Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Pumpkin76

Zitat von: cyrix42 in 26.01.2026 15:02Mein Gott, Leute. Meint ihr wirklich, dass der Verweis "steht im Grundgesetz" (was im Übrigen im Wortlaut nicht der Fall ist) irgendwen in einer politischen Debatte überzeugt? Habt ihr mal Wahlkampf gemacht?

Die Beamten-Privilegien (und insbesondere die des Anhangs) sind disktuierbar und werden gerade im Zuge der aktuellen Debatte auch hinterfragt. Glaubt ihr ernsthaft, dass ihr da so billig durchkommt?


Aus meiner Sicht ist das keine Debatte, welche hier geführt werden sollte. Es gibt nun mal Feststellungen aus Karlsruhe, die umzusetzen sind. Ob das dem Wähler verkauft werden kann oder nicht, ist unerheblich, bis sich eine entsprechende politische 2/3 Mehrheit zur Änderung des Grundgesetzes findet.

Gab wenn ich mich recht erinnere bereits den Hinweis der Bundesverfassungsrichter, dass der Staat die Bevorzugung kinderreiche Beamtenfamilien im Vergleich zu Angestelltenfamilien verhindern könnte, indem er für alle entsprechende Regelungen beschließt (z.B. Kindergeld ab dem dritten Kind erhöhen). Wurde in den 70ern auch insofern gemacht als dass das Kindergeld für "Zweit- und Drittkinder" erhöht wurde, "damit der Unterschied beim Kindergeld zwischen beamtenkindern und Kindern der anderen Arbeitnehmer nicht zu groß wird.".

Hobbyjurist

Ich kann hier alle Diskussionsteilnehmer verstehen, zum einen die Verwunderung darüber, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Frage zu stellen, zum anderen möchte ich aber auch cyrix42 einen Punkt zugestehen, denn die Transferleistung zwischen dem Wortlaut "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln." von Art. 33 Abs. 5 GG und dem, was das BVerfG daraus in seinen Urteilen ableitet, wirkt auf mich nicht selbstverständlich und ist möglicherweise einer gewissen Interpretationsfreiheit des Gerichts unterworfen.

Rheini

Dann sollte Cyrix42 sich die bisherigen BVerfG Urteile mal anschauen ....

Pumpkin76

Zitat von: Hobbyjurist in 26.01.2026 15:30Ich kann hier alle Diskussionsteilnehmer verstehen, zum einen die Verwunderung darüber, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Frage zu stellen, zum anderen möchte ich aber auch cyrix42 einen Punkt zugestehen, denn die Transferleistung zwischen dem Wortlaut "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln." von Art. 33 Abs. 5 GG und dem, was das BVerfG daraus in seinen Urteilen ableitet, wirkt auf mich nicht selbstverständlich und ist möglicherweise einer gewissen Interpretationsfreiheit des Gerichts unterworfen.

Könnte man ja in einem eigenen Thread diskutieren..

Ryan

https://www.bild.de/politik/inland/sachsen-fordert-lehrer-sollen-bundesweit-keine-beamten-mehr-sein-6970ea6d0e35312f49654cc0#fromWall

Sachsen ruft offen und schamlos zur Bildung eines Kartells auf. Kommende Lehrergenerationen warten bestimmt schon ungeduldig darauf, in den Tarifverhandlungen von den Ländern über den Tisch gezogen zu werden....

Rentenonkel

Der Grund, warum Beamte anders zu stellen sind als Angestellte, ist ja von Swen hinreichend angedeutet worden und liegen in der Natur des Beschäftigungsverhältnisses, mit welcher sich der Beamte sein Leben lang mit voller Hingabe seiner Tätigkeit widmen muss und im Zweifel der Ehepartner auch mit umziehen muss, so man als Beamter an einen anderen Tätigkeitsort versetzt wird und die Familie sich nicht trennen mag, und in dieser Zeit auch nicht automatisch sofort einen neuen Arbeitgeber findet.

Als Tarifbeschäftigter kann man unter bestimmten Voraussetzungen für den Ehepartner oder die Kinder Sozialleistungen beantragen und bekommen, so der Ehepartner aus verschiedenen Gründen heraus nicht berufstätig ist.

