Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Finanzer

Zitat von: RArnold in Gestern um 07:06Es ist zu erwarten, dass Berlin schnell einen Entwurf vorlegt. Im September sind Wahlen in Berlin, also bleibt nur Zeit bis zur Sommerpause.

Nach den Wahlen dauert es voraussichtlich bis Weihnachten, bis eine Koalition steht. Dann bleibt nicht mehr viel Zeit bis März 2027.

Es bleibt abzuwarten, ob die aA Teil des Wahlkampfs wird.

Wenn man erwartet nicht mehr Teil der nächsten Regierung zu sein (was Herr Wegner definitiv in Betracht ziehen sollte), da macht es doch Sinn, das Ganze hinzuziehen. Soll doch die neue Regierung sich den Ärger machen, insbesondere wenn die Zeit bis zum Stichtag zu kurz für eine brauchbare Änderung ist.

Pluspunkt für CDU: Sollte die Linke an die Macht kommen welche dann die Mehrkosten für die Besoldung verknuspern muss, so kann die CDU wieder mit ihrem "Die Linken können nicht mit Geld umgehen, wir sind die Partei der Wirtschaftskompetenz"-Bullshit ankommen.

PublicHeini

Ich glaube hier geht es vielmehr die gesetzte Frist einzuhalten, um nicht in den Verzug zu kommen. Denn ab dem 1.April 2027 gilt der Verzug und das kostet dann 6% Zins. Wenn erst die neue Regierung sich bis Weihnachten/Neujahr bildet, muss diese sich erst einen neuen Entwurf überlegen, abstimmen und entscheiden. Nur um der neuen Regierung ein Ei ins Nest zu legen, wäre das nur Karma, wenn die gleiche Koalition wiedergewählt wird.

Alexander79

Zitat von: Finanzer in Gestern um 07:53Wenn man erwartet nicht mehr Teil der nächsten Regierung zu sein (was Herr Wegner definitiv in Betracht ziehen sollte), da macht es doch Sinn, das Ganze hinzuziehen. Soll doch die neue Regierung sich den Ärger machen, insbesondere wenn die Zeit bis zum Stichtag zu kurz für eine brauchbare Änderung ist.

Pluspunkt für CDU: Sollte die Linke an die Macht kommen welche dann die Mehrkosten für die Besoldung verknuspern muss, so kann die CDU wieder mit ihrem "Die Linken können nicht mit Geld umgehen, wir sind die Partei der Wirtschaftskompetenz"-Bullshit ankommen.
Ich komm zwar aus einem anderen Bundesland mit dem Anfangsbuchstaben "B", aber gebe dir grundsätzlich recht.
Als CDU würde ich mir zwar einen Entwurf in die Schublade legen an dem man nach einem eventuellen Wahlsieg weiterarbeiten kann, aber übereilen würde ich an der CDU ihrer Stelle in Berlin gar nichts.

Rheini

Zitat von: PublicHeini in Gestern um 07:57Ich glaube hier geht es vielmehr die gesetzte Frist einzuhalten, um nicht in den Verzug zu kommen. Denn ab dem 1.April 2027 gilt der Verzug und das kostet dann 6% Zins. Wenn erst die neue Regierung sich bis Weihnachten/Neujahr bildet, muss diese sich erst einen neuen Entwurf überlegen, abstimmen und entscheiden. Nur um der neuen Regierung ein Ei ins Nest zu legen, wäre das nur Karma, wenn die gleiche Koalition wiedergewählt wird.

Nicht wenn man bis dahin bereits einen (fertigen und abgestimmten) Entwurf in der Schublade hat. Problematisch ist es, wenn es eine neue Koalition gibt mit unterschiedlichen Interessen und somit langen Abstimmungsphasen.

MOGA

Zitat von: Knecht in 26.01.2026 14:59Über die Möglichkeit habe ich auch schon nachgedacht - dann könnte man sogar mehrere fiktive Partnereinkommen anrechnen!

Allerdings wäre Frau Faeser als Ehefrau der letzte Grund ins Ausland zu flüchten.
Zitat von: Knecht in 26.01.2026 14:59Über die Möglichkeit habe ich auch schon nachgedacht - dann könnte man sogar mehrere fiktive Partnereinkommen anrechnen!

