsgebers enthält.

Wenn aber ein Partner aus der Ehe vom Land Berlin exakt 0 (in Worten: null) Euro erhält, weil er vom Bund alimentiert wird, dann kann von einem "Kumulieren" von Berliner Zuwendungen keine Rede sein. Dann kann auch die Ausgleichszulage des Berliner Ehegatten nicht "verbraucht" sein. Sie muss Bestand haben. Dass nur eine einzige Hälfte – nicht zwei Hälften – des ehemaligen Berliner Ehegattenzuschlags in der Grundbesoldung des Ehepaares, also konkret des Berliner Beamten, enthalten ist, sollte nach dem Gesetz zu § 87 BBesG nach dessen Begründung und 2024-Verkündung gerade keinen Ausschluss der Ausgleichszulage bewirken.

Das Gebaren des Berliner Besoldungsgebers ist schlicht rechtsstaatswidrig. Eine Rückwirkung zu Mai 2025 mag gerade noch hinnehmbar sein, da SenFin am 04.04.2025 mit Schreiben 13/2025 in der Berliner Rundschreibendatenbank frech verkündet hat, es seien ein redaktionelles Versehen und eine Lücke in § 87 BBesG Bln aufgefallen. Was gibt es da nicht herzhaft zu lachen.

Die rückwirkende Vernichtung eines Gesetzes, welches einklagbare Ansprüche begründet, vom 30.12.2025 zum 01.11.2024 ist ein Skandal.

Was fällt denen als nächstes ein? Darf der Gesetzgeber künftig auch andere Ansprüche, wie etwa die Besoldungstabelle, "rechtzeitig" verabschieden, um sie dann (1.) mehr als ein Jahr lang nicht zu gewähren und sie sodann (2.) über ein Jahr später aus Opportunismus mit Wirkung ex tunc zu streichen? Rhetorische Frage lol

Im Übrigen:

Es geht aus Ziff. 40.4.1 BBesGVwV hervor, dass das Land Rheinland-Pfalz seinen Beamten die volle Quasi-Ausgleichszulage des Landes zahlt, und dass der Bund dabei dem Ehegatten den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 zukommen lässt.

Quelle:
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19112020_D3302001908.htm

Was im Rheinland recht und billig ist, soll nun in Berlin als unsittlich gelten? Es ist empörend, dass die Senatsverwaltung Sachverhalte wie diesen als "ungerechtfertigte Bevorteilung" bezeichnet (Wortlaut Seiten 13 und 54 der Drucksache 19/2641). Nichts daran ist ungerechtfertigt. Das einzige, was hier – gelinde gesagt – ungerechtfertigt ist, ist das Gebaren des Berliner Gesetzgebers.

Verwalter

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 12:57@Verwalter: Die Verzinsung startet deswegen ja auch nicht mit dem Tag der Fälligkeit sondern erst nach der Untätigkeit des Dienstherrn, der entgegen dem Urteil des BVerfG nicht rechtzeitig bis 31.03.2027 auszahlt.

Und im Übrigen: Wenn das Land Berlin das so sieht, willst Du Dich gegen die Verzinsung wehren, so Du betroffen bist? Oder willst Du verhindern, dass die betroffenen Kolleginnen und Kollegen Zinsen für ihre (verspätete) Nachzahlung bekommen? Freu Dich doch einfach, dass das Land Berlin das so sieht. Falls Du betroffen bist und das anders siehst, steht es Dir frei, die aus Deiner Sicht zuviel erhaltenen Zinsen auf Schuldentilgungskonto des Bundes (IBAN: DE 17 8600 0000 0086 0010 30) zurück zu zahlen.

Nun, der Dienstherr wird wohl nicht ohne Rechtsgrundlage etwas zahlen. Auch im Falle einer Untätigkeit. Insofern wehre ich mich nicht gegen die Verzinsung. Wenn diese fällig ist, dann aber bitte auch als Inflationsausgleich für den gesamten Zeitraum der verfassungswidrigen Besoldung. Deswegen habe ich nachgefragt.

@Ozymandias
Denke auch, dass das ein Versehen war.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

BVerfGBeliever

#4382
Zitat von: SwenTanortsch in 20.01.2026 17:14Ergo, wie lässt sich im Rahmen der dort vom Senat vollzogenen Ausführungen der Vergleichsgegenstand der "Besoldungsentwicklung" hinreichend bestimmen, um diesen dann also den drei Indices der Tariflohnentwicklung im öffentlichen Dienst, der Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung gegenüberzustellen

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 07:57Auch deshalb habe ich ganz am Anfang der Diskussion heute vor 14 Tagen am Ausgangspunkt jenes Beitrags darauf verwiesen, dass m.E. weiterhin verfassungsrechtlich zwischen einer "Spitzausrechnung" als Grundlage zur Bemessung von Parameterwerten und  den tatsächlichen Verhältnissen unterschieden werden muss.