Das liegt auch an der Steuergesetzgebung, die nur einheitliche Steuerfreibeträge kennt, die oft hinter dem existenznotwendigen Bedarf im Sinne des Sozialrechtes zurückstehen. Zwar hat der Senat dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem ,,unteren Wert" zu orientieren. Er hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>).

Weil die Besoldung der Beamten und Richter nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der Besoldungsgesetzgeber sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem Alimentationsprinzip folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <269 f.>; 70, 69 <81>). Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 99, 300 <315, 321>), weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende – verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 <265>) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 <78 f.>).

Daher sollen die familienbezogenen Anteile (zumindest bis 4K) in erster Linie die Leistungen, die ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter durch ergänzende Sozialleistungen beziehen könnte, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufsbeamtentums in der Beamtenbesoldung gespiegelt oder abgebildet werden. Zum anderen dürfen diese Leistungen aufgrund des Abstandsgebotes nicht in höheren Besoldungsgruppen komplett abgeschmolzen werden, weil eben höherwertigere Tätigkeit auch besser bezahlt werden müssen, mithin zieht sich diese Betrachtung auch bis in den höheren Dienst.

So verstanden sind die Familienzuschläge kein Privileg der Beamten, die tatsächlich Kinder haben, sondern ein weiteres Mittel der Besoldungsgesetzgeber, die Beamtenalimentation für alle anderen, also für kinderarme, kinderlose oder unverheiratete Beamte, zu kürzen. Auch die Höhe der Familienzuschläge in manchen Besoldungskreisen ist sachlich nicht mehr zu rechtfertigen, mithin dienen sie nur dazu, in mathematisierender Form das Endergebnis passend zu dengeln, ohne die notwendige Erhöhung der Grundalimentation für alle umzusetzen.

Daher bin ich ganz bei Euch, wenn Ihr die Abschaffung der Familienzuschläge für die 4 K Familie fordert, sofern die mehr als überfällige Konsequenz daraus ist, dass die bisherigen Familienzuschläge vollständig in die Grundalimentation für alle einfließt und es, wie bei normalen Angestellten auch, eine gleiche Besoldung für alle gibt und der Beamte dann selbst entscheiden kann, ob er das Geld für Kinder oder Urlaub nutzen möchte.

Allerdings wird dieser Traum so lange unerfüllt bleiben, wie der Besoldungsgesetzgeber auch Haushaltsgesetzgeber bleibt und mit den Familienzuschläge Einsparungen für alle anderen Familienkonstellationen außerhalb 4 K zu erzielen sind.

Auch könnte der Gesetzgeber ein solches Privileg einfach dadurch auflösen, dass er bei allen Beschäftigten die Anzahl der Familienmitglieder stärker als bisher bei der Einkommenssteuer und/oder beim Kindergeld berücksichtigt.

wieauchimmer

Zitat von: Pumpkin76 in 26.01.2026 15:24Aus meiner Sicht ist das keine Debatte, welche hier geführt werden sollte. Es gibt nun mal Feststellungen aus Karlsruhe, die umzusetzen sind. Ob das dem Wähler verkauft werden kann oder nicht, ist unerheblich, bis sich eine entsprechende politische 2/3 Mehrheit zur Änderung des Grundgesetzes findet.

Ich schätze Mal, dann müsste man u.a. den Mindestlohn und Bürgergeld stark stutzen bzw. in der jetzigen Form abschaffen, denn darauf stützt sich ja auch die eine oder andere Leitplanke aus Karlsruhe. DAS müsste man dann erstmal dem Wähler verkaufen. Dann würde ich mich als Politiker eher für das kleinere Übel entscheiden. Man kann nicht die soziale Hängematte überspannen und dann erwarten, dass die Arbeitnehmer, die den Laden am Laufen halten, die Beine still halten, wenn der Lohn/Besoldung gesetzeswidrig ist.