Allerdings wäre Frau Faeser als Ehefrau der letzte Grund ins Ausland zu flüchten.

Ich kann nicht mehr...  ;D  ;D  ;D 
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Rentenonkel

Ich denke, man muss zwei Dinge voneinander unterscheiden. Zum einen geht es um ein Reparaturgesetz für das Land Berlin für die Vergangenheit, für das, wenn ich es richtig verstanden habe, bisher 470 Mio eingeplant wurden. Dieses Reparaturgesetz wird, so denke ich, noch vor der Wahl des Berliner Senates kommen. Gleichzeitig wird der aktuelle Senat die Frage nach der künftigen Besoldung sicherlich der Nachfolgeregierung überlassen, allerdings das für die Vergangenheit reparieren, was es reparieren muss.

Zum anderen geht es generell um eine neue Besoldungsstruktur für die Zukunft. Da befinden sich alle, also auch der Bund, aktuell in einer Abstimmungsphase, so dass dieses neue Besoldungsgesetz für die Zeit ab 2026/2027 (sehr wahrscheinlich nach bayrischem Vorbild) aus meiner Sicht frühestens Ende diesen Jahres oder vielleicht auch erst nach der Wahl in NRW Anfang 2027 nach und nach kommen wird. Dabei wird es dann auch ein Reparaturgesetz für die noch offenen Widerspruchs- und Klageverfahren für die Vergangenheit in allen anderen Besoldungskreisen geben, deren mathematisches Endergebnis sich an denen des Berliner Reparaturgesetz orientieren dürften.

Finanzer

@Rentenonkel: Guter Punkt. Für die Zukunft wird aber schon vor dem Sommer was kommen. Hessens Innenminister will im zweiten Quartal in Abstimmung mit den anderen Bundesländern ein Gesetz für die Hessische Besoldung einbringen.

Ab dann sollten wir also wissen wohin die Reise geht, insbesondere welche Ferkeleien sich der Dienstherr ausgedacht hat.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in 26.01.2026 23:57Das ist m.E. durchaus schwierig zu betrachten. Dabei bleibt auf jeden Fall zu beachten, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren in den Jahren 2016 bis 2018 in die Besoldungsgruppe A 4 und 2018 und 2019 in die Besoldungsgruppe A 5 eingruppiert war, dass aber die Mindestbesoldung in all jenen Jahren durchgehend bis in die Besoldungsgruppe A 11 unmittelbar verletzt war.

Für die Jahre 2016 bis 2020 hat der Senat die Prekaritätsschwelle wie folgt bemessen (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 117):

2016: 33.961,91 €
2017: 35.598,70 €
2018: 36.942,27 €
2019: 38.450,33 €

Die 26. Kammer hat in der vorhin genannten Entscheidung folgende Nettoalimentation für die Besoldungsgruppe A 4 in den Jahren 2016 bis 2018 und für die Besoldungsgruppe A 5 in den Jahren 2018 und 2019 bemessen (Rn. 88 und 118):

2016: 24.993,71 €
2017: 25.824,29 €
2018: 27.059,98 € bzw. 27.145,73 €
2019: 28.163,54 €

Damit ergeben sich in den Jahren 2016 bis 2019 folgende Fehlbeträge:

2016: 8.968,20 € (26,4 %)
2017: 9.774,41 € (27,5 %)
2018: 9.882,29 € bzw. 9.796,54 € (26,8 % bzw. 26,5 %)
2019: 10.286,79 € (26,8 %)

Entsprechend ergibt sich in den vier Jahren ein Fehlbetrag von - für das Jahr 2018 wird vollständig der niedrigere Fehlbetrag von 9.796,54 € zugrunde gelegt - 38.825,94 €.

Damit fehlte der Klägerin im Ausgangsverfahren mindestens indiziell in den vier Jahren letztlich ein Betrag, der höher lag als die Prekaritätsschwelle im Jahr 2019. Sie ist folglich in den vier Jahren mindestens indiziell so alimentiert worden, als wäre sie nicht einmal in drei der vier Jahren alimentiert worden, als wäre sie also im gesamten Jahr 2019 und selbst noch in Teilen des Jahres 2018 im übertragenen Sinne gar nicht alimentiert worden.