Wenn Frau Prof. Färber die tatsächlichen Besoldungswerte zur Bestimmung der "tatsächlichen Verhältnisse" heranzieht, inwiefern werden dann in deinen Augen die "tatsächlichen Verhältnisse" nicht tatsächlich widergespiegelt, wenn doch diese tatsächliche Widerspiegelung erwiesenermaßen auf einer tatsächlichen Berücksichtigung der tatsächlichen Besoldungswerte basiert?


Etwas anderes gilt hingegen unter Umständen bezüglich der sachgerechten Abbildung der tatsächlichen Vollzeit-Lohnentwicklung, die für die Ermittlung des zweiten Parameters der ersten Prüfungsstufe mit der tatsächlichen Vollzeit-Besoldung verglichen werden soll:

- Dank BuBeas Anfrage beim Statistischen Bundesamt wissen wir, dass der Nominallohnindex (NLI) auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte beinhaltet.
- Unter der Annahme, dass der Anteil der Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten seit 1996 angestiegen ist, dürfte der NLI konstruktionsbedingt bezüglich der Entwicklung der Vollzeit-Löhne nach unten verzerrt sein. Und zwar, weil Teilzeit- und insbesondere geringfügig Beschäftigte logischerweise ein deutlich niedrigeres durchschnittliches Gehalt haben als Vollzeit-Beschäftigte.
- Zieht man hingegen stattdessen den ausschließlich auf Vollzeit-Beschäftigten basierenden "Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste" (siehe hier sowie Erläuterungen hier) heran und vergleicht diesen "Vollzeitlohnindex" (VLI) mit der Besoldung von Vollzeit-Beamten, erhält man ein deutlich anderes Bild als bei Verwendung des NLI.

Die untenstehende Grafik zeigt die Entwicklung der A15-Besoldung seit 1996 (*) und vergleicht sie konkret sowohl mit den NLI-Werten als auch mit den VLI-Werten. Wie man sieht, bekommt ein A15-Beamter auf Basis des Vergleichs mit den NLI-Werten im gesamten Betrachtungszeitraum kein einziges Fähnchen, während er basierend auf dem Vergleich mit dem VLI durchgehend seit 2004 mit einem Lohnvergleichs-Fähnchen in die zweite Prüfungsstufe laufen dürfte.

Wie viel dieses VLI-Lohnvergleichs-Fähnchen auf der zweiten Prüfungsstufe dann gegebenenfalls "wert" wäre, das sollen Durgi, GoodBye und andere Jura-Profis beurteilen..



Hier nochmals in groß: Link


(*) Die Besoldungsindex-Werte basieren für die Jahre 1996 (55.604 €), 2020 (84.317 €), 2021 (85.225 €), 2022 (86.632 €), 2023 (91.847 €) sowie 2024 (93.796 €) auf einer spitzen Berechnung, während ich für die restlichen Jahre aus Faulheit eine vereinfachte Ermittlung vorgenommen habe. Bei der Umrechnung der steuerfreien Einmalzahlungen (2.560 € in 2023 sowie 440 € in 2024) in ihre äquivalenten Bruttobeträge bin ich von einer Grenzsteuerbelastung von 47%, also inklusive Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags, ausgegangen.

BVerfGBeliever

#4383
Zitat von: Durgi in Gestern um 11:27Das Basisjahr 1996, harter Sprung :D, verstaerkt die Problematik. Will sagen, tarifliche Sonderlagen, Besoldungsstauchung und spaetere Strukturreformen machen es zu einem methodisch vorbelasteten Anker, nicht zu einem neutralen Ausgangspunkt.
Völlig richtig. Denn wie gesagt, zwischen 1970 und 1996 ist die A15-Besoldung rund 20% hinter dem eben erläuterten Vollzeitlohnindex (VLI) zurückgeblieben. Mit anderen Worten: Die A15-Besoldung hätte 1996 fast 25% (!) höher sein müssen, um das 1970er Verhältnis zu den durchschnittlichen Vollzeitlöhnen wiederherzustellen.