Ryan

Durchschnittlich 0,6 Kinder je Bundesbeamten

Die AfD fragt die Bundesregierung - warum auch immer - nach der durchschnittlichen Kinderzahl je Bundesbeamten
https://dserver.bundestag.de/btd/21/033/2103373.pdf
(S. 19 unten)

AltStrG

https://www.tagesspiegel.de/berlin/viele-ausbildungsplatze-nicht-besetzt--wegen-mangelnder-deutschkenntnisse-berliner-polizei-wirbt-an-brandenburger-schulen-um-nachwuchs-15180801.html

Im Artikel wird schön mit ein, zwei Sätzen herausgearbeitet, dass man sich in einer massiven Konkurrenzsituation um die besten Köpfe für den öffentlichen Dienst befindet und dass diese Situation etwas mit der Bezahlung zu tun hat.

Nun müssten die Schlussfolgerungen aus dem Artikel auch an die Politik durchdringen. Die mächtigste Waffe eines Polizeibeamten ist das Wort und die Schilderung seiner Ermittlungen, das sehe ich jeden Tag im Gericht.

Also ein Pro-Beamten-Artikel, die Spirale der Alimentierung nach OBEN ist eröffnet. Und nachdem Hessen mitbekommen hat (die angeblich ganz gut besolden), dass Berlin bald die Speerspitze der Alimentierung darstellen wird, fangen sie proaktiv an, auch an der Besoldung zu schrauben, siehe Artikel ein paar Postings vorher.

SwenTanortsch

Zitat von: Ozymandias in 26.01.2026 12:09Beschluss vom 17. Dezember 2025
 
2 BvL 23/23
   
 
Erledigung des Verfahrens zur Anpassung besoldungsrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/lk20251217_2bvl002323.html

Dürfte wohl bei einer Maidowski-Entscheidung bleiben.

Es gibt keine "Maidowski-Entscheidung" (der ehemalige BVR war in jenem Verfahren nur der Berichterstatter, hatte aber in der Entscheidung ebenfalls nur eine von insgesamt acht Stimmen), sondern die Entscheidung des Zweiten Senats vom 25. September 2025 - 2 BvL 5/18 -. Da der Gegenstand in der Entscheidung vom 17. Dezember 2025 - 2 BvL 23/23 - die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 4 in den Jahren 2016 bis 2018 und A 5 in den Jahren 2018 und 2019 war, diese aber mit der Senats-Entscheidung vom 25. September 2025 bereits als evident unzureichend betrachtet worden ist, hat nun die 1. Kammer des Zweiten Senats alles gesagt, was gesagt werden musste, und damit vor allem eines gezeigt, nämlich dass es im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes sachlich angezeigt war, in der Entscheidung vom 25. September 2025 den Gegenstand bis in das Jahr 2020 zu erstrecken.

Denn erst dadurch konnte nun eine Kammerentscheidung vollzogen werden, musste also nicht der Senat beraten und entscheiden, da über den Gegenstand bereits entschieden ist. Effektiver konnte sich der Rechtsschutz nach dem 25. September 2025 nicht darstellen, wie das auch die Schnelligkeit zeigt, mit der nach der Senatsentscheidung vom 25. September 2025 nun eine Kammerentscheidung mit Datum vom 17. Dezember 2025 gefällt worden ist. Das ist auch deshalb sehr erfreulich, weil nun das Abgeordnetenhaus von Berlin im Falle der Besoldungsgruppe A 4 in den Jahren 2016 bis 2018 und A 5 in den Jahren 2018 und 2019 hinsichtlich der Nachzahlungsregelung auch diese Kammerentscheidung vorfindet.

Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob und wie nun die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Ausgangsverfahren entscheiden wird, da mit der Kammerentscheidung unmittelbar alles gesagt ist, was im Rahmen der von ihr formulierten Richtervorlage für die Jahre 2016 bis 2018 im Falle der Besoldungsgruppe A 4 und in den Jahren 2018 und 2019 im Falle der Besoldungsgruppe A 5 zu klären war.