Da nun aber die Besoldungsgruppen A 4 und A 5 im jeweiligen geprüften Jahr die niedrigste Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A war, die gewährte Besoldung und Alimentation nicht zuletzt zur Deckung des täglichen Bedarfs gewährt wird, muss man m.E. im erheblichen Maße davon ausgehen, dass die in der Besoldungsgruppe A 4 2016 bis 2018 und A 5 2018 und 2019 gewährte Besoldung und Alimentation nicht einmal in Ansätzen dazu ausgereicht haben konnte, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren zwischen 2016 und 2019 mindestens indiziell den täglichen Bedarf bestreiten konnte.

Entsprechend bliebe die Frage, wie sie eigentlich ihren täglichen Bedarf hat bestreiten können, was nur bedeuten kann, dass sie ihn hat nur bestreiten können, indem sie mindestens Teile der Kosten des täglichen Bedarfs auf die Zukunft verschoben haben kann. Denn die Dimension der verletzten Mindestbesoldung lässt kaum einen anderen Schluss zu.

Und damit stellt sich im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes augenscheinlich die Frage, ob es verhältnismäßig sein kann, dass die 26. Kammer nun zunächst einmal abwartete, bis das Abgeordnetenhaus von Berlin ein Reparaturgesetz verabschieden wird.

Der langen Rede kurzer Sinn: Es dürfte zu prüfen sein, ob sich nicht in Anbetracht der mindestens indiziellen Dimension des über Jahre hin gegebenen Fehlbetrags begründen ließe, dass ein weiteres Zuwarten der Klägerin im Ausgangsverfahren nicht mehr zumutbar sein könnte, und zwar das nur umso mehr, als dass der Senat in der Rn. 51 der aktuellen Entscheidung das Berufsbeamtentum als ein tragendes Element des Rechtsstaats betrachtet und dabei zugleich ausgeführt hat, dass die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem Interesse besteht, sondern zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung dient, also auch eine qualitätssichernde Funktion hat.

Entsprechend muss es m.E. im Rahmen des Allgemeininteresses noch einmal besonders von der 26. Kammer abgewogen werden, sofern eine solche Argumentation von Klägerseite vorgebracht werden würde, ob ihm - dem Allgemeininteresse - zugemutet werden könnte, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nun ggf. noch einmal länger als ein Jahr darauf zuwarten müsste, ihre Amtsführung im Rahmen von über Jahre hin auf die Zukunft verschobenen Kosten des täglichen Bedarfs zu vollziehen. Dabei könnte m.E. im Besonderen nicht so ohne Weiteres ausgeklammert werden, dass die amtsangemessene Besoldung die Voraussetzung dafür bildet, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (Rn. 99). Neben der Frage der Verhältnismäßigkeit eines weiteren Zuwartens könnte so also weiterhin zu betrachten sein, ob es im Allgemeininteresse noch tragbar wäre, dass das Alimentationsprinzips in einem besonders sensiblen Bereich des Berufsbeamtentums - dem einfachen Dienst mit seinem regelmäßig sowieso schon zwangsläufig recht geringen Abstand zur Prekaritätsschwelle (auch der einfache Dienst darf als Folge der haushaltsrechtlichen Verpflichtungen des Gesetzgebers nicht überalimentiert werden) - in einer solch erheblichen Art und Weise über Jahre weg verletzt werden dürfte, da so offensichtlich im erheblichen Maße die Voraussetzung dafür wegefiele, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Kann doch so kaum - oder zumindest nicht so ohne Weiteres - vorausgesetzt werden, dass auch und gerade der einfache Dienst das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich absichert (vgl. zu den letzten Ausführungen insgesamt auch LS 2 der aktuellen Entscheidung).

