Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Dunkelbunter

Zitat von: BVerfGBeliever in 26.01.2026 12:32Wie auch immer, nach meinem Verständnis gibt es ja trotzdem unter anderem die folgenden ,,offenen" Verfahren:

- 2 BvL 5/19 (ursprünglich geplant für 2023): verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A in den Jahren 2005 bis 2012 und in den Jahren 2014 bis 2016, Niedersachsen, BVR Dr. Maidowski
- 2 BvL 13/18 (ursprünglich geplant für 2023): Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A im Jahr 2007, Schleswig-Holstein, BVR Dr. Maidowski
- 2 BvL 2/16, 2 BvL 4/16, 2 BvL 5/16, 2 BvL 6/16 (ursprünglich geplant für 2025): verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und R in den Jahren 2013 und 2014, Bremen, BVR Dr. Maidowski
- 2 BvL 11/18, 2 BvL 12/18, 2 BvL 14/18 (ursprünglich geplant für 2025): verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und R in den Jahren 2011, Saarland, BVR Dr. Wöckel

- 2 BvL 16/23, 2 BvL 17/23, 2 BvL 18/23 (Eingang Juli 2023): Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2016 und 2017, Berlin, BVR Offenloch
- 2 BvL 5/24, 2 BvL 6/24 (Eingang Juni 2024): Besoldungsgruppe A 7 von 2012 bis 2018 sowie A 8 von 2012 bis 2021, Rheinland-Pfalz, BVR Dr. Wöckel


Darüber hinaus dürfte eine Vielzahl weiterer Beschlussvorlagen den BVerfG-Posteingang verstopfen (falls ich das ganze Prozedere halbwegs richtig verstanden habe)..

Nur mal so zum Verständis.
Kann ein neues Urteil/Beschluss wieder andere Berechnungsmaßstäbe voraus setzen oder wird man nach dem Berliner Beschluss nicht mehr davon abweichen ?
Weil wenn jedesmal die Maßstäbe geändert werden, dann wird das ja eine Neverending-Story (wobei es ja im Bezug auf dem Bund ja schon eine ist).

GeBeamter

@Dunkelbunter:

Natürlich wäre das möglich, da es ja im letzten Beschluss erst einen grundlegenden Wechsel des Berechnungsmodelles gab. Aber: es ist natürlich nicht sehr wahrscheinlich, dass das Pferd zeitnah noch einmal gewechselt wird. Die Beschlüsse müssen ja auch eine gewisse Kontinuität und Verlässlichkeit der Rechtsprechung erkennen lassen. Erwatbar wäre das nur, wenn in einem noch laufenden Verfahren die Methode des letzten Beschlusses schlüssig als fehlerhaft dargelegt werden könnte. Das zu tun, insbesondere was die Eignung des Referenzjahres 1996 angeht, ist ja Thema einiger Foristen hier.

simon1979

Das aktuellste Urteil des BVerfG nimmt ja nun das MÄE als Vergleichswert bzw. Ausgangswert um auf die aA zu kommen bzw. zu berechnen.
Auf den letzten 100 Seiten wurde mit verschiedenen Argumenten hin und her diskutiert, begründet usw.

Frage. Könnte man das nicht auf den Stundenlohn runter brechen, damit es anschaulicher wird?

Mein Kollege (22), 2024 Ausbildung QE 2 abgeschlossen, ist A6 Stufe 2 und erhält Brutto 2960 € was einen Stundenlohn Brutto von 18,50 € ergibt (15,70 Netto).

Ich (46), A9 Stufe 9, alleinerziehend mit 2 Kindern erhalte Brutto 4672,00 was einen Stundenlohn Brutto von 29,20 € ergibt (23,60 € Netto).

Wäre ich jetzt alleine ohne Kinder würde ich 4143,00 Brutto, gleich 25,90 €  Stunde bzw.  20,70 € Netto erhalten.

Wenn ich jetzt allein die Entgelttabelle der IG Metall Bayern heranziehe und dort im Bereich EG 06 (Einstiegsebene Fachkräfte) schaue, dann erhält man dort 3727,00 Brutto was einem Stundenlohn bei einer 35 Stunden Woche von 26,60 € Brutto ergibt.

Vielleicht geht mein Gedankengang jetzt an der Diskussion vorbei, aber wäre es nicht einfacher, wenn man auf Basis des Einkommens pro Stunde argumentiert bzw. Vergleiche heranzieht.

Sorry, wenn offtopic.

GoodBye

Zur Aufheiterung:

Vielleicht verletzten Beamte ja ihre Pflichten, wenn sie durch den Dienstherrn ein fiktives Partnereinkommen zugrunde gelegt bekommen, sie sich aber dreist und frech keine/n Partner/in suchen.

GeBeamter

Zitat von: GoodBye in 26.01.2026 13:51Zur Aufheiterung:

Vielleicht verletzten Beamte ja ihre Pflichten, wenn sie durch den Dienstherrn ein fiktives Partnereinkommen zugrunde gelegt bekommen, sie sich aber dreist und frech keine/n Partner/in suchen.

Um die Beamten vor dieser Verletzung ihrer Obliegenheiten zu bewahren, hat Frau Faeser in dem letzten bekannten Entwurf auch ohne Ausnahme für alle angerechnet.

TorteJones

Zitat von: GeBeamter in 26.01.2026 13:57Um die Beamten vor dieser Verletzung ihrer Obliegenheiten zu bewahren, hat Frau Faeser in dem letzten bekannten Entwurf auch ohne Ausnahme für alle angerechnet.
Notfalls wird ein Partner zugewiesen

Hugo

Und die Mitgift mit der aA verrechnet. Zack, alle Probleme gelöst!