Für die Kammer bestehen im vorliegenden Ausgangsverfahren vom 30.11.2023 - 26 K 251.16 -, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001577344, unmittelbar keine verfassungsrechtlich offenen  Fragen mehr. Wenn sie eine Entscheidung im Ausgangsverfahren zeitnah treffen will, kann sie das nun tun. Die betreffende Richtervorlage ist unmittelbar erledigt. Denn alle für das Ausgangsverfahren zu klärenden verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (vgl. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Vorabprüfung in der Rn. 117).

Entsprechend ist nun für die von der 1. Kammer des Zweiten Senats gefällte Entscheidung u.a. der in der Entscheidung vom 25. September 2025 ausgeführte erste Leitsatz von Bedeutung gewesen:

"Die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle erlaubt jedoch die Ausweitung des Prüfungsgegenstandes und des Prüfungszeitraums über den Vorlagegegenstand hinaus, wenn dies zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes geboten und zu erwarten ist, dass dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf dessen Verwerfungsmonopol künftig weitere vergleichbare Normen in erheblichem Umfang vorgelegt werden müssen."

Für weitere Rechtskreise und über das Jahr 2020 hinausgehende besoldungsrechtliche Regelungen im Land Berlin hat die Entscheidung vom 25. September 2025 weiterhin keine unmittelbar rechtskräftige Bedeutung. Denn sie waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

matthew1312

Zitat von: SwenTanortsch in 26.01.2026 18:14Es gibt keine "Maidowski-Entscheidung" (der ehemalige BVR war in jenem Verfahren nur der Berichterstatter, hatte aber in der Entscheidung ebenfalls nur eine von insgesamt acht Stimmen), sondern die Entscheidung des Zweiten Senats vom 25. September 2025 - 2 BvL 5/18 -. Da der Gegenstand in der Entscheidung vom 17. Dezember 2025 - 2 BvL 23/23 - die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 4 in den Jahren 2016 bis 2018 und A 5 in den Jahren 2018 und 2019 war, diese aber mit der Senats-Entscheidung vom 25. September 2025 bereits als evident unzureichend betrachtet worden ist, hat nun die 1. Kammer des Zweiten Senats alles gesagt, was gesagt werden musste, und damit vor allem eines gezeigt, nämlich dass es im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes sachlich angezeigt war, in der Entscheidung vom 25. September 2025 den Gegenstand bis in das Jahr 2020 zu erstrecken.

Denn erst dadurch konnte nun eine Kammerentscheidung vollzogen werden, musste also nicht der Senat beraten und entscheiden, da über den Gegenstand bereits entschieden ist. Effektiver konnte sich der Rechtsschutz nach dem 25. September 2025 nicht darstellen, wie das auch die Schnelligkeit zeigt, mit der nach der Senatsentscheidung vom 25. September 2025 nun eine Kammerentscheidung mit Datum vom 17. Dezember 2025 gefällt worden ist. Das ist auch deshalb sehr erfreulich, weil nun das Abgeordnetenhaus von Berlin im Falle der Besoldungsgruppe A 4 in den Jahren 2016 bis 2018 und A 5 in den Jahren 2018 und 2019 hinsichtlich der Nachzahlungsregelung auch diese Kammerentscheidung vorfindet.

Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob und wie nun die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Ausgangsverfahren entscheiden wird, da mit der Kammerentscheidung unmittelbar alles gesagt ist, was im Rahmen der von ihr formulierten Richtervorlage für die Jahre 2016 bis 2018 im Falle der Besoldungsgruppe A 4 und in den Jahren 2018 und 2019 im Falle der Besoldungsgruppe A 5 zu klären war.

Für die Kammer bestehen im vorliegenden Ausgangsverfahren vom 30.11.2023 - 26 K 251.16 -, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001577344, unmittelbar keine verfassungsrechtlich offenen  Fragen mehr. Wenn sie eine Entscheidung im Ausgangsverfahren zeitnah treffen will, kann sie das nun tun. Die betreffende Richtervorlage ist unmittelbar erledigt. Denn alle für das Ausgangsverfahren zu klärenden verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (vgl. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Vorabprüfung in der Rn. 117).