Der langen Rede kurzer Sinn: Es dürfte ggf. nicht ganz einfach sein, diese Argumentationslinien - wenn sie denn dann vorgebracht werden würden - zu entkräften, vermute ich. Würde die 26. Kammer also in diesem Sinne den Berliner Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn darin unterstützen, im Rahmen des Verfassungsrechts zu sachgerechten Nachzahlungsregelungen im Zuge eines späteren Reparaturgesetzes zu gelangen, kann das nur eine zwangsläufige Folge haben: nämlich dass sowohl das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin eine große Dankbarkeit gegenüber der judikativen Gewalt werden empfinden dürfen, dass ihnen in Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen in einem so großen Maße hilfreich unter die Arme gegriffen werden würde. Ich hörte jetzt schon die Erleichterung in den allergrößten Teilen der politischen Klasse in Berlin (also ein mindestens fünfzehnminütiges froh vor sich hinatmendes Einatmen), wenn die 26. Kammer nun zu einer entsprechenden Entscheidung gelangen würde, wenn sie auch nicht dazu ermächtigte wäre, die Entscheidung zu vollstrecken. Aber an solch für sie ganz bestimmt hier nur banalen formellen Kleinigkeiten dürften sich doch Berufspolitiker kaum stören wollen, wo sie doch nun schon angekündigt haben, dass sie sich natürlich wie immer ganz im Rahmen der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht bewegen wollten.

Man kann so glücklich sein, dass die aktuelle Entscheidung nun einen so folgsamen Rechtskreis wie ausgerechnet den Berliner betrifft. Auch deshalb dürfte die 1. Kammer des Zweiten Senats nun so freundlich gewesen sein und ebenfalls dem Abgeordnetenhaus und Senat von Berlin durch die Entscheidung vom 17. Dezember 2025 sein volle Unterstützung am gemeinsamen Projekt der amtsangemessenen Alimentation zuzusichern. Ich ahne schon SenFin ein zartes Dankeschön hauchen.

Der so groß angekündigte effektive Rechtsschutz macht nur Sinn, wenn zumindest das Ergebnis der Vorabprüfung auch durch die Verwaltungsgerichte vollstreckbar wäre, und zwar im Wege des Eilrechtsschutzes.

Insoweit frage ich mich auch, weshalb das BVerfG so überschwänglich betont, dass die Besoldung qualitativ etwas anderes sei als die Grundsicherung. Das ist sie bezüglich des Rechtsschutzes nämlich nur im negativen Sinne.

Dem Bürgergeldempfänger steht nämlich das Mittel des Eilrechtsschutzes bei akuter Notlage offen.

Ich stelle es nochmal in den Raum. Für mich ist die Entscheidung in großen Teilen, wie z.B. der Wahl des Basisjahres, lediglich eines: Der große Bluff.

Rentenonkel

Nur mal so dahingesagt: Selbst wenn es ein solches Gesetz schon in diesem Jahr geben sollte, wird man den Zeitpunkt, in dem Geld fließen muss, dennoch auf das Jahr 2027 verschieben müssen, da man andernfalls einen Nachtragshaushalt machen müsste und dann wiederum Probleme mit den Art. 109 und 115 GG bekommt. Rein politisch würde man so auch eine neue Flanke für die Parteien am linken und rechten Rand des Bundestages in einem Superwahljahr öffnen, wenn man einen Nachtragshaushalt mit neuer Schuldenaufnahme machen müsste, und daher würde es mich nicht überraschen, wenn wir diese Ankündigung (im Übrigen wie viele andere Ankündigungen vorher auch) Ende des Jahres unter der Rubrik Karotten-Prinzip verbuchen dürfen.

Im zweiten Quartal werden wir dann möglicherweise hören, dass das Ganze doch viel schwieriger ist als zunächst gedacht, dass die private KV ihre Daten noch nicht kommuniziert hat oder die Abstimmung von Bund und Ländern noch nicht ihr Ende gefunden hat und man in froher Erwartung ist, dass der gebildete Arbeitskreis, den man ja gebildet hat, weil man nicht weiter weiß, doch sehr bald sein vorläufiges Ergebnis präsentieren wird, welches dann bei den entsprechenden Parlamenten landauf, landab in ein hoffentlich verfassungsgemäßes und modernes Beamten- und Partnerbesoldungskarottengesetz gegossen werden wird.