Ich denke, diese Tatsache spiegelt eindeutig wider, dass der Besoldungsgesetzgeber "bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg [also zwischen 1970 und 1996] der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards nicht hinreichend Rechnung getragen hat".

Genau das hätte er aber – zumindest nach Leitsatz 8 des BVerfG-Beschlusses – tun müssen.

Somit gibt es aus meiner Sicht gute Gründe für die Einschätzung, dass das Jahr 1996 kein geeigneter Startpunkt für die Fortschreibungsprüfung sein kann, da bereits im Ausgangspunkt eine grobe verfassungswidrige Verletzung des Alimentationsprinzips zu konstatieren ist.

AltStrG

Zitat von: Alexander79 in 20.01.2026 12:06Ja, man kann glaub ich zurecht sagen, das Partnereinkommen hat "uns" das BVerfG eingebrokt.

Nein.

AltStrG

Zitat von: xap in 20.01.2026 16:27Mutmaßlich in den Prozessakten zum letzten Beschluss des BVerfG.

Das werden wir (ich) alsbald wissen :)

AltStrG

Zitat von: Ozymandias in Gestern um 13:12Wegen der Zinsen, glaube ich weiterhin, dass der Senator sich versprochen hat, bzw. von der einzelgesetzlichen Regelung nichts wusste. Als Jurist ist er wohl einfach davon ausgegangen, dass auf Forderungen Zinsen anfallen  was auch in 99% der normalen Fälle auch so ist. Da  dürfte auch nichts in der Beschlussakte des BVerfG stehen.

Es wird sich eher um die Zinsen für die Verfahren handeln, die anhängig sind. Und die Zinszahlungen sind auch nur ab einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen. Aber: es viele kleine Summen können den Haushalt belasten.

Und JEDER Widerspruchsführer kann jederzeit Klage einreichen.

Rentenonkel

@Verwalter: Wenn man es so sehen mag, wie es in der Ausschußsitzung suggeriert wird, dann können die Nachzahlungsbeträge frühestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufens der Fristsetzung (hier: 31.03.2027) nach dem BGB als Verzugszinsen (und nicht als Inflationsausgleich) geltend gemacht werden.

Ob die Vorschrift des Berliner Besoldungsgesetz gegen EU Vorschriften verstoßen, mithin auch für die Zeit von der Fälligkeit bis 31.03.2027 eine Verzinsung notwendig erscheint, ist im Hinblick auf die EU Rechtsprechung in Griechenland schon mehrfach andiskutiert worden; hier bedarf es sicherlich eines Freiwilligen, der sich auch in dieser Rechtsfrage bis vor den EUGH durchklagt. Das dürfte, so denke ich, erst die ansonsten so überkorrekten Berliner Politiker frühestens ab der Rechtskraft dieses Urteils, so es denn überhaupt zugunsten der Beamten ausfällt, zu einem sonntäglichen Umdenken bewegen. Und, so zwitschern es die Vögel von den Dächern, das dürfte frühestens nach der WM 2038 verkündet werden.

Am Ende, so denke ich, bleibt auch noch abzuwarten, ob der Finanzsenator, der Anfang 2027 nach der Wahl im Amt ist, ebenso überkorrekt ist wie der aktuelle, mithin, und darauf hat Swen ja auch bereits hingewiesen, dieselbe Rechtsmeinung hat und tatsächlich verzinst oder aber ob die Betroffenen, so sie denn der Meinung sind, ihnen stünde eine Verzinsung zu, dann entsprechend klagen müssten. Allerdings dürfte sowohl das eine wie auch das andere im Moment eher ein Nebenkriegsschauplatz sein; wichtiger als diese Frage dürfte, so denke ich, dass sein, was im Spielfeld des Gesetzgebers, so wie es Durgi beschrieben hat, passiert und vor allem was in der Frage des (fiktiven) Partnereinkommmens noch so passiert.

Ausgehend davon, dass der Berliner Senat (wie immer in der Vergangenheit bewiesen), sich für die denkbar günstigste Lösung entscheidet, braucht man sich über Verzinsung gar keine Gedanken machen, da 6 % von nix einfach nix ist  ;D

MoinMoin

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:54Völlig richtig. Denn wie gesagt, zwischen 1970 und 1996 ist die A15-Besoldung rund 20% hinter dem eben erläuterten Vollzeitlohnindex (VLI) zurückgeblieben. Mit anderen Worten: Die A15-Besoldung hätte 1996 fast 25% (!) höher sein müssen, um das 1970er Verhältnis zu den durchschnittlichen Vollzeitlöhnen wiederherzustellen.