Entsprechend ist nun für die von der 1. Kammer des Zweiten Senats gefällte Entscheidung u.a. der in der Entscheidung vom 25. September 2025 ausgeführte erste Leitsatz von Bedeutung gewesen:

"Die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle erlaubt jedoch die Ausweitung des Prüfungsgegenstandes und des Prüfungszeitraums über den Vorlagegegenstand hinaus, wenn dies zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes geboten und zu erwarten ist, dass dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf dessen Verwerfungsmonopol künftig weitere vergleichbare Normen in erheblichem Umfang vorgelegt werden müssen."

Für weitere Rechtskreise und über das Jahr 2020 hinausgehende besoldungsrechtliche Regelungen im Land Berlin hat die Entscheidung vom 25. September 2025 weiterhin keine unmittelbar rechtskräftige Bedeutung. Denn sie waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das Verwaltungsgericht wird zu gegebener Zeit eine Entscheidung über die Tragung der Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten treffen müssen.

Wäre es möglich, dass der Kläger den (fachgerichtlichen) Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als es um die Jahre 2016 bis 2020 geht? Einer solchen Erklärung könnte eine Kostentragungentscheidung folgen. Für die Praxis ist dies sehr wichtig.

Dabei halte ich es für möglich, dass das fachgerichtliche Verfahren mit Blick auf den Streitgegenstand 2016 bis 2020 ausgesetzt wird, bis das Reparaturgesetz aus Berlin folgt. Sollte das Land freilich die Frist des Bundesverfassungsgerichts (31.03.2027?) reißen, stellten sich indes neue Fragen für den Kläger.

Wichtig dabei: Das fachgerichtliche Verfahren läuft noch.

Lieber Swen, hast Du Gedanken hierzu?

SwenTanortsch

Das ist m.E. durchaus schwierig zu betrachten. Dabei bleibt auf jeden Fall zu beachten, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren in den Jahren 2016 bis 2018 in die Besoldungsgruppe A 4 und 2018 und 2019 in die Besoldungsgruppe A 5 eingruppiert war, dass aber die Mindestbesoldung in all jenen Jahren durchgehend bis in die Besoldungsgruppe A 11 unmittelbar verletzt war.

Für die Jahre 2016 bis 2020 hat der Senat die Prekaritätsschwelle wie folgt bemessen (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 117):

2016: 33.961,91 €
2017: 35.598,70 €
2018: 36.942,27 €
2019: 38.450,33 €

Die 26. Kammer hat in der vorhin genannten Entscheidung folgende Nettoalimentation für die Besoldungsgruppe A 4 in den Jahren 2016 bis 2018 und für die Besoldungsgruppe A 5 in den Jahren 2018 und 2019 bemessen (Rn. 88 und 118):

2016: 24.993,71 €
2017: 25.824,29 €
2018: 27.059,98 € bzw. 27.145,73 €
2019: 28.163,54 €

Damit ergeben sich in den Jahren 2016 bis 2019 folgende Fehlbeträge:

2016: 8.968,20 € (26,4 %)
2017: 9.774,41 € (27,5 %)
2018: 9.882,29 € bzw. 9.796,54 € (26,8 % bzw. 26,5 %)
2019: 10.286,79 € (26,8 %)

Entsprechend ergibt sich in den vier Jahren ein Fehlbetrag von - für das Jahr 2018 wird vollständig der niedrigere Fehlbetrag von 9.796,54 € zugrunde gelegt - 38.825,94 €.

Damit fehlte der Klägerin im Ausgangsverfahren mindestens indiziell in den vier Jahren letztlich ein Betrag, der höher lag als die Prekaritätsschwelle im Jahr 2019. Sie ist folglich in den vier Jahren mindestens indiziell so alimentiert worden, als wäre sie nicht einmal in drei der vier Jahren alimentiert worden, als wäre sie also im gesamten Jahr 2019 und selbst noch in Teilen des Jahres 2018 im übertragenen Sinne gar nicht alimentiert worden.