Dunkelbunter

Zitat von: Finanzer in Gestern um 09:05@Rentenonkel: Guter Punkt. Für die Zukunft wird aber schon vor dem Sommer was kommen. Hessens Innenminister will im zweiten Quartal in Abstimmung mit den anderen Bundesländern ein Gesetz für die Hessische Besoldung einbringen.

Ab dann sollten wir also wissen wohin die Reise geht, insbesondere welche Ferkeleien sich der Dienstherr ausgedacht hat.

Das sind ja die Bundesländer, aber war es nicht so, dass beim Bund schon ein Referentenentwurf existiert, welcher demnächst den Verbänden vorgelegt werden soll ?

GoodBye

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 09:22Nur mal so dahingesagt: Selbst wenn es ein solches Gesetz schon in diesem Jahr geben sollte, wird man den Zeitpunkt, in dem Geld fließen muss, dennoch auf das Jahr 2027 verschieben müssen, da man andernfalls einen Nachtragshaushalt machen müsste und dann wiederum Probleme mit den Art. 109 und 115 GG bekommt. Rein politisch würde man so auch eine neue Flanke für die Parteien am linken und rechten Rand des Bundestages in einem Superwahljahr öffnen, wenn man einen Nachtragshaushalt mit neuer Schuldenaufnahme machen müsste, und daher würde es mich nicht überraschen, wenn wir diese Ankündigung (im Übrigen wie viele andere Ankündigungen vorher auch) Ende des Jahres unter der Rubrik Karotten-Prinzip verbuchen dürfen.

Im zweiten Quartal werden wir dann möglicherweise hören, dass das Ganze doch viel schwieriger ist als zunächst gedacht, dass die private KV ihre Daten noch nicht kommuniziert hat oder die Abstimmung von Bund und Ländern noch nicht ihr Ende gefunden hat und man in froher Erwartung ist, dass der gebildete Arbeitskreis, den man ja gebildet hat, weil man nicht weiter weiß, doch sehr bald sein vorläufiges Ergebnis präsentieren wird, welches dann bei den entsprechenden Parlamenten landauf, landab in ein hoffentlich verfassungsgemäßes und modernes Beamten- und Partnerbesoldungskarottengesetz gegossen werden wird.

Außergewöhnliche Notsituation = Überraschung, wir müssen unser vorhandenes Personal bezahlen

lotsch

Zitat von: SwenTanortsch in 26.01.2026 23:57Das ist m.E. durchaus schwierig zu betrachten. Dabei bleibt auf jeden Fall zu beachten, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren in den Jahren 2016 bis 2018 in die Besoldungsgruppe A 4 und 2018 und 2019 in die Besoldungsgruppe A 5 eingruppiert war, dass aber die Mindestbesoldung in all jenen Jahren durchgehend bis in die Besoldungsgruppe A 11 unmittelbar verletzt war.

Für die Jahre 2016 bis 2020 hat der Senat die Prekaritätsschwelle wie folgt bemessen (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 117):

2016: 33.961,91 €
2017: 35.598,70 €
2018: 36.942,27 €
2019: 38.450,33 €

Die 26. Kammer hat in der vorhin genannten Entscheidung folgende Nettoalimentation für die Besoldungsgruppe A 4 in den Jahren 2016 bis 2018 und für die Besoldungsgruppe A 5 in den Jahren 2018 und 2019 bemessen (Rn. 88 und 118):

2016: 24.993,71 €
2017: 25.824,29 €
2018: 27.059,98 € bzw. 27.145,73 €
2019: 28.163,54 €

Damit ergeben sich in den Jahren 2016 bis 2019 folgende Fehlbeträge:

2016: 8.968,20 € (26,4 %)
2017: 9.774,41 € (27,5 %)
2018: 9.882,29 € bzw. 9.796,54 € (26,8 % bzw. 26,5 %)
2019: 10.286,79 € (26,8 %)

Entsprechend ergibt sich in den vier Jahren ein Fehlbetrag von - für das Jahr 2018 wird vollständig der niedrigere Fehlbetrag von 9.796,54 € zugrunde gelegt - 38.825,94 €.