RArnold

Zitat von: TorteJones in 26.01.2026 14:15Notfalls wird ein Partner zugewiesen
Am besten Beamte, vielleicht kann man dann noch mehr kürzen.

Rheini

Zitat von: TorteJones in 26.01.2026 14:15Notfalls wird ein Partner zugewiesen

Und dann wird es Fr. Faeser für alle .... Dafür wird dann in D die Ein Partner Ehe aufgehoben.

Knecht

Zitat von: Rheini in 26.01.2026 14:56Und dann wird es Fr. Faeser für alle .... Dafür wird dann in D die Ein Partner Ehe aufgehoben.

Über die Möglichkeit habe ich auch schon nachgedacht - dann könnte man sogar mehrere fiktive Partnereinkommen anrechnen!

Allerdings wäre Frau Faeser als Ehefrau der letzte Grund ins Ausland zu flüchten.

cyrix42

Mein Gott, Leute. Meint ihr wirklich, dass der Verweis "steht im Grundgesetz" (was im Übrigen im Wortlaut nicht der Fall ist) irgendwen in einer politischen Debatte überzeugt? Habt ihr mal Wahlkampf gemacht?

Die Beamten-Privilegien (und insbesondere die des Anhangs) sind disktuierbar und werden gerade im Zuge der aktuellen Debatte auch hinterfragt. Glaubt ihr ernsthaft, dass ihr da so billig durchkommt?

Wer darauf pocht, dass Versetzbarkeit in der freien Wirtschaft der Vertragsgestaltung unterliegt, dem sei mal mitgeteilt, dass sich auch Beamte freiwillig für das Beamtenverhältnis entschieden haben und nicht in eine Form der Leibeigenschaft hineingeboren wurde. Natürlich hat man sich hier genauso freiwillig entschieden wie der Angestellte, der möglicherweise in der gleichen Behörde arbeitet und völlig analog behandelt wird. Zwischen den Angestellten im öD und den Beamten git es kaum relevante Unterschiede; ja, der Beamte hat kein Streikrecht. Und dafür sollte er auch mehr entlohnt werden. Aber das erklärt *NICHT*, warum der Ehepartner des Beamten entsprechend bezahlt werden müsste...

Und nein, "steht im Grundgesetz" mit Verweis auf "die althergebrachten Grundsätze des Beamtentums" ist keine Begründung. Das ist eine Aussage, aber eben keine, die als unabänderliche Wahrheit feststeht. Wenn ihr euch der Debatte nicht stellen wollt, habt ihr eh schon verloren. Denn im Zweifelsfall macht der Gesetzgeber einfach das, was ihm opportun erscheint. Und wenn eine Gruppierung, die als elitär wahrgenommen wird, sich nicht mal die Mühe macht, darzulegen, warum sie denn besser als der Rest der Gesellschaft behandelt werden will, der gesagt wird, sie müsse den Gürtel enger schnallen, dann wird sie früher oder später recht unverhofft feststellen, dass sich niemand dafür interessiert, was sie denn so meint.

Noch mal: Es gibt viele gute Gründe, die hier auch angeführt wurden, dafür, dass eine Beamtin/ ein Beamter amtsangemessen vergütet werden muss; und dass es hierfür auch einen deutlichen Abstand zu einer prekären Einkommenssituation geben muss. Eine Beamtin/ ein Beamter, die/der mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist und eine Neutralitätspflicht besitzt, darf nicht "Diener zweier Herren" sein und deshalb nicht darauf angewiesen sein, sich irgendwo anders etwas hinzuzuverdienen. (Das ist im Übrigen auch bei vielen privatwirtschaftlichen Verträgen der Fall. Ich kenne genügend Verträge, die sogar nach Ausscheiden aus dem Unternehmen einem für eine gewisse Zeit untersagen, bei der Konkurrenz anzufangen, damit man keine relevanten Dienstgeheimnisse weitergeben kann...) Aber das ist eine Aussage darüber, dass *die verbeamtete Person* sinnvoll zu bezahlen ist; nicht deren hierfür völlig unbedeutender, weil nicht betroffener, weil nicht eingeschränkter Anhang!

Rheini

Zum Glück sieht das BVerfG das (wenn auch immer sehr langsam mit der Bearbeitung) anders als Du. Oder wonach trifft es deiner Meinung nach seine Entscheidungen im Bereich der Beamten? Nach Hörensagen?


Und warum soll ich mich einer Debatte stellen? Es ist wie es ist und ich habe bereits geschrieben, dass wenn der Gesetzgeber es nicht mehr so haben will, es in D dafür eine Praxis gibt, wie er das ändern kann.

GoodBye

Jetzt können wir aber wirklich am 26.01.2026 bei Null anfangen.

Art. 33 GG umfasst grundrechtsgleiche Rechte.

Das "Recht des öffentlichen Dienstes"!!! ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Es sind nicht die Grundsätze zu regeln und fortzuentwickeln.


Rheini

Einige würden schon behaupten, dass wir im negativen Bereich sind.

BVerfGBeliever

Hallo cyrix42, der zugrundeliegende Kerngedanke findet sich unter anderem in Leitsatz 2 des aktuellen BVerfG-Beschlusses:

,,Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab."

Um daran irgendetwas zu modifizieren, bedürfte es also zwingend einer entsprechenden Grundgesetzänderung (!). Hast du konkrete Kenntnis von irgendwelchen diesbezüglichen Bestrebungen?