Da nun aber die Besoldungsgruppen A 4 und A 5 im jeweiligen geprüften Jahr die niedrigste Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A war, die gewährte Besoldung und Alimentation nicht zuletzt zur Deckung des täglichen Bedarfs gewährt wird, muss man m.E. im erheblichen Maße davon ausgehen, dass die in der Besoldungsgruppe A 4 2016 bis 2018 und A 5 2018 und 2019 gewährte Besoldung und Alimentation nicht einmal in Ansätzen dazu ausgereicht haben konnte, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren zwischen 2016 und 2019 mindestens indiziell den täglichen Bedarf bestreiten konnte.

Entsprechend bliebe die Frage, wie sie eigentlich ihren täglichen Bedarf hat bestreiten können, was nur bedeuten kann, dass sie ihn hat nur bestreiten können, indem sie mindestens Teile der Kosten des täglichen Bedarfs auf die Zukunft verschoben haben kann. Denn die Dimension der verletzten Mindestbesoldung lässt kaum einen anderen Schluss zu.

Und damit stellt sich im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes augenscheinlich die Frage, ob es verhältnismäßig sein kann, dass die 26. Kammer nun zunächst einmal abwartete, bis das Abgeordnetenhaus von Berlin ein Reparaturgesetz verabschieden wird.

Der langen Rede kurzer Sinn: Es dürfte zu prüfen sein, ob sich nicht in Anbetracht der mindestens indiziellen Dimension des über Jahre hin gegebenen Fehlbetrags begründen ließe, dass ein weiteres Zuwarten der Klägerin im Ausgangsverfahren nicht mehr zumutbar sein könnte, und zwar das nur umso mehr, als dass der Senat in der Rn. 51 der aktuellen Entscheidung das Berufsbeamtentum als ein tragendes Element des Rechtsstaats betrachtet und dabei zugleich ausgeführt hat, dass die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem Interesse besteht, sondern zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung dient, also auch eine qualitätssichernde Funktion hat.

Entsprechend muss es m.E. im Rahmen des Allgemeininteresses noch einmal besonders von der 26. Kammer abgewogen werden, sofern eine solche Argumentation von Klägerseite vorgebracht werden würde, ob ihm - dem Allgemeininteresse - zugemutet werden könnte, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nun ggf. noch einmal länger als ein Jahr darauf zuwarten müsste, ihre Amtsführung im Rahmen von über Jahre hin auf die Zukunft verschobenen Kosten des täglichen Bedarfs zu vollziehen. Dabei könnte m.E. im Besonderen nicht so ohne Weiteres ausgeklammert werden, dass die amtsangemessene Besoldung die Voraussetzung dafür bildet, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (Rn. 99). Neben der Frage der Verhältnismäßigkeit eines weiteren Zuwartens könnte so also weiterhin zu betrachten sein, ob es im Allgemeininteresse noch tragbar wäre, dass das Alimentationsprinzips in einem besonders sensiblen Bereich des Berufsbeamtentums - dem einfachen Dienst mit seinem regelmäßig sowieso schon zwangsläufig recht geringen Abstand zur Prekaritätsschwelle (auch der einfache Dienst darf als Folge der haushaltsrechtlichen Verpflichtungen des Gesetzgebers nicht überalimentiert werden) - in einer solch erheblichen Art und Weise über Jahre weg verletzt werden dürfte, da so offensichtlich im erheblichen Maße die Voraussetzung dafür wegefiele, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Kann doch so kaum - oder zumindest nicht so ohne Weiteres - vorausgesetzt werden, dass auch und gerade der einfache Dienst das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich absichert (vgl. zu den letzten Ausführungen insgesamt auch LS 2 der aktuellen Entscheidung).

Der langen Rede kurzer Sinn: Es dürfte ggf. nicht ganz einfach sein, diese Argumentationslinien - wenn sie denn dann vorgebracht werden würden - zu entkräften, vermute ich. Würde die 26. Kammer also in diesem Sinne den Berliner Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn darin unterstützen, im Rahmen des Verfassungsrechts zu sachgerechten Nachzahlungsregelungen im Zuge eines späteren Reparaturgesetzes zu gelangen, kann das nur eine zwangsläufige Folge haben: nämlich dass sowohl das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin eine große Dankbarkeit gegenüber der judikativen Gewalt werden empfinden dürfen, dass ihnen in Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen in einem so großen Maße hilfreich unter die Arme gegriffen werden würde. Ich hörte jetzt schon die Erleichterung in den allergrößten Teilen der politischen Klasse in Berlin (also ein mindestens fünfzehnminütiges froh vor sich hinatmendes Einatmen), wenn die 26. Kammer nun zu einer entsprechenden Entscheidung gelangen würde, wenn sie auch nicht dazu ermächtigte wäre, die Entscheidung zu vollstrecken. Aber an solch für sie ganz bestimmt hier nur banalen formellen Kleinigkeiten dürften sich doch Berufspolitiker kaum stören wollen, wo sie doch nun schon angekündigt haben, dass sie sich natürlich wie immer ganz im Rahmen der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht bewegen wollten.