Damit fehlte der Klägerin im Ausgangsverfahren mindestens indiziell in den vier Jahren letztlich ein Betrag, der höher lag als die Prekaritätsschwelle im Jahr 2019. Sie ist folglich in den vier Jahren mindestens indiziell so alimentiert worden, als wäre sie nicht einmal in drei der vier Jahren alimentiert worden, als wäre sie also im gesamten Jahr 2019 und selbst noch in Teilen des Jahres 2018 im übertragenen Sinne gar nicht alimentiert worden.

Da nun aber die Besoldungsgruppen A 4 und A 5 im jeweiligen geprüften Jahr die niedrigste Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A war, die gewährte Besoldung und Alimentation nicht zuletzt zur Deckung des täglichen Bedarfs gewährt wird, muss man m.E. im erheblichen Maße davon ausgehen, dass die in der Besoldungsgruppe A 4 2016 bis 2018 und A 5 2018 und 2019 gewährte Besoldung und Alimentation nicht einmal in Ansätzen dazu ausgereicht haben konnte, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren zwischen 2016 und 2019 mindestens indiziell den täglichen Bedarf bestreiten konnte.

Entsprechend bliebe die Frage, wie sie eigentlich ihren täglichen Bedarf hat bestreiten können, was nur bedeuten kann, dass sie ihn hat nur bestreiten können, indem sie mindestens Teile der Kosten des täglichen Bedarfs auf die Zukunft verschoben haben kann. Denn die Dimension der verletzten Mindestbesoldung lässt kaum einen anderen Schluss zu.

Und damit stellt sich im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes augenscheinlich die Frage, ob es verhältnismäßig sein kann, dass die 26. Kammer nun zunächst einmal abwartete, bis das Abgeordnetenhaus von Berlin ein Reparaturgesetz verabschieden wird.

Der langen Rede kurzer Sinn: Es dürfte zu prüfen sein, ob sich nicht in Anbetracht der mindestens indiziellen Dimension des über Jahre hin gegebenen Fehlbetrags begründen ließe, dass ein weiteres Zuwarten der Klägerin im Ausgangsverfahren nicht mehr zumutbar sein könnte, und zwar das nur umso mehr, als dass der Senat in der Rn. 51 der aktuellen Entscheidung das Berufsbeamtentum als ein tragendes Element des Rechtsstaats betrachtet und dabei zugleich ausgeführt hat, dass die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem Interesse besteht, sondern zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung dient, also auch eine qualitätssichernde Funktion hat.

Entsprechend muss es m.E. im Rahmen des Allgemeininteresses noch einmal besonders von der 26. Kammer abgewogen werden, sofern eine solche Argumentation von Klägerseite vorgebracht werden würde, ob ihm - dem Allgemeininteresse - zugemutet werden könnte, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nun ggf. noch einmal länger als ein Jahr darauf zuwarten müsste, ihre Amtsführung im Rahmen von über Jahre hin auf die Zukunft verschobenen Kosten des täglichen Bedarfs zu vollziehen. Dabei könnte m.E. im Besonderen nicht so ohne Weiteres ausgeklammert werden, dass die amtsangemessene Besoldung die Voraussetzung dafür bildet, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (Rn. 99). Neben der Frage der Verhältnismäßigkeit eines weiteren Zuwartens könnte so also weiterhin zu betrachten sein, ob es im Allgemeininteresse noch tragbar wäre, dass das Alimentationsprinzips in einem besonders sensiblen Bereich des Berufsbeamtentums - dem einfachen Dienst mit seinem regelmäßig sowieso schon zwangsläufig recht geringen Abstand zur Prekaritätsschwelle (auch der einfache Dienst darf als Folge der haushaltsrechtlichen Verpflichtungen des Gesetzgebers nicht überalimentiert werden) - in einer solch erheblichen Art und Weise über Jahre weg verletzt werden dürfte, da so offensichtlich im erheblichen Maße die Voraussetzung dafür wegefiele, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Kann doch so kaum - oder zumindest nicht so ohne Weiteres - vorausgesetzt werden, dass auch und gerade der einfache Dienst das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich absichert (vgl. zu den letzten Ausführungen insgesamt auch LS 2 der aktuellen Entscheidung).