Ich denke, diese Tatsache spiegelt eindeutig wider, dass der Besoldungsgesetzgeber "bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg [also zwischen 1970 und 1996] der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards nicht hinreichend Rechnung getragen hat".

Genau das hätte er aber – zumindest nach Leitsatz 8 des BVerfG-Beschlusses – tun müssen.

Somit gibt es aus meiner Sicht gute Gründe für die Einschätzung, dass das Jahr 1996 kein geeigneter Startpunkt für die Fortschreibungsprüfung sein kann, da bereits im Ausgangspunkt eine grobe verfassungswidrige Verletzung des Alimentationsprinzips zu konstatieren ist.
Oder 1970 eine Überalimentierung vorlag und erst 1996 eine angemessene.
Oder 1970 schon eine verfassungswidrige Verletzung vorlag, nachweisbar mit den Lohnindex seit 1950.

und dann wieder zurück zum Start und dann das selbe nochmal, weil dann sich die identischen Frage für 1950 stellen.
Klingt nach Zeitschleife.

Die Amtsangemessenheit ist kein mathematisches Konstrukt.
Schaut ich die Ämter an und definiert, was für diese eine angemessene Besoldung ist, im Kontext der Bezahlung innerhalb der Gesellschaft für die ihr dient.
Dann kommt man zu einem validen Basisjahr. Und hat die Bodenhaftung wieder erlangt.

BVerfGBeliever

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 17:07Oder 1970 eine Überalimentierung vorlag und erst 1996 eine angemessene.
Kannst dir mir ein einziges Beispiel nennen, bei dem das BVerfG – egal wo und egal wann – eine tatsächlich existierende Überalimentation konstatiert hat..?

Knecht

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:29Kannst dir mir ein einziges Beispiel nennen, bei dem das BVerfG – egal wo und egal wann – eine tatsächlich existierende Überalimentation konstatiert hat..?

Ich würde mal behaupten, dass es eine Überalimentation nicht gibt. Man währe dann nur nicht am untersten Rand angemessen alimentiert.

BVerfGBeliever

Zitat von: Knecht in Gestern um 18:07Ich würde mal behaupten, dass es eine Überalimentation nicht gibt.
Sehe ich ähnlich. OK, wenn unsere Besoldung ab morgen auf das Gehaltsniveau von Mbappé/Haaland/Yamal/etc. angehoben würde, dann müssten wir eventuell noch mal reden.

MoinMoin scheint jedoch eine andere Meinung zu vertreten. Er denkt ja sogar (fälschlicherweise!), dass beim Vergleich der Index-Werte die 5%-Abweichungs-Grenze in beide Richtungen gelten solle..

MoinMoin

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:29Kannst dir mir ein einziges Beispiel nennen, bei dem das BVerfG – egal wo und egal wann – eine tatsächlich existierende Überalimentation konstatiert hat..?
1) Wie auch, hat doch noch niemand gegen geklagt und bis zum BVerfG gebracht.
2) Warum auch, es ist nur ein Gedankenspiel, der auf die Unzulänglichkeiten der "Indexmathematik" hinweist, wenn die Basis schon nicht stimmt.

MoinMoin

Zitat von: Knecht in Gestern um 18:07Ich würde mal behaupten, dass es eine Überalimentation nicht gibt. Man währe dann nur nicht am untersten Rand angemessen alimentiert.
Natürlich kann. könnte oder konnte es eine Überalimentierung geben.
Wenn man wesentlich mehr bekommt, als es dem Amt angemessen ist, dann ist es wohl eine Überalimentierung.
Nur ist dies natürlich eher im Reich der Fabeln anzusiedeln, dass dies schon mal (außer bei politischen Ämtern) gab.

MoinMoin

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:29Sehe ich ähnlich. OK, wenn unsere Besoldung ab morgen auf das Gehaltsniveau von Mbappé/Haaland/Yamal/etc. angehoben würde, dann müssten wir eventuell noch mal reden.

MoinMoin scheint jedoch eine andere Meinung zu vertreten. Er denkt ja sogar (fälschlicherweise!), dass beim Vergleich der Index-Werte die 5%-Abweichungs-Grenze in beide Richtungen gelten solle..
Ja, natürlich! Oder sollte man, wenn das A3 Amt eine Alimentation bekommt, die oberhalb von einem Professor oder Bankdirektor liegt nicht darüber ernsthaft nachdenken, dass dies unter Umständen eine Überalimentation wäre.
Oder bist du da anderer Meinung?