Man kann so glücklich sein, dass die aktuelle Entscheidung nun einen so folgsamen Rechtskreis wie ausgerechnet den Berliner betrifft. Auch deshalb dürfte die 1. Kammer des Zweiten Senats nun so freundlich gewesen sein und ebenfalls dem Abgeordnetenhaus und Senat von Berlin durch die Entscheidung vom 17. Dezember 2025 sein volle Unterstützung am gemeinsamen Projekt der amtsangemessenen Alimentation zuzusichern. Ich ahne schon SenFin ein zartes Dankeschön hauchen.

RArnold

Es ist zu erwarten, dass Berlin schnell einen Entwurf vorlegt. Im September sind Wahlen in Berlin, also bleibt nur Zeit bis zur Sommerpause.

Nach den Wahlen dauert es voraussichtlich bis Weihnachten, bis eine Koalition steht. Dann bleibt nicht mehr viel Zeit bis März 2027.

Es bleibt abzuwarten, ob die aA Teil des Wahlkampfs wird.

DrStrange

Zitat von: AltStrG in 26.01.2026 17:21https://www.tagesspiegel.de/berlin/viele-ausbildungsplatze-nicht-besetzt--wegen-mangelnder-deutschkenntnisse-berliner-polizei-wirbt-an-brandenburger-schulen-um-nachwuchs-15180801.html

Im Artikel wird schön mit ein, zwei Sätzen herausgearbeitet, dass man sich in einer massiven Konkurrenzsituation um die besten Köpfe für den öffentlichen Dienst befindet und dass diese Situation etwas mit der Bezahlung zu tun hat.

Nun müssten die Schlussfolgerungen aus dem Artikel auch an die Politik durchdringen. Die mächtigste Waffe eines Polizeibeamten ist das Wort und die Schilderung seiner Ermittlungen, das sehe ich jeden Tag im Gericht.

Also ein Pro-Beamten-Artikel, die Spirale der Alimentierung nach OBEN ist eröffnet. Und nachdem Hessen mitbekommen hat (die angeblich ganz gut besolden), dass Berlin bald die Speerspitze der Alimentierung darstellen wird, fangen sie proaktiv an, auch an der Besoldung zu schrauben, siehe Artikel ein paar Postings vorher.

Diese Probleme haben alle Polizeien. Deutschtest und Sport. Da wird einfach nichts mehr kommen.
Und dann noch Haushaltssorgen, siehe Sachsen:

"Um die Ausgaben zu senken, sei unter anderem geplant, bis 2040 mehr als 6.100 Stellen zu streichen"
"Piwarz betonte, niemand müsse Angst um seinen Arbeitsplatz haben. Es würden ohnehin viel mehr Beschäftige in Rente gehen als der Stellenabbau vorsehe."

Also: kein Nachwuchs, Stellenabbau und Pensionswelle. Die Verbliebenen TB/Beamten müssen das auffangen. Wir werden jetzt schon eingeschworen auf mehr Aufgaben bei weniger Personal.

https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/politik/kabinett-haushalt-klausur-schmochtitz-piwarz-defizit-stellenabbau-100.html


clarion

Warum sollte die aA Teil des Wahlkampfes werden? Es ist ein Nischenthema und ein Kompliziertes dazu.

Und der Personalabbau wird kommen, und der Kollege KI übernimmt klaglos Dienste 24/7.

Die ersten KI Bots arbeiten schon im ÖD.