Ich würde in diesem Fall nicht nur in Richtung Allgemeininterresse argumentieren, sondern auch in Richtung Individualinteresse. Ich würde in diesem Fall vorläufigen Rechtsschutz nach §123 VwGO beantragen, weil dieser Nachteil individuell unzumutbar und erheblich ist.

siehe hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. März 2014 - 3 B 167/14
  Die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung erscheinen dem Senat jedoch (noch) nicht so gewichtig, dass sie einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bilden vermögen, es dem Antragsteller daher unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine etwaig erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten, und rechtfertigen daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derzeit (noch) nicht. Der Senat braucht sich aus Anlass des vorliegenden Falles nicht festzulegen, unter welchen Umständen – etwa in zeitlicher Hinsicht – dem Antragsteller ein weiteres Abwarten unzumutbar werden könnte. Es erscheint jedoch fraglich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Belange – die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vorausgesetzt – Zeiträume hingenommen werden könnten, die etwa im Fall kinderreicher Beamter verstrichen sind und das Bundesverfassungsgericht zum Erlass einer Vollstreckungsanordnung bewogen haben.

matthew1312

Zitat von: GoodBye in Gestern um 09:20Der so groß angekündigte effektive Rechtsschutz macht nur Sinn, wenn zumindest das Ergebnis der Vorabprüfung auch durch die Verwaltungsgerichte vollstreckbar wäre, und zwar im Wege des Eilrechtsschutzes.

Insoweit frage ich mich auch, weshalb das BVerfG so überschwänglich betont, dass die Besoldung qualitativ etwas anderes sei als die Grundsicherung. Das ist sie bezüglich des Rechtsschutzes nämlich nur im negativen Sinne.

Dem Bürgergeldempfänger steht nämlich das Mittel des Eilrechtsschutzes bei akuter Notlage offen.

Ich stelle es nochmal in den Raum. Für mich ist die Entscheidung in großen Teilen, wie z.B. der Wahl des Basisjahres, lediglich eines: Der große Bluff.
Mit Blick auf das noch anhängige Verfahren wäre dementsprechend zu erwägen:

- Rasches Teilurteil über die Kosten. Ohne dogmatische Ausführungen zum Streitgegenstand. 100 % Kostenquote zulasten des Beklagten, also des Landes Berlins, im Tenor verfügen. Jedenfalls aus Gründen der Billigkeit und unabhängig davon, welcher Betrag in der Klageschrift beantragt worden sein mag. Anfechtung dagegen ausschließen. Kostenfestsetzungsbeschluss von Amts wegen erlassen und der Klägerin aushändigen.

Neben der Hauptsache ebenfalls rasch ein knappes Teilurteil erlassen. Tenor: Abtrennung des Verfahrens, soweit es die Unterschreitung der Prekariatsschwelle betrifft. In diesem neu abgetrennten Verfahren Urteil im Namen des Volkes: Der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von (siehe Swens Ausführungen) zu zahlen. Die Zahlung weiterer Beträge bleibt dem ursprünglichen Verfahren vorbehalten. Wegen der von der Beklagten in vollem Umfang zu tragenden Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten wird klarstellend auf die unanfechtbare Kostenentscheidung vom ... – Aktenzeichen – verwiesen.

Das geht dann durch Abschichtung zügig und bedarf keiner weiteren Verfahren nach § 123 VwGO.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 09:01Zum anderen geht es generell um eine neue Besoldungsstruktur für die Zukunft. Da befinden sich alle, also auch der Bund, aktuell in einer Abstimmungsphase, so dass dieses neue Besoldungsgesetz für die Zeit ab 2026/2027 (sehr wahrscheinlich nach bayrischem Vorbild) aus meiner Sicht frühestens Ende diesen Jahres oder vielleicht auch erst nach der Wahl in NRW Anfang 2027 nach und nach kommen wird.
Dobrindt hat auf der dbb Jahrestagung explizit von Wochen statt Jahren gesprochen (ok, vielleicht hatte Frau Walter ihm auch nur den falschen Sprechzettel hingelegt).

Und bezüglich deines "sehr wahrscheinlich": Schaun mer mal..

despaired

Am Ende muss halt nur einer realisieren, dass man sonst keinen Nachwuchs mehr bekommt und die Probleme nicht besser werden